Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Juli 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am 27. März 2025 bereits in Griechenland um Asyl nachge- sucht hatte und ihm dort am (…) 2025 Schutz gewährt worden war. B. Am 25. Juli 2025 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung des zuständigen Bundesasylzentrum (BAZ). C. Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Ver- fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Dritt- staatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Ab- kommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 29. Juli 2025 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die griechischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 1. August 2025 zu. Gleichzeitig bestätigten sie den Flüchtlingsstatus des Beschwerdefüh- rers und die Gültigkeit seiner Aufenthaltsbewilligung bis zum 11. Juni 2028. D. Der Beschwerdeführer machte in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2025 zum rechtlichen Gehör betreffend den beabsichtigen Nichteintretensent- scheid und die Wegweisung nach Griechenland geltend, es sei bereits bei der Ankunft in Griechenland sein Ziel gewesen, in die Schweiz weiterzurei- sen. Er habe sich jedoch gezwungen gefühlt, dort ein Asylgesuch zu stel- len, weil ihm andernfalls ein Push-back B._______ gedroht hätte. Er habe nach der Schutzgewährung in Griechenland das Camp verlassen müssen. Danach sei er etwa eine Woche obdachlos gewesen. Er habe in einem öffentlichen Park in C._______ übernachtet und weder Unterkunft, noch Geld, noch Essen gehabt und keine staatliche oder sonstige Unterstützung erhalten. Hinzu komme, dass er an wiederkehrenden (…) und (…) leide; er sei deswegen bereits in Afghanistan operiert worden. Aktuell könne er kei- nen Urin lösen und leide unter starken Blasenproblemen. In Griechenland habe er keine medizinische Versorgung erhalten, weshalb er in die
D-6267/2025 Seite 3 Schweiz weitergereist sei. Er spreche ausschliesslich Persisch und sei nicht in der Lage gewesen, bei Behörden oder Organisationen um Hilfe zu ersuchen. Es habe während des rund einwöchigen Aufenthalts im Park kei- nerlei Kontakt zu staatlichen Stellen oder NGOs gegeben, auch keine Hilfs- organisation sei vor Ort gewesen. Es sei ihm nicht gelungen, Arbeit zu fin- den. Ausserdem gehöre er der ethnischen Minderheit der Hazara an, wes- halb er sich durch die in Griechenland präsente paschtunische Mehrheit bedroht gefühlt habe. Schliesslich habe er Griechenland am (…) 2025 ver- lassen. E. Es wurden ein ärztlicher Kurzbericht vom 28. Juli 2025, ein Bericht der Ra- diologie vom 31. Juli 2025, ein Austrittsbericht des (…) vom 4. August 2025 (notfallmässige stationäre Aufnahme zur […]) und eine Mitteilung des Me- dic Help vom 7. August 2025 betreffend einen allgemeinärztlichen Termin vom 20. August 2025 zur Besprechung des Therapieverlaufs zu den Akten gereicht. F. Mit Eingabe vom 11. August 2025 nahm der Beschwerdeführer zum Ent- scheidentwurf des SEM Stellung. Er führte aus, er leide nach wie vor an starken Schmerzen wegen der (…) und der (…). Der medizinische Sach- verhalt sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht erstellt, es müsse der Kontrollter- min vom 20. August 2025 vor der Entscheidfällung abgewartet werden. Er sei eine verletzliche Person, ohne dass in Griechenland begünstigende Umstände vorliegen würden. G. Mit Verfügung vom 12. August 2025 – gleichentags eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. H. Ebenfalls am 12. August 2025 teilte die Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. I. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 19. August 2025 beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung, die Anweisung an das SEM, es sei auf das
D-6267/2025 Seite 4 Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzufüh- ren und (eventuell) die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord- nen, eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärun- gen an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er- suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und – sinngemäss – Erlass eines Vollzugsstopps. Beigelegt waren ein Rezept des (…) vom 4. August 2025, ein ärztliches Zeugnis vom 4. August 2025, bereits im vorinstanzlichen Verfahren einge- reichte Berichte (ärztlicher Kurzbericht vom 28. Juli 2025, Bericht der Ra- diologie vom 31. Juli 2025, Austrittsbericht des […] vom 4. August 2025) und die angefochtene Verfügung. J. Die Instruktionsrichterin teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü- gung vom 9. September 2025 mit, er dürfe den Ausgang des Beschwerde- verfahrens (von Gesetzes wegen) in der Schweiz abwarten, trat auf die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Erlass eines Vollzugsstopps nicht ein und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum
24. September 2025 einen aktuellen Arztbericht einzureichen. K. Mit Eingabe vom 18. September 2025 reichte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht und ein Rezept des (…), beides vom 3. September 2025, zu den Akten.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert.
D-6267/2025 Seite 5 (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offen- sichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zustän- digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) zu behandeln und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Die Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG (vgl. nachfolgend E. 11.2) und damit die Beur- teilung der Beschwerde als nicht aussichtslos zum Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Namentlich ist dies der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Be- schwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-4707/2017 vom 16. April 2019 E. 3.2). Zwar decken sich die Be- griffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prü- fung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aus- sichtslosigkeit der Rechtsbegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeit- punkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). In- sofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos beurteilte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, wie dies vor- liegend aufgrund der am 1. September 2025 erfolgreich durchgeführten Operation (vgl. nachfolgend E. 9.3.3) der Fall ist.
E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über- prüfen (Art. 31a Abs.1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be- schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
D-6267/2025 Seite 6 zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 5 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsat- zes. Er macht geltend, das SEM habe es unterlassen, seine konkrete Situ- ation vor Ort in Griechenland rechtsgenüglich zu analysieren und seine Aussagen zu würdigen. Hierbei handelt es sich um ein bloss pauschales Vorbingen und im Kern um eine Uneinigkeit in Bezug auf die materielle Würdigung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die formelle Rüge erweist sich damit als unbegründet. Eine Rückweisung an die Vorin- stanz kommt nicht in Betracht, der Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 6 In der Sache selbst macht der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend, er sei bei einer Rückführung nach Griechenland von den notorisch unzumutbaren Mängeln des dortigen Asyl- und Flüchtlingswesens als Gan- zes betroffen. Ein Leben ohne Obdach, angemessene Nahrung, medizini- sche und psychologische Betreuung entspreche einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit in Griechenland gebe es für ihn keine Perspektive, eine dauerhafte Arbeitsstelle zu finden und seine grundlegendsten Bedürf- nisse zu befriedigen. Er habe in Griechenland keine gesundheitliche Ver- sorgung erhalten und auch nicht selbst dafür aufkommen können. Er sei gesundheitlich stark angeschlagen, leide an wiederkehrenden gravieren- den (…); eine weitere Operation müsse vorgenommen werden. Deshalb sei davon auszugehen, dass ihn die drohende Obdachlosigkeit in eine ge- sundheitliche Notlage bringe. Er habe in C._______ auf der Strasse gelebt, keinerlei Hilfe erhalten und sich in einer äusserst prekären Lage befunden. Den Schutzberechtigten würden die Rechte aus der Qualifikationsrichtlinie zwar in der Theorie gewährt, nicht aber in der Praxis. Ein Grund dafür seien die zahlreichen administrativen Hürden, die kaum zu überwinden seien. Es bestünden Sprachbarrieren und es fehle am Zugang zu Übersetzung. Ver- schiedene Berichte würden bestätigen, dass Schutzberechtigten in Grie- chenland weiterhin zwangsläufig die Verelendung drohe. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass andere europäische Länder aufgrund der gravieren- den Situation für Schutzberechtigte von einer Rückführung nach Griechen-
D-6267/2025 Seite 7 land absehen würden. Der Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei un- zulässig, da er zwingendem internationalem Recht widerspreche, und auch unzumutbar, weil er (Beschwerdeführer) dadurch in eine existenzielle Not- lage geraten würde. Aufgrund seiner Vulnerabilität seien gegebenenfalls individuelle Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, dass er in Griechenland umgehend Obdach, Nahrung sowie eine nahtlose, adä- quate und regelmässige Behandlung erhalte. Vor dem Hintergrund, dass Personen mit internationalem Schutzstatus meist von deckungsgleichen Missständen betroffen seien wie Asylsuchende in einem laufenden Verfah- ren, sei die Praxis zu Dublin-Überstellungen nach Griechenland vorliegend analog zu berücksichtigen.
E. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein- getreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 7.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellun- gen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandels- assoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. Diese Bezeichnung gilt nach wie vor auch für Griechenland.
E. 7.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland internationa- ler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden am 1. August 2025 seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf sein Asyl- gesuch nicht eingetreten.
E. 8 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
D-6267/2025 Seite 8 Seine Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsge- richts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingsei- genschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis mög- lich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) ei- ner Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechen- land handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Be- schwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungs- gericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koor- dinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behand- lung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-4964/2025 vom 10. Juli 2025 E. 8.2, mit Hinweis auf das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom
D-6267/2025 Seite 9
28. März 2022 E. 11.2). Die Argumentation des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz und in der Beschwerde sowie die darin zitierten Berichte und der Verweis auf die europäische Praxis zum Umgang mit Schutzberechtig- ten in Griechenland, die den der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Griechenland keine neue Dimension hinzufügen, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Er kann sich somit – wie auch die Vor- instanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat – auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleis- tungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer men- schenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Stellen seine Rechte einzufordern, nötigenfalls zusätzlich mit- hilfe einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen.
E. 9.2.3 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise dafür, dass der Vollzug der Wegweisung den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstünde. Sollte er als ethnischer Hazara in Griechenland rassistischem Verhalten ausgesetzt sein, kann er sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden; diese sind ohne Weiteres als schutzfähig und -willig zu erachten (vgl. Urteil des BVGer D-4555/2024 vom 29. Juli 2024 E. 10.3 m.H.). Der Beschwerdeführer hat sich nach der Anerkennung als Flüchtling lediglich einen Monat lang in Griechenland aufgehalten (vgl. SEM-act. 18, Ziff. 5). Dieser Umstand lässt übereinstimmend mit dem SEM darauf schliessen, dass er nie die Absicht hatte, ernsthafte Bemühungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts in Griechenland zu unternehmen. Er gab denn auch an, bereits bei der Ankunft in Griechenland sei sein Ziel gewesen, in die Schweiz weiterzureisen (vgl. a.a.O., Ziff. 2).
E. 9.2.4 Ferner lassen auch die gesundheitlichen Probleme (vgl. dazu aus- führlich E. 9.3.3) nicht befürchten, dass er bei einer Überstellung nach Grie- chenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Ver- kürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätte (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer,
D-6267/2025 Seite 10 Nr. 41738/10, §§ 183 ff.; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467, §§ 124 ff.).
E. 9.2.5 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zulässig zu qualifizie- ren.
E. 9.3.1 Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der EU besteht sodann die Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG). Diese Legalvermutung gilt mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vul- nerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitli- chen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzu- stufen sind; hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise vom Gegenteil ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Besteht die Legalvermutung der Zumutbarkeit, hat die be- troffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland auf- grund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesund- heitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).
E. 9.3.2 Nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung der Be- schwerdevorbringen liegen keine Hinweise für die Annahme vor, der Be- schwerdeführer wäre nach einer Rückkehr einer existenziellen Notlage ausgesetzt. Aufgrund seines Schutzstatus hat er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und auch zur Gesund- heitsversorgung. Er kann sich als anerkannter Flüchtling auf die Qualifika- tionsrichtlinie berufen (vgl. bereits E. 9.2.2). Aus seinen Ausführungen er- geben sich keine begründeten Hinweise darauf, dass ihm in Griechenland bisher Zugang zu den ihm aus der Qualifikationsrichtlinie zustehenden Leistungen verweigert worden wäre.
E. 9.3.3 Gemäss dem Austrittsbericht des (…) vom 3. September 2025 wurde der Beschwerdeführer am 1. September 2025 zwecks (…) operiert. Der peri- und postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen und der Pa- tient habe in einem guten Allgemeinzustand entlassen werden können. Als Procedere wurde eine Wiedervorstellung ein bis zwei Wochen nach der Operation zur (…) Verlaufskontrolle inklusive (…) und Besprechung der (…) aufgeführt. Vor dem Hintergrund, dass im Rahmen der Operation keine
D-6267/2025 Seite 11 Komplikationen aufgetreten sind und der Beschwerdeführer das Spital in gutem Allgemeinzustand verlassen konnte, ist davon auszugehen, dass die entsprechende Nachkontrolle keine neuen Erkenntnisse oder Tatsa- chen respektive keine neuen schwerwiegenden Diagnosen hervorbringen und die Prüfung der Vollzugshindernisse zu keinem anderen Ergebnis füh- ren würde. In antizipierter Beweiswürdigung kann deshalb auf die Einho- lung weiterer Beweismittel verzichtet werden, zumal es dem Beschwerde- führer gestützt auf seine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG ob- liegen würde, entsprechende medizinische Unterlagen einzureichen. Nach dem Gesagten handelt es sich bei ihm nicht um eine äusserst vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.3, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Sollte er in Griechenland medizinische Versorgung benö- tigen, wird er dazu aufgrund seines Schutzstatus entsprechenden Zugang haben (vgl. oben E. 9.2.2). Ohnehin haben in lebensbedrohlichen Situatio- nen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechen- land Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil E. 9.8.2).
E. 9.3.4 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung indivi- dueller Garantien bei den griechischen Behörden (vgl. Urteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen] E. 9.10 m.H.). Ebenso wenig rechtfertigt es sich, die Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Dublin-Verfahren Griechenland beizuziehen, zumal entsprechende Urteile ausschliesslich die Situation von Asylsuchenden im Rahmen des Zuständigkeitsverfahrens gemäss Dublin-III-Verordnung betreffen.
E. 9.3.5 In Anbetracht der Umstände vermag der Beschwerdeführer die Ver- mutung, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei auch in sei- nem Fall zumutbar, nicht umzustossen.
E. 9.4 Es ist auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvoll- zugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er über eine bis zum 11. Juni 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung ver- fügt.
E. 9.5 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus der Anwesenheit seines Cousins in der Schweiz (vgl. SEM-act. 18, Ziff. 1) nichts für sich ableiten, zumal es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person ist, nach Gewährung eines Schutzstatus den ihr beliebenden «Aufenthalts»-
D-6267/2025 Seite 12 Staat selber zu wählen. Abgesehen davon wurde in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegen.
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Die Erfolgsaussichten respektive die Aussichtslosigkeit einer Be- schwerde (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit Bezug auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurtei- len (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.). Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerde nicht aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher gutzuheis- sen, zumal aufgrund der Akten auch von der Bedürftigkeit des Beschwer- deführers auszugehen ist. Demzufolge sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. (Dispositiv nächste Seite)
D-6267/2025 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6267/2025 Urteil vom 22. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 12. August 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Juli 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am 27. März 2025 bereits in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihm dort am (...) 2025 Schutz gewährt worden war. B. Am 25. Juli 2025 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung des zuständigen Bundesasylzentrum (BAZ). C. Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 29. Juli 2025 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die griechischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 1. August 2025 zu. Gleichzeitig bestätigten sie den Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers und die Gültigkeit seiner Aufenthaltsbewilligung bis zum 11. Juni 2028. D. Der Beschwerdeführer machte in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2025 zum rechtlichen Gehör betreffend den beabsichtigen Nichteintretensentscheid und die Wegweisung nach Griechenland geltend, es sei bereits bei der Ankunft in Griechenland sein Ziel gewesen, in die Schweiz weiterzureisen. Er habe sich jedoch gezwungen gefühlt, dort ein Asylgesuch zu stellen, weil ihm andernfalls ein Push-back B._______ gedroht hätte. Er habe nach der Schutzgewährung in Griechenland das Camp verlassen müssen. Danach sei er etwa eine Woche obdachlos gewesen. Er habe in einem öffentlichen Park in C._______ übernachtet und weder Unterkunft, noch Geld, noch Essen gehabt und keine staatliche oder sonstige Unterstützung erhalten. Hinzu komme, dass er an wiederkehrenden (...) und (...) leide; er sei deswegen bereits in Afghanistan operiert worden. Aktuell könne er keinen Urin lösen und leide unter starken Blasenproblemen. In Griechenland habe er keine medizinische Versorgung erhalten, weshalb er in die Schweiz weitergereist sei. Er spreche ausschliesslich Persisch und sei nicht in der Lage gewesen, bei Behörden oder Organisationen um Hilfe zu ersuchen. Es habe während des rund einwöchigen Aufenthalts im Park keinerlei Kontakt zu staatlichen Stellen oder NGOs gegeben, auch keine Hilfsorganisation sei vor Ort gewesen. Es sei ihm nicht gelungen, Arbeit zu finden. Ausserdem gehöre er der ethnischen Minderheit der Hazara an, weshalb er sich durch die in Griechenland präsente paschtunische Mehrheit bedroht gefühlt habe. Schliesslich habe er Griechenland am (...) 2025 verlassen. E. Es wurden ein ärztlicher Kurzbericht vom 28. Juli 2025, ein Bericht der Radiologie vom 31. Juli 2025, ein Austrittsbericht des (...) vom 4. August 2025 (notfallmässige stationäre Aufnahme zur [...]) und eine Mitteilung des Medic Help vom 7. August 2025 betreffend einen allgemeinärztlichen Termin vom 20. August 2025 zur Besprechung des Therapieverlaufs zu den Akten gereicht. F. Mit Eingabe vom 11. August 2025 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. Er führte aus, er leide nach wie vor an starken Schmerzen wegen der (...) und der (...). Der medizinische Sachverhalt sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht erstellt, es müsse der Kontrolltermin vom 20. August 2025 vor der Entscheidfällung abgewartet werden. Er sei eine verletzliche Person, ohne dass in Griechenland begünstigende Umstände vorliegen würden. G. Mit Verfügung vom 12. August 2025 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. H. Ebenfalls am 12. August 2025 teilte die Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. I. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 19. August 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anweisung an das SEM, es sei auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen und (eventuell) die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und - sinngemäss - Erlass eines Vollzugsstopps. Beigelegt waren ein Rezept des (...) vom 4. August 2025, ein ärztliches Zeugnis vom 4. August 2025, bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Berichte (ärztlicher Kurzbericht vom 28. Juli 2025, Bericht der Radiologie vom 31. Juli 2025, Austrittsbericht des [...] vom 4. August 2025) und die angefochtene Verfügung. J. Die Instruktionsrichterin teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 9. September 2025 mit, er dürfe den Ausgang des Beschwerdeverfahrens (von Gesetzes wegen) in der Schweiz abwarten, trat auf die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Erlass eines Vollzugsstopps nicht ein und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 24. September 2025 einen aktuellen Arztbericht einzureichen. K. Mit Eingabe vom 18. September 2025 reichte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht und ein Rezept des (...), beides vom 3. September 2025, zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert. (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) zu behandeln und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3.2 Die Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG (vgl. nachfolgend E. 11.2) und damit die Beurteilung der Beschwerde als nicht aussichtslos zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Namentlich ist dies der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-4707/2017 vom 16. April 2019 E. 3.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos beurteilte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, wie dies vorliegend aufgrund der am 1. September 2025 erfolgreich durchgeführten Operation (vgl. nachfolgend E. 9.3.3) der Fall ist. 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-prüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Er macht geltend, das SEM habe es unterlassen, seine konkrete Situation vor Ort in Griechenland rechtsgenüglich zu analysieren und seine Aussagen zu würdigen. Hierbei handelt es sich um ein bloss pauschales Vorbingen und im Kern um eine Uneinigkeit in Bezug auf die materielle Würdigung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die formelle Rüge erweist sich damit als unbegründet. Eine Rückweisung an die Vorin-stanz kommt nicht in Betracht, der Eventualantrag ist abzuweisen.
6. In der Sache selbst macht der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend, er sei bei einer Rückführung nach Griechenland von den notorisch unzumutbaren Mängeln des dortigen Asyl- und Flüchtlingswesens als Ganzes betroffen. Ein Leben ohne Obdach, angemessene Nahrung, medizinische und psychologische Betreuung entspreche einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit in Griechenland gebe es für ihn keine Perspektive, eine dauerhafte Arbeitsstelle zu finden und seine grundlegendsten Bedürfnisse zu befriedigen. Er habe in Griechenland keine gesundheitliche Versorgung erhalten und auch nicht selbst dafür aufkommen können. Er sei gesundheitlich stark angeschlagen, leide an wiederkehrenden gravierenden (...); eine weitere Operation müsse vorgenommen werden. Deshalb sei davon auszugehen, dass ihn die drohende Obdachlosigkeit in eine gesundheitliche Notlage bringe. Er habe in C._______ auf der Strasse gelebt, keinerlei Hilfe erhalten und sich in einer äusserst prekären Lage befunden. Den Schutzberechtigten würden die Rechte aus der Qualifikationsrichtlinie zwar in der Theorie gewährt, nicht aber in der Praxis. Ein Grund dafür seien die zahlreichen administrativen Hürden, die kaum zu überwinden seien. Es bestünden Sprachbarrieren und es fehle am Zugang zu Übersetzung. Verschiedene Berichte würden bestätigen, dass Schutzberechtigten in Griechenland weiterhin zwangsläufig die Verelendung drohe. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass andere europäische Länder aufgrund der gravierenden Situation für Schutzberechtigte von einer Rückführung nach Griechen-land absehen würden. Der Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei unzulässig, da er zwingendem internationalem Recht widerspreche, und auch unzumutbar, weil er (Beschwerdeführer) dadurch in eine existenzielle Notlage geraten würde. Aufgrund seiner Vulnerabilität seien gegebenenfalls individuelle Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, dass er in Griechenland umgehend Obdach, Nahrung sowie eine nahtlose, adäquate und regelmässige Behandlung erhalte. Vor dem Hintergrund, dass Personen mit internationalem Schutzstatus meist von deckungsgleichen Missständen betroffen seien wie Asylsuchende in einem laufenden Verfahren, sei die Praxis zu Dublin-Überstellungen nach Griechenland vorliegend analog zu berücksichtigen. 7. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 7.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. Diese Bezeichnung gilt nach wie vor auch für Griechenland. 7.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden am 1. August 2025 seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf sein Asylgesuch nicht eingetreten. 8. Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Seine Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-4964/2025 vom 10. Juli 2025 E. 8.2, mit Hinweis auf das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2). Die Argumentation des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz und in der Beschwerde sowie die darin zitierten Berichte und der Verweis auf die europäische Praxis zum Umgang mit Schutzberechtig-ten in Griechenland, die den der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Griechenland keine neue Dimension hinzufügen, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Er kann sich somit - wie auch die Vor-instanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Stellen seine Rechte einzufordern, nötigenfalls zusätzlich mithilfe einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen. 9.2.3 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise dafür, dass der Vollzug der Wegweisung den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstünde. Sollte er als ethnischer Hazara in Griechenland rassistischem Verhalten ausgesetzt sein, kann er sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden; diese sind ohne Weiteres als schutzfähig und -willig zu erachten (vgl. Urteil des BVGer D-4555/2024 vom 29. Juli 2024 E. 10.3 m.H.). Der Beschwerdeführer hat sich nach der Anerkennung als Flüchtling lediglich einen Monat lang in Griechenland aufgehalten (vgl. SEM-act. 18, Ziff. 5). Dieser Umstand lässt übereinstimmend mit dem SEM darauf schliessen, dass er nie die Absicht hatte, ernsthafte Bemühungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts in Griechenland zu unternehmen. Er gab denn auch an, bereits bei der Ankunft in Griechenland sei sein Ziel gewesen, in die Schweiz weiterzureisen (vgl. a.a.O., Ziff. 2). 9.2.4 Ferner lassen auch die gesundheitlichen Probleme (vgl. dazu ausführlich E. 9.3.3) nicht befürchten, dass er bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätte (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 183 ff.; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467, §§ 124 ff.). 9.2.5 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zulässig zu qualifizieren. 9.3 9.3.1 Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der EU besteht sodann die Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG). Diese Legalvermutung gilt mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind; hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise vom Gegenteil ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Besteht die Legalvermutung der Zumutbarkeit, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 9.3.2 Nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen liegen keine Hinweise für die Annahme vor, der Beschwerdeführer wäre nach einer Rückkehr einer existenziellen Notlage ausgesetzt. Aufgrund seines Schutzstatus hat er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und auch zur Gesundheitsversorgung. Er kann sich als anerkannter Flüchtling auf die Qualifikationsrichtlinie berufen (vgl. bereits E. 9.2.2). Aus seinen Ausführungen ergeben sich keine begründeten Hinweise darauf, dass ihm in Griechenland bisher Zugang zu den ihm aus der Qualifikationsrichtlinie zustehenden Leistungen verweigert worden wäre. 9.3.3 Gemäss dem Austrittsbericht des (...) vom 3. September 2025 wurde der Beschwerdeführer am 1. September 2025 zwecks (...) operiert. Der peri- und postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen und der Patient habe in einem guten Allgemeinzustand entlassen werden können. Als Procedere wurde eine Wiedervorstellung ein bis zwei Wochen nach der Operation zur (...) Verlaufskontrolle inklusive (...) und Besprechung der (...) aufgeführt. Vor dem Hintergrund, dass im Rahmen der Operation keine Komplikationen aufgetreten sind und der Beschwerdeführer das Spital in gutem Allgemeinzustand verlassen konnte, ist davon auszugehen, dass die entsprechende Nachkontrolle keine neuen Erkenntnisse oder Tatsachen respektive keine neuen schwerwiegenden Diagnosen hervorbringen und die Prüfung der Vollzugshindernisse zu keinem anderen Ergebnis führen würde. In antizipierter Beweiswürdigung kann deshalb auf die Einholung weiterer Beweismittel verzichtet werden, zumal es dem Beschwerdeführer gestützt auf seine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG obliegen würde, entsprechende medizinische Unterlagen einzureichen. Nach dem Gesagten handelt es sich bei ihm nicht um eine äusserst vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.3, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Sollte er in Griechenland medizinische Versorgung benötigen, wird er dazu aufgrund seines Schutzstatus entsprechenden Zugang haben (vgl. oben E. 9.2.2). Ohnehin haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil E. 9.8.2). 9.3.4 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Garantien bei den griechischen Behörden (vgl. Urteil des BVGerD-2590/2025 vom 11. September 2025 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen] E. 9.10 m.H.). Ebenso wenig rechtfertigt es sich, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Dublin-Verfahren Griechenland beizuziehen, zumal entsprechende Urteile ausschliesslich die Situation von Asylsuchenden im Rahmen des Zuständigkeitsverfahrens gemäss Dublin-III-Verordnung betreffen. 9.3.5 In Anbetracht der Umstände vermag der Beschwerdeführer die Vermutung, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei auch in seinem Fall zumutbar, nicht umzustossen. 9.4 Es ist auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er über eine bis zum 11. Juni 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. 9.5 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus der Anwesenheit seines Cousins in der Schweiz (vgl. SEM-act. 18, Ziff. 1) nichts für sich ableiten, zumal es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person ist, nach Gewährung eines Schutzstatus den ihr beliebenden «Aufenthalts»-Staat selber zu wählen. Abgesehen davon wurde in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegen. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11.2 Die Erfolgsaussichten respektive die Aussichtslosigkeit einer Beschwerde (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit Bezug auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.). Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerde nicht aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher gutzuheissen, zumal aufgrund der Akten auch von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Demzufolge sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand: