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F-1519/2026

F-1519/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-03-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin 1 (damals schwanger mit dem im Juni 2025 geborenen Beschwerdeführer 3) ersuchte gemeinsam mit ihrem religiös getrauten Partner (Beschwerdeführer 2) am (...) Februar 2025 in der Schweiz um Asyl. Angesichts ihres Flüchtlingsstatus in Griechenland trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Griechenland an und forderte sie auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-8645/2025 vom 18. November 2025 ab. B. Mit Eingaben vom 26. November und 4. Dezember 2025 ersuchten die Beschwerdeführenden um Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung und beantragten eine Anhörung respektive eine Neubeurteilung durch die Vorinstanz. Sie machten geltend, die Erfahrungen in Griechenland - insbesondere schwere körperliche Gewalt gegenüber dem Beschwerdeführer 2, Bedrohungen, Obdachlosigkeit, Angst und Verzweiflung - hätten die psychische Gesundheit der Beschwerdeführenden 1 und 2 nachhaltig beeinträchtigt. Sie hätten dort keinen Zugang zu Schutz, medizinischer Betreuung oder sozialer Unterstützung erhalten. Zudem sei die Beschwerdeführerin 1 aufgrund der durch einen Kaiserschnitt erfolgten Geburt ihres Kindes weiterhin auf medizinische Betreuung angewiesen. Eine Rückkehr nach Griechenland würde nicht nur eine reale Gefahr unmenschlicher respektive erniedrigender Behandlung darstellen, sondern auch ihre Sicherheit und Gesundheit sowie die Entwicklung des Beschwerdeführers 3 erheblich gefährden. C. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2025 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden auf, entsprechende ärztliche Berichte einzureichen (vgl. vorinstanzliche Akten [SEM-act.] 3). Zudem forderte sie die Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben vom 10. Dezember 2025 explizit auf, einen ärztlichen Bericht zu den geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden in Zusammenhang mit der Geburt vorzulegen (SEM-act. 5). In der Folge reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht betreffend die psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers 2 ein. D. Mit Verfügung vom 29. Januar 2026 (eröffnet am 30. Januar 2026) wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 30. Oktober 2025 als rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Die Beschwerdeführenden gelangten am 2. März 2026 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung vom 29. Januar 2026 sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch wiedererwägungsweise einzutreten. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und subsubeventualiter seien individuelle Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterkunft und medizinische Versorgung sicherzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, die vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie den Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps. Zudem seien die Beschwerdeführenden mündlich anzuhören und es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. F. Am 3. März 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG) und bezweckt nach gefestigter Praxis in seiner relevantesten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5. m.w.H.). Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1).

E. 3.2 Das Wiedererwägungsgesuch stützt sich im Wesentlichen darauf, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden 1 und 2 seit dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens massgeblich verschlechtert habe und die notwendige Gesundheitsversorgung in Griechenland nicht erhältlich sei. Ferner weisen sie auf die erneute Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 1 und das Kindeswohl des mittlerweile neunmonatigen Beschwerdeführers 3 hin. Damit wird eine nachträglich veränderte Sachlage geltend gemacht, womit die Vorinstanz die Eingaben der Beschwerdeführenden zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hat. Zu prüfender Prozessgegenstand ist nachfolgend einzig, ob sich der Sachverhalt im dargelegten Sinn nachträglich erheblich verändert hat.

E. 4.1 Auf Beschwerdeebene machen die Beschwerdeführenden 1 und 2 insbesondere geltend, ihr psychischer und physischer Gesundheitszustand habe sich seit dem Urteil (gemeint wohl: Urteil E-8645/2025 vom 18. November 2025) verschlechtert. Zudem erwarte die Beschwerdeführerin 1 ihr zweites Kind und befinde sich im ersten Trimester der Schwangerschaft. Ferner wird gerügt, die Vorinstanz habe nicht aufgezeigt, wie das Kindeswohl des Beschwerdeführers 3 gewährleistet werden könne. Dieses sei bislang auch nicht hinreichend berücksichtigt worden. Des Weiteren fehle eine Begründung zur Feststellung der Vorinstanz, weshalb keine besondere Vulnerabilität der Familie vorliege und wie die Herausforderungen in Griechenland mit zumutbarer Eigeninitiative zu bewältigen seien. Überdies wiederholen sie ihre Vorbringen zu den schwierigen Lebensverhältnissen und dem eingeschränkten Zugang zur Gesundheitsversorgung in Griechenland.

E. 4.2 Im Hinblick auf die gesundheitliche Situation hat das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil E-8645/2025 vom 18. November 2025 - ebenso wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 3. November 2025 - die somatischen und psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 umfassend gewürdigt. Berücksichtigt wurden insbesondere Bauch-, Nieren- und Magenbeschwerden, Schlafprobleme sowie seit der Geburt des Kindes Rückenschmerzen, Taubheitsgefühle in der Hand, Beinschmerzen und eine Verschlechterung des psychischen Zustands. Gleichermassen in die Beurteilung einbezogen wurden die damals bereits bekannte Gefässmalformation sowie die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers 2. Insgesamt stellte das Gericht fest, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Schwelle einer besonderen Vulnerabilität nicht erreichen und dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen. Die nunmehr geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands vermag dabei zu keiner anderen Beurteilung führen. Zwar wird vorgebracht, beim Beschwerdeführer 2 seien weitere Eingriffe erforderlich und er habe sich in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden. Gemäss Austrittsbericht des Psychiatriezentrums Breitenau vom (...) Januar 2026 leidet er denn auch an einer mittelgradigen depressiven Episode, Anpassungsstörungen, einer subgalealen arteriovenösen Malformation sowie an Ein- und Durchschlafstörungen und Albträumen. Gleichzeitig wird jedoch festgehalten, dass sich sein psychischer Zustand im Rahmen des stationären Aufenthalts vom (...) Dezember 2025 bis (...) Januar 2026 stabilisiert und deutlich verbessert habe. Neben der gemäss Austrittsbericht vom (...) November 2025 postinterventionell festgestellten Notwendigkeit einer «in relativ kurzer Zeit vorgesehen[en]» chirurgischen Resektion, für die ein Aufgebot folge und die einer Entlassung denn auch nicht entgegenstand (SEM-act. 4), fehlen zudem Nachweise für die behauptete Notwendigkeit von darüber hinausgehenden oder aktuell indizierten Eingriffen hinsichtlich der Gefässmalformation. Diesbezüglich können unsichere und unbelegte zukünftige Entwicklungen nicht im Wiedererwägungsverfahren antizipiert werden. In Bezug auf die Situation der Beschwerdeführerin 1 wird auf ihre Schwangerschaft und deren Bedarf an eine kontinuierliche gynäkologische Betreuung sowie die anhaltenden Beschwerden im Zusammenhang mit dem Kaiserschnitt hingewiesen. Aktuelle diesbezügliche ärztliche Berichte liegen - trotz entsprechender Aufforderung der Vorinstanz (vgl. Bst. C) - indes nicht vor. Die auf Beschwerdeebene eingereichte Physiotherapieverordnung sowie die Terminkarte der Gynäkologie vermögen dabei weder die behaupteten Beschwerden noch die geltend gemachte Schwangerschaft zu belegen. Überdies wurden die psychische Belastung im Zusammenhang mit der Geburt des ersten Kindes sowie der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers 2 bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Nichteintretens- und Beschwerdeverfahren entsprechend berücksichtigt. Eine wesentliche Veränderung der Sachlage gegenüber dem bereits beurteilten Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden 1 und 2 liegt insgesamt nicht vor. Es ist unter Verweis auf die Ausführungen im Urteil E-8645/2025 E. 7.3 und 7.6 weiterhin davon auszugehen, dass die festgestellten Leiden auch in Griechenland behandelbar sind.

E. 4.3 In Bezug auf das vorrangig zu berücksichtigende Kindesinteresse ist festzuhalten, dass dieses im rechtskräftigen Urteil E-8645/2025 vom 18. November 2025 umfassend berücksichtigt wurde. Der Beschwerdeführer 3 wird gemeinsam mit seinen Eltern - und damit seinen Hauptbezugspersonen - nach Griechenland überstellt, womit der Grundsatz der Familieneinheit und der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK gewahrt bleiben. Die fehlende formelle Registrierung des Kindes als Schutzberechtigter steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Mit Zustimmung der griechischen Behörden zur Überstellung im Rahmen der Familieneinheit ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer 3 der von den Eltern abgeleitete Schutzstatus gewährt wird. Anhaltspunkte, die auf eine Missachtung des Kindesinteresses (Art. 3 Abs. 1 KRK) hinweisen würden, sind weiterhin nicht ersichtlich.

E. 4.4 Auch die Frage der Vulnerabilität der Beschwerdeführenden sowie die mit einer Rückkehr nach Griechenland verbundenen Herausforderungen wurden im genannten Urteil bereits eingehend gewürdigt. Die entsprechenden Vorbringen gehen inhaltlich nicht über das bereits Beurteilte hinaus und enthalten keine hinreichend substanziierten neuen Tatsachen, die eine erneute Würdigung erfordern würden.

E. 4.5 Im Ergebnis liegt keine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage vor, die den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid vom 3. November 2025 ernsthaft in Zweifel ziehen könnte. Neue, substanzielle Vorbringen, die auf eine wesentliche Sachverhaltsänderung schliessen lassen könnten, wurden nicht dargetan. Zudem hat die Vorinstanz zur Geltendmachung neuer Tatsachen ausreichend Gelegenheit gegeben, Nachweise einzureichen und sich dazu zu äussern. Das Ausbleiben solcher Belege sowie die blosse Wiederholung früherer Rügen zu den Verhältnissen in Griechenland ist im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens nicht zu berücksichtigen. Folglich würde auch eine mündliche Anhörung zu keinen gegenteiligen relevanten Erkenntnissen führen, weshalb der diesbezügliche Antrag unter Berücksichtigung des im Verwaltungsrechtspflegeverfahren geprägten Grundsatzes der Schriftlichkeit abzuweisen ist (vgl. Moser/Beusch et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Auflage 2022, S. 209 f. Rz. 3.86; zur Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung siehe BGE 141 I 60 E. 3.3).

E. 4.6 Vor diesem Hintergrund lässt die Prüfung der angefochtenen Verfügung keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erkennen (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer F-4274/2023 vom 13. März 2024 E. 3; BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist damit abzuweisen. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht, womit der diesbezügliche Eventualantrag ebenfalls abzuweisen ist. Schliesslich ist auch der Subsubeventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien bezüglich der Unterbringung und medizinischen Versorgung einzuholen, vor dem Hintergrund des Gesagten abzuweisen.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit diesem Urteil wird der Antrag auf aufschiebende Wirkung gegenstandslos und der am 3. März 2026 verfügte Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 6.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden 1 und 2 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500. werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Megen Inceleme Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1519/2026 Urteil vom 26. März 2026 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Megen Inceleme. Parteien

1. A._______, geb. (...), Afghanistan

2. B._______, geb. (...), Afghanistan

3. C._______, geb. (...), Afghanistan alle vertreten durch Joanna Freiermuth, AsyLex, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) - Wiedererwägung; Verfügung des SEM vom 29. Januar 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 (damals schwanger mit dem im Juni 2025 geborenen Beschwerdeführer 3) ersuchte gemeinsam mit ihrem religiös getrauten Partner (Beschwerdeführer 2) am (...) Februar 2025 in der Schweiz um Asyl. Angesichts ihres Flüchtlingsstatus in Griechenland trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Griechenland an und forderte sie auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-8645/2025 vom 18. November 2025 ab. B. Mit Eingaben vom 26. November und 4. Dezember 2025 ersuchten die Beschwerdeführenden um Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung und beantragten eine Anhörung respektive eine Neubeurteilung durch die Vorinstanz. Sie machten geltend, die Erfahrungen in Griechenland - insbesondere schwere körperliche Gewalt gegenüber dem Beschwerdeführer 2, Bedrohungen, Obdachlosigkeit, Angst und Verzweiflung - hätten die psychische Gesundheit der Beschwerdeführenden 1 und 2 nachhaltig beeinträchtigt. Sie hätten dort keinen Zugang zu Schutz, medizinischer Betreuung oder sozialer Unterstützung erhalten. Zudem sei die Beschwerdeführerin 1 aufgrund der durch einen Kaiserschnitt erfolgten Geburt ihres Kindes weiterhin auf medizinische Betreuung angewiesen. Eine Rückkehr nach Griechenland würde nicht nur eine reale Gefahr unmenschlicher respektive erniedrigender Behandlung darstellen, sondern auch ihre Sicherheit und Gesundheit sowie die Entwicklung des Beschwerdeführers 3 erheblich gefährden. C. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2025 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden auf, entsprechende ärztliche Berichte einzureichen (vgl. vorinstanzliche Akten [SEM-act.] 3). Zudem forderte sie die Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben vom 10. Dezember 2025 explizit auf, einen ärztlichen Bericht zu den geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden in Zusammenhang mit der Geburt vorzulegen (SEM-act. 5). In der Folge reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht betreffend die psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers 2 ein. D. Mit Verfügung vom 29. Januar 2026 (eröffnet am 30. Januar 2026) wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 30. Oktober 2025 als rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Die Beschwerdeführenden gelangten am 2. März 2026 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung vom 29. Januar 2026 sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch wiedererwägungsweise einzutreten. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und subsubeventualiter seien individuelle Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterkunft und medizinische Versorgung sicherzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, die vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie den Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps. Zudem seien die Beschwerdeführenden mündlich anzuhören und es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. F. Am 3. März 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG) und bezweckt nach gefestigter Praxis in seiner relevantesten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5. m.w.H.). Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). 3.2 Das Wiedererwägungsgesuch stützt sich im Wesentlichen darauf, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden 1 und 2 seit dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens massgeblich verschlechtert habe und die notwendige Gesundheitsversorgung in Griechenland nicht erhältlich sei. Ferner weisen sie auf die erneute Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 1 und das Kindeswohl des mittlerweile neunmonatigen Beschwerdeführers 3 hin. Damit wird eine nachträglich veränderte Sachlage geltend gemacht, womit die Vorinstanz die Eingaben der Beschwerdeführenden zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hat. Zu prüfender Prozessgegenstand ist nachfolgend einzig, ob sich der Sachverhalt im dargelegten Sinn nachträglich erheblich verändert hat. 4. 4.1 Auf Beschwerdeebene machen die Beschwerdeführenden 1 und 2 insbesondere geltend, ihr psychischer und physischer Gesundheitszustand habe sich seit dem Urteil (gemeint wohl: Urteil E-8645/2025 vom 18. November 2025) verschlechtert. Zudem erwarte die Beschwerdeführerin 1 ihr zweites Kind und befinde sich im ersten Trimester der Schwangerschaft. Ferner wird gerügt, die Vorinstanz habe nicht aufgezeigt, wie das Kindeswohl des Beschwerdeführers 3 gewährleistet werden könne. Dieses sei bislang auch nicht hinreichend berücksichtigt worden. Des Weiteren fehle eine Begründung zur Feststellung der Vorinstanz, weshalb keine besondere Vulnerabilität der Familie vorliege und wie die Herausforderungen in Griechenland mit zumutbarer Eigeninitiative zu bewältigen seien. Überdies wiederholen sie ihre Vorbringen zu den schwierigen Lebensverhältnissen und dem eingeschränkten Zugang zur Gesundheitsversorgung in Griechenland. 4.2 Im Hinblick auf die gesundheitliche Situation hat das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil E-8645/2025 vom 18. November 2025 - ebenso wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 3. November 2025 - die somatischen und psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 umfassend gewürdigt. Berücksichtigt wurden insbesondere Bauch-, Nieren- und Magenbeschwerden, Schlafprobleme sowie seit der Geburt des Kindes Rückenschmerzen, Taubheitsgefühle in der Hand, Beinschmerzen und eine Verschlechterung des psychischen Zustands. Gleichermassen in die Beurteilung einbezogen wurden die damals bereits bekannte Gefässmalformation sowie die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers 2. Insgesamt stellte das Gericht fest, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Schwelle einer besonderen Vulnerabilität nicht erreichen und dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen. Die nunmehr geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands vermag dabei zu keiner anderen Beurteilung führen. Zwar wird vorgebracht, beim Beschwerdeführer 2 seien weitere Eingriffe erforderlich und er habe sich in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden. Gemäss Austrittsbericht des Psychiatriezentrums Breitenau vom (...) Januar 2026 leidet er denn auch an einer mittelgradigen depressiven Episode, Anpassungsstörungen, einer subgalealen arteriovenösen Malformation sowie an Ein- und Durchschlafstörungen und Albträumen. Gleichzeitig wird jedoch festgehalten, dass sich sein psychischer Zustand im Rahmen des stationären Aufenthalts vom (...) Dezember 2025 bis (...) Januar 2026 stabilisiert und deutlich verbessert habe. Neben der gemäss Austrittsbericht vom (...) November 2025 postinterventionell festgestellten Notwendigkeit einer «in relativ kurzer Zeit vorgesehen[en]» chirurgischen Resektion, für die ein Aufgebot folge und die einer Entlassung denn auch nicht entgegenstand (SEM-act. 4), fehlen zudem Nachweise für die behauptete Notwendigkeit von darüber hinausgehenden oder aktuell indizierten Eingriffen hinsichtlich der Gefässmalformation. Diesbezüglich können unsichere und unbelegte zukünftige Entwicklungen nicht im Wiedererwägungsverfahren antizipiert werden. In Bezug auf die Situation der Beschwerdeführerin 1 wird auf ihre Schwangerschaft und deren Bedarf an eine kontinuierliche gynäkologische Betreuung sowie die anhaltenden Beschwerden im Zusammenhang mit dem Kaiserschnitt hingewiesen. Aktuelle diesbezügliche ärztliche Berichte liegen - trotz entsprechender Aufforderung der Vorinstanz (vgl. Bst. C) - indes nicht vor. Die auf Beschwerdeebene eingereichte Physiotherapieverordnung sowie die Terminkarte der Gynäkologie vermögen dabei weder die behaupteten Beschwerden noch die geltend gemachte Schwangerschaft zu belegen. Überdies wurden die psychische Belastung im Zusammenhang mit der Geburt des ersten Kindes sowie der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers 2 bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Nichteintretens- und Beschwerdeverfahren entsprechend berücksichtigt. Eine wesentliche Veränderung der Sachlage gegenüber dem bereits beurteilten Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden 1 und 2 liegt insgesamt nicht vor. Es ist unter Verweis auf die Ausführungen im Urteil E-8645/2025 E. 7.3 und 7.6 weiterhin davon auszugehen, dass die festgestellten Leiden auch in Griechenland behandelbar sind. 4.3 In Bezug auf das vorrangig zu berücksichtigende Kindesinteresse ist festzuhalten, dass dieses im rechtskräftigen Urteil E-8645/2025 vom 18. November 2025 umfassend berücksichtigt wurde. Der Beschwerdeführer 3 wird gemeinsam mit seinen Eltern - und damit seinen Hauptbezugspersonen - nach Griechenland überstellt, womit der Grundsatz der Familieneinheit und der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK gewahrt bleiben. Die fehlende formelle Registrierung des Kindes als Schutzberechtigter steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Mit Zustimmung der griechischen Behörden zur Überstellung im Rahmen der Familieneinheit ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer 3 der von den Eltern abgeleitete Schutzstatus gewährt wird. Anhaltspunkte, die auf eine Missachtung des Kindesinteresses (Art. 3 Abs. 1 KRK) hinweisen würden, sind weiterhin nicht ersichtlich. 4.4 Auch die Frage der Vulnerabilität der Beschwerdeführenden sowie die mit einer Rückkehr nach Griechenland verbundenen Herausforderungen wurden im genannten Urteil bereits eingehend gewürdigt. Die entsprechenden Vorbringen gehen inhaltlich nicht über das bereits Beurteilte hinaus und enthalten keine hinreichend substanziierten neuen Tatsachen, die eine erneute Würdigung erfordern würden. 4.5 Im Ergebnis liegt keine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage vor, die den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid vom 3. November 2025 ernsthaft in Zweifel ziehen könnte. Neue, substanzielle Vorbringen, die auf eine wesentliche Sachverhaltsänderung schliessen lassen könnten, wurden nicht dargetan. Zudem hat die Vorinstanz zur Geltendmachung neuer Tatsachen ausreichend Gelegenheit gegeben, Nachweise einzureichen und sich dazu zu äussern. Das Ausbleiben solcher Belege sowie die blosse Wiederholung früherer Rügen zu den Verhältnissen in Griechenland ist im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens nicht zu berücksichtigen. Folglich würde auch eine mündliche Anhörung zu keinen gegenteiligen relevanten Erkenntnissen führen, weshalb der diesbezügliche Antrag unter Berücksichtigung des im Verwaltungsrechtspflegeverfahren geprägten Grundsatzes der Schriftlichkeit abzuweisen ist (vgl. Moser/Beusch et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Auflage 2022, S. 209 f. Rz. 3.86; zur Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung siehe BGE 141 I 60 E. 3.3). 4.6 Vor diesem Hintergrund lässt die Prüfung der angefochtenen Verfügung keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erkennen (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer F-4274/2023 vom 13. März 2024 E. 3; BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist damit abzuweisen. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht, womit der diesbezügliche Eventualantrag ebenfalls abzuweisen ist. Schliesslich ist auch der Subsubeventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien bezüglich der Unterbringung und medizinischen Versorgung einzuholen, vor dem Hintergrund des Gesagten abzuweisen.

5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit diesem Urteil wird der Antrag auf aufschiebende Wirkung gegenstandslos und der am 3. März 2026 verfügte Vollzugsstopp fällt dahin. 6. 6.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden 1 und 2 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500. werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Megen Inceleme Versand: