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F-2314/2026

F-2314/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-04-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) suchte am 20. Dezember 2025 zusammen mit seiner Ehefrau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) und den gemeinsamen Kindern C._______ (geb. 2008 [nachfolgend: Beschwerdeführer 3]), D._______ (geb. 2012 [nachfolgend: Beschwerdeführerin 4]) und E._______ (geb. 2019 [nachfolgend Beschwerdeführer 5]) in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie bereits am 30. April 2024 (Beschwerdeführende 1, 2) beziehungsweise am 1. Mai 2024 (Beschwerdeführer 3) in Griechenland um Asyl nachgesucht hatten und dort am 7. August 2024 als Flüchtlinge anerkannt worden waren. Die Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden 4 und 5 wurden aufgrund ihres jungen Alters nicht abgenommen. Mit Verfügung vom 24. März 2026 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. März 2026 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten und die Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen. Ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschuss sei zu verzichten. Das Verfahren sei mit dem Verfahren ihres Sohnes F._______ (geb. 2004) zu koordinieren.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung 1.2 - einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 3 VwVG e contrario), ist auf die Verfahrensanträge hinsichtlich Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie superprovisorischer Aussetzung des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten.

E. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 1.4 Das vorliegende Verfahren wird aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhanges mit dem Verfahren des volljährigen Sohnes F._______ (F-2321/2026) koordiniert behandelt.

E. 2.1 Die Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 wurden am 8. Januar 2026 zu Gesprächen betreffend Rückführung in einen sicheren Drittstaat eingeladen (SEM-act. 37; 38; 42). Sie gaben an, mit gefälschten Reisepapieren aus ihrem Heimatstaat Kuwait in die Türkei geflogen zu sein. Dort seien sie vier Tage lang geblieben, bevor sie mit einem Boot nach Griechenland gefahren seien. Sie seien im vierten Monat 2024 in Griechenland angekommen und dann im achten Monat als Flüchtlinge anerkannt worden; rund drei Monate danach hätten sie die Aufenthaltsbewilligungen und Reisedokumente erhalten. Die Lage in Griechenland sei desolat gewesen, weshalb sie das Land etwa sechs Tage nach Erhalt der Dokumente verlassen hätten. Griechenland sei zudem auch nie ihr Ziel gewesen. Danach seien sie zunächst mit dem Flugzeug nach Belgien gereist, um anschliessend mit dem Zug in die Schweiz zu reisen. Aufgrund medizinischer Probleme der Beschwerdeführerin 2 hätten sie den Zug aber bereits in Deutschland verlassen müssen, wo der Beschwerdeführer 1 am 18. Dezember 2024 um Asyl ersucht hat, die Beschwerdeführerin 2 am 15. Januar 2025 und der Beschwerdeführer 3 am 18. Dezember 2024 sowie am 9. Januar 2025. Sie seien dann ungefähr sechs Monate in einem Camp in Deutschland gewesen. Nachdem der volljährige Sohn F._______ in Deutschland die Wegweisung nach Griechenland erhalten habe, seien sie gemeinsam in die Schweiz gereist.

E. 2.2 Vor diesem Hintergrund ist vorliegend zu Recht unbestritten, dass die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR0.142.113.729) anwendbar sind.

E. 2.3 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Griechenland - als Mitglied der Europäischen Union (EU) - um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden und die Zustimmung der griechischen Behörden zur Rückübernahme der Familie vorliegt (SEM-act. 39). Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten. Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen.

E. 3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in einen Drittstaat entgegenstehen (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 3.1.1 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte in Griechenland schwierig sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichen und Infrastrukturhilfen und Angebote vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnten. Daran vermögen die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte und die Ausführungen zur schwierigen Situation in Griechenland nichts zu ändern. Eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr nach Griechenland ist folglich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht erkennbar.

E. 3.1.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, namentlich wenn die betroffene Person im Zielstaat einer realen Gefahr einer eheblichen und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands aufgrund einer dort ausbleibenden zumutbaren Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 122-139, Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193; je m.w.H.). Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Albträume [Beschwerdeführer 1]; Eisenmangel, Probleme mit der Schilddrüse, vermutete Diabetes, Kopfschmerzen [Beschwerdeführerin 2], Albträume; Depressionen; Zahnschmerzen [Beschwerdeführer 3]; Beinschmerzen [Beschwerdeführerin 4]; Sprachentwicklungsverzögerung [Beschwerdeführer 5]) vermögen diese Schwelle nicht zu erreichen. Auch bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden der Zugang zu medizinischer und psychologischer Versorgung in Griechenland aus rechtlichen oder strukturellen Gründen dauerhaft verwehrt wäre.

E. 3.1.3 Mit Blick auf die Beschwerdeführenden 3-5 ist festzuhalten, dass Griechenland Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer E-9507/2025 vom 24. Februar 2026 E. 7.2.2 und 7.3.6, E-4868/2025 und E-4853/2025 vom 18. Februar 2026 E. 4.4.3, E-6554/2025 vom 18. Februar 2026 E. 4.4.3, E-8738/2025 vom 21. November 2025 E. 8.2.3). Die Beschwerdeführenden können dies durch ihre pauschalen Rügen, in Griechenland seien diverse Kinderrechte gefährdet, nicht ernsthaft in Zweifel ziehen.

E. 3.1.4 Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu qualifizieren.

E. 3.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar (vgl. Urteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 [als Referenzurteil publiziert]). Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1; bestätigt mit Urteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Person in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2, bestätigt mit Referenzurteil D-2590/2025 E. 8.2 f.).

E. 3.2.2 Vorliegend hat die Vorinstanz ausführlich und mit überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangte, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Sie hat insbesondere die auf Beschwerdeebene erneut geltend gemachten Probleme bei der Erlangung einer Unterkunft sowie einer Arbeitsstelle bereits rechtskonform gewürdigt und auch auf die in Griechenland herrschende Schulpflicht - mit der Möglichkeit zur Förderung von Kindern mit mangelnden Sprachkenntnissen in speziellen Aufnahmeklassen - hingewiesen. Auf die detaillierte vorinstanzliche Verfügung kann grundsätzlich verwiesen werden. Sie hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) sowie auch aus der FK ergeben. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführenden in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannte Flüchtlinge mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein kann, vermögen ihre Vorbringen keine konkrete Gefährdung darzulegen. Soweit sie vorbringen, sie hätten in Griechenland keine Unterstützung erhalten, müssen sie sich entgegenhalten lassen, dass sie bereits kurz nach Erhalt der Schutztitel das Land verlassen haben (vgl. E. 2.2). Aus den Akten geht zudem einerseits hervor, dass ihr Ziel schon immer die Schweiz war (SEM-act. 42, F:15) und andererseits, dass sich die Beschwerdeführenden nicht in hinreichendem Mass und mit der nötigen Eigeninitiative um staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung in Griechenland bemüht haben. Anlässlich der Gespräche zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat gaben die Beschwerdeführenden 1 und 2 unter anderem zu Protokoll, sich nie an das «Rote Kreuz» gewandt zu haben, nicht versucht zu haben, die Kinder in einer Schule einzuschreiben und die Organisation «MIC» (Migrant Integration Centers) nicht zu kennen (vgl. SEM-act. 37, F16; F26; SEM-act. 38, F24). Sie verwiesen lediglich wiederholt auf einen Buchhalter, bei dem sich die Familie angeblich erkundigt habe. Damit vermögen sie insgesamt nicht zu belegen, dass ihnen in der Vergangenheit die erforderliche Unterstützung verwehrt worden wäre oder sie bei einer Rückkehr nicht mit einer solchen rechnen könnten. Sie waren ferner in der Lage, für sich griechische Reisedokumente für Flüchtlinge ausstellen zu lassen, die Weitereise in die Schweiz zu organisieren und die finanziellen Mittel für die Reisekosten aufzubringen. Es darf folglich angenommen werden, dass sie bei zumutbarer Eigeninitiative in der Lage sein werden, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen, Schulbildung und allfällig benötigte medizinische Behandlungen zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht abwenden könnten. Konkrete Hinweise auf eine ausgeprägte Hilflosigkeit im alltäglichen Leben lassen sich - auch unter Berücksichtigung des Analphabetismus der Beschwerdeführenden - den Akten nicht entnehmen.

E. 3.2.3 Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden (vgl. E. 4.1.2) sind nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle ist nicht erreicht. Es ist ihnen zumutbar, sich für allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen in Griechenland zu wenden (vgl. Art. 30 Qualifikationsrichtlinie).

E. 3.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.

E. 3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden am 13. Januar 2026 ausdrücklich zugestimmt haben und diese zudem jeweils über eine bis zum 6. August 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen.

E. 3.4 Bei der vorliegenden Sachlage besteht auch kein Anlass, die Sache - wie gemäss Subeventualantrag gefordert - zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt hinreichend abgeklärt und war nicht verpflichtet, weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch der Subsubeventualantrag zur Einholung spezifischer Garantien bei den griechischen Behörden ist entsprechend abzuweisen (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.10).

E. 4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der eventualiter beantragten vorläufigen Aufnahme fällt folglich ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG i.V.m. Art. 44 AsylG). Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 5 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Migrationsbehörde Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2314/2026 Urteil vom 13. April 2026 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien

1. A._______, geb. (...) 1975,

2. B._______, geb. (...) 1980,

3. C._______, geb. (...) 2008,

4. D._______, geb. (...) 2012,

5. E._______, geb. (...) 2019, alle ohne Nationalität, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 24. März 2026 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) suchte am 20. Dezember 2025 zusammen mit seiner Ehefrau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) und den gemeinsamen Kindern C._______ (geb. 2008 [nachfolgend: Beschwerdeführer 3]), D._______ (geb. 2012 [nachfolgend: Beschwerdeführerin 4]) und E._______ (geb. 2019 [nachfolgend Beschwerdeführer 5]) in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie bereits am 30. April 2024 (Beschwerdeführende 1, 2) beziehungsweise am 1. Mai 2024 (Beschwerdeführer 3) in Griechenland um Asyl nachgesucht hatten und dort am 7. August 2024 als Flüchtlinge anerkannt worden waren. Die Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden 4 und 5 wurden aufgrund ihres jungen Alters nicht abgenommen. Mit Verfügung vom 24. März 2026 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. März 2026 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten und die Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen. Ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschuss sei zu verzichten. Das Verfahren sei mit dem Verfahren ihres Sohnes F._______ (geb. 2004) zu koordinieren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung 1.2 - einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 3 VwVG e contrario), ist auf die Verfahrensanträge hinsichtlich Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie superprovisorischer Aussetzung des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 1.4 Das vorliegende Verfahren wird aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhanges mit dem Verfahren des volljährigen Sohnes F._______ (F-2321/2026) koordiniert behandelt. 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 wurden am 8. Januar 2026 zu Gesprächen betreffend Rückführung in einen sicheren Drittstaat eingeladen (SEM-act. 37; 38; 42). Sie gaben an, mit gefälschten Reisepapieren aus ihrem Heimatstaat Kuwait in die Türkei geflogen zu sein. Dort seien sie vier Tage lang geblieben, bevor sie mit einem Boot nach Griechenland gefahren seien. Sie seien im vierten Monat 2024 in Griechenland angekommen und dann im achten Monat als Flüchtlinge anerkannt worden; rund drei Monate danach hätten sie die Aufenthaltsbewilligungen und Reisedokumente erhalten. Die Lage in Griechenland sei desolat gewesen, weshalb sie das Land etwa sechs Tage nach Erhalt der Dokumente verlassen hätten. Griechenland sei zudem auch nie ihr Ziel gewesen. Danach seien sie zunächst mit dem Flugzeug nach Belgien gereist, um anschliessend mit dem Zug in die Schweiz zu reisen. Aufgrund medizinischer Probleme der Beschwerdeführerin 2 hätten sie den Zug aber bereits in Deutschland verlassen müssen, wo der Beschwerdeführer 1 am 18. Dezember 2024 um Asyl ersucht hat, die Beschwerdeführerin 2 am 15. Januar 2025 und der Beschwerdeführer 3 am 18. Dezember 2024 sowie am 9. Januar 2025. Sie seien dann ungefähr sechs Monate in einem Camp in Deutschland gewesen. Nachdem der volljährige Sohn F._______ in Deutschland die Wegweisung nach Griechenland erhalten habe, seien sie gemeinsam in die Schweiz gereist. 2.2 Vor diesem Hintergrund ist vorliegend zu Recht unbestritten, dass die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR0.142.113.729) anwendbar sind. 2.3 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Griechenland - als Mitglied der Europäischen Union (EU) - um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden und die Zustimmung der griechischen Behörden zur Rückübernahme der Familie vorliegt (SEM-act. 39). Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten. Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen. 3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in einen Drittstaat entgegenstehen (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG). 3.1.1 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte in Griechenland schwierig sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichen und Infrastrukturhilfen und Angebote vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnten. Daran vermögen die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte und die Ausführungen zur schwierigen Situation in Griechenland nichts zu ändern. Eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr nach Griechenland ist folglich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht erkennbar. 3.1.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, namentlich wenn die betroffene Person im Zielstaat einer realen Gefahr einer eheblichen und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands aufgrund einer dort ausbleibenden zumutbaren Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 122-139, Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193; je m.w.H.). Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Albträume [Beschwerdeführer 1]; Eisenmangel, Probleme mit der Schilddrüse, vermutete Diabetes, Kopfschmerzen [Beschwerdeführerin 2], Albträume; Depressionen; Zahnschmerzen [Beschwerdeführer 3]; Beinschmerzen [Beschwerdeführerin 4]; Sprachentwicklungsverzögerung [Beschwerdeführer 5]) vermögen diese Schwelle nicht zu erreichen. Auch bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden der Zugang zu medizinischer und psychologischer Versorgung in Griechenland aus rechtlichen oder strukturellen Gründen dauerhaft verwehrt wäre. 3.1.3 Mit Blick auf die Beschwerdeführenden 3-5 ist festzuhalten, dass Griechenland Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer E-9507/2025 vom 24. Februar 2026 E. 7.2.2 und 7.3.6, E-4868/2025 und E-4853/2025 vom 18. Februar 2026 E. 4.4.3, E-6554/2025 vom 18. Februar 2026 E. 4.4.3, E-8738/2025 vom 21. November 2025 E. 8.2.3). Die Beschwerdeführenden können dies durch ihre pauschalen Rügen, in Griechenland seien diverse Kinderrechte gefährdet, nicht ernsthaft in Zweifel ziehen. 3.1.4 Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu qualifizieren. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar (vgl. Urteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 [als Referenzurteil publiziert]). Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1; bestätigt mit Urteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Person in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2, bestätigt mit Referenzurteil D-2590/2025 E. 8.2 f.). 3.2.2 Vorliegend hat die Vorinstanz ausführlich und mit überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangte, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Sie hat insbesondere die auf Beschwerdeebene erneut geltend gemachten Probleme bei der Erlangung einer Unterkunft sowie einer Arbeitsstelle bereits rechtskonform gewürdigt und auch auf die in Griechenland herrschende Schulpflicht - mit der Möglichkeit zur Förderung von Kindern mit mangelnden Sprachkenntnissen in speziellen Aufnahmeklassen - hingewiesen. Auf die detaillierte vorinstanzliche Verfügung kann grundsätzlich verwiesen werden. Sie hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) sowie auch aus der FK ergeben. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführenden in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannte Flüchtlinge mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein kann, vermögen ihre Vorbringen keine konkrete Gefährdung darzulegen. Soweit sie vorbringen, sie hätten in Griechenland keine Unterstützung erhalten, müssen sie sich entgegenhalten lassen, dass sie bereits kurz nach Erhalt der Schutztitel das Land verlassen haben (vgl. E. 2.2). Aus den Akten geht zudem einerseits hervor, dass ihr Ziel schon immer die Schweiz war (SEM-act. 42, F:15) und andererseits, dass sich die Beschwerdeführenden nicht in hinreichendem Mass und mit der nötigen Eigeninitiative um staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung in Griechenland bemüht haben. Anlässlich der Gespräche zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat gaben die Beschwerdeführenden 1 und 2 unter anderem zu Protokoll, sich nie an das «Rote Kreuz» gewandt zu haben, nicht versucht zu haben, die Kinder in einer Schule einzuschreiben und die Organisation «MIC» (Migrant Integration Centers) nicht zu kennen (vgl. SEM-act. 37, F16; F26; SEM-act. 38, F24). Sie verwiesen lediglich wiederholt auf einen Buchhalter, bei dem sich die Familie angeblich erkundigt habe. Damit vermögen sie insgesamt nicht zu belegen, dass ihnen in der Vergangenheit die erforderliche Unterstützung verwehrt worden wäre oder sie bei einer Rückkehr nicht mit einer solchen rechnen könnten. Sie waren ferner in der Lage, für sich griechische Reisedokumente für Flüchtlinge ausstellen zu lassen, die Weitereise in die Schweiz zu organisieren und die finanziellen Mittel für die Reisekosten aufzubringen. Es darf folglich angenommen werden, dass sie bei zumutbarer Eigeninitiative in der Lage sein werden, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen, Schulbildung und allfällig benötigte medizinische Behandlungen zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht abwenden könnten. Konkrete Hinweise auf eine ausgeprägte Hilflosigkeit im alltäglichen Leben lassen sich - auch unter Berücksichtigung des Analphabetismus der Beschwerdeführenden - den Akten nicht entnehmen. 3.2.3 Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden (vgl. E. 4.1.2) sind nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle ist nicht erreicht. Es ist ihnen zumutbar, sich für allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen in Griechenland zu wenden (vgl. Art. 30 Qualifikationsrichtlinie). 3.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden am 13. Januar 2026 ausdrücklich zugestimmt haben und diese zudem jeweils über eine bis zum 6. August 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen. 3.4 Bei der vorliegenden Sachlage besteht auch kein Anlass, die Sache - wie gemäss Subeventualantrag gefordert - zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt hinreichend abgeklärt und war nicht verpflichtet, weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch der Subsubeventualantrag zur Einholung spezifischer Garantien bei den griechischen Behörden ist entsprechend abzuweisen (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.10).

4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der eventualiter beantragten vorläufigen Aufnahme fällt folglich ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG i.V.m. Art. 44 AsylG). Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

6. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Migrationsbehörde Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand: