Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 9. Juni 2025 um Asyl in der Schweiz. Zur Identifikation reichten sie der Vorinstanz ihre griechischen Reisedokumente (travel documents, alle ausgestellt am 30. Mai 2025) und ihre griechischen Aufenthaltstitel (alle ausgestellt am 23. Mai 2025 und gültig bis 22. Mai 2028) ein. Am 13. Juni 2025 mandatierten sie die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) er-gab, dass die Beschwerdeführenden am 26. März 2025 in Griechenland um Asyl ersucht hatten. C. Am 16. Juni 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. D. Am 25. Juni 2025 führte die Vorinstanz mit den Eltern und der ältesten Tochter im Beisein der Rechtsvertretung je ein Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat und gewährte ihnen gleichzeitig das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Griechenland. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, in Griechenland seien sie in einem Camp auf G._______ in Zelten untergekommen, wobei die gesamte Campanlage in einem äusserst schlechten Zustand gewesen sei und die Frauen in den Toiletten belästigt worden seien. Auch hätten die Bewohner und Bewohnerinnen nur die notwendigste medizinische Hilfe erhalten, da das ärztliche Personal mit der Situation überfordert gewesen sei. Seit ihrer Schutzgewährung hätten sie keine Hilfe mehr erhalten, weshalb es - auch aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse - nicht möglich gewesen sei, sich um Arbeit zu bemühen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer als Familienoberhaupt für die Familie verantwortlich sei, doch wegen seines schlechten Gesundheitszustandes diese Aufgabe nicht mehr erfüllen kön-ne. Die Beschwerdeführerin habe sich ohne Sprachkenntnisse hilflos gefühlt und sei aufgrund der Umstände nicht fähig, ein Einkommen für die Familie zu erzielen. Die Kinder hätten in Griechenland keine Schule besuchen dürfen. Nach Erhalt der Reiseausweise seien sie aufgefordert worden, das Camp zu verlassen, weshalb sie aufgrund der mangelnden Perspektiven und der schlechten Versorgungslage Griechenland verlassen hätten. In medizinischer Hinsicht führte der Beschwerdeführer aus, er leide an Lungenbeschwerden und habe Mühe zu atmen (vgl. hierzu das Attest von Médecins sans frontiers [MSF] auf G._______ vom 6. Mai 2025, welches Asthma diagnostizierte). Auch würden ihn seine rechte Hand (aufgrund eines früheren Knochenbruchs) sowie die rechte Schulter schmerzen. Auch psychisch gehe es ihm aufgrund der Fluchtumstände nicht gut. Den Kindern gehe es den Umständen entsprechend gut, sie hätten jedoch auf der Reise sehr gelitten und seien wegen der unsicheren Lebenssituation sehr besorgt. Die Beschwerdeführerin leide an Kopfschmerzen und Schlafstörungen, ferner fühle sie sich erschöpft und habe Angstzustände. E. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 8. Juli 2025 zu. Sie teilten mit, dass die Beschwerdeführenden am 23. Mai 2025 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien und über gültige griechische Aufenthaltstitel verfügen würden. F. Am 31. Oktober 2025 wurde der Entscheidentwurf des SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung zur Stellungnahme ausgehändigt. G. Die Beschwerdeführenden liessen am 6. November 2025 Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und wiederholten nochmals die persönliche Situation in Griechenland vor Verlassen des Landes. Mangels günstiger Umstände sei die Familie mit (...) minderjährigen Kindern als besonders schutzbedürftig zu betrachten, weshalb ein Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. H. Mit Verfügung vom 7. November 2025 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdefüh-renden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. I. Am 7. November 2025 beendete die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandatsverhältnis. J. Mit Eingabe vom 13. November 2025 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten, nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei auf das Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin-stanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterkunft und medizinische Versorgung sicherzustellen. Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs zu veranlassen und der zuständige Kanton hierüber zu informieren; es sei die unentgeltliche Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) zu gewähren. Der Beschwerde lag ein ärztlicher Bericht vom 28. Oktober 2025 den Beschwerdeführer betreffend bei. K. Am 19. November 2025 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, welche von der Vorinstanz auch nicht entzogen worden sei, weshalb auf das Gesuch um superprovisorische Vollzugsaussetzung respektive Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten sei; die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen. L. Am 26. November 2025 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. M. Am 8. Dezember 2025 replizierten die Beschwerdeführenden durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter. Eingereicht wurde eine Vollmacht und drei den Beschwerdeführer betreffende ärztliche Berichte vom 31. Juli, 28. Oktober und 2. Dezember 2025. N. Mit E-Mail-Eingaben vom 21. Dezember 2025 und 11. Januar 2026 wies der Rechtsvertreter auf bevorstehende Arzttermine der Beschwerdeführerin und auf einen Operationstermin des Beschwerdeführers am 10. Februar 2026 hin. O. Mit Eingabe vom 20. Februar 2026 wurde bezüglich des Beschwerdeführers der Austrittsbericht der (...) vom 12. Februar 2026 zu den Akten gereicht.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte ohne Einschränkung prüft.
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die Beschwerdeführenden im sicheren Drittstaat Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien und Griechenland ihrer Rückübernahme zugestimmt habe. Ferner könnten sie dorthin zurückkehren, ohne eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements zu befürchten, weshalb auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten sei. Es lägen zudem keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Ferner lasse die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht darauf schliessen, dass Griechenland sich künftig in einen Widerspruch zu seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen begeben werde. Der Vollzug der Wegweisung sei somit zulässig. Allein der Umstand, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um ein Elternpaar mit minderjährigen Kindern handle, lasse - in Abwesenheit anderer Merkmale wie beispielsweise besonders schwerwiegende Gesundheitsprobleme - nicht den Schluss zu, dass der Wegweisungsvollzug im Sinne der Rechtsprechung grundsätzlich unzumutbar sei, zumal sich der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Schulterschmerzen in Behandlung befinde, seine Diabetes-Erkrankung keine Medikation erfordere und der bevorstehenden kardiologischen Standortbestimmung der Beschwerdeführerin kein Hinweis auf ernsthafte Probleme zu entnehmen sei. Sodann sei nicht nachvollziehbar, auf welche Grundlage sich die behauptete vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers wegen einer schweren Schultererkrankung stütze, zumal sich beide an der gemeinnützigen Arbeitsbeschäftigung im BAZ beteiligt hätten. Es lägen demnach keine Hinweise auf schwerwiegende Gesundheitsbeschwerden vor. Die Beschwerdeführenden hätten ferner nur eine relativ kurze Zeit in Griechenland verbracht, in welcher sie keine genügenden Anstrengungen betreffend Existenzaufbau und Integration unternommen hätten, zumal sie scheinbar schon früh den Entschluss für eine Weiterreise in die Schweiz gefasst hätten. Sie könnten sich auf die Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen, wonach sie den griechischen Bürgerinnen und Bürgern in Bezug auf Fürsorge, Zugang zu Gerichten, medizinischer Versorgung, respektive anderen ausländischen Personen in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft gleichgestellt seien. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, bei einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen oder bei einer der Migrantenorganisationen Unterstützung zu suchen. Zudem sei es den Beschwerdeführenden möglich, im Lauf ihres Aufenthaltes in Griechenland die Landessprache allmählich zu erlernen und so ihre Möglichkeiten auf dem griechischen Arbeitsmarkt zu verbessern. Ferner bestehe auch für schutzberechtigte Kinder bis 15 Jahren eine gesetzliche Schulpflicht. Die in Griechenland im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot träfen sodann die ganze Bevölkerung und vermöchten die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland nicht zu widerlegen. Sämtliche ihrer gesundheitlichen Beschwerden seien sodann in Griechenland behandelbar. Sie könnten sich bei Behandlungsbedarf an die entsprechenden Institutionen in Griechenland wenden; der Zugang zu medizinischer Behandlung sei für Personen mit Schutzstatus gewährleistet. Aus den Akten gehe zudem hervor, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihres Schutzstatus über eine griechische Sozialversicherungsnummer (AMKA) verfügen würden. Es lägen keine Hinweise vor, dass ihnen eine notwendige medizinische Behandlung verweigert würde. Zusammenfassend sei es den Beschwerdeführenden zuzumuten, sich in Griechenland mithilfe geeigneter Stellen um eine Unterkunft und um Arbeitsstellen - soweit diese in Bezug auf den Beschwerdeführer mit temporären körperlichen Einschränkungen vereinbar sei - zu bemühen, zumal sich auch die älteste Tochter im erwerbsfähigen Alter befinde. Bei Unterstützungsbedarf sei es ihnen auch zuzumuten, sich an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Sie könnten als Schutzberechtigte beim Staat das Garantierte Mindesteinkommen ( ; EEE) beantragen, wobei das EEE ein umfassendes Unterstützungskonzept sei, welches auf drei Grundpfeilern - finanzielle Einkommensunterstützung, soziale Dienstleistungen sowie berufliche Integration - beruhe. Insgesamt sei es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die in Art. 83 Abs. 5 AIG [SR 142.20] verankerte Legalvermutung umzustossen.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden entgegneten in ihrer Beschwerde in materieller Hinsicht, bei den Eltern handle es sich um Analphabeten, die lediglich Farsi sprächen und aus gesundheitlichen Gründen keiner angemessenen Arbeit nachgehen könnten. Ausserdem befänden sich alle in einer psychisch schlechten Verfassung und seien von Schlafstörungen und Ängsten geplagt, was sich auch körperlich auswirke. Daher seien sie als vulnerabel zu kategorisieren, weshalb ein Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Ganz allgemein seien die Lebensbedingungen in Griechenland menschenunwürdig. Schutzbedürftige würden keine Informationen erhalten und seien auf sich allein gestellt. Nach Schutzerhalt gäbe es für die betroffenen Personen keine Anschlusslösung. Wer selbständig eine Arbeitsstelle finden oder Sozialhilfe beantragen wolle, müsse hohe Hürden überwinden, was aus praktischer Sicht nicht möglich sei. Auch wenn die Gesundheitsversorgung grundsätzlich auch Schutzberechtigten zugänglich sei, fehle es an Ressourcen. Daher bestehe ein beachtliches Risiko, in die Obdachlosigkeit und extreme Armut zu geraten, weshalb die Lebensbedingungen Art. 3 EMRK und grundlegende Rechte aus der Kinderrechtskonvention (KRK, SR 0.107) verletzen würden und der Wegweisungsvollzug daher unzulässig sei.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung verwies das SEM zunächst auf seine Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. In Bezug auf die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel führte es aus, dass die Nachbehandlungen der im Januar 2026 geplanten Operation des Beschwerdeführers in Griechenland erfolgen könnten, wobei es sich nicht um derart spezifische Behandlungen handle, als dass diese nur in der Schweiz erfolgen könnten, zumal der Zugang zu medizinischer Behandlung in Griechenland, wie schon in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, vorhanden sei. Sodann gehe das SEM weiterhin nicht von einer dauerhaften und vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus, zumal den Akten keine Hinweise bezüglich seiner in der Beschwerde geltend gemachten psychologischen Behandlung zu entnehmen seien. Insgesamt sei auch unter Berücksichtigung der neuen Arztberichte von drei Personen im erwerbs-fähigen Alter - die Eltern sowie die älteste Tochter - auszugehen, weshalb der Vollzug der Wegweisung weiterhin zulässig und zumutbar sei.
E. 4.4 In der Replik wiederholten die Beschwerdeführerenden unter Hinweis auf verschiedene Berichte zur Situation in Griechenland, dass sie besonders vulnerable Personen seien, denen bei einer Rückkehr nach Griechenland Obdachlosigkeit und eine existentielle Notlage drohen würden. Nebst den bekannten Beschwerden des Beschwerdeführers, leide der Beschwerdeführer an einer Post-Covid-Befindlichkeitsstörung mit ausgeprägten körperlichen Schmerzen und Muskelschwäche (vgl. ärztlicher Bericht vom 31. Juli 2025), weshalb er nicht arbeitsfähig sei. Sodann sei in Bezug auf seine im Januar 2026 geplante Operation mit einer längeren Rehabilitierungsphase zu rechnen. Auch bei der Beschwerdeführerin seien aufgrund all ihrer Beschwerden weitere Untersuchungen notwendig. Die Kinder seien seit längerem aufgrund der unsicheren Lebenssituation psychisch belastet und würden an Stimmungsschwankungen leiden, wobei erschwerend hinzukomme, dass die bildungsfernen Eltern auf ihre Kinder angewiesen seien. Angesichts dessen sei die pauschale Berufung des SEM auf die generelle Arbeitsfähigkeit der Eltern und der ältesten (aber minderjährigen) Tochter verfehlt. Sodann sei vorliegend nur von einem theoretischen Zugang der Beschwerdeführenden zu einer Unterkunft, Sozialhilfe und Gesundheitsversorgung auszugehen, da von gesundheitlich beeinträchtigen Personen ohne Bildung und Sprachkenntnisse nicht erwartet werden könne, sich in einer fremden Kultur den diesbezüglichen komplexen und bürokratischen Verfahren zu stellen. In diesem Sinne habe auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) schon festgestellt, dass die Lebensbedingungen von asylsuchenden und schutzberechtigten Personen in Griechenland den Mindestanforderungen an Art. 3 EMRK nicht genügen würden (vgl. statt vieler Urteil EGMR A.D. vs. Griechenland vom 4. April 2023, 55363/19). Daher sei ein Vollzug der Wegweisung nach Griechenland weder zulässig noch zumutbar.
E. 5.1 In formeller Hinsicht rügten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen, dass die relevanten Fakten nicht von Amtes wegen erfasst worden seien und die konkrete Situation der Beschwerdeführenden in Griechenland nicht untersucht worden sei. Ferner seien die medizinischen Unterlagen selektiv, formalistisch und ergebnisorientiert gewürdigt worden, wobei auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und internationaler Gerichte ignoriert worden sei. Die Erkrankungen der Beschwerde-führenden und die konkrete Versorgungslage in Griechenland hätten ferner vertieft und sorgfältig abgeklärt werden müssen (Beschwerde Ziff. 50 ff., Replik S. 2 und 9).
E. 5.2 Die Rüge, das SEM habe es unterlassen, die konkrete Situation der Beschwerdeführenden in Griechenland zu untersuchen, vermag mit Blick auf die Akten nicht zu überzeugen. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich der individuellen Situation der Beschwerdeführenden während ihres Aufenthalts in Griechenland und insbesondere nach der Erteilung des Schutzstatus im gebotenen Umfang abgeklärt, diese Umstände in die angefochtene Verfügung aufgenommen und sodann einlässlich unter Einbezug der Stellungnahme vom 6. November 2025 (vgl. SEM-act. A67) und mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine materielle Einschätzung vorgenommen.
E. 5.3 Das SEM hat sich einlässlich mit der Situation der minderjährigen Kinder, wie dem Zugang zur Schule und zum Gesundheitssystem, und damit einhergehend mit den Aspekten des Kindeswohls befasst. Die bald (...)-jährige Tochter wurde ferner vom SEM zu Recht als arbeitsfähig bezeichnet, da in Griechenland eine neunjährige Schulpflicht gilt, die in der Regel im Alter von 15 Jahre abgeschlossen ist.
E. 5.4 Sodann wurden auch die gesundheitlichen Beschwerden, so wie sie sich in den Akten präsentieren, berücksichtigt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) oder der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 35 Abs. 1 VwVG) liegt mithin nicht vor. Das erst in der Replik eingereichte Arztzeugnis vom 31. Juli 2025 betreffend die Befindlichkeitsstörung des Beschwerdeführers im Anschluss an eine Covid-Erkrankung im Jahr 2020 war dem SEM zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung nicht bekannt. Weitere Abklärungen können aber diesbezüglich unterbleiben, zumal sich aus den bei den Akten befindlichen ärztlichen Zeugnissen aktuell keine konkreten Hinweise auf schwere Erkrankungen bei den Beschwerdeführenden ergeben, die mangels Behandelbarkeit in Griechenland einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten.
E. 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet. Eine Rückweisung an die Vorinstanz kommt nicht in Betracht; der Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 6.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Griechenland - als Mitglied der Europäischen Union (EU) - um einen sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden und die Zustimmung der griechischen Behörden zur Rückübernahme vorliegt. Die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sind erfüllt.
E. 6.2 In diesem Zusammenhang verwiesen die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde unter dem Titel «Hauptantrag: Eintreten auf das Asylgesuch» und in der Replik (Beschwerde Ziffer 31 ff.; Replik S. 2 f., 5 und 7) unter anderem auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19. März 2019 (Rs. C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, Ibrahim et al. vs. Deutschland), wonach ein Asylgesuch nicht allein deswegen als unzulässig abgelehnt werden dürfe, weil bereits internationaler Schutz in einem anderen EU-Mitgliedstaat gewährt worden sei, sofern die Person eine drohende Verletzung von Art. 4 der Grundrechtscharta der Europäischen Union (GRC) beziehungsweise dem gleichlautenden Art. 3 EMRK geltend mache. Dieser Hinweis betrifft allerdingst nicht die Frage des Nichteintretens auf ein Asylgesuch, sondern die Frage, wann ein Vollzug der Wegweisung einer Person in einen EU-Staat, die dort bereits Schutz erhalten hat, aufgrund der dort herrschenden Umstände nicht mehr zulässig ist (vgl. hierzu Referenzurteil BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 10 m.w.H.). Auf diese Frage sowie auf die weiteren Rügen, der Wegweisungsvollzug verletze völkerrechtliche Verträge (wie die EMRK und die KRK) und sei aufgrund der allgemeinen Situation unzumutbar, ist beim Wegweisungsvollzugs einzugehen. Die Beschwerdeführenden bringen demnach nichts vor, was geeignet wäre, die gesetzliche Vermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG umzustossen.
E. 6.3 Im Beschwerdeverfahren wurde vorgebracht, aufgrund der desolaten Lebensbedingungen in Griechenland hätten die Beschwerdeführenden ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Dies sei vom SEM in seiner Verfügung zu Unrecht abgelehnt worden (Replik S. 6). Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung der Beschwerdeführenden durch die schweizerischen Behörden ist vorliegend zu verneinen, da Griechenland die Flüchtlingseigenschaft bereits festgestellt und den Beschwerdeführenden Schutz vor Verfolgung gewährt hat. Daher ist das SEM auch mit Blick auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Eine andere Frage ist, ob sich die Überstellung nach Griechenland im Falle der Beschwerdeführenden als zulässig, zumutbar und möglich erweist (vgl. nachfolgende Erwägungen).
E. 6.4 Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 Angesichts der Tatsache, dass auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht eingetreten werden konnte, ist nicht von einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen und sind den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement (Art. 33 FK) zu entnehmen.
E. 8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich auch in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Griechenland ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltags-bewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteil BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 7.4 und 8.1 m.H.a. Referenzurteil BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 a.a.O. E. 11.2 m.w.H.).
E. 8.2.3 Der EuGH hat sich - wie in der Beschwerde und der Replik ausgeführt - schon mehrere Male mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Umständen ein Asylantrag einer Person, die bereits in einem anderen EU-Staat Schutz erhalten hat, als unzulässig abgelehnt werden könne (vgl. Urteile EuGH Hamed und Omar vs. Deutschland vom 13. November 2019, Rs. 540/17 und 541/17, und Ibrahim et al. vs. Deutschland vom 19. März 2019, Rs. C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17). Er stellte fest, dass eine Ablehnung nicht mit der Begründung erfolgen dürfe, dass «dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 Grundrechtecharta» beziehungsweise von Art. 3 EMRK zu erfahren (vgl. Urteil EuGH Hamed und Omar, .a.a.O., Rn. 31). Nach dem zuvor Gesagten sind die vorgebrachten desolaten Lebensumstände in Griechenland nicht derart, als dass Art. 3 EMRK verletzt wäre. Nichtsdestotrotz steht im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 34 EMRK auch in Griechenland letztinstanzlich der Rechtsweg an den EGMR offen.
E. 8.2.4 Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden ergibt sich Folgendes: In Bezug auf den Beschwerdeführer wurden anlässlich eines Besuchs bei (...) am 20. Juni 2025 eine nicht primär insulinabhängige Diabetes mellitus (Typ-2-Diabetes), ein Verdacht auf Asthma und sonstige Gelenkkrankheiten festgestellt, wobei die rechte Schulterregion näher zu untersuchen sei und ihm eine Physiotherapie verordnet wurde (vgl. ärztliche Berichte vom 18. Juni und 14. Juli 2025). Eine radiologische Untersuchung der rechten Hand und der rechten Schulter ergaben keine Hinweise auf frische Frakturen (vgl. ärztlicher Bericht vom 1. Juli 2025). Weitere Untersuchungen der Schulter ergaben eine Schleimbeutelentzündung und eine Sehnenerkrankung (vgl. ärztlicher Bericht vom 14. August 2025). Der Beschwerdeführer wurde am 10. Februar 2026 erfolgreich an der Schulter operiert (vgl. Arztbericht vom 12. Februar 2026). Aus dem ärztlichen Bericht vom 31. Juli 2025 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einer Befindlichkeitsstörung (Post-Covid Syndrom) mit körperlichen Schmerzen und Muskelschwäche leide. Eine Diagnostik in Bezug auf die Lungenfunktion und den Metacholintest war aufgrund mangelnder Mitarbeit des Beschwerdeführers nicht beurteilbar. Bei der Beschwerdeführerin wurde wegen Schwindel und Kopfschmerzen von (...) ein Verdacht auf Thalassämie oder Anämie festgestellt (vgl. ärztlicher Bericht vom 11. Juli 2025). Aufgrund von unklaren Thorax-schmerzen wurden weitere Untersuchungen angeordnet (vgl. ärztlicher Bericht vom 23. Oktober 2025). Weitere Arztbericht wurden nicht eingereicht.
E. 8.2.5 Die aus den Akten ersichtlichen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden lassen aus aktueller Sicht nicht befürchten, dass sie bei einer Überstellung nach Griechenland in eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung ihrer Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, geraten würden (vgl. Urteil EGMR Paposhvili vs. Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 180 ff. m.w.H.; bestätigt durch Urteil EGMR Savran vs. Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, § 124 ff.). Auch aus dieser Sicht verstösst der Wegweisungsvollzug nicht gegen Art. 3 EMRK.
E. 8.2.6 Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass das Kindswohl einer Überstellung entgegensteht, zumal die Kinder sich erst wenige Monate in der Schweiz aufhalten, weshalb keine massgebliche Verwurzelung vorliegt, und die Kinder abgesehen von einer nachvollziehbaren Belastung aufgrund ihres unsicheren Status keine Erkrankungen aufweisen. Der Umstand, dass die Kinder noch minderjährig sind, vermag nicht zur Unzulässigkeit der Überstellung zu führen. Griechenland ist Signatarstaat der Kinderrechtskonvention und an die daraus erwachsenen Verpflichtungen gebunden. Zudem werden die Kinder zusammen mit ihren Eltern und somit ihren Hauptbezugspersonen nach Griechenland überstellt.
E. 8.2.7 Zusammenfassend ist der Wegweisungsvollzug als zulässig zu bezeichnen.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 a.a.O. E. 11.5.1). Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel. Bei ihnen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit die betroffenen Personen eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die Integration in Griechenland während des Aufenthalts dort als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. Referenzurteile BVGer D-2590/2025 a.a.O. E. 8.3 und 9.8 und E-3427/2021, E-3431/2021 a.a.O. E. 11.5.2).
E. 8.3.2 Es sind - in Bestätigung der vorinstanzlichen Verfügung - keine individuellen und konkreten Anhaltspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existentielle oder medizinische Notlage geraten werden. Als Familie mit Kindern sind sie zwar als vulnerabel, aber nicht als besonders verletzlich im Sinne des Referenzurteils BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 zu erachten (vgl. E. 11.5.3). Zwar dürften sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist anzunehmen, dass sie trotz ihrer familiären Konstellation in der Lage sind, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte (vgl. hierzu insbesondere Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 27 [Zugang zu Bildung], Art. 29 [Sozialhilfe], Art. 30 [medizinische Versorgung] und Art. 32 [Zugang zu Wohnraum] der Qualifikationsrichtlinie) bei den griechischen Behörden einzufordern.
E. 8.3.3 Aufgrund der Akten ist dem SEM zuzustimmen, dass die Eltern und die älteste Tochter als arbeitsfähig gelten, zumal auch den medizinischen Unterlagen keine Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen ist. Trotz Analphabetismus verfügt insbesondere der Beschwerdeführer über eine langjährige Berufserfahrung, da er 15 Jahre einen eigenen Lebensmittelladen geführt hat und Geschäftsmann war (vgl. SEM-act. A38 F28 und 34 f.; A39 F49). Die Tochter verfügt über eine neunjährige Schulbildung und Englischkenntnisse (vgl. SEM-act. A40 F11 ff.), was ihr bei einer wirtschaftlichen Eingliederung helfen wird. Asylsuchende erhalten in Griechenland seit Ende 2020 nach der Gesuchstellung automatisch eine Steueridentifikationsnummer (AFM) und ein entsprechendes Zertifikat, was eine Voraussetzung ist, eine Wohnung zu mieten oder das Garantierte Mindesteinkommen zu beantragen (vgl. Referenzurteil BVGer D-2590/2025 a.a.O. E. 9.3.3 und 9.5.1 m.w.H.). Sodann ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland Zugang zu medizinischer Versorgung haben werden.
E. 8.3.4 Zentral erscheint insbesondere, dass die Beschwerdeführenden Griechenland nur wenige Tage nach ihrer Schutzgewährung am 23. Mai 2025 verlassen haben. Sie haben sich nach Erhalt des Aufenthaltstitels nicht an staatliche Stellen im oder ausserhalb des Camps oder an karitative Einrichtungen gewandt (vgl. SEM-act. A38 F44 f.; A39 F45). Ernsthafte, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichtete Bemühungen sind den Akten nicht zu entnehmen. Demnach können sie auch nicht glaubhaft darlegen, dass ihnen der Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und zu Wohnraum ausserhalb der asylrechtlichen Aufnahmestrukturen nach Erhalt des Schutzstatus nicht freigestanden hätte beziehungsweise, inwiefern ihnen dieser Zugang durch die griechischen Behörden verwehrt worden wäre.
E. 8.3.5 In Bezug auf die geltend gemachten sexuellen Belästigungen in der Campanlage ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach sich die Beschwerdeführenden an die zuständigen staatlichen Stellen in Griechenland zu wenden haben.
E. 8.3.6 Es gelingt den Beschwerdeführenden damit nicht, die oben erwähnte Regelvermutung umzustossen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar erweist.
E. 8.4 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden betreffend den Zugang zu einer angebrachten Unterbringung und medizinischer Versorgung. Das entsprechende Subsubeventual-Begehren ist abzuweisen (vgl. statt vieler das Urteil BVGer D-2735/2025 vom 6. November 2025 E. 8.10 m.w.H.).
E. 8.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und diese im Besitz griechischer Reisedokumente für Flüchtlinge sind.
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen mit Verfügung vom 19. November 2025 die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gewährt wurde und nach Aktenlage weiterhin von der finanziellen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8742/2025 Urteil vom 8. April 2026 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Vincent Rittener, Richter Kaspar Gerber, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 7. November 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 9. Juni 2025 um Asyl in der Schweiz. Zur Identifikation reichten sie der Vorinstanz ihre griechischen Reisedokumente (travel documents, alle ausgestellt am 30. Mai 2025) und ihre griechischen Aufenthaltstitel (alle ausgestellt am 23. Mai 2025 und gültig bis 22. Mai 2028) ein. Am 13. Juni 2025 mandatierten sie die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) er-gab, dass die Beschwerdeführenden am 26. März 2025 in Griechenland um Asyl ersucht hatten. C. Am 16. Juni 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. D. Am 25. Juni 2025 führte die Vorinstanz mit den Eltern und der ältesten Tochter im Beisein der Rechtsvertretung je ein Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat und gewährte ihnen gleichzeitig das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Griechenland. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, in Griechenland seien sie in einem Camp auf G._______ in Zelten untergekommen, wobei die gesamte Campanlage in einem äusserst schlechten Zustand gewesen sei und die Frauen in den Toiletten belästigt worden seien. Auch hätten die Bewohner und Bewohnerinnen nur die notwendigste medizinische Hilfe erhalten, da das ärztliche Personal mit der Situation überfordert gewesen sei. Seit ihrer Schutzgewährung hätten sie keine Hilfe mehr erhalten, weshalb es - auch aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse - nicht möglich gewesen sei, sich um Arbeit zu bemühen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer als Familienoberhaupt für die Familie verantwortlich sei, doch wegen seines schlechten Gesundheitszustandes diese Aufgabe nicht mehr erfüllen kön-ne. Die Beschwerdeführerin habe sich ohne Sprachkenntnisse hilflos gefühlt und sei aufgrund der Umstände nicht fähig, ein Einkommen für die Familie zu erzielen. Die Kinder hätten in Griechenland keine Schule besuchen dürfen. Nach Erhalt der Reiseausweise seien sie aufgefordert worden, das Camp zu verlassen, weshalb sie aufgrund der mangelnden Perspektiven und der schlechten Versorgungslage Griechenland verlassen hätten. In medizinischer Hinsicht führte der Beschwerdeführer aus, er leide an Lungenbeschwerden und habe Mühe zu atmen (vgl. hierzu das Attest von Médecins sans frontiers [MSF] auf G._______ vom 6. Mai 2025, welches Asthma diagnostizierte). Auch würden ihn seine rechte Hand (aufgrund eines früheren Knochenbruchs) sowie die rechte Schulter schmerzen. Auch psychisch gehe es ihm aufgrund der Fluchtumstände nicht gut. Den Kindern gehe es den Umständen entsprechend gut, sie hätten jedoch auf der Reise sehr gelitten und seien wegen der unsicheren Lebenssituation sehr besorgt. Die Beschwerdeführerin leide an Kopfschmerzen und Schlafstörungen, ferner fühle sie sich erschöpft und habe Angstzustände. E. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 8. Juli 2025 zu. Sie teilten mit, dass die Beschwerdeführenden am 23. Mai 2025 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien und über gültige griechische Aufenthaltstitel verfügen würden. F. Am 31. Oktober 2025 wurde der Entscheidentwurf des SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung zur Stellungnahme ausgehändigt. G. Die Beschwerdeführenden liessen am 6. November 2025 Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und wiederholten nochmals die persönliche Situation in Griechenland vor Verlassen des Landes. Mangels günstiger Umstände sei die Familie mit (...) minderjährigen Kindern als besonders schutzbedürftig zu betrachten, weshalb ein Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. H. Mit Verfügung vom 7. November 2025 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdefüh-renden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. I. Am 7. November 2025 beendete die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandatsverhältnis. J. Mit Eingabe vom 13. November 2025 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten, nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei auf das Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin-stanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterkunft und medizinische Versorgung sicherzustellen. Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs zu veranlassen und der zuständige Kanton hierüber zu informieren; es sei die unentgeltliche Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) zu gewähren. Der Beschwerde lag ein ärztlicher Bericht vom 28. Oktober 2025 den Beschwerdeführer betreffend bei. K. Am 19. November 2025 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, welche von der Vorinstanz auch nicht entzogen worden sei, weshalb auf das Gesuch um superprovisorische Vollzugsaussetzung respektive Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten sei; die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen. L. Am 26. November 2025 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. M. Am 8. Dezember 2025 replizierten die Beschwerdeführenden durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter. Eingereicht wurde eine Vollmacht und drei den Beschwerdeführer betreffende ärztliche Berichte vom 31. Juli, 28. Oktober und 2. Dezember 2025. N. Mit E-Mail-Eingaben vom 21. Dezember 2025 und 11. Januar 2026 wies der Rechtsvertreter auf bevorstehende Arzttermine der Beschwerdeführerin und auf einen Operationstermin des Beschwerdeführers am 10. Februar 2026 hin. O. Mit Eingabe vom 20. Februar 2026 wurde bezüglich des Beschwerdeführers der Austrittsbericht der (...) vom 12. Februar 2026 zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte ohne Einschränkung prüft. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die Beschwerdeführenden im sicheren Drittstaat Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien und Griechenland ihrer Rückübernahme zugestimmt habe. Ferner könnten sie dorthin zurückkehren, ohne eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements zu befürchten, weshalb auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten sei. Es lägen zudem keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Ferner lasse die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht darauf schliessen, dass Griechenland sich künftig in einen Widerspruch zu seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen begeben werde. Der Vollzug der Wegweisung sei somit zulässig. Allein der Umstand, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um ein Elternpaar mit minderjährigen Kindern handle, lasse - in Abwesenheit anderer Merkmale wie beispielsweise besonders schwerwiegende Gesundheitsprobleme - nicht den Schluss zu, dass der Wegweisungsvollzug im Sinne der Rechtsprechung grundsätzlich unzumutbar sei, zumal sich der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Schulterschmerzen in Behandlung befinde, seine Diabetes-Erkrankung keine Medikation erfordere und der bevorstehenden kardiologischen Standortbestimmung der Beschwerdeführerin kein Hinweis auf ernsthafte Probleme zu entnehmen sei. Sodann sei nicht nachvollziehbar, auf welche Grundlage sich die behauptete vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers wegen einer schweren Schultererkrankung stütze, zumal sich beide an der gemeinnützigen Arbeitsbeschäftigung im BAZ beteiligt hätten. Es lägen demnach keine Hinweise auf schwerwiegende Gesundheitsbeschwerden vor. Die Beschwerdeführenden hätten ferner nur eine relativ kurze Zeit in Griechenland verbracht, in welcher sie keine genügenden Anstrengungen betreffend Existenzaufbau und Integration unternommen hätten, zumal sie scheinbar schon früh den Entschluss für eine Weiterreise in die Schweiz gefasst hätten. Sie könnten sich auf die Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen, wonach sie den griechischen Bürgerinnen und Bürgern in Bezug auf Fürsorge, Zugang zu Gerichten, medizinischer Versorgung, respektive anderen ausländischen Personen in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft gleichgestellt seien. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, bei einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen oder bei einer der Migrantenorganisationen Unterstützung zu suchen. Zudem sei es den Beschwerdeführenden möglich, im Lauf ihres Aufenthaltes in Griechenland die Landessprache allmählich zu erlernen und so ihre Möglichkeiten auf dem griechischen Arbeitsmarkt zu verbessern. Ferner bestehe auch für schutzberechtigte Kinder bis 15 Jahren eine gesetzliche Schulpflicht. Die in Griechenland im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot träfen sodann die ganze Bevölkerung und vermöchten die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland nicht zu widerlegen. Sämtliche ihrer gesundheitlichen Beschwerden seien sodann in Griechenland behandelbar. Sie könnten sich bei Behandlungsbedarf an die entsprechenden Institutionen in Griechenland wenden; der Zugang zu medizinischer Behandlung sei für Personen mit Schutzstatus gewährleistet. Aus den Akten gehe zudem hervor, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihres Schutzstatus über eine griechische Sozialversicherungsnummer (AMKA) verfügen würden. Es lägen keine Hinweise vor, dass ihnen eine notwendige medizinische Behandlung verweigert würde. Zusammenfassend sei es den Beschwerdeführenden zuzumuten, sich in Griechenland mithilfe geeigneter Stellen um eine Unterkunft und um Arbeitsstellen - soweit diese in Bezug auf den Beschwerdeführer mit temporären körperlichen Einschränkungen vereinbar sei - zu bemühen, zumal sich auch die älteste Tochter im erwerbsfähigen Alter befinde. Bei Unterstützungsbedarf sei es ihnen auch zuzumuten, sich an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Sie könnten als Schutzberechtigte beim Staat das Garantierte Mindesteinkommen ( ; EEE) beantragen, wobei das EEE ein umfassendes Unterstützungskonzept sei, welches auf drei Grundpfeilern - finanzielle Einkommensunterstützung, soziale Dienstleistungen sowie berufliche Integration - beruhe. Insgesamt sei es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die in Art. 83 Abs. 5 AIG [SR 142.20] verankerte Legalvermutung umzustossen. 4.2 Die Beschwerdeführenden entgegneten in ihrer Beschwerde in materieller Hinsicht, bei den Eltern handle es sich um Analphabeten, die lediglich Farsi sprächen und aus gesundheitlichen Gründen keiner angemessenen Arbeit nachgehen könnten. Ausserdem befänden sich alle in einer psychisch schlechten Verfassung und seien von Schlafstörungen und Ängsten geplagt, was sich auch körperlich auswirke. Daher seien sie als vulnerabel zu kategorisieren, weshalb ein Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Ganz allgemein seien die Lebensbedingungen in Griechenland menschenunwürdig. Schutzbedürftige würden keine Informationen erhalten und seien auf sich allein gestellt. Nach Schutzerhalt gäbe es für die betroffenen Personen keine Anschlusslösung. Wer selbständig eine Arbeitsstelle finden oder Sozialhilfe beantragen wolle, müsse hohe Hürden überwinden, was aus praktischer Sicht nicht möglich sei. Auch wenn die Gesundheitsversorgung grundsätzlich auch Schutzberechtigten zugänglich sei, fehle es an Ressourcen. Daher bestehe ein beachtliches Risiko, in die Obdachlosigkeit und extreme Armut zu geraten, weshalb die Lebensbedingungen Art. 3 EMRK und grundlegende Rechte aus der Kinderrechtskonvention (KRK, SR 0.107) verletzen würden und der Wegweisungsvollzug daher unzulässig sei. 4.3 In seiner Vernehmlassung verwies das SEM zunächst auf seine Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. In Bezug auf die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel führte es aus, dass die Nachbehandlungen der im Januar 2026 geplanten Operation des Beschwerdeführers in Griechenland erfolgen könnten, wobei es sich nicht um derart spezifische Behandlungen handle, als dass diese nur in der Schweiz erfolgen könnten, zumal der Zugang zu medizinischer Behandlung in Griechenland, wie schon in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, vorhanden sei. Sodann gehe das SEM weiterhin nicht von einer dauerhaften und vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus, zumal den Akten keine Hinweise bezüglich seiner in der Beschwerde geltend gemachten psychologischen Behandlung zu entnehmen seien. Insgesamt sei auch unter Berücksichtigung der neuen Arztberichte von drei Personen im erwerbs-fähigen Alter - die Eltern sowie die älteste Tochter - auszugehen, weshalb der Vollzug der Wegweisung weiterhin zulässig und zumutbar sei. 4.4 In der Replik wiederholten die Beschwerdeführerenden unter Hinweis auf verschiedene Berichte zur Situation in Griechenland, dass sie besonders vulnerable Personen seien, denen bei einer Rückkehr nach Griechenland Obdachlosigkeit und eine existentielle Notlage drohen würden. Nebst den bekannten Beschwerden des Beschwerdeführers, leide der Beschwerdeführer an einer Post-Covid-Befindlichkeitsstörung mit ausgeprägten körperlichen Schmerzen und Muskelschwäche (vgl. ärztlicher Bericht vom 31. Juli 2025), weshalb er nicht arbeitsfähig sei. Sodann sei in Bezug auf seine im Januar 2026 geplante Operation mit einer längeren Rehabilitierungsphase zu rechnen. Auch bei der Beschwerdeführerin seien aufgrund all ihrer Beschwerden weitere Untersuchungen notwendig. Die Kinder seien seit längerem aufgrund der unsicheren Lebenssituation psychisch belastet und würden an Stimmungsschwankungen leiden, wobei erschwerend hinzukomme, dass die bildungsfernen Eltern auf ihre Kinder angewiesen seien. Angesichts dessen sei die pauschale Berufung des SEM auf die generelle Arbeitsfähigkeit der Eltern und der ältesten (aber minderjährigen) Tochter verfehlt. Sodann sei vorliegend nur von einem theoretischen Zugang der Beschwerdeführenden zu einer Unterkunft, Sozialhilfe und Gesundheitsversorgung auszugehen, da von gesundheitlich beeinträchtigen Personen ohne Bildung und Sprachkenntnisse nicht erwartet werden könne, sich in einer fremden Kultur den diesbezüglichen komplexen und bürokratischen Verfahren zu stellen. In diesem Sinne habe auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) schon festgestellt, dass die Lebensbedingungen von asylsuchenden und schutzberechtigten Personen in Griechenland den Mindestanforderungen an Art. 3 EMRK nicht genügen würden (vgl. statt vieler Urteil EGMR A.D. vs. Griechenland vom 4. April 2023, 55363/19). Daher sei ein Vollzug der Wegweisung nach Griechenland weder zulässig noch zumutbar. 5. 5.1 In formeller Hinsicht rügten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen, dass die relevanten Fakten nicht von Amtes wegen erfasst worden seien und die konkrete Situation der Beschwerdeführenden in Griechenland nicht untersucht worden sei. Ferner seien die medizinischen Unterlagen selektiv, formalistisch und ergebnisorientiert gewürdigt worden, wobei auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und internationaler Gerichte ignoriert worden sei. Die Erkrankungen der Beschwerde-führenden und die konkrete Versorgungslage in Griechenland hätten ferner vertieft und sorgfältig abgeklärt werden müssen (Beschwerde Ziff. 50 ff., Replik S. 2 und 9). 5.2 Die Rüge, das SEM habe es unterlassen, die konkrete Situation der Beschwerdeführenden in Griechenland zu untersuchen, vermag mit Blick auf die Akten nicht zu überzeugen. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich der individuellen Situation der Beschwerdeführenden während ihres Aufenthalts in Griechenland und insbesondere nach der Erteilung des Schutzstatus im gebotenen Umfang abgeklärt, diese Umstände in die angefochtene Verfügung aufgenommen und sodann einlässlich unter Einbezug der Stellungnahme vom 6. November 2025 (vgl. SEM-act. A67) und mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine materielle Einschätzung vorgenommen. 5.3 Das SEM hat sich einlässlich mit der Situation der minderjährigen Kinder, wie dem Zugang zur Schule und zum Gesundheitssystem, und damit einhergehend mit den Aspekten des Kindeswohls befasst. Die bald (...)-jährige Tochter wurde ferner vom SEM zu Recht als arbeitsfähig bezeichnet, da in Griechenland eine neunjährige Schulpflicht gilt, die in der Regel im Alter von 15 Jahre abgeschlossen ist. 5.4 Sodann wurden auch die gesundheitlichen Beschwerden, so wie sie sich in den Akten präsentieren, berücksichtigt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) oder der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 35 Abs. 1 VwVG) liegt mithin nicht vor. Das erst in der Replik eingereichte Arztzeugnis vom 31. Juli 2025 betreffend die Befindlichkeitsstörung des Beschwerdeführers im Anschluss an eine Covid-Erkrankung im Jahr 2020 war dem SEM zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung nicht bekannt. Weitere Abklärungen können aber diesbezüglich unterbleiben, zumal sich aus den bei den Akten befindlichen ärztlichen Zeugnissen aktuell keine konkreten Hinweise auf schwere Erkrankungen bei den Beschwerdeführenden ergeben, die mangels Behandelbarkeit in Griechenland einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet. Eine Rückweisung an die Vorinstanz kommt nicht in Betracht; der Eventualantrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Griechenland - als Mitglied der Europäischen Union (EU) - um einen sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden und die Zustimmung der griechischen Behörden zur Rückübernahme vorliegt. Die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sind erfüllt. 6.2 In diesem Zusammenhang verwiesen die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde unter dem Titel «Hauptantrag: Eintreten auf das Asylgesuch» und in der Replik (Beschwerde Ziffer 31 ff.; Replik S. 2 f., 5 und 7) unter anderem auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19. März 2019 (Rs. C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, Ibrahim et al. vs. Deutschland), wonach ein Asylgesuch nicht allein deswegen als unzulässig abgelehnt werden dürfe, weil bereits internationaler Schutz in einem anderen EU-Mitgliedstaat gewährt worden sei, sofern die Person eine drohende Verletzung von Art. 4 der Grundrechtscharta der Europäischen Union (GRC) beziehungsweise dem gleichlautenden Art. 3 EMRK geltend mache. Dieser Hinweis betrifft allerdingst nicht die Frage des Nichteintretens auf ein Asylgesuch, sondern die Frage, wann ein Vollzug der Wegweisung einer Person in einen EU-Staat, die dort bereits Schutz erhalten hat, aufgrund der dort herrschenden Umstände nicht mehr zulässig ist (vgl. hierzu Referenzurteil BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 10 m.w.H.). Auf diese Frage sowie auf die weiteren Rügen, der Wegweisungsvollzug verletze völkerrechtliche Verträge (wie die EMRK und die KRK) und sei aufgrund der allgemeinen Situation unzumutbar, ist beim Wegweisungsvollzugs einzugehen. Die Beschwerdeführenden bringen demnach nichts vor, was geeignet wäre, die gesetzliche Vermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG umzustossen. 6.3 Im Beschwerdeverfahren wurde vorgebracht, aufgrund der desolaten Lebensbedingungen in Griechenland hätten die Beschwerdeführenden ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Dies sei vom SEM in seiner Verfügung zu Unrecht abgelehnt worden (Replik S. 6). Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung der Beschwerdeführenden durch die schweizerischen Behörden ist vorliegend zu verneinen, da Griechenland die Flüchtlingseigenschaft bereits festgestellt und den Beschwerdeführenden Schutz vor Verfolgung gewährt hat. Daher ist das SEM auch mit Blick auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Eine andere Frage ist, ob sich die Überstellung nach Griechenland im Falle der Beschwerdeführenden als zulässig, zumutbar und möglich erweist (vgl. nachfolgende Erwägungen). 6.4 Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 Angesichts der Tatsache, dass auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht eingetreten werden konnte, ist nicht von einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen und sind den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement (Art. 33 FK) zu entnehmen. 8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich auch in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Griechenland ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltags-bewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteil BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 7.4 und 8.1 m.H.a. Referenzurteil BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 a.a.O. E. 11.2 m.w.H.). 8.2.3 Der EuGH hat sich - wie in der Beschwerde und der Replik ausgeführt - schon mehrere Male mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Umständen ein Asylantrag einer Person, die bereits in einem anderen EU-Staat Schutz erhalten hat, als unzulässig abgelehnt werden könne (vgl. Urteile EuGH Hamed und Omar vs. Deutschland vom 13. November 2019, Rs. 540/17 und 541/17, und Ibrahim et al. vs. Deutschland vom 19. März 2019, Rs. C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17). Er stellte fest, dass eine Ablehnung nicht mit der Begründung erfolgen dürfe, dass «dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 Grundrechtecharta» beziehungsweise von Art. 3 EMRK zu erfahren (vgl. Urteil EuGH Hamed und Omar, .a.a.O., Rn. 31). Nach dem zuvor Gesagten sind die vorgebrachten desolaten Lebensumstände in Griechenland nicht derart, als dass Art. 3 EMRK verletzt wäre. Nichtsdestotrotz steht im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 34 EMRK auch in Griechenland letztinstanzlich der Rechtsweg an den EGMR offen. 8.2.4 Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden ergibt sich Folgendes: In Bezug auf den Beschwerdeführer wurden anlässlich eines Besuchs bei (...) am 20. Juni 2025 eine nicht primär insulinabhängige Diabetes mellitus (Typ-2-Diabetes), ein Verdacht auf Asthma und sonstige Gelenkkrankheiten festgestellt, wobei die rechte Schulterregion näher zu untersuchen sei und ihm eine Physiotherapie verordnet wurde (vgl. ärztliche Berichte vom 18. Juni und 14. Juli 2025). Eine radiologische Untersuchung der rechten Hand und der rechten Schulter ergaben keine Hinweise auf frische Frakturen (vgl. ärztlicher Bericht vom 1. Juli 2025). Weitere Untersuchungen der Schulter ergaben eine Schleimbeutelentzündung und eine Sehnenerkrankung (vgl. ärztlicher Bericht vom 14. August 2025). Der Beschwerdeführer wurde am 10. Februar 2026 erfolgreich an der Schulter operiert (vgl. Arztbericht vom 12. Februar 2026). Aus dem ärztlichen Bericht vom 31. Juli 2025 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einer Befindlichkeitsstörung (Post-Covid Syndrom) mit körperlichen Schmerzen und Muskelschwäche leide. Eine Diagnostik in Bezug auf die Lungenfunktion und den Metacholintest war aufgrund mangelnder Mitarbeit des Beschwerdeführers nicht beurteilbar. Bei der Beschwerdeführerin wurde wegen Schwindel und Kopfschmerzen von (...) ein Verdacht auf Thalassämie oder Anämie festgestellt (vgl. ärztlicher Bericht vom 11. Juli 2025). Aufgrund von unklaren Thorax-schmerzen wurden weitere Untersuchungen angeordnet (vgl. ärztlicher Bericht vom 23. Oktober 2025). Weitere Arztbericht wurden nicht eingereicht. 8.2.5 Die aus den Akten ersichtlichen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden lassen aus aktueller Sicht nicht befürchten, dass sie bei einer Überstellung nach Griechenland in eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung ihrer Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, geraten würden (vgl. Urteil EGMR Paposhvili vs. Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 180 ff. m.w.H.; bestätigt durch Urteil EGMR Savran vs. Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, § 124 ff.). Auch aus dieser Sicht verstösst der Wegweisungsvollzug nicht gegen Art. 3 EMRK. 8.2.6 Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass das Kindswohl einer Überstellung entgegensteht, zumal die Kinder sich erst wenige Monate in der Schweiz aufhalten, weshalb keine massgebliche Verwurzelung vorliegt, und die Kinder abgesehen von einer nachvollziehbaren Belastung aufgrund ihres unsicheren Status keine Erkrankungen aufweisen. Der Umstand, dass die Kinder noch minderjährig sind, vermag nicht zur Unzulässigkeit der Überstellung zu führen. Griechenland ist Signatarstaat der Kinderrechtskonvention und an die daraus erwachsenen Verpflichtungen gebunden. Zudem werden die Kinder zusammen mit ihren Eltern und somit ihren Hauptbezugspersonen nach Griechenland überstellt. 8.2.7 Zusammenfassend ist der Wegweisungsvollzug als zulässig zu bezeichnen. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 a.a.O. E. 11.5.1). Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel. Bei ihnen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit die betroffenen Personen eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die Integration in Griechenland während des Aufenthalts dort als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. Referenzurteile BVGer D-2590/2025 a.a.O. E. 8.3 und 9.8 und E-3427/2021, E-3431/2021 a.a.O. E. 11.5.2). 8.3.2 Es sind - in Bestätigung der vorinstanzlichen Verfügung - keine individuellen und konkreten Anhaltspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existentielle oder medizinische Notlage geraten werden. Als Familie mit Kindern sind sie zwar als vulnerabel, aber nicht als besonders verletzlich im Sinne des Referenzurteils BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 zu erachten (vgl. E. 11.5.3). Zwar dürften sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist anzunehmen, dass sie trotz ihrer familiären Konstellation in der Lage sind, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte (vgl. hierzu insbesondere Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 27 [Zugang zu Bildung], Art. 29 [Sozialhilfe], Art. 30 [medizinische Versorgung] und Art. 32 [Zugang zu Wohnraum] der Qualifikationsrichtlinie) bei den griechischen Behörden einzufordern. 8.3.3 Aufgrund der Akten ist dem SEM zuzustimmen, dass die Eltern und die älteste Tochter als arbeitsfähig gelten, zumal auch den medizinischen Unterlagen keine Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen ist. Trotz Analphabetismus verfügt insbesondere der Beschwerdeführer über eine langjährige Berufserfahrung, da er 15 Jahre einen eigenen Lebensmittelladen geführt hat und Geschäftsmann war (vgl. SEM-act. A38 F28 und 34 f.; A39 F49). Die Tochter verfügt über eine neunjährige Schulbildung und Englischkenntnisse (vgl. SEM-act. A40 F11 ff.), was ihr bei einer wirtschaftlichen Eingliederung helfen wird. Asylsuchende erhalten in Griechenland seit Ende 2020 nach der Gesuchstellung automatisch eine Steueridentifikationsnummer (AFM) und ein entsprechendes Zertifikat, was eine Voraussetzung ist, eine Wohnung zu mieten oder das Garantierte Mindesteinkommen zu beantragen (vgl. Referenzurteil BVGer D-2590/2025 a.a.O. E. 9.3.3 und 9.5.1 m.w.H.). Sodann ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland Zugang zu medizinischer Versorgung haben werden. 8.3.4 Zentral erscheint insbesondere, dass die Beschwerdeführenden Griechenland nur wenige Tage nach ihrer Schutzgewährung am 23. Mai 2025 verlassen haben. Sie haben sich nach Erhalt des Aufenthaltstitels nicht an staatliche Stellen im oder ausserhalb des Camps oder an karitative Einrichtungen gewandt (vgl. SEM-act. A38 F44 f.; A39 F45). Ernsthafte, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichtete Bemühungen sind den Akten nicht zu entnehmen. Demnach können sie auch nicht glaubhaft darlegen, dass ihnen der Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und zu Wohnraum ausserhalb der asylrechtlichen Aufnahmestrukturen nach Erhalt des Schutzstatus nicht freigestanden hätte beziehungsweise, inwiefern ihnen dieser Zugang durch die griechischen Behörden verwehrt worden wäre. 8.3.5 In Bezug auf die geltend gemachten sexuellen Belästigungen in der Campanlage ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach sich die Beschwerdeführenden an die zuständigen staatlichen Stellen in Griechenland zu wenden haben. 8.3.6 Es gelingt den Beschwerdeführenden damit nicht, die oben erwähnte Regelvermutung umzustossen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar erweist. 8.4 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden betreffend den Zugang zu einer angebrachten Unterbringung und medizinischer Versorgung. Das entsprechende Subsubeventual-Begehren ist abzuweisen (vgl. statt vieler das Urteil BVGer D-2735/2025 vom 6. November 2025 E. 8.10 m.w.H.). 8.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und diese im Besitz griechischer Reisedokumente für Flüchtlinge sind. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen mit Verfügung vom 19. November 2025 die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gewährt wurde und nach Aktenlage weiterhin von der finanziellen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Patricia Petermann Loewe Versand: