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D-97/2023

D-97/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 5. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei reichte er unter anderem einen Wegweisungsentscheid aus Griechenland vom (…) 2021 zu den Akten. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro- dac) vom 9. Mai 2022 durch das SEM ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) 2020 und am (…) 2022 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihm am (…) 2022 von diesem Staat internationaler Schutz gewährt worden war. A.c Am 10. Mai 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zuge- wiesene Rechtsvertretung zur Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. A.d Am 11. Mai 2022 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De- zember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglied- staaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rück- führungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz. Die griechischen Behörden stimmten der Übernahme am 12. Mai 2022 zu, wobei sie erklärten, der Be- schwerdeführer verfüge seit dem (…) 2022 über den Flüchtlingsstatus und eine Aufenthaltsbewilligung, die bis am (…) 2025 gültig sei. A.e Am 17. Mai 2022 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer ein per- sönliches Gespräch durch. Dabei brachte er vor, er sei am (…) 2019 nach Griechenland eingereist und habe seine Fingerabdrücke abgegeben. Im (…) Monat des Jahrs 2021 sei er aufgefordert worden, Griechenland zu verlassen. Dieser Aufforderung sei er im selben Monat nachgekommen. Daraufhin habe er mehrfach versucht, auf dem Seeweg illegal von Grie- chenland nach Italien zu reisen. Schliesslich sei er auf dem Landweg via B._______, C._______, D._______, E._______, F._______ und Italien bis in die Schweiz gereist. Er könne sich den Eintrag eines zweiten Asylge- suchs in Griechenland (am […] 2022) nicht erklären, da er sich zu jenem Zeitpunkt bereits in D._______ aufgehalten habe. Er habe sich insgesamt ungefähr während zweier Jahre in Griechenland aufgehalten. Dort habe er weder eine Rechtsvertretung noch Informationen darüber gehabt, wie die Schutzgewährung zustande gekommen sei. Er könne sich nicht vorstellen,

D-97/2023 Seite 3 wie er anerkannt worden sei, obschon er eine Aufforderung zur Ausreise erhalten habe. Zum medizinischen Sachverhalt gab er an, er sei in Griechenland wegen (…)schmerzen beim Arzt gewesen. Man habe ihm gesagt, dass er operiert werden müsse, dies jedoch auf der Insel nicht möglich sei. Daher habe er darum gebeten, nach Athen verlegt zu werden. Es habe ihm aber niemand geholfen. Er wisse nicht, weshalb genau er hätte operiert werden sollen. Er habe beispielsweise beim (…) sehr starke Schmerzen auf (…). Diese würde dann steinhart und er würde sich krümmen vor Schmerz. In Grie- chenland habe er keinerlei Behandlung erhalten. Aktuell habe er diese Probleme gerade nicht, aber in der Woche zuvor habe er (…) Beschwerden gehabt. Er habe dann beim Gesundheitspersonal in der Unterkunft (…) Tabletten erhalten, woraufhin es ihm besser gegangen sei. Des Weiteren habe er aufgrund seiner Zeit in Griechenland psychische Probleme bekom- men. Ihm gehe es nicht gut. A.f Anlässlich des Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zu einer Wegweisung nach Griechen- land. Dazu wurde ihm eine Frist bis zum 24. Mai 2022 angesetzt. Die Stel- lungnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung datiert vom 25. Mai 2022. Darin wurde im Wesentlichen geltend gemacht, er sei aufgrund der aus- sichtslosen Situation und den schlechten Umständen auf Lesbos ungefähr im (…) 2021 nach Athen weitergereist. Dort sei ihm auch jegliche Hilfe ver- wehrt worden. Er habe dann mehrmals auf verschiedenen Routen ver- sucht, das Land zu verlassen. Ende (…) 2021 sei er an der Grenze zu B._______ von (…) Sicherheitskräften aufgegriffen und nach Griechenland zurückgeführt worden, wo er dann während (…) Monate inhaftiert gewesen sei. Ende 2021 sei er aus der Haft entlassen worden und habe eine schrift- liche Aufforderung erhalten, Griechenland zu verlassen. Diese Aufforde- rung habe er dem SEM bei der Gesuchseinreichung zu den Akten gege- ben. Noch im Jahr 2021 sei ihm die Ausreise aus Griechenland gelungen. In der Folge sei er über die Balkanroute in die Schweiz gereist. Daher könne er sich nicht erklären, wie ein Asylgesuch in seinem Namen am (…) 2022 auf der Insel Lesbos registriert worden sei. Auch die Schutzgewäh- rung am (…) 2022 sei ihm ein Rätsel. Zudem wiederholte er, dass er seit seiner Zeit auf Lesbos Beschwerden im (…) habe und ihm von den dortigen Ärzten mitgeteilt worden sei, dass er deswegen operiert werden müsse. Dies sei in Griechenland jedoch nicht möglich gewesen und er habe auch

D-97/2023 Seite 4 keine weitere Hilfe erhalten. Des Weiteren gehe es ihm aufgrund traumati- scher Erlebnisse in Griechenland psychisch schlecht. Sein psychischer Zu- stand habe sich deutlich verschlechtert, seit ihm mitgeteilt worden sei, dass er möglicherweise nach Griechenland zurückkehren müsse. A.g Dem SEM wurden diverse Arztberichte und medizinische Unterlagen eingereicht. A.h Am 26.Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton G._______ zugewiesen, da er die maximale Aufenthaltsdauer von 140 Ta- gen in den Unterbringungsstrukturen der Bundesasylzentren (BAZ) er- reicht hatte. A.i Am 27. Dezember 2022 unterbreitete das SEM den Entscheidentwurf der Rechtsvertretung zur Stellungnahme. Diese datiert vom 28. Dezember

2022. Darin wurde im Wesentlichen geltend, der Entwurf habe nicht mit dem Beschwerdeführer besprochen werden können. lnsbesondere sei da- her unklar, ob dieser noch in aktueller medizinischer Behandlung sei. Dies- bezüglich sei der Sachverhalt als nicht erstellt zu betrachten. Zudem wurde auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 verwiesen, wonach eine Rückkehr von besonders verletzlichen Personen wie beispielsweise psychisch oder phy- sisch besonders schwerwiegend beeinträchtigen Personen nach Grie- chenland grundsätzlich unzumutbar und nur möglich sei, wenn im Einzelfall besonders begünstigende Umstände vorliegen würden. Beim Beschwer- deführer seien insbesondere eine schwere Depression und eine Posttrau- matische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden. Gestützt auf die medizinischen Akten sei er als besonders verletzliche Person anzuer- kennen. Weiter lägen keine Hinweise vor, welche als begünstigend zu be- zeichnen wären, noch seien dazu weitere Abklärungen veranlasst worden. Es lägen daher keine Umstände vor, welche eine Wegweisung nach Grie- chenland gemäss der erwähnten Rechtsprechung rechtfertigen liessen. B. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2022 – eröffnet am selben Tag – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und for- derte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfü- gung zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerde- führer die editionspflichtigen Akten aus.

D-97/2023 Seite 5 Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, in Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers, der vorliegenden Arztberichte und der getätigten Abklärungen erachte es den medizinischen Sachverhalt als er- stellt. Zusammenfassend seien die materiellen Voraussetzungen für den Nichteintretensentscheid auch in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gegeben. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei zulässig, zumutbar und möglich. Personen mit Schutzstatus könnten sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EG des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikati- onsrichtlinie) berufen, welche ihnen einklagbare Ansprüche namentlich in den Bereichen Fürsorge, Unterkunft und Erwerbstätigkeit verschafften. Die in Griechenland im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedin- gungen sowie die herrschende Wohnungsnot träfen die ganze Bevölke- rung und vermöchten die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung dorthin nicht zu widerlegen. Des Weiteren sei auch die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers in Griechenland gewähr- leistet. Gemäss Art. 30 Qualifikationsrichtlinie hätten Personen, denen in- ternationaler Schutz zuerkannt worden ist, zu denselben Bedingungen Zu- gang zu angemessener medizinischer Versorgung (einschliesslich erfor- derlichenfalls einer Behandlung psychischer Störungen), wie Staatsange- hörige des diesen Schutz gewährenden Mitgliedstaats. Mithin sei davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers in Griechenland sichergestellt sei, einschliesslich des Zugangs zu einer all- fällig benötigten spezialisierten Behandlung (welcher er – sofern sein dies- bezügliches sinngemässes Vorbringen bejaht würde – als Opfer von Folter bedürfen könnte). Es lägen keine erhärteten Hinweise vor, wonach Grie- chenland ihm eine notwendige medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Sodann sei aufgrund der Aktenlage je- denfalls nicht darauf zu schliessen, dass bei ihm gesundheitliche Probleme vorlägen, welche von einer solcher Schwere seien, dass sie im EU-Staat Griechenland nicht adäquat behandelt werden könnten beziehungsweise im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 (Grosse Kam- mer, 41738/10, § 183) die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungs- vollzuges rechtfertigen würden. Des Weiteren sei nicht davon auszugehen, dass anlässlich möglicher ausstehender Arzttermine neue und/oder schwerwiegende Diagnosen gestellt werden könnten, welche an der Ein- schätzung des SEM hinsichtlich der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Ver- hältnismässigkeit der Wegweisung nach Griechenland etwas zu ändern

D-97/2023 Seite 6 vermöchten. Auch wenn die Lebensbedingungen in Griechenland nicht ein- fach seien, lägen keine Hinweise vor, dass dem Beschwerdeführer bei ei- ner Rückkehr nach Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive eine Notlage oder Ver- elendung drohen würde. Aus den vorliegenden Arztberichten gehe hervor, dass der Beschwerde- führer an einer (…) sowie– zum damaligen Zeitpunkt (Ende September

2022) – an einer schweren reaktiven Depression leide. Zu Beginn des Asyl- verfahrens in der Schweiz habe er zudem an einem Leistenbruch rechts und dessen Folgen gelitten. Dieser sei zwischenzeitlich operativ behandelt und die postoperative Behandlung mittlerweile abgeschlossen worden. Überdies sei ihm Ende Juni 2022 eine (…) im Bereich der (…) Wange ([…]) diagnostiziert worden. Den weiteren vorliegenden Arztberichten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass er aufgrund dieses Leidens seit der sonographischen Untersuchung Ende Juni 2022 nochmals in ärztlicher Be- handlung gewesen sei. Mitte Juli 2022 sei ihm ein (…)-Schmerzsyndrom diagnostiziert worden, weswegen er fortan physiotherapeutisch behandelt worden sei. Seine psychische und physische Gesundheit sei nicht in der- artiger Weise beeinträchtigt, um als schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-34271/2021, E-343112021 vom 28. Mai 2022 zu gelten. Namentlich habe das Bundes- verwaltungsgericht zuletzt in diversen Urteilen die Wegweisung nach Grie- chenland von Personen mit einer diagnostizierten PTBS und zum Teil de- pressiven Episoden bestätigt. Folglich handle es sich bei ihm nicht um eine äusserst vulnerable in Griechenland schutzberechtigte Person, für welche sich der Wegweisungsvollzug dorthin gemäss Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Zu- sammenfassend lägen keine ausreichenden Hinweise vor, um die Regel- vermutung umzustossen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Es dürfe von ihm erwartet werden, dass er sich bei Unterstützungs- bedarf an die griechischen Behörden wende und die erforderliche Hilfe nö- tigenfalls auf dem Rechtsweg einfordere. C. Mit Eingabe vom 6. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2022 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei an- zuweisen, ihn aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbar- keit der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter

D-97/2023 Seite 7 sei die angefochtene Verfügung zur vollständigen Feststellung des Sach- verhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeven- tualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden in- dividuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und die soziale Unterstützung zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse einzuho- len. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und insbesondere Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag neben der angefochtenen Verfügung insbesondere ein Schreiben des Kantonsspitals H._______ betreffend einen Termin für den (…) Januar 2023 in der Klinik für (…) (Beilage 4) bei. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Ja- nuar 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Ge- richt bestätigte gleichentags den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde- führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Wie sich aus den Beschwerdeanträgen und der deren Begründung ergibt, richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechts- kraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.

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E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schrif- tenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.2 In der Beschwerde wird moniert, entgegen der Einschätzung der Vor- instanz gehöre der Beschwerdeführer aufgrund seiner schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung und den damit verbundenen gravieren- den Auswirkungen auf seine Funktions- und Leistungsfähigkeit zum Kreis der äusserst verletzlichen Personen im Sinne des Referenzurteils des Bun- desverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022. Zur Begründung werden im Wesentlichen die Ausführungen in den Einga- ben der Rechtsvertretung und den ärztlichen Unterlagen im vorinstanz- lichen Verfahren wiederholt. Zudem wird unter Bezugnahme auf den Ter- min beim H… (vgl. Beilage 4) ausgeführt, betreffend die Geschwulst im Be- reich der (…) Wange sei für den (…) Januar 2023 eine spezialärztliche Un- tersuchung des Beschwerdeführers geplant. Des Weiteren habe das SEM eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den gestellten Diagnosen unter- lassen. Seine Einschätzung der gesundheitlichen Vorbringen des Be- schwerdeführers als nicht schwerwiegende Erkrankung im Sinne der er- wähnten Rechtsprechung sei weder korrekt noch zureichend begründet.

D-97/2023 Seite 9 Der Grund dafür, dass keine weiteren psychiatrischen Termine stattgefun- den hätten, liege nicht darin, dass der Beschwerdeführer keine psychiatri- sche Therapie benötigen würde, sondern an den fehlenden Kapazitäten. Dies gehe insbesondere aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereich- ten Bericht von Dr. I._______ vom (…) Juni 2022 hervor. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach "keinerlei Angaben zu weiterführender medizini- scher Behandlung" vorhanden seien, gingen demnach fehl.

E. 5.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtspre- chung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechen- land für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätz- lich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und ernied- rigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunk- tionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existie- ren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zi- vilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutz- berechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehren- den keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. An dieser Ein- schätzung vermag auch der Arztbericht von Dr. med. J._______ vom

D-97/2023 Seite 10 (…) Juni 2022, in welchem die hohe psychische Belastung des Beschwer- deführers insbesondere auch mit einem dreijährigen Aufenthalt im Flücht- lingslager Moria begründet wird (vgl. Beschwerde S. 4), nichts zu ändern, zumal sowohl dessen Erlebnisse in Griechenland als auch die Hinweise auf Foltererfahrungen in anderen Ländern während dessen Reise nach Eu- ropa in der vorinstanzlichen Verfügung gewürdigt wurden.

E. 5.4.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1).

E. 5.5 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustos- sen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Be- hörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwen- digen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von indi- viduellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).

E. 5.5.1 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland am (…) 2022 den Flücht- lingsstatus erhalten. Damit wird ihm der notwendige Schutz gewährt. Zu- dem besitzt er eine noch bis zum (…) 2025 gültige griechische Aufenthalts- bewilligung.

E. 5.5.2 Bei Unterstützungsbedarf sowie bei allfälligen Verfahrensverletzun- gen obliegt es grundsätzlich dem Beschwerdeführer und ist es ihm vorlie- gend auch zuzumuten, sich an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Auf- grund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Daran vermögen die geltend gemachten trau- matischen Erlebnisse in Moria nichts zu ändern. Auch unter Berücksichti- gung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren

D-97/2023 Seite 11 Gründen in eine prekäre Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zum «real risk» nicht zu erreichen, womit sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist.

E. 5.5.3 Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland für den Be- schwerdeführer als Person mit internationalem Schutzstatus eine Heraus- forderung darstellen und eine adäquate Eingliederung in die dortigen sozi- alen Strukturen mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein dürften, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass er bei einer Rück- kehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Diesbezüglich kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen in der an- gefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Sachverhalt Bst. B), wel- che nicht zu beanstanden sind. Seine Vorbringen vermögen die hohen An- forderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen respektive ver- mag er damit die Legalvermutung nicht umzustossen. Obschon die von ihm geschilderten Erlebnisse in Griechenland zu bedauern sind, vermögen sie keine besondere Verletzlichkeit im Sinne der aktuellen bundesverwal- tungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.3) zu begründen, weshalb nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist.

E. 5.5.4 Die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sind auch hinsicht- lich des medizinischen Sachverhalts nicht zu beanstanden (vgl. Sachver- halt Bst. B). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wurde (auch) der medizinische Sachverhalt vollständig festgestellt. Daran vermag nicht zu ändern, dass im Zusammenhang mit der Geschwulst im Bereichen der (…) Wange am 16. November 2022 beim H… eine spezialärztliche Unter- suchung des Beschwerdeführers vereinbart wurde. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz fest, dass den weiteren vorliegenden Arztberichten keine Hin- weise zu entnehmen seien, dass er aufgrund dieser Beschwerde seit der sonographischen Untersuchung Ende Juni 2022 nochmals in ärztlicher Be- handlung gewesen sei. Zudem seien zum Zeitpunkt seines Austritts in den Kanton G._______ (26. Oktober 2022 beziehungsweise 1. November

2022) seitens des Gesundheitspersonals in den BAZ keine weiteren medi- zinischen Abklärungen geplant gewesen und habe die Rechtsvertretung seit seinem Austritt weder neue Arztberichte zu den Akten gereicht noch anlässlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf Angaben betreffend eine allfällige weiterführende medizinische Behandlung gemacht. Dazu führte die Vorinstanz weiter zutreffend aus, die Rechtsvertretung habe in ihrer Stellungnahme ohne Nennung von Gründen geltend gemacht, sie

D-97/2023 Seite 12 habe den Entwurf nicht mit dem Beschwerdeführer besprechen können. Deshalb handle es sich beim Vorbringen, es sei unklar, ob er sich aktuell in medizinischer Behandlung befinde, um reine Mutmassungen ohne Vor- liegen entsprechender Hinweise. Daran vermag der weitere Einwand, dass mangels Kapazitäten keine weiteren psychiatrischen Termine stattgefun- den hätten, nichts zu ändern. Zudem geht auch der Vorwurf fehl, das SEM habe eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den gestellten Diagnosen unterlassen beziehungsweise seine Einschätzung unzureichend begrün- det. Vielmehr hat das SEM die Vorbringen und medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung ausführlich ge- würdigt. Aufgrund der gestellten Diagnosen hat es dargelegt, weshalb er nicht auf eine dringende medizinische Behandlung angewiesen ist, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist, seine medizinischen Leiden nicht als schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einzustufen sind und es sich bei ihm so- mit nicht um eine besonders vulnerable Person im Sinne dieser Rechtspre- chung handelt. Folglich brauchte das SEM auch die Frage des Vorliegens besonders begünstigender Umstände in Griechenland nicht zu prüfen.

E. 5.5.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer unter Berücksichti- gung der aktuellen Rechtsprechung nicht gelungen, die gesetzliche Ver- mutung, der Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei zumutbar, umzu- stossen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom

28. März 2022 E. 11.4 f.).

E. 5.5.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vorwurf, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben (und die Begrün- dungspflicht verletzt), als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus diesem Grund aufzuheben und die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an das SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche, eventualiter gestellte Rechtsbegehren ist daher abzuwei- sen. Bei dieser Sachlage (vgl. insb. E. 5.5.4 in fine) besteht auch kein An- lass für die Einholung individueller Garantien betreffend adäquate Unter- bringung und soziale Unterstützung zur Deckung der elementaren Grund- bedürfnisse, weshalb das diesbezügliche subeventualiter gestellte Begeh- ren ebenfalls abzuweisen ist.

E. 5.5.7 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Weg- weisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland

D-97/2023 Seite 13 ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit er- klärt hat.

E. 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 7.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich- nen waren.

E. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-97/2023 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-97/2023 Urteil vom 16. Januar 2023 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Anna Brauchli, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 5. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei reichte er unter anderem einen Wegweisungsentscheid aus Griechenland vom (...) 2021 zu den Akten. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 9. Mai 2022 durch das SEM ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) 2020 und am (...) 2022 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihm am (...) 2022 von diesem Staat internationaler Schutz gewährt worden war. A.c Am 10. Mai 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung zur Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. A.d Am 11. Mai 2022 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz. Die griechischen Behörden stimmten der Übernahme am 12. Mai 2022 zu, wobei sie erklärten, der Beschwerdeführer verfüge seit dem (...) 2022 über den Flüchtlingsstatus und eine Aufenthaltsbewilligung, die bis am (...) 2025 gültig sei. A.e Am 17. Mai 2022 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer ein persönliches Gespräch durch. Dabei brachte er vor, er sei am (...) 2019 nach Griechenland eingereist und habe seine Fingerabdrücke abgegeben. Im (...) Monat des Jahrs 2021 sei er aufgefordert worden, Griechenland zu verlassen. Dieser Aufforderung sei er im selben Monat nachgekommen. Daraufhin habe er mehrfach versucht, auf dem Seeweg illegal von Griechenland nach Italien zu reisen. Schliesslich sei er auf dem Landweg via B._______, C._______, D._______, E._______, F._______ und Italien bis in die Schweiz gereist. Er könne sich den Eintrag eines zweiten Asylgesuchs in Griechenland (am [...] 2022) nicht erklären, da er sich zu jenem Zeitpunkt bereits in D._______ aufgehalten habe. Er habe sich insgesamt ungefähr während zweier Jahre in Griechenland aufgehalten. Dort habe er weder eine Rechtsvertretung noch Informationen darüber gehabt, wie die Schutzgewährung zustande gekommen sei. Er könne sich nicht vorstellen, wie er anerkannt worden sei, obschon er eine Aufforderung zur Ausreise erhalten habe. Zum medizinischen Sachverhalt gab er an, er sei in Griechenland wegen (...)schmerzen beim Arzt gewesen. Man habe ihm gesagt, dass er operiert werden müsse, dies jedoch auf der Insel nicht möglich sei. Daher habe er darum gebeten, nach Athen verlegt zu werden. Es habe ihm aber niemand geholfen. Er wisse nicht, weshalb genau er hätte operiert werden sollen. Er habe beispielsweise beim (...) sehr starke Schmerzen auf (...). Diese würde dann steinhart und er würde sich krümmen vor Schmerz. In Griechenland habe er keinerlei Behandlung erhalten. Aktuell habe er diese Probleme gerade nicht, aber in der Woche zuvor habe er (...) Beschwerden gehabt. Er habe dann beim Gesundheitspersonal in der Unterkunft (...) Tabletten erhalten, woraufhin es ihm besser gegangen sei. Des Weiteren habe er aufgrund seiner Zeit in Griechenland psychische Probleme bekommen. Ihm gehe es nicht gut. A.f Anlässlich des Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zu einer Wegweisung nach Griechenland. Dazu wurde ihm eine Frist bis zum 24. Mai 2022 angesetzt. Die Stellungnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung datiert vom 25. Mai 2022. Darin wurde im Wesentlichen geltend gemacht, er sei aufgrund der aussichtslosen Situation und den schlechten Umständen auf Lesbos ungefähr im (...) 2021 nach Athen weitergereist. Dort sei ihm auch jegliche Hilfe verwehrt worden. Er habe dann mehrmals auf verschiedenen Routen versucht, das Land zu verlassen. Ende (...) 2021 sei er an der Grenze zu B._______ von (...) Sicherheitskräften aufgegriffen und nach Griechenland zurückgeführt worden, wo er dann während (...) Monate inhaftiert gewesen sei. Ende 2021 sei er aus der Haft entlassen worden und habe eine schriftliche Aufforderung erhalten, Griechenland zu verlassen. Diese Aufforderung habe er dem SEM bei der Gesuchseinreichung zu den Akten gegeben. Noch im Jahr 2021 sei ihm die Ausreise aus Griechenland gelungen. In der Folge sei er über die Balkanroute in die Schweiz gereist. Daher könne er sich nicht erklären, wie ein Asylgesuch in seinem Namen am (...) 2022 auf der Insel Lesbos registriert worden sei. Auch die Schutzgewährung am (...) 2022 sei ihm ein Rätsel. Zudem wiederholte er, dass er seit seiner Zeit auf Lesbos Beschwerden im (...) habe und ihm von den dortigen Ärzten mitgeteilt worden sei, dass er deswegen operiert werden müsse. Dies sei in Griechenland jedoch nicht möglich gewesen und er habe auch keine weitere Hilfe erhalten. Des Weiteren gehe es ihm aufgrund traumatischer Erlebnisse in Griechenland psychisch schlecht. Sein psychischer Zustand habe sich deutlich verschlechtert, seit ihm mitgeteilt worden sei, dass er möglicherweise nach Griechenland zurückkehren müsse. A.g Dem SEM wurden diverse Arztberichte und medizinische Unterlagen eingereicht. A.h Am 26.Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton G._______ zugewiesen, da er die maximale Aufenthaltsdauer von 140 Tagen in den Unterbringungsstrukturen der Bundesasylzentren (BAZ) erreicht hatte. A.i Am 27. Dezember 2022 unterbreitete das SEM den Entscheidentwurf der Rechtsvertretung zur Stellungnahme. Diese datiert vom 28. Dezember 2022. Darin wurde im Wesentlichen geltend, der Entwurf habe nicht mit dem Beschwerdeführer besprochen werden können. lnsbesondere sei daher unklar, ob dieser noch in aktueller medizinischer Behandlung sei. Diesbezüglich sei der Sachverhalt als nicht erstellt zu betrachten. Zudem wurde auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 verwiesen, wonach eine Rückkehr von besonders verletzlichen Personen wie beispielsweise psychisch oder physisch besonders schwerwiegend beeinträchtigen Personen nach Griechenland grundsätzlich unzumutbar und nur möglich sei, wenn im Einzelfall besonders begünstigende Umstände vorliegen würden. Beim Beschwerdeführer seien insbesondere eine schwere Depression und eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden. Gestützt auf die medizinischen Akten sei er als besonders verletzliche Person anzuerkennen. Weiter lägen keine Hinweise vor, welche als begünstigend zu bezeichnen wären, noch seien dazu weitere Abklärungen veranlasst worden. Es lägen daher keine Umstände vor, welche eine Wegweisung nach Griechenland gemäss der erwähnten Rechtsprechung rechtfertigen liessen. B. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2022 - eröffnet am selben Tag - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, in Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers, der vorliegenden Arztberichte und der getätigten Abklärungen erachte es den medizinischen Sachverhalt als erstellt. Zusammenfassend seien die materiellen Voraussetzungen für den Nichteintretensentscheid auch in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gegeben. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei zulässig, zumutbar und möglich. Personen mit Schutzstatus könnten sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EG des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen, welche ihnen einklagbare Ansprüche namentlich in den Bereichen Fürsorge, Unterkunft und Erwerbstätigkeit verschafften. Die in Griechenland im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot träfen die ganze Bevölkerung und vermöchten die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung dorthin nicht zu widerlegen. Des Weiteren sei auch die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers in Griechenland gewährleistet. Gemäss Art. 30 Qualifikationsrichtlinie hätten Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, zu denselben Bedingungen Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung (einschliesslich erforderlichenfalls einer Behandlung psychischer Störungen), wie Staatsangehörige des diesen Schutz gewährenden Mitgliedstaats. Mithin sei davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers in Griechenland sichergestellt sei, einschliesslich des Zugangs zu einer allfällig benötigten spezialisierten Behandlung (welcher er - sofern sein diesbezügliches sinngemässes Vorbringen bejaht würde - als Opfer von Folter bedürfen könnte). Es lägen keine erhärteten Hinweise vor, wonach Griechenland ihm eine notwendige medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Sodann sei aufgrund der Aktenlage jedenfalls nicht darauf zu schliessen, dass bei ihm gesundheitliche Probleme vorlägen, welche von einer solcher Schwere seien, dass sie im EU-Staat Griechenland nicht adäquat behandelt werden könnten beziehungsweise im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 (Grosse Kammer, 41738/10, § 183) die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges rechtfertigen würden. Des Weiteren sei nicht davon auszugehen, dass anlässlich möglicher ausstehender Arzttermine neue und/oder schwerwiegende Diagnosen gestellt werden könnten, welche an der Einschätzung des SEM hinsichtlich der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit der Wegweisung nach Griechenland etwas zu ändern vermöchten. Auch wenn die Lebensbedingungen in Griechenland nicht einfach seien, lägen keine Hinweise vor, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive eine Notlage oder Verelendung drohen würde. Aus den vorliegenden Arztberichten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer an einer (...) sowie- zum damaligen Zeitpunkt (Ende September 2022) - an einer schweren reaktiven Depression leide. Zu Beginn des Asylverfahrens in der Schweiz habe er zudem an einem Leistenbruch rechts und dessen Folgen gelitten. Dieser sei zwischenzeitlich operativ behandelt und die postoperative Behandlung mittlerweile abgeschlossen worden. Überdies sei ihm Ende Juni 2022 eine (...) im Bereich der (...) Wange ([...]) diagnostiziert worden. Den weiteren vorliegenden Arztberichten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass er aufgrund dieses Leidens seit der sonographischen Untersuchung Ende Juni 2022 nochmals in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Mitte Juli 2022 sei ihm ein (...)-Schmerzsyndrom diagnostiziert worden, weswegen er fortan physiotherapeutisch behandelt worden sei. Seine psychische und physische Gesundheit sei nicht in derartiger Weise beeinträchtigt, um als schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-34271/2021, E-343112021 vom 28. Mai 2022 zu gelten. Namentlich habe das Bundesverwaltungsgericht zuletzt in diversen Urteilen die Wegweisung nach Griechenland von Personen mit einer diagnostizierten PTBS und zum Teil depressiven Episoden bestätigt. Folglich handle es sich bei ihm nicht um eine äusserst vulnerable in Griechenland schutzberechtigte Person, für welche sich der Wegweisungsvollzug dorthin gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Zusammenfassend lägen keine ausreichenden Hinweise vor, um die Regelvermutung umzustossen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Es dürfe von ihm erwartet werden, dass er sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden wende und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordere. C. Mit Eingabe vom 6. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2022 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und die soziale Unterstützung zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und insbesondere Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag neben der angefochtenen Verfügung insbesondere ein Schreiben des Kantonsspitals H._______ betreffend einen Termin für den (...) Januar 2023 in der Klinik für (...) (Beilage 4) bei. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Januar 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Gericht bestätigte gleichentags den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Wie sich aus den Beschwerdeanträgen und der deren Begründung ergibt, richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 In der Beschwerde wird moniert, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz gehöre der Beschwerdeführer aufgrund seiner schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung und den damit verbundenen gravierenden Auswirkungen auf seine Funktions- und Leistungsfähigkeit zum Kreis der äusserst verletzlichen Personen im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022. Zur Begründung werden im Wesentlichen die Ausführungen in den Eingaben der Rechtsvertretung und den ärztlichen Unterlagen im vorinstanzlichen Verfahren wiederholt. Zudem wird unter Bezugnahme auf den Termin beim H... (vgl. Beilage 4) ausgeführt, betreffend die Geschwulst im Bereich der (...) Wange sei für den (...) Januar 2023 eine spezialärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers geplant. Des Weiteren habe das SEM eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den gestellten Diagnosen unterlassen. Seine Einschätzung der gesundheitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht schwerwiegende Erkrankung im Sinne der erwähnten Rechtsprechung sei weder korrekt noch zureichend begründet. Der Grund dafür, dass keine weiteren psychiatrischen Termine stattgefunden hätten, liege nicht darin, dass der Beschwerdeführer keine psychiatrische Therapie benötigen würde, sondern an den fehlenden Kapazitäten. Dies gehe insbesondere aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bericht von Dr. I._______ vom (...) Juni 2022 hervor. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach "keinerlei Angaben zu weiterführender medizinischer Behandlung" vorhanden seien, gingen demnach fehl. 5.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 5.4 5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. An dieser Einschätzung vermag auch der Arztbericht von Dr. med. J._______ vom (...) Juni 2022, in welchem die hohe psychische Belastung des Beschwerdeführers insbesondere auch mit einem dreijährigen Aufenthalt im Flüchtlingslager Moria begründet wird (vgl. Beschwerde S. 4), nichts zu ändern, zumal sowohl dessen Erlebnisse in Griechenland als auch die Hinweise auf Foltererfahrungen in anderen Ländern während dessen Reise nach Europa in der vorinstanzlichen Verfügung gewürdigt wurden. 5.4.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). 5.5 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 5.5.1 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland am (...) 2022 den Flüchtlingsstatus erhalten. Damit wird ihm der notwendige Schutz gewährt. Zudem besitzt er eine noch bis zum (...) 2025 gültige griechische Aufenthaltsbewilligung. 5.5.2 Bei Unterstützungsbedarf sowie bei allfälligen Verfahrensverletzungen obliegt es grundsätzlich dem Beschwerdeführer und ist es ihm vorliegend auch zuzumuten, sich an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Daran vermögen die geltend gemachten traumatischen Erlebnisse in Moria nichts zu ändern. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine prekäre Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zum «real risk» nicht zu erreichen, womit sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist. 5.5.3 Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland für den Beschwerdeführer als Person mit internationalem Schutzstatus eine Herausforderung darstellen und eine adäquate Eingliederung in die dortigen sozialen Strukturen mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein dürften, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Diesbezüglich kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Sachverhalt Bst. B), welche nicht zu beanstanden sind. Seine Vorbringen vermögen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen respektive vermag er damit die Legalvermutung nicht umzustossen. Obschon die von ihm geschilderten Erlebnisse in Griechenland zu bedauern sind, vermögen sie keine besondere Verletzlichkeit im Sinne der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.3) zu begründen, weshalb nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist. 5.5.4 Die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sind auch hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts nicht zu beanstanden (vgl. Sachverhalt Bst. B). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wurde (auch) der medizinische Sachverhalt vollständig festgestellt. Daran vermag nicht zu ändern, dass im Zusammenhang mit der Geschwulst im Bereichen der (...) Wange am 16. November 2022 beim H... eine spezialärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers vereinbart wurde. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz fest, dass den weiteren vorliegenden Arztberichten keine Hinweise zu entnehmen seien, dass er aufgrund dieser Beschwerde seit der sonographischen Untersuchung Ende Juni 2022 nochmals in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Zudem seien zum Zeitpunkt seines Austritts in den Kanton G._______ (26. Oktober 2022 beziehungsweise 1. November 2022) seitens des Gesundheitspersonals in den BAZ keine weiteren medizinischen Abklärungen geplant gewesen und habe die Rechtsvertretung seit seinem Austritt weder neue Arztberichte zu den Akten gereicht noch anlässlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf Angaben betreffend eine allfällige weiterführende medizinische Behandlung gemacht. Dazu führte die Vorinstanz weiter zutreffend aus, die Rechtsvertretung habe in ihrer Stellungnahme ohne Nennung von Gründen geltend gemacht, sie habe den Entwurf nicht mit dem Beschwerdeführer besprechen können. Deshalb handle es sich beim Vorbringen, es sei unklar, ob er sich aktuell in medizinischer Behandlung befinde, um reine Mutmassungen ohne Vorliegen entsprechender Hinweise. Daran vermag der weitere Einwand, dass mangels Kapazitäten keine weiteren psychiatrischen Termine stattgefunden hätten, nichts zu ändern. Zudem geht auch der Vorwurf fehl, das SEM habe eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den gestellten Diagnosen unterlassen beziehungsweise seine Einschätzung unzureichend begründet. Vielmehr hat das SEM die Vorbringen und medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung ausführlich gewürdigt. Aufgrund der gestellten Diagnosen hat es dargelegt, weshalb er nicht auf eine dringende medizinische Behandlung angewiesen ist, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist, seine medizinischen Leiden nicht als schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einzustufen sind und es sich bei ihm somit nicht um eine besonders vulnerable Person im Sinne dieser Rechtsprechung handelt. Folglich brauchte das SEM auch die Frage des Vorliegens besonders begünstigender Umstände in Griechenland nicht zu prüfen. 5.5.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung, der Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei zumutbar, umzustossen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4 f.). 5.5.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vorwurf, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben (und die Begründungspflicht verletzt), als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus diesem Grund aufzuheben und die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an das SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche, eventualiter gestellte Rechtsbegehren ist daher abzuweisen. Bei dieser Sachlage (vgl. insb. E. 5.5.4 in fine) besteht auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien betreffend adäquate Unterbringung und soziale Unterstützung zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse, weshalb das diesbezügliche subeventualiter gestellte Begehren ebenfalls abzuweisen ist. 5.5.7 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat. 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 7.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand: