Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-det es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 1.4 - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung; die Vorinstanz hat der Beschwerde diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf die Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu erlassen und der zuständige Kanton über die Aussetzung der Wegweisung in Kenntnis zu setzen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Sie machen geltend, dass die medizinischen Abklärungen noch nicht abgeschlossen seien. Sie hätten in der Schweiz bis heute keine psychologische Abklärung erhalten. Nur nach einer entsprechenden Konsultation wäre es möglich, die medizinische beziehungsweise psychologische Situation im Detail analysieren und die Folgen einer Ausschaffung abschätzen zu können. Auch betreffend eine allfällige Infertilität seien noch Termine ausstehend. Zudem habe es das SEM unterlassen, ihre konkrete Situation vor Ort in Griechenland zu analysieren und zu würdigen.
E. 4.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12).
E. 4.3 Wie sich aus dem ärztlichen Kurzbericht vom 8. Juli 2024 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 37/3) ergibt, wurden bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen gestellt: Akute Belastungsreaktion, Spontanabort -- Status nach 3x Spontanabort im 1. Trimenon (?), (...) und Schmerzen im Bereich des Oberbauchs. Es wurden ihr die Medikamente Redormin und Pantoprazol abgegeben. Ausserdem wurde sie aufgrund der Belastungsreaktion für ein psychiatrisches Konsil angemeldet und im Zusammenhang mit den Fehlgeburten wurde ein Termin bei der Gynäkologie vereinbart. Dem Bericht der gynäkologischen Untersuchung vom 10. Juli 2024 (SEM-act. 39/4) ist zu entnehmen, dass die naheliegendste Ursache der erlittenen Aborte ein sehr grosser Stress in der Frühgravidität sei. Formal wäre nach drei Aborten in Folge eine Infertilitätsabklärung indiziert, es werde jedoch empfohlen, eine solche erst nach Klärung des Aufenthaltsstatus einzuleiten, da diese Abklärungen teuer und zeitaufwendig seien. Hinweisend für eine mögliche genetische Ursache sei die Konsanguinität der Eltern der Patientin und die bestehende (...). Anamnestisch bestünden Hinweise für eine Endometriose, diese sei jedoch nicht die Ursache der Fehlgeburten. In Ergänzung zu den erwähnten Medikamenten erhielt die Beschwerdeführerin eine Folsäureprophylaxe. Die vom SEM beim zuständigen Gesundheitsdienst getätigten Abklärungen (SEM-act. 34/1) haben ergeben, dass die Beschwerdeführerin über Schmerzen im Unterbauch nach einer Fehlgeburt in Griechenland klagte, weshalb ein Termin bei der Gynäkologin vereinbart wurde. Ausserdem wurde sie am 18. Juni 2024 wegen Zahnschmerzen vorstellig und erhielt entsprechende Schmerzmittel. Am 3. Juli 2024 suchte sie den Gesundheitsdienst wegen Übelkeit und Erbrechen auf. Der daraufhin durchgeführte Schwangerschaftstest fiel negativ aus. Gemäss dem Gesundheitsdienst sind betreffend den Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme bekannt und keine Termine ausstehend.
E. 4.4.1 Was den ausstehenden Termin für ein psychiatrisches Konsil anbelangt, welcher wegen der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Belastungsreaktion vereinbart wurde, ist davon auszugehen, dass der entsprechende Arztbesuch keine neuen Erkenntnisse oder Tatsachen respektive keine neuen schwerwiegenden Diagnosen hervorbringen und die Prüfung der Vollzugshindernisse zu keinem anderen Ergebnis führen würde (vgl. E. 9 ff. hiernach). In antizipierter Beweiswürdigung kann deshalb darauf verzichtet werden, diesen Termin abzuwarten. Vor dem Hintergrund, dass der Arztbericht vom 10. Juli 2024 die Konsanguinität der Eltern der Beschwerdeführerin und die bestehende (...) als hinweisend für eine mögliche genetische Ursache der erlittenen Aborte aufführt und ein sehr grosser Stress in der Frühgravidität als naheliegendste Ursache nennt und daraus nicht - wie die Beschwerdeführenden meinen - explizit ersichtlich wird, dass alle drei Fehlgeburten auf Stresssituationen zurückzuführen seien, war das SEM nicht gehalten, entsprechende Infertilitätsabklärungen zu veranlassen. Angesichts dessen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers keine gesundheitlichen Probleme bekannt waren und auch keine Termine bevorstanden, drängten sich für das SEM auch diesbezüglich keine Abklärungen auf. Es darf vielmehr davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer von sich aus an den Gesundheitsdienst gewendet hätte, wenn er dies für notwendig erachtet hätte. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine weiteren medizinischen Abklärun-gen vorgenommen und den rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt erachtet hat.
E. 4.4.2 Hinsichtlich des Vorhalts, das SEM habe die konkrete Situation der Beschwerdeführenden vor Ort nicht berücksichtigt, handelt es sich um ein bloss pauschales Vorbingen und im Kern um eine Uneinigkeit in Bezug auf die materielle Würdigung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 4.5 Nach den vorstehenden Erwägungen ist insgesamt festzustellen, dass die formellen Rügen unbegründet sind. Eine Rückweisung an die Vorin-stanz kommt nicht in Betracht, der Subeventualantrag ist abzuweisen.
E. 5 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Situation für Personen mit Schutzstatus in Griechenland sei in verschiedener Hinsicht als prekär zu werten, der gewährte Schutz existiere lediglich auf dem Papier. Es sei keine Lösung für die Unterbringung vorgesehen, die Schutzberechtigten seien auf den freien Wohnungsmarkt angewiesen. Der Staat stelle keinen Wohnraum und auch keine Unterstützung beim Zugang zu Wohnraum zur Verfügung. Die wenigsten international Schutzberechtigten hätten effektiven Zugang zum Arbeitsmarkt. Um Sozialleistungen und staatliche Beihilfen beantragen zu können, würden unterschiedliche amtliche Dokumente benötigt, deren Ausstellung an hohe Voraussetzungen geknüpft seien, welche die wenigsten international Schutzberechtigten zu erfüllen in der Lage seien. In der Folge könnten sie grundlegende soziale Rechte faktisch nicht wahrnehmen. Psychologische und psychiatrische Angebote für Asylsuchende und Inhabende des Schutzstatus fehlten gänzlich. Es existiere keine staatliche Unterstützung, was dazu führe, dass Personen mit Schutzstatus in Griechenland in aller Regel mit Obdachlosigkeit konfrontiert seien und damit kämpfen müssten, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Dies gelte in einem besonderen Masse für international Schutzberechtigte wie die Beschwerdeführenden, die nach Griechenland zurückgeführt werden sollten. Sie seien aufgrund ihrer Gesundheitsprobleme und Vorgeschichte als spezifisch vulnerabel einzustufen. Aufgrund der medizinischen Probleme und der nicht vorhandenen Integrationsmassnahmen in Griechenland sei es für sie im Falle einer Rückkehr dorthin als praktisch unmöglich zu erachten, auf dem regulären Arbeitsmarkt ein Einkommen zu generieren. Da ihnen angesichts der fehlenden sozialen, finanziellen und medizinischen Unterstützung wie auch der pre-kären Lebensumstände ohne jeglichen Rechtsschutz in Griechenland unmenschliche Behandlung drohe, würde der Wegweisungsvollzug den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz widersprechen. Aufgrund ihres Gesundheitszustands sowie der Mittellosigkeit in Kombination mit fehlender medizinischer Versorgung, fehlendem Wohnraum und inexistentem Zugang zu sozialen Diensten bestehe für sie die ernsthafte Gefahr («real risk»), in Griechenland unfreiwillig in eine Situation extremer materieller Armut zu geraten. Angesichts der Rechtsprechung des EuGH führe eine Verletzung von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beziehungsweise Art. 3 EMRK zur Rechtswidrigkeit des Nichteintretens auf ihr Asylgesuch. Sie hätten in Griechenland keine medizinische Versorgung erhalten und während der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin auf offener Strasse leben müssen, ohne irgendeine Art von Unterstützung. Dies, obwohl sie sich offensichtlich wiederholt darum bemüht hätten. Sie hätten häufig nicht einmal genug Nahrung gehabt und seien krank geworden, was sich in der ärztlich belegten Stressbelastung und damit einhergehenden (dritten) Fehlgeburt niedergeschlagen habe. Diesen klaren Verstoss gegen Art. 3 EMRK beurteile die Vorinstanz nicht weiter. In Anbetracht der Einschätzungen europäischer Länder, die die Situation von in Griechenland Schutzberechtigten als derart gravierend erachteten, dass eine Rückführung dorthin nicht erfolge, wäre auf ihr Asylgesuch einzutreten. Vor dem Hintergrund, dass sie im Falle einer Ausschaffung nach Griechenland dort einem realen Risiko gravierender Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären, sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig zu qualifizieren. Überdies sei er auch unzumutbar, weil sie in Griechenland der Obdachlosigkeit ausgesetzt, keine medizinische Hilfe erhalten und in eine existenzielle Notlage geraten würden. Sie seien daher - eventualiter - vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).
E. 6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
E. 6.3 Bei Griechenland, einem Mitgliedstaat der EU, handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, wohin die Beschwerdeführenden zurückkehren können, nachdem sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden sind, sie dort über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen und sich Griechenland ausdrücklich zu ihrer Wiederaufnahme bereit erklärt hat (vgl. SEM-act. 29/1). Die Vorinstanz ist somit in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
E. 7 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2). Die Argumentation der Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz und in der Beschwerde sowie die darin zitierten Berichte und der Verweis auf die europäische Praxis zum Umgang mit Schutzberechtigten in Griechenland, die den der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Griechenland keine neue Dimension hinzufügen, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Den Beschwerdeführenden wurde in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Sie können sich somit - wie auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland sehr schwierig sind; dennoch ist nicht von einem «real risk» auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wären. Es obliegt ihnen, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen. Bei ihrem Vorbringen, sie hätten sich wiederholt vergeblich um Unterstützung bemüht, handelt es sich um eine unbelegte Behauptung. Sie vermögen insgesamt die Annahme der grundsätzlichen Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nicht zu widerlegen.
E. 9.3 Zwar kann der Vollzug der Wegweisung beim Vorliegen von gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-rechte (EGMR) werden hierfür aber ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183), welche hier nicht gegeben sind (vgl. im Einzelnen nachstehend), zumal davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführenden in einer ausreichend stabilen medizinischen Situation befinden, die keine Notfallversorgung oder lebensnotwendige Behandlung erfordert. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch unter gesundheitlichen Aspekten als zulässig.
E. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der EU, wie Griechenland, besteht eine gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG). Diese Legalvermutung gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann. Als äusserst vulnerabel gelten Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Darunter fallen beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist (vgl. zum Ganzen E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3).
E. 10.2 Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, so hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4).
E. 10.3 Im Falle der Beschwerdeführenden sind auch keine Sachverhaltsumstände ersichtlich, die in rechtserheblicher Weise gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG) sprechen würden. So ist erneut darauf hinzuweisen, dass Griechenland an die Qualifika-tionsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass die Lebensbedingungen dort für die Beschwerdeführenden als Personen mit internationalem Schutzstatus eine Herausforderung darstellen und eine adäquate Eingliederung in die dortigen sozialen Strukturen mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein dürfte, ergeben sich aus den Akten keine konkreten Hinweise zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr dorthin in eine existenzielle Notlage geraten könnten. Aufgrund ihres Schutzstatus und ihrer Aufenthaltsbewilligungen haben sie grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ebenso haben sie Anspruch auf diesbezügliche Gleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen. Ihre Einschätzung, wonach Flüchtlinge in Griechenland bei der Gesundheitsversorgung gegenüber anderen Personen diskriminiert würden, erweist sich vor diesem Hintergrund als unbegründet. Es ist ihnen zuzumuten, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder an karitative Organisationen zu wenden und sich namentlich - trotz allfälliger administrativer Hürden - um den Erhalt einer Sozialversicherungsnummer zu kümmern, sollten sie eine solche nicht bereits besitzen. Falls ihnen, wie befürchtet, entsprechende Leistungen (Zugang zu medizinischer Versorgung etc.) verwehrt werden, haben sie die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem handelt. Sollten sie erneut rassistischem Verhalten ausgesetzt sein, können sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden; diese sind ohne Weiteres als schutzfähig und -willig zu erachten (vgl. Urteil des BVGer D-2287/2024 vom 26. April 2024 E. 9.4). Ausserdem ist davon auszugehen, dass sie - wie bereits während ihrem vorherigen Aufenthalt in Griechenland - von ihren Familienangehörigen aus dem Ausland finanzielle Unterstützung erhalten können, sollte dies erforderlich sein.
E. 10.4 Sodann ist gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 oder etwa Urteil des BVGer E-1899/2023 vom 13. April 2023 E. 7.3.4).
E. 10.5 Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (vgl. E. 4.3) sind, ohne diese verharmlosen zu wollen, nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Gleiches gilt hinsichtlich der psychischen Belastung, welche auch der Beschwerdeführer aufgrund der erlittenen Fehlgeburten geltend macht. Betreffend die in der Beschwerde erwähnten starken Hüft- und Schulterschmerzen der Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass diese in den Akten keine Stütze finden und daher als nachgeschoben zu werten sind. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle ist als nicht erfüllt zu erachten. Ausserdem sind die Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt (...) Jahre alt und damit nicht mehr in einem per se besonders verletzlichen (jugendlichen) Alter. Es handelt sich bei ihnen nach dem Gesagten nicht um äusserst vulnerable Personen im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.3, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Hinsichtlich der vorliegenden Beeinträchtigungen wie auch in Bezug auf eine künftige Schwangerschaft bestünden in Griechenland Behandlungs- und Abklärungsmöglichkeiten, zu welchen die Beschwerdeführenden bei Bedarf aufgrund ihres Schutzstatus Zugang hätten. Ohnehin haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil E. 9.8.2).
E. 10.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
E. 11 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garantien betreffend adäquate Unterbringung und Zugang zur medizinischen Versorgung, weshalb der entsprechende Subsubeventualantrag abzuweisen ist.
E. 12 Es ist schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben.
E. 13 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt folglich ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 14 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 15.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 15.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Vor- aussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt.
E. 15.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4555/2024 Urteil vom 29. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 11. Juli 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 12. Juni 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass sie am 15. Februar 2024 in Griechenland Asylgesuche gestellt hatten. C. Am 14. Juni 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO) um weiterführende Informationen zu den dortigen Asylverfahren. D. Am 28. Juni 2024 teilten die griechischen Behörden dem SEM mit, dass die Beschwerdeführenden am 2. April 2024 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien und über eine bis am 1. April 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen würden. E. Am 28. Juni 2024 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden schriftlich das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid respektive zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt und bot Gelegenheit zur Beantwortung eines Fragenkatalogs. F. Am 1. Juli 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglied-staaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz. G. Mit Schreiben vom 2. Juli 2024 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zu. H. Die Stellungnahme der Beschwerdeführenden zum rechtlichen Gehör ging am 8. Juli 2024 beim SEM ein. Sie brachten dabei vor, dass sie in Griechenland auf kein familiäres oder sonstiges soziales Netz zurückgreifen könnten. Als sie in C._______ angekommen seien, seien sie in einem Camp untergebracht worden. Schon kurze Zeit nach der Schutzgewährung hätten sie das Camp verlassen müssen. Am 20./21. April 2024 seien sie nach D._______ gegangen in der Hoffnung, dort bessere Aussichten auf Unterkunft und Unterstützung zu haben. Weil sie keine Unterkunft gefunden hätten, hätten sie zunächst in einem Park übernachten müssen. Dank ihrer eigenen Ersparnisse und Unterstützung von Familienmitgliedern aus dem Ausland hätten sie sich dann in einer Wohnung einmieten können, die allerdings sehr klein gewesen sei. Dort hätten noch weitere Familien aus Afghanistan gelebt. Sie hätten alles selber bezahlen müssen. Trotz ihrer Bemühungen um eine Arbeitsstelle sei nur Schwarzarbeit möglich gewesen. Ausserdem würden sie über keine Kenntnisse der griechischen Sprache verfügen. Ab der Wegweisung aus der Asylunterkunft seien sie in keinerlei Hinsicht unterstützt worden. Nachdem die Beschwerdeführerin bereits zwei Fehlgeburten erlitten habe, sei sie zum dritten Mal schwanger gewesen. Sie habe zum Arzt gehen müssen und niemand habe sie in Bezug auf die Schwangerschaft unterstützen können. Als sie Blutungen gehabt habe, habe sie sich an eine Organisation gewendet. Dort sei sie jedoch nicht weiter behandelt worden, weshalb sie selbstständig ein Spital aufgesucht habe. Dabei habe sich herausgestellt, dass sie ihr Kind verloren habe. Während dieser Zeit sei sie sehr schlecht behandelt und unzureichend psychisch unterstützt worden. Auch der Beschwerdeführer leide unter den Fehlgeburten. Der medizinische Sachverhalt sei nicht erstellt; so habe eine Nachfrage bei Medic-Help ergeben, dass Arzttermine ausstehend seien. In Griechenland hätten sie sich mehrmals an das Migrationsamt und an eine Hilfsorganisation gewendet. Überall sei ihnen gesagt worden, dass sie nur bis einen Monat nach Schutzgewährung Anspruch auf Unterstützung hätten. Es habe keine Möglichkeit gegeben, eine Arbeitsstelle zu finden, und es gebe auch keine Möglichkeit, Griechisch zu lernen. Zudem hätten sich die Personen in Griechenland ihnen gegenüber rassistisch verhalten. Sie würden eine erhöhte Vulnerabilität aufweisen. Bei einer Rückkehr nach Griechenland würden sie in eine existenzielle Notlage geraten, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. Die Wegweisung sei somit als unzulässig oder zumindest unzumutbar zu beurteilen, weshalb sie in der Schweiz gemäss Rechtsprechung (BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022) vorläufig aufzunehmen seien. I. Am 9. Juli 2024 tätigte das SEM medizinische Abklärungen beim Gesundheitsdienst des zuständigen Bundesasylzentrums. J. Am 9. und 10. Juli 2024 reichte die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden dem SEM medizinische Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin ein. K. Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zum gleichentags zugestellten Entscheidentwurf des SEM. Sie wiesen erneut darauf hin, dass sie in Griechenland keine Möglichkeit hätten, eine existenzielle Notlage aus eigener Kraft zu verhindern. Hinzu komme der Arztbericht vom 10. Juli 2024, wonach alle drei Fehlgeburten auf Stresssituationen zurückzuführen seien. Die letzte Fehlgeburt stehe in direktem Zusammenhang mit der mangelhaften Gesundheitsversorgung in Griechenland. Die Beschwerdeführerin habe damals an drei aufeinanderfolgenden Tagen aufgrund starker Blutungen ein Krankenhaus aufgesucht. Sie sei aber immer wieder vertröstet worden mit der Aussage, solche Blutungen seien normal. Die notwendige medizinische Unterstützung sei ihr verweigert worden. Beim dritten Krankenhausbesuch sei dann die Fehlgeburt festgestellt worden. Dieser Umgang mit Flüchtlingen sei in Griechenland üblich. Sie würden im Rahmen der Gesundheitsversorgung gegenüber anderen Personen diskriminiert. Wäre dies nicht der Fall, hätte die Fehlgeburt möglicherweise verhindert werden können. Die Beschwerdeführenden seien aufgrund der Fehlgeburten stark psychisch belastet. Es sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin in Griechenland unter den gegebenen Umständen noch Mutter werden könnte oder nicht eher weitere Fehlgeburten erleiden würde. All dies rücke sie in den Bereich besonders vulnerabler Personen im Sinne des einschlägigen Referenzurteils. Es sei daher auf eine Wegweisung zu verzichten. Im erwähnten Arztbericht sei zusätzlich die Rede von möglichen weiteren Abklärungen bezüglich der Gründe für die Fehlgeburten. Bei den Angehörigen der Beschwerdeführenden seien keinerlei Fehlgeburten vorgekommen, was gegen eine genetische Ursache spreche. Vielmehr seien die Fehlgeburten auf Belastungs-situationen zurückzuführen. Diesbezüglich sei der relevante medizinische Sachverhalt noch nicht vollumfänglich erstellt. L. Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 - eröffnet am 12. Juli 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. M. Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juli 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subsub-eventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um aufschiebende Wirkung und um die superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Ferner sei der zuständige Kanton E._______ über die Aussetzung der Wegweisung bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Zudem beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt war eine Kopie der angefochtenen Verfügung. N. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. Juli 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-det es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 1.4 - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung; die Vorinstanz hat der Beschwerde diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf die Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu erlassen und der zuständige Kanton über die Aussetzung der Wegweisung in Kenntnis zu setzen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Sie machen geltend, dass die medizinischen Abklärungen noch nicht abgeschlossen seien. Sie hätten in der Schweiz bis heute keine psychologische Abklärung erhalten. Nur nach einer entsprechenden Konsultation wäre es möglich, die medizinische beziehungsweise psychologische Situation im Detail analysieren und die Folgen einer Ausschaffung abschätzen zu können. Auch betreffend eine allfällige Infertilität seien noch Termine ausstehend. Zudem habe es das SEM unterlassen, ihre konkrete Situation vor Ort in Griechenland zu analysieren und zu würdigen. 4.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). 4.3 Wie sich aus dem ärztlichen Kurzbericht vom 8. Juli 2024 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 37/3) ergibt, wurden bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen gestellt: Akute Belastungsreaktion, Spontanabort -- Status nach 3x Spontanabort im 1. Trimenon (?), (...) und Schmerzen im Bereich des Oberbauchs. Es wurden ihr die Medikamente Redormin und Pantoprazol abgegeben. Ausserdem wurde sie aufgrund der Belastungsreaktion für ein psychiatrisches Konsil angemeldet und im Zusammenhang mit den Fehlgeburten wurde ein Termin bei der Gynäkologie vereinbart. Dem Bericht der gynäkologischen Untersuchung vom 10. Juli 2024 (SEM-act. 39/4) ist zu entnehmen, dass die naheliegendste Ursache der erlittenen Aborte ein sehr grosser Stress in der Frühgravidität sei. Formal wäre nach drei Aborten in Folge eine Infertilitätsabklärung indiziert, es werde jedoch empfohlen, eine solche erst nach Klärung des Aufenthaltsstatus einzuleiten, da diese Abklärungen teuer und zeitaufwendig seien. Hinweisend für eine mögliche genetische Ursache sei die Konsanguinität der Eltern der Patientin und die bestehende (...). Anamnestisch bestünden Hinweise für eine Endometriose, diese sei jedoch nicht die Ursache der Fehlgeburten. In Ergänzung zu den erwähnten Medikamenten erhielt die Beschwerdeführerin eine Folsäureprophylaxe. Die vom SEM beim zuständigen Gesundheitsdienst getätigten Abklärungen (SEM-act. 34/1) haben ergeben, dass die Beschwerdeführerin über Schmerzen im Unterbauch nach einer Fehlgeburt in Griechenland klagte, weshalb ein Termin bei der Gynäkologin vereinbart wurde. Ausserdem wurde sie am 18. Juni 2024 wegen Zahnschmerzen vorstellig und erhielt entsprechende Schmerzmittel. Am 3. Juli 2024 suchte sie den Gesundheitsdienst wegen Übelkeit und Erbrechen auf. Der daraufhin durchgeführte Schwangerschaftstest fiel negativ aus. Gemäss dem Gesundheitsdienst sind betreffend den Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme bekannt und keine Termine ausstehend. 4.4 4.4.1 Was den ausstehenden Termin für ein psychiatrisches Konsil anbelangt, welcher wegen der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Belastungsreaktion vereinbart wurde, ist davon auszugehen, dass der entsprechende Arztbesuch keine neuen Erkenntnisse oder Tatsachen respektive keine neuen schwerwiegenden Diagnosen hervorbringen und die Prüfung der Vollzugshindernisse zu keinem anderen Ergebnis führen würde (vgl. E. 9 ff. hiernach). In antizipierter Beweiswürdigung kann deshalb darauf verzichtet werden, diesen Termin abzuwarten. Vor dem Hintergrund, dass der Arztbericht vom 10. Juli 2024 die Konsanguinität der Eltern der Beschwerdeführerin und die bestehende (...) als hinweisend für eine mögliche genetische Ursache der erlittenen Aborte aufführt und ein sehr grosser Stress in der Frühgravidität als naheliegendste Ursache nennt und daraus nicht - wie die Beschwerdeführenden meinen - explizit ersichtlich wird, dass alle drei Fehlgeburten auf Stresssituationen zurückzuführen seien, war das SEM nicht gehalten, entsprechende Infertilitätsabklärungen zu veranlassen. Angesichts dessen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers keine gesundheitlichen Probleme bekannt waren und auch keine Termine bevorstanden, drängten sich für das SEM auch diesbezüglich keine Abklärungen auf. Es darf vielmehr davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer von sich aus an den Gesundheitsdienst gewendet hätte, wenn er dies für notwendig erachtet hätte. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine weiteren medizinischen Abklärun-gen vorgenommen und den rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt erachtet hat. 4.4.2 Hinsichtlich des Vorhalts, das SEM habe die konkrete Situation der Beschwerdeführenden vor Ort nicht berücksichtigt, handelt es sich um ein bloss pauschales Vorbingen und im Kern um eine Uneinigkeit in Bezug auf die materielle Würdigung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 4.5 Nach den vorstehenden Erwägungen ist insgesamt festzustellen, dass die formellen Rügen unbegründet sind. Eine Rückweisung an die Vorin-stanz kommt nicht in Betracht, der Subeventualantrag ist abzuweisen.
5. In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Situation für Personen mit Schutzstatus in Griechenland sei in verschiedener Hinsicht als prekär zu werten, der gewährte Schutz existiere lediglich auf dem Papier. Es sei keine Lösung für die Unterbringung vorgesehen, die Schutzberechtigten seien auf den freien Wohnungsmarkt angewiesen. Der Staat stelle keinen Wohnraum und auch keine Unterstützung beim Zugang zu Wohnraum zur Verfügung. Die wenigsten international Schutzberechtigten hätten effektiven Zugang zum Arbeitsmarkt. Um Sozialleistungen und staatliche Beihilfen beantragen zu können, würden unterschiedliche amtliche Dokumente benötigt, deren Ausstellung an hohe Voraussetzungen geknüpft seien, welche die wenigsten international Schutzberechtigten zu erfüllen in der Lage seien. In der Folge könnten sie grundlegende soziale Rechte faktisch nicht wahrnehmen. Psychologische und psychiatrische Angebote für Asylsuchende und Inhabende des Schutzstatus fehlten gänzlich. Es existiere keine staatliche Unterstützung, was dazu führe, dass Personen mit Schutzstatus in Griechenland in aller Regel mit Obdachlosigkeit konfrontiert seien und damit kämpfen müssten, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Dies gelte in einem besonderen Masse für international Schutzberechtigte wie die Beschwerdeführenden, die nach Griechenland zurückgeführt werden sollten. Sie seien aufgrund ihrer Gesundheitsprobleme und Vorgeschichte als spezifisch vulnerabel einzustufen. Aufgrund der medizinischen Probleme und der nicht vorhandenen Integrationsmassnahmen in Griechenland sei es für sie im Falle einer Rückkehr dorthin als praktisch unmöglich zu erachten, auf dem regulären Arbeitsmarkt ein Einkommen zu generieren. Da ihnen angesichts der fehlenden sozialen, finanziellen und medizinischen Unterstützung wie auch der pre-kären Lebensumstände ohne jeglichen Rechtsschutz in Griechenland unmenschliche Behandlung drohe, würde der Wegweisungsvollzug den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz widersprechen. Aufgrund ihres Gesundheitszustands sowie der Mittellosigkeit in Kombination mit fehlender medizinischer Versorgung, fehlendem Wohnraum und inexistentem Zugang zu sozialen Diensten bestehe für sie die ernsthafte Gefahr («real risk»), in Griechenland unfreiwillig in eine Situation extremer materieller Armut zu geraten. Angesichts der Rechtsprechung des EuGH führe eine Verletzung von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beziehungsweise Art. 3 EMRK zur Rechtswidrigkeit des Nichteintretens auf ihr Asylgesuch. Sie hätten in Griechenland keine medizinische Versorgung erhalten und während der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin auf offener Strasse leben müssen, ohne irgendeine Art von Unterstützung. Dies, obwohl sie sich offensichtlich wiederholt darum bemüht hätten. Sie hätten häufig nicht einmal genug Nahrung gehabt und seien krank geworden, was sich in der ärztlich belegten Stressbelastung und damit einhergehenden (dritten) Fehlgeburt niedergeschlagen habe. Diesen klaren Verstoss gegen Art. 3 EMRK beurteile die Vorinstanz nicht weiter. In Anbetracht der Einschätzungen europäischer Länder, die die Situation von in Griechenland Schutzberechtigten als derart gravierend erachteten, dass eine Rückführung dorthin nicht erfolge, wäre auf ihr Asylgesuch einzutreten. Vor dem Hintergrund, dass sie im Falle einer Ausschaffung nach Griechenland dort einem realen Risiko gravierender Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären, sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig zu qualifizieren. Überdies sei er auch unzumutbar, weil sie in Griechenland der Obdachlosigkeit ausgesetzt, keine medizinische Hilfe erhalten und in eine existenzielle Notlage geraten würden. Sie seien daher - eventualiter - vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 6.3 Bei Griechenland, einem Mitgliedstaat der EU, handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, wohin die Beschwerdeführenden zurückkehren können, nachdem sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden sind, sie dort über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen und sich Griechenland ausdrücklich zu ihrer Wiederaufnahme bereit erklärt hat (vgl. SEM-act. 29/1). Die Vorinstanz ist somit in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. 7. Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2). Die Argumentation der Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz und in der Beschwerde sowie die darin zitierten Berichte und der Verweis auf die europäische Praxis zum Umgang mit Schutzberechtigten in Griechenland, die den der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Griechenland keine neue Dimension hinzufügen, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Den Beschwerdeführenden wurde in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Sie können sich somit - wie auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland sehr schwierig sind; dennoch ist nicht von einem «real risk» auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wären. Es obliegt ihnen, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen. Bei ihrem Vorbringen, sie hätten sich wiederholt vergeblich um Unterstützung bemüht, handelt es sich um eine unbelegte Behauptung. Sie vermögen insgesamt die Annahme der grundsätzlichen Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nicht zu widerlegen. 9.3 Zwar kann der Vollzug der Wegweisung beim Vorliegen von gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-rechte (EGMR) werden hierfür aber ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183), welche hier nicht gegeben sind (vgl. im Einzelnen nachstehend), zumal davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführenden in einer ausreichend stabilen medizinischen Situation befinden, die keine Notfallversorgung oder lebensnotwendige Behandlung erfordert. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch unter gesundheitlichen Aspekten als zulässig. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der EU, wie Griechenland, besteht eine gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG). Diese Legalvermutung gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann. Als äusserst vulnerabel gelten Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Darunter fallen beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist (vgl. zum Ganzen E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). 10.2 Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, so hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4). 10.3 Im Falle der Beschwerdeführenden sind auch keine Sachverhaltsumstände ersichtlich, die in rechtserheblicher Weise gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG) sprechen würden. So ist erneut darauf hinzuweisen, dass Griechenland an die Qualifika-tionsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass die Lebensbedingungen dort für die Beschwerdeführenden als Personen mit internationalem Schutzstatus eine Herausforderung darstellen und eine adäquate Eingliederung in die dortigen sozialen Strukturen mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein dürfte, ergeben sich aus den Akten keine konkreten Hinweise zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr dorthin in eine existenzielle Notlage geraten könnten. Aufgrund ihres Schutzstatus und ihrer Aufenthaltsbewilligungen haben sie grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ebenso haben sie Anspruch auf diesbezügliche Gleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen. Ihre Einschätzung, wonach Flüchtlinge in Griechenland bei der Gesundheitsversorgung gegenüber anderen Personen diskriminiert würden, erweist sich vor diesem Hintergrund als unbegründet. Es ist ihnen zuzumuten, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder an karitative Organisationen zu wenden und sich namentlich - trotz allfälliger administrativer Hürden - um den Erhalt einer Sozialversicherungsnummer zu kümmern, sollten sie eine solche nicht bereits besitzen. Falls ihnen, wie befürchtet, entsprechende Leistungen (Zugang zu medizinischer Versorgung etc.) verwehrt werden, haben sie die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem handelt. Sollten sie erneut rassistischem Verhalten ausgesetzt sein, können sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden; diese sind ohne Weiteres als schutzfähig und -willig zu erachten (vgl. Urteil des BVGer D-2287/2024 vom 26. April 2024 E. 9.4). Ausserdem ist davon auszugehen, dass sie - wie bereits während ihrem vorherigen Aufenthalt in Griechenland - von ihren Familienangehörigen aus dem Ausland finanzielle Unterstützung erhalten können, sollte dies erforderlich sein. 10.4 Sodann ist gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 oder etwa Urteil des BVGer E-1899/2023 vom 13. April 2023 E. 7.3.4). 10.5 Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (vgl. E. 4.3) sind, ohne diese verharmlosen zu wollen, nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Gleiches gilt hinsichtlich der psychischen Belastung, welche auch der Beschwerdeführer aufgrund der erlittenen Fehlgeburten geltend macht. Betreffend die in der Beschwerde erwähnten starken Hüft- und Schulterschmerzen der Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass diese in den Akten keine Stütze finden und daher als nachgeschoben zu werten sind. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle ist als nicht erfüllt zu erachten. Ausserdem sind die Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt (...) Jahre alt und damit nicht mehr in einem per se besonders verletzlichen (jugendlichen) Alter. Es handelt sich bei ihnen nach dem Gesagten nicht um äusserst vulnerable Personen im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.3, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Hinsichtlich der vorliegenden Beeinträchtigungen wie auch in Bezug auf eine künftige Schwangerschaft bestünden in Griechenland Behandlungs- und Abklärungsmöglichkeiten, zu welchen die Beschwerdeführenden bei Bedarf aufgrund ihres Schutzstatus Zugang hätten. Ohnehin haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil E. 9.8.2). 10.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
11. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garantien betreffend adäquate Unterbringung und Zugang zur medizinischen Versorgung, weshalb der entsprechende Subsubeventualantrag abzuweisen ist.
12. Es ist schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben.
13. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt folglich ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
14. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 15. 15.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 15.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Vor- aussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. 15.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand: