Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 1.4 Auf die in der Beschwerde gestellten prozessualen Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, zudem sei die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs superprovisorisch zu verfügen, wird nicht eingetreten, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vor-instanz diese vorliegend nicht entzogen hat.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 5.2 Griechenland ist ein EU-Staat und gilt gemäss einem Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG; mithin handelt es sich bei Griechenland um einen Staat, in dem nach Feststellungen des Bundesrats effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Den Akten zufolge wurden die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer 1 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und verfügen dort über gültige Aufenthaltsbewilligungen. Zudem haben die griechischen Behörden sowohl der Rücknahme der Beschwerdeführerin (am 18. März 2025) als auch des Beschwerdeführers 1 (am 17. März 2025) ausdrücklich zugestimmt (vgl. SEM-Akten [...]-39/1, -40/1), womit die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid für beide gegeben sind.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer 2 ist in der Schweiz geboren und hat sich zu keinem Zeitpunkt in Griechenland aufgehalten, weshalb er nicht in den persönlichen Anwendungsbereich von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG fällt. In seinem Fall ist aber - wie die Vorinstanz zu Recht feststellte - Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG anwendbar. Demzufolge wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben. Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe (Art. 31a Abs. 2 AsylG). Um einen effizienten Vollzug der Wegweisung sicherzustellen, wird überdies vorausgesetzt, dass eine Rückübernahmezusicherung des fraglichen, als sicher erachteten Drittstaates vorliegt (vgl. Urteil BVGer D-7307/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 6 mit Verweis auf Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 in BBl 2002 6845, 6850). Zwar leben derzeit keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers 2 im Drittstaat Griechenland. Dies wäre aber nach einer Rückreise seiner Eltern - der Beschwerdeführenden - der Fall, auf deren Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten ist und für die der Vollzug der Wegweisung - wie nachfolgend dargelegt - als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist. Die griechischen Behörden haben sodann ausdrücklich zugesichert, dass sie auch den Beschwerdeführer 2, gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie, aufnehmen (vgl. SEM-Akten [...]-39/1, -40/1, -72/4). Daraus ist abzuleiten, dass der Beschwerdeführer 2 in den Schutzstatus seiner Eltern einbezogen wird und in Griechenland Wohnsitz nehmen kann. Hinweise darauf, dass in Griechenland für den Beschwerdeführer 2 kein effektiver Schutz vor Rückschiebung besteht, liegen nicht vor.
E. 5.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG respektive Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Neben einer Wiederholung der Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren und Ausführungen zur allgemeinen Situation für Schutzberechtigte in Griechenland machen die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeeingabe im Wesentlichen geltend, sie seien - trotz mehrfacher Bemühungen - nicht in der Lage gewesen, Arbeit zu finden, und seien immer wieder aufgrund fehlender Sprachkenntnisse abgelehnt worden. Ihr Ersuchen um Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung in D._______ sei abgelehnt worden, weswegen völlig unklar sei, auf welcher Grundlage die Behauptung der Vorinstanz beruhe, sie könnten erneut um ausserordentliche Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung ersuchen. In der Folge seien sie zunächst obdachlos und dann nur aufgrund vorübergehender Unterstützung durch Dritte kurzfristig in der Lage gewesen, sich unter signifikanten finanziellen Aufwendungen eine temporäre Unterkunft in D._______ zu leisten. Auch die tatsächliche Beantragung der Sozialhilfe sei durch praktische und bürokratische Hürden de facto unzugänglich, da die Ausstellung der benötigten Dokumente an hohe Voraussetzungen geknüpft sei. Im Hinblick auf die Erteilung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) gehe die Vorinstanz zudem fälschlicherweise davon aus, dass sie tatsächlich über eine solche verfügten und der Zugang zur medizinischen Versorgung somit gewährleistet sei. Nebst Umsetzungsproblemen bei der Vergabe der AMKA-Nummer erfolge diese jedoch nicht mehr automatisch, sondern müsse separat auf Antrag der Betroffenen aktiviert werden. Für den Beschwerdeführer 2 könne eine AMKA-Nummer zudem erst nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (für welche mit erheblichen bürokratischen Hürden zu rechnen sei) beantragt werden, wodurch mit erheblichen Verzögerungen zu rechnen und davon auszugehen sei, dass er für mehrere Monate nach der Rückkehr ohne AMKA-Nummer bleibe, mithin ohne Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Die Vorinstanz habe es sowohl unterlassen, die de facto Bedingungen für international Schutzberechtigte in Griechenland als auch die bereits erlebten Hürden zu berücksichtigen. Es sei nicht ersichtlich, wie ein längerer Aufenthalt in Griechenland zur Überwindung der systemischen Mängel geführt hätte, zumal die Vorinstanz die konkreten Bemühungen, die der Beschwerdeführer 1 unternommen habe, um Unterstützung zu erhalten, nicht berücksichtigt habe. So sei er zum Büro des Roten Kreuzes, HELIOS und KEP gegangen, sei aber unter Verweis auf einen Kapazitätsmangel wiederholt abgewiesen worden. Im Übrigen könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland in der Lage seien, angemessene, nicht temporäre, Unterstützung bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse durch nichtstaatliche Organisationen zu erhalten (unter Verweis auf ein Schreiben von 14 Nichtregierungsorganisationen vom 8. Juli 2025). Da es sich bei ihnen um eine Familie mit einem (...) Monate alten Kleinkind handle, seien sie als besonders schutzbedürftig zu qualifizieren. Besonders schutzbedürftig seien sie darüber hinaus auch aufgrund ihrer zahlreichen psychischen und physischen Probleme. Schliesslich sei die Situation - nach dem oben Gesagten - für den Beschwerdeführer 2 nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbaren, weshalb eine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 3 KRK zu bejahen sei. Im Hinblick auf die Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführer 1 sei ferner eine Verletzung von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), Art. 3 EMRK und Art. 3 «CAT» zu bejahen.
E. 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann zudem nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Weder die in den Arztberichten, telefonischen Abklärungen mit dem BAZ beziehungsweise dem zuständigen Sozialamt noch die in der Beschwerde genannten gesundheitlichen Probleme (Beschwerdeführer 1: [...], erhöhte psychische Belastung [Stress und Erschöpfung]; Beschwerdeführerin: [...] Bauchschmerzen, [...]- und [...]beschwerden, [...], Eisen- respektive Vitamin-D-Mangel, und seit der Geburt: Rückenschmerzen, Taubheitsgefühle in der [...] Hand, Schmerzen im [...] Bein, Schlaflosigkeit, deutliche Verschlechterung des psychischen Zustands [v.a. bedingt durch Schlaflosigkeit, Stress und die zusätzliche Belastung durch das Neugeborene]) vermögen an der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs etwas zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden ist zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1). Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. das Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.2, sowie Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025). Besteht die Legalvermutung der Zumutbarkeit, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existentielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 8.3).
E. 7.6 Es gibt keine individuellen Anhaltspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur dafür, die Beschwerdeführenden würden im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten. Als Familie mit einem Neugeborenen und gewissen gesundheitlichen Problemen sind sie zwar als vulnerabel, nicht aber als besonders vulnerabel im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 zu erachten. Zwar dürften sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative aber nicht unüberwindbar. Es ist davon auszugehen, dass sie in der Lage sind, die nötigen Schritte für eine Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 2 einzuleiten, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (unter Aneignung der dafür allenfalls notwendigen sprachlichen Grundkenntnisse) respektive den Zugang zu Sozialleistungen und - sofern nötig - medizinischer Betreuung zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern, zumal sie sich als anerkannte Flüchtlinge auf die Rechte gemäss der Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011) berufen können. Selbst wenn die Beschwerdeführenden - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - noch keine AMKA-Nummer erhalten haben sollten, kann angenommen werden, dass sie sich bei der zuständigen Behörde eine solche erteilen lassen können, zumal sie über gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen. Falls sich dabei Probleme ergäben, etwa weil sie die Frist von einem Monat verpasst haben, können sie sich an ein «Migrant Integration Center» wenden, welche auch rechtliche Auskünfte im Zusammenhang mit der Ausstellung der AMKA anbieten. Ausserdem ist davon auszugehen, dass sie dort weitere Informationen zur AMKA erhalten können, falls nicht bekannt sein sollte, was diese Nummer bedeutet und für welche Zwecke sie benötigt wird (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.4.1 m.w.H.). Entgegen der Auffassung in der Beschwerde sind die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden nicht als schwerwiegende Erkrankungen einzustufen. Sie lassen zudem nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführenden auf eine dringende und nahtlose ärztliche Behandlung angewiesen sind. In antizipierter Beweiswürdigung kann daher auf das Abwarten der Durchführung weiterer Arzttermine respektive das Einreichen allfälliger weiterer Arztberichte verzichtet werden. Die (noch geplanten) Arzttermine (betreffend Beschwerdeführerin: gynäkologische Nachuntersuchung, ärztliche Konsultation, psychiatrisches Erstgespräch am 10. November 2025; betreffend Beschwerdeführer 1: [...] Behandlung vom 18. November 2025; Beschwerdeführer 2: allfällige weitere übliche Kinderarzttermine) lassen denn auch nicht darauf schliessen, dass diese geeignet wären, etwas an der Zumutbarkeit des Vollzugs zu ändern. In den Akten deutet sodann nichts auf eine besondere Dringlichkeit dieser Termine hin, nicht zuletzt als der Beschwerdeführer 1 selbst den Wunsch äusserte, die Operation in (...) bis (...) Monaten (vgl. SEM-Akte [...]-65/2) durchzuführen und diese gemäss Aktenlage um (...) Monate verschoben werden konnte (vgl. SEM-Akte [...]-85/2, -92/1). Es ist den Beschwerdeführenden denn auch zuzumuten, allfällig benötigte medizinische und psychologische Untersuchungen respektive Behandlungen in Griechenland in Anspruch zu nehmen. Entgegen ihrer Ansicht liegen denn auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihnen eine solche verweigert würde. Das Vorbringen der fehlenden medizinischen Unterstützung im Hinblick auf einen Kontrolltermin der damals schwangeren Beschwerdeführerin vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sie sich lediglich an eine Privatklinik wendeten, es sich nicht um einen Notfall handelte (vgl. SEM-Akte [...]-23/3: «Erste Monate der Schwangerschaft waren für sie beschwerdefrei.») und sie nach Erhalt des Schutzstatus diesbezüglich keine weiteren Bemühungen unternommen hätten (vgl. SEM-Akten [...]-28/8 F57-F59; [...]-31/9 F71-F75).
E. 7.7 Zentral erscheint insbesondere, dass die Beschwerdeführenden Griechenland nur sechseinhalb Wochen nach der Schutzgewährung verlassen haben. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift haben sie sich weder an staatliche Stellen noch an karitative Einrichtungen gewandt (vgl. SEM-Akte [...]-31/9 F51; F59-F63). Ernsthafte, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichtete Bemühungen sind den Akten - entgegen den Beschwerdevorbringen - nicht zu entnehmen. Etwa zwei Wochen nach Erhalt des Schutzstatus hätten sie in D._______ ihre Reisedokumente erhalten, von wo aus sie nach einem zweiwöchigen Aufenthalt in die Schweiz gereist seien (vgl. SEM-Akte [...]-31/9 F52-F54). Es gelingt den Beschwerdeführenden damit nicht, die oben erwähnte Legalvermutung umzustossen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.8 Die Rüge, der medizinische Sachverhalt sei nicht vollständig erstellt worden, da der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden noch nicht abschliessend geklärt sei, erweist sich nach oben Gesagtem als unbegründet. Die Vorinstanz durfte ebenfalls in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass die geplanten respektive in der Zwischenzeit durchgeführten Arzttermine nicht geeignet sein könnten, etwas an der getroffenen Einschätzung hinsichtlich der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern. Schliesslich können sich die Beschwerdeführenden nötigenfalls in Griechenland behandeln lassen (vgl. E. 7.3 und E. 7.6 supra). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist auch nicht im Hinblick auf die geltend gemachten tatsächlichen respektive konkreten Verhältnisse in Griechenland auszumachen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden hat sich die Vorinstanz sodann in hinreichender Tiefe mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt, zumal festgehalten wurde, dass bei einer Rückkehr - unter Berücksichtigung und expliziter Erwähnung des Kindes - nicht von einer existentiellen Notlage auszugehen sei (vgl. SEM-Akte [...]-93/19 S. 16). Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl war vorliegend nicht angezeigt, da der wenige Monate alte Beschwerdeführer 2 mit seinen Eltern nach Griechenland zurückkehren kann (wozu die Vorinstanz ebenfalls die nötigen Abklärungen vornahm). Somit liegt weder eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung respektive Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der Begründungspflicht vor. Es besteht kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.
E. 7.9 Vor diesem Hintergrund ist auch das Subsubeventualbegehren betreffend das Einholen individueller Garantien und Zusicherungen abzuweisen.
E. 7.10 Soweit die Beschwerdeführenden eine mündliche Parteiverhandlung im Sinne von Art. 57 Abs. 2 VwVG und Art. 40 Abs. 2 VGG beantragen, ist festzuhalten, dass der Sachverhalt - wie unter E. 7.8 supra festgestellt - vollständig abgeklärt wurde. Im Asylverfahren besteht zudem kein Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhandlung, da weder das AsylG noch das VwVG eine solche vorsehen und keine zivil- oder strafrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu klären ist (Art. 40 Abs. 1 VGG; vgl. dazu Urteil des BVGer D-3964/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 6.2). Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung ist folglich abzuweisen.
E. 7.11 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Griechenland ist schliesslich möglich, zumal die griechischen Behörden der Rückübernahme explizit zugestimmt haben (vgl. SEM-Akten [...]-39/1, -40/1, -72/4 und E. 5.2 oben).
E. 7.12 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 10 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8645/2025 Urteil vom 18. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Irina Schulthess. Parteien A._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin), B._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer 1), sowie deren Sohn C._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer 2), alle Afghanistan, alle vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch MLaw Michael Meyer, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a und e AsylG); Verfügung des SEM vom 3. November 2025. Sachverhalt: A. Die damals schwangere Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer 1 (nachfolgend: Beschwerdeführende) suchten am 13. Februar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 15. November 2024 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatten und ihnen am 30. Dezember 2024 internationaler Schutz gewährt wurde. B. Am 25. Februar 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EU-Rückführungsrichtlinie) sowie das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). Diese stimmten dem Ersuchen am 17. März 2025 (betreffend den Beschwerdeführer 1) sowie am 18. März 2025 (betreffend die Beschwerdeführerin) zu. Gleichzeitig bestätigen sie sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für den Beschwerdeführer 1 den Flüchtlingsstatus und die Gültigkeit von deren Aufenthaltsbewilligungen (jeweils bis zum [...] Dezember 2027). C. Am 28. Februar 2025 wurde sowohl mit der Beschwerdeführerin als auch mit dem Beschwerdeführer 1 - je separat - ein Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat durchgeführt und ihnen das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und der damit verbundenen Wegweisung nach Griechenland gewährt. Im Wesentlichen wurde dabei geltend gemacht, die Beschwerdeführenden seien am (...) November 2024 illegal nach Griechenland eingereist, wo sie am 15. November 2024 um Asyl nachgesucht hätten, was am 30. Dezember 2024 gewährt worden sei. Im Camp hätten sie über einen Dolmetscher nach staatlicher Unterstützung gefragt. Es sei ihnen jedoch gesagt worden, dass es keine gebe. Nach Erhalt des Schutzstatus hätten sie das Camp sofort verlassen müssen und keine Unterkunft gehabt. Sie seien dann für einige Stunden in einer Parkanlage geblieben. Der Beschwerdeführer 1 gab zudem an, er habe für den Abend Flugtickets nach D._______ organisiert. Dort hätten sie ein Zimmer für zwei Wochen in einem Gasthaus gemietet, was pro Nacht EUR 60.- bis 70.- gekostet habe. Sie hätten - nach Verlassen des Camps und Erhalt der Schutzstatus - nicht erneut nach Unterstützung gefragt, da sie sich nicht hätten verständigen können und sich dort auch nicht so gut ausgekannt hätten. Der Vater des Beschwerdeführers 1 habe sie finanziell unterstützt (für die Reise von Afghanistan nach Griechenland habe dieser wohl etwa USD 4'000.- bis 5'000.- bezahlt). Gearbeitet hätten sie nach Erhalt des Schutzstatus nicht. Der Beschwerdeführer 1 führte diesbezüglich zudem an, sich um Arbeit bemüht zu haben, indem er sich bei Landsleuten nach Arbeit erkundigt habe. «Alle» seien aber der Meinung gewesen, dass es ohne Sprachkenntnisse sehr schwierig sei. Nach den zwei Wochen Aufenthalt in D._______ hätten sie Griechenland mit dem Flugzeug nach E._______ verlassen, von wo aus sie mit dem Zug in die Schweiz gereist seien (Diese Reise habe der Beschwerdeführer 1 selbst finanziert; sie habe etwa EUR 250.- gekostet). Bis nach E._______ hätten sie die griechischen Dokumente (Aufenthaltstitel und Reisedokumente) gehabt, diese dann jedoch vernichtet (respektive weggeworfen), um nicht «deportiert» werden zu können (da ihnen das so geraten worden sei). Die Umstände in Griechenland seien überhaupt nicht gut gewesen und sie hätten keine staatliche Unterstützung erhalten. Aufgrund der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin hätten sie mehrmals nach einer ärztlichen Kontrolle gefragt, woraufhin sie vom Camp zu Privatkliniken geschickt worden seien, welche jedoch für ihre finanziellen Verhältnisse zu teuer gewesen seien. Sodann hätten sie keine Schmerzmittel erhalten. In D._______ hätten sie sich nicht nochmals um medizinische Hilfe bemüht. Die Beschwerdeführerin gab ergänzend an, in Griechenland herrsche Arbeitslosigkeit und es gebe keine Zukunftsperspektive. Bei einer Rückkehr würde es viele Probleme und Schwierigkeiten geben respektive würden sie kein gutes Leben haben. Zum medizinischen Sachverhalt gab die Beschwerdeführerin an, sie habe an der (...) Seite des Bauchs Schmerzen. Darüber hinaus habe sie (...)- und (...)beschwerden, weshalb sie in der Nacht nicht gut schlafen könne. Seit vier oder fünf Jahren habe sie (...). Ihr Eisenmangel sei behandelt worden. Psychisch sei sie sehr gestresst und habe vor allem in der Nacht viele Gedanken und Albträume, welche am meisten mit der Angst zusammenhingen, aus der Schweiz ausgeschafft zu werden. Der Beschwerdeführer 1 gab zum medizinischen Sachverhalt an, auf der Reise von Afghanistan in den F._______ einen Autounfall erlitten zu haben. Dabei habe er sich den Kopf angeschlagen und sei an der Stirn verletzt worden. Weil er sich im F._______ illegal aufgehalten habe, habe er sich nicht untersuchen lassen können. Er wisse nicht, ob er seit diesem Unfall an etwas leide. Manchmal habe er an der rechten Schläfe Schmerzen. Die Stelle an der Stirn sei sodann entzündet. Ansonsten habe er weder körperlich noch psychisch weitere Beschwerden; er sei einfach etwas gestresst. D. Der Sohn der Beschwerdeführenden wurde am (...) geboren. E. Mit E-Mail vom 17. Juni 2025 informierte das SEM die griechischen Behörden über die Geburt des Sohnes der Beschwerdeführenden und ersuchte um Einschluss ebendieses in die Rückübernahmezusicherung. Am 26. Juni 2025 stimmte Griechenland dem Ersuchen aufgrund der Einheit der Familie zu. F. Mit Schreiben vom 4. September 2025 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör - betreffend ihren Sohn - zur Wegweisung und dem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG sowie zu allfälligen medizinischen Beeinträchtigungen. Die Beschwerdeführenden reichten am 10. September 2025 ihre schriftliche Stellungnahme ein, worin sie unter anderem ausführten, ihr Sohn sei zweimal beim Kinderarzt gewesen und es seien für ihn weitere Termine vereinbart. Sodann leide die Beschwerdeführerin unter Depressionen, weine viel und mache sich Sorgen um die Zukunft, insbesondere das Baby. Zudem habe sie seit (...) Schmerzen im (...) Bein. Der Beschwerdeführer 1 werde ferner am 11. September 2025 im Spital G._______ am Kopf operiert. Es handle sich um eine geschwollene Stelle an der Stirn. Nach einem Unfall im F._______ habe er diese Verletzung weder im F._______ noch in Griechenland behandeln lassen können. G. Während des laufenden vorinstanzlichen Verfahrens klärte das SEM den medizinischen Sachverhalt mehrfach (jeweils am 21. März, 23. April, 23. Mai und 4. September 2025) beim Gesundheitsdienst des BAZ H._______ ab. H. Mit Eingabe vom 3. November 2025 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 30. Oktober 2025. I. Am 3. November 2025 klärte das SEM den medizinischen Sachverhalt der Beschwerdeführenden telefonisch mit dem Sozialamt des Zuweisungskantons ab, wonach der Sohn pädiatrisch angebunden sei und die in der Schweiz üblichen Kinderarzttermine (wie bspw. Impfungen) erfolgten/erfolgen würden. Die Beschwerdeführerin habe erstmals von Rücken- und Beinschmerzen, Schlafschwierigkeiten und Sensibilitätsstörungen im Arm bei nächtlichem Aufwachen berichtet. Eine ärztliche Konsultation sowie eine Geburtsnachkontrolle würden aufgegleist. Der Beschwerdeführer 1 sei am «I._______» angebunden und der vormals für den (...) September 2025 geplante chirurgische Eingriff sei auf den (...) November 2025 verschoben worden. Weitere Beschwerden der Familienangehörigen seien nicht bekannt. J. Während des laufenden vorinstanzlichen Verfahrens wurden betreffend die Beschwerdeführenden diverse Arztberichte zu den Akten gereicht. K. Mit Verfügung vom 3. November 2025 - tags darauf eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG respektive von Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. L. Mit Eingabe vom 11. November 2025 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erheben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung bei einer Rückkehr sicherzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien sie zu einer mündlichen Anhörung vorzuladen (gemäss Art. 3 i.V.m. Art. 13 EMRK). Weiter wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Rechtsbeistand ersucht. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung superprovisorisch auszusetzen. Der Beschwerde wurde - neben dem angefochtenen Entscheid und den Vollmachten vom 5. November 2025 - die folgenden Unterlagen beigelegt: ein «Foto des Beschwerdeführers in einer Parkanlage in Griechenland», eine «Korrespondenz der Beschwerdeführenden mit einem privaten Arzt vom (...) Januar 2025» (Anmerkung des Gerichts: befindet sich bereits in den vorinstanzlichen Akten [ID-002]) sowie ein «Schreiben von 14 griechischen Nichtregierungsorganisationen vom 08. Juli 2025». M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 12. November 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die in der Beschwerde gestellten prozessualen Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, zudem sei die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs superprovisorisch zu verfügen, wird nicht eingetreten, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vor-instanz diese vorliegend nicht entzogen hat.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Griechenland ist ein EU-Staat und gilt gemäss einem Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG; mithin handelt es sich bei Griechenland um einen Staat, in dem nach Feststellungen des Bundesrats effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Den Akten zufolge wurden die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer 1 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und verfügen dort über gültige Aufenthaltsbewilligungen. Zudem haben die griechischen Behörden sowohl der Rücknahme der Beschwerdeführerin (am 18. März 2025) als auch des Beschwerdeführers 1 (am 17. März 2025) ausdrücklich zugestimmt (vgl. SEM-Akten [...]-39/1, -40/1), womit die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid für beide gegeben sind. 5.3 Der Beschwerdeführer 2 ist in der Schweiz geboren und hat sich zu keinem Zeitpunkt in Griechenland aufgehalten, weshalb er nicht in den persönlichen Anwendungsbereich von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG fällt. In seinem Fall ist aber - wie die Vorinstanz zu Recht feststellte - Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG anwendbar. Demzufolge wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben. Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe (Art. 31a Abs. 2 AsylG). Um einen effizienten Vollzug der Wegweisung sicherzustellen, wird überdies vorausgesetzt, dass eine Rückübernahmezusicherung des fraglichen, als sicher erachteten Drittstaates vorliegt (vgl. Urteil BVGer D-7307/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 6 mit Verweis auf Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 in BBl 2002 6845, 6850). Zwar leben derzeit keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers 2 im Drittstaat Griechenland. Dies wäre aber nach einer Rückreise seiner Eltern - der Beschwerdeführenden - der Fall, auf deren Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten ist und für die der Vollzug der Wegweisung - wie nachfolgend dargelegt - als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist. Die griechischen Behörden haben sodann ausdrücklich zugesichert, dass sie auch den Beschwerdeführer 2, gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie, aufnehmen (vgl. SEM-Akten [...]-39/1, -40/1, -72/4). Daraus ist abzuleiten, dass der Beschwerdeführer 2 in den Schutzstatus seiner Eltern einbezogen wird und in Griechenland Wohnsitz nehmen kann. Hinweise darauf, dass in Griechenland für den Beschwerdeführer 2 kein effektiver Schutz vor Rückschiebung besteht, liegen nicht vor. 5.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG respektive Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Neben einer Wiederholung der Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren und Ausführungen zur allgemeinen Situation für Schutzberechtigte in Griechenland machen die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeeingabe im Wesentlichen geltend, sie seien - trotz mehrfacher Bemühungen - nicht in der Lage gewesen, Arbeit zu finden, und seien immer wieder aufgrund fehlender Sprachkenntnisse abgelehnt worden. Ihr Ersuchen um Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung in D._______ sei abgelehnt worden, weswegen völlig unklar sei, auf welcher Grundlage die Behauptung der Vorinstanz beruhe, sie könnten erneut um ausserordentliche Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung ersuchen. In der Folge seien sie zunächst obdachlos und dann nur aufgrund vorübergehender Unterstützung durch Dritte kurzfristig in der Lage gewesen, sich unter signifikanten finanziellen Aufwendungen eine temporäre Unterkunft in D._______ zu leisten. Auch die tatsächliche Beantragung der Sozialhilfe sei durch praktische und bürokratische Hürden de facto unzugänglich, da die Ausstellung der benötigten Dokumente an hohe Voraussetzungen geknüpft sei. Im Hinblick auf die Erteilung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) gehe die Vorinstanz zudem fälschlicherweise davon aus, dass sie tatsächlich über eine solche verfügten und der Zugang zur medizinischen Versorgung somit gewährleistet sei. Nebst Umsetzungsproblemen bei der Vergabe der AMKA-Nummer erfolge diese jedoch nicht mehr automatisch, sondern müsse separat auf Antrag der Betroffenen aktiviert werden. Für den Beschwerdeführer 2 könne eine AMKA-Nummer zudem erst nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (für welche mit erheblichen bürokratischen Hürden zu rechnen sei) beantragt werden, wodurch mit erheblichen Verzögerungen zu rechnen und davon auszugehen sei, dass er für mehrere Monate nach der Rückkehr ohne AMKA-Nummer bleibe, mithin ohne Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Die Vorinstanz habe es sowohl unterlassen, die de facto Bedingungen für international Schutzberechtigte in Griechenland als auch die bereits erlebten Hürden zu berücksichtigen. Es sei nicht ersichtlich, wie ein längerer Aufenthalt in Griechenland zur Überwindung der systemischen Mängel geführt hätte, zumal die Vorinstanz die konkreten Bemühungen, die der Beschwerdeführer 1 unternommen habe, um Unterstützung zu erhalten, nicht berücksichtigt habe. So sei er zum Büro des Roten Kreuzes, HELIOS und KEP gegangen, sei aber unter Verweis auf einen Kapazitätsmangel wiederholt abgewiesen worden. Im Übrigen könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland in der Lage seien, angemessene, nicht temporäre, Unterstützung bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse durch nichtstaatliche Organisationen zu erhalten (unter Verweis auf ein Schreiben von 14 Nichtregierungsorganisationen vom 8. Juli 2025). Da es sich bei ihnen um eine Familie mit einem (...) Monate alten Kleinkind handle, seien sie als besonders schutzbedürftig zu qualifizieren. Besonders schutzbedürftig seien sie darüber hinaus auch aufgrund ihrer zahlreichen psychischen und physischen Probleme. Schliesslich sei die Situation - nach dem oben Gesagten - für den Beschwerdeführer 2 nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbaren, weshalb eine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 3 KRK zu bejahen sei. Im Hinblick auf die Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführer 1 sei ferner eine Verletzung von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), Art. 3 EMRK und Art. 3 «CAT» zu bejahen. 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann zudem nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Weder die in den Arztberichten, telefonischen Abklärungen mit dem BAZ beziehungsweise dem zuständigen Sozialamt noch die in der Beschwerde genannten gesundheitlichen Probleme (Beschwerdeführer 1: [...], erhöhte psychische Belastung [Stress und Erschöpfung]; Beschwerdeführerin: [...] Bauchschmerzen, [...]- und [...]beschwerden, [...], Eisen- respektive Vitamin-D-Mangel, und seit der Geburt: Rückenschmerzen, Taubheitsgefühle in der [...] Hand, Schmerzen im [...] Bein, Schlaflosigkeit, deutliche Verschlechterung des psychischen Zustands [v.a. bedingt durch Schlaflosigkeit, Stress und die zusätzliche Belastung durch das Neugeborene]) vermögen an der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs etwas zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden ist zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1). Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. das Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.2, sowie Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025). Besteht die Legalvermutung der Zumutbarkeit, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existentielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 8.3). 7.6 Es gibt keine individuellen Anhaltspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur dafür, die Beschwerdeführenden würden im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten. Als Familie mit einem Neugeborenen und gewissen gesundheitlichen Problemen sind sie zwar als vulnerabel, nicht aber als besonders vulnerabel im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 zu erachten. Zwar dürften sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative aber nicht unüberwindbar. Es ist davon auszugehen, dass sie in der Lage sind, die nötigen Schritte für eine Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 2 einzuleiten, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (unter Aneignung der dafür allenfalls notwendigen sprachlichen Grundkenntnisse) respektive den Zugang zu Sozialleistungen und - sofern nötig - medizinischer Betreuung zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern, zumal sie sich als anerkannte Flüchtlinge auf die Rechte gemäss der Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011) berufen können. Selbst wenn die Beschwerdeführenden - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - noch keine AMKA-Nummer erhalten haben sollten, kann angenommen werden, dass sie sich bei der zuständigen Behörde eine solche erteilen lassen können, zumal sie über gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen. Falls sich dabei Probleme ergäben, etwa weil sie die Frist von einem Monat verpasst haben, können sie sich an ein «Migrant Integration Center» wenden, welche auch rechtliche Auskünfte im Zusammenhang mit der Ausstellung der AMKA anbieten. Ausserdem ist davon auszugehen, dass sie dort weitere Informationen zur AMKA erhalten können, falls nicht bekannt sein sollte, was diese Nummer bedeutet und für welche Zwecke sie benötigt wird (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.4.1 m.w.H.). Entgegen der Auffassung in der Beschwerde sind die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden nicht als schwerwiegende Erkrankungen einzustufen. Sie lassen zudem nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführenden auf eine dringende und nahtlose ärztliche Behandlung angewiesen sind. In antizipierter Beweiswürdigung kann daher auf das Abwarten der Durchführung weiterer Arzttermine respektive das Einreichen allfälliger weiterer Arztberichte verzichtet werden. Die (noch geplanten) Arzttermine (betreffend Beschwerdeführerin: gynäkologische Nachuntersuchung, ärztliche Konsultation, psychiatrisches Erstgespräch am 10. November 2025; betreffend Beschwerdeführer 1: [...] Behandlung vom 18. November 2025; Beschwerdeführer 2: allfällige weitere übliche Kinderarzttermine) lassen denn auch nicht darauf schliessen, dass diese geeignet wären, etwas an der Zumutbarkeit des Vollzugs zu ändern. In den Akten deutet sodann nichts auf eine besondere Dringlichkeit dieser Termine hin, nicht zuletzt als der Beschwerdeführer 1 selbst den Wunsch äusserte, die Operation in (...) bis (...) Monaten (vgl. SEM-Akte [...]-65/2) durchzuführen und diese gemäss Aktenlage um (...) Monate verschoben werden konnte (vgl. SEM-Akte [...]-85/2, -92/1). Es ist den Beschwerdeführenden denn auch zuzumuten, allfällig benötigte medizinische und psychologische Untersuchungen respektive Behandlungen in Griechenland in Anspruch zu nehmen. Entgegen ihrer Ansicht liegen denn auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihnen eine solche verweigert würde. Das Vorbringen der fehlenden medizinischen Unterstützung im Hinblick auf einen Kontrolltermin der damals schwangeren Beschwerdeführerin vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sie sich lediglich an eine Privatklinik wendeten, es sich nicht um einen Notfall handelte (vgl. SEM-Akte [...]-23/3: «Erste Monate der Schwangerschaft waren für sie beschwerdefrei.») und sie nach Erhalt des Schutzstatus diesbezüglich keine weiteren Bemühungen unternommen hätten (vgl. SEM-Akten [...]-28/8 F57-F59; [...]-31/9 F71-F75). 7.7 Zentral erscheint insbesondere, dass die Beschwerdeführenden Griechenland nur sechseinhalb Wochen nach der Schutzgewährung verlassen haben. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift haben sie sich weder an staatliche Stellen noch an karitative Einrichtungen gewandt (vgl. SEM-Akte [...]-31/9 F51; F59-F63). Ernsthafte, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichtete Bemühungen sind den Akten - entgegen den Beschwerdevorbringen - nicht zu entnehmen. Etwa zwei Wochen nach Erhalt des Schutzstatus hätten sie in D._______ ihre Reisedokumente erhalten, von wo aus sie nach einem zweiwöchigen Aufenthalt in die Schweiz gereist seien (vgl. SEM-Akte [...]-31/9 F52-F54). Es gelingt den Beschwerdeführenden damit nicht, die oben erwähnte Legalvermutung umzustossen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.8 Die Rüge, der medizinische Sachverhalt sei nicht vollständig erstellt worden, da der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden noch nicht abschliessend geklärt sei, erweist sich nach oben Gesagtem als unbegründet. Die Vorinstanz durfte ebenfalls in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass die geplanten respektive in der Zwischenzeit durchgeführten Arzttermine nicht geeignet sein könnten, etwas an der getroffenen Einschätzung hinsichtlich der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern. Schliesslich können sich die Beschwerdeführenden nötigenfalls in Griechenland behandeln lassen (vgl. E. 7.3 und E. 7.6 supra). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist auch nicht im Hinblick auf die geltend gemachten tatsächlichen respektive konkreten Verhältnisse in Griechenland auszumachen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden hat sich die Vorinstanz sodann in hinreichender Tiefe mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt, zumal festgehalten wurde, dass bei einer Rückkehr - unter Berücksichtigung und expliziter Erwähnung des Kindes - nicht von einer existentiellen Notlage auszugehen sei (vgl. SEM-Akte [...]-93/19 S. 16). Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl war vorliegend nicht angezeigt, da der wenige Monate alte Beschwerdeführer 2 mit seinen Eltern nach Griechenland zurückkehren kann (wozu die Vorinstanz ebenfalls die nötigen Abklärungen vornahm). Somit liegt weder eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung respektive Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der Begründungspflicht vor. Es besteht kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen. 7.9 Vor diesem Hintergrund ist auch das Subsubeventualbegehren betreffend das Einholen individueller Garantien und Zusicherungen abzuweisen. 7.10 Soweit die Beschwerdeführenden eine mündliche Parteiverhandlung im Sinne von Art. 57 Abs. 2 VwVG und Art. 40 Abs. 2 VGG beantragen, ist festzuhalten, dass der Sachverhalt - wie unter E. 7.8 supra festgestellt - vollständig abgeklärt wurde. Im Asylverfahren besteht zudem kein Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhandlung, da weder das AsylG noch das VwVG eine solche vorsehen und keine zivil- oder strafrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu klären ist (Art. 40 Abs. 1 VGG; vgl. dazu Urteil des BVGer D-3964/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 6.2). Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung ist folglich abzuweisen. 7.11 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Griechenland ist schliesslich möglich, zumal die griechischen Behörden der Rückübernahme explizit zugestimmt haben (vgl. SEM-Akten [...]-39/1, -40/1, -72/4 und E. 5.2 oben). 7.12 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
10. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand: