Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (...) 2014 auf illegalem Weg und reiste am (...) April 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 27. Mai 2015 und der Anhörung vom 20. Juni 2017 brachte er im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, in B._______ geboren und habe dort die Schule bis zur (...) Klasse besucht. Da er (...) und viele Lehrer oft nicht erschienen seien, habe er die Schule abgebrochen. Ausserdem sei er von Freiheitskämpfern, welche (...) gesucht hätten, geschlagen worden. Deshalb habe er in Eritrea nicht in Frieden leben können und sei (...) 2014 aus Eritrea ausgereist. Beweismittel konnte der Beschwerdeführer keine ins Recht legen. B. Mit Verfügung vom 21. Juli 2017 eröffnet am 24. Juli 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 22. August 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um die Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin. Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Taufurkunde sowie Kopien der Identitätskarten seiner Eltern bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2017 entschied die damalige Instruktionsrichterin, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer Frau MLaw Gnanagowry Somaskanthan als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. E. Die Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 7. September 2017 fristgerecht zur Beschwerde Stellung. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Schreiben vom 26. September 2017, welchem sie eine Honorarnote beilegte. F. Am 19. Januar 2018 ersuchte Frau MLaw Gnanagowry Somaskanthan um Entlassung als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Einsetzung von Frau RA Jana Maletic als amtliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers. Als Begründung führte sie an, sie werde ihre Arbeit für die Caritas Schweiz per Ende Januar 2018 niederlegen, weshalb es ihr nicht möglich sei, das Mandat fortzuführen. Dem Gesuch legte sie eine Substitutionsvollmacht bei, zu welcher sie in der ursprünglichen Vollmacht vom 8. Juni 2017 ermächtigt worden war. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2018 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um Entlassung aus der amtlichen Vertretung von Frau MLaw Gnanagowry Somaskanthan gut und ordnete dem Beschwerdeführer Frau RA Jana Maletic als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig forderte sie Frau MLaw Gnanagowry Somaskanthan auf, per Ende ihres Mandats eine Honorarnote einzureichen. Diese ging am 1. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegen-de Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.w
E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.6 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.7 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vor-instanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Mit Verfügung vom 25. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt und die Beschwerde somit als nicht aussichtslos qualifiziert. Dies steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Namentlich ist dies der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde wie vorliegend als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit sowie Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus. Sie merkte dabei an, dass es ihr aufgrund der unglaubhaften Aussagen zur Ausreise aus Eritrea und der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer führt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihm in Eritrea drohenden Einziehung in den Nationaldienst sowie der ihn zu erwartenden Strafe aufgrund seiner illegalen Ausreise unzulässig und unzumutbar. Er macht insbesondere geltend, der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug verletze seine durch Art. 3 und 4 EMRK geschützten Menschenrechte. Die Vorin-stanz habe nicht eingehend geprüft, ob bei einer Rückkehr ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK vorliege und der Wegweisungsvollzug somit unzulässig wäre. Ausserdem habe sie bei Eritreern vor nicht allzu langer Zeit in Fällen, in denen es die Flüchtlingseigenschaft verneint und den Asylstatus verwehrt habe, eine vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gewährt. Vor diesem Hintergrund sei auch dem Rechtsgleichheitsgebot Beachtung zu schenken, da es nicht nachvollziehbar sei, weshalb das SEM nachdem in Eritrea keine wesentlichen Veränderungen stattgefunden hätten von seiner bisherigen Praxis abweiche. Da die eritreische Regierung keine zwangsweise Rückkehr ihrer Staatsbürger akzeptiere, sei der Wegweisungsvollzug überdies unmöglich.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz ausführlich zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und kam zum Schluss, dass der drohende Einzug in den Militärdienst nicht gegen Art. 3 und 4 EMRK verstosse.
E. 5.4 In seiner Replik verteidigte der Beschwerdeführer seine Ansicht, wonach der eritreische Militärdienst Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK darstelle und ihm aufgrund seiner illegalen Ausreise mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung drohe, welche gegen Art. 3 EMRK verstos-se.
E. 6 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers welcher nunmehr im militärdienstpflichten Alter ist erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2 13.4).
E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.3 In der Beschwerde wurde ausgeführt, die Vorinstanz habe nicht eingehend geprüft, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe; sie habe somit das Gesuch in diesem Punkt nicht rechtsgenüglich geprüft. Es trifft jedoch nicht zu, dass es die Vor-instanz unterlassen hätte, das Gesuch unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Verstosses gegen Art. 3 EMRK zu prüfen. Die dahingehende Prüfung ist zwar äusserst kurz, sie ist jedoch in der angefochtenen Verfügung vorhanden und in der Vernehmlassung ausgeführt worden. Es wird in der Beschwerde denn auch nicht beantragt, die Sache sei an die Vor-instanz zurückzuweisen, weil die Verfügung an einem formellen Mangel leide. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Vorinstanz in dieser Hinsicht ihre Begründungspflicht verletzt hätte.
E. 7.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm drohe aufgrund seiner illegalen Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea eine Inhaftierung und damit zusammenhängend eine unmenschliche Behandlung, kann auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 verwiesen werden. Demnach hätten zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung droht. Damit ist das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu verneinen (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018, E. 6.1.8 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]).
E. 7.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 überdies mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht:
E. 7.5.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
E. 7.5.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5).
E. 7.5.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6). Dabei hielt das Gericht explizit fest, dass sich die Frage eines Zwangsvollzugs nach Eritrea derzeit nicht stellen kann (vgl. a.a.O. E. 6.3).
E. 7.5.5 Demzufolge stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit oder des Verbots der Folter und unmenschlichen Behandlung während des Nationaldiensts (Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK).
E. 7.5.6 Aus den Akten ergeben sich sodann auch anderweitig keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer freiwilligen Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.5.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.
E. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.2 Im oben zitierten Koordinationsentscheid erwog das Bundesverwaltungsgericht ebenso, dass allein die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung ausreicht und daher auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
E. 8.3 In seinem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert), in welchem sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt hatte, kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, dass angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas die frühere Praxis der Zumutbarkeit einer Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12) nicht länger berechtigt sei. Jedoch müsse mit Blick auf die schwierige allgemeine und insbesondere wirtschaftliche Lage des Landes bei Vorliegen besonderer individueller Umstände nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. zit. Urteil E. 17.2).
E. 8.4 Wie die Vorinstanz zu Recht darlegt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, erwachsenen Mann, der über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz ([...] [vgl. A6 Ziff. 3.01 sowie A31 F29 ff.]), sowie eine mehrjährige Schulbildung verfügt, gesund ist (vgl. A6 Ziff. 8.02) und eigenen Angaben zufolge in seiner Freizeit (...) gearbeitet hat (vgl. A31 F46 ff.). Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind demnach den Akten auch nicht zu entnehmen. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, die Vor-instanz sei in anderen Fällen von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen, auch wenn es die Flüchtlingseigenschaft verneint habe, ist vorliegend unbehelflich. Wie oben dargelegt wur-de, ist gemäss der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Vielmehr sind für die Annahme der Unzumutbarkeit konkrete Gründe erforderlich, welche darauf schliessen lassen, dass ein Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Aus dem allgemeinen Einwand, das SEM habe in anderen Fällen den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtet, lässt sich jedoch keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots ableiten, zumal nicht feststeht, dass die Vorinstanz Eritreer wenn sie ihre Flüchtlingseigenschaft verneint generell infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufnehmen würde. Der Vollzug der Wegweisung ist im Fall des Beschwerdeführers auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
E. 8.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar, weshalb auch dieser Antrag abzuweisen ist.
E. 9 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Auch der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.
E. 10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Verfügung vom 25. August 2017 gutgeheissen.
E. 11.2 Die Erfolgsaussichten respektive die Aussichtslosigkeit einer Beschwerde (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit Bezug auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.). Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerde nicht aussichtslos. Die unentgeltliche Prozessführung ist deshalb nicht zu widerrufen (zumal den Akten auch keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind).
E. 11.3 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 12 Die amtliche Rechtsvertreterin hat Anspruch auf Ausrichtung eines Honorars durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. für die Grundsätze der Bemessung Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Verfügung vom 25. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer Frau MLaw Gnanagowry Somaskanthan als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Auf ihr Ersuchen hin wurde sie mit Verfügung vom 23. Januar 2018 aus dem amtlichen Mandatsverhältnis entlassen und Frau RA Jana Maletic wurde als neue amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Die vormalige Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 31. Januar 2018 eine aktualisierte Kostennote zu den Akten, wobei sie einen Aufwand von 262 Minuten, das heisst gerundet 4.4 Stunden, geltend machte und gleichzeitig ihren Anspruch auf ein ihr zustehendes amtliches Honorar der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende der Caritas Schweiz übertrug. Da sämtliche Eingaben im vorliegenden Verfahren von Frau MLaw Gnanagowry Somaskanthan eingereicht worden sind, legt das Gericht bei der Festlegung des Honorars den Tarif für nicht-anwaltliche Vertreter von Fr. 100. bis 150. zugrunde. Der in der Kostennote veranschlagte zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Das amtliche Honorar wird somit auf insgesamt gerundet Fr. 713. (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der Caritas Schweiz wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 713. ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4707/2017 Urteil vom 16. April 2019 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (...) 2014 auf illegalem Weg und reiste am (...) April 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 27. Mai 2015 und der Anhörung vom 20. Juni 2017 brachte er im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, in B._______ geboren und habe dort die Schule bis zur (...) Klasse besucht. Da er (...) und viele Lehrer oft nicht erschienen seien, habe er die Schule abgebrochen. Ausserdem sei er von Freiheitskämpfern, welche (...) gesucht hätten, geschlagen worden. Deshalb habe er in Eritrea nicht in Frieden leben können und sei (...) 2014 aus Eritrea ausgereist. Beweismittel konnte der Beschwerdeführer keine ins Recht legen. B. Mit Verfügung vom 21. Juli 2017 eröffnet am 24. Juli 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 22. August 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um die Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin. Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Taufurkunde sowie Kopien der Identitätskarten seiner Eltern bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2017 entschied die damalige Instruktionsrichterin, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer Frau MLaw Gnanagowry Somaskanthan als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. E. Die Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 7. September 2017 fristgerecht zur Beschwerde Stellung. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Schreiben vom 26. September 2017, welchem sie eine Honorarnote beilegte. F. Am 19. Januar 2018 ersuchte Frau MLaw Gnanagowry Somaskanthan um Entlassung als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Einsetzung von Frau RA Jana Maletic als amtliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers. Als Begründung führte sie an, sie werde ihre Arbeit für die Caritas Schweiz per Ende Januar 2018 niederlegen, weshalb es ihr nicht möglich sei, das Mandat fortzuführen. Dem Gesuch legte sie eine Substitutionsvollmacht bei, zu welcher sie in der ursprünglichen Vollmacht vom 8. Juni 2017 ermächtigt worden war. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2018 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um Entlassung aus der amtlichen Vertretung von Frau MLaw Gnanagowry Somaskanthan gut und ordnete dem Beschwerdeführer Frau RA Jana Maletic als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig forderte sie Frau MLaw Gnanagowry Somaskanthan auf, per Ende ihres Mandats eine Honorarnote einzureichen. Diese ging am 1. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegen-de Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.w 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.6 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.7 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vor-instanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Mit Verfügung vom 25. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt und die Beschwerde somit als nicht aussichtslos qualifiziert. Dies steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Namentlich ist dies der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde wie vorliegend als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit sowie Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus. Sie merkte dabei an, dass es ihr aufgrund der unglaubhaften Aussagen zur Ausreise aus Eritrea und der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. 5.2 Der Beschwerdeführer führt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihm in Eritrea drohenden Einziehung in den Nationaldienst sowie der ihn zu erwartenden Strafe aufgrund seiner illegalen Ausreise unzulässig und unzumutbar. Er macht insbesondere geltend, der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug verletze seine durch Art. 3 und 4 EMRK geschützten Menschenrechte. Die Vorin-stanz habe nicht eingehend geprüft, ob bei einer Rückkehr ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK vorliege und der Wegweisungsvollzug somit unzulässig wäre. Ausserdem habe sie bei Eritreern vor nicht allzu langer Zeit in Fällen, in denen es die Flüchtlingseigenschaft verneint und den Asylstatus verwehrt habe, eine vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gewährt. Vor diesem Hintergrund sei auch dem Rechtsgleichheitsgebot Beachtung zu schenken, da es nicht nachvollziehbar sei, weshalb das SEM nachdem in Eritrea keine wesentlichen Veränderungen stattgefunden hätten von seiner bisherigen Praxis abweiche. Da die eritreische Regierung keine zwangsweise Rückkehr ihrer Staatsbürger akzeptiere, sei der Wegweisungsvollzug überdies unmöglich. 5.3 In ihrer Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz ausführlich zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und kam zum Schluss, dass der drohende Einzug in den Militärdienst nicht gegen Art. 3 und 4 EMRK verstosse. 5.4 In seiner Replik verteidigte der Beschwerdeführer seine Ansicht, wonach der eritreische Militärdienst Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK darstelle und ihm aufgrund seiner illegalen Ausreise mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung drohe, welche gegen Art. 3 EMRK verstos-se.
6. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers welcher nunmehr im militärdienstpflichten Alter ist erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2 13.4). 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.3 In der Beschwerde wurde ausgeführt, die Vorinstanz habe nicht eingehend geprüft, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe; sie habe somit das Gesuch in diesem Punkt nicht rechtsgenüglich geprüft. Es trifft jedoch nicht zu, dass es die Vor-instanz unterlassen hätte, das Gesuch unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Verstosses gegen Art. 3 EMRK zu prüfen. Die dahingehende Prüfung ist zwar äusserst kurz, sie ist jedoch in der angefochtenen Verfügung vorhanden und in der Vernehmlassung ausgeführt worden. Es wird in der Beschwerde denn auch nicht beantragt, die Sache sei an die Vor-instanz zurückzuweisen, weil die Verfügung an einem formellen Mangel leide. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Vorinstanz in dieser Hinsicht ihre Begründungspflicht verletzt hätte. 7.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm drohe aufgrund seiner illegalen Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea eine Inhaftierung und damit zusammenhängend eine unmenschliche Behandlung, kann auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 verwiesen werden. Demnach hätten zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung droht. Damit ist das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu verneinen (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018, E. 6.1.8 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). 7.5 7.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 überdies mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht: 7.5.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 7.5.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). 7.5.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6). Dabei hielt das Gericht explizit fest, dass sich die Frage eines Zwangsvollzugs nach Eritrea derzeit nicht stellen kann (vgl. a.a.O. E. 6.3). 7.5.5 Demzufolge stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit oder des Verbots der Folter und unmenschlichen Behandlung während des Nationaldiensts (Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK). 7.5.6 Aus den Akten ergeben sich sodann auch anderweitig keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer freiwilligen Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. 7.5.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2 Im oben zitierten Koordinationsentscheid erwog das Bundesverwaltungsgericht ebenso, dass allein die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung ausreicht und daher auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 8.3 In seinem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert), in welchem sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt hatte, kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, dass angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas die frühere Praxis der Zumutbarkeit einer Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12) nicht länger berechtigt sei. Jedoch müsse mit Blick auf die schwierige allgemeine und insbesondere wirtschaftliche Lage des Landes bei Vorliegen besonderer individueller Umstände nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. zit. Urteil E. 17.2). 8.4 Wie die Vorinstanz zu Recht darlegt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, erwachsenen Mann, der über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz ([...] [vgl. A6 Ziff. 3.01 sowie A31 F29 ff.]), sowie eine mehrjährige Schulbildung verfügt, gesund ist (vgl. A6 Ziff. 8.02) und eigenen Angaben zufolge in seiner Freizeit (...) gearbeitet hat (vgl. A31 F46 ff.). Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind demnach den Akten auch nicht zu entnehmen. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, die Vor-instanz sei in anderen Fällen von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen, auch wenn es die Flüchtlingseigenschaft verneint habe, ist vorliegend unbehelflich. Wie oben dargelegt wur-de, ist gemäss der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Vielmehr sind für die Annahme der Unzumutbarkeit konkrete Gründe erforderlich, welche darauf schliessen lassen, dass ein Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Aus dem allgemeinen Einwand, das SEM habe in anderen Fällen den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtet, lässt sich jedoch keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots ableiten, zumal nicht feststeht, dass die Vorinstanz Eritreer wenn sie ihre Flüchtlingseigenschaft verneint generell infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufnehmen würde. Der Vollzug der Wegweisung ist im Fall des Beschwerdeführers auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 8.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar, weshalb auch dieser Antrag abzuweisen ist. 9. Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Auch der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.
10. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Verfügung vom 25. August 2017 gutgeheissen. 11.2 Die Erfolgsaussichten respektive die Aussichtslosigkeit einer Beschwerde (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit Bezug auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.). Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerde nicht aussichtslos. Die unentgeltliche Prozessführung ist deshalb nicht zu widerrufen (zumal den Akten auch keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind). 11.3 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 12. Die amtliche Rechtsvertreterin hat Anspruch auf Ausrichtung eines Honorars durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. für die Grundsätze der Bemessung Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Verfügung vom 25. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer Frau MLaw Gnanagowry Somaskanthan als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Auf ihr Ersuchen hin wurde sie mit Verfügung vom 23. Januar 2018 aus dem amtlichen Mandatsverhältnis entlassen und Frau RA Jana Maletic wurde als neue amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Die vormalige Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 31. Januar 2018 eine aktualisierte Kostennote zu den Akten, wobei sie einen Aufwand von 262 Minuten, das heisst gerundet 4.4 Stunden, geltend machte und gleichzeitig ihren Anspruch auf ein ihr zustehendes amtliches Honorar der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende der Caritas Schweiz übertrug. Da sämtliche Eingaben im vorliegenden Verfahren von Frau MLaw Gnanagowry Somaskanthan eingereicht worden sind, legt das Gericht bei der Festlegung des Honorars den Tarif für nicht-anwaltliche Vertreter von Fr. 100. bis 150. zugrunde. Der in der Kostennote veranschlagte zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Das amtliche Honorar wird somit auf insgesamt gerundet Fr. 713. (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der Caritas Schweiz wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 713. ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: