opencaselaw.ch

E-8071/2025

E-8071/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Das vorliegende Verfahren wird aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhanges antragsgemäss mit demjenigen der volljährigen Tochter (E-[...]; N [...]) koordiniert behandelt.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 In der Beschwerde wird die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt und damit begründet, das SEM habe den Sachverhalt betreffend die minderjährigen Kinder nicht rechtsgenüglich festgestellt und dabei insbesondere die Pflicht zur vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls, gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107), verletzt.

E. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (BVGE 2008/43 E. 7.5.6; vgl. auch Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).

E. 4.3 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der allgemeinen Situation von Personen mit Schutzstatus in Griechenland - auch der von Kindern - einlässlich auseinandergesetzt. Ausserdem hat es unter Bezugnahme auf die vorhandenen Akten und die Schilderungen der Beschwerdeführenden deren individuelle Situation, einschliesslich des Kindeswohls und ihres Gesundheitszustandes, rechtsgenüglich abgeklärt. Weiter wurde in der angefochtenen Verfügung eine Einzelfallprüfung vorgenommen und hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen die Vorinstanz sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung S. 8 ff.). Dabei durfte das SEM sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2), was es vorliegend getan hat. So sind den vor-instanzlichen Erwägungen detaillierte Ausführungen zu der Situation und den Möglichkeiten der Beschwerdeführenden in Griechenland - die klarerweise auch die minderjährigen Kinder einschliessen - sowie der medizinischen Versorgung ebendort zu entnehmen. Dass die Beschwerdeführenden die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilen, stellt keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar, sondern betrifft die materielle Beurteilung der vorgebrachten Vollzugshindernisse.

E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Das eventualiter gestellte Rückweisungsbegehren ist daher abzuweisen.

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführenden seien im sicheren Drittstaat Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und Griechenland habe ihrer Rückübernahme zugestimmt. Sie könnten dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Es sei daher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf ihre Asylgesuche einzutreten. In seiner Verfügung führte das SEM mit ausführlichem Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022) aus, es könne weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich zulässig und zumutbar sei. Für Familien mit Kindern sei der Vollzug der Wegweisung ebenfalls zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorlägen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration als schwierig erwiesen habe, lasse den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Es gehe aus den Akten nicht hervor, dass sie alles ihnen Zumutbare unternommen hätten, um in Griechenland zu ihren Rechten und den ihnen zustehenden Leistungen zu kommen, oder dass sie die ihnen noch zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eingesetzt hätten, um sich in Griechenland eine Zukunft aufzubauen. Vielmehr hätten sie ihren Angaben zufolge das Camp nicht verlassen, die Behörden nicht kontaktiert und kurze Zeit nach Erhalt der Reisedokumente Griechenland verlassen. Schutzberechtigte, welche in Griechenland nicht in der Lage seien, ihren Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten, könnten beim griechischen Staat das Garantierte Mindesteinkommen ( ; EEE) beantragen, wobei das EEE ein umfassendes Unterstützungskonzept sei, welches auf drei Grundpfeilern - finanzielle Einkommensunterstützung, soziale Dienstleistungen sowie berufliche Integration - beruhe. Der entsprechende Antrag könne bei einem Gemeindezentrum oder einem Migrant Integration Center (MIC) eingereicht werden, wobei die MIC weitere Unterstützungsleistungen anböten. Bis zur Genehmigung des Antrags auf das EEE, welche in der Regel innerhalb eines Monats erfolge und für jeweils sechs Monate gelte, hätten die Beschwerdeführenden gemäss der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) Anspruch auf Unterstützungsleistungen. Diese könnten direkt bei den zuständigen Behörden - nötigenfalls auch auf dem Rechtsweg - eingefordert werden. Ausserdem stünden Schutzberechtigten in Griechenland ein weiteres Integrationsprojekt, HELIOS+, sowie zahlreiche Nicht-Regierungsorganisationen mit diversen Unterstützungsangeboten (beispielsweise die Organisation «Afghan Migrants & Refugees Community in Greece» betreffend Unterstützung für afghanische Staatsangehörige) zur Verfügung. Soweit die Beschwerdeführenden gemäss Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom HELIOS+-Programm keine Kenntnis gehabt hätten, sei deren Ausführungen nicht zu entnehmen, dass sie sich umfassend zu informieren versucht hätten. Angesichts des Bildungsstands und der Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers seien grundsätzlich die Voraussetzungen gegeben, um in Griechenland eine Erwerbstätigkeit zu finden und die griechische Sprache zu erlernen. In Bezug auf die Kinder sei auf die bestehende Schulpflicht in Griechenland zu verweisen; zudem gälten die griechischen Behörden sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig, so dass sich die Beschwerdeführenden hinsichtlich allfälliger sexueller Belästigung oder Gewalt an die dortigen Strafverfolgungsbehörden zu richten hätten. Zudem ergebe sich aus ihren Aussagen, dass die Familie von Beginn an die Absicht gehabt habe, in die Schweiz zu gelangen, da sie überzeugt seien, dass die Kinder hier eine bessere Zukunft hätten. Dies begründe klar den Verdacht eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens. Trotz der Absicht in die Schweiz zu gelangen, hätten sie dennoch zunächst in Griechenland ein Asylgesuch gestellt. Dieses widersprüchliche Verhalten lasse erkennen, dass sie nie die ernsthafte Absicht gehabt hätten, sich in Griechenland eine Lebensgrundlage als anerkannte Flüchtlinge aufzubauen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die dortigen Asylgesuche lediglich vorgeschoben und strategisch genutzt worden sei, um anschliessend das eigentliche Ziel - die Einreise und das Stellen der Asylgesuche in der Schweiz - zu erreichen. Der medizinische Sachverhalt sei ausreichend erstellt, um die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegeweisungsvollzugs nach Griechenland prüfen zu können. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden würde sodann nicht darauf schliessen lassen, dass es sich bei ihnen um äusserst vulnerable Personen handle. Ohnehin könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland als Schutzberechtigte eine adäquate medizinische Behandlung erhalten würden. Es sei ihnen daher zuzumuten, sich bei Bedarf in Griechenland selbständig, allenfalls mit Unterstützung örtlicher Hilfs- und Gesundheitsorganisationen, um eine ärztliche Betreuung zu bemühen. Ihren Aussagen sei im Übrigen zu entnehmen, dass sie in Griechenland keine ernsthaften Bemühungen unternommen hätten, um Zugang zu Gesundheitssystem zu erhalten. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass ihre Erkrankungen in ihrer Schwere oder in den erforderlichen Behandlungen derart spezifisch seien, dass eine Überstellung nach Griechenland eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Somit sei es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die in Art. 83 Abs. 5 AIG (SR 142.20) verankerte Legalvermutung umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei zulässig und zumutbar, weshalb der Antrag auf vorläufige Aufnahme in der Schweiz abzuweisen sei.

E. 5.2 Dem hielten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde, nebst der Wiederholung ihrer bisherigen Ausführungen, im Wesentlichen entgegen, bei einer Rückkehr nach Griechenland würden sie aufgrund der gravierenden Mängel im griechischen Asylsystem in eine existenzielle Notlage geraten, weshalb Art. 3 EMRK verletzt würde, was insbesondere für die minderjährigen Kinder verheerend wäre. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern nur dann als zumutbar zu erachten, wenn im Einzelfall günstige Voraussetzungen oder Umstände vorlägen. Die Beschwerdeführenden hätten lediglich drei Monate in Griechenland verbracht, würden die griechische Sprache nicht beherrschen, seien in Griechenland keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und würden dort über kein soziales oder familiäres Netz dort. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung handle es sich bei den Beschwerdeführenden entsprechend um äusserst vulnerable Personen, bei denen keine begünstigenden Umstände vorlägen. Das SEM verkenne die Situation in Griechenland auch insbesondere im Hinblick auf das Kindeswohl. Es handle sich um eine Familie mit fünf minderjährigen Kindern sowie einer erwachsenen Tochter, wobei bei allen auch gesundheitliche Probleme bestünden. Vor dem Hintergrund, dass sie wohl in Griechenland obdachlos geworden wären, hätte sich die Familie daher entschieden, ihren ursprünglichen Plan der Reise in die Schweiz anzutreten. Daher könne ihnen auch kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen angelastet werden. Ferner sei anzumerken, dass die Existenz von Hilfsorganisationen in Griechenland noch nichts über deren Funktionieren aussage. Gemäss öffentlichen Quellen würden betroffenen Rückkehrern keine Informationen bereitgestellt. Zudem sei aus den öffentlichen Berichten zu schliessen, dass bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden keine begünstigenden Umstände vorlägen würden (Schweizerische Flüchtlingshilfe, SFH; Mitteilung vom 2.10.2025; Obdachlosigkeit, https://www.fluechtlingshilfe.ch/medienmitteilungen/verschaerfte-griechenland-rechtsprechung). Mit Verweis auf Berichte der Stiftung Pro Asyl bestehe sodann ein grundsätzlicher Mangel an Ressourcen sowie Kapazitäten und kein tatsächlicher Zugang zu Gesundheitsdiensten, Arbeitsmarkt und Wohnraum, zumal vorliegend insbesondere auch der Umstand zu berücksichtigen sei, dass es sich um eine Grossfamilie handle, was den Zugang zu Wohnraum entsprechend zusätzlich erschwere. Schliesslich würden zurückgewiesene Schutzberechtigte bei einer Rückkehr von der griechischen Polizei am Flughafen zur Feststellung ihrer Identität kurz festgehalten und in der Regel nach einigen Stunden freigelassen. Die griechische Polizei verfüge am Flughafen weiterhin über keine Dolmetscher oder Dolmetscherinnen für die Kommunikation mit Abgeschobenen, nicht einmal für Arabisch und Farsi. Schutzberechtigte, die aus anderen Ländern zurück nach Griechenland abgeschoben würden, würden von griechischen Behörden keinerlei Informationen erhalten, wohin sie sich in Bezug auf Unterbringungsmöglichkeiten, Unterstützung oder für behördliche Angelegenheiten wenden können. Damit sei der Wegweisungsvollzug nach Griechenland unzulässig und unzumutbar.

E. 6.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).

E. 6.2 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zustimmten.

E. 6.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK, des FK-Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 sowie der KRK und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert worden sind. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 [als Referenzurteil publiziert]; vgl. jüngst auch Urteil des BVGer D-7316/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 7.2.2).

E. 8.2.3 Angesichts der Tatsache, dass auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht eingetreten werden konnte, ist nicht von einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen und sind den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement zu entnehmen.

E. 8.2.4 Die Beschwerdeführenden wurden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt. Sie können sich dort somit - wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat (s. angefochtene Verfügung S. 9) - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Auch unter Berücksichtigung der teils schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland ist nicht von einem «real risk» auszugehen, wonach die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein werden. Es obliegt ihnen, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen. Es liegen nach dem Gesagten keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären. Schliesslich ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise darauf, dass das Kindeswohl nach Art. 3 KRK der gemeinsamen Überstellung der Beschwerdeführenden entgegen-stehen könnte (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.), zumal die minderjährigen Beschwerdeführenden, sich erst seit wenigen Monaten in der Schweiz aufhalten und gemeinsam mit ihren Eltern weggewiesen werden.

E. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG in Verbindung mit Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen respektive dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1; bestätigt durch Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]). Sind Familien mit Kindern betroffen, welche ebenfalls als vulnerable Personen bezeichnet werden können, erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung als zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Personen in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.2).

E. 8.3.3 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um äusserst vulnerable Personen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt. Vielmehr gehören die Beschwerdeführenden als Familie mit minderjährigen Kindern in die Kategorie der vulnerablen Personen, bei denen die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs bei Vorliegen von günstigen Umständen greift. Die Vorinstanz zeigte in der angefochtenen Verfügung ausführlich und nachvollziehbar auf, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangt ist, dass der Wegweisungsvollzug für die Familie zumutbar ist (s. angefochtene Verfügung S. 9 ff.). Zudem liess sie ebenfalls im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung miteinfliessen, ob und inwieweit die Beschwerdeführenden eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht hatten, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen oder die griechische Sprache zu erlernen. Die Beschwerdeführenden müssen sich dabei vorhalten lassen, dass sie Griechenland nur drei Monate nach der Schutzgewährung bereits wieder verlassen haben und in die Schweiz gereist sind. Dies steht im Widerspruch zu allfälligen langfristigen Verbesserungsbemühungen ihrer Situation in Griechenland. So auch der Umstand, wonach sie angegeben haben von vornherein in die Schweiz reisen zu wollen und mithin eine Integration in Griechenland entsprechend nicht angestrebt wurde. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer erneuten Rückkehr nach Griechenland trotz den von der Vor-instanz detailliert aufgezeigten und von ihnen zu erwartenden zumutbaren Anstrengungen (beispielsweise mit Blick auf Arbeit, Spracherlernung, allfällig notwendige finanzielle, soziale oder medizinische Leistungen) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten werden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden können. Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde gelingt es ihnen nicht, die geltende Legalvermutung umzustossen. Inwieweit sie in Griechenland erfolglos eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen, wird in der Rechtsmitteleingabe weder substanziiert aufgezeigt noch belegt. Zwar dürften sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit gewissen Herausforderungen im Alltag konfrontiert sein; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass sie sich als anerkannte Flüchtlinge in Griechenland auf die Qualifikationsrichtlinie berufen können. Auch ist festzuhalten, dass die Nichtregierungsorganisationen in Griechenland von verschiedenen Akteuren (wie etwa der Europäischen Union) gerade finanziert werden, um staatliche Angebote zu ergänzen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 9). Es ist den Beschwerdeführenden zuzumuten, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder an karitative Organisationen zu wenden. Falls ihnen entsprechende Leistungen (Zugang zu medizinischer Versorgung etc.) verwehrt werden, haben sie die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem handelt. Sollten sie erneut unangemessenem Verhalten ausgesetzt sein, können sie an die zuständigen staatlichen Stellen gelangen; diese sind ohne Weiteres als schutzfähig und -willig zu erachten (vgl. Urteil des BVGer D-2287/2024 vom 26. April 2024 E. 9.4). Ausserdem ist davon auszugehen, dass sie - wie bereits während ihres vorherigen Aufenthalts in Griechenland - von Freunden oder Verwandten aus dem Ausland finanzielle Unterstützung erhalten können, sollte dies erforderlich sein.

E. 8.3.4 Sodann ist gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 oder etwa Urteil des BVGer E-1899/2023 vom 13. April 2023 E. 7.3.4). Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden sind nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle ist nicht erreicht. Die Behandlung der allenfalls noch bestehenden gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden (u.a. Zahn-, Kopf-, Ohren- und Magenschmerzen sowie Schlafstörungen) ist aufgrund des dort erhaltenen Schutzstatus ebenso in Griechenland möglich (vgl. Urteil des BVGer D-7316/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 7.3.2).

E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 13. Juni 2025 der Rückübernahme der Beschwerdeführenden explizit zugestimmt haben und sie über eine bis zum (...) 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben.

E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8071/2025 Urteil vom 29. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Jessica Püringer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch Mag. iur. Jonas Inama, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden A._______ (Beschwerdeführer) und B._______ (Beschwerdeführerin) suchten am 25. Mai 2025 für sich und ihre fünf minderjährigen Kinder in der Schweiz um Asyl nach. Dabei reichten sie gültige griechische Aufenthaltstitel und Reisedokumente für alle Familienmitglieder zu den Akten. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am (...) 2025 bereits in Griechenland um Asyl ersucht haben. B. B.a Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 2. Juni 2025 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. B.b Die griechischen Behörden stimmten dem Ersuchen um Rückübernahme der Beschwerdeführenden am 13. Juni 2025 zu und teilten mit, den Beschwerdeführenden sei am (...) 2025 in Griechenland Asyl gewährt worden und sie würden über eine bis am (...) 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen. C. Am 2. September 2025, 9. September 2025 sowie 16. September 2025 wurde den Beschwerdeführenden im Rahmen eines persönlichen Gesprächs jeweils das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit der Überstellung in einen sicheren Drittstaat (Griechenland) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährt. Dabei machten sie übereinstimmend zur Hauptsache im Wesentlichen geltend, sie hätten etwa drei Monate lang auf der Insel H._______ in einem Camp gelebt. Etwa zehn oder zwölf Tage nachdem sie ihre Reisepässe erhalten hätten, seien sie aus Griechenland ausgereist und in die Schweiz gekommen. In Griechenland hätten sie nicht genügend Geld gehabt, um ein menschliches Leben zu führen, da sie dort nicht finanziell unterstützt worden seien. Sie hätten die Sprache nicht gekonnt und die Kinder hätten dort keine Zukunft. Abgesehen davon hätten sie von vornherein hier in die Schweiz kommen wollen, da es in der Schweiz für die Kinder eine bessere Zukunft gebe. Diesen Entschluss hätten sie bereits in Afghanistan gefasst. Sie hätten ihr gesamtes Hab und Gut veräussert und seien mit dem Erlös aus ihrer Heimat ausgereist. Für die Reise nach Griechenland hätten sie rund 24'000 Euro aufgewendet. Zunächst hätten sie sich für rund 6 Monate in der I._______ aufgehalten. Dort hätten sie illegal in einem Mietshaus gewohnt, das sich in einem heruntergekommenen Zustand befunden habe. Während dieser Zeit sei die Beschwerdeführerin selbst keiner Arbeit nachgegangen. Ihr Mann (der Beschwerdeführer) hingegen habe während zwei Monaten in einer Werkstatt als Schweisser gearbeitet. Da er jedoch keine Arbeitserlaubnis besessen habe, habe er nicht weiter arbeiten dürfen. Als Grund für ihre Ausreise aus Griechenland führten sie an, dass die Lebensbedingungen im Camp sehr schlecht und unhygienisch gewesen seien. Insbesondere die Mädchen hätten sich nicht sicher gefühlt und die sanitären Anlagen nicht alleine aufsuchen können. Zudem hätten sie keine Arbeit und keine Wohnung ausserhalb des Camps finden können. Auch das Angebot an Sprachkursen im Camp sei unzureichend gewesen, womit es ihnen nicht möglich gewesen sei, entsprechende Sprachkenntnisse zu erwerben, zumal der Beschwerdeführer auch Analphabet sei. Die Beschwerdeführenden sprächen Darsi und Farsi. Die englische Sprache hingegen beherrsche keiner von ihnen richtig. Die Beschwerdeführenden machten zur Schulsituation sodann unterschiedliche Angaben. Während der Beschwerdeführer angab, die Kinder hätten in Griechenland keine Schule besuchen können, da es im Camp keine Schule gegeben habe und sie sich nicht ausserhalb des Camps aufgehalten hätten, führte die Tochter C._______ aus, ihr Bruder F._______ und die Schwester E._______ hätten eine Schule ausserhalb des Camps besuchen können. Die Tochter D._______ bestätigte ebenfalls, dass lediglich die beiden jüngeren Geschwister zur Schule geschickt worden seien. Die Tochter E._______ führte aus, sie habe nach einer krankheitsbedingten Unterbrechung während einiger Wochen die Schule besucht, dort jedoch nichts gelernt, da der Unterricht sehr chaotisch verlaufen sei. Es sei häufig zu Streitereien und Schlägereien gekommen, ohne dass die Lehrpersonen eingegriffen hätten. C.a Die Beschwerdeführenden berichteten schliesslich über verschiedene gesundheitliche Probleme. D. D.a Am 29. September 2025 wandte sich das SEM an den zuständigen Pflegedienst und ersuchte um Einsicht in medizinischen Unterlagen der Beschwerdeführenden sowie um Auskunft betreffend allfällige ausstehende Arzttermine. D.b Der zuständige Pflegedienst stellte gleichentags die medizinischen Unterlagen der Beschwerdeführenden - diverse Arztberichte sowie die Verlaufsblätter der medizinischen Betreuung - dem SEM zu. E. E.a Am 10. Oktober 2025 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungsentwurf - zusammen mit den editionspflichtigen Akten - an die Beschwerdeführenden zur Stellungnahme. E.b In der am 13. Oktober 2025 eingereichten Stellungnahme brachten die Beschwerdeführenden zusammenfassend vor, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Die Lebenssituation in Griechenland sei sehr schwierig gewesen, es gebe keine Zukunftsperspektiven. Die Familie habe keine Unterstützung bei der Integration sowie bei der Wohnungs- und Arbeitssuche erhalten. Schliesslich gebe es in Griechenland keine Zukunft für die Kinder der Familie. Während der gesamten Zeit in Griechenland sei es ihnen nicht möglich gewesen, eine Schule, einen Sprachkurs oder eine Ausbildung zu besuchen. Bei einer Rückkehr sei davon auszugehen, dass sie wiederum keine Unterstützung erhalten würden, womit sie sich ihre Zukunft verbauen würden. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine günstigen Umstände ersichtlich. Sie seien eine Familie mit fünf minderjährigen Kindern und würden der Kategorie der vulnerablen Personen angehören; begünstigende Faktoren würden fehlen. Die Familie habe sich nicht längere Zeit in Griechenland aufgehalten, verfüge über keine Kenntnisse der griechischen Sprache und habe keine ausreichenden finanziellen Mittel. Auch die vom SEM genannten Organisationen könnten die Beschwerdeführenden in der Praxis nicht von einer drohenden Obdachlosigkeit schützen, was insbesondere für vulnerable Familien wie die ihre (der Beschwerdeführenden) schwerwiegende Folgen haben könne. Deshalb seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. F. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. G. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2025 erhoben die Beschwerdeführenden, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten, diese sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, das vorliegende Dossier (N [...]) sei aufgrund des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs mit demjenigen der volljährigen Tochter (N [...]) koordiniert zu behandeln und es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. H. Am 27. Oktober 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das vorliegende Verfahren wird aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhanges antragsgemäss mit demjenigen der volljährigen Tochter (E-[...]; N [...]) koordiniert behandelt. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt und damit begründet, das SEM habe den Sachverhalt betreffend die minderjährigen Kinder nicht rechtsgenüglich festgestellt und dabei insbesondere die Pflicht zur vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls, gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107), verletzt. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (BVGE 2008/43 E. 7.5.6; vgl. auch Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 4.3 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der allgemeinen Situation von Personen mit Schutzstatus in Griechenland - auch der von Kindern - einlässlich auseinandergesetzt. Ausserdem hat es unter Bezugnahme auf die vorhandenen Akten und die Schilderungen der Beschwerdeführenden deren individuelle Situation, einschliesslich des Kindeswohls und ihres Gesundheitszustandes, rechtsgenüglich abgeklärt. Weiter wurde in der angefochtenen Verfügung eine Einzelfallprüfung vorgenommen und hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen die Vorinstanz sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung S. 8 ff.). Dabei durfte das SEM sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2), was es vorliegend getan hat. So sind den vor-instanzlichen Erwägungen detaillierte Ausführungen zu der Situation und den Möglichkeiten der Beschwerdeführenden in Griechenland - die klarerweise auch die minderjährigen Kinder einschliessen - sowie der medizinischen Versorgung ebendort zu entnehmen. Dass die Beschwerdeführenden die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilen, stellt keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar, sondern betrifft die materielle Beurteilung der vorgebrachten Vollzugshindernisse. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Das eventualiter gestellte Rückweisungsbegehren ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführenden seien im sicheren Drittstaat Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und Griechenland habe ihrer Rückübernahme zugestimmt. Sie könnten dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Es sei daher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf ihre Asylgesuche einzutreten. In seiner Verfügung führte das SEM mit ausführlichem Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022) aus, es könne weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich zulässig und zumutbar sei. Für Familien mit Kindern sei der Vollzug der Wegweisung ebenfalls zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorlägen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration als schwierig erwiesen habe, lasse den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Es gehe aus den Akten nicht hervor, dass sie alles ihnen Zumutbare unternommen hätten, um in Griechenland zu ihren Rechten und den ihnen zustehenden Leistungen zu kommen, oder dass sie die ihnen noch zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eingesetzt hätten, um sich in Griechenland eine Zukunft aufzubauen. Vielmehr hätten sie ihren Angaben zufolge das Camp nicht verlassen, die Behörden nicht kontaktiert und kurze Zeit nach Erhalt der Reisedokumente Griechenland verlassen. Schutzberechtigte, welche in Griechenland nicht in der Lage seien, ihren Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten, könnten beim griechischen Staat das Garantierte Mindesteinkommen ( ; EEE) beantragen, wobei das EEE ein umfassendes Unterstützungskonzept sei, welches auf drei Grundpfeilern - finanzielle Einkommensunterstützung, soziale Dienstleistungen sowie berufliche Integration - beruhe. Der entsprechende Antrag könne bei einem Gemeindezentrum oder einem Migrant Integration Center (MIC) eingereicht werden, wobei die MIC weitere Unterstützungsleistungen anböten. Bis zur Genehmigung des Antrags auf das EEE, welche in der Regel innerhalb eines Monats erfolge und für jeweils sechs Monate gelte, hätten die Beschwerdeführenden gemäss der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) Anspruch auf Unterstützungsleistungen. Diese könnten direkt bei den zuständigen Behörden - nötigenfalls auch auf dem Rechtsweg - eingefordert werden. Ausserdem stünden Schutzberechtigten in Griechenland ein weiteres Integrationsprojekt, HELIOS+, sowie zahlreiche Nicht-Regierungsorganisationen mit diversen Unterstützungsangeboten (beispielsweise die Organisation «Afghan Migrants & Refugees Community in Greece» betreffend Unterstützung für afghanische Staatsangehörige) zur Verfügung. Soweit die Beschwerdeführenden gemäss Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom HELIOS+-Programm keine Kenntnis gehabt hätten, sei deren Ausführungen nicht zu entnehmen, dass sie sich umfassend zu informieren versucht hätten. Angesichts des Bildungsstands und der Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers seien grundsätzlich die Voraussetzungen gegeben, um in Griechenland eine Erwerbstätigkeit zu finden und die griechische Sprache zu erlernen. In Bezug auf die Kinder sei auf die bestehende Schulpflicht in Griechenland zu verweisen; zudem gälten die griechischen Behörden sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig, so dass sich die Beschwerdeführenden hinsichtlich allfälliger sexueller Belästigung oder Gewalt an die dortigen Strafverfolgungsbehörden zu richten hätten. Zudem ergebe sich aus ihren Aussagen, dass die Familie von Beginn an die Absicht gehabt habe, in die Schweiz zu gelangen, da sie überzeugt seien, dass die Kinder hier eine bessere Zukunft hätten. Dies begründe klar den Verdacht eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens. Trotz der Absicht in die Schweiz zu gelangen, hätten sie dennoch zunächst in Griechenland ein Asylgesuch gestellt. Dieses widersprüchliche Verhalten lasse erkennen, dass sie nie die ernsthafte Absicht gehabt hätten, sich in Griechenland eine Lebensgrundlage als anerkannte Flüchtlinge aufzubauen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die dortigen Asylgesuche lediglich vorgeschoben und strategisch genutzt worden sei, um anschliessend das eigentliche Ziel - die Einreise und das Stellen der Asylgesuche in der Schweiz - zu erreichen. Der medizinische Sachverhalt sei ausreichend erstellt, um die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegeweisungsvollzugs nach Griechenland prüfen zu können. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden würde sodann nicht darauf schliessen lassen, dass es sich bei ihnen um äusserst vulnerable Personen handle. Ohnehin könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland als Schutzberechtigte eine adäquate medizinische Behandlung erhalten würden. Es sei ihnen daher zuzumuten, sich bei Bedarf in Griechenland selbständig, allenfalls mit Unterstützung örtlicher Hilfs- und Gesundheitsorganisationen, um eine ärztliche Betreuung zu bemühen. Ihren Aussagen sei im Übrigen zu entnehmen, dass sie in Griechenland keine ernsthaften Bemühungen unternommen hätten, um Zugang zu Gesundheitssystem zu erhalten. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass ihre Erkrankungen in ihrer Schwere oder in den erforderlichen Behandlungen derart spezifisch seien, dass eine Überstellung nach Griechenland eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Somit sei es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die in Art. 83 Abs. 5 AIG (SR 142.20) verankerte Legalvermutung umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei zulässig und zumutbar, weshalb der Antrag auf vorläufige Aufnahme in der Schweiz abzuweisen sei. 5.2 Dem hielten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde, nebst der Wiederholung ihrer bisherigen Ausführungen, im Wesentlichen entgegen, bei einer Rückkehr nach Griechenland würden sie aufgrund der gravierenden Mängel im griechischen Asylsystem in eine existenzielle Notlage geraten, weshalb Art. 3 EMRK verletzt würde, was insbesondere für die minderjährigen Kinder verheerend wäre. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern nur dann als zumutbar zu erachten, wenn im Einzelfall günstige Voraussetzungen oder Umstände vorlägen. Die Beschwerdeführenden hätten lediglich drei Monate in Griechenland verbracht, würden die griechische Sprache nicht beherrschen, seien in Griechenland keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und würden dort über kein soziales oder familiäres Netz dort. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung handle es sich bei den Beschwerdeführenden entsprechend um äusserst vulnerable Personen, bei denen keine begünstigenden Umstände vorlägen. Das SEM verkenne die Situation in Griechenland auch insbesondere im Hinblick auf das Kindeswohl. Es handle sich um eine Familie mit fünf minderjährigen Kindern sowie einer erwachsenen Tochter, wobei bei allen auch gesundheitliche Probleme bestünden. Vor dem Hintergrund, dass sie wohl in Griechenland obdachlos geworden wären, hätte sich die Familie daher entschieden, ihren ursprünglichen Plan der Reise in die Schweiz anzutreten. Daher könne ihnen auch kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen angelastet werden. Ferner sei anzumerken, dass die Existenz von Hilfsorganisationen in Griechenland noch nichts über deren Funktionieren aussage. Gemäss öffentlichen Quellen würden betroffenen Rückkehrern keine Informationen bereitgestellt. Zudem sei aus den öffentlichen Berichten zu schliessen, dass bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden keine begünstigenden Umstände vorlägen würden (Schweizerische Flüchtlingshilfe, SFH; Mitteilung vom 2.10.2025; Obdachlosigkeit, https://www.fluechtlingshilfe.ch/medienmitteilungen/verschaerfte-griechenland-rechtsprechung). Mit Verweis auf Berichte der Stiftung Pro Asyl bestehe sodann ein grundsätzlicher Mangel an Ressourcen sowie Kapazitäten und kein tatsächlicher Zugang zu Gesundheitsdiensten, Arbeitsmarkt und Wohnraum, zumal vorliegend insbesondere auch der Umstand zu berücksichtigen sei, dass es sich um eine Grossfamilie handle, was den Zugang zu Wohnraum entsprechend zusätzlich erschwere. Schliesslich würden zurückgewiesene Schutzberechtigte bei einer Rückkehr von der griechischen Polizei am Flughafen zur Feststellung ihrer Identität kurz festgehalten und in der Regel nach einigen Stunden freigelassen. Die griechische Polizei verfüge am Flughafen weiterhin über keine Dolmetscher oder Dolmetscherinnen für die Kommunikation mit Abgeschobenen, nicht einmal für Arabisch und Farsi. Schutzberechtigte, die aus anderen Ländern zurück nach Griechenland abgeschoben würden, würden von griechischen Behörden keinerlei Informationen erhalten, wohin sie sich in Bezug auf Unterbringungsmöglichkeiten, Unterstützung oder für behördliche Angelegenheiten wenden können. Damit sei der Wegweisungsvollzug nach Griechenland unzulässig und unzumutbar. 6. 6.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 6.2 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zustimmten. 6.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK, des FK-Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 sowie der KRK und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert worden sind. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 [als Referenzurteil publiziert]; vgl. jüngst auch Urteil des BVGer D-7316/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 7.2.2). 8.2.3 Angesichts der Tatsache, dass auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht eingetreten werden konnte, ist nicht von einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen und sind den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement zu entnehmen. 8.2.4 Die Beschwerdeführenden wurden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt. Sie können sich dort somit - wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat (s. angefochtene Verfügung S. 9) - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Auch unter Berücksichtigung der teils schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland ist nicht von einem «real risk» auszugehen, wonach die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein werden. Es obliegt ihnen, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen. Es liegen nach dem Gesagten keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären. Schliesslich ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise darauf, dass das Kindeswohl nach Art. 3 KRK der gemeinsamen Überstellung der Beschwerdeführenden entgegen-stehen könnte (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.), zumal die minderjährigen Beschwerdeführenden, sich erst seit wenigen Monaten in der Schweiz aufhalten und gemeinsam mit ihren Eltern weggewiesen werden. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG in Verbindung mit Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen respektive dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1; bestätigt durch Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]). Sind Familien mit Kindern betroffen, welche ebenfalls als vulnerable Personen bezeichnet werden können, erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung als zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Personen in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.2). 8.3.3 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um äusserst vulnerable Personen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt. Vielmehr gehören die Beschwerdeführenden als Familie mit minderjährigen Kindern in die Kategorie der vulnerablen Personen, bei denen die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs bei Vorliegen von günstigen Umständen greift. Die Vorinstanz zeigte in der angefochtenen Verfügung ausführlich und nachvollziehbar auf, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangt ist, dass der Wegweisungsvollzug für die Familie zumutbar ist (s. angefochtene Verfügung S. 9 ff.). Zudem liess sie ebenfalls im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung miteinfliessen, ob und inwieweit die Beschwerdeführenden eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht hatten, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen oder die griechische Sprache zu erlernen. Die Beschwerdeführenden müssen sich dabei vorhalten lassen, dass sie Griechenland nur drei Monate nach der Schutzgewährung bereits wieder verlassen haben und in die Schweiz gereist sind. Dies steht im Widerspruch zu allfälligen langfristigen Verbesserungsbemühungen ihrer Situation in Griechenland. So auch der Umstand, wonach sie angegeben haben von vornherein in die Schweiz reisen zu wollen und mithin eine Integration in Griechenland entsprechend nicht angestrebt wurde. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer erneuten Rückkehr nach Griechenland trotz den von der Vor-instanz detailliert aufgezeigten und von ihnen zu erwartenden zumutbaren Anstrengungen (beispielsweise mit Blick auf Arbeit, Spracherlernung, allfällig notwendige finanzielle, soziale oder medizinische Leistungen) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten werden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden können. Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde gelingt es ihnen nicht, die geltende Legalvermutung umzustossen. Inwieweit sie in Griechenland erfolglos eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen, wird in der Rechtsmitteleingabe weder substanziiert aufgezeigt noch belegt. Zwar dürften sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit gewissen Herausforderungen im Alltag konfrontiert sein; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass sie sich als anerkannte Flüchtlinge in Griechenland auf die Qualifikationsrichtlinie berufen können. Auch ist festzuhalten, dass die Nichtregierungsorganisationen in Griechenland von verschiedenen Akteuren (wie etwa der Europäischen Union) gerade finanziert werden, um staatliche Angebote zu ergänzen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 9). Es ist den Beschwerdeführenden zuzumuten, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder an karitative Organisationen zu wenden. Falls ihnen entsprechende Leistungen (Zugang zu medizinischer Versorgung etc.) verwehrt werden, haben sie die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem handelt. Sollten sie erneut unangemessenem Verhalten ausgesetzt sein, können sie an die zuständigen staatlichen Stellen gelangen; diese sind ohne Weiteres als schutzfähig und -willig zu erachten (vgl. Urteil des BVGer D-2287/2024 vom 26. April 2024 E. 9.4). Ausserdem ist davon auszugehen, dass sie - wie bereits während ihres vorherigen Aufenthalts in Griechenland - von Freunden oder Verwandten aus dem Ausland finanzielle Unterstützung erhalten können, sollte dies erforderlich sein. 8.3.4 Sodann ist gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 oder etwa Urteil des BVGer E-1899/2023 vom 13. April 2023 E. 7.3.4). Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden sind nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle ist nicht erreicht. Die Behandlung der allenfalls noch bestehenden gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden (u.a. Zahn-, Kopf-, Ohren- und Magenschmerzen sowie Schlafstörungen) ist aufgrund des dort erhaltenen Schutzstatus ebenso in Griechenland möglich (vgl. Urteil des BVGer D-7316/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 7.3.2). 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 13. Juni 2025 der Rückübernahme der Beschwerdeführenden explizit zugestimmt haben und sie über eine bis zum (...) 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Jessica Püringer Versand: