Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Vorliegend wurde lediglich der Wegweisungsvollzug angefochten und um Erteilung der vorläufigen Aufnahme ersucht. Auch die Beschwerdebegründung beschränkt sich auf die Vollzugspunkte. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig der Vollzug der Wegweisung.
E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet, die Beschwerdeführenden seien dort als Flüchtlinge anerkannt und Griechenland habe ihrer Rückübernahme am 4. Mai 2022 zugestimmt und diese Zustimmung am 2. Juli 2024 bestätigt. Da sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien, sei einem entsprechenden Begehren in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse dafür nachweisen würden. Dieser Nachweis könne ihnen aber offensichtlich nicht gelingen. Sie könnten nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Auf ihre Asylgesuche sei somit nicht einzutreten. Hinsichtlich der Vorbringen, es würden in den Flüchtlingscamps auf Lesbos menschenunwürdige Zustände herrschen, merke das SEM an, dass Griechenland die Richtlinie 2011/95/EU des Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt habe, wonach sie griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt seien in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht, respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen, beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft. Diese Rechte könnten bei den zuständigen Behörden eingefordert werden. Zudem stehe ihnen die Möglichkeit offen, sich ergänzend um Hilfe von einer Hilfsorganisation zu bemühen. Auch würden ihnen die Rechte aus der Flüchtlingskonvention zustehen. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Griechenlang gegen Art. 3 EMRK verstosse. Trotz der schwierigen Verhältnisse sollten sie grundsätzlich in der Lage sein, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Es sei davon auszugehen, dass ihnen keine menschenunwürdige Behandlung drohe, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung bestehe. Auch wenn anzuerkennen sei, dass in Griechenland im Allgemeinen schwierige ökonomischen Lebensbedingungen herrschen würden, sei davon die ganze Bevölkerung betroffen, weshalb dies die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland nicht zu widerlegen vermöge. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sei festzuhalten, dass für Personen mit Schutz-status in allgemein- und fachmedizinischer Hinsicht die medizinische Versorgung auf Grundlage der Qualifikationsrichtlinie gewährleistet sei. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass adäquate Behandlungen im EU-Staat Griechenland gegeben seien beziehungsweise Möglichkeiten bestünden, die entsprechenden Rechte gerichtlich geltend zu machen. Aus den Akten würden sich sodann keine Hinweise auf lebensbedrohliche physische oder psychische gesundheitliche Beeinträchtigungen ergeben, welche die Rückführung gemäss ständiger Praxis und unter Berücksichtigung einer allfälligen Verletzung von Art. 3 EMRK als nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen lassen könnten. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden sei bekannt und belegt, so dass das SEM die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Griechenland beurteilen könne. Aus den vorliegenden medizinischen Akten ergäben sich keine Hinweise auf eine äusserste Vulnerabilität, welche eine Wegweisung nach Griechenland als unzumutbar erscheinen lassen könnte. Auch ergebe sich aufgrund der Verzögerung des Verfahrens und dem über zweijährigen Aufenthalt in der Schweiz bei einer Wegweisung nach Griechenland keine Entwurzelung. Somit bestehe kein Grund, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig und zumutbar zu beurteilen.
E. 3.2 In der Beschwerde wird dem im Wesentlichen entgegnet, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und damit die Untersuchts- und Begründungspflicht verletzt. So sei bekannt, dass die theoretischen Verpflichtungen Griechenlands nicht zur faktischen Einhaltung der sich aus der Qualifikationsrichtlinie ergebenden Vorschriften führe. Die Beschwerdeführenden hätten die ihnen widerfahrene völkerrechtswidrige Behandlung glaubhaft dargestellt. Die Vorinstanz habe sich damit aber nur sehr oberflächlich befasst. Es sei den Beschwerdeführenden auch nicht negativ auszulegen, dass sie bereits drei Monate nach der Schutzerteilung aus Griechenland ausgereist seien, zumal sie in dieser Zeit konkrete Erfahrungen zu den Zuständen gesammelt und sie sich davor schon länger in Griechenland aufgehalten hätten. Ausserdem würden sich die Erfahrungen der Beschwerdeführenden mit zahlreichen aktuellen Berichten aus Griechenland decken. Trotz grundsätzlich günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen werde der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsdiensten in der Praxis durch einen erheblichen Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowohl für ausländische Personen als auch für die einheimische Bevölkerung behindert. Psychologische und psychiatrische Angebote für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus würden gänzlich fehlen. Indem das SEM allgemein auf die geltenden Rechtsgrundlagen und völkerrechtlichen Pflichten Griechenlands verweise, ohne zu prüfen, ob Griechenlands Handeln tatsächlich im Einklang mit den zitierten Rechtsgrundlagen stehe und der Staat seinen staatsvertraglich eingegangenen Verpflichtungen tatsächlich nachkomme, verletze es seine Untersuchungs- und Begründungspflicht. Schliesslich habe das SEM die offensichtlich bestehende besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführenden ungenügend abgeklärt. Sie habe diese einzig mit dem Argument, es bestehe keine Suizidalität, verneint und damit verkannt, dass nicht zwingend eine Suizidalität gegeben sein müsse, sondern eine besonders schwere Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit. Die Beschwerdeführenden befänden sich seit gut zwei Jahren in Traumatherapie und würden diesbezüglich auch medikamentös behandelt. Beide würden über komplizierte und zahlreiche physische und psychische Diagnosen verfügen (Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS] und mittelgradige Depression sowie chronische Schmerzen aufgrund einer Läsion im Rückenwirbel, arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ II, Steatosis hepatis, sekundärer Hypogoradismus beim Beschwerdeführer und PTBS und mittelgradige depressive Episode, sowie weitere somatischen Beschwerden bei der Beschwerdeführerin). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es gebe «keine Hinweise auf eine äusserste Vulnerabilität, welche eine Wegweisung nach Griechenland als unzumutbar begründen könnte», sei absolut nicht nachvollziehbar. Sie sei diesbezüglich ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Aufgrund ihrer Vulnerabilität würden die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Griechenland sofort in eine existenzielle Notlage geraten, da es ihnen nicht möglich sein werde, die Nutzung der kaum bestehenden Infrastrukturen zu verlangen und auf ihre Rechte zu bestehen. Wie aus dem Bericht der Psychologin hervorgehe, sei bei einer Überstellung mit einer rasanten Verschlechterung der psychischen Zustände zu rechnen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Traumatherapie, aufgrund welcher sich der Zustand der Beschwerdeführerin in der Schweiz etwas verbessert habe, in Griechenland fortgeführt werden könne. Ihr Wegweisungsvollzug sei somit unzumutbar und verletze Völkerrecht.
E. 4 Die erhobenen formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden machen eine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht geltend, da die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe.
E. 4.2 Nach Prüfung der Akten stellt das Gericht fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig erstellt und alle notwendigen Abklärungen getätigt hat, wobei auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist. So führte die Vorinstanz aus, dass die Beschwerdeführenden trotz der schwierigen Verhältnisse grundsätzlich in der Lage sein sollten, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. In Bezug auf ihre Gesundheit wurde dargelegt, ihr Gesundheitszustand sei bekannt und belegt, so dass die Zulässigkeit und Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Griechenland beurteilt werden könne. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend und genügend. Bezeichnenderweise wird mit der Beschwerde auch nicht vorgebracht, welche Abklärungen denn noch hätten getätigt werden sollen. Allein die Tatsache, dass die Vorinstanz die Vulnerabilität der Beschwerdeführenden anders einschätzt als die Beschwerdeführenden führt nicht zu einer Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt genügend erstellt und gewürdigt.
E. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht.
E. 6.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1).
E. 6.4 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4).
E. 6.4.1 Die Beschwerdeführenden haben in Griechenland am 14. Januar 2022 den Flüchtlingsstatus erhalten. Damit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ihnen der notwendige Schutz gewährt wird.
E. 6.4.2 Bei Unterstützungsbedarf sowie bei allfälligen Verfahrensverletzungen obliegt es grundsätzlich den Beschwerdeführenden und ist es ihnen vorliegend auch zuzumuten, sich an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine prekäre Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zum «real risk» nicht zu erreichen, womit sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist.
E. 6.4.3 Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland für die Beschwerdeführenden als Personen mit internationalem Schutzstatus eine Herausforderung darstellen und eine adäquate Eingliederung in die dortigen sozialen Strukturen mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein dürften, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wären. Es handelt sich bei den Beschwerdeführenden um ein junges Ehepaar, welches bereits ungefähr zwei Jahre in Griechenland verbracht hat und sich gegenseitig unterstützen kann. Aufgrund ihres Schutzstatus und ihrer Aufenthaltsbewilligung haben sie grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ebenso haben sie Anspruch auf diesbezügliche Gleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen. Es ist zudem davon auszugehen, dass sie in der Lage sind, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder auch an karitative Organisationen zu wenden. Ihre Vorbringen vermögen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen respektive vermögen sie damit die Legalvermutung nicht umzustossen. Obschon die von ihnen geschilderten Erlebnisse in Griechenland zu bedauern sind, vermögen sie keine besondere Verletzlichkeit im Sinne der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.3) zu begründen, weshalb nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist vorab auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Diese sind nicht zu beanstanden. Den aktuellsten Arztberichten ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine PTBS, eine mittelgradige depres-sive Episode, Diabetes mellitus Typ II, arterielle Hypertonie, Steatosis hepatis (Fettleber) ein sekundärer Hypogoradismus (Keimdrüsenunterfunktion) sowie chronische Schmerzen im rechten Bein / Läsion im Rückenwirbel vorliegen, wobei er verschiedene Medikamente einnehmen muss. Er befindet sich seit dem 4. Dezember 2023 in psychologischer Behandlung. Die Beschwerdeführerin leide an einer PTBS, einer mittelgradigen depressiven Episode und sei Opfer von sexuellem Missbrauch geworden, ausserdem wurde eine primäre Sterilität seit 11 Jahren, eine Oligomenorrhoe und Adipositas diagnostiziert. Auch sie ist auf Medikamente angewiesen. Bei ihr sei die Traumatherapie abgeschlossen worden, sie befinde sich aber weiterhin in regelmässigem Kontakt mit dem Psychologischen Dienst. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung bereits korrekt festgehalten hat, sind die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden ernst zu nehmen. Jedoch sind ihre gesundheitlichen Leiden nicht als schwerwiegende Erkrankungen im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts einzustufen, das heisst, sie vermögen nicht den Schweregrad zu erreichen, dass davon auszugehen wäre, es handle sich bei ihnen um äusserst vulnerable Personen, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde; dies insbesondere, da sie zu zweit leben und sich gegenseitig - vor allem die Beschwerdeführerin ihren Mann - unterstützen können. Mangels konkreter Hinweise, die diese Annahme widerlegen würden, ist davon auszugehen, dass ihre gesundheitlichen Probleme bei Bedarf in Griechenland adäquat behandelt werden können, zumal die medizinische Versorgung dort grundsätzlich gewährleistet ist und die griechischen Behörden im Rahmen der Überstellung über die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden informiert werden (vgl. hierzu bspw. BVGer-Urteil D-1383/2022 vom 31. März 2022 E. 6.6 m.w.H.).
E. 6.4.4 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung, der Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei zumutbar, umzustossen (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4 f.).
E. 6.4.5 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden bereit erklärt hat.
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese haben mit ihrer Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Da die vorliegende Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos.
E. 9 Auf die prozessualen Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps wird mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten, da die Beschwerde in Verwaltungssachen gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG ohnehin aufschiebende Wirkung hat und diese vorliegend nicht entzogen wurde. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5272/2024 Urteil vom 12. November 2024 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Afghanistan, beide vertreten durch MLaw Livia Häberli, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat) / Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. August 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten am 22. April 2022 in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Am 29. April 2022 wurden ihre Personalien aufgenommen. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 12. Dezember 2019 und am 1. Oktober 2021 in Griechenland Asylgesuche gestellt hatten. C. Am 3. Mai 2022 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden. Diese stimmten dem Ersuchen am 4. Mai 2022 zu. Gleichzeitig informierten sie das SEM darüber, dass den Beschwerdeführenden am 14. Januar 2022 in Griechenland der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde und sie entsprechend über eine Niederlassungsbewilligung mit einer Gültigkeit bis zum 13. Januar 2025 verfügen würden. D. Am 9. Mai 2022 wurden die Beschwerdeführenden persönlich befragt. Dabei gaben sie an, sie hätten ihren Heimatstaat im Herbst 2010 verlassen und seien in den Iran gereist, wo sie sich bis 2019 aufgehalten hätten. In der Folge seien sie über die Türkei nach Griechenland gereist, wo sie am 9. November 2019 angekommen seien. Von dort seien sie am 22. April 2022 in die Schweiz geflogen. Betreffend ihren Gesundheitszustand machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe in Griechenland psychische Probleme bekommen und eine psychische Beratung gesucht. Ausserdem habe sie früher Nierensteine gehabt und sei medikamentös behandelt worden. Aktuell habe sie an den Nieren grosse Schmerzen. Ferner habe sie einen Tumor gehabt, welcher ebenfalls medikamentös behandelt worden sei. Sie habe Probleme mit der Menstruation und müsse deshalb zu einem Frauenarzt. Die psychischen Probleme würden fortbestehen, sie könne nachts nicht schlafen und habe Albträume. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe Beschwerden an den Beinen, Augen und um den Bauch herum. Auch sei er sehr müde, vergesslich und antriebslos. Er habe früher einmal an Leukämie gelitten, ausserdem leide er an Diabetes und hohem Blutdruck, wobei er diesbezüglich Medikamente nehme. E. Mit Eingabe vom 26. Juli 2022 ersuchte ihre Rechtsvertretung um vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz. Zur Begründung wurde ausgeführt, ihr Gesundheitszustand sei nach wie vor sehr schlecht. Die Beschwerdeführerin leide an Menhorragie und weiteren Gynäkologischen Beschwerden. Zudem leide sie psychisch aufgrund des unerfüllten Kinderwunsches. Der Beschwerdeführer leide an Diabetes Typ 2 und Bluthochdruck. Ausserdem brauche er immer wieder Kontrolluntersuchungen aufgrund seiner Leukämie. Ferner leide er an einer schweren Depression. Damit würden die Beschwerdeführenden zum Personenkreis der äusserst verletzlichen Personen gehören. Bei einer Rückkehr nach Griechenland würden sie insbesondere die benötigten Gesundheitsleistungen und Unterstützung nicht erhalten. Ferner sei offensichtlich von keinen besonders begünstigenden Umständen auszugehen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen werden könnte. F. Am 12. Oktober 2022 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden schriftlich das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und einer Wegweisung nach Griechenland. Mit Eingabe vom 15. November 2022 äusserte sich die Rechtsvertretung im Namen der Beschwerdeführenden dahingehend, an den Ausführungen vom 26. Juli 2022 - auf welche die Vorinstanz nicht eingegangen sei - werde festgehalten. Sie hätten in Griechenland immer auf Lesbos gelebt, wo die Zustände im Lager in hygienischer, sicherheitstechnischer und auch in medizinischer Hinsicht prekär gewesen seien. An Essen sei man nur nach stundenlangem Anstehen gelangt, staatliche Ausbildungs- oder Schulungsstätten habe es keine gegeben. Einige Monate nach ihrer Ankunft sei zudem das komplette Lager durch mehrere Feuer zerstört worden. In der Folge seien sie während zehn Tagen obdachlos gewesen und danach im Flüchtlingslager «Kara Tepe» untergebracht worden. Dort hätten sie - auch nach der Schutzgewährung - zusammen mit einer siebenköpfigen Familie im gleichen Zelt gelebt. In diesem Lager habe es keine sanitären Anlagen gegeben und man habe sich im Meer waschen müssen. Zweimal pro Tag hätten sie etwas zu Essen erhalten, sonst habe es keinerlei Unterstützung gegeben. Auch die medizinische Versorgung sei völlig unzureichend gewesen, diese hätten sie dringend benötigt. Neben den Problemen mit den Eierstöcken und Menhorragie bei der Beschwerdeführerin und der Diabetes Typ 2, Bluthochdruck und früherer Leukämie beim Beschwerdeführer würden beide an psychischen Problemen leiden. Sie seien zurzeit beide in psychologischer Behandlung. In Griechenland sei die Gesundheitsversorgung aber in keiner Weise genügend gewesen. Sie hätten einmal einen Termin in einem Spital erhalten, seien dort aber nicht richtig untersucht worden. Die Beschwerdeführerin habe sich nie gynäkologisch untersuchen lassen können. Aus diesem Grund hätten sie sich dazu entschieden, aus Griechenland auszureisen. Es handle sich bei ihnen somit um äusserst verletzliche Personen gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Besonders begünstigende Umstände würden keine bestehen. Demnach sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland weder zumutbar noch zulässig. G. Mit Verfügung vom 16. August 2024 - eröffnet am 19. August 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 23. August 2024 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erheben. In dieser wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei vorsorglich und superprovisorisch anzuweisen, von einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. August 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). J. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde am 26. August 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Vorliegend wurde lediglich der Wegweisungsvollzug angefochten und um Erteilung der vorläufigen Aufnahme ersucht. Auch die Beschwerdebegründung beschränkt sich auf die Vollzugspunkte. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig der Vollzug der Wegweisung. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet, die Beschwerdeführenden seien dort als Flüchtlinge anerkannt und Griechenland habe ihrer Rückübernahme am 4. Mai 2022 zugestimmt und diese Zustimmung am 2. Juli 2024 bestätigt. Da sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien, sei einem entsprechenden Begehren in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse dafür nachweisen würden. Dieser Nachweis könne ihnen aber offensichtlich nicht gelingen. Sie könnten nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Auf ihre Asylgesuche sei somit nicht einzutreten. Hinsichtlich der Vorbringen, es würden in den Flüchtlingscamps auf Lesbos menschenunwürdige Zustände herrschen, merke das SEM an, dass Griechenland die Richtlinie 2011/95/EU des Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt habe, wonach sie griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt seien in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht, respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen, beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft. Diese Rechte könnten bei den zuständigen Behörden eingefordert werden. Zudem stehe ihnen die Möglichkeit offen, sich ergänzend um Hilfe von einer Hilfsorganisation zu bemühen. Auch würden ihnen die Rechte aus der Flüchtlingskonvention zustehen. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Griechenlang gegen Art. 3 EMRK verstosse. Trotz der schwierigen Verhältnisse sollten sie grundsätzlich in der Lage sein, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Es sei davon auszugehen, dass ihnen keine menschenunwürdige Behandlung drohe, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung bestehe. Auch wenn anzuerkennen sei, dass in Griechenland im Allgemeinen schwierige ökonomischen Lebensbedingungen herrschen würden, sei davon die ganze Bevölkerung betroffen, weshalb dies die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland nicht zu widerlegen vermöge. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sei festzuhalten, dass für Personen mit Schutz-status in allgemein- und fachmedizinischer Hinsicht die medizinische Versorgung auf Grundlage der Qualifikationsrichtlinie gewährleistet sei. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass adäquate Behandlungen im EU-Staat Griechenland gegeben seien beziehungsweise Möglichkeiten bestünden, die entsprechenden Rechte gerichtlich geltend zu machen. Aus den Akten würden sich sodann keine Hinweise auf lebensbedrohliche physische oder psychische gesundheitliche Beeinträchtigungen ergeben, welche die Rückführung gemäss ständiger Praxis und unter Berücksichtigung einer allfälligen Verletzung von Art. 3 EMRK als nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen lassen könnten. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden sei bekannt und belegt, so dass das SEM die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Griechenland beurteilen könne. Aus den vorliegenden medizinischen Akten ergäben sich keine Hinweise auf eine äusserste Vulnerabilität, welche eine Wegweisung nach Griechenland als unzumutbar erscheinen lassen könnte. Auch ergebe sich aufgrund der Verzögerung des Verfahrens und dem über zweijährigen Aufenthalt in der Schweiz bei einer Wegweisung nach Griechenland keine Entwurzelung. Somit bestehe kein Grund, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig und zumutbar zu beurteilen. 3.2 In der Beschwerde wird dem im Wesentlichen entgegnet, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und damit die Untersuchts- und Begründungspflicht verletzt. So sei bekannt, dass die theoretischen Verpflichtungen Griechenlands nicht zur faktischen Einhaltung der sich aus der Qualifikationsrichtlinie ergebenden Vorschriften führe. Die Beschwerdeführenden hätten die ihnen widerfahrene völkerrechtswidrige Behandlung glaubhaft dargestellt. Die Vorinstanz habe sich damit aber nur sehr oberflächlich befasst. Es sei den Beschwerdeführenden auch nicht negativ auszulegen, dass sie bereits drei Monate nach der Schutzerteilung aus Griechenland ausgereist seien, zumal sie in dieser Zeit konkrete Erfahrungen zu den Zuständen gesammelt und sie sich davor schon länger in Griechenland aufgehalten hätten. Ausserdem würden sich die Erfahrungen der Beschwerdeführenden mit zahlreichen aktuellen Berichten aus Griechenland decken. Trotz grundsätzlich günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen werde der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsdiensten in der Praxis durch einen erheblichen Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowohl für ausländische Personen als auch für die einheimische Bevölkerung behindert. Psychologische und psychiatrische Angebote für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus würden gänzlich fehlen. Indem das SEM allgemein auf die geltenden Rechtsgrundlagen und völkerrechtlichen Pflichten Griechenlands verweise, ohne zu prüfen, ob Griechenlands Handeln tatsächlich im Einklang mit den zitierten Rechtsgrundlagen stehe und der Staat seinen staatsvertraglich eingegangenen Verpflichtungen tatsächlich nachkomme, verletze es seine Untersuchungs- und Begründungspflicht. Schliesslich habe das SEM die offensichtlich bestehende besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführenden ungenügend abgeklärt. Sie habe diese einzig mit dem Argument, es bestehe keine Suizidalität, verneint und damit verkannt, dass nicht zwingend eine Suizidalität gegeben sein müsse, sondern eine besonders schwere Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit. Die Beschwerdeführenden befänden sich seit gut zwei Jahren in Traumatherapie und würden diesbezüglich auch medikamentös behandelt. Beide würden über komplizierte und zahlreiche physische und psychische Diagnosen verfügen (Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS] und mittelgradige Depression sowie chronische Schmerzen aufgrund einer Läsion im Rückenwirbel, arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ II, Steatosis hepatis, sekundärer Hypogoradismus beim Beschwerdeführer und PTBS und mittelgradige depressive Episode, sowie weitere somatischen Beschwerden bei der Beschwerdeführerin). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es gebe «keine Hinweise auf eine äusserste Vulnerabilität, welche eine Wegweisung nach Griechenland als unzumutbar begründen könnte», sei absolut nicht nachvollziehbar. Sie sei diesbezüglich ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Aufgrund ihrer Vulnerabilität würden die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Griechenland sofort in eine existenzielle Notlage geraten, da es ihnen nicht möglich sein werde, die Nutzung der kaum bestehenden Infrastrukturen zu verlangen und auf ihre Rechte zu bestehen. Wie aus dem Bericht der Psychologin hervorgehe, sei bei einer Überstellung mit einer rasanten Verschlechterung der psychischen Zustände zu rechnen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Traumatherapie, aufgrund welcher sich der Zustand der Beschwerdeführerin in der Schweiz etwas verbessert habe, in Griechenland fortgeführt werden könne. Ihr Wegweisungsvollzug sei somit unzumutbar und verletze Völkerrecht.
4. Die erhobenen formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.1 Die Beschwerdeführenden machen eine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht geltend, da die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe. 4.2 Nach Prüfung der Akten stellt das Gericht fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig erstellt und alle notwendigen Abklärungen getätigt hat, wobei auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist. So führte die Vorinstanz aus, dass die Beschwerdeführenden trotz der schwierigen Verhältnisse grundsätzlich in der Lage sein sollten, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. In Bezug auf ihre Gesundheit wurde dargelegt, ihr Gesundheitszustand sei bekannt und belegt, so dass die Zulässigkeit und Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Griechenland beurteilt werden könne. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend und genügend. Bezeichnenderweise wird mit der Beschwerde auch nicht vorgebracht, welche Abklärungen denn noch hätten getätigt werden sollen. Allein die Tatsache, dass die Vorinstanz die Vulnerabilität der Beschwerdeführenden anders einschätzt als die Beschwerdeführenden führt nicht zu einer Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt genügend erstellt und gewürdigt. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.3 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. 6.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). 6.4 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4). 6.4.1 Die Beschwerdeführenden haben in Griechenland am 14. Januar 2022 den Flüchtlingsstatus erhalten. Damit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ihnen der notwendige Schutz gewährt wird. 6.4.2 Bei Unterstützungsbedarf sowie bei allfälligen Verfahrensverletzungen obliegt es grundsätzlich den Beschwerdeführenden und ist es ihnen vorliegend auch zuzumuten, sich an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine prekäre Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zum «real risk» nicht zu erreichen, womit sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist. 6.4.3 Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland für die Beschwerdeführenden als Personen mit internationalem Schutzstatus eine Herausforderung darstellen und eine adäquate Eingliederung in die dortigen sozialen Strukturen mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein dürften, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wären. Es handelt sich bei den Beschwerdeführenden um ein junges Ehepaar, welches bereits ungefähr zwei Jahre in Griechenland verbracht hat und sich gegenseitig unterstützen kann. Aufgrund ihres Schutzstatus und ihrer Aufenthaltsbewilligung haben sie grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ebenso haben sie Anspruch auf diesbezügliche Gleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen. Es ist zudem davon auszugehen, dass sie in der Lage sind, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder auch an karitative Organisationen zu wenden. Ihre Vorbringen vermögen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen respektive vermögen sie damit die Legalvermutung nicht umzustossen. Obschon die von ihnen geschilderten Erlebnisse in Griechenland zu bedauern sind, vermögen sie keine besondere Verletzlichkeit im Sinne der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.3) zu begründen, weshalb nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist vorab auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Diese sind nicht zu beanstanden. Den aktuellsten Arztberichten ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine PTBS, eine mittelgradige depres-sive Episode, Diabetes mellitus Typ II, arterielle Hypertonie, Steatosis hepatis (Fettleber) ein sekundärer Hypogoradismus (Keimdrüsenunterfunktion) sowie chronische Schmerzen im rechten Bein / Läsion im Rückenwirbel vorliegen, wobei er verschiedene Medikamente einnehmen muss. Er befindet sich seit dem 4. Dezember 2023 in psychologischer Behandlung. Die Beschwerdeführerin leide an einer PTBS, einer mittelgradigen depressiven Episode und sei Opfer von sexuellem Missbrauch geworden, ausserdem wurde eine primäre Sterilität seit 11 Jahren, eine Oligomenorrhoe und Adipositas diagnostiziert. Auch sie ist auf Medikamente angewiesen. Bei ihr sei die Traumatherapie abgeschlossen worden, sie befinde sich aber weiterhin in regelmässigem Kontakt mit dem Psychologischen Dienst. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung bereits korrekt festgehalten hat, sind die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden ernst zu nehmen. Jedoch sind ihre gesundheitlichen Leiden nicht als schwerwiegende Erkrankungen im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts einzustufen, das heisst, sie vermögen nicht den Schweregrad zu erreichen, dass davon auszugehen wäre, es handle sich bei ihnen um äusserst vulnerable Personen, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde; dies insbesondere, da sie zu zweit leben und sich gegenseitig - vor allem die Beschwerdeführerin ihren Mann - unterstützen können. Mangels konkreter Hinweise, die diese Annahme widerlegen würden, ist davon auszugehen, dass ihre gesundheitlichen Probleme bei Bedarf in Griechenland adäquat behandelt werden können, zumal die medizinische Versorgung dort grundsätzlich gewährleistet ist und die griechischen Behörden im Rahmen der Überstellung über die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden informiert werden (vgl. hierzu bspw. BVGer-Urteil D-1383/2022 vom 31. März 2022 E. 6.6 m.w.H.). 6.4.4 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung, der Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei zumutbar, umzustossen (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4 f.). 6.4.5 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden bereit erklärt hat. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese haben mit ihrer Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Da die vorliegende Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos.
9. Auf die prozessualen Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps wird mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten, da die Beschwerde in Verwaltungssachen gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG ohnehin aufschiebende Wirkung hat und diese vorliegend nicht entzogen wurde. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: