Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert. Zwar wurde Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Angesichts der kurzen gesetzlichen Behandlungsfrist (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen auf eine Übersetzung derselben in eine Amtssprache verzichtet werden, zumal die Rechtsbegehren und auch die Begründung klar und ohne weiteres verständlich sind. Auf die frist- und insoweit formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit - vorbehältlich E. 2 - einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG), und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) zu behandeln und summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 5.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. Diese Bezeichnung gilt nach wie vor auch für Griechenland.
E. 6.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden am 14. Juni 2025 seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben.
E. 6.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. An dieser Feststellung vermögen auch die in der Beschwerdeeingabe enthaltenen Wiederholungen der von ihm im persönlichen Gespräch vom 23. Juni 2025 geschilderten Probleme in Griechenland und die Hinweise auf seine Gründe für die Flucht aus Afghanistan sowie auf die Schwierigkeiten, denen seine Frau im Iran ausgesetzt sei, nichts zu ändern.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Seine Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG, Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 In seiner Beschwerde verweist der Beschwerdeführer - wie schon im persönlichen Gespräch vom 23. Juni 2025 und in der Stellungnahme vom 2. Juli 2025 - auf die schwierigen Bedingungen, denen Flüchtlinge in Griechenland ausgesetzt seien. Es gebe dort keine Unterstützung (weder finanzieller Art noch in Bezug auf Sprachkurse oder andere Integrationsmassnahmen) und keine andere Arbeit als drei- bis viermonatige (illegale) Einsätze in der Landwirtschaft, weshalb viele Rückkehrer drogenabhängig würden. Zudem sei ihm verwehrt worden, seine Ehefrau nachzuziehen, obwohl diese sich im Iran in einer schwierigen Situation befinde und sich vor einer Rückschiebung nach Afghanistan fürchten müsse.
E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.3.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich in Beachtung der genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-4964/2025 vom 10. Juli 2025, E. 8.2, mit Hinweis auf das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2).
E. 8.3.3 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise dafür, dass der Vollzug der Wegweisung den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstünde. Der Beschwerdeführer hat sich nach der Anerkennung als Flüchtling lediglich gut drei Monate lang in Griechenland aufgehalten. Zu allfälligen konkreten Bemühungen, sich in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen oder Zugang zu den ihm zustehenden Leistungen zu erhalten, hat er sich trotz entsprechender Nachfragen nicht konkret geäussert; vielmehr hat er - auch in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 2 f.) - auf seine höhere Ausbildung beziehungsweise darauf, dass er in Afghanistan (...) gewesen sei, verwiesen und geltend gemacht, bei einer saisonalen Anstellung in der Landwirtschaft hätte er nicht ausreichend verdient, zudem hätte er wegen zeitweisen Schmerzen in der (...) gar keine schweren Arbeiten verrichten können (vgl. SEM-Akten [...]).
E. 8.3.4 Ferner lassen auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ([...]) nicht befürchten, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Griechenland einer ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätte (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 183 ff.; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467, §§ 124 ff).
E. 8.3.5 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zulässig zu qualifizieren.
E. 8.4.1 Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der EU besteht sodann die Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG). Diese Legalvermutung gilt mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind; hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise vom Gegenteil ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen das zitierte Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Besteht die Legalvermutung der Zu-mutbarkeit, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).
E. 8.4.2 Nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen liegen keine Hinweise für die Annahme vor, der Beschwerdeführer wäre nach einer Rückkehr einer existenziellen Notlage ausgesetzt. Aufgrund seines Schutzstatus hat er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und auch zur Gesundheitsversorgung. Er kann sich als anerkannter Flüchtling auf die Qualifikationsrichtlinie berufen. Es wird ihm möglich sein, sich an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe von Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen, zumal er - wie er mehrmals (unter anderem auch in der Beschwerde [vgl. S. 4 f.]) bemerkt hatte - über eine gute Ausbildung verfügt. In der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 8 oben) wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer Griechenland nur dreieinhalb Monate nach der Gewährung des Schutzstatus verlassen habe und somit dann für die griechischen Behörden gar nicht mehr erreichbar gewesen sei. Er könne deshalb den griechischen Behörden auch nicht pauschal unterstellen, diese hätten ihm als Schutzberechtigten allfällig zustehende Leistungen nicht gewährt. Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer - wie bereits anlässlich der Anhörung sowie in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf - auch in der Beschwerdeschrift vornehmlich zur allgemeinen Situation von Schutzsuchenden in Griechenland geäussert, für sich jedoch keine konkreten Bemühungen zum Erhalt von Unterstützungsleistungen dargetan.
E. 8.4.3 Sodann steht auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Griechenland nicht entgegen. In der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 8 f.) wurden die geltend gemachten medizinischen Probleme ([...]) nach Rückfrage bei Medic-Help im BAZ C._______ eingehend dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden, zumal in der Beschwerdeschrift keine (weiteren) konkreten gesundheitlichen Einschränkungen vorgebracht werden.
E. 8.4.4 Der Beschwerdeführer vermag demnach die Vermutung, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei auch in seinem Fall zumutbar, nicht umzustossen.
E. 8.5 Es ist auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er über eine bis zum 12. Februar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt.
E. 8.6 Schliesslich ist in Bezug auf den vom Beschwerdeführer geäusserten Wunsch, gemeinsam mit seiner Ehefrau unter besseren und sicheren Konditionen in der Schweiz leben zu können, festzustellen, dass es nicht Sache der betroffenen Person ist, nach Gewährung eines Schutzstatus den zuständigen Staat selber zu wählen.
E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen - und ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit - von vornherein als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5117/2025 Urteil vom 6. August 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 3. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Die mitgeführten Dokumente sowie der Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank ergaben, dass er am 8. Dezember 2023 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihm dort am 13. Februar 2025 Schutz gewährt worden war. C. Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 6. Juni 2025 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die griechischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 14. Juni 2025 zu. Gleichzeitig bestätigten sie den Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers und die Gültigkeit seiner Aufenthaltsbewilligung bis zum 12. Februar 2028. D. D.a Anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 23. Juni 2025 befragte das SEM den Beschwerdeführer zu seinem Aufenthalt in Griechenland und zu seinem Reiseweg. Ausserdem gewährte es ihm das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid und zur voraussichtlichen Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt. D.b Der Beschwerdeführer brachte dabei im Wesentlichen vor, er habe nach der Schutzgewährung in Griechenland das Camp verlassen müssen. Danach habe er keine finanzielle Unterstützung mehr erhalten und es sei ihm auch nicht ermöglicht worden, die Sprache zu lernen oder sich zu integrieren. Obwohl er an verschiedenen Orten Arbeit gesucht habe, habe er nirgends eine legale Beschäftigung gefunden. So könnte man zwar etwa in B._______ bei der (...) helfen, doch sei diese Beschäftigung nur saisonal und überdies illegal; die Arbeit sei in der Hand von Pakistani, die einen so geringen Lohn bezahlten, dass man davon nicht leben könne. Seine Ehefrau sei (...) und lebe als Flüchtling im Iran, wo sie auch nicht arbeiten könne. Er habe in Afghanistan im Logistikbereich gearbeitet. Manchmal habe er heute noch Schmerzen in der (...) als Folge einer im Heimatland erlittenen Hodenverletzung. Zudem gehe es ihm psychisch schlecht; er habe keine Zukunftsperspektiven und mache sich Sorgen um seine Frau. Für seine Reise in die Schweiz habe er Geld von Kollegen leihen müssen. E. Eine Anfrage des SEM bei Medic-Help im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ wurde am 30. Juni 2025 beantwortet. F. F.a Das SEM händigte dem Beschwerdeführer beziehungsweise der damaligen, zugewiesenen Rechtsvertretung am 1. Juli 2025 die entscheidrelevanten Akten sowie den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. F.b Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 2. Juli 2025 vernehmen. Dabei führte er aus, er habe Angst, in Griechenland auf der Strasse zu leben und keinen Zugang zu einem Camp mehr zu erhalten. Er erwarte, keine Arbeit zu finden und in Griechenland mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage zu geraten, aus welcher er nicht mehr selbständig herauskommen würde. G. Mit Verfügung vom 3. Juli 2025 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könnte. Ferner beauftragte das SEM den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. H. Ebenfalls am 3. Juli 2025 teilte die Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. I. Der Beschwerdeführer erhob mit in englischer Sprache und handschriftlich verfasster Eingabe vom 9. Juli 2025 (Poststempel: 10. Juli 2025) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, allenfalls die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und in der Folge die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands oder einer amtlichen Rechtsbeiständin. Eventualiter wurde die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. J. Am 11. Juli 2025 betätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert. Zwar wurde Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Angesichts der kurzen gesetzlichen Behandlungsfrist (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen auf eine Übersetzung derselben in eine Amtssprache verzichtet werden, zumal die Rechtsbegehren und auch die Begründung klar und ohne weiteres verständlich sind. Auf die frist- und insoweit formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit - vorbehältlich E. 2 - einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG), und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) zu behandeln und summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 5. 5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 5.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. Diese Bezeichnung gilt nach wie vor auch für Griechenland. 6.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden am 14. Juni 2025 seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. 6.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. An dieser Feststellung vermögen auch die in der Beschwerdeeingabe enthaltenen Wiederholungen der von ihm im persönlichen Gespräch vom 23. Juni 2025 geschilderten Probleme in Griechenland und die Hinweise auf seine Gründe für die Flucht aus Afghanistan sowie auf die Schwierigkeiten, denen seine Frau im Iran ausgesetzt sei, nichts zu ändern. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Seine Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG, Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 In seiner Beschwerde verweist der Beschwerdeführer - wie schon im persönlichen Gespräch vom 23. Juni 2025 und in der Stellungnahme vom 2. Juli 2025 - auf die schwierigen Bedingungen, denen Flüchtlinge in Griechenland ausgesetzt seien. Es gebe dort keine Unterstützung (weder finanzieller Art noch in Bezug auf Sprachkurse oder andere Integrationsmassnahmen) und keine andere Arbeit als drei- bis viermonatige (illegale) Einsätze in der Landwirtschaft, weshalb viele Rückkehrer drogenabhängig würden. Zudem sei ihm verwehrt worden, seine Ehefrau nachzuziehen, obwohl diese sich im Iran in einer schwierigen Situation befinde und sich vor einer Rückschiebung nach Afghanistan fürchten müsse. 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich in Beachtung der genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-4964/2025 vom 10. Juli 2025, E. 8.2, mit Hinweis auf das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). 8.3.3 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise dafür, dass der Vollzug der Wegweisung den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstünde. Der Beschwerdeführer hat sich nach der Anerkennung als Flüchtling lediglich gut drei Monate lang in Griechenland aufgehalten. Zu allfälligen konkreten Bemühungen, sich in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen oder Zugang zu den ihm zustehenden Leistungen zu erhalten, hat er sich trotz entsprechender Nachfragen nicht konkret geäussert; vielmehr hat er - auch in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 2 f.) - auf seine höhere Ausbildung beziehungsweise darauf, dass er in Afghanistan (...) gewesen sei, verwiesen und geltend gemacht, bei einer saisonalen Anstellung in der Landwirtschaft hätte er nicht ausreichend verdient, zudem hätte er wegen zeitweisen Schmerzen in der (...) gar keine schweren Arbeiten verrichten können (vgl. SEM-Akten [...]). 8.3.4 Ferner lassen auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ([...]) nicht befürchten, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Griechenland einer ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätte (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 183 ff.; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467, §§ 124 ff). 8.3.5 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zulässig zu qualifizieren. 8.4 8.4.1 Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der EU besteht sodann die Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG). Diese Legalvermutung gilt mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind; hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise vom Gegenteil ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen das zitierte Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Besteht die Legalvermutung der Zu-mutbarkeit, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 8.4.2 Nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen liegen keine Hinweise für die Annahme vor, der Beschwerdeführer wäre nach einer Rückkehr einer existenziellen Notlage ausgesetzt. Aufgrund seines Schutzstatus hat er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und auch zur Gesundheitsversorgung. Er kann sich als anerkannter Flüchtling auf die Qualifikationsrichtlinie berufen. Es wird ihm möglich sein, sich an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe von Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen, zumal er - wie er mehrmals (unter anderem auch in der Beschwerde [vgl. S. 4 f.]) bemerkt hatte - über eine gute Ausbildung verfügt. In der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 8 oben) wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer Griechenland nur dreieinhalb Monate nach der Gewährung des Schutzstatus verlassen habe und somit dann für die griechischen Behörden gar nicht mehr erreichbar gewesen sei. Er könne deshalb den griechischen Behörden auch nicht pauschal unterstellen, diese hätten ihm als Schutzberechtigten allfällig zustehende Leistungen nicht gewährt. Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer - wie bereits anlässlich der Anhörung sowie in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf - auch in der Beschwerdeschrift vornehmlich zur allgemeinen Situation von Schutzsuchenden in Griechenland geäussert, für sich jedoch keine konkreten Bemühungen zum Erhalt von Unterstützungsleistungen dargetan. 8.4.3 Sodann steht auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Griechenland nicht entgegen. In der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 8 f.) wurden die geltend gemachten medizinischen Probleme ([...]) nach Rückfrage bei Medic-Help im BAZ C._______ eingehend dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden, zumal in der Beschwerdeschrift keine (weiteren) konkreten gesundheitlichen Einschränkungen vorgebracht werden. 8.4.4 Der Beschwerdeführer vermag demnach die Vermutung, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei auch in seinem Fall zumutbar, nicht umzustossen. 8.5 Es ist auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er über eine bis zum 12. Februar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. 8.6 Schliesslich ist in Bezug auf den vom Beschwerdeführer geäusserten Wunsch, gemeinsam mit seiner Ehefrau unter besseren und sicheren Konditionen in der Schweiz leben zu können, festzustellen, dass es nicht Sache der betroffenen Person ist, nach Gewährung eines Schutzstatus den zuständigen Staat selber zu wählen. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen - und ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit - von vornherein als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: