Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, ein Ehepaar afghanischer Staatsangehörig- keit, stellten am (…) 2025 in der Schweiz Asylgesuche. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass ihnen am (…) 2025 von den griechischen Behörden internationaler Schutz ge- währt worden war. A.a Am (…) 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rück- übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De- zember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglied- staaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rück- führungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Re- publik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). A.b Mit E-Mail vom (…) 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Ersuchen zu und bestätigten, dass Griechenland die Beschwerdeführen- den am (…) 2025 als Flüchtlinge anerkannt habe und ihre Aufenthaltsbe- willigung bis am (…) 2028 gültig sei. B. Anlässlich der am 14. Oktober 2025 durchgeführten persönlichen Gesprä- che wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum beabsich- tigten Nichteintretensentscheid und zu ihrer Rückführung nach Griechen- land gewährt. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er und seine Ehefrau hätten von Anfang an in die Schweiz reisen wollen, seien jedoch in Griechenland von der Polizei aufgegriffen worden und in der Folge je einen Monat in zwei verschiedenen Camps untergebracht worden. Nach Erhalt der Reisepässe hätten sie sich – mangels einer Wohnung – während etwa zweier Wochen in Parks aufgehalten. Obwohl er krank ge- wesen sei, habe er in Griechenland keine gute medizinische Behandlung, insbesondere keine Medikamente, erhalten. Auch sei ihnen nie (materiell oder immateriell) geholfen worden, obschon sie bei verschiedenen Stellen
– deren Namen er nicht angeben könne, da er (…) sei – um Hilfe ersucht hätten. Ihnen sei stets gesagt worden, sie könnten lediglich mit einer Mahl- zeit pro Tag unterstützt werden. Er habe zudem vergebens in afghanischen
E-9084/2025 Seite 3 und türkischen Restaurants nach Arbeit gefragt. Aufgrund seiner Krankheit ([…]) sei er abgewiesen worden. Aktuell leide er darüber hinaus an starken (…)schmerzen und habe viele psychische Probleme, welche medikamen- tös behandelt würden. Bezüglich der (…) habe er noch keine Medikamente erhalten, da er die Untersuchungsresultate noch abwarten müsse. B.b Die Beschwerdeführerin bestätigte, dass sie und ihr Ehemann eigent- lich direkt in die Schweiz hätten kommen wollen, in Griechenland jedoch aufgegriffen worden seien. Sie seien danach vorerst während etwa eines Monats in ein geschlossenes Camp gebracht worden. Danach seien sie in ein anderes Camp verlegt worden, wo sie die roten Karten erhalten hätten. Mit dieser Karte habe sie das Camp verlassen dürfen. Ihr Ehemann habe jedoch aufgrund seiner Krankheit das Camp nicht verlassen dürfen. Nach- dem sie ihre Pässe und Identitätskarten erhalten hätten, seien sie aus dem Camp herausgeworfen worden. Danach hätten sie bis zu ihrer Ausreise etwa während einer Woche in Parks übernachtet. Es sei ihnen in keiner Weise geholfen worden, weder mit einer Unterkunft noch mit einer Arbeits- stelle. Sie hätten zwar erfahren, dass es beim Victoria Park zwei Büros gebe, die helfen könnten. Dort sei ihnen jedoch gesagt worden, sie könnten lediglich eine Mahlzeit pro Tag erhalten. Sie könne sich an die Namen der Büros nicht erinnern, da sie sehr vergesslich sei. Sie habe (…) gehabt und leide an einer (…) sowie an (…). Sie müsse daher immer ein (…) benutzen. In der Schweiz habe sie jedoch nur (…) erhalten. Wenn sie zum Beispiel nachts (…) habe, dann gehe es ihr auch psychisch schlechter. Zudem sei sie bei der Flucht in der Türkei gestürzt und habe sich dabei (…) verletzt. Seither habe sie Wassereinlagerungen im (…) und starke Schmerzen. Auch habe sie während drei Monaten eine Entzündung im (…) gehabt; ihr sei jedoch auch diesbezüglich in Griechenland nicht geholfen worden. C. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2025 liessen die Beschwerdeführenden durch die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung medizinische Berichte aus der Schweiz einreichen. D. Am 14. November 2025 unterbreitete das SEM den Beschwerdeführenden einen Entwurf zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zur Weg- weisung nach Griechenland. E. Mit Stellungnahme vom 14. November 2025 hielt die Rechtsvertretung im
E-9084/2025 Seite 4 Namen der Beschwerdeführenden zum Verfügungsentwurf fest, diese hät- ten in Griechenland nie Informationen darüber erhalten, wo sie Hilfe für die Wohnungs- oder Arbeitssuche finden könnten. Damit sowie aufgrund be- stehender Sprachbarrieren sei es ihnen nicht möglich gewesen, eine Woh- nung oder eine Arbeitsstelle zu finden. Die im Entscheidentwurf genannten nichtstaatlichen Unterstützungsorganisationen seien ihnen gänzlich unbe- kannt gewesen, womit sie diese nicht hätten kontaktieren können. F. Mit Verfügung vom 18. November 2025 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs- vollzug an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. G. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden, vertreten durch Marek Wie- ruszewski, mit Eingabe vom 25. November 2025 Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie seien wegen Unzumutbarkeit respektive (gemäss Be- schwerdebegründung auch wegen) Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll- zugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzich- ten. H. Am 26. November 2025 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwer- deführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung
E-9084/2025 Seite 5 legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht- lich unbegründet, weshalb darüber im Verfahren einzelrichterlicher Zustän- digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 In der Beschwerde wird lediglich der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung angefochten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit ausschliesslich die Frage, ob das SEM zu Recht das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen im Zusammenhang mit der Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs verneint hat. Hingegen ist die angefoch- tene Verfügung, soweit damit auf die Asylgesuche nicht eingetreten und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz angeordnet wurde, unangefochten in Rechtskraft getreten.
E. 3.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 4.2 Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 4.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
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E. 4.3.2 Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in wel- chem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völ- kerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bun- desverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenste- hen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infra- strukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert worden sind. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungs- gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Ebenso ist anzu- nehmen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behand- lung besteht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. Septem- ber 2025 E. 8.1). Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass die Beschwer- deführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenun- würdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnten. Da- ran vermögen auch die von ihnen geschilderten Schwierigkeiten in Grie- chenland nichts zu ändern.
E. 4.3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.
E. 4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3, 11.5.1). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalver- mutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzu- bringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Not- lage geraten würde (vgl. ebd. E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Person in Griechenland als schwierig
E-9084/2025 Seite 7 erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. ebd. E. 11.5.2).
E. 4.4.2 In der angeführten Verfügung führt das SEM diesbezüglich aus, die Beschwerdeführenden hätten sich lediglich zwei Monate in Griechenland aufgehalten und angegeben, ihr Ziel sei von Anfang an die Schweiz gewe- sen, sie seien aber in Griechenland erwischt worden. Angesichts der kur- zen Aufenthaltsdauer sei nicht davon auszugehen, dass sie sich ernsthaft und langfristig um eine Verbesserung ihrer Situation respektive um den Aufbau einer Lebensgrundlage in Griechenland bemüht hätten. Vielmehr hätten sie die Ausstellung ihrer Reisedokumente abgewartet und seien an- schliessend umgehend in die Schweiz weitergereist. Hierbei sei es ihnen möglich gewesen, griechische Reisedokumente zu beantragen, was not- wendigerweise einen Kontakt zu den griechischen Behörden voraussetze. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass sie grundsätzlich in der Lage seien, ihre Ansprüche gegenüber den griechischen Behörden geltend zu machen. Aus den Akten gehe jedoch nicht hervor, dass sie sich in hin- reichendem Masse und mit der nötigen Eigeninitiative um staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung bemüht hätten.
E. 4.4.3 Die Einwendungen in der Beschwerde beschränken sich hauptsäch- lich auf allgemeine Ausführungen zur schwierigen Situation von Schutzbe- rechtigten in Griechenland. Zu ihrer persönlichen Situation wiederholen die Beschwerdeführenden lediglich verschiedene Angaben aus den persönli- chen Gesprächen (sie kämen aus Afghanistan, der Beschwerdeführer habe nie eine Schule besucht und sei (…) sowie krank [(…)]; die Beschwer- deführerin sei ebenfalls krank [(…), (…), (…), (…) und (…)]; sie seien in Griechenland obdachlos gewesen und hätten in einem Park übernachtet, ohne Essen, ohne Medikamente).
E. 4.4.4 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM die Situation der Beschwerdeführenden ein- gehend geprüft und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutref- fender Begründung bejaht hat. Es liegen keine rechtsgenüglichen Hin- weise vor, dass diese im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, haben die Beschwerdeführenden nach eigenen Aussagen nie ge- plant, längerfristig in Griechenland zu bleiben, sondern beabsichtigten von vornherein, in die Schweiz weiterzureisen (vgl. Anhörung der Ehefrau [SEM-act. (…)-25] ad F. 11; Anhörung des Ehemannes [SEM-act. 26] ad F. 18). Dass sie sich rund zwei Monate in Griechenland aufhielten, liegt
E-9084/2025 Seite 8 hauptsächlich darin begründet, dass sie in Griechenland von der Polizei aufgegriffen und in ein geschlossenes Camp gebracht wurden. Nach Rück- gabe ihrer Reisepässe hielten sie sich nur noch während maximal zweier Wochen in öffentlichen Parkanlagen auf, um daraufhin direkt in die Schweiz weiterzureisen. Die Beschwerdeführenden gaben zwar an, bei verschiedenen Stellen um Hilfe ersucht zu haben. Diese Stellen vermoch- ten sie jedoch weder namentlich zu benennen noch näher zu beschreiben. Damit haben sie nicht glaubhaft gemacht, sich Griechenland hinreichend um den Erhalt von Unterstützung bemüht zu haben. Insgesamt ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass eine Eingliederung in Griechenland für Personen mit Schutzstatus möglicherweise mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein kann. Diese erscheinen vorliegend aber nicht als unüberwindbar. Es darf von den Beschwerdefüh- renden erwartet werden, dass sie sich um das Erlernen der Landessprache bemühen und sich bei Unterstützungsbedarf, beispielsweise bei der Woh- nungs- und Arbeitssuche, an die griechischen Behörden wenden. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rück- kehr nach Griechenland trotz der von der Vorinstanz detailliert aufgezeig- ten Unterstützungsmöglichkeiten (insbesondere durch die M.I.C. [Migrant Integration Center], welche in den jeweiligen Regionen gezielt Wohnraum und Kontakte zu Obdachlosenunterkünften vermitteln sowie insbesondere Unterstützung durch Sprachkurse oder Arbeitsmarktintegration anbieten) und der von ihnen in diesem Zusammenhang zu erwartenden Anstrengun- gen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dennoch in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könn- ten. Damit gelingt es ihnen nicht, die oben erwähnte Legalvermutung um- zustossen.
E. 4.4.5.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerde- führenden verschiedene Gesundheitsprobleme haben:
E. 4.4.5.2 Der Beschwerdeführer leidet an einer chronischen (…) (Erstdiag- nose ca. im Jahr 2022) und beklagt in diesem Zusammenhang (…)- und (…)schmerzen. Ein Verdacht auf eine (…) wurde nicht erhärtet. Zudem habe er psychische Probleme. Im Arztbericht vom (…) Oktober 2025 wur- den ihm eine regelmässige körperliche Aktivität sowie die Einnahme der Medikamente (…) (Anm: ein […]) zur Nacht sowie (…) (Anm: ein Arznei- mittel, das zur Behandlung von […] und […] indiziert ist) bis dreimal täglich empfohlen.
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E. 4.4.5.3 Die Beschwerdeführerin hatte nach eigenen Angaben zu einem früheren Zeitpunkt ein (…). Dieses wurde jedoch bereits im Jahr 2023 in Afghanistan während rund acht Monaten mittels (…) behandelt. Weiter gibt sie an, an einer (…), an (…) sowie an (…) zu leiden. Ebenfalls habe sie eine (…) gehabt. Die aktuellen Blutergebnisse in der Schweiz weisen je- doch auf eine normale (…) hin (der angegebene […] liegt im Referenzbe- reich). Aktuell beklagt sie zudem Vergesslichkeit, (…), einen (…), (…) so- wie (…). Im Arztbericht vom (…) Oktober 2025 wurden ihr eine (…) mit (…) morgens und abends, (…) (Anm: ein […]) sowie Physiotherapie für das Knie empfohlen.
E. 4.4.5.4 In den je am 12. September 2025 bei den Beschwerdeführenden durchgeführten Röntgenuntersuchungen des Thorax (insbesondere des […] und der […]) wurden keine pathologischen Befunde erhoben.
E. 4.4.5.5 Die genannten Leiden sind nicht als schwerwiegende Erkrankun- gen im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 vom
28. März 2022 einzustufen, die zu einer besonderen Vulnerabilität führen würden. Insbesondere führt keine der von den Beschwerdeführenden an- gegebenen Symptome sowie Erkrankungen zu einer erheblichen Ein- schränkung ihrer Arbeitsunfähigkeit. Es ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aus gesundheitlicher Sicht in der Lage sein soll- ten, mittels Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Griechenland ein Auskom- men zu erzielen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden führt insbesondere die chronische (…) des Beschwerdeführers nicht zu einer gesellschaftlichen Ausgrenzung, nachdem dieses (…) im gewöhnlichen Berufsalltag in den Berufsfeldern, in denen der Beschwerdeführer Berufs- erfahrungen aufweist ([…], […], […]) sowie auch durch übliche soziale Kon- takte wie Händeschütteln nicht übertragen wird (vgl. zum Beispiel: […]; zu- letzt abgerufen am 3. Dezember 2025). Damit ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Erkrankungen in Griechen- land in eine wirtschaftliche Notlage geraten würden. Zudem geht das Bun- desverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass Behand- lungsangebote in Griechenland verfügbar sind (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.7.6; Urteil des BVGer D-1142/2025 vom 18. März 2025 E. 8.4.2 m.w.H.). Insbesondere haben alle Personen in medizinischen Notfällen, unabhängig von ihrem rechtli- chen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzur- teil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 9.8.2). Es ist ihnen zuzumuten, in Grie- chenland Anstrengungen zu unternehmen, um die allenfalls benötigte me- dizinische Hilfe zu erhalten und sich mittels der ihnen zustehenden griechi-
E-9084/2025 Seite 10 schen Sozialversicherungsnummer Zugang zum griechischen Gesund- heits- und Versicherungswesen zu verschaffen. Schliesslich ist darauf hin- zuweisen, dass es den Beschwerdeführenden bei Bedarf möglich ist, im Rahmen der Rückkehrhilfe einen Medikamentenvorrat anzulegen (vgl. zum Beispiel: Urteil des BVGer E-3169/2025 vom 20. August 2025 E. 8.7). Un- ter diesen Umständen ist auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine medizinische Notlage geraten wer- den.
E. 4.4.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit insgesamt als zumut- bar.
E. 4.5 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Be- schwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung unbestrittenermassen auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG; vgl. Urteil des BVGer E-2517/2024 vom 26. April 2024 E. 10.3).
E. 4.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 i.V.m Abs. 3 und 4 AIG).
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.
E. 6.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – von vornherein aussichtslos wa- ren, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzenden Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-9084/2025 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-9084/2025 Urteil vom 8. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer), B._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin), beide afghanische Staatsangehörige, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz C._______ , Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. November 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, ein Ehepaar afghanischer Staatsangehörigkeit, stellten am (...) 2025 in der Schweiz Asylgesuche. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass ihnen am (...) 2025 von den griechischen Behörden internationaler Schutz gewährt worden war. A.a Am (...) 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). A.b Mit E-Mail vom (...) 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Ersuchen zu und bestätigten, dass Griechenland die Beschwerdeführenden am (...) 2025 als Flüchtlinge anerkannt habe und ihre Aufenthaltsbewilligung bis am (...) 2028 gültig sei. B. Anlässlich der am 14. Oktober 2025 durchgeführten persönlichen Gespräche wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zu ihrer Rückführung nach Griechenland gewährt. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er und seine Ehefrau hätten von Anfang an in die Schweiz reisen wollen, seien jedoch in Griechenland von der Polizei aufgegriffen worden und in der Folge je einen Monat in zwei verschiedenen Camps untergebracht worden. Nach Erhalt der Reisepässe hätten sie sich - mangels einer Wohnung - während etwa zweier Wochen in Parks aufgehalten. Obwohl er krank gewesen sei, habe er in Griechenland keine gute medizinische Behandlung, insbesondere keine Medikamente, erhalten. Auch sei ihnen nie (materiell oder immateriell) geholfen worden, obschon sie bei verschiedenen Stellen - deren Namen er nicht angeben könne, da er (...) sei - um Hilfe ersucht hätten. Ihnen sei stets gesagt worden, sie könnten lediglich mit einer Mahlzeit pro Tag unterstützt werden. Er habe zudem vergebens in afghanischen und türkischen Restaurants nach Arbeit gefragt. Aufgrund seiner Krankheit ([...]) sei er abgewiesen worden. Aktuell leide er darüber hinaus an starken (...)schmerzen und habe viele psychische Probleme, welche medikamentös behandelt würden. Bezüglich der (...) habe er noch keine Medikamente erhalten, da er die Untersuchungsresultate noch abwarten müsse. B.b Die Beschwerdeführerin bestätigte, dass sie und ihr Ehemann eigentlich direkt in die Schweiz hätten kommen wollen, in Griechenland jedoch aufgegriffen worden seien. Sie seien danach vorerst während etwa eines Monats in ein geschlossenes Camp gebracht worden. Danach seien sie in ein anderes Camp verlegt worden, wo sie die roten Karten erhalten hätten. Mit dieser Karte habe sie das Camp verlassen dürfen. Ihr Ehemann habe jedoch aufgrund seiner Krankheit das Camp nicht verlassen dürfen. Nachdem sie ihre Pässe und Identitätskarten erhalten hätten, seien sie aus dem Camp herausgeworfen worden. Danach hätten sie bis zu ihrer Ausreise etwa während einer Woche in Parks übernachtet. Es sei ihnen in keiner Weise geholfen worden, weder mit einer Unterkunft noch mit einer Arbeitsstelle. Sie hätten zwar erfahren, dass es beim Victoria Park zwei Büros gebe, die helfen könnten. Dort sei ihnen jedoch gesagt worden, sie könnten lediglich eine Mahlzeit pro Tag erhalten. Sie könne sich an die Namen der Büros nicht erinnern, da sie sehr vergesslich sei. Sie habe (...) gehabt und leide an einer (...) sowie an (...). Sie müsse daher immer ein (...) benutzen. In der Schweiz habe sie jedoch nur (...) erhalten. Wenn sie zum Beispiel nachts (...) habe, dann gehe es ihr auch psychisch schlechter. Zudem sei sie bei der Flucht in der Türkei gestürzt und habe sich dabei (...) verletzt. Seither habe sie Wassereinlagerungen im (...) und starke Schmerzen. Auch habe sie während drei Monaten eine Entzündung im (...) gehabt; ihr sei jedoch auch diesbezüglich in Griechenland nicht geholfen worden. C. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2025 liessen die Beschwerdeführenden durch die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung medizinische Berichte aus der Schweiz einreichen. D. Am 14. November 2025 unterbreitete das SEM den Beschwerdeführenden einen Entwurf zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Griechenland. E. Mit Stellungnahme vom 14. November 2025 hielt die Rechtsvertretung im Namen der Beschwerdeführenden zum Verfügungsentwurf fest, diese hätten in Griechenland nie Informationen darüber erhalten, wo sie Hilfe für die Wohnungs- oder Arbeitssuche finden könnten. Damit sowie aufgrund bestehender Sprachbarrieren sei es ihnen nicht möglich gewesen, eine Wohnung oder eine Arbeitsstelle zu finden. Die im Entscheidentwurf genannten nichtstaatlichen Unterstützungsorganisationen seien ihnen gänzlich unbekannt gewesen, womit sie diese nicht hätten kontaktieren können. F. Mit Verfügung vom 18. November 2025 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. G. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden, vertreten durch Marek Wieruszewski, mit Eingabe vom 25. November 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie seien wegen Unzumutbarkeit respektive (gemäss Beschwerdebegründung auch wegen) Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. H. Am 26. November 2025 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 In der Beschwerde wird lediglich der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung angefochten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit ausschliesslich die Frage, ob das SEM zu Recht das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verneint hat. Hingegen ist die angefochtene Verfügung, soweit damit auf die Asylgesuche nicht eingetreten und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz angeordnet wurde, unangefochten in Rechtskraft getreten. 3.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 4.2 Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.3 4.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 4.3.2 Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert worden sind. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Ebenso ist anzunehmen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1). Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnten. Daran vermögen auch die von ihnen geschilderten Schwierigkeiten in Griechenland nichts zu ändern. 4.3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 4.4 4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3, 11.5.1). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. ebd. E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Person in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. ebd. E. 11.5.2). 4.4.2 In der angeführten Verfügung führt das SEM diesbezüglich aus, die Beschwerdeführenden hätten sich lediglich zwei Monate in Griechenland aufgehalten und angegeben, ihr Ziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen, sie seien aber in Griechenland erwischt worden. Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer sei nicht davon auszugehen, dass sie sich ernsthaft und langfristig um eine Verbesserung ihrer Situation respektive um den Aufbau einer Lebensgrundlage in Griechenland bemüht hätten. Vielmehr hätten sie die Ausstellung ihrer Reisedokumente abgewartet und seien anschliessend umgehend in die Schweiz weitergereist. Hierbei sei es ihnen möglich gewesen, griechische Reisedokumente zu beantragen, was notwendigerweise einen Kontakt zu den griechischen Behörden voraussetze. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass sie grundsätzlich in der Lage seien, ihre Ansprüche gegenüber den griechischen Behörden geltend zu machen. Aus den Akten gehe jedoch nicht hervor, dass sie sich in hinreichendem Masse und mit der nötigen Eigeninitiative um staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung bemüht hätten. 4.4.3 Die Einwendungen in der Beschwerde beschränken sich hauptsächlich auf allgemeine Ausführungen zur schwierigen Situation von Schutzberechtigten in Griechenland. Zu ihrer persönlichen Situation wiederholen die Beschwerdeführenden lediglich verschiedene Angaben aus den persönlichen Gesprächen (sie kämen aus Afghanistan, der Beschwerdeführer habe nie eine Schule besucht und sei (...) sowie krank [(...)]; die Beschwerdeführerin sei ebenfalls krank [(...), (...), (...), (...) und (...)]; sie seien in Griechenland obdachlos gewesen und hätten in einem Park übernachtet, ohne Essen, ohne Medikamente). 4.4.4 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM die Situation der Beschwerdeführenden eingehend geprüft und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht hat. Es liegen keine rechtsgenüglichen Hinweise vor, dass diese im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, haben die Beschwerdeführenden nach eigenen Aussagen nie geplant, längerfristig in Griechenland zu bleiben, sondern beabsichtigten von vornherein, in die Schweiz weiterzureisen (vgl. Anhörung der Ehefrau [SEM-act. (...)-25] ad F. 11; Anhörung des Ehemannes [SEM-act. 26] ad F. 18). Dass sie sich rund zwei Monate in Griechenland aufhielten, liegt hauptsächlich darin begründet, dass sie in Griechenland von der Polizei aufgegriffen und in ein geschlossenes Camp gebracht wurden. Nach Rückgabe ihrer Reisepässe hielten sie sich nur noch während maximal zweier Wochen in öffentlichen Parkanlagen auf, um daraufhin direkt in die Schweiz weiterzureisen. Die Beschwerdeführenden gaben zwar an, bei verschiedenen Stellen um Hilfe ersucht zu haben. Diese Stellen vermochten sie jedoch weder namentlich zu benennen noch näher zu beschreiben. Damit haben sie nicht glaubhaft gemacht, sich Griechenland hinreichend um den Erhalt von Unterstützung bemüht zu haben. Insgesamt ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass eine Eingliederung in Griechenland für Personen mit Schutzstatus möglicherweise mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein kann. Diese erscheinen vorliegend aber nicht als unüberwindbar. Es darf von den Beschwerdeführenden erwartet werden, dass sie sich um das Erlernen der Landessprache bemühen und sich bei Unterstützungsbedarf, beispielsweise bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, an die griechischen Behörden wenden. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland trotz der von der Vorinstanz detailliert aufgezeigten Unterstützungsmöglichkeiten (insbesondere durch die M.I.C. [Migrant Integration Center], welche in den jeweiligen Regionen gezielt Wohnraum und Kontakte zu Obdachlosenunterkünften vermitteln sowie insbesondere Unterstützung durch Sprachkurse oder Arbeitsmarktintegration anbieten) und der von ihnen in diesem Zusammenhang zu erwartenden Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dennoch in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. Damit gelingt es ihnen nicht, die oben erwähnte Legalvermutung umzustossen. 4.4.5 4.4.5.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden verschiedene Gesundheitsprobleme haben: 4.4.5.2 Der Beschwerdeführer leidet an einer chronischen (...) (Erstdiagnose ca. im Jahr 2022) und beklagt in diesem Zusammenhang (...)- und (...)schmerzen. Ein Verdacht auf eine (...) wurde nicht erhärtet. Zudem habe er psychische Probleme. Im Arztbericht vom (...) Oktober 2025 wurden ihm eine regelmässige körperliche Aktivität sowie die Einnahme der Medikamente (...) (Anm: ein [...]) zur Nacht sowie (...) (Anm: ein Arzneimittel, das zur Behandlung von [...] und [...] indiziert ist) bis dreimal täglich empfohlen. 4.4.5.3 Die Beschwerdeführerin hatte nach eigenen Angaben zu einem früheren Zeitpunkt ein (...). Dieses wurde jedoch bereits im Jahr 2023 in Afghanistan während rund acht Monaten mittels (...) behandelt. Weiter gibt sie an, an einer (...), an (...) sowie an (...) zu leiden. Ebenfalls habe sie eine (...) gehabt. Die aktuellen Blutergebnisse in der Schweiz weisen jedoch auf eine normale (...) hin (der angegebene [...] liegt im Referenzbereich). Aktuell beklagt sie zudem Vergesslichkeit, (...), einen (...), (...) sowie (...). Im Arztbericht vom (...) Oktober 2025 wurden ihr eine (...) mit (...) morgens und abends, (...) (Anm: ein [...]) sowie Physiotherapie für das Knie empfohlen. 4.4.5.4 In den je am 12. September 2025 bei den Beschwerdeführenden durchgeführten Röntgenuntersuchungen des Thorax (insbesondere des [...] und der [...]) wurden keine pathologischen Befunde erhoben. 4.4.5.5 Die genannten Leiden sind nicht als schwerwiegende Erkrankungen im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einzustufen, die zu einer besonderen Vulnerabilität führen würden. Insbesondere führt keine der von den Beschwerdeführenden angegebenen Symptome sowie Erkrankungen zu einer erheblichen Einschränkung ihrer Arbeitsunfähigkeit. Es ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aus gesundheitlicher Sicht in der Lage sein sollten, mittels Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Griechenland ein Auskommen zu erzielen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden führt insbesondere die chronische (...) des Beschwerdeführers nicht zu einer gesellschaftlichen Ausgrenzung, nachdem dieses (...) im gewöhnlichen Berufsalltag in den Berufsfeldern, in denen der Beschwerdeführer Berufserfahrungen aufweist ([...], [...], [...]) sowie auch durch übliche soziale Kontakte wie Händeschütteln nicht übertragen wird (vgl. zum Beispiel: [...]; zuletzt abgerufen am 3. Dezember 2025). Damit ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Erkrankungen in Griechenland in eine wirtschaftliche Notlage geraten würden. Zudem geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass Behandlungsangebote in Griechenland verfügbar sind (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.7.6; Urteil des BVGer D-1142/2025 vom 18. März 2025 E. 8.4.2 m.w.H.). Insbesondere haben alle Personen in medizinischen Notfällen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 9.8.2). Es ist ihnen zuzumuten, in Griechenland Anstrengungen zu unternehmen, um die allenfalls benötigte medizinische Hilfe zu erhalten und sich mittels der ihnen zustehenden griechischen Sozialversicherungsnummer Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen zu verschaffen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es den Beschwerdeführenden bei Bedarf möglich ist, im Rahmen der Rückkehrhilfe einen Medikamentenvorrat anzulegen (vgl. zum Beispiel: Urteil des BVGer E-3169/2025 vom 20. August 2025 E. 8.7). Unter diesen Umständen ist auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine medizinische Notlage geraten werden. 4.4.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit insgesamt als zumutbar. 4.5 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung unbestrittenermassen auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG; vgl. Urteil des BVGer E-2517/2024 vom 26. April 2024 E. 10.3). 4.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 i.V.m Abs. 3 und 4 AIG).
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein aussichtslos waren, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzenden Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand: