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D-78/2026

D-78/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-02-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 11. März 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 30. Dezember 2024 in Griechenland Asylgesuche gestellt hatten und ihnen dort am 17. Januar 2025 internationaler Schutz gewährt worden ist. B.b Das SEM ersuchte am 21. März 2025 die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatangehöriger (EU-Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). Diese stimmten dem Ersuchen am 7. April 2025 zu und bestätigten, die Beschwerdeführenden seien am 17. Januar 2025 als Flüchtlinge anerkannt worden; sie würden über bis zum 16. Januar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen. C. Am 27. März 2025 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden im Rahmen der Gespräche zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid respektive zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland. Dabei machten die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten Afghanistan acht Monate beziehungsweise ein Jahr zuvor verlassen und seien über D._______ und E._______ nach Griechenland gelangt, wo sie vor der Schutzgewährung in einem Camp (...) F._______ gelebt hätten. Sobald sie ihre Reisedokumente erhalten hätten, seien sie angewiesen worden, das Camp zu verlassen. Sie hätten sich dort nach der Schutzgewährung aber trotzdem bis zur Weiterreise in die Schweiz aufgehalten. Der Beschwerdeführer gab an, einen Monat, nachdem sie den Schutzstatus erhalten hätten, hätten sie kein Essen mehr bekommen. Sie seien zehn Personen in einem Container gewesen. Trotz Ausstellung der Reisedokumente am 20. Februar 2025 seien sie nicht früher aus Griechenland ausgereist, weil sie kein Geld gehabt hätten. Nach der Schutzgewährung sei die Beschwerdeführerin krank gewesen und habe das Essen nicht zu sich nehmen können. Er habe im Camp erfolglos verlangt, dass sie bessere Verpflegung bekomme. Nach der Schutzgewährung habe er in einer Abteilung des Camps mithilfe eines Dolmetschers auch nach einer anderen Unterkunft gefragt, da die Beschwerdeführerin nicht mehr im Camp habe bleiben können. Niemand habe zugehört. Er habe ebenso erwähnt, dass er gerne arbeiten und in Griechenland bleiben wolle. Es sei ihnen jedoch mitgeteilt worden, man könne sie leider nicht unterstützen. Danach hätten sie nicht mehr nach Unterstützung gefragt. Er habe sich um eine Arbeitsstelle bemüht, hätte aber zuerst eine Unterkunft finden müssen, was nicht geklappt habe. Ein Angebot für einen Sprachkurs habe es auch nicht gegeben. Sie hätten bei Nichtregierungsorganisationen nicht um zusätzliche Unterstützung ersucht. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe Sehprobleme und Schmerzen gehabt. Sie hätten in Griechenland bleiben wollen, hätten aber die Sprache nicht beherrscht und sich nicht ausgekannt. Ausserdem hätten sie keine Unterstützung und Begleitung erhalten. Eine Arbeit zu finden sei auch schwierig. Ihre gesundheitlichen Probleme, insbesondere ihre Sehbeschwerden, würden gegen eine Wegweisung nach Griechenland sprechen. Sie seien in die Schweiz gekommen, damit sie weniger Schmerzen habe. Im Camp seien ihr nur zwei Tabletten gegeben worden. Einmal sei sie beim Arzt gewesen, nachdem sie vom Camp dorthin geschickt worden sei. Das sei gratis gewesen. Weitere Male seien sie nicht mehr zum Arzt gegangen, weil sie kein Geld gehabt hätten. Sie habe auch nach der Schutzgewährung Zugang zu medizinischer Versorgung gehabt, jedoch nebst dieser bei den griechischen Behörden nicht um weitere Unterstützung ersucht. Unterstützungsbedarf habe schon bestanden, aber sie hätten sich nicht verständigen können. Das schwierigste sei die Sprache gewesen. Um einen Sprachkursbesuch hätten sie sich nicht bemüht. Sie denke, dass es hier in der Schweiz besser für ihr Kind sei. Es solle zur Schule gehen können und ein besseres Leben haben als sie. D. D.a Am (...) kam die Tochter der Beschwerdeführenden zur Welt. D.b Auf Anfrage des SEM vom 20. Mai 2025 stimmten die griechischen Behörden gleichentags auch der Rückübernahme der Tochter zwecks Familienvereinigung zu. E. Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Ver-fahrens u.a. zahlreiche medizinische Unterlagen betreffend Behandlungen in der Schweiz zu den Akten. F. Am 14. April 2025, 29. Juni 2025 und 14. Juli 2025 tätigte das SEM medizinische Abklärungen beim Gesundheitsdienst des Bundesasylzentrums. Weitere Abklärungen erfolgten am 19. Dezember 2025 bei der zuständigen Pflegefachfrau des betreffenden (...). G. Das SEM unterbreitete den Beschwerdeführenden am 22. Dezember 2025 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Diese ging am 23. Dezember 2025 beim SEM ein. H. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2025 - eröffnet am 29. Dezember 2025 - trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. I. Die Beschwerdeführenden erhoben dagegen mit Eingabe vom 5. Januar 2026 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, auf ihr Asylgesuch sei einzutreten und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltserstellung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM wurde in der Beschwerde nicht begründet. Im Übrigen ist den Akten nicht zu entneh-men, inwiefern die angefochtene Verfügung in formeller Hinsicht zu beanstanden sein sollte. Es besteht damit keine Veranlassung, sie aus formellen Gründen aufzuheben. Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Griechenland ist ein EU-Staat und gilt gemäss dem Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG; mithin handelt es sich bei Griechenland um einen Staat, in dem nach Feststellungen des Bundesrats effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Gegenteiliges wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Den Akten zufolge wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und verfügen dort über gültige Aufenthaltsbewilligungen. Zudem haben die griechischen Behörden ihrer Rücknahme ausdrücklich zugestimmt (vgl. SEM-act. 41). Demnach ist die Vorinstanz zu Recht auf ihre Asylgesuche nicht eingetreten.

E. 6.2 Betreffend die in der Schweiz geborene Tochter hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass in ihrem Fall Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG anwendbar ist. Demzufolge wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben. Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG). Um einen effizienten Vollzug der Wegweisung sicherzustellen, wird überdies vorausgesetzt, dass eine Rückübernahmezusicherung des fraglichen, als sicher erachteten Drittstaates vorliegt (vgl. Urteil des BVGer D-7307/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 6 m.H. auf Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 in BBl 2002 6845, 6850). Zwar leben derzeit keine nahen Angehörigen der Tochter der Beschwerdeführenden in Griechenland. Dies wäre aber nach einer Rückreise ihrer Eltern der Fall, auf deren Asylgesuche gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten ist und für die der Vollzug der Wegweisung - wie nachfolgend dargelegt - als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist. Die Zustimmung Griechenlands zur Aufnahme der Tochter der Beschwerdeführenden liegt zudem ebenfalls vor (vgl. SEM-act. 55).

E. 6.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG respektive Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 In der Rechtsmitteleingabe verweisen die Beschwerdeführenden auf ihre Ausführungen anlässlich der Gespräche zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat und machen geltend, sie könnten unmöglich nach Griechenland zurückkehren. Sie seien seit einem Jahr in der Schweiz und ihr Kind sei hier geboren. Die Beschwerdeführerin habe Probleme mit ihren Augen, ihr Zustand sei schlecht.

E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.3.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Trotz gewisser Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem in Griechenland gesprochen werden. Es existieren verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn es zu Kapazitätsengpässen kommen kann. Gemäss koordinierter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2).

E. 8.3.3 Ferner lassen auch die gesundheitlichen Probleme (vgl. dazu nachfolgend E. 8.4.4.) nicht befürchten, dass die Beschwerdeführenden bei einer Wegweisung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung ihrer Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätten (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 183 ff.; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467, §§ 124 ff.). Der Vollzug der Wegweisung verstösst nicht gegen Art. 3 EMRK.

E. 8.3.4 Der Wegweisungsvollzug ist damit als zulässig zu bezeichnen.

E. 8.4.1 Nach Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG ist ein Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1). Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Referenzurteil, a.a.O., E. 11.5.2). Auch von schutzberechtigten Familien kann erwartet werden, dass sie konkrete Anstrengungen unternehmen, um sich in der Aufnahmegesellschaft zu integrieren. Nach ihrer Anerkennung dürfen sie sich nicht darauf beschränken, beim Personal ihres Asyl-Camps nach Unterstützung zu fragen und im Falle einer negativen Antwort ihre Anstrengungen allein darauf auszurichten, Reisedokumente zu erhalten und so rasch als möglich weiterzureisen. Vielmehr sind sie gehalten, sich bei Bedarf an staatliche Einrichtungen, Sozialbehörden, aber auch an karitative Organisationen zu wenden, um allenfalls notwendige Hilfe - etwa bei der Suche nach einer Unterkunft oder Arbeit sowie Kursen zum Spracherwerb oder zur Integration - zu erhalten. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.8). Besteht die Legalvermutung der Zumutbarkeit, haben die betroffenen Personen die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu haben sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. Referenzurteil, a.a.O., E. 8.3).

E. 8.4.2 Nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen liegen keine Hinweise für die Annahme vor, die Beschwerdeführenden wären nach einer Rückkehr einer existenziellen Notlage ausgesetzt. Als Familie mit einem Säugling und bei gewissen gesund-heitlichen Problemen sind sie zwar als vulnerabel, nicht aber als besonders vulnerabel im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 zu erachten. Zwar dürften sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Herausforderungen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative aber nicht unüberwindbar. Es ist davon auszugehen, dass sie in der Lage sind, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (unter Aneignung der dafür allenfalls notwendigen sprachlichen Grundkenntnisse) respektive den Zugang zu Sozialleistungen zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern, zumal sie sich als anerkannte Flüchtlinge - wie auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011) (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss, berufen können.

E. 8.4.3 Den Akten sind keine genügenden, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichtete Bemühungen im Sinne der genannten Rechtsprechung seitens der Beschwerdeführenden zu entnehmen. Der Beschwerdeführer gab denn auch an, die Schweiz sei von Anfang an sein Ziel gewesen (vgl. SEM-act. 31, F52). Mithin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nie beabsichtigt hatten, in Griechenland Fuss zu fassen und sich dort zu integrieren. Entsprechend haben sie sich nach Erhalt des Aufenthaltstitels weder an staatliche Stellen ausserhalb ihrer Unterkunft noch an karitative Einrichtungen gewandt; vielmehr reisten sie kurz nach Erhalt der griechischen Reisepässe, welche am 20. Februar 2025 ausgestellt wurden (vgl. SEM-act. 6 und SEM-act. 7), und dem Verlassen des Flüchtlingscamps von Griechenland weiter Richtung Westeuropa. Auch auf Beschwerdeebene vermögen sie nicht darzutun, dass sie sich in Griechenland langfristig um eine Verbesserung ihrer Situation bemüht hätten.

E. 8.4.4.1 In gesundheitlicher Hinsicht wurden betreffend die Beschwerdeführerin - nebst den Problemen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, die nach erfolgter Geburt zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr entscheidwesentlich sind - folgende Diagnosen gestellt: Psychosoziale Belastungssituation, V.a. (...) ([...]) und/oder hohe (...) ([...]), (...), nicht näher bezeichnet - Hände beidseits - nach (...), Produktiver Husten seit Monaten, OU: (...) ([...]), (...) ([...]), Makulopathie, (...) ([...]) (...), OD: (...), OS: Astigmatismus (Hornhautverkrümmung), OU: V.a. familiäre exsudative Vitreoretinopathie (hereditäre Netzhauterkrankung): Visusminderung, (...), (...); allgemeine Beratung zu Fragen der Kontrazeption, Obstipation (Verstopfung). Am 23. Mai 2025 wurde eine CT des Thorax durchgeführt, wobei eine Aspergillose (meist die Lunge betreffende Infektion) ausgeschlossen werden konnte. Am 25. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführerin eine Spirale eingelegt. Hinsichtlich ihrer Augenprobleme wurde als Procedere eine (...)-Operation ([...]) beider Augen erwähnt. Der Beschwerdeführer beklagte sich über Husten, Sodbrennen, Schmerzen im Bereich des Illiosakralgelenks (ISG) rechts, Zahn- und Knieschmerzen. Es wurde ihm Folgendes diagnostiziert: V.a. Radiokulopathie (schmerzhafte Reizung oder Schädigung einer Nervenwurzel) im Lumbalbereich, V.a. sonstige näher bezeichnete Krankheiten der Zähne und des Zahnhalteapparates, V.a. Gastritis (Magenschleimhautentzündung), nicht näher bezeichnet; Obstipation, OU: (...) ([...]), Sicca (Augentrockenheit). Dem Beschwerdeführer wurde Physiotherapie verordnet. Ausserdem fand am 23. Juli 2025 ein Röntgen statt, was eine Sakroiliitis (entzündliche Erkrankung des ISG) rechts ergab mit unauffälligen Knochenstrukturen lumbal und partieller Lumbalisation von S1. Den Beschwerdeführenden wurden entsprechende Medikamente verschrieben. Die 1-Monatskontrolle ihrer Tochter verlief unauffällig; es wurde festgehalten, die Entwicklung sei altersentsprechend mit normwertigen Vitalparametern. Am 12. Juni 2025 erfolgte beim Kind ein Hüftultraschall und am 10. Juli 2025 wurde Mundsoor (Pilzinfektion der Mundschleimhaut) diagnostiziert. Auch das Kind erhielt Medikamente. Aktuelle Abklärungen des SEM bei der zuständigen Pflegefachfrau des (...), wo sich die Beschwerdeführenden derzeit aufhalten, ergaben am 19. Dezember 2025, dass für die Eltern keine Arzttermine ausstehend seien. Betreffend die Tochter sei für den 20. Januar 2026 ein Termin beim Augenarzt geplant zwecks Abklärung, ob sie allenfalls dieselbe Symptomatik aufweise wie ihre Mutter. In Bezug auf die 2-Monatskontrolle liege kein Arztbericht vor. Das Kind gelte jedoch als gesund.

E. 8.4.4.2 Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden sind, ohne diese verharmlosen zu wollen, nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle ist als nicht erfüllt zu erachten. Der auf den 20. Januar 2026 angesetzte Augenarzttermin dürfte in der Zwischenzeit stattgefunden haben. Sollten die Beschwerdeführenden weitere Abklärungen, Untersuchungen oder Behandlungen - wie etwa die der Beschwerdeführerin empfohlene (...)-Operation - benötigen, so garantiert Art. 30 Qualifikationsrichtlinie ihnen das Recht auf angemessene medizinische Betreuung, und es obliegt ihnen, dieses vor Ort bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass den Beschwerdeführenden in Griechenland eine dringend notwendige medizinische Behandlung verweigert worden wäre, zumal sich in den Dokumenten aus Griechenland, welche sie dem SEM einreichten, auch Überweisungsschreiben (Medical Referral Letter from [...] - [...] Camp, Medical Referral to Hospital [vgl. SEM-act. 29]) befinden, und die Beschwerdeführerin anlässlich einer augenärztlichen Untersuchung im (...) angab, sie sei während der Flucht in Griechenland bei einem Augenarzt gewesen (vgl. SEM-act. 74).

E. 8.4.5 Im Weiteren steht auch das Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die erst (...) Monate alte Tochter der Beschwerdeführenden wird mit ihren Eltern, mithin ihren engsten Bezugspersonen nach Griechenland gehen.

E. 8.4.6 In Anbetracht der Umstände vermögen die Beschwerdeführenden die Vermutung, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei auch in ihrem Fall zumutbar, nicht umzustossen.

E. 8.5 Es ist auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und diese über bis zum 16. Januar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen. Zudem obliegt es den Beschwerdeführenden, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere für ihre Tochter mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 8.6 Schliesslich können die Beschwerdeführenden auch aus der Anwesenheit des angeblichen Bruders der Beschwerdeführerin in der Schweiz (vgl. SEM-act. 32, F16-F18; SEM-Beweismittelverzeichnis, ID-Nr. 002/1) nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person ist, nach Gewährung eines Schutzstatus den ihr beliebenden «Aufenthalts»-Staat selber zu wählen. Abgesehen davon wurde in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegen.

E. 8.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - von vornherein aussichtslos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-78/2026 Urteil vom 4. Februar 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kind C._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 11. März 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 30. Dezember 2024 in Griechenland Asylgesuche gestellt hatten und ihnen dort am 17. Januar 2025 internationaler Schutz gewährt worden ist. B.b Das SEM ersuchte am 21. März 2025 die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatangehöriger (EU-Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). Diese stimmten dem Ersuchen am 7. April 2025 zu und bestätigten, die Beschwerdeführenden seien am 17. Januar 2025 als Flüchtlinge anerkannt worden; sie würden über bis zum 16. Januar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen. C. Am 27. März 2025 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden im Rahmen der Gespräche zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid respektive zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland. Dabei machten die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten Afghanistan acht Monate beziehungsweise ein Jahr zuvor verlassen und seien über D._______ und E._______ nach Griechenland gelangt, wo sie vor der Schutzgewährung in einem Camp (...) F._______ gelebt hätten. Sobald sie ihre Reisedokumente erhalten hätten, seien sie angewiesen worden, das Camp zu verlassen. Sie hätten sich dort nach der Schutzgewährung aber trotzdem bis zur Weiterreise in die Schweiz aufgehalten. Der Beschwerdeführer gab an, einen Monat, nachdem sie den Schutzstatus erhalten hätten, hätten sie kein Essen mehr bekommen. Sie seien zehn Personen in einem Container gewesen. Trotz Ausstellung der Reisedokumente am 20. Februar 2025 seien sie nicht früher aus Griechenland ausgereist, weil sie kein Geld gehabt hätten. Nach der Schutzgewährung sei die Beschwerdeführerin krank gewesen und habe das Essen nicht zu sich nehmen können. Er habe im Camp erfolglos verlangt, dass sie bessere Verpflegung bekomme. Nach der Schutzgewährung habe er in einer Abteilung des Camps mithilfe eines Dolmetschers auch nach einer anderen Unterkunft gefragt, da die Beschwerdeführerin nicht mehr im Camp habe bleiben können. Niemand habe zugehört. Er habe ebenso erwähnt, dass er gerne arbeiten und in Griechenland bleiben wolle. Es sei ihnen jedoch mitgeteilt worden, man könne sie leider nicht unterstützen. Danach hätten sie nicht mehr nach Unterstützung gefragt. Er habe sich um eine Arbeitsstelle bemüht, hätte aber zuerst eine Unterkunft finden müssen, was nicht geklappt habe. Ein Angebot für einen Sprachkurs habe es auch nicht gegeben. Sie hätten bei Nichtregierungsorganisationen nicht um zusätzliche Unterstützung ersucht. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe Sehprobleme und Schmerzen gehabt. Sie hätten in Griechenland bleiben wollen, hätten aber die Sprache nicht beherrscht und sich nicht ausgekannt. Ausserdem hätten sie keine Unterstützung und Begleitung erhalten. Eine Arbeit zu finden sei auch schwierig. Ihre gesundheitlichen Probleme, insbesondere ihre Sehbeschwerden, würden gegen eine Wegweisung nach Griechenland sprechen. Sie seien in die Schweiz gekommen, damit sie weniger Schmerzen habe. Im Camp seien ihr nur zwei Tabletten gegeben worden. Einmal sei sie beim Arzt gewesen, nachdem sie vom Camp dorthin geschickt worden sei. Das sei gratis gewesen. Weitere Male seien sie nicht mehr zum Arzt gegangen, weil sie kein Geld gehabt hätten. Sie habe auch nach der Schutzgewährung Zugang zu medizinischer Versorgung gehabt, jedoch nebst dieser bei den griechischen Behörden nicht um weitere Unterstützung ersucht. Unterstützungsbedarf habe schon bestanden, aber sie hätten sich nicht verständigen können. Das schwierigste sei die Sprache gewesen. Um einen Sprachkursbesuch hätten sie sich nicht bemüht. Sie denke, dass es hier in der Schweiz besser für ihr Kind sei. Es solle zur Schule gehen können und ein besseres Leben haben als sie. D. D.a Am (...) kam die Tochter der Beschwerdeführenden zur Welt. D.b Auf Anfrage des SEM vom 20. Mai 2025 stimmten die griechischen Behörden gleichentags auch der Rückübernahme der Tochter zwecks Familienvereinigung zu. E. Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Ver-fahrens u.a. zahlreiche medizinische Unterlagen betreffend Behandlungen in der Schweiz zu den Akten. F. Am 14. April 2025, 29. Juni 2025 und 14. Juli 2025 tätigte das SEM medizinische Abklärungen beim Gesundheitsdienst des Bundesasylzentrums. Weitere Abklärungen erfolgten am 19. Dezember 2025 bei der zuständigen Pflegefachfrau des betreffenden (...). G. Das SEM unterbreitete den Beschwerdeführenden am 22. Dezember 2025 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Diese ging am 23. Dezember 2025 beim SEM ein. H. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2025 - eröffnet am 29. Dezember 2025 - trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. I. Die Beschwerdeführenden erhoben dagegen mit Eingabe vom 5. Januar 2026 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, auf ihr Asylgesuch sei einzutreten und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltserstellung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM wurde in der Beschwerde nicht begründet. Im Übrigen ist den Akten nicht zu entneh-men, inwiefern die angefochtene Verfügung in formeller Hinsicht zu beanstanden sein sollte. Es besteht damit keine Veranlassung, sie aus formellen Gründen aufzuheben. Das Eventualbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Griechenland ist ein EU-Staat und gilt gemäss dem Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG; mithin handelt es sich bei Griechenland um einen Staat, in dem nach Feststellungen des Bundesrats effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Gegenteiliges wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Den Akten zufolge wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und verfügen dort über gültige Aufenthaltsbewilligungen. Zudem haben die griechischen Behörden ihrer Rücknahme ausdrücklich zugestimmt (vgl. SEM-act. 41). Demnach ist die Vorinstanz zu Recht auf ihre Asylgesuche nicht eingetreten. 6.2 Betreffend die in der Schweiz geborene Tochter hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass in ihrem Fall Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG anwendbar ist. Demzufolge wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben. Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG). Um einen effizienten Vollzug der Wegweisung sicherzustellen, wird überdies vorausgesetzt, dass eine Rückübernahmezusicherung des fraglichen, als sicher erachteten Drittstaates vorliegt (vgl. Urteil des BVGer D-7307/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 6 m.H. auf Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 in BBl 2002 6845, 6850). Zwar leben derzeit keine nahen Angehörigen der Tochter der Beschwerdeführenden in Griechenland. Dies wäre aber nach einer Rückreise ihrer Eltern der Fall, auf deren Asylgesuche gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten ist und für die der Vollzug der Wegweisung - wie nachfolgend dargelegt - als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist. Die Zustimmung Griechenlands zur Aufnahme der Tochter der Beschwerdeführenden liegt zudem ebenfalls vor (vgl. SEM-act. 55). 6.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG respektive Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 In der Rechtsmitteleingabe verweisen die Beschwerdeführenden auf ihre Ausführungen anlässlich der Gespräche zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat und machen geltend, sie könnten unmöglich nach Griechenland zurückkehren. Sie seien seit einem Jahr in der Schweiz und ihr Kind sei hier geboren. Die Beschwerdeführerin habe Probleme mit ihren Augen, ihr Zustand sei schlecht. 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Trotz gewisser Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem in Griechenland gesprochen werden. Es existieren verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn es zu Kapazitätsengpässen kommen kann. Gemäss koordinierter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2). 8.3.3 Ferner lassen auch die gesundheitlichen Probleme (vgl. dazu nachfolgend E. 8.4.4.) nicht befürchten, dass die Beschwerdeführenden bei einer Wegweisung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung ihrer Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätten (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 183 ff.; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467, §§ 124 ff.). Der Vollzug der Wegweisung verstösst nicht gegen Art. 3 EMRK. 8.3.4 Der Wegweisungsvollzug ist damit als zulässig zu bezeichnen. 8.4 8.4.1 Nach Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG ist ein Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1). Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Referenzurteil, a.a.O., E. 11.5.2). Auch von schutzberechtigten Familien kann erwartet werden, dass sie konkrete Anstrengungen unternehmen, um sich in der Aufnahmegesellschaft zu integrieren. Nach ihrer Anerkennung dürfen sie sich nicht darauf beschränken, beim Personal ihres Asyl-Camps nach Unterstützung zu fragen und im Falle einer negativen Antwort ihre Anstrengungen allein darauf auszurichten, Reisedokumente zu erhalten und so rasch als möglich weiterzureisen. Vielmehr sind sie gehalten, sich bei Bedarf an staatliche Einrichtungen, Sozialbehörden, aber auch an karitative Organisationen zu wenden, um allenfalls notwendige Hilfe - etwa bei der Suche nach einer Unterkunft oder Arbeit sowie Kursen zum Spracherwerb oder zur Integration - zu erhalten. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.8). Besteht die Legalvermutung der Zumutbarkeit, haben die betroffenen Personen die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu haben sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. Referenzurteil, a.a.O., E. 8.3). 8.4.2 Nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen liegen keine Hinweise für die Annahme vor, die Beschwerdeführenden wären nach einer Rückkehr einer existenziellen Notlage ausgesetzt. Als Familie mit einem Säugling und bei gewissen gesund-heitlichen Problemen sind sie zwar als vulnerabel, nicht aber als besonders vulnerabel im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 zu erachten. Zwar dürften sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Herausforderungen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative aber nicht unüberwindbar. Es ist davon auszugehen, dass sie in der Lage sind, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (unter Aneignung der dafür allenfalls notwendigen sprachlichen Grundkenntnisse) respektive den Zugang zu Sozialleistungen zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern, zumal sie sich als anerkannte Flüchtlinge - wie auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011) (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss, berufen können. 8.4.3 Den Akten sind keine genügenden, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichtete Bemühungen im Sinne der genannten Rechtsprechung seitens der Beschwerdeführenden zu entnehmen. Der Beschwerdeführer gab denn auch an, die Schweiz sei von Anfang an sein Ziel gewesen (vgl. SEM-act. 31, F52). Mithin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nie beabsichtigt hatten, in Griechenland Fuss zu fassen und sich dort zu integrieren. Entsprechend haben sie sich nach Erhalt des Aufenthaltstitels weder an staatliche Stellen ausserhalb ihrer Unterkunft noch an karitative Einrichtungen gewandt; vielmehr reisten sie kurz nach Erhalt der griechischen Reisepässe, welche am 20. Februar 2025 ausgestellt wurden (vgl. SEM-act. 6 und SEM-act. 7), und dem Verlassen des Flüchtlingscamps von Griechenland weiter Richtung Westeuropa. Auch auf Beschwerdeebene vermögen sie nicht darzutun, dass sie sich in Griechenland langfristig um eine Verbesserung ihrer Situation bemüht hätten. 8.4.4 8.4.4.1 In gesundheitlicher Hinsicht wurden betreffend die Beschwerdeführerin - nebst den Problemen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, die nach erfolgter Geburt zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr entscheidwesentlich sind - folgende Diagnosen gestellt: Psychosoziale Belastungssituation, V.a. (...) ([...]) und/oder hohe (...) ([...]), (...), nicht näher bezeichnet - Hände beidseits - nach (...), Produktiver Husten seit Monaten, OU: (...) ([...]), (...) ([...]), Makulopathie, (...) ([...]) (...), OD: (...), OS: Astigmatismus (Hornhautverkrümmung), OU: V.a. familiäre exsudative Vitreoretinopathie (hereditäre Netzhauterkrankung): Visusminderung, (...), (...); allgemeine Beratung zu Fragen der Kontrazeption, Obstipation (Verstopfung). Am 23. Mai 2025 wurde eine CT des Thorax durchgeführt, wobei eine Aspergillose (meist die Lunge betreffende Infektion) ausgeschlossen werden konnte. Am 25. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführerin eine Spirale eingelegt. Hinsichtlich ihrer Augenprobleme wurde als Procedere eine (...)-Operation ([...]) beider Augen erwähnt. Der Beschwerdeführer beklagte sich über Husten, Sodbrennen, Schmerzen im Bereich des Illiosakralgelenks (ISG) rechts, Zahn- und Knieschmerzen. Es wurde ihm Folgendes diagnostiziert: V.a. Radiokulopathie (schmerzhafte Reizung oder Schädigung einer Nervenwurzel) im Lumbalbereich, V.a. sonstige näher bezeichnete Krankheiten der Zähne und des Zahnhalteapparates, V.a. Gastritis (Magenschleimhautentzündung), nicht näher bezeichnet; Obstipation, OU: (...) ([...]), Sicca (Augentrockenheit). Dem Beschwerdeführer wurde Physiotherapie verordnet. Ausserdem fand am 23. Juli 2025 ein Röntgen statt, was eine Sakroiliitis (entzündliche Erkrankung des ISG) rechts ergab mit unauffälligen Knochenstrukturen lumbal und partieller Lumbalisation von S1. Den Beschwerdeführenden wurden entsprechende Medikamente verschrieben. Die 1-Monatskontrolle ihrer Tochter verlief unauffällig; es wurde festgehalten, die Entwicklung sei altersentsprechend mit normwertigen Vitalparametern. Am 12. Juni 2025 erfolgte beim Kind ein Hüftultraschall und am 10. Juli 2025 wurde Mundsoor (Pilzinfektion der Mundschleimhaut) diagnostiziert. Auch das Kind erhielt Medikamente. Aktuelle Abklärungen des SEM bei der zuständigen Pflegefachfrau des (...), wo sich die Beschwerdeführenden derzeit aufhalten, ergaben am 19. Dezember 2025, dass für die Eltern keine Arzttermine ausstehend seien. Betreffend die Tochter sei für den 20. Januar 2026 ein Termin beim Augenarzt geplant zwecks Abklärung, ob sie allenfalls dieselbe Symptomatik aufweise wie ihre Mutter. In Bezug auf die 2-Monatskontrolle liege kein Arztbericht vor. Das Kind gelte jedoch als gesund. 8.4.4.2 Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden sind, ohne diese verharmlosen zu wollen, nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle ist als nicht erfüllt zu erachten. Der auf den 20. Januar 2026 angesetzte Augenarzttermin dürfte in der Zwischenzeit stattgefunden haben. Sollten die Beschwerdeführenden weitere Abklärungen, Untersuchungen oder Behandlungen - wie etwa die der Beschwerdeführerin empfohlene (...)-Operation - benötigen, so garantiert Art. 30 Qualifikationsrichtlinie ihnen das Recht auf angemessene medizinische Betreuung, und es obliegt ihnen, dieses vor Ort bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass den Beschwerdeführenden in Griechenland eine dringend notwendige medizinische Behandlung verweigert worden wäre, zumal sich in den Dokumenten aus Griechenland, welche sie dem SEM einreichten, auch Überweisungsschreiben (Medical Referral Letter from [...] - [...] Camp, Medical Referral to Hospital [vgl. SEM-act. 29]) befinden, und die Beschwerdeführerin anlässlich einer augenärztlichen Untersuchung im (...) angab, sie sei während der Flucht in Griechenland bei einem Augenarzt gewesen (vgl. SEM-act. 74). 8.4.5 Im Weiteren steht auch das Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die erst (...) Monate alte Tochter der Beschwerdeführenden wird mit ihren Eltern, mithin ihren engsten Bezugspersonen nach Griechenland gehen. 8.4.6 In Anbetracht der Umstände vermögen die Beschwerdeführenden die Vermutung, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei auch in ihrem Fall zumutbar, nicht umzustossen. 8.5 Es ist auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und diese über bis zum 16. Januar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen. Zudem obliegt es den Beschwerdeführenden, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere für ihre Tochter mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 8.6 Schliesslich können die Beschwerdeführenden auch aus der Anwesenheit des angeblichen Bruders der Beschwerdeführerin in der Schweiz (vgl. SEM-act. 32, F16-F18; SEM-Beweismittelverzeichnis, ID-Nr. 002/1) nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person ist, nach Gewährung eines Schutzstatus den ihr beliebenden «Aufenthalts»-Staat selber zu wählen. Abgesehen davon wurde in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegen. 8.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - von vornherein aussichtslos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand: