Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Die aus Äthiopien stammende Beschwerdeführerin verliess ihren Heimat- staat ihren Angaben zufolge im Jahr 2023 und durchlief in Griechenland ein Asylverfahren. Danach reiste sie weiter in die Schweiz, wo sie am
20. Juli 2024 ebenfalls um Asyl nachsuchte. Am 7. August 2024 fand die Personalienaufnahme statt. B. B.a Aufgrund eines Treffers in der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac stellte die Vorinstanz am 25. Juli 2024 ein Informationsersuchen bei den griechischen Behörden. Gemäss deren Antwortschreiben vom 22. August 2024 wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 30. November 2023 mit Entscheid vom 18. April 2024 gutgeheissen und es wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. B.b Die Vorinstanz ersuchte daraufhin die griechischen Behörden am
26. August 2024 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Am 28. Au- gust 2024 erklärten sich die griechischen Behörden einverstanden. C. Anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 19. November 2024 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt zur beabsichtigten Rückführung nach Griechenland. Sie erklärte dabei, sie leide unter Schlaf- störungen und ihr Bluthochdruck habe sich verschlimmert. Sie verfüge über einen Degree-Abschluss in (…) und habe auch einen Abschluss in (…)ma- nagement erlangt. In ihrem Heimatstaat sei sie selbstständig erwerbend gewesen und habe eine (…) betrieben. Nach Griechenland wolle sie nicht zurückkehren, weil sie dort niemanden habe und Schlimmes erlebt habe. Sie sei zunächst auf der Insel B._______ gewesen, habe das Camp dort jedoch verlassen, nachdem sie eine Anstellung in C._______ gefunden habe. Es habe sich dabei um eine illegale Beschäftigung gehandelt, wo- rüber die Mitarbeitenden im Camp jedoch Bescheid gewusst hätten. Wenn die Polizei aufgetaucht sei, hätten sich alle Mitarbeitenden verstecken müs- sen. Bereits nach drei Tagen habe sie eine andere Arbeit in C._______ angenommen, die vielversprechend gewesen sei und wo ihr auch eine Schlafmöglichkeit zur Verfügung gestellt worden sei. Wider Erwarten habe sie jedoch in einem Nachtclub arbeiten müssen und der Arbeitgeber habe verlangt, dass sie sich den Clubbesuchern für Dienstleistungen zur Verfü- gung stelle. Als sie sich geweigert habe, sei sie vom Clubbesitzer bedroht worden und er habe ihr das Mobiltelefon entrissen. Daraufhin habe sie eine
E-109/2025 Seite 3 Anzeige bei der Polizei machen wollen. Diese hätten ihr jedoch versichert, dass ihr Arbeitgeber zu Recht Geld von ihr verlangt habe für die zur Verfü- gung gestellte Wohnmöglichkeit. Sie habe in der Folge eine neue Arbeit bei einem älteren Ehepaar als Hausmädchen angenommen. Dort sei sie aber wie eine Sklavin gehalten worden; sie habe die Frau rund um die Uhr pfle- gen, das ganze Haus reinigen sowie drei Hunde ausführen müssen. Sie habe sich erfolglos an verschiedene Behörden gewandt, um eine legale Beschäftigung sowie eine Wohnung finden zu können, obwohl sie über eine griechische Steuernummer sowie Sozialversicherungsnummer ver- füge. Infolgedessen sei sie zur Arbeit im Club zurückgekehrt und habe dort Dinge machen müssen, die sie nicht gewollt habe; es sei unerträglich ge- wesen. Medizinische Behandlung habe sie nur auf B._______ erhalten; als sie in C._______ gewesen sei, sei für medizinische Dienstleistungen von ihr jeweils eine Krankenversicherung verlangt worden, über die sie nicht verfügt habe. D. D.a Am 29. November 2024 wurde der erste Teil der sogenannten An- hörung Menschenhandel durchgeführt. Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, es gehe ihr gar nicht gut, weil sie nicht schlafen könne, sich ge- stresst fühle und unter Angstzuständen leide. Diese Probleme hätten be- reits in Griechenland angefangen und sich seit ihrem Aufenthalt in der Schweiz erheblich verschlimmert. In dem Club, in welchem sie gearbeitet habe, sei sie gezwungen worden, "unanständige" Kleidung zu tragen und sich von den dort anwesenden Männern anfassen zu lassen. Andere Frauen hätten ihr Verhalten kontrolliert. Vor Arbeitsbeginn sei vereinbart worden, dass sie 40 Euro pro Tag zuzüglich viel Trinkgeld erhalten solle. Tatsächlich ausbezahlt sei ihr nie etwas worden, weil sie am dritten Tag die Arbeit habe aufgeben wollen und es zu einer Auseinandersetzung mit dem Clubbesitzer gekommen sei. Es sei deswegen zu einer Befragung auf der Polizeistation gekommen, wobei ein Polizist ihr bei der Entlassung seine Telefonnummer gegeben und ihr mitgeteilt habe, sie könne ihn kontaktie- ren, wenn der Clubbesitzer sie physisch angreife. D.b Anlässlich des zweiten Teils der Anhörung Menschenhandel vom
6. Dezember 2024 sagte die Beschwerdeführerin aus, nachdem sie mit ih- rem Arbeitgeber auf dem Polizeiposten gewesen sei, habe sie zwei weitere Tage in dem Club gearbeitet, bis sie eine andere Anstellung gefunden habe. Bei der neuen Anstellung sei sie regelrecht ausgebeutet worden, in- dem sie pausenlos habe arbeiten müssen und die Arbeit sehr anstrengend gewesen sei. Zudem sei ihr ein angemessener Lohn und Unterstützung im
E-109/2025 Seite 4 Zusammenhang mit ihren Kindern versprochen worden; erhalten habe sie aber lediglich 170 Euro für 35 Arbeitstage. Auch in diesem Zusammenhang habe sie sich an die Polizei gewandt, die ihr aber nicht habe weithelfen können. Weil sie keine andere Möglichkeit mehr gesehen habe, um Geld zu verdienen, habe sie die Arbeit im Club wieder aufgenommen. Sie habe Angst vor diesen Leuten, weil sie nicht einschätzen könne, wozu diese fä- hig seien. Sie wolle aber weder Anzeige erstatten noch mit den schweize- rischen Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten. D.c In einer Aktennotiz des SEM vom 6. Dezember 2024 wurde festgehal- ten, es würden konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Be- schwerdeführerin Opfer einer Straftat im Zusammenhang mit Menschen- handel nach Art. 4 Bst. a des Übereinkommens vom 16. Mai 2005 zur Be- kämpfung des Menschenhandels (SR 0.311.543) geworden. Sie sei über ihre Recht informiert worden, habe aber ausdrücklich auf die Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit verzichtet. E. Gemäss den zu den Akten gereichten Arztberichten vom 21. August 2024,
7. sowie 23. Oktober 2024 und 15. sowie 21. November wie auch vom
5. und 18. Dezember 2024 und dem Verlaufsblatt der Medic-Help leide die Beschwerdeführerin unter anderem an fibrozystischer Mastopathie (gut- artige Brusterkrankung), Posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) mit Insomnie und Panikattacken; sie habe sich Anfang November 2024 am Handgelenk selber verletzt sowie suizidale Gedanken geäussert. F. Am 20. Dezember 2024 liess das SEM der Rechtsvertretung der Be- schwerdeführerin den Entwurf des Nichteintretensentscheids zur Stellung- nahme zukommen. G. In ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2024 erklärte sich die Be- schwerdeführerin nicht einverstanden mit dem Entscheidentwurf. Sie könne aus den bereits erklärten Gründen nicht nach Griechenland zurück- kehren. Sie habe dort Schlimmes zu befürchten. Es sei ihr zudem eine schwere PTBS diagnostiziert worden und sie habe suizidale Gedanken. Es sei unklar, ob ihre PTBS in Griechenland weiterbehandelt werde, nachdem keine konkreten Garantieerklärungen bei den dortigen Behörden eingeholt worden seien. Auch sei in keiner Weise fachärztlich abgeklärt worden, wie sich eine Überstellung auf ihre bereits extrem fragile psychische Gesund-
E-109/2025 Seite 5 heit auswirken würde. Seit langem sei bekannt, dass Suizidalität eine Folge respektive Auswirkung einer PTBS sein könne, die entsprechend zu be- rücksichtigen sei. In diesem Zusammenhang sei der Sachverhalt folglich nicht rechtsgenüglich erstellt worden. Sie sei als sehr vulnerabel zu quali- fizieren, womit ihr die vorläufige Aufnahme zu erteilen sei. Als Beweismittel legte sie Kopien ihres griechischen Reisepasses sowie ihrer griechischen Identitätskarte und einen Arztbericht von Médecins sans frontières vom 22. Dezember 2023 ins Recht. H. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 – eröffnet am 27. Dezember 2024
– trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. I. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
6. Januar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr die vor- läufige Aufnahme zu erteilen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückweisen und subeventualiter seien konkrete, individuelle schriftliche Zusicherungen der griechischen Behörden betref- fend Unterkunft, Ernährung sowie den Zugang zur medizinischen Grund- versorgung, insbesondere psychiatrischer Versorgung, einzuholen. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus- ses, ersuchen. J. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2025 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. K. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. Januar 2025 an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. L. In ihrer Replik vom 29. Januar 2025 liess die Beschwerdeführerin ihrerseits an ihren Rechtsbegehren festhalten.
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Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Beschwerdeführerin beantragt zwar die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, ihre materiellen Rechtsbegehren beziehen sich aber aus- schliesslich auf die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzuges. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig der Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (Anordnung der Wegweisung) der angefochtenen Ver- fügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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E. 4.1 Zur Begründung der Wegweisungsverfügung führte das SEM das Fol- gende aus:
E. 4.1.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erweise sich der Vollzug von Wegweisungen nach Griechenland grundsätzlich als zulässig. So seien schutzberechtigte Personen trotz schwieriger Verhält- nisse in der Lage, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach die Beschwerde- führerin bei ihrer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Vorliegend sprächen weder die in Grie- chenland herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbar- keit der Wegweisung dorthin. Die Beschwerdeführerin habe das Camp für Asylsuchenden aus eigenem Willen verlassen können und Arbeit gefun- den, wobei auch die Unterbringung gewährleistet gewesen sei. Sie verfüge dort über ein soziales Netzwerk und habe Zugang zu einer Arbeitsvermitt- lungsfirma, über welche sie eine legale Arbeit habe finden können. Nach Aufgabe einer Beschäftigung habe sie jeweils auch eine neue Anstellung gefunden. Es sei ihr demnach zumutbar, dort erneut Bemühungen zu un- ternehmen, um sich ein Leben aufzubauen. Sowohl ihre Ausbildungen als auch die Berufserfahrungen der Beschwerdeführerin würden ihr ihre ersten Integrationsschritte in Griechenland erleichtern.
E. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin sei als potenzielles Opfer von Menschen- handel identifiziert worden, habe sich aber gegen eine Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden entschieden. Diese hätten den Fall in der Folge nicht weiterverfolgt. Es sei davon auszugehen, sie werde nicht auf ihre ehemaligen Arbeitgeber in Griechenland treffen. Zudem seien die grie- chischen Behörden schutzwillig sowie schutzfähig und Griechenland ver- füge über einen funktionierenden Strafverfolgungsmechanismus. Bei Be- darf könne sie sich somit erneut an die Polizei oder eine Hilfsorganisation wenden. Im Übrigen würden die griechischen Behörden vorgängig zur Überstellung darüber informiert, dass sie als potenzielles Opfer von Men- schenhandel identifiziert worden sei. In diesem Zusammenhang habe auch das Bundesverwaltungsgericht kürzlich festgehalten, dass es an der be- troffenen Person liege, sich an die entsprechenden Behörden zu wenden und die erlebte Ausbeutung darzulegen; dieser Umstand vermöge deshalb nicht zur Unzulässigkeit der Überstellung führen.
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E. 4.1.3 In Bezug auf die geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden sei festzuhalten, dass diese medikamentös und durch Psychotherapie behan- delbar seien. Von der geltend gemachten Suizidalität habe sie sich gemäss den Akten distanzieren können. Es sei ihr zumutbar, sich weiterhin effizient um eine medizinische Behandlung in Griechenland zu bemühen. Zur An- nahme der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs würden selbst schwere Beschwerden nicht ausreichen. Sie sei jedenfalls nicht als schwerkranke Person zu betrachten, die bei einer Rückführung einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands verbunden mit übermässigem Leiden oder einer be- deutenden Verkürzung der Lebenserwartung ausgesetzt wäre. Sie habe bereits in Griechenland psychologische Behandlung erhalten und es wür- den keine Hinweise vorliegen, wonach dies bei ihrer Rückkehr nicht mehr der Fall sein sollte.
E. 4.2 Zur Begründung ihrer Beschwerdeanträge erklärte die Beschwerdefüh- rerin, sie sei aufgrund ihrer psychischen Erkrankung sowie ihrer Eigen- schaft als Opfer von Gewalt sowie von Menschenhandel als besonders vul- nerable schutzberechtigte Person zu betrachten. Die Vorinstanz habe weder die ihr diagnostizierte chronifizierte schwere PTBS, inklusive der ihr ausgestellten schlechten Prognose ohne Therapie, noch ihre Suizidalität angemessen berücksichtigt. Aufgrund der Mängel im griechischen Asyl- system sei sie deshalb im Falle einer Rückkehr nach Griechenland der be- sonders hohen Gefahr ausgesetzt, menschenunwürdige oder erniedri- gende Behandlung zu erleben und auf für Personen mit psychischen Be- schwerden ungeeignete Not- und Obdachlosenunterkünfte zurückgreifen zu müssen, womit ihr entsprechende Retraumatisierung drohe. Sie könne auch nicht vom sogenannten HELIOS-Programm profitieren, weil gemäss deren "Project Regulations Handbook" Schutzberechtigte, die nicht direkt aus dem Asylverfahren kämen, in aller Regel davon ausgeschlossen seien. Das HELIOS-Projekt sei sodann am 1. Januar 2024 zum zweiten Mal we- gen mangelhafter Finanzierung auf unbestimmte Zeit ausgesetzt worden. Als Folge davon habe sie trotz gültiger Aufenthaltsbewilligung kaum eine Möglichkeit, sich in den griechischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Daraus werde ersichtlich, dass keine besonders begünstigenden Umstände vorlie- gen würden, aufgrund welcher sich der Vollzug ihrer Wegweisung nach Griechenland als zumutbar erweise.
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E. 4.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, es sei nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr nach Grie- chenland nicht in der Lage, aus eigener Kraft die ihr zustehenden Rechte vor Ort einzufordern, und würde deshalb in eine schwere Notlage geraten.
E. 4.3.1 So sei aufgrund ihrer Aussagen davon auszugehen, sie verfüge in Griechenland über ein vorhandenes soziales Netzwerk. Sie habe angege- ben, eine Freundin habe ihr eine Arbeitsstelle vermittelt, sie sei mit Bekann- ten von Griechenland aus nach Spanien gereist und sie habe ihre origina- len Identitätsdokumente, bei ihrer Ausreise in die Schweiz, bei Landsleuten zurückgelassen. In Bezug auf die berufliche Integration der Beschwerde- führerin in Griechenland sei darauf hinzuweisen, dass es ihr nach Aufgabe der Tätigkeit im Club über eine Arbeitsvermittlung gelungen sei, einer ge- meldeten Tätigkeit nachzugehen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie sich nach Aufgabe jener Arbeitsstelle nicht erneut an diese Arbeitsvermittlung gewandt habe. Stattdessen habe sie selber angegeben, sie habe die Arbeit im Club aus eigenem Entschluss wieder aufgenommen. In diesem Zusam- menhang habe sich sie auch an die Polizei gewandt und entsprechende Unterstützung anerboten erhalten.
E. 4.3.2 Hinsichtlich der geltend gemachten besonderen Vulnerabilität gehe aus den Akten jedenfalls keine schwerwiegende Erkrankung hervor, wel- che die Schwelle von Art. 3 EMRK erreichen könne. Ohne ihre psychischen Beschwerden verharmlosen zu wollen, spreche bereits die niedrige Dosie- rung ihrer Medikamente gegen eine schwere Erkrankung. Nachdem sie ausserdem bereits im Besitz einer griechischen Sozialversicherungs- nummer sei, sei sowohl die durch den Arzt empfohlene Psychotherapie als auch das verschreibungspflichtige Medikament Quetiapin, welches sie bei ihrer Einreise bei sich gehabt habe, in Griechenland erhältlich. Öffentlich zugänglichen Informationen zufolge seien spezialisierte psychosoziale Un- terstützungsdienste für alle Bürger in den kommunalen Sozialkliniken und den kommunalen Zentren für psychische Gesundheit zugänglich. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, sich über die verschiedenen Angebote zur Psychotherapie – allenfalls mit Unterstützung der örtlichen Hilfsorgani- sationen oder ihrer Bekannten – zu erkundigen. Betreffend die vorgebrach- ten Suizidgedanken seien entsprechende Abklärungen getätigt worden, woraufhin der Verdacht auf eine Borderline-Persönlichkeitsstörung nicht habe bestätigt werden können, sondern auf eine chronifizierte schwere PTBS beschränkt worden sei. Dieser Erkrankung wie auch ihrer Identifizie- rung als potenzielles Opfer von Menschenhandel sei in der angefochtenen Verfügung entsprechend Rechnung getragen worden. Auch das Bundes-
E-109/2025 Seite 10 verwaltungsgericht habe hierzu kürzlich festgehalten, dass daraus zwar eine Vulnerabilität abzuleiten sei, nicht aber per se eine äusserst hohe Ver- letzlichkeit. Im Übrigen würden angesichts der Schulbildung, der Berufs- erfahrung und der Sprachkenntnisse sowie des sozialen Netzwerkes der Beschwerdeführerin günstige Umstände respektive Faktoren vorliegen.
E. 4.3.3 Anzumerken bleibe, dass das im November 2024 abgeschlossene HELIOS-Programm durch das (im Rahmen des neuen Finanzierungs- mechanismus ESF+ am 1. Dezember 2024 initiierte) Nachfolgeprojekt HELIOS+ abgelöst worden sei.
E. 4.4.1 In ihrer Replik erklärte die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, sie verfüge in Griechenland über ein soziales Netzwerk. So würden sich dort keine ihr nahestehenden Per- sonen aufhalten. Sie verfüge auch nur über begrenzte Englischkenntnisse.
E. 4.4.2 Die Schlussfolgerung des SEM, wonach aufgrund der niedrigen Do- sierung ihres Medikaments Quetiapin davon auszugehen sei, es liege keine ernsthafte Erkrankung vor, sei widersprüchlich. So wäre aufgrund der vom SEM angenommenen Dosierung (15 mg respektive 30 mg) klarer- weise für eine schwere Erkrankung sprechen. Diese Argumentation er- weise sich ohnehin als falsch, da auch andere Gründe als die Schwere der Erkrankung zur niedrigen Dosierung eines Medikaments führen könnten. Die Annahme des SEM in Bezug auf die Zugänglichkeit zu Psychotherapie aufgrund ihrer Sozialversicherungsnummer sei ebenfalls falsch. Diesbe- züglich hätte bei den griechischen Behörden eine individuelle Garantie ein- geholt werden müssen. Zudem hätte ein Facharzt abklären müssen, wie sich die Überstellung nach Griechenland auf ihre extrem fragile psychische Gesundheit auswirken würde. Es müsse offensichtlich von ernsthaften psy- chischen Problemen ausgegangen werden.
E. 4.4.3 Es müsse weiter mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegan- gen werden, dass sie in Griechenland erneut Opfer von Menschenhandel werden und sie ohne Unterstützung bleiben würde. Die strafrechtlich rele- vanten Handlungen würden ebenfalls ungeahndet bleiben. Auch in diesem Zusammenhang sei die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht nicht nachge- kommen und habe damit ihre Untersuchungspflicht verletzt.
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E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügte in formeller Hinsicht, das SEM habe den Sachverhalt bezüglich ihrer Eigenschaft als Opfer von Menschenhandel und der daraus zu schliessenden Folgen nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Deshalb sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit der rechts- erhebliche Sachverhalt vollständig festgestellt werden könne oder zumin- dest eine individuelle und konkrete Garantie bei den griechischen Behör- den eingeholt werden könne, wonach die nahtlose Unterbringung in einer adäquaten Unterkunft, angemessene Ernährung sowie Zugang zur konkret benötigten medizinischen Versorgung sichergestellt sei.
E. 5.2 Betreffend dieses Vorbringen verwies das SEM in seiner Vernehmlas- sung auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Umstand, dass eine schutzberechtigte Person Opfer von Arbeitsausbeutung gewor- den, nicht per se eine äusserst hohe Verletzlichkeit zu begründen vermöge. Es würden vorliegend günstige Umstände beziehungsweise Faktoren vor- liegen, die nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführerin sprechen würden. Hinsichtlich Unterbringung und me- dizinische Versorgung in Griechenland sei auf das (Nachfolge-)Projekt hinzuweisen, das insbesondere in den Bereichen Unterbringung und be- rufliche Integration Unterstützung biete. Medizinische Versorgung werde in Griechenland in kommunalen Sozialkliniken und kommunalen Zentren für psychische Gesundheit gewährleistet. Es würden daneben auch Angebote von UNHCR, "Omonia" und "Iolaos" bestehen, die medizinische Leistun- gen für Flüchtlinge und Asylbewerber anbieten würden. Bereits in der an- gefochtenen Verfügung setzte sich das SEM auf mehr als vier Seiten ein- lässlich mit diesen Vorbringen auseinander (vgl. SEM-Verfügung S. 10 f. und S. 13 ff.).
E. 5.3 Angesichts dessen ist die Vorinstanz ihrer Identifizierungspflicht und den sich aus dem Übereinkommen vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels ergebenden Verpflichtungen nachgekommen (Identi- fizierung der Beschwerdeführerin als potenzielles Opfer von Menschen- handel, Information der Beschwerdeführerin über den Anspruch auf Ein- räumung einer Ruhe- und Bedenkzeit, Meldung des Sachverhalts bei den hiesigen Strafverfolgungsbehörden, Ankündigung der Informierung der griechischen Behörden über die Menschenhandelsproblematik vorgängig der Überstellung) und hat bei ihrem Entscheid die Arbeitsausbeutung der Beschwerdeführerin in Griechenland entsprechend berücksichtigt. Es stellt keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung dar, dass die Vorinstanz be- treffend die zur Verfügung stehenden Unterstützungsmöglichkeiten in Grie- chenland zu einem anderen Schluss gelangte als die Beschwerdeführerin.
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E. 5.4 Demzufolge liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor und es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfest- stellung oder zur Einholung individueller Garantien hinsichtlich Unterbrin- gung und medizinischer Versorgung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser Eventualantrag ist somit abzuweisen.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtspre- chung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechen- land für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätz- lich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und ernied- rigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen
E-109/2025 Seite 13 würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunk- tionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existie- ren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren abhängen, die
– in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft – Leistungen erbrin- gen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bun- desverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzude- cken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschen- unwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein "real risk" einer völker- rechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. a.a.O. E. 11.2). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behör- den im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aus- setzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individu- ellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).
E. 6.2.3 Zu Recht wies das SEM darauf hin, dass die erlebte Arbeitsausbeu- tung in Griechenland nicht zur Unzulässigkeit der Überstellung nach Grie- chenland führen kann. Es kann auf diese Ausführungen verwiesen werden (vgl. SEM-Verfügung S. 10). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, ver- mögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Ihr wurde in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt, womit sie sich auf die Garantien der Qua- lifikationsrichtlinie berufen kann (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfe- leistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohn- raum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Es obliegt der Beschwerdeführerin, ihre Rechte bei den zu- ständigen Behörden geltend zu machen, nötigenfalls mit Hilfe einer der in Griechenland vorhandenen Hilfsorganisationen. Ebenfalls zutreffend hielt das SEM fest, dass Griechenland über eine funktionierende Schutz- infrastruktur sowie über spezifische Mechanismen zum Schutz potenzieller Opfer von Menschenhandel verfügt, und keine Hinweise vorliegen würden, wonach die zuständigen griechischen Organe der Beschwerdeführerin den erforderlichen Schutz oder eine Anzeigeerstattung verweigern würden. Die griechischen Behörden sind als schutzfähig und schutzwillig zu qualifizie- ren (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2351/2025 vom 11. April 2025 S. 6 f. und D-7414/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 7.2.3). Im Übrigen ist
E-109/2025 Seite 14 festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die entsprechenden Arbeits- stellen in Griechenland aus eigenem Antrieb verlassen konnte. Es ist dem- nach nicht von einem erheblichen Risiko auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland erneut ausgebeutet würde respektive sie nicht in der Lage wäre, entsprechende Hilfe in Anspruch zu nehmen.
E. 6.2.4 Es liegen folglich keine Hinweise vor, wonach die Beschwerdeführe- rin im Falle einer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist damit als zulässig zu qualifizieren.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt grund- sätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, wel- che an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünsti- gende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann. Als äusserst vul- nerabel gelten Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletz- lichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauer- haft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Da- runter fallen beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, de- ren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Auch diese Legalvermutung kann von der betroffenen Person umgestos- sen werden. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Le- bensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder ge- sundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).
E. 6.3.2 Vorliegend ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin sei besonders verletzlich und würde deswegen im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten. Den Verfahrensakten zufolge wurde ihr eine chronifizierte schwere PTBS
E-109/2025 Seite 15 mit Insomnie und Panikattacken, eine Depression sowie eine fibrozysti- scher Mastopathie diagnostiziert. Im Arztbericht vom 18. Dezember 2024 wird eine Psychotherapie empfohlen, weil die Prognose ohne Therapie sehr ungünstig sei. Gemäss Verlaufsblatt des Pflegedienstes des BAZ ver- letzte sich die Beschwerdeführerin am 7. November 2024 selber am Hand- gelenk, es handle sich jedoch über eine oberflächliche Schnittwunde. Die Beschwerdeführerin konnte seither mehrere Termine bei einem Psychothe- rapeuten wahrnehmen und bereits am 20. November 2024 wurde festge- stellt, dass keine akute Suizidalität vorhanden sei. Demgemäss erscheint die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht derart hilflos, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht in der Lage wäre, aus eigener Kraft die ihr zustehenden Recht einzufordern.
E. 6.3.3 Für diese Annahme sprechen auch die individuellen Voraussetzun- gen der Beschwerdeführerin. Sie hat in ihrem Heimatstaat sowohl einen Abschluss in (…) als auch in (…)management gemacht und hat zudem verschiedene Kurse absolviert. Sie verfügt über aktive Sprachkenntnisse in Amharisch und passive Sprachkenntnisse in Tigrinya, Oromo sowie Eng- lisch. In ihrem Heimatstaat war sie selbstständig erwerbend und führte eine (…). Nachdem sie sich bereits in der Vergangenheit in Griechenland aus eigenem Antrieb aus arbeitsausbeutenden Situationen befreien konnte, ist davon auszugehen, dass sie sich auch zukünftig bei Bedarf an die entspre- chenden Stellen wenden könnte, nötigenfalls mit anwaltschaftlicher Hilfe oder mit Unterstützung durch karitative Organisationen.
E. 6.3.4 Nach dem Gesagten bestehen keine Anhaltspunkte, wonach die Be- schwerdeführerin in Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Angesichts ihrer günstigen persönlichen Voraussetzungen ist es ihr zumutbar, dieses Angebot in Anspruch zu nehmen und die ihr zustehenden Unterstützungsleistungen im Bedarfsfall auf dem Rechtsweg einzufordern.
E. 6.3.5 Der Beschwerdeführerin steht es schliesslich offen, bei den zustän- digen Schweizer Behörden ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen. Sie könnte damit zumindest vorübergehend medizinische Rückkehrhilfe, bei- spielsweise in Form des Mitgebens von Medikamenten oder der Über- nahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 6.3.6 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung indivi- dueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden (vgl. statt vieler
E-109/2025 Seite 16 Urteil des BVGer D-5728/2024 vom 18. September 2024 E. 9.4 m.w.H.). Das entsprechende Subeventualbegehren ist demnach ebenfalls abzuwei- sen.
E. 6.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.4 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Weg- weisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zu- gestimmt haben und sie über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt.
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeich- net. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwi- schenverfügung vom 14. Januar 2025 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Hinweise für eine relevante Verände- rung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfah- renskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-109/2025 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-109/2025 Urteil vom 12. Juni 2025 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Manuel Borla, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Anja Kläusli, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (nach Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die aus Äthiopien stammende Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat ihren Angaben zufolge im Jahr 2023 und durchlief in Griechenland ein Asylverfahren. Danach reiste sie weiter in die Schweiz, wo sie am 20. Juli 2024 ebenfalls um Asyl nachsuchte. Am 7. August 2024 fand die Personalienaufnahme statt. B. B.a Aufgrund eines Treffers in der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac stellte die Vorinstanz am 25. Juli 2024 ein Informationsersuchen bei den griechischen Behörden. Gemäss deren Antwortschreiben vom 22. August 2024 wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 30. November 2023 mit Entscheid vom 18. April 2024 gutgeheissen und es wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. B.b Die Vorinstanz ersuchte daraufhin die griechischen Behörden am 26. August 2024 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Am 28. August 2024 erklärten sich die griechischen Behörden einverstanden. C. Anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 19. November 2024 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt zur beabsichtigten Rückführung nach Griechenland. Sie erklärte dabei, sie leide unter Schlafstörungen und ihr Bluthochdruck habe sich verschlimmert. Sie verfüge über einen Degree-Abschluss in (...) und habe auch einen Abschluss in (...)management erlangt. In ihrem Heimatstaat sei sie selbstständig erwerbend gewesen und habe eine (...) betrieben. Nach Griechenland wolle sie nicht zurückkehren, weil sie dort niemanden habe und Schlimmes erlebt habe. Sie sei zunächst auf der Insel B._______ gewesen, habe das Camp dort jedoch verlassen, nachdem sie eine Anstellung in C._______ gefunden habe. Es habe sich dabei um eine illegale Beschäftigung gehandelt, worüber die Mitarbeitenden im Camp jedoch Bescheid gewusst hätten. Wenn die Polizei aufgetaucht sei, hätten sich alle Mitarbeitenden verstecken müssen. Bereits nach drei Tagen habe sie eine andere Arbeit in C._______ angenommen, die vielversprechend gewesen sei und wo ihr auch eine Schlafmöglichkeit zur Verfügung gestellt worden sei. Wider Erwarten habe sie jedoch in einem Nachtclub arbeiten müssen und der Arbeitgeber habe verlangt, dass sie sich den Clubbesuchern für Dienstleistungen zur Verfügung stelle. Als sie sich geweigert habe, sei sie vom Clubbesitzer bedroht worden und er habe ihr das Mobiltelefon entrissen. Daraufhin habe sie eine Anzeige bei der Polizei machen wollen. Diese hätten ihr jedoch versichert, dass ihr Arbeitgeber zu Recht Geld von ihr verlangt habe für die zur Verfügung gestellte Wohnmöglichkeit. Sie habe in der Folge eine neue Arbeit bei einem älteren Ehepaar als Hausmädchen angenommen. Dort sei sie aber wie eine Sklavin gehalten worden; sie habe die Frau rund um die Uhr pflegen, das ganze Haus reinigen sowie drei Hunde ausführen müssen. Sie habe sich erfolglos an verschiedene Behörden gewandt, um eine legale Beschäftigung sowie eine Wohnung finden zu können, obwohl sie über eine griechische Steuernummer sowie Sozialversicherungsnummer verfüge. Infolgedessen sei sie zur Arbeit im Club zurückgekehrt und habe dort Dinge machen müssen, die sie nicht gewollt habe; es sei unerträglich gewesen. Medizinische Behandlung habe sie nur auf B._______ erhalten; als sie in C._______ gewesen sei, sei für medizinische Dienstleistungen von ihr jeweils eine Krankenversicherung verlangt worden, über die sie nicht verfügt habe. D. D.a Am 29. November 2024 wurde der erste Teil der sogenannten An-hörung Menschenhandel durchgeführt. Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, es gehe ihr gar nicht gut, weil sie nicht schlafen könne, sich gestresst fühle und unter Angstzuständen leide. Diese Probleme hätten bereits in Griechenland angefangen und sich seit ihrem Aufenthalt in der Schweiz erheblich verschlimmert. In dem Club, in welchem sie gearbeitet habe, sei sie gezwungen worden, "unanständige" Kleidung zu tragen und sich von den dort anwesenden Männern anfassen zu lassen. Andere Frauen hätten ihr Verhalten kontrolliert. Vor Arbeitsbeginn sei vereinbart worden, dass sie 40 Euro pro Tag zuzüglich viel Trinkgeld erhalten solle. Tatsächlich ausbezahlt sei ihr nie etwas worden, weil sie am dritten Tag die Arbeit habe aufgeben wollen und es zu einer Auseinandersetzung mit dem Clubbesitzer gekommen sei. Es sei deswegen zu einer Befragung auf der Polizeistation gekommen, wobei ein Polizist ihr bei der Entlassung seine Telefonnummer gegeben und ihr mitgeteilt habe, sie könne ihn kontaktieren, wenn der Clubbesitzer sie physisch angreife. D.b Anlässlich des zweiten Teils der Anhörung Menschenhandel vom 6. Dezember 2024 sagte die Beschwerdeführerin aus, nachdem sie mit ihrem Arbeitgeber auf dem Polizeiposten gewesen sei, habe sie zwei weitere Tage in dem Club gearbeitet, bis sie eine andere Anstellung gefunden habe. Bei der neuen Anstellung sei sie regelrecht ausgebeutet worden, indem sie pausenlos habe arbeiten müssen und die Arbeit sehr anstrengend gewesen sei. Zudem sei ihr ein angemessener Lohn und Unterstützung im Zusammenhang mit ihren Kindern versprochen worden; erhalten habe sie aber lediglich 170 Euro für 35 Arbeitstage. Auch in diesem Zusammenhang habe sie sich an die Polizei gewandt, die ihr aber nicht habe weithelfen können. Weil sie keine andere Möglichkeit mehr gesehen habe, um Geld zu verdienen, habe sie die Arbeit im Club wieder aufgenommen. Sie habe Angst vor diesen Leuten, weil sie nicht einschätzen könne, wozu diese fähig seien. Sie wolle aber weder Anzeige erstatten noch mit den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten. D.c In einer Aktennotiz des SEM vom 6. Dezember 2024 wurde festgehalten, es würden konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin Opfer einer Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel nach Art. 4 Bst. a des Übereinkommens vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels (SR 0.311.543) geworden. Sie sei über ihre Recht informiert worden, habe aber ausdrücklich auf die Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit verzichtet. E. Gemäss den zu den Akten gereichten Arztberichten vom 21. August 2024, 7. sowie 23. Oktober 2024 und 15. sowie 21. November wie auch vom 5. und 18. Dezember 2024 und dem Verlaufsblatt der Medic-Help leide die Beschwerdeführerin unter anderem an fibrozystischer Mastopathie (gut-artige Brusterkrankung), Posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) mit Insomnie und Panikattacken; sie habe sich Anfang November 2024 am Handgelenk selber verletzt sowie suizidale Gedanken geäussert. F. Am 20. Dezember 2024 liess das SEM der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin den Entwurf des Nichteintretensentscheids zur Stellungnahme zukommen. G. In ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2024 erklärte sich die Beschwerdeführerin nicht einverstanden mit dem Entscheidentwurf. Sie könne aus den bereits erklärten Gründen nicht nach Griechenland zurückkehren. Sie habe dort Schlimmes zu befürchten. Es sei ihr zudem eine schwere PTBS diagnostiziert worden und sie habe suizidale Gedanken. Es sei unklar, ob ihre PTBS in Griechenland weiterbehandelt werde, nachdem keine konkreten Garantieerklärungen bei den dortigen Behörden eingeholt worden seien. Auch sei in keiner Weise fachärztlich abgeklärt worden, wie sich eine Überstellung auf ihre bereits extrem fragile psychische Gesund-heit auswirken würde. Seit langem sei bekannt, dass Suizidalität eine Folge respektive Auswirkung einer PTBS sein könne, die entsprechend zu berücksichtigen sei. In diesem Zusammenhang sei der Sachverhalt folglich nicht rechtsgenüglich erstellt worden. Sie sei als sehr vulnerabel zu qualifizieren, womit ihr die vorläufige Aufnahme zu erteilen sei. Als Beweismittel legte sie Kopien ihres griechischen Reisepasses sowie ihrer griechischen Identitätskarte und einen Arztbericht von Médecins sans frontières vom 22. Dezember 2023 ins Recht. H. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 - eröffnet am 27. Dezember 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. I. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Januar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr die vorläufige Aufnahme zu erteilen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen und subeventualiter seien konkrete, individuelle schriftliche Zusicherungen der griechischen Behörden betreffend Unterkunft, Ernährung sowie den Zugang zur medizinischen Grundversorgung, insbesondere psychiatrischer Versorgung, einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, ersuchen. J. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2025 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Er-hebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. K. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. Januar 2025 an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. L. In ihrer Replik vom 29. Januar 2025 liess die Beschwerdeführerin ihrerseits an ihren Rechtsbegehren festhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin beantragt zwar die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, ihre materiellen Rechtsbegehren beziehen sich aber ausschliesslich auf die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig der Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (Anordnung der Wegweisung) der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Zur Begründung der Wegweisungsverfügung führte das SEM das Folgende aus: 4.1.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erweise sich der Vollzug von Wegweisungen nach Griechenland grundsätzlich als zulässig. So seien schutzberechtigte Personen trotz schwieriger Verhältnisse in der Lage, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Vorliegend sprächen weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin. Die Beschwerdeführerin habe das Camp für Asylsuchenden aus eigenem Willen verlassen können und Arbeit gefunden, wobei auch die Unterbringung gewährleistet gewesen sei. Sie verfüge dort über ein soziales Netzwerk und habe Zugang zu einer Arbeitsvermittlungsfirma, über welche sie eine legale Arbeit habe finden können. Nach Aufgabe einer Beschäftigung habe sie jeweils auch eine neue Anstellung gefunden. Es sei ihr demnach zumutbar, dort erneut Bemühungen zu unternehmen, um sich ein Leben aufzubauen. Sowohl ihre Ausbildungen als auch die Berufserfahrungen der Beschwerdeführerin würden ihr ihre ersten Integrationsschritte in Griechenland erleichtern. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin sei als potenzielles Opfer von Menschenhandel identifiziert worden, habe sich aber gegen eine Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden entschieden. Diese hätten den Fall in der Folge nicht weiterverfolgt. Es sei davon auszugehen, sie werde nicht auf ihre ehemaligen Arbeitgeber in Griechenland treffen. Zudem seien die griechischen Behörden schutzwillig sowie schutzfähig und Griechenland verfüge über einen funktionierenden Strafverfolgungsmechanismus. Bei Bedarf könne sie sich somit erneut an die Polizei oder eine Hilfsorganisation wenden. Im Übrigen würden die griechischen Behörden vorgängig zur Überstellung darüber informiert, dass sie als potenzielles Opfer von Menschenhandel identifiziert worden sei. In diesem Zusammenhang habe auch das Bundesverwaltungsgericht kürzlich festgehalten, dass es an der be-troffenen Person liege, sich an die entsprechenden Behörden zu wenden und die erlebte Ausbeutung darzulegen; dieser Umstand vermöge deshalb nicht zur Unzulässigkeit der Überstellung führen. 4.1.3 In Bezug auf die geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden sei festzuhalten, dass diese medikamentös und durch Psychotherapie behandelbar seien. Von der geltend gemachten Suizidalität habe sie sich gemäss den Akten distanzieren können. Es sei ihr zumutbar, sich weiterhin effizient um eine medizinische Behandlung in Griechenland zu bemühen. Zur Annahme der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs würden selbst schwere Beschwerden nicht ausreichen. Sie sei jedenfalls nicht als schwerkranke Person zu betrachten, die bei einer Rückführung einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung ausgesetzt wäre. Sie habe bereits in Griechenland psychologische Behandlung erhalten und es würden keine Hinweise vorliegen, wonach dies bei ihrer Rückkehr nicht mehr der Fall sein sollte. 4.2 Zur Begründung ihrer Beschwerdeanträge erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei aufgrund ihrer psychischen Erkrankung sowie ihrer Eigenschaft als Opfer von Gewalt sowie von Menschenhandel als besonders vulnerable schutzberechtigte Person zu betrachten. Die Vorinstanz habe weder die ihr diagnostizierte chronifizierte schwere PTBS, inklusive der ihr ausgestellten schlechten Prognose ohne Therapie, noch ihre Suizidalität angemessen berücksichtigt. Aufgrund der Mängel im griechischen Asyl-system sei sie deshalb im Falle einer Rückkehr nach Griechenland der besonders hohen Gefahr ausgesetzt, menschenunwürdige oder erniedrigende Behandlung zu erleben und auf für Personen mit psychischen Beschwerden ungeeignete Not- und Obdachlosenunterkünfte zurückgreifen zu müssen, womit ihr entsprechende Retraumatisierung drohe. Sie könne auch nicht vom sogenannten HELIOS-Programm profitieren, weil gemäss deren "Project Regulations Handbook" Schutzberechtigte, die nicht direkt aus dem Asylverfahren kämen, in aller Regel davon ausgeschlossen seien. Das HELIOS-Projekt sei sodann am 1. Januar 2024 zum zweiten Mal wegen mangelhafter Finanzierung auf unbestimmte Zeit ausgesetzt worden. Als Folge davon habe sie trotz gültiger Aufenthaltsbewilligung kaum eine Möglichkeit, sich in den griechischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Daraus werde ersichtlich, dass keine besonders begünstigenden Umstände vorliegen würden, aufgrund welcher sich der Vollzug ihrer Wegweisung nach Griechenland als zumutbar erweise. 4.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, es sei nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht in der Lage, aus eigener Kraft die ihr zustehenden Rechte vor Ort einzufordern, und würde deshalb in eine schwere Notlage geraten. 4.3.1 So sei aufgrund ihrer Aussagen davon auszugehen, sie verfüge in Griechenland über ein vorhandenes soziales Netzwerk. Sie habe angegeben, eine Freundin habe ihr eine Arbeitsstelle vermittelt, sie sei mit Bekannten von Griechenland aus nach Spanien gereist und sie habe ihre originalen Identitätsdokumente, bei ihrer Ausreise in die Schweiz, bei Landsleuten zurückgelassen. In Bezug auf die berufliche Integration der Beschwerdeführerin in Griechenland sei darauf hinzuweisen, dass es ihr nach Aufgabe der Tätigkeit im Club über eine Arbeitsvermittlung gelungen sei, einer gemeldeten Tätigkeit nachzugehen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie sich nach Aufgabe jener Arbeitsstelle nicht erneut an diese Arbeitsvermittlung gewandt habe. Stattdessen habe sie selber angegeben, sie habe die Arbeit im Club aus eigenem Entschluss wieder aufgenommen. In diesem Zusammenhang habe sich sie auch an die Polizei gewandt und entsprechende Unterstützung anerboten erhalten. 4.3.2 Hinsichtlich der geltend gemachten besonderen Vulnerabilität gehe aus den Akten jedenfalls keine schwerwiegende Erkrankung hervor, welche die Schwelle von Art. 3 EMRK erreichen könne. Ohne ihre psychischen Beschwerden verharmlosen zu wollen, spreche bereits die niedrige Dosierung ihrer Medikamente gegen eine schwere Erkrankung. Nachdem sie ausserdem bereits im Besitz einer griechischen Sozialversicherungs-nummer sei, sei sowohl die durch den Arzt empfohlene Psychotherapie als auch das verschreibungspflichtige Medikament Quetiapin, welches sie bei ihrer Einreise bei sich gehabt habe, in Griechenland erhältlich. Öffentlich zugänglichen Informationen zufolge seien spezialisierte psychosoziale Unterstützungsdienste für alle Bürger in den kommunalen Sozialkliniken und den kommunalen Zentren für psychische Gesundheit zugänglich. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, sich über die verschiedenen Angebote zur Psychotherapie - allenfalls mit Unterstützung der örtlichen Hilfsorganisationen oder ihrer Bekannten - zu erkundigen. Betreffend die vorgebrachten Suizidgedanken seien entsprechende Abklärungen getätigt worden, woraufhin der Verdacht auf eine Borderline-Persönlichkeitsstörung nicht habe bestätigt werden können, sondern auf eine chronifizierte schwere PTBS beschränkt worden sei. Dieser Erkrankung wie auch ihrer Identifizierung als potenzielles Opfer von Menschenhandel sei in der angefochtenen Verfügung entsprechend Rechnung getragen worden. Auch das Bundes-verwaltungsgericht habe hierzu kürzlich festgehalten, dass daraus zwar eine Vulnerabilität abzuleiten sei, nicht aber per se eine äusserst hohe Verletzlichkeit. Im Übrigen würden angesichts der Schulbildung, der Berufs-erfahrung und der Sprachkenntnisse sowie des sozialen Netzwerkes der Beschwerdeführerin günstige Umstände respektive Faktoren vorliegen. 4.3.3 Anzumerken bleibe, dass das im November 2024 abgeschlossene HELIOS-Programm durch das (im Rahmen des neuen Finanzierungs-mechanismus ESF+ am 1. Dezember 2024 initiierte) Nachfolgeprojekt HELIOS+ abgelöst worden sei. 4.4 4.4.1 In ihrer Replik erklärte die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, sie verfüge in Griechenland über ein soziales Netzwerk. So würden sich dort keine ihr nahestehenden Personen aufhalten. Sie verfüge auch nur über begrenzte Englischkenntnisse. 4.4.2 Die Schlussfolgerung des SEM, wonach aufgrund der niedrigen Dosierung ihres Medikaments Quetiapin davon auszugehen sei, es liege keine ernsthafte Erkrankung vor, sei widersprüchlich. So wäre aufgrund der vom SEM angenommenen Dosierung (15 mg respektive 30 mg) klarerweise für eine schwere Erkrankung sprechen. Diese Argumentation erweise sich ohnehin als falsch, da auch andere Gründe als die Schwere der Erkrankung zur niedrigen Dosierung eines Medikaments führen könnten. Die Annahme des SEM in Bezug auf die Zugänglichkeit zu Psychotherapie aufgrund ihrer Sozialversicherungsnummer sei ebenfalls falsch. Diesbezüglich hätte bei den griechischen Behörden eine individuelle Garantie eingeholt werden müssen. Zudem hätte ein Facharzt abklären müssen, wie sich die Überstellung nach Griechenland auf ihre extrem fragile psychische Gesundheit auswirken würde. Es müsse offensichtlich von ernsthaften psychischen Problemen ausgegangen werden. 4.4.3 Es müsse weiter mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie in Griechenland erneut Opfer von Menschenhandel werden und sie ohne Unterstützung bleiben würde. Die strafrechtlich relevanten Handlungen würden ebenfalls ungeahndet bleiben. Auch in diesem Zusammenhang sei die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen und habe damit ihre Untersuchungspflicht verletzt. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügte in formeller Hinsicht, das SEM habe den Sachverhalt bezüglich ihrer Eigenschaft als Opfer von Menschenhandel und der daraus zu schliessenden Folgen nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Deshalb sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig festgestellt werden könne oder zumindest eine individuelle und konkrete Garantie bei den griechischen Behörden eingeholt werden könne, wonach die nahtlose Unterbringung in einer adäquaten Unterkunft, angemessene Ernährung sowie Zugang zur konkret benötigten medizinischen Versorgung sichergestellt sei. 5.2 Betreffend dieses Vorbringen verwies das SEM in seiner Vernehmlassung auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Umstand, dass eine schutzberechtigte Person Opfer von Arbeitsausbeutung geworden, nicht per se eine äusserst hohe Verletzlichkeit zu begründen vermöge. Es würden vorliegend günstige Umstände beziehungsweise Faktoren vorliegen, die nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführerin sprechen würden. Hinsichtlich Unterbringung und medizinische Versorgung in Griechenland sei auf das (Nachfolge-)Projekt hinzuweisen, das insbesondere in den Bereichen Unterbringung und berufliche Integration Unterstützung biete. Medizinische Versorgung werde in Griechenland in kommunalen Sozialkliniken und kommunalen Zentren für psychische Gesundheit gewährleistet. Es würden daneben auch Angebote von UNHCR, "Omonia" und "Iolaos" bestehen, die medizinische Leistungen für Flüchtlinge und Asylbewerber anbieten würden. Bereits in der angefochtenen Verfügung setzte sich das SEM auf mehr als vier Seiten einlässlich mit diesen Vorbringen auseinander (vgl. SEM-Verfügung S. 10 f. und S. 13 ff.). 5.3 Angesichts dessen ist die Vorinstanz ihrer Identifizierungspflicht und den sich aus dem Übereinkommen vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels ergebenden Verpflichtungen nachgekommen (Identi-fizierung der Beschwerdeführerin als potenzielles Opfer von Menschenhandel, Information der Beschwerdeführerin über den Anspruch auf Einräumung einer Ruhe- und Bedenkzeit, Meldung des Sachverhalts bei den hiesigen Strafverfolgungsbehörden, Ankündigung der Informierung der griechischen Behörden über die Menschenhandelsproblematik vorgängig der Überstellung) und hat bei ihrem Entscheid die Arbeitsausbeutung der Beschwerdeführerin in Griechenland entsprechend berücksichtigt. Es stellt keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung dar, dass die Vorinstanz betreffend die zur Verfügung stehenden Unterstützungsmöglichkeiten in Griechenland zu einem anderen Schluss gelangte als die Beschwerdeführerin. 5.4 Demzufolge liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor und es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfest-stellung oder zur Einholung individueller Garantien hinsichtlich Unterbringung und medizinischer Versorgung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser Eventualantrag ist somit abzuweisen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechen-land für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein "real risk" einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. a.a.O. E. 11.2). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 6.2.3 Zu Recht wies das SEM darauf hin, dass die erlebte Arbeitsausbeutung in Griechenland nicht zur Unzulässigkeit der Überstellung nach Griechenland führen kann. Es kann auf diese Ausführungen verwiesen werden (vgl. SEM-Verfügung S. 10). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Ihr wurde in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt, womit sie sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen kann (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfe-leistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Es obliegt der Beschwerdeführerin, ihre Rechte bei den zuständigen Behörden geltend zu machen, nötigenfalls mit Hilfe einer der in Griechenland vorhandenen Hilfsorganisationen. Ebenfalls zutreffend hielt das SEM fest, dass Griechenland über eine funktionierende Schutz-infrastruktur sowie über spezifische Mechanismen zum Schutz potenzieller Opfer von Menschenhandel verfügt, und keine Hinweise vorliegen würden, wonach die zuständigen griechischen Organe der Beschwerdeführerin den erforderlichen Schutz oder eine Anzeigeerstattung verweigern würden. Die griechischen Behörden sind als schutzfähig und schutzwillig zu qualifizieren (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2351/2025 vom 11. April 2025 S. 6 f. und D-7414/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 7.2.3). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die entsprechenden Arbeitsstellen in Griechenland aus eigenem Antrieb verlassen konnte. Es ist demnach nicht von einem erheblichen Risiko auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland erneut ausgebeutet würde respektive sie nicht in der Lage wäre, entsprechende Hilfe in Anspruch zu nehmen. 6.2.4 Es liegen folglich keine Hinweise vor, wonach die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist damit als zulässig zu qualifizieren. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann. Als äusserst vulnerabel gelten Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Darunter fallen beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Auch diese Legalvermutung kann von der betroffenen Person umgestossen werden. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 6.3.2 Vorliegend ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin sei besonders verletzlich und würde deswegen im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten. Den Verfahrensakten zufolge wurde ihr eine chronifizierte schwere PTBS mit Insomnie und Panikattacken, eine Depression sowie eine fibrozystischer Mastopathie diagnostiziert. Im Arztbericht vom 18. Dezember 2024 wird eine Psychotherapie empfohlen, weil die Prognose ohne Therapie sehr ungünstig sei. Gemäss Verlaufsblatt des Pflegedienstes des BAZ verletzte sich die Beschwerdeführerin am 7. November 2024 selber am Handgelenk, es handle sich jedoch über eine oberflächliche Schnittwunde. Die Beschwerdeführerin konnte seither mehrere Termine bei einem Psychotherapeuten wahrnehmen und bereits am 20. November 2024 wurde festgestellt, dass keine akute Suizidalität vorhanden sei. Demgemäss erscheint die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht derart hilflos, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht in der Lage wäre, aus eigener Kraft die ihr zustehenden Recht einzufordern. 6.3.3 Für diese Annahme sprechen auch die individuellen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin. Sie hat in ihrem Heimatstaat sowohl einen Abschluss in (...) als auch in (...)management gemacht und hat zudem verschiedene Kurse absolviert. Sie verfügt über aktive Sprachkenntnisse in Amharisch und passive Sprachkenntnisse in Tigrinya, Oromo sowie Englisch. In ihrem Heimatstaat war sie selbstständig erwerbend und führte eine (...). Nachdem sie sich bereits in der Vergangenheit in Griechenland aus eigenem Antrieb aus arbeitsausbeutenden Situationen befreien konnte, ist davon auszugehen, dass sie sich auch zukünftig bei Bedarf an die entsprechenden Stellen wenden könnte, nötigenfalls mit anwaltschaftlicher Hilfe oder mit Unterstützung durch karitative Organisationen. 6.3.4 Nach dem Gesagten bestehen keine Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin in Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Angesichts ihrer günstigen persönlichen Voraussetzungen ist es ihr zumutbar, dieses Angebot in Anspruch zu nehmen und die ihr zustehenden Unterstützungsleistungen im Bedarfsfall auf dem Rechtsweg einzufordern. 6.3.5 Der Beschwerdeführerin steht es schliesslich offen, bei den zuständigen Schweizer Behörden ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen. Sie könnte damit zumindest vorübergehend medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form des Mitgebens von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 6.3.6 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5728/2024 vom 18. September 2024 E. 9.4 m.w.H.). Das entsprechende Subeventualbegehren ist demnach ebenfalls abzuweisen. 6.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben und sie über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2025 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Hinweise für eine relevante Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: