Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Dezember 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 1. Mai 2024 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und dort am 1. August 2024 als Flüchtling anerkannt worden war. Mit Verfügung vom 24. März 2026 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf sein Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. März 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschuss sei zu verzichten. Das Verfahren sei mit dem Verfahren seiner Eltern und seiner minderjährigen Geschwister zu koordinieren.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung 1.2 - einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 3 VwVG e contrario), ist auf die Verfahrensanträge hinsichtlich Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie superprovisorischer Aussetzung des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten.
E. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 1.4 Das vorliegende Verfahren wird aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhanges mit dem Verfahren der Eltern und der minderjährigen Geschwister (F-2314/2026) koordiniert behandelt.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer wurde am 12. Januar 2026 zu einem Gespräch betreffend Rückführung in einen sicheren Drittstaat eingeladen. Aus seinen Ausführungen und den Akten kann entnommen werden, dass er zusammen mit seiner Familie aus Kuwait nach Griechenland gereist ist. Die Lage in Griechenland sei desolat gewesen, weshalb er das Land nach dortiger Schutzgewährung und wenige Tage nach Ausstellung seiner Reisedokumente verlassen habe. Er habe über Belgien in die Schweiz einreisen wollen. Aufgrund medizinischer Probleme seiner Mutter habe die Familie den Zug aber bereits in Deutschland verlassen müssen, wo er am 18. Dezember 2024 um Asyl ersucht habe. Mit Bescheid vom 28. April 2025 habe das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sein Asylgesuch als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland angeordnet. Da die Familie nicht getrennt werden wollte, seien sie daraufhin gemeinsam in die Schweiz gereist.
E. 2.2 Vor diesem Hintergrund ist vorliegend zu Recht unbestritten, dass die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR0.142.113.729) anwendbar sind.
E. 2.3 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Griechenland - als Mitglied der Europäischen Union (EU) - um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die Zustimmung der griechischen Behörden zur Rückübernahme vorliegt (SEM-act. 20). Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen.
E. 3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in einen Drittstaat entgegenstehen (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 3.1.1 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte in Griechenland schwierig sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichen und Infrastrukturhilfen und Angebote vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Daran vermögen die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte und die Ausführungen zur schwierigen Situation in Griechenland nichts zu ändern. Eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr nach Griechenland ist folglich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht erkennbar.
E. 3.1.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, namentlich wenn die betroffene Person im Zielstaat einer realen Gefahr einer eheblichen und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands aufgrund einer dort ausbleibenden zumutbaren Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 122-139, Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193; je m.w.H.). Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Zahnschmerzen, nicht näher bestimmte psychische Probleme) vermögen diese Schwelle nicht zu erreichen. Auch bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zu medizinischer und psychologischer Versorgung in Griechenland aus rechtlichen oder strukturellen Gründen dauerhaft verwehrt wäre.
E. 3.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu qualifizieren.
E. 3.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt (vgl. Urteil des BVGer vom 28. März 2022 E-3427/2021 E. 11.3 [als Referenzurteil publiziert]). Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Person in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2, bestätigt im Referenzurteil D-2586/2025 E. 8.2 f.).
E. 3.2.2 Vorliegend hat die Vorinstanz ausführlich und mit überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangte, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Sie hat insbesondere die auf Beschwerdeebene erneut geltend gemachten Probleme bei der Erlangung einer Unterkunft sowie einer Arbeitsstelle bereits rechtskonform gewürdigt. Auf die detaillierte vorinstanzliche Verfügung kann grundsätzlich verwiesen werden. Sie hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) sowie auch aus der FK ergeben. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein kann, vermögen seine Vorbringen keine konkrete Gefährdung darzulegen. Soweit er vorbringt, er hätte in Griechenland keine Unterstützung erhalten, muss er sich entgegenhalten lassen, dass er bereits kurz nach Erhalt des Schutztitels das Land verlassen hat (vgl. E. 2.2). Aus den Akten geht zudem hervor, dass er sich nicht in hinreichendem Mass und mit der nötigen Eigeninitiative um staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung in Griechenland bemüht hat. Anlässlich des Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat gab der Beschwerdeführer unter anderem zu Protokoll, sich ausser an ein Passbüro nie an andere griechische Behörden gewandt zu haben und dass er der Meinung sei, es gebe nach Schutzgewährung keine Beratungsstellen mehr (vgl. SEM-act. 17). Der Beschwerdeführer verwies dazu wiederholt auf einen Buchhalter, bei dem sich die Familie angeblich erkundigt habe. Damit vermag er insgesamt nicht zu belegen, dass ihm in der Vergangenheit die erforderliche Unterstützung verwehrt worden wäre oder er bei einer Rückkehr nicht mit einer solchen rechnen könnte. Er war ferner in der Lage, für sich griechische Reisedokumente für Flüchtlinge ausstellen zu lassen, die Weiterreise in die Schweiz zu organisieren und die finanziellen Mittel für die Reisekosten aufzubringen. Es darf folglich angenommen werden, dass er bei zumutbarer Eigeninitiative in der Lage sein wird, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen, Bildung und allfällig benötigte medizinische Behandlungen zu bemühen und die ihm zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, die er nicht abwenden könnte. Konkrete Hinweise auf eine ausgeprägte Hilflosigkeit im alltäglichen Leben lassen sich - auch unter Berücksichtigung seines Analphabetismus - den Akten nicht entnehmen.
E. 3.2.3 Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.1.2) sind nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle ist nicht erreicht. Es ist ihm zumutbar, sich für allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen in Griechenland zu wenden (vgl. Art. 30 Qualifikationsrichtlinie).
E. 3.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
E. 3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers am 13. Januar 2026 ausdrücklich zugestimmt haben und dieser zudem über eine bis zum 31. Juli 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt.
E. 3.4 Bei der vorliegenden Sachlage besteht auch kein Anlass, die Sache - wie gemäss Subeventualantrag gefordert - zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt hinreichend abgeklärt und war nicht verpflichtet, weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch der Subsubeventualantrag zur Einholung spezifischer Garantien bei den griechischen Behörden ist entsprechend abzuweisen (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.10).
E. 4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der eventualiter beantragten vorläufigen Aufnahme fällt folglich ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG i.V.m. Art. 44 AsylG). Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 5 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2321/2026 Urteil vom 13. April 2026 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien A._______, geb. (...),ohne NationalitätBeschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 24. März 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Dezember 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 1. Mai 2024 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und dort am 1. August 2024 als Flüchtling anerkannt worden war. Mit Verfügung vom 24. März 2026 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf sein Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. März 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschuss sei zu verzichten. Das Verfahren sei mit dem Verfahren seiner Eltern und seiner minderjährigen Geschwister zu koordinieren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung 1.2 - einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 3 VwVG e contrario), ist auf die Verfahrensanträge hinsichtlich Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie superprovisorischer Aussetzung des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 1.4 Das vorliegende Verfahren wird aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhanges mit dem Verfahren der Eltern und der minderjährigen Geschwister (F-2314/2026) koordiniert behandelt. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer wurde am 12. Januar 2026 zu einem Gespräch betreffend Rückführung in einen sicheren Drittstaat eingeladen. Aus seinen Ausführungen und den Akten kann entnommen werden, dass er zusammen mit seiner Familie aus Kuwait nach Griechenland gereist ist. Die Lage in Griechenland sei desolat gewesen, weshalb er das Land nach dortiger Schutzgewährung und wenige Tage nach Ausstellung seiner Reisedokumente verlassen habe. Er habe über Belgien in die Schweiz einreisen wollen. Aufgrund medizinischer Probleme seiner Mutter habe die Familie den Zug aber bereits in Deutschland verlassen müssen, wo er am 18. Dezember 2024 um Asyl ersucht habe. Mit Bescheid vom 28. April 2025 habe das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sein Asylgesuch als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland angeordnet. Da die Familie nicht getrennt werden wollte, seien sie daraufhin gemeinsam in die Schweiz gereist. 2.2 Vor diesem Hintergrund ist vorliegend zu Recht unbestritten, dass die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR0.142.113.729) anwendbar sind. 2.3 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Griechenland - als Mitglied der Europäischen Union (EU) - um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die Zustimmung der griechischen Behörden zur Rückübernahme vorliegt (SEM-act. 20). Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen. 3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in einen Drittstaat entgegenstehen (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG). 3.1.1 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte in Griechenland schwierig sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichen und Infrastrukturhilfen und Angebote vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Daran vermögen die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte und die Ausführungen zur schwierigen Situation in Griechenland nichts zu ändern. Eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr nach Griechenland ist folglich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht erkennbar. 3.1.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, namentlich wenn die betroffene Person im Zielstaat einer realen Gefahr einer eheblichen und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands aufgrund einer dort ausbleibenden zumutbaren Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 122-139, Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193; je m.w.H.). Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Zahnschmerzen, nicht näher bestimmte psychische Probleme) vermögen diese Schwelle nicht zu erreichen. Auch bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zu medizinischer und psychologischer Versorgung in Griechenland aus rechtlichen oder strukturellen Gründen dauerhaft verwehrt wäre. 3.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu qualifizieren. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt (vgl. Urteil des BVGer vom 28. März 2022 E-3427/2021 E. 11.3 [als Referenzurteil publiziert]). Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Person in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2, bestätigt im Referenzurteil D-2586/2025 E. 8.2 f.). 3.2.2 Vorliegend hat die Vorinstanz ausführlich und mit überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangte, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Sie hat insbesondere die auf Beschwerdeebene erneut geltend gemachten Probleme bei der Erlangung einer Unterkunft sowie einer Arbeitsstelle bereits rechtskonform gewürdigt. Auf die detaillierte vorinstanzliche Verfügung kann grundsätzlich verwiesen werden. Sie hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) sowie auch aus der FK ergeben. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein kann, vermögen seine Vorbringen keine konkrete Gefährdung darzulegen. Soweit er vorbringt, er hätte in Griechenland keine Unterstützung erhalten, muss er sich entgegenhalten lassen, dass er bereits kurz nach Erhalt des Schutztitels das Land verlassen hat (vgl. E. 2.2). Aus den Akten geht zudem hervor, dass er sich nicht in hinreichendem Mass und mit der nötigen Eigeninitiative um staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung in Griechenland bemüht hat. Anlässlich des Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat gab der Beschwerdeführer unter anderem zu Protokoll, sich ausser an ein Passbüro nie an andere griechische Behörden gewandt zu haben und dass er der Meinung sei, es gebe nach Schutzgewährung keine Beratungsstellen mehr (vgl. SEM-act. 17). Der Beschwerdeführer verwies dazu wiederholt auf einen Buchhalter, bei dem sich die Familie angeblich erkundigt habe. Damit vermag er insgesamt nicht zu belegen, dass ihm in der Vergangenheit die erforderliche Unterstützung verwehrt worden wäre oder er bei einer Rückkehr nicht mit einer solchen rechnen könnte. Er war ferner in der Lage, für sich griechische Reisedokumente für Flüchtlinge ausstellen zu lassen, die Weiterreise in die Schweiz zu organisieren und die finanziellen Mittel für die Reisekosten aufzubringen. Es darf folglich angenommen werden, dass er bei zumutbarer Eigeninitiative in der Lage sein wird, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen, Bildung und allfällig benötigte medizinische Behandlungen zu bemühen und die ihm zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, die er nicht abwenden könnte. Konkrete Hinweise auf eine ausgeprägte Hilflosigkeit im alltäglichen Leben lassen sich - auch unter Berücksichtigung seines Analphabetismus - den Akten nicht entnehmen. 3.2.3 Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.1.2) sind nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle ist nicht erreicht. Es ist ihm zumutbar, sich für allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen in Griechenland zu wenden (vgl. Art. 30 Qualifikationsrichtlinie). 3.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers am 13. Januar 2026 ausdrücklich zugestimmt haben und dieser zudem über eine bis zum 31. Juli 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. 3.4 Bei der vorliegenden Sachlage besteht auch kein Anlass, die Sache - wie gemäss Subeventualantrag gefordert - zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt hinreichend abgeklärt und war nicht verpflichtet, weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch der Subsubeventualantrag zur Einholung spezifischer Garantien bei den griechischen Behörden ist entsprechend abzuweisen (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.10).
4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der eventualiter beantragten vorläufigen Aufnahme fällt folglich ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG i.V.m. Art. 44 AsylG). Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand: