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E-9930/2025

E-9930/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-02-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Sachverhalt

A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 6. September 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei reichten sie gültige griechische Aufenthaltstitel und Reisedokumente für alle Familienmitglieder sowie eine Gerichtsakte aus Griechenland zu den Akten. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführerin am 21. Januar 2025 in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden war und der Beschwerdeführer am 31. August 2024 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte. A.c Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 21. Oktober 2025 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. A.d Die griechischen Behörden stimmten dem Ersuchen betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Sohn am 5. November 2025 zu. Am 22. November 2025 stimmten sie auch der Rückübernahme des Beschwerdeführers zu. Die Beschwerdeführenden seien in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und verfügten über bis zum 20. Januar 2028 (Beschwerdeführerin und ihr Sohn) beziehungsweise bis zum 3. Juli 2028 (Beschwerdeführer) gültige Aufenthaltsbewilligungen. B. Am 23. Oktober 2025 wurde den Beschwerdeführenden im Rahmen eines persönlichen Gesprächs jeweils das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit der Überstellung nach Griechenland gewährt. Im Kern machten die Beschwerdeführenden geltend, sie seien in Griechenland psychisch unter Druck gestanden und hätten sich bedroht gefühlt. Der Ex-Mann der Beschwerdeführerin, welcher der Vater ihres Sohnes sei, habe sie unterdrückt und geschlagen. Einmal habe er sie mit dem Messer angegriffen und dann während vier Tagen zuhause eingesperrt. Sie habe ihn bei der Polizei angezeigt und er sei drei Monate lang inhaftiert worden. Während seiner Haft hätten seine Familienangehörigen aus Afghanistan die Beschwerdeführerin telefonisch bedroht. Nach seiner Freilassung habe er selbst wieder angerufen und sie bedroht. Den Beschwerdeführer habe er auch zweimal bedroht. Sie hätten unter der ständigen Angst gelebt, dass er sie finde. Die Beschwerdeführerin habe sich deshalb nicht mehr getraut, nach draussen zu gehen. Der Sohn der Beschwerdeführerin habe das Essen in der Unterkunft nicht vertragen und die Leute in Griechenland seien unfreundlich gewesen. Die Beschwerdeführerin sei bei drei verschiedenen Stellen gewesen, die Flüchtlinge unterstützen sollten. Sie sei aber abgewiesen worden mit der Begründung, dass sie noch jung sei und arbeiten könne. Das sei aber nicht möglich, da sie ihren Sohn betreuen müsse. Zur aktuellen gesundheitlichen Situation befragt, gab der Beschwerdeführer an, Migräne zu haben. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie sei schwanger und leide daher unter Schwäche, Übelkeit und Erschöpfung. Ausserdem sei sie wegen den Geschehnissen mit ihrem Ex-Mann stark depressiv. Ihr Sohn habe die Misshandlungen durch ihren Ex-Mann miterlebt und leide unter den Erinnerungen daran. C. C.a Am 11. Dezember 2025 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungsentwurf an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden zur Stellungnahme. C.b In der Stellungnahme vom 12. Dezember 2025 wurde zusammenfassend ausgeführt, der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes sei ungenügend abgeklärt. Sie würden seit zwei Monaten auf einen Termin zur Beurteilung ihrer psychischen Beschwerden warten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass noch kein Termin beim Psychologen angesetzt worden sei, und weshalb die Behandlung als nicht dringlich eingestuft worden sei. Die Beschwerdeführerin sei mehrmals ohnmächtig geworden und zusammengebrochen. Ihr Sohn verhalte sich auffällig und beginne grundlos zu schreien. Ein Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei für die Beschwerdeführenden nicht zumutbar. Sie hätten sich in Griechenland vergeblich um Unterstützung bemüht und es sei ihnen nicht gelungen, ihre Situation zu stabilisieren, obwohl sie dafür alles Zumutbare unternommen hätten. Auch das Kindeswohl wäre durch den Vollzug der Wegweisung in gravierender Weise betroffen, da der Zugang zu Bildung, Betreuung und sozialer Stabilität in Griechenland ohne Wohnsitznachweis rechtlich und faktisch verwehrt bleibe. D. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 (eröffnet gleichentags) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten, diese sei aufzuheben und die Sache sei zur Erstellung des vollständigen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 23. Dezember 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Somit sind die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (Anordnung der Wegweisung) der Verfügung vom 15. Dezember 2025 unangefochten in Rechtskraft erwachsen und Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig der Vollzug der Wegweisung.

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels behandelt wird und nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 In der Beschwerde wird die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt mit der Begründung, das SEM habe die Untersuchungsmaxime verletzt. Es habe den medizinischen Sachverhalt betreffend die Beschwerdeführerin und deren Sohn ungenügend abgeklärt.

E. 2.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).

E. 2.3 Aus den medizinischen Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin schwanger ist. Die Geburt ihres zweiten Kindes wird am (...) erwartet und aus den Akten ergeben sich keine Komplikationen, die über die schwangerschaftsüblichen Begleitsymptome hinausgehen (vgl. ambulanter Bericht vom 1. Dezember 2025, vgl. SEM act. [...]-[nachfolgend: SEM act. ] 48/2). Gemäss einem Überweisungsbericht vom 18. September 2025 besteht bei ihr ein Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; vgl. SEM act. 33/2). Einem für den 13. Oktober 2025 geplanten Termin mit einem Psychologen blieb sie fern. Das SEM hat sich in diesem Zusammenhang beim Gesundheitsdienst des BAZ Dübendorf erkundigt und in Erfahrung gebracht, dass sich die Beschwerdeführerin letztmals am 14. Oktober 2025 wegen ihren psychischen Leiden dort gemeldet hat. Der Beschwerdeführer leidet gemäss dem ärztlichen Kurzbericht für das Bundesasylzentrum D._______ vom 3. Oktober 2025 an starken Kopfschmerzen und hat dafür Medikamente verschrieben bekommen. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin weine ihr Sohn oft und verhalte sich auffällig.

E. 2.4 Die aktenkundigen Arztberichte zeichnen demnach insgesamt ein umfassendes Bild des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden. Die Vorinstanz hat den medizinischen Sachverhalt ausführlich erstellt und hinreichend begründet, von welchen Argumenten sie sich leiten liess und weshalb sie einen allfälligen Beginn einer psychologischen Behandlung der Beschwerdeführerin, welcher aufgrund der fehlenden Dringlichkeit noch nicht feststeht, nicht abgewartet hat. Die antizipierte Beweiswürdigung ist insofern nicht zu beanstanden, als dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass der in der unbestimmten Zukunft liegende Arzttermin keine neuen Erkenntnisse oder Tatsachen respektive keine neuen schwerwiegenden Diagnosen hervorbringen würde und die Prüfung der Vollzugshindernisse zu keinem anderen Ergebnis führen würde (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Dass hinsichtlich der verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden teilweise noch keine abschliessenden Diagnosen und kein Behandlungsplan erstellt werden konnten - insbesondere betreffend den Verdacht auf eine PTBS bei der Beschwerdeführerin und betreffend die psychischen Auffälligkeiten ihres Sohnes - ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

E. 2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Einwand in der Beschwerde, das SEM habe den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt unvollständig abgeklärt, als unzutreffend. Das entsprechende Hauptbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 3.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer sodann unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 3.3.1 Zugunsten sicherer Drittstaaten wie Griechenland besteht die gesetzliche Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen - darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien - einhalten. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2; bestätigt im Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1).

E. 3.3.2 Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse, insbesondere der Messerangriff durch ihren Ex-Mann, sind äusserst bedauerlich. Jedoch ist das SEM zu Recht zum Schluss gekommen, dass die griechischen Sicherheitsbehörden schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. auch Urteil des BVGer E-9576/2025 vom 22. Dezember 2025 E. 6.2.4). Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin wurde ihr Ex-Mann wegen des Angriffs inhaftiert. Der Umstand, dass er die Beschwerdeführenden nach seiner Freilassung wieder telefonisch bedroht habe, führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Es gelingt nämlich keinem Staat, seine Bevölkerung vor jedem Angriff zu schützen. Die vorgebrachte subjektive Furcht davor, dass der Ex-Mann sie wieder finden könnte, ist sodann durchaus nachvollziehbar. Es gibt aber keine konkreten Anhaltspunkte, dass diese Furcht objektiv begründet wäre. Sollten sie in Zukunft wieder in Schwierigkeiten geraten, ist es ihnen zuzumuten, die griechischen Behörden erneut um Schutz zu ersuchen.

E. 3.3.3 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Die behandelnden Gesundheitspersonen haben den Behandlungsbedarf der Beschwerdeführerin nicht als dringend eingeschätzt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass ihre psychische Gesundheit - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - nicht in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist.

E. 3.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat sodann vermutungsweise zumutbar. Im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.1 und 11.5.2). Im Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 präzisierte das Gericht die Praxis betreffend den Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern nach Griechenland und hielt diesbezüglich fest, dass die Bedingungen für Familien mit Kindern, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben, nach wie vor schwierig sind. Insbesondere sind die Hürden hoch, eine angemessene und dauerhafte Unterkunft zu finden. Trotzdem können auch von Familien mit Kindern konkrete Anstrengungen erwartet werden, sich in Griechenland zu integrieren und sich dort eine Existenz aufzubauen. Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug nur dann als unzumutbar zu erachten ist, wenn es den Familienmitgliedern trotz glaubhafter, konkreter Anstrengungen und unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, in Griechenland eine menschenwürdige Existenz respektive eine Existenzgrundlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG aufzubauen (vgl. a.a.O. E. 8 und 9, insbes. E. 9.8).

E. 3.4.2 Im vorliegenden Fall gelingt es den Beschwerdeführenden nicht aufzuzeigen, dass es ihnen trotz zumutbarer Anstrengungen und unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, sich in Griechenland eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. So sind den Akten keine genügenden, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichteten Bemühungen ihrerseits zu entnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie nie beabsichtigt hatten, in Griechenland überhaupt Fuss zu fassen und sich dort zu integrieren. Drei Tage, nachdem der Beschwerdeführer seine Reisedokumente erhalten hat (und einen Monat nach seinem Asylentscheid), haben sie Griechenland verlassen. Die Beschwerdeführerin gab an, nach Erhalt des Schutzstatus bei drei verschiedenen Stellen in Athen um Unterstützung gebeten zu haben (SEM act. 40/9). Sie konnte aber keine dieser drei Stellen benennen, weshalb Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage angebracht sind. Auch auf Beschwerdeebene vermögen sie nicht darzutun, dass sie sich in Griechenland langfristig um eine Verbesserung ihrer Situation bemüht hätten.

E. 3.4.3 Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass eine Eingliederung in Griechenland für Personen mit Schutzstatus möglicherweise mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein kann. Diese erscheinen aber vorliegend nicht als unüberwindbar. Es darf von den Beschwerdeführenden erwartet werden, dass sie sich um das Erlernen der Landessprache bemühen und sich bei Unterstützungsbedarf, beispielsweise bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, an die griechischen Behörden wenden. Nichtregierungsorganisationen können in dieser Hinsicht behilflich sein. Die Beschwerdeführenden waren in der Lage, mit den griechischen Migrationsbehörden zwecks Ausstellung der notwendigen Reisedokumente in Kontakt zu treten, die Weiterreise in die Schweiz zu organisieren und auch die finanziellen Mittel für die Reise aufzubringen. Dem Beschwerdeführer ist es sogar noch vor Erhalt des Schutzstatus gelungen, eine Arbeit zu finden und selbst eine Unterkunft zu organisieren und zu finanzieren (vgl. SEM act. 39/6 F27). Die Beschwerdeführerin war in der Lage, ihren gewalttätigen Ex-Mann anzuzeigen, der daraufhin während drei Monaten inhaftiert wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie in Griechenland erneut zurechtkommen werden. Auch das Kindeswohl des Sohnes, der gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Stiefvater ausreist, steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in mehreren Urteilen die Wegweisung von Familien mit Schutzstatus in Griechenland als zumutbar qualifiziert und entsprechende Nichteintretens- und Wegweisungsverfügungen der Vorinstanz bestätigt (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-8738/2025 vom 21. November 2025; D-3905/2025 vom 4. Juni 2025; D-2415/2025 vom 15. April 2025 sowie D-2088/2025 vom 3. April 2025).

E. 3.4.4 Sodann ist gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; Urteil des BVGer E-1899/2023 vom 13. April 2023 E. 7.3.4). Auch wenn die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers (Migräne, vgl. ärztlicher Kurzbericht vom 3. Oktober 2025) und der Beschwerdeführerin (Verdacht auf PTBS; Überweisungsbericht vom 18. September 2025) nicht zu verharmlosen sind, stellen sie keine gravierenden Erkrankungen dar, die einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen würden. Auch aus dem neusten in den Akten liegenden Arztbericht vom 1. Dezember 2025 sowie dem Verlaufsblatt betreffend die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich - abgesehen von den standardgemäss durchgeführten Untersuchungen während einer Schwangerschaft - keine weitere dringende Notwendigkeit medizinischer Analysen oder Behandlungen. Vor dem Hintergrund der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ist davon auszugehen, dass sie weitere medizinische Unterlagen eingereicht hätten, falls sich ihre gesundheitliche Situation verschlechtert oder sich ein dringender Behandlungsbedarf ergeben hätte. Im heutigen Zeitpunkt sind auch von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen rechtserheblichen Erkenntnisse zu erwarten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. oben E. 2.4). Die Behandlung der allenfalls noch bestehenden gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden ist aufgrund des dort erhaltenen Schutzstatus ebenso in Griechenland möglich (vgl. zit. Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.7.1). Das gilt auch für die geltend gemachten psychischen Leiden der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes. Sollte sich die Annahme der Beschwerdeführerin bestätigen, sie leide an einer starken Depression, ist auf Folgendes zu verweisen: Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in mehreren Fällen auch die Behandelbarkeit von schweren Depressionen in Griechenland festgestellt (vgl. Urteile des BVGer E-8131/2024 vom 8. Januar 2025 E. 9.6; D-97/2023 vom 16. Januar 2023 E. 5.5.4). Auch die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass diesbezüglich ausserordentliche Komplikationen aufgetreten sind. Dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden ist im Rahmen der Vollzugsmodalitäten respektive der Transportfähigkeit Rechnung zu tragen und es sind nötigenfalls im Zeitpunkt des Vollzugs geeignete Massnahmen zu ergreifen (vgl. Art. 71b Abs. 1 Bst. c AIG; vgl. zur medizinischen Rückkehrhilfe Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen [AsylV 2; 142.312]).

E. 3.5 Nach dem Gesagten gibt es keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, den Beschwerdeführenden drohe im Fall einer Rückkehr nach Griechenland das hohe Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung; auch ist nicht davon auszugehen, sie würden in Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten. Folglich gelingt es ihnen nicht, die oben erwähnte Legalvermutung umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig und zumutbar.

E. 3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, da die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und sie über bis zum 20. Januar 2028 (Beschwerdeführerin und ihr Sohn) beziehungsweise bis zum 3. Juli 2028 (Beschwerdeführer) gültige Aufenthaltsbewilligungen in Griechenland verfügen.

E. 3.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 5.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben.

E. 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-9930/2025 Urteil vom 2. Februar 2026 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und der Sohn der Beschwerdeführerin C._______, geboren am (...), alle Afghanistan, alle vertreten durch Urs Jehle, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2025 / N (...). Sachverhalt: A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 6. September 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei reichten sie gültige griechische Aufenthaltstitel und Reisedokumente für alle Familienmitglieder sowie eine Gerichtsakte aus Griechenland zu den Akten. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführerin am 21. Januar 2025 in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden war und der Beschwerdeführer am 31. August 2024 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte. A.c Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 21. Oktober 2025 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. A.d Die griechischen Behörden stimmten dem Ersuchen betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Sohn am 5. November 2025 zu. Am 22. November 2025 stimmten sie auch der Rückübernahme des Beschwerdeführers zu. Die Beschwerdeführenden seien in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und verfügten über bis zum 20. Januar 2028 (Beschwerdeführerin und ihr Sohn) beziehungsweise bis zum 3. Juli 2028 (Beschwerdeführer) gültige Aufenthaltsbewilligungen. B. Am 23. Oktober 2025 wurde den Beschwerdeführenden im Rahmen eines persönlichen Gesprächs jeweils das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit der Überstellung nach Griechenland gewährt. Im Kern machten die Beschwerdeführenden geltend, sie seien in Griechenland psychisch unter Druck gestanden und hätten sich bedroht gefühlt. Der Ex-Mann der Beschwerdeführerin, welcher der Vater ihres Sohnes sei, habe sie unterdrückt und geschlagen. Einmal habe er sie mit dem Messer angegriffen und dann während vier Tagen zuhause eingesperrt. Sie habe ihn bei der Polizei angezeigt und er sei drei Monate lang inhaftiert worden. Während seiner Haft hätten seine Familienangehörigen aus Afghanistan die Beschwerdeführerin telefonisch bedroht. Nach seiner Freilassung habe er selbst wieder angerufen und sie bedroht. Den Beschwerdeführer habe er auch zweimal bedroht. Sie hätten unter der ständigen Angst gelebt, dass er sie finde. Die Beschwerdeführerin habe sich deshalb nicht mehr getraut, nach draussen zu gehen. Der Sohn der Beschwerdeführerin habe das Essen in der Unterkunft nicht vertragen und die Leute in Griechenland seien unfreundlich gewesen. Die Beschwerdeführerin sei bei drei verschiedenen Stellen gewesen, die Flüchtlinge unterstützen sollten. Sie sei aber abgewiesen worden mit der Begründung, dass sie noch jung sei und arbeiten könne. Das sei aber nicht möglich, da sie ihren Sohn betreuen müsse. Zur aktuellen gesundheitlichen Situation befragt, gab der Beschwerdeführer an, Migräne zu haben. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie sei schwanger und leide daher unter Schwäche, Übelkeit und Erschöpfung. Ausserdem sei sie wegen den Geschehnissen mit ihrem Ex-Mann stark depressiv. Ihr Sohn habe die Misshandlungen durch ihren Ex-Mann miterlebt und leide unter den Erinnerungen daran. C. C.a Am 11. Dezember 2025 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungsentwurf an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden zur Stellungnahme. C.b In der Stellungnahme vom 12. Dezember 2025 wurde zusammenfassend ausgeführt, der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes sei ungenügend abgeklärt. Sie würden seit zwei Monaten auf einen Termin zur Beurteilung ihrer psychischen Beschwerden warten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass noch kein Termin beim Psychologen angesetzt worden sei, und weshalb die Behandlung als nicht dringlich eingestuft worden sei. Die Beschwerdeführerin sei mehrmals ohnmächtig geworden und zusammengebrochen. Ihr Sohn verhalte sich auffällig und beginne grundlos zu schreien. Ein Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei für die Beschwerdeführenden nicht zumutbar. Sie hätten sich in Griechenland vergeblich um Unterstützung bemüht und es sei ihnen nicht gelungen, ihre Situation zu stabilisieren, obwohl sie dafür alles Zumutbare unternommen hätten. Auch das Kindeswohl wäre durch den Vollzug der Wegweisung in gravierender Weise betroffen, da der Zugang zu Bildung, Betreuung und sozialer Stabilität in Griechenland ohne Wohnsitznachweis rechtlich und faktisch verwehrt bleibe. D. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 (eröffnet gleichentags) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten, diese sei aufzuheben und die Sache sei zur Erstellung des vollständigen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 23. Dezember 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Somit sind die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (Anordnung der Wegweisung) der Verfügung vom 15. Dezember 2025 unangefochten in Rechtskraft erwachsen und Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig der Vollzug der Wegweisung. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels behandelt wird und nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 In der Beschwerde wird die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt mit der Begründung, das SEM habe die Untersuchungsmaxime verletzt. Es habe den medizinischen Sachverhalt betreffend die Beschwerdeführerin und deren Sohn ungenügend abgeklärt. 2.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 2.3 Aus den medizinischen Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin schwanger ist. Die Geburt ihres zweiten Kindes wird am (...) erwartet und aus den Akten ergeben sich keine Komplikationen, die über die schwangerschaftsüblichen Begleitsymptome hinausgehen (vgl. ambulanter Bericht vom 1. Dezember 2025, vgl. SEM act. [...]-[nachfolgend: SEM act. ] 48/2). Gemäss einem Überweisungsbericht vom 18. September 2025 besteht bei ihr ein Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; vgl. SEM act. 33/2). Einem für den 13. Oktober 2025 geplanten Termin mit einem Psychologen blieb sie fern. Das SEM hat sich in diesem Zusammenhang beim Gesundheitsdienst des BAZ Dübendorf erkundigt und in Erfahrung gebracht, dass sich die Beschwerdeführerin letztmals am 14. Oktober 2025 wegen ihren psychischen Leiden dort gemeldet hat. Der Beschwerdeführer leidet gemäss dem ärztlichen Kurzbericht für das Bundesasylzentrum D._______ vom 3. Oktober 2025 an starken Kopfschmerzen und hat dafür Medikamente verschrieben bekommen. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin weine ihr Sohn oft und verhalte sich auffällig. 2.4 Die aktenkundigen Arztberichte zeichnen demnach insgesamt ein umfassendes Bild des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden. Die Vorinstanz hat den medizinischen Sachverhalt ausführlich erstellt und hinreichend begründet, von welchen Argumenten sie sich leiten liess und weshalb sie einen allfälligen Beginn einer psychologischen Behandlung der Beschwerdeführerin, welcher aufgrund der fehlenden Dringlichkeit noch nicht feststeht, nicht abgewartet hat. Die antizipierte Beweiswürdigung ist insofern nicht zu beanstanden, als dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass der in der unbestimmten Zukunft liegende Arzttermin keine neuen Erkenntnisse oder Tatsachen respektive keine neuen schwerwiegenden Diagnosen hervorbringen würde und die Prüfung der Vollzugshindernisse zu keinem anderen Ergebnis führen würde (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Dass hinsichtlich der verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden teilweise noch keine abschliessenden Diagnosen und kein Behandlungsplan erstellt werden konnten - insbesondere betreffend den Verdacht auf eine PTBS bei der Beschwerdeführerin und betreffend die psychischen Auffälligkeiten ihres Sohnes - ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. 2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Einwand in der Beschwerde, das SEM habe den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt unvollständig abgeklärt, als unzutreffend. Das entsprechende Hauptbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 3.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer sodann unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 3.3 3.3.1 Zugunsten sicherer Drittstaaten wie Griechenland besteht die gesetzliche Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen - darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien - einhalten. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2; bestätigt im Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1). 3.3.2 Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse, insbesondere der Messerangriff durch ihren Ex-Mann, sind äusserst bedauerlich. Jedoch ist das SEM zu Recht zum Schluss gekommen, dass die griechischen Sicherheitsbehörden schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. auch Urteil des BVGer E-9576/2025 vom 22. Dezember 2025 E. 6.2.4). Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin wurde ihr Ex-Mann wegen des Angriffs inhaftiert. Der Umstand, dass er die Beschwerdeführenden nach seiner Freilassung wieder telefonisch bedroht habe, führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Es gelingt nämlich keinem Staat, seine Bevölkerung vor jedem Angriff zu schützen. Die vorgebrachte subjektive Furcht davor, dass der Ex-Mann sie wieder finden könnte, ist sodann durchaus nachvollziehbar. Es gibt aber keine konkreten Anhaltspunkte, dass diese Furcht objektiv begründet wäre. Sollten sie in Zukunft wieder in Schwierigkeiten geraten, ist es ihnen zuzumuten, die griechischen Behörden erneut um Schutz zu ersuchen. 3.3.3 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Die behandelnden Gesundheitspersonen haben den Behandlungsbedarf der Beschwerdeführerin nicht als dringend eingeschätzt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass ihre psychische Gesundheit - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - nicht in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist. 3.4 3.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat sodann vermutungsweise zumutbar. Im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.1 und 11.5.2). Im Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 präzisierte das Gericht die Praxis betreffend den Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern nach Griechenland und hielt diesbezüglich fest, dass die Bedingungen für Familien mit Kindern, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben, nach wie vor schwierig sind. Insbesondere sind die Hürden hoch, eine angemessene und dauerhafte Unterkunft zu finden. Trotzdem können auch von Familien mit Kindern konkrete Anstrengungen erwartet werden, sich in Griechenland zu integrieren und sich dort eine Existenz aufzubauen. Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug nur dann als unzumutbar zu erachten ist, wenn es den Familienmitgliedern trotz glaubhafter, konkreter Anstrengungen und unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, in Griechenland eine menschenwürdige Existenz respektive eine Existenzgrundlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG aufzubauen (vgl. a.a.O. E. 8 und 9, insbes. E. 9.8). 3.4.2 Im vorliegenden Fall gelingt es den Beschwerdeführenden nicht aufzuzeigen, dass es ihnen trotz zumutbarer Anstrengungen und unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, sich in Griechenland eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. So sind den Akten keine genügenden, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichteten Bemühungen ihrerseits zu entnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie nie beabsichtigt hatten, in Griechenland überhaupt Fuss zu fassen und sich dort zu integrieren. Drei Tage, nachdem der Beschwerdeführer seine Reisedokumente erhalten hat (und einen Monat nach seinem Asylentscheid), haben sie Griechenland verlassen. Die Beschwerdeführerin gab an, nach Erhalt des Schutzstatus bei drei verschiedenen Stellen in Athen um Unterstützung gebeten zu haben (SEM act. 40/9). Sie konnte aber keine dieser drei Stellen benennen, weshalb Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage angebracht sind. Auch auf Beschwerdeebene vermögen sie nicht darzutun, dass sie sich in Griechenland langfristig um eine Verbesserung ihrer Situation bemüht hätten. 3.4.3 Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass eine Eingliederung in Griechenland für Personen mit Schutzstatus möglicherweise mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein kann. Diese erscheinen aber vorliegend nicht als unüberwindbar. Es darf von den Beschwerdeführenden erwartet werden, dass sie sich um das Erlernen der Landessprache bemühen und sich bei Unterstützungsbedarf, beispielsweise bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, an die griechischen Behörden wenden. Nichtregierungsorganisationen können in dieser Hinsicht behilflich sein. Die Beschwerdeführenden waren in der Lage, mit den griechischen Migrationsbehörden zwecks Ausstellung der notwendigen Reisedokumente in Kontakt zu treten, die Weiterreise in die Schweiz zu organisieren und auch die finanziellen Mittel für die Reise aufzubringen. Dem Beschwerdeführer ist es sogar noch vor Erhalt des Schutzstatus gelungen, eine Arbeit zu finden und selbst eine Unterkunft zu organisieren und zu finanzieren (vgl. SEM act. 39/6 F27). Die Beschwerdeführerin war in der Lage, ihren gewalttätigen Ex-Mann anzuzeigen, der daraufhin während drei Monaten inhaftiert wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie in Griechenland erneut zurechtkommen werden. Auch das Kindeswohl des Sohnes, der gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Stiefvater ausreist, steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in mehreren Urteilen die Wegweisung von Familien mit Schutzstatus in Griechenland als zumutbar qualifiziert und entsprechende Nichteintretens- und Wegweisungsverfügungen der Vorinstanz bestätigt (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-8738/2025 vom 21. November 2025; D-3905/2025 vom 4. Juni 2025; D-2415/2025 vom 15. April 2025 sowie D-2088/2025 vom 3. April 2025). 3.4.4 Sodann ist gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; Urteil des BVGer E-1899/2023 vom 13. April 2023 E. 7.3.4). Auch wenn die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers (Migräne, vgl. ärztlicher Kurzbericht vom 3. Oktober 2025) und der Beschwerdeführerin (Verdacht auf PTBS; Überweisungsbericht vom 18. September 2025) nicht zu verharmlosen sind, stellen sie keine gravierenden Erkrankungen dar, die einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen würden. Auch aus dem neusten in den Akten liegenden Arztbericht vom 1. Dezember 2025 sowie dem Verlaufsblatt betreffend die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich - abgesehen von den standardgemäss durchgeführten Untersuchungen während einer Schwangerschaft - keine weitere dringende Notwendigkeit medizinischer Analysen oder Behandlungen. Vor dem Hintergrund der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ist davon auszugehen, dass sie weitere medizinische Unterlagen eingereicht hätten, falls sich ihre gesundheitliche Situation verschlechtert oder sich ein dringender Behandlungsbedarf ergeben hätte. Im heutigen Zeitpunkt sind auch von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen rechtserheblichen Erkenntnisse zu erwarten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. oben E. 2.4). Die Behandlung der allenfalls noch bestehenden gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden ist aufgrund des dort erhaltenen Schutzstatus ebenso in Griechenland möglich (vgl. zit. Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.7.1). Das gilt auch für die geltend gemachten psychischen Leiden der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes. Sollte sich die Annahme der Beschwerdeführerin bestätigen, sie leide an einer starken Depression, ist auf Folgendes zu verweisen: Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in mehreren Fällen auch die Behandelbarkeit von schweren Depressionen in Griechenland festgestellt (vgl. Urteile des BVGer E-8131/2024 vom 8. Januar 2025 E. 9.6; D-97/2023 vom 16. Januar 2023 E. 5.5.4). Auch die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass diesbezüglich ausserordentliche Komplikationen aufgetreten sind. Dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden ist im Rahmen der Vollzugsmodalitäten respektive der Transportfähigkeit Rechnung zu tragen und es sind nötigenfalls im Zeitpunkt des Vollzugs geeignete Massnahmen zu ergreifen (vgl. Art. 71b Abs. 1 Bst. c AIG; vgl. zur medizinischen Rückkehrhilfe Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen [AsylV 2; 142.312]). 3.5 Nach dem Gesagten gibt es keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, den Beschwerdeführenden drohe im Fall einer Rückkehr nach Griechenland das hohe Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung; auch ist nicht davon auszugehen, sie würden in Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten. Folglich gelingt es ihnen nicht, die oben erwähnte Legalvermutung umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig und zumutbar. 3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, da die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und sie über bis zum 20. Januar 2028 (Beschwerdeführerin und ihr Sohn) beziehungsweise bis zum 3. Juli 2028 (Beschwerdeführer) gültige Aufenthaltsbewilligungen in Griechenland verfügen. 3.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 5.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: