opencaselaw.ch

D-5822/2024

D-5822/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 In der Beschwerde wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Es finden sich weder Anträge hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs noch betreffend die Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS. Aus der Beschwerdebegründung - welche sich in zentralen Teilen mit der Situation für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland auseinandersetzt - ergibt sich, dass insbesondere auch Gründe vorgebracht werden, welche dem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland entgegenstehen könnten. Entsprechend ist diese Frage im Folgenden ebenfalls zu prüfen. Demgegenüber finden sich keine Ausführungen hinsichtlich der Festlegung des (genauen) Geburtsdatums im ZEMIS, weshalb diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Es ist somit - obwohl die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird - lediglich zu beurteilen, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland angeordnet hat.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seine Minderjährigkeit überzeugten nicht. In der EB UMA habe er erklärt, er sei am (...) geboren und nun (...) alt. In Griechenland habe er sich eigenen Angaben zufolge mit dem Geburtsdatum vom (...) registrieren lassen, da die Lebensbedingungen für Minderjährige dort sehr streng seien und diese das Land nicht verlassen dürften. Die griechischen Behörden hätten bestätigt, dass er bei ihnen als erwachsene Person erfasst worden sei. Minderjährige würden in Griechenland in speziellen Zentren untergebracht und besser betreut als Erwachsene, weshalb die Aussage, er habe sich absichtlich als volljährig ausgegeben, eine Schutzbehauptung sei. Weiter habe die durchgeführte Altersanalyse ein durchschnittliches Alter von (...) Jahren bei einem zu berücksichtigenden Mindestalter von (...) Jahren ergeben. Das Gutachten halte fest, die Volljährigkeit sei somit bestätigt und das angegebene Alter von (...) erscheine ausgeschlossen. In der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör sei namentlich ausgeführt worden, dass er als Beleg für sein tatsächliches Geburtsdatum Kopien seiner Tazkira sowie seines Geburtsscheins eingereicht habe und diese heimatlichen Ausweisdokumente mehr gewichtet werden sollten als jene aus Griechenland. Das SEM spreche den eingereichten afghanischen Dokumenten jedoch lediglich einen geringen Beweiswert zu, nachdem diese nicht im Original vorlägen. Weiter sei das Altersgutachten - trotz fehlender dritter Molaren - in seinen Schlussfolgerungen eindeutig. Insgesamt gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, weshalb sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) anzupassen sei. Sodann stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer in Griechenland und damit einem sicheren Drittstaat als Flüchtling anerkannt worden sei. Die griechischen Behörden hätten sich bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. Gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sei daher auf das Asylgesuch nicht einzutreten. Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland nach wie vor als zulässig und möglich zu erachten. Die Lebensumstände in Griechenland seien zwar nicht einfach, aber der Beschwerdeführer könne sich mit seinem Schutzstatus auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen, wonach er teilweise griechischen Bürgerinnen und Bürgern, teilweise anderen Ausländerinnen und Ausländern gleichgestellt sei. Aus seinen Ausführungen gehe hervor, dass er sich nicht einmal drei Monate in Griechenland aufgehalten habe. Dabei habe er lediglich bei einem Büro um Unterstützung ersucht; andere Organisationen habe er nicht gekannt. Weiter habe er eine Woche auf dem Bau gearbeitet. Somit habe er nur minimale Anstrengungen unternommen, sich nach Erhalt des Schutzstatus in Griechenland zu integrieren und sich eine Existenz aufzubauen. Dabei habe er in kurzer Zeit eine Arbeit gefunden, was zeige, dass er durchaus in der Lage gewesen wäre, erfolgreich Integrationsschritte zu unternehmen. Es dürfe von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, wobei er sich allenfalls bei Hilfsorganisationen über seine Rechte sowie Unterstützungsangebote beraten lassen könne. Durch seinen Schutzstatus habe er auch Anspruch auf eine sogenannte AMKA-Sozialversicherungsnummer, welche ihn unter anderem bezüglich des Zugangs zur medizinischen Versorgung griechischen Staatsbürgern gleichstelle. Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich nach einer Rückkehr um Aufnahme in die vorhandenen Unterstützungsprogramme zu bemühen. Die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Augen- und Schlafprobleme, und es gehe ihm eigenen Angaben zufolge psychisch nicht gut) seien nicht derart gravierend, dass von einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK ausgegangen werden müsste. Es könne auch ausgeschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine medizinische Notlage geraten würde.

E. 5.2 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer einleitend vor, er könne zum Beweis seiner Minderjährigkeit einen afghanischen Ausweis einreichen, welcher die durchgeführten Alterstests widerlege. Es bestünden zumindest Zweifel an seiner Volljährigkeit und er schicke ein weiteres Ausweisdokument, um seine Minderjährigkeit zu belegen. Er leide unter Schlaf- und Augenproblemen, könne ohne Brille nichts sehen und sein Arm tue ihm weh. Ferner werde er wegen seiner psychischen Probleme in der Schweiz behandelt. In Griechenland erhalte er weder ausreichende Unterstützung noch eine angemessene medizinische Betreuung. Er habe dort am Existenzminimum gelebt und verbinde mit diesem Land schlechte Lebensbedingungen. Er kenne dort niemanden und sehe keine Perspektiven für seine Zukunft, während er in der Schweiz studieren und sich ein neues Leben aufbauen könnte. Es sei bekannt und durch zahlreiche Berichte verschiedener Organisationen belegt, dass Flüchtlinge in Griechenland nicht ausreichend unterstützt würden und oft keine Unterkunft erhielten. Auch der Zugang zu Nahrungsmitteln oder Sozialleistungen sei faktisch nicht gewährleistet. Vorliegend sei eine Rückführung nach Griechenland mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz nicht zu vereinbaren und es bestehe ein hohes Risiko, dass er dort einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es gebe klare Anhaltspunkte dafür, dass Schutzberechtigen in Griechenland jegliche Unterstützung verwehrt bliebe und ihnen trotz absoluter Armut seitens der Behörden mit Gleichgültigkeit begegnet werde, was mit der Menschenwürde nicht zu vereinbaren sei. Folglich bestehe ein schutzwürdiges Interesse an der Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz.

E. 6 Es ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt, wobei diese im Asylverfahren zumindest glaubhaft zu machen ist. Der Beschwerdeführer verweist hinsichtlich seiner geltend gemachten Minderjährigkeit erneut auf seine afghanische (elektronische) Tazkira und seinen Geburtsschein, deren Angaben das durchgeführte Altersgutachten widerlegen würden. Beide Dokumente wurden bereits beim SEM eingereicht (vgl. SEM-Akten [...]-18/1 und -19/2). In der angefochtenen Verfügung wird zu Recht darauf hingewiesen, dass diesen lediglich in Kopie eingereichten Dokumenten nur ein äusserst geringer Beweiswert zukommt, zumal solche Unterlagen aus Afghanistan sowohl leicht fälschbar als auch käuflich erhältlich sind. Das Altersgutachten des IRM B._______ vom 15. August 2024 bestätigt demgegenüber eindeutig die Volljährigkeit und benennt das Mindestalter des Beschwerdeführers mit (...) Jahren (vgl. SEM-Akte [...]-22/6). Das Ergebnis des Gutachtens ist nicht vereinbar mit den vorgelegten Ausweiskopien und das geltend gemachte Geburtsdatum würde auf ein Alter schliessen lassen, welches mehrere Jahre unter dem festgestellten Mindestalter liegt. Das in Griechenland registrierte Geburtsdatum lässt sich dagegen mit dem Gutachten in Einklang bringen. Vor diesem Hintergrund erscheint nicht überzeugend, dass er sich dort absichtlich älter gemacht habe und erst in der Schweiz das korrekte Geburtsdatum angegeben hat. Es gelingt dem Beschwerdeführer somit nicht, seine vorgebrachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.

E. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 7.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.

E. 7.3 Bei Griechenland - einem Mitgliedstaat der EU - handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Sodann geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer sich zuvor dort aufgehalten hat und als Flüchtling anerkannt wurde. Er verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und die griechischen Behörden haben seiner Rückübernahme explizit zugestimmt. Er kann folglich nach Griechenland zurückkehren und das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf sein Asylgesuch nicht eingetreten. Die in der Beschwerde vorgebrachten Lebensumstände von Schutzberechtigten in Griechenland bieten keinen Anlass, von der in Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG festgehaltenen Regel des Nichteintretens abzuweichen. Diese Umstände fliessen vielmehr in die Beurteilung der Frage, ob allenfalls Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, ein.

E. 8 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]).

E. 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4040/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 9.3).

E. 9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann bei dieser Praxis entsprechend nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. In Griechenland existieren gewisse Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert worden sind. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass Rückkehrenden mit Schutzstatus dort eine völkerrechtswidrige Behandlung droht. Diese Regelvermutung kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). Die Ausführungen in der Beschwerde sowie die vom Beschwerdeführer angeführten Quellen ändern nichts an dieser bundesverwaltungsgerichtlichen Einschätzung, zumal die schwierigen Lebensbedingungen von Schutzberechtigten in Griechenland bereits bekannt waren und diesen Umständen im Rahmen der Beurteilung im Referenzurteil Rechnung getragen wurde. Auch die in der Beschwerde erwähnten Entscheide von deutschen Gerichten vermögen daran nichts zu ändern, zumal es sich um die Beurteilung von Einzelfällen durch die Justizbehörden eines anderen Staates handelt. Es lässt sich daraus nicht grundsätzlich der Schluss ziehen, dass Asylsuchende und Schutzberechtigte in Griechenland generell einer unzulässigen Behandlung ausgesetzt wären. Schliesslich sind vorliegend auch keine individuellen Gründe zu erkennen, welche die Regelvermutung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen vermöchten.

E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 9.4.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt betreffend Griechenland selbst für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. ebd. E. 11.5.1). Auch diese Vermutung kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es wiederum der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. ebd. E. 11.4). Nicht aufrechterhalten wurde im genannten Urteil die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Fall einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. In solchen Fällen setzt die Annahme der Zumutbarkeit das Vorliegen besonders begünstigender Umstände voraus. Die Vorinstanz ist gehalten, in Fällen, in denen die Gesuchstellenden zum genannten Personenkreis der äusserst Verletzlichen gehören, vertiefte Abklärungen vorzunehmen (vgl. ebd. E. 11.5.3).

E. 9.4.3 Das SEM hat den Beschwerdeführer zu Recht nicht als besonders vulnerable Person qualifiziert. Seine gesundheitlichen Probleme beschränken sich auf Augenprobleme respektive eine Sehschwäche sowie psychische Beeinträchtigungen. Den Akten lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass es sich dabei um besonders gravierende Einschränkungen handelt, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Ferner wies das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass in Griechenland anerkannten Flüchtlingen eine medizinische Behandlung grundsätzlich offen steht. Der Beschwerdeführer erklärte in diesem Zusammenhang, dass er im Camp zwar Medikamente gegen Erkältungen erhalten habe, aber seine Augenprobleme nicht behandelt worden seien (vgl. SEM-Akte [...]-33/5 [nachfolgend Akte 33], S. 4). Er legte aber nicht näher dar, inwiefern er sich um den Erhalt einer Behandlung seiner Augen - insbesondere auch nach dem Erhalt des Schutzstatus - bemüht hätte. Seine Ausführungen lassen jedenfalls nicht darauf schliessen, dass ihm die griechischen Behörden notwendige medizinische Behandlungen grundsätzlich verweigert hätten und dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands geführt hätte. Sollte er aufgrund seiner Augen oder psychischer Probleme - die bislang ärztlich nicht belegt sind - eine Behandlung benötigen, ist anzunehmen, dass er eine solche gegebenenfalls auch in Griechenland erhalten kann.

E. 9.4.4 Weiter gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die oben dargelegte gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen und konkrete Anhaltspunkte dafür glaubhaft zu machen, dass er im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch wenn die Situation für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland schwierig ist, wird es ihm nach der Rückkehr möglich sein, sich für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe der zahlreich vorhandenen Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen. Aufgrund seiner Aussagen ist nicht davon auszugehen, dass er diesbezüglich alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat. Er machte lediglich geltend, er habe sich betreffend Unterkunft an ein «Büro» gewandt, wo ihm gesagt worden sei, es bestehe eine lange Warteliste; zudem habe er im Camp erfolglos nach Unterstützungsleistungen gefragt (vgl. Akte 33, S. 2 f.). Darüber hinaus gelang es dem Beschwerdeführer offenbar auch, während seines kurzen Aufenthalts in Griechenland zumindest zeitweise einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und damit genügend Geld zu verdienen, um sich ein Flugticket in die Schweiz zu kaufen (vgl. Akte 33, S. 4). Insgesamt ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist.

E. 9.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, wie dies im nicht näher begründeten Eventualbegehren beantragt wird, besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird der in der Beschwerde gestellte Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5822/2024 Urteil vom 20. September 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 9. September 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie, suchte am 14. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, am (...) geboren und damit noch minderjährig zu sein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (EURODAC) ergab, dass er am 9. Mai 2024 in Griechenland aufgegriffen worden war und am folgenden Tag ein Asylgesuch gestellt hatte. Zudem trug er einen griechischen Flüchtlingsausweis sowie ein griechisches Reisedokument für Flüchtlinge auf sich, welche als Geburtsdatum den (...) aufführen. B. Das SEM richtete am 16. Juli 2024 gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ein Informationsersuchen an die griechischen Behörden. Diese teilten dem SEM mit Schreiben vom 24. Juli 2024 mit, der Beschwerdeführer sei in Griechenland am 22. Mai 2024 als Flüchtling anerkannt worden und verfüge über eine bis am 21. Mai 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung. Er sei in Griechenland als Erwachsener registriert worden und es gebe keine Informationen über Familienangehörige oder Verwandte in anderen Mitgliedstaaten. C. Am 23. Juli 2024 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch. Dabei machte er unter anderem geltend, er sei am (...) geboren, zum Beweis reichte er eine elektronische Tazkira und einen Geburtsschein (beide in Kopie) ein. Weiter führte er aus, er habe in Griechenland als Geburtsdatum den (...) angegeben, weil die Lebensbedingungen für Minderjährige dort sehr streng seien und sich diese ohne Beistand nicht frei bewegen sowie das Land nicht verlassen dürften. D. Im Auftrag des SEM erstattete das Institut für Rechtsmedizin der Universität B._______ (nachfolgend: IRM B._______) am 15. August 2024 ein Gutachten zur Altersschätzung des Beschwerdeführers. Dieses kam zum Schluss, aufgrund der radiologischen Untersuchungen der linken Hand sowie der medialen Anteile der Schlüsselbeine resultiere ein durchschnittliches Alter von (...) Jahren. Das zu berücksichtigende Mindestalter sei mit (...) Jahren zu benennen. Damit sei die Volljährigkeit bestätigt und das angegebene Alter von (...) erscheine nicht möglich. E. E.a Am 19. August 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. E.b Mit Schreiben vom 19. August 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum durchgeführten Altersgutachten und zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...). Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 22. August 2024 eine Stellungnahme dazu ein. Dabei machte er namentlich geltend, er sei mit der beabsichtigten Altersanpassung nicht einverstanden. Er habe sich in Griechenland absichtlich älter gemacht, um schneller Bescheid erhalten und weiterreisen zu können. Aus der eingereichten Kopie seiner Tazkira und seines Geburtsscheins gehe sein tatsächliches Alter hervor. Diese Ausweisdokumente sollten mehr gewichtet werden als Ausweise anderer Länder. Überdies sei er Griechenland nur auf der Durchreise gewesen. Zum Altersgutachten sei anzumerken, dass aufgrund des Fehlens aller dritten Molaren diesbezüglich eine Altersschätzung nicht möglich gewesen sei. Hinzu komme, dass er nicht derselben Population entstamme, welche als Referenz für die Beurteilung der Handgelenks- und Schlüsselbeinknochen verwendet worden sei. E.c Die griechischen Behörden hiessen das Rückübernahmeersuchen des SEM mit Schreiben vom 22. August 2024 gut, da der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei und über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. F. Anlässlich eines persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO wurde der Beschwerdeführer zu seinen Lebensumständen in Griechenland befragt und ihm wurde das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. Dabei gab er an, dass er nach der Schutzgewährung im Camp kein Essen mehr erhalten habe, aber vorerst weiterhin in einem Zelt habe übernachten können. Nach Erhalt des Passes habe er das Camp jedoch verlassen müssen. Er habe eine Adresse von einem Büro erhalten und sich dort gemeldet. Dort sei ihm gesagt worden, er müsse fünf bis sechs Monate warten, da viele Leute auf der Warteliste seien. In dieser Zeit hätte er selbst für eine Unterkunft schauen müssen, wobei unklar gewesen sei, ob ihm danach eine solche zur Verfügung gestellt worden wäre. Er habe dann fünf Tage auf dem Bau gearbeitet und dort übernachten können. Danach habe er sechs bis sieben Tage im Freien verbracht, bevor er mit dem Flugzeug in die Schweiz gereist sei. Bei den Behörden im Camp habe er mehrmals um Unterstützung gebeten, aber ihm sei jeweils mitgeteilt worden, dass er nach der Schutzgewährung auf sich selbst gestellt sei. Andere Organisationen, an die er sich hätte wenden können, seien ihm nicht bekannt. Zur Situation im Camp führte er aus, dass er keine richtige Unterstützung erhalten habe und das Essen ungeniessbar gewesen sei, wobei er selbst dieses später nicht mehr bekommen habe. Die Mitarbeiter seien unfreundlich gewesen und es habe keine Vorschriften gegeben, so dass jeder hätte hineingehen und sogar Waffen hätte hineinschmuggeln können. Es sei immer wieder zu Schlägereien und Messerstechereien zwischen verschiedenen Gruppierungen gekommen und er habe zweimal bei der Polizei als Zeuge aussagen müssen. Psychisch gehe es ihm schlecht und er habe Schlafprobleme. Zudem leide er unter Augenbeschwerden respektive einer Sehschwäche. G. Das SEM übermittelte der zugewiesenen Rechtsvertretung am 6. September 2024 einen Entwurf für einen Nichteintretensentscheid. In einer Stellungnahme vom selben Tag wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit dem in Aussicht gestellten Entscheid nicht einverstanden und weise darauf hin, dass in Griechenland keinerlei Unterstützungsangebote zur Verfügung stünden und er sich dort keine lebenswerte Zukunft aufbauen könne. H. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 9. September 2024 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Es wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug nach Griechenland an. Gleichzeitig beauftrage es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten. Weiter stellte es fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS werde auf den (...) festgelegt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. I. Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte dem SEM am 10. September 2024 mit, das Mandatsverhältnis in Sachen Asylverfahren sei beendet. J. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 16. September 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. September 2024 und beantragte deren Aufhebung. Das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen Kopien der elektronischen Tazkira sowie des Geburtsscheins bei. K. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 17. September 2024 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. In der Beschwerde wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Es finden sich weder Anträge hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs noch betreffend die Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS. Aus der Beschwerdebegründung - welche sich in zentralen Teilen mit der Situation für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland auseinandersetzt - ergibt sich, dass insbesondere auch Gründe vorgebracht werden, welche dem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland entgegenstehen könnten. Entsprechend ist diese Frage im Folgenden ebenfalls zu prüfen. Demgegenüber finden sich keine Ausführungen hinsichtlich der Festlegung des (genauen) Geburtsdatums im ZEMIS, weshalb diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Es ist somit - obwohl die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird - lediglich zu beurteilen, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland angeordnet hat.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seine Minderjährigkeit überzeugten nicht. In der EB UMA habe er erklärt, er sei am (...) geboren und nun (...) alt. In Griechenland habe er sich eigenen Angaben zufolge mit dem Geburtsdatum vom (...) registrieren lassen, da die Lebensbedingungen für Minderjährige dort sehr streng seien und diese das Land nicht verlassen dürften. Die griechischen Behörden hätten bestätigt, dass er bei ihnen als erwachsene Person erfasst worden sei. Minderjährige würden in Griechenland in speziellen Zentren untergebracht und besser betreut als Erwachsene, weshalb die Aussage, er habe sich absichtlich als volljährig ausgegeben, eine Schutzbehauptung sei. Weiter habe die durchgeführte Altersanalyse ein durchschnittliches Alter von (...) Jahren bei einem zu berücksichtigenden Mindestalter von (...) Jahren ergeben. Das Gutachten halte fest, die Volljährigkeit sei somit bestätigt und das angegebene Alter von (...) erscheine ausgeschlossen. In der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör sei namentlich ausgeführt worden, dass er als Beleg für sein tatsächliches Geburtsdatum Kopien seiner Tazkira sowie seines Geburtsscheins eingereicht habe und diese heimatlichen Ausweisdokumente mehr gewichtet werden sollten als jene aus Griechenland. Das SEM spreche den eingereichten afghanischen Dokumenten jedoch lediglich einen geringen Beweiswert zu, nachdem diese nicht im Original vorlägen. Weiter sei das Altersgutachten - trotz fehlender dritter Molaren - in seinen Schlussfolgerungen eindeutig. Insgesamt gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, weshalb sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) anzupassen sei. Sodann stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer in Griechenland und damit einem sicheren Drittstaat als Flüchtling anerkannt worden sei. Die griechischen Behörden hätten sich bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. Gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sei daher auf das Asylgesuch nicht einzutreten. Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland nach wie vor als zulässig und möglich zu erachten. Die Lebensumstände in Griechenland seien zwar nicht einfach, aber der Beschwerdeführer könne sich mit seinem Schutzstatus auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen, wonach er teilweise griechischen Bürgerinnen und Bürgern, teilweise anderen Ausländerinnen und Ausländern gleichgestellt sei. Aus seinen Ausführungen gehe hervor, dass er sich nicht einmal drei Monate in Griechenland aufgehalten habe. Dabei habe er lediglich bei einem Büro um Unterstützung ersucht; andere Organisationen habe er nicht gekannt. Weiter habe er eine Woche auf dem Bau gearbeitet. Somit habe er nur minimale Anstrengungen unternommen, sich nach Erhalt des Schutzstatus in Griechenland zu integrieren und sich eine Existenz aufzubauen. Dabei habe er in kurzer Zeit eine Arbeit gefunden, was zeige, dass er durchaus in der Lage gewesen wäre, erfolgreich Integrationsschritte zu unternehmen. Es dürfe von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, wobei er sich allenfalls bei Hilfsorganisationen über seine Rechte sowie Unterstützungsangebote beraten lassen könne. Durch seinen Schutzstatus habe er auch Anspruch auf eine sogenannte AMKA-Sozialversicherungsnummer, welche ihn unter anderem bezüglich des Zugangs zur medizinischen Versorgung griechischen Staatsbürgern gleichstelle. Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich nach einer Rückkehr um Aufnahme in die vorhandenen Unterstützungsprogramme zu bemühen. Die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Augen- und Schlafprobleme, und es gehe ihm eigenen Angaben zufolge psychisch nicht gut) seien nicht derart gravierend, dass von einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK ausgegangen werden müsste. Es könne auch ausgeschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine medizinische Notlage geraten würde. 5.2 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer einleitend vor, er könne zum Beweis seiner Minderjährigkeit einen afghanischen Ausweis einreichen, welcher die durchgeführten Alterstests widerlege. Es bestünden zumindest Zweifel an seiner Volljährigkeit und er schicke ein weiteres Ausweisdokument, um seine Minderjährigkeit zu belegen. Er leide unter Schlaf- und Augenproblemen, könne ohne Brille nichts sehen und sein Arm tue ihm weh. Ferner werde er wegen seiner psychischen Probleme in der Schweiz behandelt. In Griechenland erhalte er weder ausreichende Unterstützung noch eine angemessene medizinische Betreuung. Er habe dort am Existenzminimum gelebt und verbinde mit diesem Land schlechte Lebensbedingungen. Er kenne dort niemanden und sehe keine Perspektiven für seine Zukunft, während er in der Schweiz studieren und sich ein neues Leben aufbauen könnte. Es sei bekannt und durch zahlreiche Berichte verschiedener Organisationen belegt, dass Flüchtlinge in Griechenland nicht ausreichend unterstützt würden und oft keine Unterkunft erhielten. Auch der Zugang zu Nahrungsmitteln oder Sozialleistungen sei faktisch nicht gewährleistet. Vorliegend sei eine Rückführung nach Griechenland mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz nicht zu vereinbaren und es bestehe ein hohes Risiko, dass er dort einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es gebe klare Anhaltspunkte dafür, dass Schutzberechtigen in Griechenland jegliche Unterstützung verwehrt bliebe und ihnen trotz absoluter Armut seitens der Behörden mit Gleichgültigkeit begegnet werde, was mit der Menschenwürde nicht zu vereinbaren sei. Folglich bestehe ein schutzwürdiges Interesse an der Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz. 6. Es ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt, wobei diese im Asylverfahren zumindest glaubhaft zu machen ist. Der Beschwerdeführer verweist hinsichtlich seiner geltend gemachten Minderjährigkeit erneut auf seine afghanische (elektronische) Tazkira und seinen Geburtsschein, deren Angaben das durchgeführte Altersgutachten widerlegen würden. Beide Dokumente wurden bereits beim SEM eingereicht (vgl. SEM-Akten [...]-18/1 und -19/2). In der angefochtenen Verfügung wird zu Recht darauf hingewiesen, dass diesen lediglich in Kopie eingereichten Dokumenten nur ein äusserst geringer Beweiswert zukommt, zumal solche Unterlagen aus Afghanistan sowohl leicht fälschbar als auch käuflich erhältlich sind. Das Altersgutachten des IRM B._______ vom 15. August 2024 bestätigt demgegenüber eindeutig die Volljährigkeit und benennt das Mindestalter des Beschwerdeführers mit (...) Jahren (vgl. SEM-Akte [...]-22/6). Das Ergebnis des Gutachtens ist nicht vereinbar mit den vorgelegten Ausweiskopien und das geltend gemachte Geburtsdatum würde auf ein Alter schliessen lassen, welches mehrere Jahre unter dem festgestellten Mindestalter liegt. Das in Griechenland registrierte Geburtsdatum lässt sich dagegen mit dem Gutachten in Einklang bringen. Vor diesem Hintergrund erscheint nicht überzeugend, dass er sich dort absichtlich älter gemacht habe und erst in der Schweiz das korrekte Geburtsdatum angegeben hat. Es gelingt dem Beschwerdeführer somit nicht, seine vorgebrachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. 7. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 7.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 7.3 Bei Griechenland - einem Mitgliedstaat der EU - handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Sodann geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer sich zuvor dort aufgehalten hat und als Flüchtling anerkannt wurde. Er verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und die griechischen Behörden haben seiner Rückübernahme explizit zugestimmt. Er kann folglich nach Griechenland zurückkehren und das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf sein Asylgesuch nicht eingetreten. Die in der Beschwerde vorgebrachten Lebensumstände von Schutzberechtigten in Griechenland bieten keinen Anlass, von der in Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG festgehaltenen Regel des Nichteintretens abzuweichen. Diese Umstände fliessen vielmehr in die Beurteilung der Frage, ob allenfalls Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, ein. 8. Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4040/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 9.3). 9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann bei dieser Praxis entsprechend nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. In Griechenland existieren gewisse Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert worden sind. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass Rückkehrenden mit Schutzstatus dort eine völkerrechtswidrige Behandlung droht. Diese Regelvermutung kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). Die Ausführungen in der Beschwerde sowie die vom Beschwerdeführer angeführten Quellen ändern nichts an dieser bundesverwaltungsgerichtlichen Einschätzung, zumal die schwierigen Lebensbedingungen von Schutzberechtigten in Griechenland bereits bekannt waren und diesen Umständen im Rahmen der Beurteilung im Referenzurteil Rechnung getragen wurde. Auch die in der Beschwerde erwähnten Entscheide von deutschen Gerichten vermögen daran nichts zu ändern, zumal es sich um die Beurteilung von Einzelfällen durch die Justizbehörden eines anderen Staates handelt. Es lässt sich daraus nicht grundsätzlich der Schluss ziehen, dass Asylsuchende und Schutzberechtigte in Griechenland generell einer unzulässigen Behandlung ausgesetzt wären. Schliesslich sind vorliegend auch keine individuellen Gründe zu erkennen, welche die Regelvermutung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen vermöchten. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.4.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt betreffend Griechenland selbst für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. ebd. E. 11.5.1). Auch diese Vermutung kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es wiederum der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. ebd. E. 11.4). Nicht aufrechterhalten wurde im genannten Urteil die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Fall einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. In solchen Fällen setzt die Annahme der Zumutbarkeit das Vorliegen besonders begünstigender Umstände voraus. Die Vorinstanz ist gehalten, in Fällen, in denen die Gesuchstellenden zum genannten Personenkreis der äusserst Verletzlichen gehören, vertiefte Abklärungen vorzunehmen (vgl. ebd. E. 11.5.3). 9.4.3 Das SEM hat den Beschwerdeführer zu Recht nicht als besonders vulnerable Person qualifiziert. Seine gesundheitlichen Probleme beschränken sich auf Augenprobleme respektive eine Sehschwäche sowie psychische Beeinträchtigungen. Den Akten lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass es sich dabei um besonders gravierende Einschränkungen handelt, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Ferner wies das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass in Griechenland anerkannten Flüchtlingen eine medizinische Behandlung grundsätzlich offen steht. Der Beschwerdeführer erklärte in diesem Zusammenhang, dass er im Camp zwar Medikamente gegen Erkältungen erhalten habe, aber seine Augenprobleme nicht behandelt worden seien (vgl. SEM-Akte [...]-33/5 [nachfolgend Akte 33], S. 4). Er legte aber nicht näher dar, inwiefern er sich um den Erhalt einer Behandlung seiner Augen - insbesondere auch nach dem Erhalt des Schutzstatus - bemüht hätte. Seine Ausführungen lassen jedenfalls nicht darauf schliessen, dass ihm die griechischen Behörden notwendige medizinische Behandlungen grundsätzlich verweigert hätten und dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands geführt hätte. Sollte er aufgrund seiner Augen oder psychischer Probleme - die bislang ärztlich nicht belegt sind - eine Behandlung benötigen, ist anzunehmen, dass er eine solche gegebenenfalls auch in Griechenland erhalten kann. 9.4.4 Weiter gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die oben dargelegte gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen und konkrete Anhaltspunkte dafür glaubhaft zu machen, dass er im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch wenn die Situation für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland schwierig ist, wird es ihm nach der Rückkehr möglich sein, sich für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe der zahlreich vorhandenen Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen. Aufgrund seiner Aussagen ist nicht davon auszugehen, dass er diesbezüglich alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat. Er machte lediglich geltend, er habe sich betreffend Unterkunft an ein «Büro» gewandt, wo ihm gesagt worden sei, es bestehe eine lange Warteliste; zudem habe er im Camp erfolglos nach Unterstützungsleistungen gefragt (vgl. Akte 33, S. 2 f.). Darüber hinaus gelang es dem Beschwerdeführer offenbar auch, während seines kurzen Aufenthalts in Griechenland zumindest zeitweise einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und damit genügend Geld zu verdienen, um sich ein Flugticket in die Schweiz zu kaufen (vgl. Akte 33, S. 4). Insgesamt ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist. 9.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, wie dies im nicht näher begründeten Eventualbegehren beantragt wird, besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird der in der Beschwerde gestellte Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann