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D-4666/2023

D-4666/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, und die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ziff. 2 der Rechtsbegehren). Aus der Beschwerdebegründung geht indes nicht hervor, weshalb sie eine Kassation beantragt respektive welche konkreten Verfahrensfehler sie damit rügt. Dieses Rechtsbegehren ist daher als unbegründet zu erachten, zumal auch von Amtes wegen keine formellen Mängel ersichtlich sind, welche eine Rückweisung der Sache an das SEM rechtfertigen würden, und der rechtserhebliche Sachverhalt spruchreif erscheint.

E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 6.2 Den Akten zufolge (vgl. A13) wurde die Beschwerdeführerin in Griechenland am (...) als Flüchtling anerkannt und verfügt über eine bis am (...) gültige griechische Aufenthaltsbewilligung. Zudem haben die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführerin am 19. Juni 2023 ausdrücklich und vorbehaltlos zugestimmt. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht. Es ist demnach ohne weiteres davon auszugehen, dass sie nach Griechenland zurückkehren und sich dort legal aufhalten kann.

E. 6.3 Griechenland ist ein EU-Staat und gilt als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. den - bisher nicht revidierten - Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007).

E. 6.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen.

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.3 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.4 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe in Griechenland keinerlei Unterstützung erhalten. Selbst nach der erlittenen Vergewaltigung sei ihr kein Schutz gewährt worden. Ihre Unterleibsschmerzen aufgrund der Genitalverstümmelung im Heimatland seien ebenfalls nicht behandelt worden. Unter Verweis auf mehrere Medienberichte, Berichte einschlägiger staatlicher und nicht-staatlicher Organisationen sowie die Urteile zweier deutscher Gerichte aus dem Jahr 2021 wird sodann ausgeführt, es sei allgemein bekannt, dass anerkannte Flüchtlinge in Griechenland nicht ausreichend unterstützt respektive durch bürokratische, sprachliche und kulturelle Hürden daran gehindert würden, ihre Ansprüche durchzusetzen. Bei einer Rücküberstellung nach Griechenland bestehe das Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Zudem könne die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angesichts der prekären, menschenunwürdigen Lebensbedingungen, welchen Schutzberechtigte in Griechenland ausgesetzt seien, nicht mehr aufrechterhalten werden. Die karitativen Organisationen seien nicht in der Lage, die Missstände zu kompensieren. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer persönlichen Eigenschaften und Erlebnisse als besonders vulnerable Person zu erachten.

E. 8.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehend (vgl. E. 8.2) genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). Ferner lassen auch die aktenkundigen medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin (vgl. A10 F42 f., A10 S. 6, A16 und A17: [...]) nicht befürchten, dass sie bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung ihrer Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätte, wie dies für eine Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen gefordert wird. Somit liegen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Die in der Beschwerde zitierten Berichte und Urteile deutscher Gerichte vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

E. 8.6 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist Folgendes festzustellen:

E. 8.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann. Als äusserst vulnerabel gelten Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Darunter fallen beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist (vgl. zum Ganzen E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3).

E. 8.6.2 Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, so hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4).

E. 8.6.3 Aufgrund der Aktenlage ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine äussert vulnerable Person handelt. Sie ist im heutigen Zeitpunkt (...) Jahre alt und damit nicht mehr in einem per se besonders verletzlichen (jugendlichen) Alter. Wie bereits erwähnt leidet sie ferner nicht an schwerwiegenden Krankheiten oder Behinderungen. Die aktenkundigen Beschwerden ([...]), welche von ihr geltend gemacht und teilweise ärztlich bestätigt wurden (vgl. die Arztberichte vom Juni/Juli 2023, A16 und A17), erforderten offenbar keine dringlichen Behandlungen; auf Beschwerdeebene wird diesbezüglich ebenfalls nichts Näheres vorgebracht. Demnach ist auch nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in naher Zukunft dringend auf eine medizinische Behandlung zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz angewiesen ist. Den Akten können auch keine weiteren Indizien entnommen werden, welche für eine besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführerin sprechen würden. Demnach gilt im Falle der Beschwerdeführerin die Legalvermutung, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin hat im Weiteren keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Zwar wird sie im Falle einer Rückkehr nach Griechenland aus sprachlichen Gründen, aufgrund mangelnder Bildung und Berufserfahrung sowie ihrer medizinischen Probleme und allgemein ihres Migrationshintergrunds wegen zweifellos mit erheblichen Hindernissen zu kämpfen haben. Diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin als anerkannter Flüchtling auf die Qualifikationsrichtlinie berufen kann. Kapitel VII dieser Richtlinie regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. die Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und Art. 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Es obliegt der Beschwerdeführerin, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Das SEM hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin über eine AMKA-Nummer verfügt und damit grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur notwendigen Gesundheitsversorgung hatte respektive auch zukünftig hat. Wie ebenfalls bereits vom SEM erwähnt wurde, sind in Griechenland zahlreiche Hilfsorganisationen aktiv, welche Flüchtlingen zur Seite stehen (vgl. dazu die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des SEM auf S. 6 der angefochtenen Verfügung). Die Beschwerdeführerin hat sich indes eigenen Angaben zufolge zwischen ihrem Austritt aus dem Camp im (...) und der Ausreise aus Griechenland im (...) lediglich einmal beim Erstaufnahmecamp sowie angeblich mehrmals «irgendwo anders» gemeldet (vgl. A10 F18 ff., F39 f.). Zudem habe sie sich vergeblich ans HELIOS-Projekt gewandt und erfolglos versucht, medizinische Hilfe zu erhalten (vgl. A10 F32 und S. 6). Ansonsten habe sie nichts unternommen (vgl. A10 F37). Abgesehen davon, dass auch die geltend gemachten Anstrengungen angesichts der - trotz mehrfachen Nachfragens seitens der SEM-Mitarbeiterin - unsubstanziierten, vagen und ausweichenden Aussagen zu bezweifeln sind, ist festzustellen, dass diese Bemühungen weit unter der der Beschwerdeführerin zuzumutenden Eigeninitiative liegen, zumal auch die von ihr suggerierte Hilflosigkeit zu bezweifeln ist. Die Beschwerdeführerin hat sich nämlich eigenen Angaben zufolge bereits ab dem (...) in Griechenland aufgehalten (vgl. A10 F3). Da sie dort aber erst am (...) registriert wurde (vgl. EURODAC-Eintrag, A5), ist davon auszugehen, dass sie erst ab diesem Datum in einem Camp untergebracht war. Daraus ist zu schliessen, dass sie davor - d.h. über ein Jahr lang - ausserhalb der Asylstrukturen lebte, was wiederum darauf hinweist, dass sie damals anderweitig unterstützt wurde. Im Übrigen erscheint es ohnehin realitätsfremd, dass sie während ihres über drei Jahre dauernden Aufenthalts in Griechenland weder - zumindest rudimentäre - Griechischkenntnisse erworben noch soziale Kontakte - beispielsweise zu Personen aus der somalischen Diaspora - geknüpft hat. Das Vorbringen, sie sei völlig isoliert gewesen und habe erst im (...) eine Somalierin kennengelernt, welche ihr dann gleich die Ausreise ermöglicht habe, kann nach dem Gesagten - wie bereits vom SEM zutreffend bemerkt wurde - nicht geglaubt werden. Ferner ist auch zu bezweifeln, dass die Beschwerdeführerin Analphabetin ist, hat sie doch das Personalienblatt offenbar selbständig ausgefüllt (vgl. A2 S. 2). Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, sich bei einer Rückkehr nach Griechenland - allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen - Zugang zu Unterstützungsangeboten sowie zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt und bei Bedarf zu medizinischer Versorgung zu verschaffen. Sollte sie erneut von Drittpersonen behelligt werden, kann sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden; diese sind ohne weiteres als schutzfähig und -willig zu erachten. Somit bestehen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es ist ihr demnach nicht gelungen, die Legalvermutung zugunsten der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen.

E. 8.6.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Griechenland ist nach dem Gesagten als zumutbar zu erachten.

E. 8.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 8.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 10.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos.

E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

E. 10.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4666/2023 Urteil vom 11. September 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 22. August 2023. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 5. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) durch das SEM am 6. Juni 2023 ergab, dass sie am (...) in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihr am (...) Schutz gewährt worden war. C. Anlässlich des Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vom 13. Juni 2023 führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei am (...) nach Griechenland gelangt. Ende (...), nachdem ihr Schutz gewährt worden sei, habe sie das Flüchtlingscamp verlassen müssen. Sie habe aber weder eine Unterkunft noch Unterstützung erhalten und daher unter anderem auf Kinderspielplätzen schlafen müssen. Sie sei oft von Männern belästigt worden. Einmal sei sie mitgegangen, als ein Somalier sie zu sich nach Hause eingeladen habe. Er habe sie dann aber mittels Nacktfotos zu Geschlechtsverkehr gezwungen, gewürgt und eingesperrt. Das habe sie krank gemacht. Nachdem ihr die Flucht gelungen sei, habe sie in ihrem vormaligen Camp um Hilfe gebeten, sei jedoch weggeschickt worden. Dasselbe sei ihr beim Polizeiposten, bei einer Hilfsorganisation sowie bei der Moschee passiert. Beim HELIOS-Programm sei ihr ebenfalls nicht geholfen worden. Sie habe keine Arbeit gefunden, auf der Strasse geschlafen und sich das Essen aus dem Abfall geholt. Am (...) sei sie schliesslich mit Hilfe einer somalischen Frau aus Griechenland ausgereist. Auf Vorhalt der voraussichtlichen Wegweisung nach Griechenland erklärte die Beschwerdeführerin, in Griechenland sei ihr Schlimmes widerfahren. Sie könne nicht vergessen, was dieser Mann ihr angetan habe, zudem habe sie weder Unterkunft noch Essen erhalten. Daher wolle sie in der Schweiz bleiben. Hier gehe es ihr gut. Als Folge der erlittenen Genitalverstümmelung habe sie immer starke Periodenschmerzen. In Griechenland habe sie jedoch keine Medikamente dagegen erhalten. D. D.a Am 15. Juni 2023 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). D.b Mit Schreiben vom 19. Juni 2023 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zu und bestätigten gleichzeitig, dass der Beschwerdeführerin am (...) Flüchtlingsschutz gewährt worden und ihre Aufenthaltsbewilligung bis am (...) gültig sei. E. Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 beantragte die vormalige Rechtsvertretung eine Zusatzbefragung für Opfer von Menschenhandel. Das SEM wies diesen Antrag mit Schreiben vom 18. Juli 2023 ab. F. Das SEM unterbreitete der Beschwerdeführerin am 21. August 2023 (Übermittlungsdatum) einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin äusserte sich dazu mit Schreiben vom 22. August 2023. G. Mit Verfügung vom 22. August 2023 - tags darauf eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführerin sei in Griechenland, einem sicheren Drittstaat, als Flüchtling anerkannt worden. Griechenland habe der Rückübernahme zugestimmt. Es handle sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit funktionierender Polizeibehörde. Falls sich die Beschwerdeführerin vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchte oder solche erleide, sei es ihr - allenfalls mit der Hilfe von karitativen Organisationen - zuzumuten, sich an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland gegeben. Es bestehe sodann die Legalvermutung, dass der Wegweisungsvollzug in einen EU- oder EFTA-Staat auch zumutbar sei; diese könne umgestossen werden, falls konkrete Anhaltspunkte bestünden, dass eine (vulnerable) Person in Griechenland aufgrund individueller Umstände in eine existenzielle Notlage geraten würde. Die Beschwerdeführerin könne sich indes in Griechenland mit ihrem Schutzstatus hinsichtlich Fürsorge, medizinischer Versorgung, Unterkunft, Erwerbstätigkeit etc. auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EG des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen. Es könne von ihr erwartet werden, sich bei Bedarf an die Behörden zu wenden und nötigenfalls den Rechtsweg zu beschreiten. Ihr Einwand, es sei ihr nirgendwo geholfen worden, sei unsubstanziiert und stereotyp ausgefallen und als wenig plausibel zu erachten. Es sei auch nicht plausibel, dass sie während ihres dreijährigen Aufenthalts in Griechenland keinerlei Sprachkenntnisse erworben und niemanden kennengelernt habe, der sie über Beratungs- und Unterstützungsangebote hätte informieren können, dann aber angeblich somalische Personen getroffen habe, welche sie unentgeltlich nach Italien gebracht respektive ihr ein Ticket für die Fahrt in die Schweiz gekauft hätten. Demnach sei zu bezweifeln, dass sie nach Verlassen des Camps über ein Jahr ohne jegliche Unterstützung auf der Strasse habe leben müssen. Sie habe nicht dargetan, dass sie alle Möglichkeiten ausgeschöpft habe, um in Griechenland ihre Rechte einzufordern. Es sei ferner davon auszugehen, dass sie eine Sozialversicherungsnummer («AMKA») erhalten habe oder beantragen könne, womit sie Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen habe und sich als arbeitssuchend bei den entsprechenden Stellen melden könne. Ergänzend habe sie die Möglichkeit, sich an eine der verschiedenen vor Ort tätigen Hilfsorganisationen für Flüchtlinge, Obdachlose und Frauen zu wenden. Zu verweisen sei ausserdem auf das HELIOS-Programm. Insgesamt sei davon auszugehen, dass es ihr möglich sein sollte, eine Unterkunft sowie ausreichende Unterstützung zu organisieren. Die aktenkundigen gesundheitlichen Beschwerden seien nicht gravierend. Zudem sei die adäquate medizinische Versorgung in Griechenland für Personen mit Schutzstatus gewährleistet. Demnach sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten, und der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei als durchführbar zu erachten. Die Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vermöchten daran nichts zu ändern. Insbesondere sei wie erwähnt nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine äusserst vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung handle. H. Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte dem SEM mit Schreiben vom 23. August 2023 mit, das Mandatsverhältnis sei beendet. I. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. August 2023 focht die Beschwerdeführerin diesen Entscheid an. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie eine Vollmacht vom 24. August 2023 bei (Kopien). J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 31. August 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Gericht bestätigte gleichentags den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, und die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ziff. 2 der Rechtsbegehren). Aus der Beschwerdebegründung geht indes nicht hervor, weshalb sie eine Kassation beantragt respektive welche konkreten Verfahrensfehler sie damit rügt. Dieses Rechtsbegehren ist daher als unbegründet zu erachten, zumal auch von Amtes wegen keine formellen Mängel ersichtlich sind, welche eine Rückweisung der Sache an das SEM rechtfertigen würden, und der rechtserhebliche Sachverhalt spruchreif erscheint. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Den Akten zufolge (vgl. A13) wurde die Beschwerdeführerin in Griechenland am (...) als Flüchtling anerkannt und verfügt über eine bis am (...) gültige griechische Aufenthaltsbewilligung. Zudem haben die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführerin am 19. Juni 2023 ausdrücklich und vorbehaltlos zugestimmt. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht. Es ist demnach ohne weiteres davon auszugehen, dass sie nach Griechenland zurückkehren und sich dort legal aufhalten kann. 6.3 Griechenland ist ein EU-Staat und gilt als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. den - bisher nicht revidierten - Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). 6.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.3 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.4 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe in Griechenland keinerlei Unterstützung erhalten. Selbst nach der erlittenen Vergewaltigung sei ihr kein Schutz gewährt worden. Ihre Unterleibsschmerzen aufgrund der Genitalverstümmelung im Heimatland seien ebenfalls nicht behandelt worden. Unter Verweis auf mehrere Medienberichte, Berichte einschlägiger staatlicher und nicht-staatlicher Organisationen sowie die Urteile zweier deutscher Gerichte aus dem Jahr 2021 wird sodann ausgeführt, es sei allgemein bekannt, dass anerkannte Flüchtlinge in Griechenland nicht ausreichend unterstützt respektive durch bürokratische, sprachliche und kulturelle Hürden daran gehindert würden, ihre Ansprüche durchzusetzen. Bei einer Rücküberstellung nach Griechenland bestehe das Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Zudem könne die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angesichts der prekären, menschenunwürdigen Lebensbedingungen, welchen Schutzberechtigte in Griechenland ausgesetzt seien, nicht mehr aufrechterhalten werden. Die karitativen Organisationen seien nicht in der Lage, die Missstände zu kompensieren. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer persönlichen Eigenschaften und Erlebnisse als besonders vulnerable Person zu erachten. 8.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehend (vgl. E. 8.2) genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). Ferner lassen auch die aktenkundigen medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin (vgl. A10 F42 f., A10 S. 6, A16 und A17: [...]) nicht befürchten, dass sie bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung ihrer Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätte, wie dies für eine Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen gefordert wird. Somit liegen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Die in der Beschwerde zitierten Berichte und Urteile deutscher Gerichte vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 8.6 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist Folgendes festzustellen: 8.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann. Als äusserst vulnerabel gelten Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Darunter fallen beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist (vgl. zum Ganzen E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). 8.6.2 Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, so hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4). 8.6.3 Aufgrund der Aktenlage ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine äussert vulnerable Person handelt. Sie ist im heutigen Zeitpunkt (...) Jahre alt und damit nicht mehr in einem per se besonders verletzlichen (jugendlichen) Alter. Wie bereits erwähnt leidet sie ferner nicht an schwerwiegenden Krankheiten oder Behinderungen. Die aktenkundigen Beschwerden ([...]), welche von ihr geltend gemacht und teilweise ärztlich bestätigt wurden (vgl. die Arztberichte vom Juni/Juli 2023, A16 und A17), erforderten offenbar keine dringlichen Behandlungen; auf Beschwerdeebene wird diesbezüglich ebenfalls nichts Näheres vorgebracht. Demnach ist auch nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in naher Zukunft dringend auf eine medizinische Behandlung zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz angewiesen ist. Den Akten können auch keine weiteren Indizien entnommen werden, welche für eine besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführerin sprechen würden. Demnach gilt im Falle der Beschwerdeführerin die Legalvermutung, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin hat im Weiteren keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Zwar wird sie im Falle einer Rückkehr nach Griechenland aus sprachlichen Gründen, aufgrund mangelnder Bildung und Berufserfahrung sowie ihrer medizinischen Probleme und allgemein ihres Migrationshintergrunds wegen zweifellos mit erheblichen Hindernissen zu kämpfen haben. Diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin als anerkannter Flüchtling auf die Qualifikationsrichtlinie berufen kann. Kapitel VII dieser Richtlinie regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. die Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und Art. 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Es obliegt der Beschwerdeführerin, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Das SEM hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin über eine AMKA-Nummer verfügt und damit grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur notwendigen Gesundheitsversorgung hatte respektive auch zukünftig hat. Wie ebenfalls bereits vom SEM erwähnt wurde, sind in Griechenland zahlreiche Hilfsorganisationen aktiv, welche Flüchtlingen zur Seite stehen (vgl. dazu die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des SEM auf S. 6 der angefochtenen Verfügung). Die Beschwerdeführerin hat sich indes eigenen Angaben zufolge zwischen ihrem Austritt aus dem Camp im (...) und der Ausreise aus Griechenland im (...) lediglich einmal beim Erstaufnahmecamp sowie angeblich mehrmals «irgendwo anders» gemeldet (vgl. A10 F18 ff., F39 f.). Zudem habe sie sich vergeblich ans HELIOS-Projekt gewandt und erfolglos versucht, medizinische Hilfe zu erhalten (vgl. A10 F32 und S. 6). Ansonsten habe sie nichts unternommen (vgl. A10 F37). Abgesehen davon, dass auch die geltend gemachten Anstrengungen angesichts der - trotz mehrfachen Nachfragens seitens der SEM-Mitarbeiterin - unsubstanziierten, vagen und ausweichenden Aussagen zu bezweifeln sind, ist festzustellen, dass diese Bemühungen weit unter der der Beschwerdeführerin zuzumutenden Eigeninitiative liegen, zumal auch die von ihr suggerierte Hilflosigkeit zu bezweifeln ist. Die Beschwerdeführerin hat sich nämlich eigenen Angaben zufolge bereits ab dem (...) in Griechenland aufgehalten (vgl. A10 F3). Da sie dort aber erst am (...) registriert wurde (vgl. EURODAC-Eintrag, A5), ist davon auszugehen, dass sie erst ab diesem Datum in einem Camp untergebracht war. Daraus ist zu schliessen, dass sie davor - d.h. über ein Jahr lang - ausserhalb der Asylstrukturen lebte, was wiederum darauf hinweist, dass sie damals anderweitig unterstützt wurde. Im Übrigen erscheint es ohnehin realitätsfremd, dass sie während ihres über drei Jahre dauernden Aufenthalts in Griechenland weder - zumindest rudimentäre - Griechischkenntnisse erworben noch soziale Kontakte - beispielsweise zu Personen aus der somalischen Diaspora - geknüpft hat. Das Vorbringen, sie sei völlig isoliert gewesen und habe erst im (...) eine Somalierin kennengelernt, welche ihr dann gleich die Ausreise ermöglicht habe, kann nach dem Gesagten - wie bereits vom SEM zutreffend bemerkt wurde - nicht geglaubt werden. Ferner ist auch zu bezweifeln, dass die Beschwerdeführerin Analphabetin ist, hat sie doch das Personalienblatt offenbar selbständig ausgefüllt (vgl. A2 S. 2). Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, sich bei einer Rückkehr nach Griechenland - allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen - Zugang zu Unterstützungsangeboten sowie zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt und bei Bedarf zu medizinischer Versorgung zu verschaffen. Sollte sie erneut von Drittpersonen behelligt werden, kann sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden; diese sind ohne weiteres als schutzfähig und -willig zu erachten. Somit bestehen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es ist ihr demnach nicht gelungen, die Legalvermutung zugunsten der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen. 8.6.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Griechenland ist nach dem Gesagten als zumutbar zu erachten. 8.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben. 8.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 10. 10.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 10.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: