Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Das vorliegende Verfahren wird aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhanges antragsgemäss mit demjenigen der Mutter (E-[...]; N [...]) koordiniert behandelt.
E. 2 Zwar wurde mit der Beschwerde die (vollumfängliche) Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt (Antrag 1). Aus dem Antrag 2 geht aber hervor, dass die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Angesichts dessen und aufgrund der Beschwerdebegründung, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 3 und 4) richtet. Die Dispositivziffern 1 und 2 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt und einlässlich begründet, aufgrund welcher Überlegungen es zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist. So hat es sich insbesondere zu den eingereichten Beweismitteln und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie zum Abhängigkeitsverhältnis zur Mutter geäussert. Ob die vom SEM vorgenommene Beurteilung zum Abhängigkeitsverhältnis und insbesondere zum Wegweisungsvollzug nach Griechenland zutreffend ist, ist sodann eine materielle Rechtsfrage und wird in den nachfolgenden Erwägungen zu überprüfen sein. Der Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung in der Sache ist folglich abzuweisen.
E. 6.1 In seiner Verfügung hält das SEM mit ausführlichem Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022) fest, es könne weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich zulässig und zumutbar sei. Es liege zudem nicht an den schweizerischen Behörden, sicherzustellen, dass Personen mit Schutzstatus in Griechenland, sobald sie dorthin überstellt würden, über ausreichende Lebensgrundlagen verfügen würden. Vorliegend sei auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland unweigerlich in eine existenzielle Notlage geraten würde, welche er nicht aus eigener Kraft abwenden könne, zumal er während seines Aufenthalts in Griechenland auch in der Lage gewesen sei, sein Existenzminimum sicherzustellen. Zudem geniesse er in Griechenland die Niederlassungsfreiheit und könne damit seinen Wohnort frei wählen. Es gehe aus den Akten sodann nicht hervor, dass der Beschwerdeführer alles ihm Zumutbare unternommen habe, um in Griechenland zu den ihm zustehenden Leistungen zu kommen. So habe er angegeben, in Griechenland einzig in der Asylunterkunft nach Unterstützung gefragt zu haben und gab an, andere Stellen, bei welchen man Unterstützung hätte erhalten können, gebe es nicht. Auch habe er keine Kenntnis bezüglich Hilfsorganisationen. Er habe jedoch laut eigenen Angaben in Athen durch eine Hilfsorganisation Essen erhalten. Daraus ergebe sich, dass er durchaus Kenntnis von (zumindest einer) Hilfsorganisation gehabt und bei dieser erfolgreich um Unterstützung angefragt habe. Schliesslich stünden weder die bislang beschränkten Kenntnisse der Landessprache noch das Fehlen eines familiären Beziehungsnetzes vor Ort einer Erwerbstätigkeit in Griechenland dauerhaft entgegen und er habe nur eine kurze Zeit in Griechenland verbracht. Seine Aufenthaltsdauer erscheine sodann zu kurz, um im Einklang mit langfristigen Verbesserungsbemühungen stehen zu können. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lasse sodann nicht darauf schliessen, dass es sich bei ihm um eine äusserst vulnerable Person handle. Hierzu sei festzuhalten, dass gemäss Migrationsdaten Empfangsstelle (MIDES) bei ihm gegenwärtig keine medizinischen Untersuche ausstehend seien, auch habe er solche nicht vorgebracht. Überdies sei festzustellen, dass er letztmals am 19. September 2025 in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass er sich im Falle eines Behandlungsbedarfs in der Zwischenzeit diesbezüglich an das Gesundheitspersonal in der ihm zugewiesenen Unterkunft gewandt, und dieses, sofern indiziert, weitere ärztliche Konsultationen aufgegleist hätte. Ohnehin könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Schutzberechtigter eine adäquate medizinische Behandlung erhalten würde. Es sei ihm daher zuzumuten, sich bei Bedarf in Griechenland selbständig, allenfalls mit Unterstützung örtlicher Hilfs- und Gesundheitsorganisationen, um eine ärztliche Betreuung zu bemühen. Es lägen keinerlei Belege dafür vor, dass ihm der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung verweigert worden sei oder zukünftig verweigert würde. Es lägen auch keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland dem Beschwerdeführer gegenüber nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte. Sollte es dennoch zu einer völkerrechtlichen Verletzung kommen, stünde ihm gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen. Bezüglich das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zur Mutter hielt das SEM unter Hinweis auf die geltende Rechtsprechung fest, dass nach Aktenlage die vom Beschwerdeführer geleisteten Pflege- und Betreuungsleistungen nicht unabdingbar von ihm erbracht werden müssten. Überdies sei er in der Schweiz nicht anwesenheitsberechtigt, was eine weitere Voraussetzung zur Begründung eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne Art. 8 EMRK sei. Dass das Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner Mutter nicht ausreichend gewürdigt worden sei, erschliesse sich dem SEM nicht. Insbesondere auch nicht, da der Schutzbereich von Art. 8 EMRK, dessen Eröffnung von ihm vorgebracht werde, - wenn denn bejaht würde, dass die Beziehung zwischen ihm und seiner Mutter darunter zu subsumieren wäre - vorliegend gewahrt werde. Hinsichtlich der geltend gemachten Drohungen durch die Schlepper hielt das SEM fest, dass er, sollte er sich in Griechenland vor Drohungen und/oder Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könne. Dies habe er bisher nicht gemacht und die angeblich erhaltenen Drohungen einzig dem Sicherheitspersonal in der Asylunterkunft gemeldet. Sofern er eine Anzeige bei der Polizei hätten erstatten wollen, wäre ihm der Gang auf eine griechische Polizeistation zumutbar gewesen.
E. 6.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen entgegen, seine Mutter sei aufgrund ihres hohen Alters sowie ihrer körperlichen und gesundheitlichen Beschwerden als äusserst vulnerable schutzberechtige Person einzustufen und wiederholte die bereits in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf gemachten Ausführungen zum Abhängigkeitsverhältnis sowie zur Situation in Griechenland (vgl. oben Bst. F.a). Ferner würde die finanzielle Unterstützung für Asylsuchende in Griechenland in der Regel einen Monat nach der Gewährung des Schutzstatus enden. Innerhalb dieser Frist seien die Schutzberechtigten auch verpflichtet, die ihnen zugewiesene Asylunterkunft zu verlassen. Zudem sei aus öffentlichen Berichten zu schliessen, dass die 30-tägige Frist selbst bei besonders vulnerablen Personen konsequent umgesetzt werde, was häufig zu Obdachlosigkeit führe. Nach der Anerkennung des Schutzstatus hätten der Beschwerdeführer und seine Mutter keinerlei Unterstützung mehr erhalten und hätten das Camp verlassen müssen. Danach seien sie gezwungen gewesen, eine Woche im I._______ in H._______ zu übernachten, da es in Griechenland kaum Unterbringungsmöglichkeiten für obdachlose Schutzberechtigte gebe. Das Nachfolgeprojekt HELIOS+ sei bisher nicht gestartet worden und werde voraussichtlich nur einen Bruchteil der Menschen mit Schutzstatus erreichen. Die zunehmende Obdachlosigkeit und die sogenannte «versteckte Obdachlosigkeit» von Schutzberechtigten stellten in Griechenland ein wachsendes Problem dar. Die wenigen in Griechenland bestehenden Programme besässen weder ausreichende Kapazitäten noch die notwendige Reichweite, um den tatsächlichen Bedarf zu decken, insbesondere für vulnerable Personen wie ihn (den Beschwerdeführer) und seine Mutter. Im Falle einer möglichen Rückkehr nach Griechenland drohe ihnen erneut die Obdachlosigkeit. Es sei für ihn unzumutbar, mit seiner kranken und auf enge Betreuung angewiesene, 71-jährige Mutter erneut gezwungen zu werden, im Freien oder in einem Park zu übernachten. Ausserdem sei es unter diesen Umständen nicht möglich oder zumutbar für ihn, eine Arbeit zu suchen oder nachzugehen und dadurch deren Existenz zu sichern. Vielmehr sei davon auszugehen, dass eine Rückkehr zu einer unmittelbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Mutter führen würde und die beiden in eine erhebliche Notlage geraten würden. Damit sei der Wegweisungsvollzug nach Griechenland unzulässig und unzumutbar.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.2 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK, des FK-Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 sowie der KRK und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert worden sind. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 [als Referenzurteil publiziert]; vgl. jüngst auch Urteil des BVGer D-7316/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 7.2.2).
E. 7.2.3 Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat weggewiesen wird und daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht eingetreten werden konnte, ist nicht von einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen und sind den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement zu entnehmen.
E. 7.2.4 Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt. Er kann sich dort somit - wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat (s. angefochtene Verfügung, S. 9 f.) - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Auch unter Berücksichtigung der teils schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland ist nicht von einem «real risk» auszugehen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein wird. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen. Es liegen nach dem Gesagten keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 7.2.5 Art. 8 EMRK schützt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Der Schutzbereich umfasst in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern, die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen sowie jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 m.w.H.). Andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen Geschwistern oder zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern, stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 und 144 II 2 E. 6.1; Urteil des EGMR Emonet et al. gegen die Schweiz vom 13. Dezember 2007, Nr. 39051/03, § 35). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann sich - unabhängig vom Alter - namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des EGMR Belli und Arquier-Martinez gegen die Schweiz vom 11. Dezember 2018, Nr. 65550/13, § 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (vgl. Urteil BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil des BVGer F-3807/2022 vom 9. September 2022 E. 3.3; Urteil des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 62). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zur Erkenntnis, dass das SEM ein einschlägiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter aufgrund derer gesundheitlichen Probleme zu Recht verneint hat. Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass die gesundheitlichen Leiden der Mutter (u.a. Mobilitätseinschränkungen, Diabetes, eigenanamnetische Schwerhörigkeit sowie Stress- und Schlafstörungen) nicht derart gravierend sind, dass sie ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dieser und dem Beschwerdeführer zu begründen vermögen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise, dass die Pflege- und Betreuungsleistungen unabdingbar vom Beschwerdeführer erbracht werden müssen. Darüber hinaus ist er in der Schweiz nicht anwesenheitsberechtigt, was eine Voraussetzung zur Begründung eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 8 EMRK ist. Diesbezüglich kann auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung, S. 6 ff.). Angesichts dessen wird mit dem Wegweisungsvollzug das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht verletzt.
E. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG in Verbindung mit Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1; bestätigt durch Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]).
E. 7.3.3 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine äusserst vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt. Die Vorinstanz zeigte in der angefochtenen Verfügung ausführlich und nachvollziehbar auf, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangt ist, dass der Wegweisungsvollzug für ihn zumutbar ist (s. angefochtene Verfügung, S. 10 ff.). Zudem liess sie ebenfalls im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung miteinfliessen, ob und inwieweit der Beschwerdeführer eigene, ihm zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht hat, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer muss sich dabei vorhalten lassen, dass er Griechenland nach knapp sechs Monaten bereits wieder verlassen hat und zunächst nach Deutschland und später in die Schweiz gereist ist. Dies steht im Widerspruch zu allfälligen langfristigen Verbesserungsbemühungen seiner Situation in Griechenland. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer erneuten Rückkehr nach Griechenland trotz der von der Vorinstanz detailliert aufgezeigten und von ihm zu erwartenden zumutbaren Anstrengungen (beispielsweise mit Blick auf Arbeit, Spracherlernung, allfällig notwendige finanzielle, soziale oder medizinische Leistungen) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten wird, die er nicht aus eigener Kraft abwenden kann.
E. 7.3.4 Mit seinen Ausführungen in der Beschwerde gelingt es ihm nicht, die geltende Legalvermutung umzustossen. Inwieweit er in Griechenland erfolglos eigene, ihm zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht hat, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen, wird in der Rechtsmitteleingabe weder substanziiert aufgezeigt noch belegt. Zwar dürfte er bei einer Rückkehr nach Griechenland mit gewissen Herausforderungen im Alltag konfrontiert sein; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass er sich als anerkannter Flüchtling in Griechenland auf die Qualifikationsrichtlinie berufen kann. Auch ist festzuhalten, dass die Nichtregierungsorganisationen in Griechenland von verschiedenen Akteuren (wie etwa der Europäischen Union) gerade finanziert werden, um staatliche Angebote zu ergänzen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 9). Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder an karitative Organisationen zu wenden. Falls ihm entsprechende Leistungen (Zugang zu medizinischer Versorgung etc.) verwehrt werden, hat er die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem handelt. Sollte er erneut Bedrohungen seitens privater Drittpersonen ausgesetzt sein, kann er an die zuständigen staatlichen Stellen gelangen; diese sind ohne Weiteres als schutzfähig und -willig zu erachten (vgl. Urteil des BVGer D-2287/2024 vom 26. April 2024 E. 9.4). Ausserdem ist davon auszugehen, dass er als junger, gut ausgebildeter Mann - wie bereits während seines vorherigen Aufenthalts in Griechenland - für seinen eigenen Lebensunterhalt (sowie denjenigen seiner Mutter) aufkommen kann.
E. 7.3.5 Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle ist nicht erreicht, zumal den Akten auch keine Hinweise auf weitere Arzttermine zu entnehmen sind. So geht das Gericht - wie bereits das SEM - denn auch davon aus, die Behandlung von allenfalls noch bestehenden gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers (u.a. undefinierter rechtsbetonter Kopfschmerz) auch in Griechenland aufgrund des dort erhaltenen Schutzstatus gewährleistet sein wird (vgl. Urteil des BVGer D-7316/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 7.3.2).
E. 7.3.6 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien die adäquate gesundheitliche Versorgung und die soziale Unterstützung zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse betreffend (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-319/2021 vom 27. Januar 2021 E. 5.5 m.w.H.), weshalb der subeventualiter gestellte Antrag, der auf die Einholung solcher Garantien gerichtet ist, abzuweisen ist.
E. 7.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 4. September 2025 der Rückübernahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt haben und er über eine bis zum (...) 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihm obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben.
E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-9493/2025 Urteil vom 16. Dezember 2025 Besetzung Richter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Jessica Püringer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Urs Jehle, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 26. November 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 1. August 2025 - gemeinsam mit seiner Mutter - in der Schweiz um Asyl nach. Dabei reichte er unter anderem einen afghanischen Reisepass, seine Taskera im Original, ein Familienbuch sowie eine Aufenthaltsgestattung aus Deutschland in Kopie zu den Akten. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) 2023 bereits in Griechenland um Asyl ersucht hat und ihm dort am (...) 2023 internationaler Schutzstatus zuerkannt wurde. Am (...) 2024 hat er in Deutschland um Asyl ersucht. A.c Am 12. August 2025 ersuchte das SEM die deutschen Behörden gestützt auf Art. 34 VO Dublin um weiterführende Informationen betreffend sein dortiges Asylverfahren. A.d Mit Schreiben vom 14. August 2025 teilten die deutschen Behörden mit, dass sein Asylgesuch als unzulässig abgelehnt und er nach Griechenland weggewiesen wurde. Der Entscheid sei rechtskräftig. B. Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 20. August 2025 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. C. Am 1. September 2025 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit der Überstellung in einen sicheren Drittstaat (Griechenland) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährt. Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei verheiratet und seine Ehefrau halte sich im Moment in B._______ auf. In C._______ habe er sein Studium in (...) sechs Monate vor Abschluss abgebrochen. Neben seiner Muttersprache Farsi, würde er Türkisch, wie seine Muttersprache, sprechen und habe ein A2-Niveau in Deutsch. Er habe zuvor als Englisch-Dolmetscher für D._______ ([...]) gearbeitet. Er könne in der Sprache noch das Tagtägliche managen, aber seine Sprachkenntnisse seien nicht mehr so gut wie früher. Im Heimatland habe er zudem während fünf Jahren als Reporter/Journalist und in Teilzeit auch als Sänger, im Theater als Regisseur, Schauspieler und Drehbuchautor gearbeitet. Er habe Afghanistan am (...) 2023 verlassen und sei über den E._______ und die F._______ nach Griechenland gereist. Am (...) 2023 sei er in Griechenland, auf der Insel G._______, angekommen und von dort weiter nach H._______ gereist. In H._______ habe er im I._______ Afghanen getroffen, welche für ihn ein Taxi bestellt und seine Mutter ins Spital vom Roten Kreuz gebracht hätten. Während zwanzig Tagen hätten er, sein Bruder sowie dessen Frau und Kinder abwechselnd im Park gelebt. Sie hätten sich abgewechselt, weil jeweils jemand bei seiner Mutter im Spital habe bleiben müssen. Seine Mutter sei insgesamt etwa eine Woche im Spital gewesen. Am (...) 2023 sei er zum Camp J._______ gegangen, wo er etwa einen Monat lang geblieben sei. Danach sei er ins Camp K._______ weitergeschickt worden. Eine Woche bevor er hergekommen sei, sei er wieder im Park gewesen. Als er angenommen worden sei, habe man ihn aus dem Camp geschickt, woraufhin er sechs Tage im I._______ gewesen sei. Am (...) 2024 habe er Griechenland verlassen und sei per Flugzeug nach Deutschland (L._______) gereist. In Griechenland habe er nichts von einer Hilfsorganisation gehört. Die Regierung erteile die Aufenthaltsbewilligung und sage dann, dass man gehen solle. Sie gäben einem auch ein Travel Document. Es würde gesagt, dass man mit den Reisedokumenten ausreisen könne. Es gebe aber keine solchen Stellen. Sie hätten nur im Camp ein, zwei Mal nachgefragt und man habe ihm gesagt, dass Griechenland nicht einmal genug Platz für die Griechen hätte. Die Frage, ob er sich in Griechenland um Arbeit bemüht habe, beantwortete er nicht. Während seines Aufenthalts im Park habe er von einer Organisation eine Mahlzeit am Mittag und zum Frühstück und Abendessen jeweils trockenes Brot im Laden erhalten. Ihm sei gesagt worden, dass er den Namen und die Adresse der Organisation nicht nennen solle. Zum einen, weil es eine private Organisation sei und die Regierung nichts davon wisse und zum anderen, weil, wenn es sich rumgesprochen hätte, sie zu viele Nachfragen erhalten hätten und diesen nicht gerecht hätten werden können. Die Organisation sei in einem Keller gewesen, weshalb man sie nur schwer habe finden können. In Griechenland hätten ihm ferner die Schlepper gedroht, weshalb er nicht habe dortbleiben können. Er habe sich im Zusammenhang mit den Drohungen zwei-, dreimal bei den Securities im Camp gemeldet. An die Polizei habe er sich diesbezüglich nicht gewandt. Zwei Tage vor seiner Abreise aus Griechenland habe er die letzte Drohnachricht erhalten. Die Security habe gesagt, dass sie zur Polizei gehen und es weiterleiten würde, aber er habe nichts mehr gehört. D. D.a Anlässlich der persönlichen Befragung wurde ihm das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid (NEE) gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG und zur Wegweisung nach Griechenland gewährt. Er erklärte, sein Leben sei dort in Gefahr. Die Schlepper hätten, nachdem sein Telefon verloren gegangen sei, mehrmals Nachrichten an seine Frau geschickt. Sie würden sagen, dass seine Frist abgelaufen sei und sie ihn, wenn sie ihn fänden, ob in Griechenland oder Afghanistan, töten würden. Diese hätten ihn ohne Bezahlung gehen lassen, aufgrund des Gesundheitszustands seiner Mutter. Er habe ihnen schriftlich versprochen, dass er ihnen das Geld zahlen werde. Sie hätten geschrieben, dass, wenn er es nicht machen würde, sie mit ihm machen könnten, was sie wollten, beziehungsweise falls sie ihn fänden. Er habe gedacht, dass er in Griechenland eventuell Schutz erhalten würde, aber das Gesetz sei dort nur auf dem Papier geschrieben. Er habe nichts machen können. D.b Er erhielt überdies Gelegenheit, sich zu seiner Gesundheit zu äussern (Art. 26a AsylG). Dabei gab er zu Protokoll, Probleme mit seinem Hinterkopf zu haben. Hier habe der Arzt gesagt, dass es eine Wahrscheinlichkeit von fünfzig Prozent gebe, dass es ein Tumor oder eine Diskushernie am Hals oder Rücken sei. Der Arzt habe auch gesagt, dass er ein Generalist sei und er für ihn einen Termin beim Neurologen machen werde. Sodann würde er manchmal die ganze Nacht lang unter der Decke weinen. Manchmal ginge er in die Berge und schreie laut. Er wisse den Grund dafür selbst nicht. Ihm sei gesagt worden, dass drei Termine vereinbart würden, einmal für die Physiotherapie, einmal bei einem Psychiater und einmal bei einem Neurologen. D.c Dem Bericht einer allgemeinärztlichen Konsultation in der Praxis M._______ vom 25. August 2025 ist zu entnehmen, dass aufgrund unklarer Kopfschmerzen eine neurologische Überweisung erfolgte. Laut Bericht der Radiologie N._______ vom 18. September 2025 wurden anlässlich der erfolgten Magnetresonanztomographie (MRI) leichte, entzündliche Veränderungen im Bereich der Ethmoidalzellen sowie des Sinus maxillaris beidseitig festgestellt. Im Weiteren zeigte sich die MR-Tomographie des Schädels unauffällig und ohne Hinweise auf eine Raumforderung, posttraumatische Veränderungen oder eine vaskuläre Läsion. Am 22. September 2025 erfolgte eine neurologische Sprechstunde bei den Ärzten N._______. In diagnostischer Hinsicht wurde ein «Undefinierter rechtsbetonter Kopfschmerz» festgestellt. Zur Behandlung wurde ihm Tramadol (max. 400mg/Tag) verschrieben und es wurden ihm vermehrte Schlafhygiene, Bewegung und Entspannungsmassnahmen empfohlen. Zur weiteren Abklärung wurde ein kraniales MRI veranlasst. Am 19. September 2025 erfolgte im Spital O._______ eine ambulante Betreuung. Anlässlich dieser wurden unklare Unterbauchschmerzen diagnostiziert. Es wurde festgehalten, dass die Schmerzen am ehesten auf eine muskuloskelettale Ursache zurückzuführen seien; differenzialdiagnostisch wurde eine Reizung des Samenstranges festgehalten. Es wurde körperliche Schonung für drei Tage empfohlen und er wurde bis zum 22. September 2025 krankgeschrieben. Weitere Arztberichte oder Hinweise auf ausstehende medizinische Untersuchungen - insbesondere auch nicht bezüglich von ihm geltend gemachte physiotherapeutische und psychiatrische Termine - lagen zu diesem Zeitpunkt nicht bei den Akten. E. Am 4. September 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers zu und teilten mit, diesem sei am (...) 2023 in Griechenland Asyl gewährt worden und er verfüge über eine bis am (...) 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung. F. F.a Am 27. November 2025 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungsentwurf - zusammen mit den editionspflichtigen Akten - an den Beschwerdeführer zur Stellungnahme. Gleichentags nahm der Beschwerdeführer Stellung zum unterbreiteten Entscheidentwurf und legte im Wesentlichen dar, der Entwurf verkenne sowohl seine gesundheitliche Situation als auch sein ausgeprägtes Abhängigkeitsverhältnis zur Mutter. Der medizinische Zustand des Beschwerdeführers sei weiterhin unklar (u. a. Kopfschmerzen und Unterbauchschmerzen) und mehrere Differentialdiagnosen seien noch nicht abschliessend abgeklärt worden. Insgesamt ergebe sich ein komplexes, nicht abschliessend geklärtes Krankheitsbild, das eine verlässliche Beurteilung der Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Griechenland derzeit nicht zulasse. Die Ausführungen des SEM zum fehlenden besonderen Abhängigkeitsverhältnis würden zu kurz greifen. Vorliegend bestehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter ein deutlich über das Übliche hinausgehende, im Sinne von Art. 8 EMRK relevantes Abhängigkeitsverhältnis. Die Mutter sei 71-jährig, gesundheitlich stark beeinträchtigt und in zentralen Alltagsfunktionen vollständig auf den Beschwerdeführer angewiesen. Er übernehme sämtliche pflegerischen und körpernahen Tätigkeiten - vom An- und Auskleiden über Körperpflege, Toilettengänge, Mobilitätshilfe bis hin zur nächtlichen Betreuung. Aufgrund ihrer nahezu vollständigen Schwerhörigkeit und der ausgeprägten Gebrechlichkeit sei er zudem ihr einziges Kommunikationsmittel gegenüber der Aussenwelt und damit unersetzbares «Sprachrohr». Auch emotional sei die Mutter vollständig auf ihn angewiesen, da sie ihre Sorgen und Ängste ausschliesslich mit ihm teilen könne. Der Hinweis des SEM auf die deutsche Entscheidung vermöge daran nichts zu ändern. Die dortige Beurteilung sage weder etwas über den heutigen Gesundheitszustand noch über das tatsächliche Ausmass der betreuungsrelevanten Abhängigkeit aus. Der abgewiesene Betreuungsantrag zeige einzig, dass keine gesetzliche Betreuung eingerichtet worden sei. Er bedeute jedoch keinesfalls, dass die Mutter auf ihren Sohn verzichten könne. Insgesamt bestünden somit klare Hinweise auf ein besonders enges und unersetzliches Abhängigkeitsverhältnis, das vom SEM nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Es handle sich bei ihm und seiner Mutter um besonders schutzbedürftige Personen. Eine Wegweisung nach Griechenland sei daher sowohl unzulässig als auch unzumutbar und sie seien vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. G. Mit am 1. Dezember 2025 eröffneter Verfügung vom 26. November 2025 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. H. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragt, diese sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, aufgrund der Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen: subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate gesundheitliche Versorgung und die soziale Unterstützung zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, das vorliegende Dossier (N [...]) sei aufgrund des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs mit demjenigen seiner Mutter (N [...]) koordiniert zu behandeln und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das vorliegende Verfahren wird aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhanges antragsgemäss mit demjenigen der Mutter (E-[...]; N [...]) koordiniert behandelt. 2. Zwar wurde mit der Beschwerde die (vollumfängliche) Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt (Antrag 1). Aus dem Antrag 2 geht aber hervor, dass die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Angesichts dessen und aufgrund der Beschwerdebegründung, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 3 und 4) richtet. Die Dispositivziffern 1 und 2 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt und einlässlich begründet, aufgrund welcher Überlegungen es zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist. So hat es sich insbesondere zu den eingereichten Beweismitteln und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie zum Abhängigkeitsverhältnis zur Mutter geäussert. Ob die vom SEM vorgenommene Beurteilung zum Abhängigkeitsverhältnis und insbesondere zum Wegweisungsvollzug nach Griechenland zutreffend ist, ist sodann eine materielle Rechtsfrage und wird in den nachfolgenden Erwägungen zu überprüfen sein. Der Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung in der Sache ist folglich abzuweisen. 6. 6.1 In seiner Verfügung hält das SEM mit ausführlichem Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022) fest, es könne weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich zulässig und zumutbar sei. Es liege zudem nicht an den schweizerischen Behörden, sicherzustellen, dass Personen mit Schutzstatus in Griechenland, sobald sie dorthin überstellt würden, über ausreichende Lebensgrundlagen verfügen würden. Vorliegend sei auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland unweigerlich in eine existenzielle Notlage geraten würde, welche er nicht aus eigener Kraft abwenden könne, zumal er während seines Aufenthalts in Griechenland auch in der Lage gewesen sei, sein Existenzminimum sicherzustellen. Zudem geniesse er in Griechenland die Niederlassungsfreiheit und könne damit seinen Wohnort frei wählen. Es gehe aus den Akten sodann nicht hervor, dass der Beschwerdeführer alles ihm Zumutbare unternommen habe, um in Griechenland zu den ihm zustehenden Leistungen zu kommen. So habe er angegeben, in Griechenland einzig in der Asylunterkunft nach Unterstützung gefragt zu haben und gab an, andere Stellen, bei welchen man Unterstützung hätte erhalten können, gebe es nicht. Auch habe er keine Kenntnis bezüglich Hilfsorganisationen. Er habe jedoch laut eigenen Angaben in Athen durch eine Hilfsorganisation Essen erhalten. Daraus ergebe sich, dass er durchaus Kenntnis von (zumindest einer) Hilfsorganisation gehabt und bei dieser erfolgreich um Unterstützung angefragt habe. Schliesslich stünden weder die bislang beschränkten Kenntnisse der Landessprache noch das Fehlen eines familiären Beziehungsnetzes vor Ort einer Erwerbstätigkeit in Griechenland dauerhaft entgegen und er habe nur eine kurze Zeit in Griechenland verbracht. Seine Aufenthaltsdauer erscheine sodann zu kurz, um im Einklang mit langfristigen Verbesserungsbemühungen stehen zu können. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lasse sodann nicht darauf schliessen, dass es sich bei ihm um eine äusserst vulnerable Person handle. Hierzu sei festzuhalten, dass gemäss Migrationsdaten Empfangsstelle (MIDES) bei ihm gegenwärtig keine medizinischen Untersuche ausstehend seien, auch habe er solche nicht vorgebracht. Überdies sei festzustellen, dass er letztmals am 19. September 2025 in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass er sich im Falle eines Behandlungsbedarfs in der Zwischenzeit diesbezüglich an das Gesundheitspersonal in der ihm zugewiesenen Unterkunft gewandt, und dieses, sofern indiziert, weitere ärztliche Konsultationen aufgegleist hätte. Ohnehin könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Schutzberechtigter eine adäquate medizinische Behandlung erhalten würde. Es sei ihm daher zuzumuten, sich bei Bedarf in Griechenland selbständig, allenfalls mit Unterstützung örtlicher Hilfs- und Gesundheitsorganisationen, um eine ärztliche Betreuung zu bemühen. Es lägen keinerlei Belege dafür vor, dass ihm der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung verweigert worden sei oder zukünftig verweigert würde. Es lägen auch keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland dem Beschwerdeführer gegenüber nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte. Sollte es dennoch zu einer völkerrechtlichen Verletzung kommen, stünde ihm gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen. Bezüglich das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zur Mutter hielt das SEM unter Hinweis auf die geltende Rechtsprechung fest, dass nach Aktenlage die vom Beschwerdeführer geleisteten Pflege- und Betreuungsleistungen nicht unabdingbar von ihm erbracht werden müssten. Überdies sei er in der Schweiz nicht anwesenheitsberechtigt, was eine weitere Voraussetzung zur Begründung eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne Art. 8 EMRK sei. Dass das Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner Mutter nicht ausreichend gewürdigt worden sei, erschliesse sich dem SEM nicht. Insbesondere auch nicht, da der Schutzbereich von Art. 8 EMRK, dessen Eröffnung von ihm vorgebracht werde, - wenn denn bejaht würde, dass die Beziehung zwischen ihm und seiner Mutter darunter zu subsumieren wäre - vorliegend gewahrt werde. Hinsichtlich der geltend gemachten Drohungen durch die Schlepper hielt das SEM fest, dass er, sollte er sich in Griechenland vor Drohungen und/oder Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könne. Dies habe er bisher nicht gemacht und die angeblich erhaltenen Drohungen einzig dem Sicherheitspersonal in der Asylunterkunft gemeldet. Sofern er eine Anzeige bei der Polizei hätten erstatten wollen, wäre ihm der Gang auf eine griechische Polizeistation zumutbar gewesen. 6.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen entgegen, seine Mutter sei aufgrund ihres hohen Alters sowie ihrer körperlichen und gesundheitlichen Beschwerden als äusserst vulnerable schutzberechtige Person einzustufen und wiederholte die bereits in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf gemachten Ausführungen zum Abhängigkeitsverhältnis sowie zur Situation in Griechenland (vgl. oben Bst. F.a). Ferner würde die finanzielle Unterstützung für Asylsuchende in Griechenland in der Regel einen Monat nach der Gewährung des Schutzstatus enden. Innerhalb dieser Frist seien die Schutzberechtigten auch verpflichtet, die ihnen zugewiesene Asylunterkunft zu verlassen. Zudem sei aus öffentlichen Berichten zu schliessen, dass die 30-tägige Frist selbst bei besonders vulnerablen Personen konsequent umgesetzt werde, was häufig zu Obdachlosigkeit führe. Nach der Anerkennung des Schutzstatus hätten der Beschwerdeführer und seine Mutter keinerlei Unterstützung mehr erhalten und hätten das Camp verlassen müssen. Danach seien sie gezwungen gewesen, eine Woche im I._______ in H._______ zu übernachten, da es in Griechenland kaum Unterbringungsmöglichkeiten für obdachlose Schutzberechtigte gebe. Das Nachfolgeprojekt HELIOS+ sei bisher nicht gestartet worden und werde voraussichtlich nur einen Bruchteil der Menschen mit Schutzstatus erreichen. Die zunehmende Obdachlosigkeit und die sogenannte «versteckte Obdachlosigkeit» von Schutzberechtigten stellten in Griechenland ein wachsendes Problem dar. Die wenigen in Griechenland bestehenden Programme besässen weder ausreichende Kapazitäten noch die notwendige Reichweite, um den tatsächlichen Bedarf zu decken, insbesondere für vulnerable Personen wie ihn (den Beschwerdeführer) und seine Mutter. Im Falle einer möglichen Rückkehr nach Griechenland drohe ihnen erneut die Obdachlosigkeit. Es sei für ihn unzumutbar, mit seiner kranken und auf enge Betreuung angewiesene, 71-jährige Mutter erneut gezwungen zu werden, im Freien oder in einem Park zu übernachten. Ausserdem sei es unter diesen Umständen nicht möglich oder zumutbar für ihn, eine Arbeit zu suchen oder nachzugehen und dadurch deren Existenz zu sichern. Vielmehr sei davon auszugehen, dass eine Rückkehr zu einer unmittelbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Mutter führen würde und die beiden in eine erhebliche Notlage geraten würden. Damit sei der Wegweisungsvollzug nach Griechenland unzulässig und unzumutbar. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK, des FK-Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 sowie der KRK und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert worden sind. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 [als Referenzurteil publiziert]; vgl. jüngst auch Urteil des BVGer D-7316/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 7.2.2). 7.2.3 Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat weggewiesen wird und daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht eingetreten werden konnte, ist nicht von einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen und sind den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement zu entnehmen. 7.2.4 Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt. Er kann sich dort somit - wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat (s. angefochtene Verfügung, S. 9 f.) - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Auch unter Berücksichtigung der teils schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland ist nicht von einem «real risk» auszugehen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein wird. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen. Es liegen nach dem Gesagten keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. 7.2.5 Art. 8 EMRK schützt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Der Schutzbereich umfasst in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern, die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen sowie jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 m.w.H.). Andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen Geschwistern oder zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern, stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 und 144 II 2 E. 6.1; Urteil des EGMR Emonet et al. gegen die Schweiz vom 13. Dezember 2007, Nr. 39051/03, § 35). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann sich - unabhängig vom Alter - namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des EGMR Belli und Arquier-Martinez gegen die Schweiz vom 11. Dezember 2018, Nr. 65550/13, § 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (vgl. Urteil BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil des BVGer F-3807/2022 vom 9. September 2022 E. 3.3; Urteil des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 62). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zur Erkenntnis, dass das SEM ein einschlägiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter aufgrund derer gesundheitlichen Probleme zu Recht verneint hat. Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass die gesundheitlichen Leiden der Mutter (u.a. Mobilitätseinschränkungen, Diabetes, eigenanamnetische Schwerhörigkeit sowie Stress- und Schlafstörungen) nicht derart gravierend sind, dass sie ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dieser und dem Beschwerdeführer zu begründen vermögen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise, dass die Pflege- und Betreuungsleistungen unabdingbar vom Beschwerdeführer erbracht werden müssen. Darüber hinaus ist er in der Schweiz nicht anwesenheitsberechtigt, was eine Voraussetzung zur Begründung eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 8 EMRK ist. Diesbezüglich kann auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung, S. 6 ff.). Angesichts dessen wird mit dem Wegweisungsvollzug das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht verletzt. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG in Verbindung mit Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1; bestätigt durch Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]). 7.3.3 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine äusserst vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt. Die Vorinstanz zeigte in der angefochtenen Verfügung ausführlich und nachvollziehbar auf, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangt ist, dass der Wegweisungsvollzug für ihn zumutbar ist (s. angefochtene Verfügung, S. 10 ff.). Zudem liess sie ebenfalls im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung miteinfliessen, ob und inwieweit der Beschwerdeführer eigene, ihm zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht hat, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer muss sich dabei vorhalten lassen, dass er Griechenland nach knapp sechs Monaten bereits wieder verlassen hat und zunächst nach Deutschland und später in die Schweiz gereist ist. Dies steht im Widerspruch zu allfälligen langfristigen Verbesserungsbemühungen seiner Situation in Griechenland. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer erneuten Rückkehr nach Griechenland trotz der von der Vorinstanz detailliert aufgezeigten und von ihm zu erwartenden zumutbaren Anstrengungen (beispielsweise mit Blick auf Arbeit, Spracherlernung, allfällig notwendige finanzielle, soziale oder medizinische Leistungen) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten wird, die er nicht aus eigener Kraft abwenden kann. 7.3.4 Mit seinen Ausführungen in der Beschwerde gelingt es ihm nicht, die geltende Legalvermutung umzustossen. Inwieweit er in Griechenland erfolglos eigene, ihm zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht hat, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen, wird in der Rechtsmitteleingabe weder substanziiert aufgezeigt noch belegt. Zwar dürfte er bei einer Rückkehr nach Griechenland mit gewissen Herausforderungen im Alltag konfrontiert sein; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass er sich als anerkannter Flüchtling in Griechenland auf die Qualifikationsrichtlinie berufen kann. Auch ist festzuhalten, dass die Nichtregierungsorganisationen in Griechenland von verschiedenen Akteuren (wie etwa der Europäischen Union) gerade finanziert werden, um staatliche Angebote zu ergänzen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 9). Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder an karitative Organisationen zu wenden. Falls ihm entsprechende Leistungen (Zugang zu medizinischer Versorgung etc.) verwehrt werden, hat er die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem handelt. Sollte er erneut Bedrohungen seitens privater Drittpersonen ausgesetzt sein, kann er an die zuständigen staatlichen Stellen gelangen; diese sind ohne Weiteres als schutzfähig und -willig zu erachten (vgl. Urteil des BVGer D-2287/2024 vom 26. April 2024 E. 9.4). Ausserdem ist davon auszugehen, dass er als junger, gut ausgebildeter Mann - wie bereits während seines vorherigen Aufenthalts in Griechenland - für seinen eigenen Lebensunterhalt (sowie denjenigen seiner Mutter) aufkommen kann. 7.3.5 Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle ist nicht erreicht, zumal den Akten auch keine Hinweise auf weitere Arzttermine zu entnehmen sind. So geht das Gericht - wie bereits das SEM - denn auch davon aus, die Behandlung von allenfalls noch bestehenden gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers (u.a. undefinierter rechtsbetonter Kopfschmerz) auch in Griechenland aufgrund des dort erhaltenen Schutzstatus gewährleistet sein wird (vgl. Urteil des BVGer D-7316/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 7.3.2). 7.3.6 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien die adäquate gesundheitliche Versorgung und die soziale Unterstützung zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse betreffend (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-319/2021 vom 27. Januar 2021 E. 5.5 m.w.H.), weshalb der subeventualiter gestellte Antrag, der auf die Einholung solcher Garantien gerichtet ist, abzuweisen ist. 7.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 4. September 2025 der Rückübernahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt haben und er über eine bis zum (...) 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihm obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Jessica Püringer Versand: