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D-7493/2025

D-7493/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-16 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-7493/2025 Seite 7

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7493/2025 Urteil vom 16. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kind C._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 18. September 2025. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 10. Januar 2023 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das SEM mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ihr Asylgesuch nicht eintrat, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs und die Beschwerdeführenden am 31. März 2025 freiwillig nach Spanien zurückkehrten, dass die Beschwerdeführenden am 5. Mai 2025 in der Schweiz abermals um Asyl nachsuchten und im Wesentlichen geltend machten, die spanischen Behörden hätten ihnen keine Unterkunft zugewiesen sowie medizinische Hilfe vorenthalten, obwohl ihr Gesundheitszustand aufgrund der Erlebnisse in Spanien schlecht sei, dass diese Eingabe vom SEM als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegengenommen wurde, dass das SEM die spanischen Behörden am 19. Mai 2025 gestützt auf das bilaterale Abkommen vom 17. November 2003 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Spanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.113.329) sowie die Europäische Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (SR 0.142.305) erneut um Rückübernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass das SEM den Beschwerdeführenden am 20. Mai 2025 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur erneuten Wegweisung nach Spanien gewährte, dass die spanischen Behörden dem Gesuch des SEM am 26. Mai 2025 zustimmten, dass sich die Beschwerdeführenden dazu mit Eingabe vom 6. Juni 2025 äusserten und im Wesentlichen ausführten, da sie sich längere Zeit nicht in Spanien aufgehalten hätten und die minderjährige Beschwerdeführerin dort nie registriert worden sei, sei ihr Flüchtlingsstatus nicht mehr gültig, dementsprechend hätten sie dort keinen Zugang zu Unterkunft und medizinischer Behandlung, dass die Beschwerdeführenden unter anderem einen ärztlichen Bericht des Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie des Spitals (...) vom 11. Juni 2025, einen Bericht des Medizinischen Zentrums (...) vom 18. Juni 2025, einen Austrittsbericht Psychiatrie Mutter-Kind-Abteilung des Spitals (...) vom 28. Juli 2025, einen Kurzaustrittsbericht Psychiatrie des Spitals (...) vom 1. September 2025 sowie einen Notfallbericht des Psychiatriezentrums (...) vom 15. September 2025 zu den Akten reichen liessen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. September 2025 (eröffnet am 24. September 2025) auf das erneute Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat, sie aus der Schweiz wegwies, den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und eine Gebühr von Fr. 600.- erhob, dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 29. September 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragten, dass die Sache eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht ersuchten, dass dem Gericht die vorinstanzlichen Akten am 1. Oktober 2025 in elektronischer Form vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich hinsichtlich des Prozessgegenstands aus den gestellten Rechtsbegehren und der Beschwerdebegründung ergibt, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet und die Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung (Nichteintreten auf das Mehrfachgesuch und Wegweisung aus der Schweiz) mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind, dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Rückweisungsbegehren abzuweisen ist, zumal sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung entgegen der Beschwerdeschrift mit der Situation der Beschwerdeführenden - einschliesslich jener der minderjährigen Beschwerdeführerin - sowie ihren zentralen Vorbringen rechtsgenüglich auseinandergesetzt hat und sich aus dem Umstand, dass das SEM zu einem anderen Schluss gelangt, als von den Beschwerdeführenden erhofft, keine unrichtige respektive unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder eine Verletzung der Begründungspflicht ableiten lässt, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass Vollzugshindernisse zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss gelangt, im Falle der Beschwerdeführenden sei der Vollzug der Wegweisung nach Spanien zulässig, zumutbar und möglich, dass die Beschwerdeführenden den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz - auf welche anstelle einer Wiederholung verwiesen werden kann - nichts Substanzielles entgegensetzen, dass es sich bei ihrem Vorbringen, sie verfügten in Spanien nicht mehr über einen Flüchtlingsstatus, seien obdachlos gewesen und hätten keinerlei Unterstützung erhalten, um unbelegte Parteibehauptungen handelt, woran auch die bei der Vorinstanz eingereichten E-Mails der Beschwerdeführenden an Organisationen und die spanischen Behörden nichts zu ändern vermögen, zumal es diesen offensichtlich an Beweistauglichkeit mangelt (vgl. A29/1), dass der Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückführung nur für sehr kurze Zeit in Spanien aufhielten, ohnehin gegen eine wesentlich veränderte Situation sowie gegen ein ernsthaftes Bemühen spricht, sich dort zu integrieren und um allenfalls erforderliche medizinische oder sonstige Unterstützung zu ersuchen, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zutreffend festhielt, dass sich die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall an die spanischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Leistungen auf dem Rechtsweg einfordern können, dass ihnen dies zuzumuten und wohl auch möglich ist, nachdem die volljährige Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben nach über ein abgeschlossenes Universitätsstudium der spanischen Literatur verfügt (vgl. A18/5 S. 2), dass die geltend gemachten gesundheitlichen Leiden bereits im ersten Asylverfahren bekannt waren und Berücksichtigung fanden, was in der Beschwerdeschrift denn zu Recht nicht bestritten wird, dass es den Beschwerdeführenden zudem unbenommen bleibt, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, insbesondere zur geregelten Therapieanpassung (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass eine allfällige Suizidneigung der volljährigen Beschwerdeführerin dem Vollzug der Wegweisung (auch weiterhin) nicht entgegensteht, zumal Suizidalität gemäss Rechtsprechung kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.5.5; statt vieler Urteil des BVGer D-5131/2025 vom 27. August 2025 m.w.H.), dass denn auch das pauschale Vorbringen auf Beschwerdeebene, die Geburt des Kindes in der Schweiz habe eine «tiefe familiäre Bindung zur Schweizer Gesellschaft geschaffen» (vgl. Beschwerde S. 4), weshalb eine Rückführung nach Spanien gegen Art. 8 EMRK verstosse, offensichtlich nicht zu überzeugen vermag, dass die Beschwerdeführenden somit nichts vorbringen, was auf eine seit Abschluss des ersten Asylverfahrens wesentlich veränderte Situation hinweisen würde, und folglich mit dem SEM von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Spanien schliesslich auch möglich ist, zumal die spanischen Behörden der Rückübernahme explizit zugestimmt haben (vgl. A11/2), dass nach dem Gesagten der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), weshalb die beantragte Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass folglich auch - sofern im Fliesstext der Beschwerde beantragt (vgl. Beschwerde S. 6) - weiterhin kein Anlass dazu besteht, von den spanischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass daher die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und auf Fr. 2'000.- festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne