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D-2442/2024

D-2442/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-01 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. März 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 18. März 2024 wurde ihm durch das SEM ein am 13. Februar 2024 ausgestellter griechischer Flüchtlingspass sowie eine griechische Identi- tätskarte für international Schutzberechtigte vom 1. Februar 2024 abge- nommen. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) vom gleichen Tag ergab, dass er am 3. Januar 2024 in Griechenland um Asyl ersucht hatte. C. C.a Am 20. März 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rück- übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De- zember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglied- staaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rück- führungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Re- publik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). C.b Mit Schreiben vom 22. März 2024 stimmten die griechischen Behörden dem Ersuchen zu und informierten das SEM, dass Griechenland den Be- schwerdeführer am 1. Februar 2024 als Flüchtling anerkannt habe und seine Aufenthaltsbewilligung bis am 31. Januar 2027 gültig sei. D. Anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 2. April 2024 machte der Be- schwerdeführer im Wesentlichen geltend, er könne nicht nach Griechen- land zurückkehren. Die Lebensbedingungen dort seien unerträglich gewe- sen. Er sei im Camp auf Lesbos in einem Zelt untergebracht gewesen und habe nur einmal pro Tag etwas zu essen erhalten. Es habe dort keine Waschräume gegeben. Er sei im Camp sehr krank geworden, es habe aber keinen Arzt gegeben, der ihn hätte untersuchen können. Als er den Ent- scheid erhalten habe, sei er aus dem Camp geschickt worden. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Griechenland würde er auf der Strasse landen, da er bereits nach der Schutzgewährung während acht Tagen in Athen im

D-2442/2024 Seite 3 Freien habe leben müssen. Die von ihm eingereichten Videos würden die realen Lebensbedingungen im griechischen Camp zeigen. Er habe nicht die Möglichkeit gehabt, eine Wohnung zu erhalten. Befragt nach seinen Bemühungen, vom griechischen Staat, von Hilfsorganisationen, Kirchen und Drittpersonen Unterstützung zu erhalten, führte er aus, dass ihm nie- mand helfen würde und niemand die Verantwortung für ihn übernehme. Er habe auch keine griechische Steuer- und Sozialversicherungsnummer er- halten. Auch habe er niemanden, um in Griechenland eine Arbeitsstelle fin- den zu können. Zudem sei ihm der Zugang zur Schule verwehrt worden. In Griechenland habe er sich mit Krätze angesteckt, die in der Schweiz behandelt worden sei. Seit er Afghanistan verlassen habe, habe er viel er- lebt, so sei er an Diebe geraten und im Iran von der Polizei geschlagen worden. Zudem sei sein Freund unterwegs gestorben. Betreffend seinen Gesundheitszustand gab er an, an Atemnot zu leiden und eine Brille zu benötigen. Ferner habe er psychische Probleme und könne aufgrund der Erlebnisse während seiner Flucht nachts nicht schla- fen. E. Im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 10. April 2024 machte die Rechtsvertretung geltend, dass der Beschwerdeführer keine Unterstützung seitens der griechischen Behörden erhalten habe. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Griechenland würde er auf der Strasse landen, da er bereits nach der Schutzgewährung während acht Tagen in Athen im Freien habe leben müssen. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) dis- tanziere sich von einer Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen mit Schutzstatus nach Griechenland, da sich die Abdeckung der Grundbedürfnisse im letzten Jahr noch verschlechtert habe. Sie sehe ein überwiegendes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Griechenland. Die Regel- vermutung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland sei nicht haltbar, der Vollzug der Wegweisung sei nicht zulässig und zumutbar, sofern nicht besonders begünstigende Umstände vorliegen würden. Solch begünstigende Umstände würden nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer könne nicht auf die Unterstützung der griechischen Behörden zählen, da er gegenüber griechischen Staatsangehörigen diskri- miniert werde. Bei einer Wegweisung nach Griechenland bestehe ein er- höhtes Risiko, dass der Gesuchsteller eine menschenunwürdige Bettel- existenz und ein Leben in Obdachlosigkeit führen müsse. Dem Beschwer- deführer drohe in Griechenland eine unmenschliche Behandlung. Es

D-2442/2024 Seite 4 bestehe eine konkrete Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK und der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei im gegenwärtigen Zeit- punkt als unzumutbar sowie unzulässig zu erachten. Entsprechend sei der Gesuchsteller vorläufig aufzunehmen und im Falle einer beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland sei vorgängig eine individuelle schriftliche Garantieerklärung der griechischen Behörden betreffend die Einhaltung der Mindestansprüche gemäss der Qualifikationsrichtlinie (Wohnraum, Be- schäftigung, Bildung, Sozialhilfeleistungen, Integrationsmassnahmen und medizinische Versorgung) einzuholen. F. Mit Verfügung vom 11. April 2024 – eröffnet am 12. April 2024 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Ver- fügung zu verlassen. G. Mit Eingabe vom 19. April 2024 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, es sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, die Wegweisung nach Griechenland sei unzumutbar und unzu- lässig und es sei von einer Rücküberstellung abzusehen, eventualiter sei eine individuelle schriftliche Garantieerklärung der zuständigen griechi- schen Behörden bezüglich der Mindestrechte wie im HELIOS Programm vorgesehen vom SEM einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Am 22. April 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

22. April 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

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Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Be- schwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, der Beschwerde- führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Gegenstand des Verfahrens ist die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (Anord- nung der Wegweisung an sich) der Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung ei- nes Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen.

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E. 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.4 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Situation im Asylwesen in Griechenland sei notorisch prekär. Das einzige brauchbare, verlässliche, strukturierte Programm HELIOS sei mehrmals wegen finanzieller Proble- men sistiert worden, das letzte Mal am 1. Januar 2024. Gemäss Mitteilung der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sei das Programm wieder nur bis zum 30. Juni 2024 verlängert worden. Es gebe keine Ga- rantie, dass es für eine verlässliche Dauer verlängert werde. Ohne dieses Programm oder gegebenenfalls ohne Garantie der zuständigen Behörden, sei im Falle des Vollzugs der Wegweisung mit einer unvermeidbaren Ver- armung des Beschwerdeführers zu rechnen, was gegen Art. 3 EMRK verstossen würde. Gemäss der SFH gebe es in Griechenland kaum staat- liche Unterstützung für Personen mit Schutzstatus. Diese inakzeptable Si- tuation in Griechenland habe dazu geführt, dass 12'000 in Griechenland anerkannte Flüchtlinge in Deutschland erneut Asyl erhalten hätten. Ohne so weit zu gehen, habe die Schweiz mehreren in Griechenland anerkann- ten Flüchtlingen eine vorläufige Aufnahme gewährt.

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E. 5.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Voll- zug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehendend (vgl. E. 5.3) genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmung als zu- lässig. Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Ja- nuar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrecht- lichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesver- waltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort an- erkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich ge- staltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Per- son mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Refe- renzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). Ferner lassen auch die medizinischen Probleme des Beschwer- deführers nicht befürchten, dass er bei einer Überstellung nach Griechen- land eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätte, wie dies für eine Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ge- fordert wird (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. De- zember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183 ff.; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kam- mer, Nr. 57467, § 124 ff.). Somit liegen insgesamt keine konkreten Anhalts- punkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behand- lung ausgesetzt wäre.

E. 5.6 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist Folgendes festzuhalten:

E. 5.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt grund- sätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, wel- che an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünsti- gende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit

D-2442/2024 Seite 8 des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann. Als äusserst vul- nerabel gelten Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletz- lichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauer- haft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Da- runter fallen beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, de- ren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist (vgl. zum Ganzen E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3).

E. 5.6.2 Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, so hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4).

E. 5.6.3 Aufgrund der Aktenlage ist entgegen der in der Beschwerde vertrete- nen Auffassung nicht davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerde- führer um eine äusserst vulnerable Person handelt. Er ist volljährig und damit nicht mehr in einem per se besonders verletzlichen (jugendlichen) Alter. Zwar leidet er an Schlafstörungen und benötig eine Sehhilfe. Dabei handelt es sich aber nicht um eine schwerwiegende Krankheit oder Behin- derung. Aus den Akten ergeben sich auch keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft dringend auf eine medizini- sche Behandlung zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz angewiesen ist.

E. 5.6.4 Ferner macht er geltend, dass er in Griechenland während acht Ta- gen im Freien habe übernachten müssen, keinen Zugang zu Schulbildung erhalten habe und im Camp nur alle 24 Stunden etwas zu essen erhalten habe. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach konstanter Rechtspre- chung davon aus, dass eine Wegweisung nach Griechenland zumutbar ist, auch wenn eine Rückkehr mit gewissen (erheblichen) Schwierigkeiten ver- bunden sein wird (vgl. E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1). Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich als anerkannter Flüchtling auf die Qualifikationsrichtlinie berufen kann. Es obliegt dem Be- schwerdeführer, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Es ist zu er- warten, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, die griechische

D-2442/2024 Seite 9 Sozialversicherungsnummer (sog. AMKA-Nummer) zu beantragen, womit er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur notwendigen Gesundheitsversorgung erhalten würde. Er ist sodann bereits im Besitz einer Steuernummer (sog. AFM-Nummer), womit anzunehmen ist, der Kontakt mit den griechischen Behörden funktioniere – trotz seiner fehlenden Kenntnisse der griechischen Sprache – angemessen. Somit be- stehen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass er in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen in eine existenzielle Notlage geraten würde, selbst wenn es zutreffen sollte, dass er nach der Schutzgewährung während acht Tagen im Freien übernachten musste.

E. 5.6.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Vermutung umzustossen, wonach Griechenland seinen völkerrechtli- chen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt und ein Wegweisungsvoll- zug in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist.

E. 5.6.6 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung indivi- dueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2779/2023 vom 23. November 2023 E. 7.4). Das entspre- chende Eventualbegehren ist demnach ebenfalls abzuweisen.

E. 5.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechen- land ist schliesslich möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die griechischen Behör- den haben einer Rückübernahme des Beschwerdeführers am 22. März 2024 denn auch ausdrücklich zugestimmt.

E. 5.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der An- trag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos.

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E. 7.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung sind ungeachtet der geltend gemach- ten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebe- gehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

E. 7.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2442/2024 Urteil vom 1. Mai 2024 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______ geboren am (...), Afghanistan, c/o BAZ (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 11. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. März 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 18. März 2024 wurde ihm durch das SEM ein am 13. Februar 2024 ausgestellter griechischer Flüchtlingspass sowie eine griechische Identitätskarte für international Schutzberechtigte vom 1. Februar 2024 abgenommen. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) vom gleichen Tag ergab, dass er am 3. Januar 2024 in Griechenland um Asyl ersucht hatte. C. C.a Am 20. März 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). C.b Mit Schreiben vom 22. März 2024 stimmten die griechischen Behörden dem Ersuchen zu und informierten das SEM, dass Griechenland den Beschwerdeführer am 1. Februar 2024 als Flüchtling anerkannt habe und seine Aufenthaltsbewilligung bis am 31. Januar 2027 gültig sei. D. Anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 2. April 2024 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er könne nicht nach Griechenland zurückkehren. Die Lebensbedingungen dort seien unerträglich gewesen. Er sei im Camp auf Lesbos in einem Zelt untergebracht gewesen und habe nur einmal pro Tag etwas zu essen erhalten. Es habe dort keine Waschräume gegeben. Er sei im Camp sehr krank geworden, es habe aber keinen Arzt gegeben, der ihn hätte untersuchen können. Als er den Entscheid erhalten habe, sei er aus dem Camp geschickt worden. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Griechenland würde er auf der Strasse landen, da er bereits nach der Schutzgewährung während acht Tagen in Athen im Freien habe leben müssen. Die von ihm eingereichten Videos würden die realen Lebensbedingungen im griechischen Camp zeigen. Er habe nicht die Möglichkeit gehabt, eine Wohnung zu erhalten. Befragt nach seinen Bemühungen, vom griechischen Staat, von Hilfsorganisationen, Kirchen und Drittpersonen Unterstützung zu erhalten, führte er aus, dass ihm niemand helfen würde und niemand die Verantwortung für ihn übernehme. Er habe auch keine griechische Steuer- und Sozialversicherungsnummer erhalten. Auch habe er niemanden, um in Griechenland eine Arbeitsstelle finden zu können. Zudem sei ihm der Zugang zur Schule verwehrt worden. In Griechenland habe er sich mit Krätze angesteckt, die in der Schweiz behandelt worden sei. Seit er Afghanistan verlassen habe, habe er viel erlebt, so sei er an Diebe geraten und im Iran von der Polizei geschlagen worden. Zudem sei sein Freund unterwegs gestorben. Betreffend seinen Gesundheitszustand gab er an, an Atemnot zu leiden und eine Brille zu benötigen. Ferner habe er psychische Probleme und könne aufgrund der Erlebnisse während seiner Flucht nachts nicht schlafen. E. Im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 10. April 2024 machte die Rechtsvertretung geltend, dass der Beschwerdeführer keine Unterstützung seitens der griechischen Behörden erhalten habe. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Griechenland würde er auf der Strasse landen, da er bereits nach der Schutzgewährung während acht Tagen in Athen im Freien habe leben müssen. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) distanziere sich von einer Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen mit Schutzstatus nach Griechenland, da sich die Abdeckung der Grundbedürfnisse im letzten Jahr noch verschlechtert habe. Sie sehe ein überwiegendes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Griechenland. Die Regelvermutung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland sei nicht haltbar, der Vollzug der Wegweisung sei nicht zulässig und zumutbar, sofern nicht besonders begünstigende Umstände vorliegen würden. Solch begünstigende Umstände würden nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer könne nicht auf die Unterstützung der griechischen Behörden zählen, da er gegenüber griechischen Staatsangehörigen diskriminiert werde. Bei einer Wegweisung nach Griechenland bestehe ein erhöhtes Risiko, dass der Gesuchsteller eine menschenunwürdige Bettelexistenz und ein Leben in Obdachlosigkeit führen müsse. Dem Beschwerdeführer drohe in Griechenland eine unmenschliche Behandlung. Es bestehe eine konkrete Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK und der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei im gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar sowie unzulässig zu erachten. Entsprechend sei der Gesuchsteller vorläufig aufzunehmen und im Falle einer beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland sei vorgängig eine individuelle schriftliche Garantieerklärung der griechischen Behörden betreffend die Einhaltung der Mindestansprüche gemäss der Qualifikationsrichtlinie (Wohnraum, Beschäftigung, Bildung, Sozialhilfeleistungen, Integrationsmassnahmen und medizinische Versorgung) einzuholen. F. Mit Verfügung vom 11. April 2024 - eröffnet am 12. April 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. G. Mit Eingabe vom 19. April 2024 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, es sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, die Wegweisung nach Griechenland sei unzumutbar und unzulässig und es sei von einer Rücküberstellung abzusehen, eventualiter sei eine individuelle schriftliche Garantieerklärung der zuständigen griechischen Behörden bezüglich der Mindestrechte wie im HELIOS Programm vorgesehen vom SEM einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Am 22. April 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. April 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (Anordnung der Wegweisung an sich) der Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.4 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Situation im Asylwesen in Griechenland sei notorisch prekär. Das einzige brauchbare, verlässliche, strukturierte Programm HELIOS sei mehrmals wegen finanzieller Problemen sistiert worden, das letzte Mal am 1. Januar 2024. Gemäss Mitteilung der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sei das Programm wieder nur bis zum 30. Juni 2024 verlängert worden. Es gebe keine Garantie, dass es für eine verlässliche Dauer verlängert werde. Ohne dieses Programm oder gegebenenfalls ohne Garantie der zuständigen Behörden, sei im Falle des Vollzugs der Wegweisung mit einer unvermeidbaren Verarmung des Beschwerdeführers zu rechnen, was gegen Art. 3 EMRK verstossen würde. Gemäss der SFH gebe es in Griechenland kaum staatliche Unterstützung für Personen mit Schutzstatus. Diese inakzeptable Situation in Griechenland habe dazu geführt, dass 12'000 in Griechenland anerkannte Flüchtlinge in Deutschland erneut Asyl erhalten hätten. Ohne so weit zu gehen, habe die Schweiz mehreren in Griechenland anerkannten Flüchtlingen eine vorläufige Aufnahme gewährt. 5.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehendend (vgl. E. 5.3) genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmung als zulässig. Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). Ferner lassen auch die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers nicht befürchten, dass er bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätte, wie dies für eine Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen gefordert wird (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183 ff.; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467, § 124 ff.). Somit liegen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. 5.6 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist Folgendes festzuhalten: 5.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann. Als äusserst vulnerabel gelten Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Darunter fallen beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist (vgl. zum Ganzen E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). 5.6.2 Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, so hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4). 5.6.3 Aufgrund der Aktenlage ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine äusserst vulnerable Person handelt. Er ist volljährig und damit nicht mehr in einem per se besonders verletzlichen (jugendlichen) Alter. Zwar leidet er an Schlafstörungen und benötig eine Sehhilfe. Dabei handelt es sich aber nicht um eine schwerwiegende Krankheit oder Behinderung. Aus den Akten ergeben sich auch keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft dringend auf eine medizinische Behandlung zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz angewiesen ist. 5.6.4 Ferner macht er geltend, dass er in Griechenland während acht Tagen im Freien habe übernachten müssen, keinen Zugang zu Schulbildung erhalten habe und im Camp nur alle 24 Stunden etwas zu essen erhalten habe. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach konstanter Rechtsprechung davon aus, dass eine Wegweisung nach Griechenland zumutbar ist, auch wenn eine Rückkehr mit gewissen (erheblichen) Schwierigkeiten verbunden sein wird (vgl. E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1). Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich als anerkannter Flüchtling auf die Qualifikationsrichtlinie berufen kann. Es obliegt dem Beschwerdeführer, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Es ist zu erwarten, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, die griechische Sozialversicherungsnummer (sog. AMKA-Nummer) zu beantragen, womit er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur notwendigen Gesundheitsversorgung erhalten würde. Er ist sodann bereits im Besitz einer Steuernummer (sog. AFM-Nummer), womit anzunehmen ist, der Kontakt mit den griechischen Behörden funktioniere - trotz seiner fehlenden Kenntnisse der griechischen Sprache - angemessen. Somit bestehen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass er in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen in eine existenzielle Notlage geraten würde, selbst wenn es zutreffen sollte, dass er nach der Schutzgewährung während acht Tagen im Freien übernachten musste. 5.6.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Vermutung umzustossen, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist. 5.6.6 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2779/2023 vom 23. November 2023 E. 7.4). Das entsprechende Eventualbegehren ist demnach ebenfalls abzuweisen. 5.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland ist schliesslich möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die griechischen Behörden haben einer Rückübernahme des Beschwerdeführers am 22. März 2024 denn auch ausdrücklich zugestimmt. 5.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos. 7.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 7.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand: