Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin stellte am 6. Mai 2025 in der Schweiz ein Asyl- gesuch. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) er- gab, dass die Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2024 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihr am 19. Februar 2025 von den griechischen Behörden Schutz gewährt worden war. C. C.a Am 14. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführerin im Beisein ihrer zu- gewiesenen Rechtsvertretung im Rahmen eines persönlichen Gesprächs unter anderem das rechtliche Gehör zum beabsichtigen Nichteintretens- entscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31), zur Weg- weisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt ge- währt. C.b Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, seit ihrer Schutzgewäh- rung in Griechenland weder staatliche Unterstützung, noch solche durch Nichtregierungsorganisationen erhalten zu haben. Ihr sei keine Unterkunft zur Verfügung gestellt worden und auch die Versorgungslage habe sich äusserst schwierig gestaltet. Ausserdem lebe ihre Schwester in der Schweiz und es sei ihr Ziel gewesen, zu dieser zu reisen. Ihre Schwester habe auch die Vormundschaft für ihre beiden minderjährigen Brüder über- nommen, die sich zwischenzeitlich ebenfalls in Griechenland aufgehalten hätten. D. Am 3. Juni 2025 stimmten die griechischen Behörden einem Rücküber- nahmeersuchen der Vorinstanz vom 8. Mai 2025 zu. Gleichzeitig bestätig- ten sie, dass die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt und ihr eine bis zum 18. Februar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung ausgestellt wor- den war. E. E.a Am 24. Juni 2025 wurde der Entscheidentwurf des SEM der Rechts- vertretung zur Stellungnahme ausgehändigt. E.b Die Beschwerdeführerin liess am 26. Juni 2025 Stellung zum Ent- scheidentwurf nehmen und zeigte sich mit diesem nicht einverstanden.
E-4964/2025 Seite 3 F. Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 – am Folgetag eröffnet – trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Weg- weisung aus der Schweiz an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werde. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die editi- onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. G. Mit Eingabe ihrer neu mandatierten Rechtsvertretung vom 4. Juli 2025 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge- gen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte sie, die an- gefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Ab- klärung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (einschliesslich Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses). H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
7. Juli 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am sel- ben Tag bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; die Be- schwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vor- genommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durch- führung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, die Sache sei "zur Vervoll- ständigung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vor- instanz zurückzuweisen" (vgl. Ziff. 2 der Rechtsbegehren). Aus der Be- schwerdebegründung geht indes nicht hervor, weshalb sie eine Kassation beantragt respektive welche konkreten Verfahrensfehler sie damit rügt. Dieses Rechtsbegehren ist unbegründet, zumal auch bei Durchsicht der Akten keine formellen Mängel ersichtlich wären, welche eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen könnten, und der rechts-erhebli- che Sachverhalt vom SEM – unter Wahrung der Verfahrensrechte der Be- schwerdeführerin – korrekt und vollständig festgestellt worden ist.
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E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein- getreten, wenn die asylsuchende Person in einen gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in wel- chem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 5.2 Den Akten zufolge wurde die Beschwerdeführerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt und verfügt über eine gültige griechische Aufenthalts- bewilligung. Zudem haben die griechischen Behörden ihrer Rücküber- nahme vorbehaltlos zugestimmt. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach Griechenland zurückkehren und sich dort legal aufhalten kann.
E. 5.3 Griechenland ist ein EU-Staat und gilt gemäss einem – bisher nicht revidierten – Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG.
E. 5.4 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf- enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Seine Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen.
E. 7.2 In Bezug auf das Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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E. 7.3 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwer- deführerin habe in Griechenland keinerlei Unterstützung erhalten. Nach- dem sie dort ihren Flüchtlingsstatus erhalten habe, habe sie das zuvor zu- gewiesene Camp verlassen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht habe vor Kurzem festgestellt, dass das griechische Asyl- und Aufnahmesystem in Bezug auf Personen aus dem Dublin-Bereich systemische Mängel auf- weise. Für Personen mit Schutzstatus gestalte sich die Situation noch schwieriger, da für sie noch weniger Infrastruktur und Integrationsmöglich- keiten bereitgestellt würden. Eine Rückführung der Beschwerdeführerin nach Griechenland sei mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz nicht zu vereinbaren. Ausserdem lebe ihre Schwester in der Schweiz und könne sie bei der Integration unterstützen.
E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich der Voll- zug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebens- bedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltags- bewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verlet- zung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). An dieser Ein- schätzung ändert auch der Einwand auf Beschwerdeebene nichts, wonach im Vorfeld sogenannter Dublin-Überstellungen weiterhin abzuklären sei, ob
E-4964/2025 Seite 7 in Griechenland systemische Mängel für Personen im laufenden Asylver- fahren bestehen. Die Beschwerdeführerin wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt und ihre Überstellung erfolgt nicht im Kontext eines Dublin-Verfahrens.
E. 8.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. De- zember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine sol- che Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Der Gesundheits- zustand der Beschwerdeführerin oder allfälliger medizinischer Behand- lungsbedarf werden in ihrem Rechtsmittel denn auch mit keinem Wort the- matisiert. Anlässlich der Anhörung vom 14. Mai 2025 gab sie zum medizi- nischen Sachverhalt sodann an: "Mir geht es gut, nicht schlecht" (vgl. SEM- act. A16 F52).
E. 8.4 Es liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Be- schwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschen- unwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Die in der Beschwerde zitierten Berichte ohne konkreten Bezug zur Beschwerdefüh- rerin vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
E. 8.5 Das SEM hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefüh- rerin aus der Anwesenheit ihrer Schwester in der Schweiz gestützt auf Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag (vgl. Verfügung S. 6). An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass ihre beiden minderjährigen Brüder, die sich zuvor ebenfalls in Griechenland aufgehalten hätten, mittlerweile in die Schweiz eingereist sind.
E. 8.6 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin ist zulässig.
E. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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E. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt mit Be- zug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie bei- spielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind; hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutz- berechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestün- den besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise vom Gegenteil ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen das zitierte Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Be- steht die Legalvermutung der Zumutbarkeit, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhalts- punkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von indivi- duellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).
E. 9.3 Gemäss Akten handelt es ich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine äussert vulnerable Person. Sie hat im Weiteren keine ernsthaften Anhalts- punkte dafür vorgebracht, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer oder wirtschaftlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Zwar dürfte sie bei einer Rück- kehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben; diese er- scheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin als anerkannter Flüchtling auf die sogenannte Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011) berufen kann. Ka- pitel VII dieser Richtlinie – zu deren Einhaltung Griechenland sich völker- rechtlich verpflichtet hat – regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. Art. 26 [Zu- gang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und Art. 30 [medizinische Ver- sorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Es obliegt der Beschwerdeführerin, ihre Rechte vor Ort bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nö- tigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen.
E. 9.4 Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten und glaubhaften An- haltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es ist ihr nicht gelungen, die Legalvermutung zugunsten der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen.
E. 9.5 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ist als zumutbar zu qualifizieren.
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E. 10 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG, zumal die griechischen Behörden einer Rück- übernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben.
E. 11 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und mög- lich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1‒4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos.
E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich – unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Be- schwerdeführerin – die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Er- wägungen als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrens- kosten in der Höhe von Fr. 750.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten /der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4964/2025 Urteil vom 10. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 26. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 6. Mai 2025 in der Schweiz ein Asyl-gesuch. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) er-gab, dass die Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2024 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihr am 19. Februar 2025 von den griechischen Behörden Schutz gewährt worden war. C. C.a Am 14. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführerin im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung im Rahmen eines persönlichen Gesprächs unter anderem das rechtliche Gehör zum beabsichtigen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31), zur Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. C.b Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, seit ihrer Schutzgewährung in Griechenland weder staatliche Unterstützung, noch solche durch Nichtregierungsorganisationen erhalten zu haben. Ihr sei keine Unterkunft zur Verfügung gestellt worden und auch die Versorgungslage habe sich äusserst schwierig gestaltet. Ausserdem lebe ihre Schwester in der Schweiz und es sei ihr Ziel gewesen, zu dieser zu reisen. Ihre Schwester habe auch die Vormundschaft für ihre beiden minderjährigen Brüder übernommen, die sich zwischenzeitlich ebenfalls in Griechenland aufgehalten hätten. D. Am 3. Juni 2025 stimmten die griechischen Behörden einem Rücküber-nahmeersuchen der Vorinstanz vom 8. Mai 2025 zu. Gleichzeitig bestätigten sie, dass die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt und ihr eine bis zum 18. Februar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden war. E. E.a Am 24. Juni 2025 wurde der Entscheidentwurf des SEM der Rechtsvertretung zur Stellungnahme ausgehändigt. E.b Die Beschwerdeführerin liess am 26. Juni 2025 Stellung zum Ent-scheidentwurf nehmen und zeigte sich mit diesem nicht einverstanden. F. Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 - am Folgetag eröffnet - trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werde. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. G. Mit Eingabe ihrer neu mandatierten Rechtsvertretung vom 4. Juli 2025 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Juli 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am selben Tag bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vor-genommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4. Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, die Sache sei "zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vor-instanz zurückzuweisen" (vgl. Ziff. 2 der Rechtsbegehren). Aus der Beschwerdebegründung geht indes nicht hervor, weshalb sie eine Kassation beantragt respektive welche konkreten Verfahrensfehler sie damit rügt. Dieses Rechtsbegehren ist unbegründet, zumal auch bei Durchsicht der Akten keine formellen Mängel ersichtlich wären, welche eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen könnten, und der rechts-erhebliche Sachverhalt vom SEM - unter Wahrung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin - korrekt und vollständig festgestellt worden ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Den Akten zufolge wurde die Beschwerdeführerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt und verfügt über eine gültige griechische Aufenthaltsbewilligung. Zudem haben die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme vorbehaltlos zugestimmt. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach Griechenland zurückkehren und sich dort legal aufhalten kann. 5.3 Griechenland ist ein EU-Staat und gilt gemäss einem - bisher nichtrevidierten - Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 alssicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. 5.4 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Seine Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. 7.2 In Bezug auf das Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleicheBeweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe in Griechenland keinerlei Unterstützung erhalten. Nachdem sie dort ihren Flüchtlingsstatus erhalten habe, habe sie das zuvor zugewiesene Camp verlassen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht habe vor Kurzem festgestellt, dass das griechische Asyl- und Aufnahmesystem in Bezug auf Personen aus dem Dublin-Bereich systemische Mängel aufweise. Für Personen mit Schutzstatus gestalte sich die Situation noch schwieriger, da für sie noch weniger Infrastruktur und Integrationsmöglichkeiten bereitgestellt würden. Eine Rückführung der Beschwerdeführerin nach Griechenland sei mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz nicht zu vereinbaren. Ausserdem lebe ihre Schwester in der Schweiz und könne sie bei der Integration unterstützen. 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebens-bedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). An dieser Einschätzung ändert auch der Einwand auf Beschwerdeebene nichts, wonach im Vorfeld sogenannter Dublin-Überstellungen weiterhin abzuklären sei, ob in Griechenland systemische Mängel für Personen im laufenden Asylverfahren bestehen. Die Beschwerdeführerin wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt und ihre Überstellung erfolgt nicht im Kontext eines Dublin-Verfahrens. 8.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin oder allfälliger medizinischer Behandlungsbedarf werden in ihrem Rechtsmittel denn auch mit keinem Wort thematisiert. Anlässlich der Anhörung vom 14. Mai 2025 gab sie zum medizinischen Sachverhalt sodann an: "Mir geht es gut, nicht schlecht" (vgl. SEM-act. A16 F52). 8.4 Es liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Die in der Beschwerde zitierten Berichte ohne konkreten Bezug zur Beschwerdeführerin vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 8.5 Das SEM hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin aus der Anwesenheit ihrer Schwester in der Schweiz gestützt auf Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag (vgl. Verfügung S. 6). An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass ihre beiden minderjährigen Brüder, die sich zuvor ebenfalls in Griechenland aufgehalten hätten, mittlerweile in die Schweiz eingereist sind. 8.6 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin ist zulässig. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind; hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise vom Gegenteil ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen das zitierte Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Besteht die Legalvermutung der Zumutbarkeit, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 9.3 Gemäss Akten handelt es ich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine äussert vulnerable Person. Sie hat im Weiteren keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer oder wirtschaftlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Zwar dürfte sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin als anerkannter Flüchtling auf die sogenannte Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011) berufen kann. Kapitel VII dieser Richtlinie - zu deren Einhaltung Griechenland sich völkerrechtlich verpflichtet hat - regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und Art. 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Es obliegt der Beschwerdeführerin, ihre Rechte vor Ort bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. 9.4 Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es ist ihr nicht gelungen, die Legalvermutung zugunsten der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen. 9.5 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ist als zumutbar zu qualifizieren.
10. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben.
11. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich - unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin - die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten /der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: