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E-8070/2025

E-8070/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Das vorliegende Verfahren wird aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhanges antragsgemäss mit demjenigen der Eltern und der minderjährigen Geschwister (E-[...]; N [...]) koordiniert behandelt.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Für die beantragte - aber nicht näher begründete - Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen besteht keine Veranlassung, da - wie im Folgenden zu zeigen ist - der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist und in den Akten auch keine Verfahrensfehler erkennbar sind. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin sei im sicheren Drittstaat Griechenland als Flüchtling anerkannt und Griechenland habe ihrer Rückübernahme zugestimmt. Sie könne dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Es sei daher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf ihr Asylgesuch einzutreten. In seiner Verfügung hielt das SEM mit ausführlichem Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022) fest, es könne weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich zulässig und zumutbar sei. Für Familien mit Kindern sei der Vollzug der Wegweisung ebenfalls zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorlägen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration als schwierig erwiesen habe, lasse den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Es gehe aus den Akten nicht hervor, dass sie alles ihr Zumutbare unternommen habe, um in Griechenland zu ihren Rechten und den ihr zustehenden Leistungen zu kommen, und habe nicht dargelegt, inwiefern sie nicht über die Ressourcen verfügen sollte, um ihre Rechte in Griechenland geltend zu machen. Vielmehr habe sie ihren Angaben zufolge das Camp nicht verlassen, die Behörden nicht kontaktiert und kurze Zeit nach Erhalt der Reisedokumente Griechenland verlassen. Schutzberechtigte, welche in Griechenland nicht in der Lage seien, ihren Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten, könnten beim griechischen Staat das Garantierte Mindesteinkommen ( ; EEE) beantragen, wobei das EEE ein umfassendes Unterstützungskonzept sei, welches auf drei Grundpfeilern - finanzielle Einkommensunterstützung, soziale Dienstleistungen sowie berufliche Integration - beruhe. Der entsprechende Antrag könne bei einem Gemeindezentrum oder einem Migrant Integration Center (MIC) eingereicht werden, wobei die MIC weitere Unterstützungsleistungen anböten. Bis zur Genehmigung des Antrags auf das EEE, welche in der Regel innerhalb eines Monats erfolge und für jeweils sechs Monate gelte, habe die Beschwerdeführerin gemäss der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) Anspruch auf Unterstützungsleistungen. Diese könnten direkt bei den zuständigen Behörden - nötigenfalls auch auf dem Rechtsweg - eingefordert werden. Ausserdem stünden Schutzberechtigten in Griechenland ein weiteres Integrationsprojekt, HELIOS+, sowie zahlreiche Nicht-Regierungsorganisationen mit diversen Unterstützungsangeboten (beispielsweise die Organisation «Afghan Migrants & Refugees Community in Greece» betreffend Unterstützung für afghanische Staatsangehörige) zur Verfügung. Soweit die Beschwerdeführerin gemäss Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom HELIOS+-Programm keine Kenntnis gehabt habe, sei ihren Ausführungen nicht zu entnehmen, dass sie sich umfassend zu informieren versucht habe. Sie habe insbesondere nicht darlegen können, welche Bemühungen sie unternommen habe, um eine Unterkunft oder eine Arbeit zu finden und habe es von Vorneherein unterlassen, sich in Griechenland um eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Integration zu bemühen. Trotz gewisser gesundheitlicher Beeinträchtigungen seien bei der Beschwerdeführerin grundsätzlich die Voraussetzungen gegeben, um in Griechenland eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Eine separate «Aufenthaltsbewilligung» im engeren Sinne sei dabei für eine Arbeitsaufnahme - wie in der Stellungnahme behauptet - nicht erforderlich. Was das Erlernen der griechischen Sprache betreffe gebe es zudem kostenlose Sprach- wie auch Computerkursangebote (Greek Council for Refugees), nach denen sie sich erkundigen könne. Der medizinische Sachverhalt sei ausreichend erstellt, um die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegeweisungsvollzugs nach Griechenland prüfen zu können. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lasse sodann nicht darauf schliessen, dass es sich bei ihr um eine äusserst vulnerable Person handle. Ohnehin könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland als Schutzberechtigte eine adäquate medizinische Behandlung erhalten würde. Es sei ihr daher zuzumuten, sich bei Bedarf in Griechenland selbständig, allenfalls mit Unterstützung örtlicher Hilfs- und Gesundheitsorganisationen, um eine ärztliche Betreuung zu bemühen. Ihren Aussagen sei im Übrigen zu entnehmen, dass sie in Griechenland medizinische Hilfe aufgesucht und eine medikamentöse Behandlung erhalten habe, auch wenn diese ihren Erwartungen möglicherweise nicht entsprochen habe. Insgesamt seien ihre gesundheitlichen Probleme weder in ihrer Schwere noch in den erforderlichen Behandlungen derart spezifisch, dass eine Überstellung nach Griechenland eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Hinsichtlich des Vorbringens betreffend die häusliche Gewalt durch den Vater der Beschwerdeführerin habe sie - bei Bedarf - die Möglichkeit, bei der 24-Stunden-Hotline «SOS 15900» anzurufen, oder sich an das Forschungszentrum für die Gleichstellung von Mann und Frau (KETHI) zu wenden. Darüber hinaus stünden in ganz Griechenland 44 Beratungsstellen für Frauen und 19 Frauenhäuser zu Verfügung. Somit sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die in Art. 83 Abs. 5 AIG (SR 142.20) verankerte Legalvermutung umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei zulässig und zumutbar, weshalb der Antrag auf vorläufige Aufnahme in der Schweiz abzuweisen sei.

E. 5.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde, nebst der Wiederholung ihrer bisherigen Ausführungen, im Wesentlichen entgegen, bei einer Rückkehr nach Griechenland aufgrund der gravierenden Mängel im griechischen Asylsystem in eine existenzielle Notlage zu geraten, weshalb Art. 3 EMRK verletzt würde. Insbesondere sei anzumerken, dass die Existenz von Hilfsorganisationen in Griechenland noch nichts über deren Funktionieren aussage. Gemäss öffentlichen Quellen würden betroffenen Rückkehrern keine Informationen bereitgestellt. Zudem sei aus den öffentlichen Berichten zu schliessen, dass bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin keine begünstigenden Umstände vorlägen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, SFH; Mitteilung vom 2.10.2025; Obdachlosigkeit, https://www.fluechtlingshilfe.ch/medienmitteilungen/verschaerfte-griechenland-rechtsprechung). Sie habe sich nicht bereits längere Zeit in Griechenland aufgehalten, verfüge über keine Kenntnisse der griechischen Sprache und sie sei nie in Griechenland berufstätig gewesen. Mit Verweis auf Berichte der Stiftung Pro Asyl bestehe sodann ein grundsätzlicher Mangel an Ressourcen sowie Kapazitäten und kein tatsächlicher Zugang zu Gesundheitsdiensten, Arbeitsmarkt und Wohnraum. Ferner würden zurückgewiesene Schutzberechtigte bei einer Rückkehr von der griechischen Polizei am Flughafen zur Feststellung ihrer Identität kurz festgehalten und in der Regel nach einigen Stunden freigelassen. Die griechische Polizei verfüge am Flughafen weiterhin über keine Dolmetscher oder Dolmetscherinnen für die Kommunikation mit Abgeschobenen, nicht einmal für Arabisch und Farsi. Schutzberechtigte, die aus anderen Ländern zurück nach Griechenland abgeschoben würden, würden von griechischen Behörden keinerlei Informationen erhalten, wohin sie sich in Bezug auf Unterbringungsmöglichkeiten, Unterstützung oder für behördliche Angelegenheiten wenden können. Damit sei der Wegweisungsvollzug nach Griechenland unzulässig und unzumutbar.

E. 6.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).

E. 6.2 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zustimmten.

E. 6.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK, des FK-Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 sowie der KRK und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert worden sind. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 [als Referenzurteil publiziert]; vgl. jüngst auch Urteil des BVGer D-7316/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 7.2.2).

E. 8.2.3 Angesichts der Tatsache, dass auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht eingetreten werden konnte, ist nicht von einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen und sind den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement zu entnehmen.

E. 8.2.4 Die Beschwerdeführerin wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt. Sie kann sich dort somit - wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat (s. angefochtene Verfügung S. 7 f.) - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Auch unter Berücksichtigung der teils schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland ist nicht von einem «real risk» auszugehen, wonach die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein wird. Es obliegt ihr, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen. Es liegen nach dem Gesagten keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG in Verbindung mit Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzten, ihr nicht den notwendigen Schutz gewährten oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzten respektive dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1; bestätigt durch Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]). Sind Familien mit Kindern betroffen, welche ebenfalls als vulnerable Personen bezeichnet werden können, erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung als zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Personen in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.2).

E. 8.3.3 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine äusserst vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt. Die Vorinstanz zeigte in der angefochtenen Verfügung ausführlich und nachvollziehbar auf, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangt ist, dass der Wegweisungsvollzug für sie zumutbar ist (s. angefochtene Verfügung S. 8 ff.). Zudem liess sie ebenfalls im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung miteinfliessen, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin eigene, ihr zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht hat, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen oder die griechische Sprache zu erlernen. Die Beschwerdeführerin muss sich dabei vorhalten lassen, dass sie Griechenland knapp drei Monate nach der Schutzgewährung bereits wieder verlassen hat und in die Schweiz gereist ist. Dies steht im Widerspruch zu allfälligen langfristigen Verbesserungsbemühungen ihrer Situation in Griechenland. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer erneuten Rückkehr nach Griechenland trotz der von der Vorinstanz detailliert aufgezeigten und von ihr zu erwartenden zumutbaren Anstrengungen (beispielsweise mit Blick auf Arbeit, Spracherlernung, allfällig notwendige finanzielle, soziale oder medizinische Leistungen) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten wird, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden kann. Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde gelingt es ihr nicht, die geltende Legalvermutung umzustossen. Inwieweit sie in Griechenland erfolglos eigene, ihr zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht hat, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen, wird in der Rechtsmitteleingabe weder substanziiert aufgezeigt noch belegt. Zwar dürfte sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit gewissen Herausforderungen im Alltag konfrontiert sein; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass sie sich als anerkannter Flüchtling in Griechenland auf die Qualifikationsrichtlinie berufen kann. Auch ist festzuhalten, dass die Nichtregierungsorganisationen in Griechenland von verschiedenen Akteuren (wie etwa der Europäischen Union) gerade finanziert werden, um staatliche Angebote zu ergänzen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 9). Es ist der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder an karitative Organisationen zu wenden. Falls ihr entsprechende Leistungen (Zugang zu medizinischer Versorgung etc.) verwehrt werden, hat sie die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem handelt. Sollte sie erneut unangemessenem Verhalten ausgesetzt sein, kann sie an die zuständigen staatlichen Stellen gelangen; diese sind ohne Weiteres als schutzfähig und -willig zu erachten (vgl. Urteil des BVGer D-2287/2024 vom 26. April 2024 E. 9.4). Ausserdem ist davon auszugehen, dass sie und ihre Familie - wie bereits während ihres vorherigen Aufenthalts in Griechenland - von Freunden oder Verwandten aus dem Ausland finanzielle Unterstützung erhalten kann, sollte dies erforderlich sein.

E. 8.3.4 Sodann ist gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 oder etwa Urteil des BVGer E-1899/2023 vom 13. April 2023 E. 7.3.4).

E. 8.3.5 Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sind nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle ist nicht erreicht. Zumal gemäss Angaben des zuständigen Pflegediensts auch keine weiteren Arzttermine geplant sind. So geht das Gericht - wie bereits das SEM - denn auch davon aus, die Behandlung von allenfalls noch bestehenden gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin (u.a. Hals-, und Körperschmerzen sowie Angststörungen) auch in Griechenland aufgrund des dort erhaltenen Schutzstatus gewährleistet sein wird (vgl. Urteil des BVGer D-7316/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 7.3.2).

E. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 13. Juni 2025 der Rückübernahme der Beschwerdeführerin explizit zugestimmt haben und sie über eine bis zum (...) 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben.

E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8070/2025 Urteil vom 29. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Jessica Püringer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Mag. iur. Jonas Inama, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 25. Mai 2025 - zusammen mit ihren Eltern und minderjährigen Geschwistern - in der Schweiz um Asyl nach. Dabei reichte sie unter anderem einen gültigen griechischen Aufenthaltstitel und ihre Tazkira zu den Akten. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am (...) 2025 bereits in Griechenland um Asyl ersucht hat. B. B.a Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 2. Juni 2025 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. B.b Die griechischen Behörden stimmten dem Ersuchen um Rückübernahme der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2025 zu und teilten mit, der Beschwerdeführerin sei am (...) 2025 in Griechenland Asyl gewährt worden und sie verfüge über eine bis am (...) 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung. C. Am 9. September 2025 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen eines persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit der Überstellung in einen sicheren Drittstaat (Griechenland) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährt. Dabei führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie nicht mehr wisse, wann sie ihre griechischen Reisedokumente erhalten habe, sich jedoch daran erinnern könne, dass ihr Asylentscheid am (...) 2025 ergangen sei. Auf Nachfrage erklärte sie, dass sie am (...) 2025 mit dem Flugzeug aus Griechenland ausgereist sei. Wie viel die Reise von Griechenland in die Schweiz gekostet habe, könne sie nicht sagen, da ihr Vater die Organisation übernommen habe. Dieser habe die Reise mit Ersparnissen aus dem Verkauf ihres Hab und Guts in Afghanistan sowie teilweise durch geliehenes Geld finanziert. Als Grund für ihre Ausreise aus Griechenland führte sie an, dass die Lebensbedingungen im Camp sehr schlecht und unhygienisch gewesen seien. Das Essen sei ungeniessbar gewesen, es habe keinen Arzt gegeben und während ihrer Periode habe sie zwei Wochen lang starke Blutungen gehabt, ohne medizinische Hilfe zu erhalten. Im Camp habe keine Sicherheit, insbesondere für Mädchen, geherrscht. Sie habe die sanitären Anlagen nicht allein aufsuchen können, da es keine getrennten Toiletten oder Duschen gegeben habe. Zudem habe es kein warmes Wasser gegeben, und sie habe sich beim Duschen stets unwohl und ungeschützt gefühlt. Sie sei durch Männer verbal belästigt worden. Nach dem Erhalt ihres Asylentscheids sei ihr zudem das Essen gestrichen worden. Anschliessend habe sie in alten Zelten leben müssen, wo die hygienischen Zustände noch schlechter gewesen seien und es viele Insekten und Kakerlaken gegeben habe. Es habe zwar einen Englischkurs gegeben, dieser sei jedoch schlecht organisiert gewesen. Sie habe gehört, dass in der Schweiz die Menschenrechte respektiert würden, und hoffe, sich hier eine Zukunft aufbauen und in Frieden leben zu können. Sie wünsche sich, in der Schweiz zur Schule zu gehen, da sie in Griechenland keine Zukunft gesehen habe. Ihre Familie sei nicht unterstützt worden, und die Sprachbarriere habe sich als grosse Hürde erwiesen. Die Behörden hätten ihnen täglich mitgeteilt, dass sie das Camp verlassen müssen, ohne ihnen eine Alternative aufzuzeigen. In der Heimat habe sie zwar bis zur 6. Klasse die Schule besucht, jedoch nicht regelmässig, da die Schulen zeitweise geschlossen gewesen seien. In ihrem Dorf habe es zudem nur eine Schule bis zur 6. Klasse gegeben, und Mädchen hätten nach dieser Stufe nicht weiter zur Schule gehen dürfen. Nach dem Schulabschluss sei sie zu Hause geblieben, habe sich mit Frisuren und dem Haareschneiden beschäftigt und sich diese Tätigkeit selbst beigebracht. Eine Erwerbstätigkeit habe sie in diesem Bereich jedoch nicht ausgeübt. Sie habe lediglich ihrer Mutter, ihren Schwestern und Freundinnen die Haare geschnitten. Sie sei nicht berufstätig gewesen, sondern habe ihrer Mutter im Haushalt geholfen. Sie spreche Dari, Farsi und habe unterwegs ein wenig Englisch gelernt. D. D.a Am 1. Oktober 2025 wandte sich das SEM an den zuständigen Pflegedienst und ersuchte um Einsicht in medizinische Unterlagen der Beschwerdeführerin sowie um Auskunft betreffend allfällige ausstehende Arzttermine. D.b Der zuständige Pflegedienst stellte gleichentags die medizinischen Unterlagen der Beschwerdeführerin - einen Arztbericht vom 23. April 2025, sowie das Verlaufsblatt der medizinischen Betreuung - dem SEM zu und informierte darüber, dass die Beschwerdeführerin keine weiteren Arzttermine habe. E. E.a Am 10. Oktober 2025 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungsentwurf - zusammen mit den editionspflichtigen Akten - an die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme. E.b Gleichentags nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum unterbreiteten Entscheidentwurf und legte im Wesentlichen dar, dass sie in Griechenland keine Zukunftsperspektive gesehen habe. Eine Integration sei ihr nicht möglich gewesen, da sie in einer kleinen Stadt ohne Arbeitsmöglichkeiten gelebt, über keine sozialen Kontakte verfügt und die Sprache nicht habe erlernen können. Sie sei in Griechenland diskriminiert worden und habe sich nicht wie ein Mensch behandelt gefühlt. Nach ihrer Vertreibung aus dem Camp durch die Sicherheitskräfte habe sie mit ihrer Familie kurzzeitig auf einem Feld gelebt. Sie hätten kein Geld gehabt, um eine Unterkunft zu mieten, und keinerlei Unterstützung erhalten. Auch der Versuch, Hilfe durch Hilfsorganisationen zu erlangen, sei erfolglos geblieben. Sie und ihre Familie hätten über keine finanziellen Mittel verfügt und seien gezwungen gewesen, sich Geld zu leihen, um weiterzureisen. Eine Integration in Griechenland sei ohne Unterstützung unmöglich gewesen. Sie habe an starken Schmerzen im Arm, an der Schulter und im Nacken sowie an zweiwöchigen Blutungen gelitten - ebenso wie ihre Mutter und Schwestern. Eine medizinische Versorgung habe nicht stattgefunden, und die verabreichten Schmerzmittel seien wirkungslos geblieben. Auch die vom SEM genannten Organisationen könnten sie (die Beschwerdeführerin) in der Praxis nicht von einer drohenden Obdachlosigkeit schützen, was für vulnerable Personen wie sie - insbesondere auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation - schwerwiegende Folgen haben könne, weshalb sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. F. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und händigte ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. G. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2025 erhob die Beschwerdeführerin, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragt, diese sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, das vorliegende Dossier (N [...]) sei aufgrund des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs mit demjenigen ihrer Eltern und der minderjährigen Geschwister (N [...]) koordiniert zu behandeln und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. H. Am 27. Oktober 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das vorliegende Verfahren wird aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhanges antragsgemäss mit demjenigen der Eltern und der minderjährigen Geschwister (E-[...]; N [...]) koordiniert behandelt. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Für die beantragte - aber nicht näher begründete - Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen besteht keine Veranlassung, da - wie im Folgenden zu zeigen ist - der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist und in den Akten auch keine Verfahrensfehler erkennbar sind. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin sei im sicheren Drittstaat Griechenland als Flüchtling anerkannt und Griechenland habe ihrer Rückübernahme zugestimmt. Sie könne dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Es sei daher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf ihr Asylgesuch einzutreten. In seiner Verfügung hielt das SEM mit ausführlichem Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022) fest, es könne weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich zulässig und zumutbar sei. Für Familien mit Kindern sei der Vollzug der Wegweisung ebenfalls zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorlägen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration als schwierig erwiesen habe, lasse den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Es gehe aus den Akten nicht hervor, dass sie alles ihr Zumutbare unternommen habe, um in Griechenland zu ihren Rechten und den ihr zustehenden Leistungen zu kommen, und habe nicht dargelegt, inwiefern sie nicht über die Ressourcen verfügen sollte, um ihre Rechte in Griechenland geltend zu machen. Vielmehr habe sie ihren Angaben zufolge das Camp nicht verlassen, die Behörden nicht kontaktiert und kurze Zeit nach Erhalt der Reisedokumente Griechenland verlassen. Schutzberechtigte, welche in Griechenland nicht in der Lage seien, ihren Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten, könnten beim griechischen Staat das Garantierte Mindesteinkommen ( ; EEE) beantragen, wobei das EEE ein umfassendes Unterstützungskonzept sei, welches auf drei Grundpfeilern - finanzielle Einkommensunterstützung, soziale Dienstleistungen sowie berufliche Integration - beruhe. Der entsprechende Antrag könne bei einem Gemeindezentrum oder einem Migrant Integration Center (MIC) eingereicht werden, wobei die MIC weitere Unterstützungsleistungen anböten. Bis zur Genehmigung des Antrags auf das EEE, welche in der Regel innerhalb eines Monats erfolge und für jeweils sechs Monate gelte, habe die Beschwerdeführerin gemäss der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) Anspruch auf Unterstützungsleistungen. Diese könnten direkt bei den zuständigen Behörden - nötigenfalls auch auf dem Rechtsweg - eingefordert werden. Ausserdem stünden Schutzberechtigten in Griechenland ein weiteres Integrationsprojekt, HELIOS+, sowie zahlreiche Nicht-Regierungsorganisationen mit diversen Unterstützungsangeboten (beispielsweise die Organisation «Afghan Migrants & Refugees Community in Greece» betreffend Unterstützung für afghanische Staatsangehörige) zur Verfügung. Soweit die Beschwerdeführerin gemäss Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom HELIOS+-Programm keine Kenntnis gehabt habe, sei ihren Ausführungen nicht zu entnehmen, dass sie sich umfassend zu informieren versucht habe. Sie habe insbesondere nicht darlegen können, welche Bemühungen sie unternommen habe, um eine Unterkunft oder eine Arbeit zu finden und habe es von Vorneherein unterlassen, sich in Griechenland um eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Integration zu bemühen. Trotz gewisser gesundheitlicher Beeinträchtigungen seien bei der Beschwerdeführerin grundsätzlich die Voraussetzungen gegeben, um in Griechenland eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Eine separate «Aufenthaltsbewilligung» im engeren Sinne sei dabei für eine Arbeitsaufnahme - wie in der Stellungnahme behauptet - nicht erforderlich. Was das Erlernen der griechischen Sprache betreffe gebe es zudem kostenlose Sprach- wie auch Computerkursangebote (Greek Council for Refugees), nach denen sie sich erkundigen könne. Der medizinische Sachverhalt sei ausreichend erstellt, um die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegeweisungsvollzugs nach Griechenland prüfen zu können. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lasse sodann nicht darauf schliessen, dass es sich bei ihr um eine äusserst vulnerable Person handle. Ohnehin könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland als Schutzberechtigte eine adäquate medizinische Behandlung erhalten würde. Es sei ihr daher zuzumuten, sich bei Bedarf in Griechenland selbständig, allenfalls mit Unterstützung örtlicher Hilfs- und Gesundheitsorganisationen, um eine ärztliche Betreuung zu bemühen. Ihren Aussagen sei im Übrigen zu entnehmen, dass sie in Griechenland medizinische Hilfe aufgesucht und eine medikamentöse Behandlung erhalten habe, auch wenn diese ihren Erwartungen möglicherweise nicht entsprochen habe. Insgesamt seien ihre gesundheitlichen Probleme weder in ihrer Schwere noch in den erforderlichen Behandlungen derart spezifisch, dass eine Überstellung nach Griechenland eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Hinsichtlich des Vorbringens betreffend die häusliche Gewalt durch den Vater der Beschwerdeführerin habe sie - bei Bedarf - die Möglichkeit, bei der 24-Stunden-Hotline «SOS 15900» anzurufen, oder sich an das Forschungszentrum für die Gleichstellung von Mann und Frau (KETHI) zu wenden. Darüber hinaus stünden in ganz Griechenland 44 Beratungsstellen für Frauen und 19 Frauenhäuser zu Verfügung. Somit sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die in Art. 83 Abs. 5 AIG (SR 142.20) verankerte Legalvermutung umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei zulässig und zumutbar, weshalb der Antrag auf vorläufige Aufnahme in der Schweiz abzuweisen sei. 5.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde, nebst der Wiederholung ihrer bisherigen Ausführungen, im Wesentlichen entgegen, bei einer Rückkehr nach Griechenland aufgrund der gravierenden Mängel im griechischen Asylsystem in eine existenzielle Notlage zu geraten, weshalb Art. 3 EMRK verletzt würde. Insbesondere sei anzumerken, dass die Existenz von Hilfsorganisationen in Griechenland noch nichts über deren Funktionieren aussage. Gemäss öffentlichen Quellen würden betroffenen Rückkehrern keine Informationen bereitgestellt. Zudem sei aus den öffentlichen Berichten zu schliessen, dass bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin keine begünstigenden Umstände vorlägen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, SFH; Mitteilung vom 2.10.2025; Obdachlosigkeit, https://www.fluechtlingshilfe.ch/medienmitteilungen/verschaerfte-griechenland-rechtsprechung). Sie habe sich nicht bereits längere Zeit in Griechenland aufgehalten, verfüge über keine Kenntnisse der griechischen Sprache und sie sei nie in Griechenland berufstätig gewesen. Mit Verweis auf Berichte der Stiftung Pro Asyl bestehe sodann ein grundsätzlicher Mangel an Ressourcen sowie Kapazitäten und kein tatsächlicher Zugang zu Gesundheitsdiensten, Arbeitsmarkt und Wohnraum. Ferner würden zurückgewiesene Schutzberechtigte bei einer Rückkehr von der griechischen Polizei am Flughafen zur Feststellung ihrer Identität kurz festgehalten und in der Regel nach einigen Stunden freigelassen. Die griechische Polizei verfüge am Flughafen weiterhin über keine Dolmetscher oder Dolmetscherinnen für die Kommunikation mit Abgeschobenen, nicht einmal für Arabisch und Farsi. Schutzberechtigte, die aus anderen Ländern zurück nach Griechenland abgeschoben würden, würden von griechischen Behörden keinerlei Informationen erhalten, wohin sie sich in Bezug auf Unterbringungsmöglichkeiten, Unterstützung oder für behördliche Angelegenheiten wenden können. Damit sei der Wegweisungsvollzug nach Griechenland unzulässig und unzumutbar. 6. 6.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 6.2 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zustimmten. 6.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK, des FK-Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 sowie der KRK und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert worden sind. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 [als Referenzurteil publiziert]; vgl. jüngst auch Urteil des BVGer D-7316/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 7.2.2). 8.2.3 Angesichts der Tatsache, dass auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht eingetreten werden konnte, ist nicht von einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen und sind den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement zu entnehmen. 8.2.4 Die Beschwerdeführerin wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt. Sie kann sich dort somit - wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat (s. angefochtene Verfügung S. 7 f.) - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Auch unter Berücksichtigung der teils schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland ist nicht von einem «real risk» auszugehen, wonach die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein wird. Es obliegt ihr, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen. Es liegen nach dem Gesagten keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG in Verbindung mit Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzten, ihr nicht den notwendigen Schutz gewährten oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzten respektive dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1; bestätigt durch Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]). Sind Familien mit Kindern betroffen, welche ebenfalls als vulnerable Personen bezeichnet werden können, erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung als zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Personen in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.2). 8.3.3 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine äusserst vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt. Die Vorinstanz zeigte in der angefochtenen Verfügung ausführlich und nachvollziehbar auf, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangt ist, dass der Wegweisungsvollzug für sie zumutbar ist (s. angefochtene Verfügung S. 8 ff.). Zudem liess sie ebenfalls im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung miteinfliessen, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin eigene, ihr zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht hat, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen oder die griechische Sprache zu erlernen. Die Beschwerdeführerin muss sich dabei vorhalten lassen, dass sie Griechenland knapp drei Monate nach der Schutzgewährung bereits wieder verlassen hat und in die Schweiz gereist ist. Dies steht im Widerspruch zu allfälligen langfristigen Verbesserungsbemühungen ihrer Situation in Griechenland. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer erneuten Rückkehr nach Griechenland trotz der von der Vorinstanz detailliert aufgezeigten und von ihr zu erwartenden zumutbaren Anstrengungen (beispielsweise mit Blick auf Arbeit, Spracherlernung, allfällig notwendige finanzielle, soziale oder medizinische Leistungen) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten wird, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden kann. Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde gelingt es ihr nicht, die geltende Legalvermutung umzustossen. Inwieweit sie in Griechenland erfolglos eigene, ihr zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht hat, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen, wird in der Rechtsmitteleingabe weder substanziiert aufgezeigt noch belegt. Zwar dürfte sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit gewissen Herausforderungen im Alltag konfrontiert sein; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass sie sich als anerkannter Flüchtling in Griechenland auf die Qualifikationsrichtlinie berufen kann. Auch ist festzuhalten, dass die Nichtregierungsorganisationen in Griechenland von verschiedenen Akteuren (wie etwa der Europäischen Union) gerade finanziert werden, um staatliche Angebote zu ergänzen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 9). Es ist der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder an karitative Organisationen zu wenden. Falls ihr entsprechende Leistungen (Zugang zu medizinischer Versorgung etc.) verwehrt werden, hat sie die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem handelt. Sollte sie erneut unangemessenem Verhalten ausgesetzt sein, kann sie an die zuständigen staatlichen Stellen gelangen; diese sind ohne Weiteres als schutzfähig und -willig zu erachten (vgl. Urteil des BVGer D-2287/2024 vom 26. April 2024 E. 9.4). Ausserdem ist davon auszugehen, dass sie und ihre Familie - wie bereits während ihres vorherigen Aufenthalts in Griechenland - von Freunden oder Verwandten aus dem Ausland finanzielle Unterstützung erhalten kann, sollte dies erforderlich sein. 8.3.4 Sodann ist gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 oder etwa Urteil des BVGer E-1899/2023 vom 13. April 2023 E. 7.3.4). 8.3.5 Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sind nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle ist nicht erreicht. Zumal gemäss Angaben des zuständigen Pflegediensts auch keine weiteren Arzttermine geplant sind. So geht das Gericht - wie bereits das SEM - denn auch davon aus, die Behandlung von allenfalls noch bestehenden gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin (u.a. Hals-, und Körperschmerzen sowie Angststörungen) auch in Griechenland aufgrund des dort erhaltenen Schutzstatus gewährleistet sein wird (vgl. Urteil des BVGer D-7316/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 7.3.2). 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 13. Juni 2025 der Rückübernahme der Beschwerdeführerin explizit zugestimmt haben und sie über eine bis zum (...) 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Jessica Püringer Versand: