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D-8123/2024

D-8123/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Gemäss den Beschwerdeanträgen und der entsprechenden Begründung beschränkt sich die vorliegende Beschwerde auf den asylrechtlichen Nichteintretensentscheid des SEM. Eine Berichtigung des ZEMIS-Eintrages wird demgegenüber nicht beantragt.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Der Beschwerdeführer hat im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen beantragt. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen ist jedoch von einem in entscheidrelevanter Hinsicht bereits hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen, weshalb das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 6.2 Bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Den vorin-stanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid grundsätzlich gegeben.

E. 6.3 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 7 Tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]).

E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4040/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 9.3).

E. 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann dieser Praxis entsprechend und entgegen den Beschwerdevorbringen nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass Rückkehrenden mit Schutzstatus dort eine völkerrechtswidrige Behandlung droht. Diese Regelvermutung kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).

E. 9.4 Dem Beschwerdeführer ist es vorliegend nicht gelungen, die Regelvermutung der Zulässigkeit umzustossen. Dabei kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer bei zumutbaren Anstrengungen in der Lage sein sollte, die ihm zustehenden Rechte einzufordern. Dass er - wie in der Beschwerdeschrift behauptet - aufgrund seiner derzeitigen gesundheitlichen Verfassung dazu nicht in der Lage sein solle, ergibt sich aus den Akten nicht, zumal die diagnostizierte (...) und der Verdacht auf eine mittelgradige depressive Episode sowie die nicht weiter spezifizierten (...) als zu wenig gravierend anzusehen sind, insbesondere auch deshalb, da von einer adäquaten Behandelbarkeit in Griechenland auszugehen ist (vgl. dazu auch nachfolgend Erwägung 10.3). Weitere medizinische Leiden, insbesondere die in der Beschwerdeschrift erwähnte (...), sind - trotz mehrmaliger ärztlicher Konsultationen - nicht aktenkundig. Die diagnostizierten medizinischen Leiden sind überdies offensichtlich auch nicht als derart gravierend zu bezeichnen, als dass sie die Schwelle für eine Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen könnten. Sie sind daher unter dem Aspekt der Zumutbarkeit zu prüfen.

E. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 10.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt betreffend Griechenland selbst für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. ebd. E. 11.5.1). Auch diese Vermutung kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es wiederum der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringe, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. ebd. E. 11.4). Nicht aufrechterhalten wurde im genannten Urteil die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Fall einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. In solchen Fällen setzt die Annahme der Zumutbarkeit das Vorliegen besonders begünstigender Umstände voraus und die Vorinstanz ist gehalten, vertiefte Abklärungen vorzunehmen (vgl. ebd. E. 11.5.3). Das SEM qualifizierte den Beschwerdeführer implizit zu Recht nicht als besonders vulnerable Person. So lässt sich aus den in den Akten liegenden medizinischen Dokumenten keine besondere Vulnerabilität ableiten. Das SEM hat den Beschwerdeführer überdies zu Recht für volljährig erachtet. In diesem Punkt kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen in der Beschwerde keine Entgegnungen gemacht wurden.

E. 10.3 Da der Beschwerdeführer nicht als äusserst vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils einzustufen ist, müsste er die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umstossen. Dies ist ihm nicht gelungen. Das Gericht erachtet es zwar als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Griechenland unter schwierigen Bedingungen gelebt hat. Praxisgemäss ist es ihm aber zuzumuten, sich um eine Arbeit zu bemühen und sich für eine Unterkunft, eine etwaige medizinische Versorgung sowie Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe der zahlreich vorhandenen Nichtregierungsorganisationen in Anspruch zu nehmen. Die beim Beschwerdeführer bestehenden medizinischen Leiden - insbesondere die mittelgradige depressive Episode - sind in Griechenland adäquat behandelbar (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5272/2024 vom 12. November 2024 E. 6.4.3).

E. 10.4 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien die adäquate Unterbringung sowie den Zugang zu medizinischer Behandlung betreffend (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-319/2021 vom 27. Januar 2021 E. 5.5), weshalb der eventualiter gestellte Antrag, der auf die Einholung solcher Garantien gerichtet ist, abzuweisen ist.

E. 11 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 12 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 14.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

E. 14.2 Demzufolge sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8123/2024 Urteil vom 9. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch MLaw Michael Meyer, beide AsyLex, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. September 2024 in der Schweiz um Asyl nach und gab dabei an, minderjährig zu sein. B. Ein Abgleich der Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 19. Januar 2024 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihm Griechenland am 21. März 2024 Schutz gewährt hatte. C. Am 26. September 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. D. Am 30. September 2024 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zu. E. Am 7. Oktober 2024 wurde eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende durchgeführt und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zu einer Wegweisung nach Griechenland gewährt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er in Griechenland unter sehr schlechten Bedingungen, mehrheitlich auf der Strasse gelebt und keine medizinische Versorgung erhalten habe. Er habe sich erfolglos bei einer NGO um Unterstützung bemüht. Eine Arbeit habe er aus sprachlichen Gründen nicht finden können. In gesundheitlicher Hinsicht brachte er vor, dass er (...) habe und es ihm psychisch nicht gut gehe. F. Am 21. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Zuweisung zur medizinischen Abklärung vom 14. Oktober 2024 mit Rückmeldung vom 17. Oktober 2024 und einen Arztbericht vom 1. Oktober 2024 zu den Akten. Gemäss Bericht habe der Beschwerdeführer einen (...) gemacht und es werde empfohlen, sein (...) zu röntgen. G. Am 24. Oktober 2024 beauftragte das SEM das Institut für Rechtsmedizin (...) mit der Durchführung einer forensischen Altersabklärung. Die Altersabklärung vom 29. Oktober 2024 kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit volljährig sei. Mit Schreiben vom 12. November 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Altersabklärung Stellung und hielt an seiner Minderjährigkeit fest. H. Am 12. November 2024 passte das SEM im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) das Geburtsdatum des Beschwerdeführers an und versah die Eintragung mit einem Bestreitungsvermerk. I. Am 13. November 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Zuweisung zur medizinischen Abklärung und einen Arztbericht vom 28. Oktober 2024 sowie einen Verlaufsbericht der (...) zu den Akten. Gemäss Arztbericht leidet der Beschwerdeführer an einer (...). Ferner wäre ein MRT des (...) nötig. Gemäss Verlaufsbericht besteht beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine mittelgradige depressive Episode. J. Am 15. November 2024 beantwortete die Pflegeabteilung des Bundes-asylzentrums (Medic-Help) eine Anfrage des SEM. K. Am 20. November 2024 fand ein aktualisierter Verlaufsbericht der (...) Eingang in die Akten. L. Am 16. Dezember 2024 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf des SEM vom 12. Dezember 2024 Stellung. M. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 - eröffnet am selben Tag - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Indizien als volljährig zu gelten habe. Der in Kopie eingereichten Tazkira könne nur ein sehr beschränkter Beweiswert beigemessen werden. In Griechenland sei er ferner mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2001 erfasst worden, was der Beschwerdeführer damit erklärt habe, nicht sein richtiges Alter genannt zu haben, da er erwartet habe, als Minderjähriger keine Reisedokumente zu erhalten. Folglich setze er offenbar unwahre Angaben über sein Alter strategisch ein und seine Erklärung überzeuge nicht, da auch minderjährige Personen in Griechenland bei Erhalt eines Schutztitels Identitätsdokument erhalten würden. Schliesslich sei die medizinische Altersabklärung - die von einem Mindestalter von (...) ausgehe - als starkes Indiz für die Volljährigkeit zu werten. Der Beschwerdeführer sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt und die griechischen Behörden hätte seiner Rückübernahme zugestimmt. Auf das Asylgesuch sei folglich nicht einzutreten. Zu den Vollzugshindernissen erwog das SEM, dass sich Personen mit Schutzstatus in Griechenland auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen könnten, wonach sie griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt seien in Bezug auf Sozialleistungen, Zugang zu Gerichten und öffentlicher Schulunterricht respektive gleichgestellt seien mit anderen Ausländern und Ausländerinnen, beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung von Unterkunft. Unterstützungsleistungen und weitere Rechte müssten direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Zudem stehe dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, sich ergänzend um Hilfe an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden. Seinen Ausführungen zufolge habe er sich einmalig an ein nicht näher benanntes Büro einer NGO gewandt, jedoch die Bemühungen um Unterstützung eingestellt, nachdem er weiterverwiesen worden sei. Der Beschwerdeführer könne sich nach seiner Rückkehr in zumutbarer Weise darum bemühen, in die vor Ort vorhandenen Unterstützungsprogramme aufgenommen zu werden. Eine Garantie auf eine Arbeitsstelle bestehe auch in Griechenland nicht. Mögliche Hindernisse, so etwa hinsichtlich bestehender Sprachbarrieren, würden bei zumutbarer Eigeninitiative nicht unüberwindbar erscheinen. Die medizinische Versorgung in Griechenland (inkl. allfälliger psychologischer resp. psychiatrischer Behandlungsmöglichkeiten) für Personen mit Schutzstatus sei gewährleistet. Die medizinischen Beschwerden seien nicht derart spezifisch, als dass diese nicht auch in Griechenland behandelt werden könnten. Dem Beschwerdeführenden sei es nicht gelungen, die Legalvermutung, wonach eine Rückkehr nach Griechenland grundsätzlich zumutbar sei, zu widerlegen. N. Am 24. Dezember 2024 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. O. Mit Eingaben seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 24. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Minderjährigkeit und einem Eintreten auf das Asylgesuch. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien bei den griechischen Behörden spezifische Garantien betreffend Unterbringung und medizinische Versorgung einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass das SEM den medizinischen Sachverhalt nicht hinreichend erstellt habe. So habe es das SEM insbesondere unterlassen, die Schlafstörungen und den Stress sowie deren Auswirkungen auf die (...) des Beschwerdeführers vertieft abzuklären. Nur nach einer entsprechenden Konsultation wäre es ferner möglich gewesen, die psychologisch-psychiatrische Situation im Detail zu analysieren. Schliesslich habe es die Vorinstanz unterlassen, die konkrete Situation des Beschwerdeführers vor Ort in Griechenland hinreichend zu analysieren und zu würdigen. In materieller Hinsicht wandte er ein, dass es sich beim Beschwerdeführer aufgrund der gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen um eine besonders vulnerable Person handle. Die Situation in Griechenland für Personen mit Schutzstatus sei sehr schlecht. Schutzberechtigte seien bezüglich Unterkunft auf den freien Wohnungsmarkt angewiesen, da der Staat weder Wohnraum zur Verfügung stelle noch Unterstützung anbiete. Nichtregierungsorganisationen würden nur in geringem Umfang Wohnraum anbieten, weshalb es höchst unwahrscheinlich sei, einen Platz zu finden. Der Zugang zum Arbeitsmarkt gestalte sich für Schutzberechtigte im Vergleich zu Griechinnen und Griechen wesentlich schwieriger. In der Praxis seien die wenigsten Schutzberechtigten in der Lage, die Voraussetzungen für den Erhalt von Sozialleistungen zu erfüllen. Psychologische und psychiatrische Angebote für Schutzberechtigte würden gänzlich fehlen. Bei einer Rückkehr bestehe die Gefahr gravierender Menschenrechtsverletzungen, wie mangelnde Unterkunft, fehlender Zugang zu medizinischer Unterstützung sowie nicht genügende Nahrungsmittelversorgung. Der Beschwerdeführer sei derzeit derart angeschlagen, dass es ihm nicht möglich sei, selbständig seine Rechte einzufordern und vollumfänglich für sich zu sorgen. Er sei dringend auf ein stabiles Umfeld mit jederzeitigem Zugang zu psychiatrischer Unterstützung angewiesen. P. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Dezember 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gemäss den Beschwerdeanträgen und der entsprechenden Begründung beschränkt sich die vorliegende Beschwerde auf den asylrechtlichen Nichteintretensentscheid des SEM. Eine Berichtigung des ZEMIS-Eintrages wird demgegenüber nicht beantragt.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Der Beschwerdeführer hat im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen beantragt. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen ist jedoch von einem in entscheidrelevanter Hinsicht bereits hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen, weshalb das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Den vorin-stanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid grundsätzlich gegeben. 6.3 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

7. Tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Im Folgenden ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]). 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4040/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 9.3). 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann dieser Praxis entsprechend und entgegen den Beschwerdevorbringen nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass Rückkehrenden mit Schutzstatus dort eine völkerrechtswidrige Behandlung droht. Diese Regelvermutung kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 9.4 Dem Beschwerdeführer ist es vorliegend nicht gelungen, die Regelvermutung der Zulässigkeit umzustossen. Dabei kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer bei zumutbaren Anstrengungen in der Lage sein sollte, die ihm zustehenden Rechte einzufordern. Dass er - wie in der Beschwerdeschrift behauptet - aufgrund seiner derzeitigen gesundheitlichen Verfassung dazu nicht in der Lage sein solle, ergibt sich aus den Akten nicht, zumal die diagnostizierte (...) und der Verdacht auf eine mittelgradige depressive Episode sowie die nicht weiter spezifizierten (...) als zu wenig gravierend anzusehen sind, insbesondere auch deshalb, da von einer adäquaten Behandelbarkeit in Griechenland auszugehen ist (vgl. dazu auch nachfolgend Erwägung 10.3). Weitere medizinische Leiden, insbesondere die in der Beschwerdeschrift erwähnte (...), sind - trotz mehrmaliger ärztlicher Konsultationen - nicht aktenkundig. Die diagnostizierten medizinischen Leiden sind überdies offensichtlich auch nicht als derart gravierend zu bezeichnen, als dass sie die Schwelle für eine Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen könnten. Sie sind daher unter dem Aspekt der Zumutbarkeit zu prüfen. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 10.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt betreffend Griechenland selbst für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. ebd. E. 11.5.1). Auch diese Vermutung kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es wiederum der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringe, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. ebd. E. 11.4). Nicht aufrechterhalten wurde im genannten Urteil die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Fall einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. In solchen Fällen setzt die Annahme der Zumutbarkeit das Vorliegen besonders begünstigender Umstände voraus und die Vorinstanz ist gehalten, vertiefte Abklärungen vorzunehmen (vgl. ebd. E. 11.5.3). Das SEM qualifizierte den Beschwerdeführer implizit zu Recht nicht als besonders vulnerable Person. So lässt sich aus den in den Akten liegenden medizinischen Dokumenten keine besondere Vulnerabilität ableiten. Das SEM hat den Beschwerdeführer überdies zu Recht für volljährig erachtet. In diesem Punkt kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen in der Beschwerde keine Entgegnungen gemacht wurden. 10.3 Da der Beschwerdeführer nicht als äusserst vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils einzustufen ist, müsste er die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umstossen. Dies ist ihm nicht gelungen. Das Gericht erachtet es zwar als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Griechenland unter schwierigen Bedingungen gelebt hat. Praxisgemäss ist es ihm aber zuzumuten, sich um eine Arbeit zu bemühen und sich für eine Unterkunft, eine etwaige medizinische Versorgung sowie Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe der zahlreich vorhandenen Nichtregierungsorganisationen in Anspruch zu nehmen. Die beim Beschwerdeführer bestehenden medizinischen Leiden - insbesondere die mittelgradige depressive Episode - sind in Griechenland adäquat behandelbar (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5272/2024 vom 12. November 2024 E. 6.4.3). 10.4 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien die adäquate Unterbringung sowie den Zugang zu medizinischer Behandlung betreffend (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-319/2021 vom 27. Januar 2021 E. 5.5), weshalb der eventualiter gestellte Antrag, der auf die Einholung solcher Garantien gerichtet ist, abzuweisen ist.

11. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.

12. Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. 14.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 14.2 Demzufolge sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand: