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E-2351/2025

E-2351/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2351/2025 Urteil vom 11. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Stephanie Arévalo Menchaca, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 27. März 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 13. November 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am 12. Juni 2023 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte, dass das SEM am 27. November 2024 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass die griechischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz am 5. Dezember 2024 zustimmten und mitteilten, die Beschwerdeführerin sei am (...) Juli 2023 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden, und die darauf gestützte Aufenthaltsbewilligung sei bis am (...)Juli 2026 gültig, dass der Beschwerdeführerin am 3. Februar 2025 im Rahmen eines persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid der Schweizer Behörden auf ihr Asylgesuch sowie zur Überstellung nach Griechenland gewährt wurde, dass das SEM die Beschwerdeführerin im Anschluss an eine entsprechende Anhörung vom 18. Februar 2025 als potentielles Opfer von Menschenhandel in der Türkei identifizierte und nach einer Vorprüfung der Akten auf eine Meldung an die Strafverfolgungsbehörden verzichtete, da keine hinreichend konkreten Informationen über Tatort und Täter vorlägen, dass die zugewiesene Rechtsvertretung am 26. März 2025 Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz vom 25. März 2025 nahm, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. März 2025, gleichentags eröffnet, auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz anordnete, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und die editionspflichtigen Akten aushändigte, dass die Beschwerdeführerin, handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin, am 3. April 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben, der Beschwerdeführerin sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter seien spezifische Garantien einzuholen, um eine angemessene Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Eingang der Beschwerde am 7. April 2025 durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass den Akten keine konkreten Hinweise zu entnehmen sind, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht sowie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, da sie den relevanten Sachverhalt - bezüglich einer Rückkehr nach Griechenland sowie den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin - rechtsgenüglich festgestellt und sich entsprechend in der angefochtenen Verfügung damit auseinandergesetzt hat, dass der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden gemäss den vorliegenden Akten sodann vollständig erstellt ist und dieser von der Vorinstanz materiell hinreichend gewürdigt und begründet wurde (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III. S. 16 f.), dass anhand der Beschwerde ersichtlich ist, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, weshalb kein Grund für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht und das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat, dass der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten bezeichnet (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) und er durch Beschluss vom 14. Dezember 2007 sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet hat, dass vorliegend die Beschwerdeführerin unbestritten am (...) Juli 2023 in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde, über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt und sich die griechischen Behörden mit ihrer Rücknahme einverstanden erklärt haben, womit die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthalts-bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 grundsätzlich von der Zulässigkeit der Überstellung nach Griechenland auszugehen ist (vgl. a.a.O. E. 11.1), dass bei Griechenland ferner die Vermutung besteht, dass Überstellungen dorthin zumutbar sind (vgl. Art. 83 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20] i.V.m. Art. 18 sowie Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VWVAL, SR 142.281]), und gemäss bereits erwähntem Referenzurteil selbst bei vulnerablen Personen von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Griechenland auszugehen ist, und dies auch für Personen mit gesundheitlichen Problemen gilt, die nicht als schwerwiegend zu bezeichnen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1), dass das Bundesverwaltungsgericht erkennt, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen das täglichen Lebens schwierig sind und sich die Bewältigung des Alltags beschwerlich gestaltet, jedoch nicht von einer Situation auszugehen ist, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohen würde, sondern schutzberechtigte Personen in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (vgl. Referenzurteil BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2 und 11.4), dass an dieser Einschätzung die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe betreffend Schwachstellen im griechischen Auf-nahmesystem nichts zu ändern vermögen, ihr in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt wurde, und sie sich somit auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], medizinischer Versorgung [Art. 30] und Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss, berufen kann, und in diesem Zusammenhang auch vollumfänglich auf die in der Verfügung gemachten Ausführungen zu Unterstützungsangeboten verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III, S. 8 f.), dass die Vorinstanz bereits in zutreffender Weise auf die unionsrechtlichen Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Flüchtlingen verwiesen und festgestellt hat, die Beschwerdeführerin könne die daraus fliessenden Ansprüche bei Bedarf auf dem Rechtsweg einfordern, dass es somit der Beschwerdeführerin obliegt, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der ansässigen Hilfsorganisationen, was im Übrigen auch für einen allfälligen Familiennachzug ihrer Kinder nach Griechenland gilt, dass das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei in Griechenland Opfer von Übergriffen geworden, dem Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht entgegensteht, da Griechenland ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde ist, von dessen Schutzwillen und -fähigkeit bezüglich Übergriffe von Seiten Dritter auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dargetan hat, dass sie sich um solchen Schutz bemüht hätte, und er ihr nicht gewährt worden wäre, dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, sich in Griechenland eine Lebensgrundlage und sich in diesem Zusammenhang um die in der vorinstanzlichen Verfügung genannten Unterstützungsangebote zu bemühen, einen Sprachkurs zu besuchen und eine Arbeitsstelle zu suchen, zumal - wie vom SEM zutreffend erwähnt - für Personen mit Schutzstatus in Griechenland das HELIOS+ als umfassendes Integrationsprojekt in verschiedenen Lebensbereichen Unterstützung bietet (Unterstützung für autonomes Wohnen, Sprachunterricht, Integrationskurse und vor allem beschäftigungsbezogene Aktivitäten zur Unterstützung des Zugangs zum Arbeitsmarkt inklusive zertifizierter Berufsausbildungen), dass demnach keine konkreten Hinweise vorliegen, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre oder der Vollzug als unzumutbar im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung zu erachten wäre, dass hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts vorab auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, die nicht zu beanstanden sind, dass bei der Beschwerdeführerin gemäss Arztbericht vom 12. Februar 2025 psychosomatische Beschwerden vermutet werden, und ihr entsprechende Medikamente abgegeben wurden, weshalb sich weitere Abklärungen diesbezüglich erübrigen, dass die aktenkundigen physischen und psychischen Beschwerden (unter anderem (...), vgl. SEM-Akten A18, A24, A30 f. und Verlaufsbericht A33) nicht zu verharmlosen, allerdings auch nicht von einer derartigen Schwere sind, dass davon auszugehen wäre, es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine äusserst vulnerable Person, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde, dass auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie in Griechenland keinen Zugang zu einer adäquaten Gesundheitsversorgung - beispielsweise zu einer allfälligen psychologischen Behandlung - erhalten würde, dass den Gesundheitsbeschwerden der Beschwerdeführerin im Übrigen durch die mit dem Vollzug beauftragte Behörde mit der Wahl geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen sein wird, dass zusammenfassend und ohne die persönlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin zu verkennen, aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, sie gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer oder wirtschaftlicher Art zwangsläufig in eine existenzielle Notlage, dass somit insgesamt keine Umstände auszumachen sind, welche der Zulässigkeit oder Zumutbarkeit einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen könnten, und angesichts der vorliegenden Zustimmung der griechischen Behörden der Wegweisungsvollzug als möglich zu bezeichnen ist, dass demzufolge kein Grund für die Einholung einer individuellen Garantieerklärung Griechenlands bezüglich einer angebrachten Unterbringung und adäquaten medizinischen Versorgung der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr besteht, und der Antrag folglich abzuweisen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden ist, und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren sich entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtlos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand: