Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten.
E. 1.4 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und das SEM hat diese auch nicht entzogen (vgl. Art. 42 AsylG sowie Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Auf die Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren (inklusive entsprechende Anweisung an die kantonalen Behörden) und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen, ist daher nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Vorab ist auf die formellen Rügen der unrichtigen beziehungsweise unvollständigen Sachverhaltsfeststellung einzugehen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2.1 Die Beschwerdeführenden rügen konkret, dass das SEM keine weiteren Abklärungen bezüglich des gegenwärtigen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und des (zeitnahen) Zugangs zu einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Griechenland vorgenommen hat.
E. 4.2.2 Hierzu ist festzuhalten, dass das SEM vor Erlass der Verfügung die massgeblichen Unterlagen und Informationen beim zuständigen Gesundheitsdienst eingefordert und diese erhalten hat (vgl. Bst. G. vorstehend). Aufgrund der vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern es weitere Abklärungen im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin hätten vornehmen sollen. Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde zielen bereits deshalb ins Leere, weil darin von einer (manifestierten) Präeklampsie bei der Beschwerdeführerin ausgegangen wird, bei ihr jedoch gemäss den vorliegenden Akten nur ein erhöhtes Risiko einer solchen besteht (vgl. Akten SEM (...)-53/2 und -54/2).
E. 4.3.1 Des Weiteren bemängeln die Beschwerdeführenden, dass das SEM mangels Durchführung einer persönlichen Anhörung den Sachverhalt insbesondere auch zu den Ereignissen in Griechenland nicht vollständig festgestellt hat.
E. 4.3.2 Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Befragung respektive Anhörung vor der Fällung von Nichteintretensentscheiden nicht vorgesehen ist und die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatten, sich schriftlich zu ihrem Aufenthalt in Griechenland und den Gründen, die ihrer Ansicht nach gegen eine Wegweisung dorthin sprechen, zu äussern (vgl. Bstn. E. und H. vorstehend). Es ist daher - sowie unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden - auch diesbezüglich von einem vollständig erstellten rechtserheblichen Sachverhalt auszugehen.
E. 4.4 Nach dem Gesagten besteht - auch im Hinblick auf das in den Beschwerdeziffern 43 ff. Ausgeführte (vgl. dazu auch E. 8.2.3 nachstehend) - kein Grund, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.
E. 5 Nach dem in E. 4.3.2 vorstehend Ausgeführten besteht auch keine Veranlassung, im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen respektive die Beschwerdeführenden einzuvernehmen. Der in der Beschwerdebegründung gestellte entsprechende Antrag (vgl. Beschwerdeziffer 59) ist daher ebenfalls abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 6.2 Griechenland ist ein EU-Mitgliedstaat und gilt als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. den - bisher nicht revidierten - Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben.
E. 6.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerde zum Hauptantrag nichts zu ändern, wobei diesbezüglich auf die nachstehenden Erwägungen zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu verweisen ist.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz, auf deren Ausführungen grundsätzlich verwiesen werden kann, und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmung als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteile des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2 und D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8 f.). Die von den Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene angerufenen Quellen und die sonstigen Beschwerdevorbringen vermögen nichts an dieser Einschätzung zu ändern.
E. 8.2.3 Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Bestimmungen des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Abgesehen davon, dass die entsprechenden Beschwerdevorbringen nicht sie zu betreffen scheinen (es wird eine psychisch schwer angeschlagene Mutter von zwei Kindern respektive eine vormals alleine in Obdachlosigkeit lebende Frau erwähnt), ist darauf hinzuweisen, dass die Normen des Übereinkommens zwar für die völkerrechtskonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung sind (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2), sich jedoch in erster Linie an die Legislative, die Politik und die Gesellschaft richten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4202/2024 vom 18. Juli 2024 E. 8.2.4 m.w.H.).
E. 8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zulässig zu qualifizieren.
E. 8.3.1.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der EU besteht eine gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 AIG). Diese Legalvermutung gilt mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise vom Gegenteil ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen das zitierte Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, so hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).
E. 8.3.1.2 Sind Familien mit Kindern betroffen - welche auch als vulnerable Personen bezeichnet werden können -, erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung als zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst in seinem Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 präzisiert. Dabei hat es festgehalten, dass die Situation für Familien mit Kindern, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben, nach wie vor schwierig sei und diesem Umstand bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall die Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umge-stossen wird, Rechnung zu tragen sei. Allerdings könne und dürfe auch von in Griechenland schutzberechtigten Familien erwartet werden, dass sie konkrete Anstrengungen unternehmen würden, um sich in der Aufnahmegesellschaft zu integrieren und sich bei Bedarf an staatliche Einrichtungen oder karitative Organisationen zu wenden. Einzig der Verweis auf schwierige Aufnahme- und Lebensbedingungen genüge nicht, um den Wegweisungsvollzug unzulässig oder unzumutbar erscheinen zu lassen. Nur wenn es den Familienmitgliedern trotz glaubhafter, konkreter Anstrengungen und unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen sei, in Griechenland eine Existenzgrundlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG aufzubauen, könne von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gesprochen werden (vgl. a.a.O. E. 9.8).
E. 8.3.2.1 Die Beschwerdeführenden haben weder mit ihren Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren noch mit ihren Beschwerdevorbringen, die teilweise nicht sie zu betreffen scheinen, ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Auch wenn die Situation für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland schwierig ist, erscheinen die Herausforderungen im Alltag, mit denen die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr konfrontiert sein dürften, bei zumutbarer Eigeninitiative nicht unüberwindbar. Aufgrund ihres Schutzstatus haben sie in Griechenland grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Sie können sich - wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten - als anerkannte Flüchtlinge auf die Qualifikationsrichtlinie berufen. Es ist ihnen zuzumuten, sich an die entsprechenden Stellen oder an karitative Organisationen zu wenden (für einen Überblick über die derzeit bestehenden Angebote und zu Internetseiten, die auch Angaben in Farsi enthalten, siehe das Referenzurteil D-2590/2025 E. 9) und im Bedarfsfall ihre Rechte auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Aus den Akten und insbesondere der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 4. September 2025 geht nicht hervor, dass sie sich in Griechenland nach der Schutzgewährung hinreichend um staatliche oder karikative Unterstützung zwecks Integrierung bemüht hätten. Die (unsubstanziierten) Vorbringen zur (angeblichen) Obdachlosigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seinen vergeblichen Versuchen, bei verschiedenen Stellen Hilfe zu erhalten, reichen hierfür nicht aus. Ausserdem begaben sich die Beschwerdeführenden nur wenige Monate nach Gewährung des Schutzstatus beziehungsweise höchstens einige Wochen nach Erhalt des griechischen Flüchtlingsausweises ausser Landes, was ebenfalls dafür spricht, dass sie nicht alles ihnen Zumutbare unternommen haben, um die benötigte Unterstützung (auch im Hinblick auf die Integrierung in den Arbeitsmarkt) zu erhalten. Dabei ist irrelevant, dass die Beschwerdeführerin - wie in der Stellungnahme vom 4. September 2025 angeführt - zum Zeitpunkt ihres Aufenthalts in Griechenland noch minderjährig war.
E. 8.3.2.2 Die aktenkundigen psychischen Beschwerden sowie allfällige weitere gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers (vgl. Bstn. C.b und G. vorstehend) stehen einem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland nicht entgegen. Der Beschwerdeführer gehört deswegen nicht zu den äusserst vulnerablen Personen, die an schweren Krankheiten leiden, bei denen der Vollzug der Wegweisung im Sinne Rechtsprechung nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zumutbar ist. Eine (Weiter-)Behandlung ist ebenso in Griechenland möglich (vgl. dazu einlässlich das Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.7). Es bestehen - unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Stellungnahme vom 4. September 2025 - keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ihm eine notwendige medizinische Behandlung in Griechenland nicht zugänglich sein wird. Das Gleiche gilt - unter Hinweis auf E. 8.3.1.1 vorstehend und unter Berücksichtigung der in den Akten liegenden ärztlichen Berichte (vgl. Akten SEM (...)-52/2, -53/2, -54/2) sowie der Auskunft des zuständigen Gesundheitsdienstes (vgl. Bst. G. vorstehend) - für die Beschwerdeführerin, auch wenn bei ihr namentlich ein erhöhtes Risiko einer Präeklampsie besteht.
E. 8.3.2.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass eine allfällige Gefährdung durch Dritte in Griechenland (vgl. entsprechendes Vorbringen der Beschwerdeführerin während des Dublin-Gesprächs; Bst. C.a vorstehend) einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, da Griechenland ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde ist, von dessen Schutzwille und -fähigkeit bezüglich Übergriffen vonseiten Dritter auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3846/2024 vom 26. Juni 2024 E. 8.4 m.w.H.).
E. 8.3.2.4 Die Beschwerdeführenden vermögen nach dem Gesagten die Vermutung, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei auch in ihrem Fall zumutbar, nicht umzustossen. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
E. 8.3.2.5 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden betreffend den Zugang zu einer angebrachten Unterbringung und medizinischer Versorgung. Das entsprechende (Subsubeventual-)Begehren ist demnach ebenfalls abzuweisen.
E. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und sie in Griechenland gemäss Auskunft der griechischen Behörden - und entgegen der unglaubhaften Behauptung des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 4. September 2025 (vgl. ebenda Ziff. 2) - über gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen.
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Die sonstigen Beschwerdevorbringen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG sind abzuweisen, da die Begehren von Anfang an als aussichtslos zu bezeichnen waren.
E. 10.3 Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8550/2025 Urteil vom 21. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Afghanistan, beide vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch MLaw Michael Meyer, AsyLex, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 1. August 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Die Beschwerdeführerin legte dem SEM dabei einen Ausweis zur Aufenthaltsgestattung in Deutschland vor. B. B.a Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank durch das SEM ergab, dass er am 2. November 2023 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihm dort am (...) 2023 Schutz gewährt worden war. Ein weiteres Asylgesuch stellte er am 18. April 2024 in Deutschland. B.b Betreffend die Beschwerdeführerin ergab ein solcher Abgleich, dass sie am 13. März 2024 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihr dort am (...) 2024 Schutz gewährt worden war. Am 5. Juli 2024 stellte auch sie ein zusätzliches Asylgesuch in Deutschland. C. C.a Am 18. August 2025 fanden die sogenannten Dublin-Gespräche statt, anlässlich welcher die Beschwerdeführenden mit ihren Treffern in der «Eurodac»-Datenbank konfrontiert wurden. Zudem wurde ihnen das rechtliche Gehör namentlich zu allfälligen gesundheitlichen Beschwerden gewährt. Die Beschwerdeführenden bestätigten dabei (implizit) ihre Treffer in der «Eurodac»-Datenbank und erklärten im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin sei mit ihrer Familie als Minderjährige nach Griechenland und weiter nach Deutschland gereist. Dort hätten sie und der Beschwerdeführer geheiratet. Er habe in Deutschland einen negativen Asylentscheid erhalten und ihm sei mitgeteilt worden, dass er Deutschland verlassen müsse. Daher respektive weil er krank gewesen sei und in Deutschland nicht (mehr) zu einem Arzt habe gehen dürfen, seien sie zusammen in die Schweiz gekommen. Im Falle unterschiedlicher Zuständigkeiten wünsche die Beschwerdeführerin beim Beschwerdeführer zu bleiben. Die Zustände in Griechenland seien jedoch überhaupt nicht gut. Man erhalte dort keine Möglichkeiten zu lernen, keine Arbeit, kein Geld und auch keine Wohnung. Ausserdem habe ihr Bruder in Griechenland einen Streit gehabt und sie sei sich nicht sicher, ob ihr in Griechenland keine Gefahr drohe. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten verwiesen. Zum Nachweis ihrer Ehe reichten die Beschwerdeführenden eine durch das afghanische Generalkonsulat in C._______ ausgestellte Heiratsbescheinigung (in Kopie) zu den vorinstanzlichen Akten. C.b Zu allfälligen gesundheitlichen Beschwerden brachte die Beschwerdeführerin vor, sie leide aufgrund ihrer Schwangerschaft, zu welcher sie dem SEM Unterlagen abgab, an Übelkeit und Schwindel. Der Beschwerdeführer gab zu seinem Gesundheitszustand an, es gehe ihm überhaupt nicht gut. Er sei oft krank und gestresst. Er leide unter Gedankenkreisen sowie nächtlichem Zähneknirschen. Hierzu reichte er ein "Medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im D._______" und eine Fotografie eines ärztlichen Schreibens aus Deutschland mit der (Verdachts-)Diagnose «Posttraumatische Belastungsstörung» zu den vorinstanzlichen Akten. D. Am 27. August 2025 lehnten die deutschen Behörden die vom SEM am 25. August 2025 gestellten Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ab. Zur Begründung führten sie an, die Beschwerdeführenden hätten in Griechenland als Flüchtlinge Schutz erhalten. E. E.a Mit Schreiben vom 1. September 2025 bat das SEM die Beschwerdeführenden um Beantwortung mehrerer Fragen im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt in Griechenland und gewährte ihnen das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und einer Wegweisung nach Griechenland. E.b In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 4. September 2025 machten sie - handelnd durch ihre (vormalige) zugewiesene Rechtsvertretung - im Wesentlichen geltend, die Familie der Beschwerdeführerin habe unmittelbar nach Erhalt der Dokumente beschlossen, Griechenland zu verlassen und nach Deutschland zu reisen, weshalb die vom SEM gestellten Fragen nur vom Beschwerdeführer beantwortet würden. Dieser habe nach seiner Registrierung und nachdem er darüber informiert worden sei, dass er einen Schutztitel erhalte, ein Ticket für die Reise von Lesbos nach Athen erhalten. Ab diesem Zeitpunkt sei er auf sich allein gestellt gewesen und habe keinerlei staatliche Unterstützung erhalten. Er habe draussen - in einem Park oder unter einer Brücke - übernachten müssen. Am Rande des Parks habe es gelegentlich ein Zelt gegeben, in welchem Essen verteilt worden sei. So habe er sporadisch etwas Nahrung bekommen. In Athen habe er sich vergeblich bei verschiedenen Stellen (z.B. Caritas) gemeldet, um Hilfe zu erhalten. Selbst nachdem er seine Schutzkarte erhalten habe und trotz ständiger intensiver Bemühungen seinerseits, sei es ihm nicht möglich gewesen, eine Anstellung (unter anderem bei diversen afghanischen Läden, bei Baustellen und bei einer Firma) zu finden. Er sei weder über das Integrationsprojekt Helios+ informiert worden, noch über die Möglichkeit, Kontakt mit einem griechischen Migrant Integration Center aufzunehmen, um Unterstützung zur Beantragung von Sozialleistungen zu erhalten. Zudem habe er aufgrund fehlender Sprachkenntnisse nicht die Möglichkeit gehabt, seine Anliegen irgendwo zu äussern. Auch habe er in Griechenland - selbst auf mehrmalige Nachfrage hin - keine medizinische Hilfe erhalten, obwohl er schwerstkrank gewesen sei. Er habe unter anderem Albträume gehabt und sei jede Nacht schreiend aufgewacht. Er sei schliesslich in dem Zelt, in welchem er sich gelegentlich habe verpflegen können, vor körperlicher Erschöpfung und Krankheit zusammengebrochen. Daraufhin habe man ihn zwar in eine Klinik gebracht, ihm jedoch lediglich ein Medikament verabreicht und ihn bereits am nächsten Tag wieder auf die Strasse entlassen. In seiner Notlage habe er sich entschlossen, nach Deutschland zu reisen, um dort Sicherheit zu suchen. Weiter spreche der Umstand, dass er bald Vater werde, gegen eine Wegweisung nach Griechenland. Mit einem Säugling würden sie mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut auf der Strasse landen und in eine akute Notlage geraten. So habe er in Griechenland auch viele Familien mit kleinen Kindern gesehen, die keine Hilfe erhalten hätten. Die Rechtsvertretung ergänzte insbesondere, dass es sich vorliegend zwar nicht um eine Familie mit Kindern handle, die Beschwerdeführerin jedoch aufgrund ihrer Schwangerschaft als besonders vulnerabel einzustufen sei. Weitergehend wird auf die Eingabe in den Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. F. Am 19. September 2025 stimmten die griechischen Behörden dem auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) gestützten Ersuchen des SEM vom 2. September 2025 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden zu. Sie teilten dem SEM mit, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland über den Flüchtlingsstatus und bis zum (...) 2026 respektive (...) 2027 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen. G. Mit E-Mail vom 23. Oktober 2025 teilte der zuständige Gesundheitsdienst dem SEM - auf entsprechende E-Mailanfrage hin und unter Beilage medizinischer Unterlagen - im Wesentlichen mit, die Beschwerdeführerin sei in der (...). Schwangerschaftswoche und sei (zuletzt) am 16. Oktober 2025 notfallmässig in der Frauenklinik gewesen. Sie erhalte unterstützende Medikamente und es gehe ihr gut. Der Beschwerdeführer hole einmal am Tag eine Unruhereserve (Prazine) ab und habe Mirtazapin zur Nacht. Ausserdem sei er einmal wegen Zahnbeschwerden und Ohrenschmerzen vorstellig geworden. H. Am 30. Oktober 2025 nahmen die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihre (vormalige) zugewiesene Rechtsvertretung - zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. I. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 31. Oktober 2025 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. J. Mit Schreiben ebenfalls vom 31. Oktober 2025 zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Niederlegung des Mandats an. K. Mit elektronischer Eingabe vom 7. November 2025 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch den rubrizierte Rechtsvertreter - Beschwerde gegen die vorgenannte Verfügung des SEM. Sie beantragten dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten, eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subsubeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine adäquate Unterbringung und medizinische Versorgung bei einer Rückkehr sicherzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Einsetzung des Unterzeichnenden als amtliche Rechtsvertretung. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen. Die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei dabei superprovisorisch zu verfügen. Mit der Beschwerde wurden - neben einer Kopie der angefochtenen Verfügung und von Vollmachten - Kopien von mehreren bereits in den vorinstanzlichen Akten liegenden medizinischen Unterlagen eingereicht. L. Die vorinstanzlichen Akten liegen dem Bundesverwaltungsgericht seit dem 10. November 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 1.4 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und das SEM hat diese auch nicht entzogen (vgl. Art. 42 AsylG sowie Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Auf die Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren (inklusive entsprechende Anweisung an die kantonalen Behörden) und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen, ist daher nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Vorab ist auf die formellen Rügen der unrichtigen beziehungsweise unvollständigen Sachverhaltsfeststellung einzugehen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführenden rügen konkret, dass das SEM keine weiteren Abklärungen bezüglich des gegenwärtigen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und des (zeitnahen) Zugangs zu einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Griechenland vorgenommen hat. 4.2.2 Hierzu ist festzuhalten, dass das SEM vor Erlass der Verfügung die massgeblichen Unterlagen und Informationen beim zuständigen Gesundheitsdienst eingefordert und diese erhalten hat (vgl. Bst. G. vorstehend). Aufgrund der vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern es weitere Abklärungen im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin hätten vornehmen sollen. Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde zielen bereits deshalb ins Leere, weil darin von einer (manifestierten) Präeklampsie bei der Beschwerdeführerin ausgegangen wird, bei ihr jedoch gemäss den vorliegenden Akten nur ein erhöhtes Risiko einer solchen besteht (vgl. Akten SEM (...)-53/2 und -54/2). 4.3 4.3.1 Des Weiteren bemängeln die Beschwerdeführenden, dass das SEM mangels Durchführung einer persönlichen Anhörung den Sachverhalt insbesondere auch zu den Ereignissen in Griechenland nicht vollständig festgestellt hat. 4.3.2 Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Befragung respektive Anhörung vor der Fällung von Nichteintretensentscheiden nicht vorgesehen ist und die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatten, sich schriftlich zu ihrem Aufenthalt in Griechenland und den Gründen, die ihrer Ansicht nach gegen eine Wegweisung dorthin sprechen, zu äussern (vgl. Bstn. E. und H. vorstehend). Es ist daher - sowie unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden - auch diesbezüglich von einem vollständig erstellten rechtserheblichen Sachverhalt auszugehen. 4.4 Nach dem Gesagten besteht - auch im Hinblick auf das in den Beschwerdeziffern 43 ff. Ausgeführte (vgl. dazu auch E. 8.2.3 nachstehend) - kein Grund, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen. 5. Nach dem in E. 4.3.2 vorstehend Ausgeführten besteht auch keine Veranlassung, im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen respektive die Beschwerdeführenden einzuvernehmen. Der in der Beschwerdebegründung gestellte entsprechende Antrag (vgl. Beschwerdeziffer 59) ist daher ebenfalls abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Griechenland ist ein EU-Mitgliedstaat und gilt als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. den - bisher nicht revidierten - Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. 6.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerde zum Hauptantrag nichts zu ändern, wobei diesbezüglich auf die nachstehenden Erwägungen zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu verweisen ist. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz, auf deren Ausführungen grundsätzlich verwiesen werden kann, und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmung als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteile des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2 und D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8 f.). Die von den Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene angerufenen Quellen und die sonstigen Beschwerdevorbringen vermögen nichts an dieser Einschätzung zu ändern. 8.2.3 Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Bestimmungen des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Abgesehen davon, dass die entsprechenden Beschwerdevorbringen nicht sie zu betreffen scheinen (es wird eine psychisch schwer angeschlagene Mutter von zwei Kindern respektive eine vormals alleine in Obdachlosigkeit lebende Frau erwähnt), ist darauf hinzuweisen, dass die Normen des Übereinkommens zwar für die völkerrechtskonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung sind (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2), sich jedoch in erster Linie an die Legislative, die Politik und die Gesellschaft richten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4202/2024 vom 18. Juli 2024 E. 8.2.4 m.w.H.). 8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zulässig zu qualifizieren. 8.3 8.3.1 8.3.1.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der EU besteht eine gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 AIG). Diese Legalvermutung gilt mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise vom Gegenteil ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen das zitierte Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, so hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 8.3.1.2 Sind Familien mit Kindern betroffen - welche auch als vulnerable Personen bezeichnet werden können -, erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung als zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst in seinem Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 präzisiert. Dabei hat es festgehalten, dass die Situation für Familien mit Kindern, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben, nach wie vor schwierig sei und diesem Umstand bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall die Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umge-stossen wird, Rechnung zu tragen sei. Allerdings könne und dürfe auch von in Griechenland schutzberechtigten Familien erwartet werden, dass sie konkrete Anstrengungen unternehmen würden, um sich in der Aufnahmegesellschaft zu integrieren und sich bei Bedarf an staatliche Einrichtungen oder karitative Organisationen zu wenden. Einzig der Verweis auf schwierige Aufnahme- und Lebensbedingungen genüge nicht, um den Wegweisungsvollzug unzulässig oder unzumutbar erscheinen zu lassen. Nur wenn es den Familienmitgliedern trotz glaubhafter, konkreter Anstrengungen und unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen sei, in Griechenland eine Existenzgrundlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG aufzubauen, könne von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gesprochen werden (vgl. a.a.O. E. 9.8). 8.3.2 8.3.2.1 Die Beschwerdeführenden haben weder mit ihren Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren noch mit ihren Beschwerdevorbringen, die teilweise nicht sie zu betreffen scheinen, ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Auch wenn die Situation für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland schwierig ist, erscheinen die Herausforderungen im Alltag, mit denen die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr konfrontiert sein dürften, bei zumutbarer Eigeninitiative nicht unüberwindbar. Aufgrund ihres Schutzstatus haben sie in Griechenland grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Sie können sich - wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten - als anerkannte Flüchtlinge auf die Qualifikationsrichtlinie berufen. Es ist ihnen zuzumuten, sich an die entsprechenden Stellen oder an karitative Organisationen zu wenden (für einen Überblick über die derzeit bestehenden Angebote und zu Internetseiten, die auch Angaben in Farsi enthalten, siehe das Referenzurteil D-2590/2025 E. 9) und im Bedarfsfall ihre Rechte auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Aus den Akten und insbesondere der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 4. September 2025 geht nicht hervor, dass sie sich in Griechenland nach der Schutzgewährung hinreichend um staatliche oder karikative Unterstützung zwecks Integrierung bemüht hätten. Die (unsubstanziierten) Vorbringen zur (angeblichen) Obdachlosigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seinen vergeblichen Versuchen, bei verschiedenen Stellen Hilfe zu erhalten, reichen hierfür nicht aus. Ausserdem begaben sich die Beschwerdeführenden nur wenige Monate nach Gewährung des Schutzstatus beziehungsweise höchstens einige Wochen nach Erhalt des griechischen Flüchtlingsausweises ausser Landes, was ebenfalls dafür spricht, dass sie nicht alles ihnen Zumutbare unternommen haben, um die benötigte Unterstützung (auch im Hinblick auf die Integrierung in den Arbeitsmarkt) zu erhalten. Dabei ist irrelevant, dass die Beschwerdeführerin - wie in der Stellungnahme vom 4. September 2025 angeführt - zum Zeitpunkt ihres Aufenthalts in Griechenland noch minderjährig war. 8.3.2.2 Die aktenkundigen psychischen Beschwerden sowie allfällige weitere gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers (vgl. Bstn. C.b und G. vorstehend) stehen einem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland nicht entgegen. Der Beschwerdeführer gehört deswegen nicht zu den äusserst vulnerablen Personen, die an schweren Krankheiten leiden, bei denen der Vollzug der Wegweisung im Sinne Rechtsprechung nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zumutbar ist. Eine (Weiter-)Behandlung ist ebenso in Griechenland möglich (vgl. dazu einlässlich das Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.7). Es bestehen - unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Stellungnahme vom 4. September 2025 - keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ihm eine notwendige medizinische Behandlung in Griechenland nicht zugänglich sein wird. Das Gleiche gilt - unter Hinweis auf E. 8.3.1.1 vorstehend und unter Berücksichtigung der in den Akten liegenden ärztlichen Berichte (vgl. Akten SEM (...)-52/2, -53/2, -54/2) sowie der Auskunft des zuständigen Gesundheitsdienstes (vgl. Bst. G. vorstehend) - für die Beschwerdeführerin, auch wenn bei ihr namentlich ein erhöhtes Risiko einer Präeklampsie besteht. 8.3.2.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass eine allfällige Gefährdung durch Dritte in Griechenland (vgl. entsprechendes Vorbringen der Beschwerdeführerin während des Dublin-Gesprächs; Bst. C.a vorstehend) einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, da Griechenland ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde ist, von dessen Schutzwille und -fähigkeit bezüglich Übergriffen vonseiten Dritter auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3846/2024 vom 26. Juni 2024 E. 8.4 m.w.H.). 8.3.2.4 Die Beschwerdeführenden vermögen nach dem Gesagten die Vermutung, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei auch in ihrem Fall zumutbar, nicht umzustossen. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 8.3.2.5 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden betreffend den Zugang zu einer angebrachten Unterbringung und medizinischer Versorgung. Das entsprechende (Subsubeventual-)Begehren ist demnach ebenfalls abzuweisen. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und sie in Griechenland gemäss Auskunft der griechischen Behörden - und entgegen der unglaubhaften Behauptung des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 4. September 2025 (vgl. ebenda Ziff. 2) - über gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Die sonstigen Beschwerdevorbringen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG sind abzuweisen, da die Begehren von Anfang an als aussichtslos zu bezeichnen waren. 10.3 Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: