Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Die vorliegende Beschwerde beschränkt sich auf die Anfechtung des Wegweisungsvollzugs (Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2025), womit der Nichteintretensentscheid und die Wegweisung unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diesen Punkt insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Für die beantragte - aber nicht substanziiert begründete - Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen besteht keine Veranlassung, da - wie im Folgenden zu zeigen ist - der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist und in den Akten auch keine anderen Verfahrensfehler erkennbar sind. Insbesondere hat das SEM eine genügende Einzelfallprüfung vorgenommen. Das entsprechende Eventualbegehren ist daher abzuweisen.
E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM im Wesentlichen aus, es dürfe von der Beschwerdeführerin als gesunder, erwachsener Person erwartet werden, dass sie sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden wende und erforderliche Hilfe allenfalls auf dem Rechtsweg einfordere. Sie und ihre minderjährige Tochter seien zwar als Familie und damit als vulnerable Personen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzusehen. Sie gälten aber nicht als besonders vulnerabel, zumal sie beide gesund seien. Bei allfälligen künftigen medizinischen Problemen könnten sie sich in Griechenland an ein öffentliches Krankenhaus oder eine andere Gesundheitsinstitution wenden. Sodann sei es ihnen nach der Schutzgewährung gestattet worden, sich noch vier weitere Monate in den Asylstrukturen aufzuhalten. Zwar mache die Beschwerdeführerin geltend, während ihres folgenden Aufenthalts in Griechenland rund ein Jahr lang im Freien übernachtet zu haben. Es lasse sich aber nicht erkennen, dass sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen habe, um ihre Situation langfristig zu verbessern und etwa Zugang zu Wohnraum zu erhalten. Weiter habe sie zeitweise in der Landwirtschaft gearbeitet und ihre Biografie lasse darauf schliessen, dass sie über beachtliche persönliche Ressourcen verfüge, auf welche sie bei einer Rückkehr nach Griechenland zurückgreifen könne. Ferner sollte es ihr möglich sein, im Lauf ihres Aufenthalts allmählich Griechisch zu lernen und so auch ihre Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Weiter bestehe für Kinder - einschliesslich Schutzberechtigte - in Griechenland ab fünf Jahren eine gesetzlich verankerte Schulpflicht. Der Zugang der Tochter zum Bildungssystem sei als gesichert anzusehen, zumal nicht ersichtlich sei, dass ihr verwehrt worden wäre, diese für den Kindergarten einzuschreiben.
E. 5.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, gemäss der Rechtsprechung seien Familien als vulnerable Personen zu erachten, bei welchen eine eingehende Prüfung des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland vorzunehmen sei. Nur wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorlägen, könne von dessen Zumutbarkeit ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin habe lediglich sechs Jahre die Schule besucht und schon als achtjähriges Kind auf der Strasse Wasser verkaufen müssen. Dies zeige, dass sie in prekären sozioökonomischen Umständen aufgewachsen sei. Sie spreche kein Griechisch und habe aufgrund ihrer Obdachlosigkeit keine Möglichkeit gehabt, Sprachkurse zu besuchen. Weiter trage sie die alleinige Verantwortung für die Tochter und verfüge in Griechenland über keine familiären oder sozialen Netzwerke. Sie sei nach der Flüchtlingsanerkennung noch fast zwölf Monate in Griechenland geblieben und habe sich ernsthaft bemüht, eine stabile Lebensgrundlage aufzubauen. Es sei ihr jedoch nicht gelungen, eine dauerhafte Unterkunft, eine Arbeitsstelle oder staatliche Unterstützung zu erhalten. Zeitweise habe sie saisonale Arbeiten in der Landwirtschaft verrichtet, aber diese Tätigkeit sei mit der Betreuung ihrer Tochter nicht vereinbar gewesen. Diese habe keinen Kindergarten besuchen können, da eine Einschreibung ohne Wohnsitznachweis nicht möglich gewesen sei. Um dennoch arbeiten zu können, habe sie die Tochter bei anderen obdachlosen Familien zurücklassen müssen, aber eine dauerhafte Betreuung sei nicht möglich gewesen. Der Lohn habe für Essen und Kleidung, nicht aber für eine Unterkunft gereicht. Sie habe ein Jahr lang gespart und gemerkt, dass es ihr nicht möglich sei, ihre Lebenssituation zu verbessern, weshalb sie die Ersparnisse für den Flug in die Schweiz verwendet habe. In Griechenland habe sie sich wiederholt an Behörden gewandt und bei Hilfsorganisationen wie Médecins sans Frontières um Unterstützung gebeten. Letztere habe die Tätigkeit in ihrer Region aber eingestellt. Weiter habe sie sich bei HELIOS und einer weiteren Organisation erfolglos um Zugang zu Wohnraum bemüht. Andere Möglichkeiten habe sie nicht gehabt, zumal sie weder eine Wohnsitzbestätigung noch eine AMKA-Nummer oder ein griechisches Bankkonto besessen habe. Sie habe somit sämtliche ihr zumutbaren Schritte unternommen, um sich aus eigener Kraft eine Existenz aufzubauen. Ihre Bemühungen seien nicht an mangelndem Willen, sondern an objektiven, administrativen Hürden und strukturellen Defiziten des griechischen Aufenthaltssystems gescheitert. Sie habe nicht die geringste Unterstützung des griechischen Staates oder hilfsweise von NGO erhalten. Schliesslich würde eine Rückkehr in instabile Verhältnisse das Kindeswohl der Tochter ernsthaft gefährden. Insgesamt lägen keine günstigen Umstände vor und es sei den Beschwerdeführerinnen in Griechenland trotz erheblicher Anstrengungen nicht gelungen, eine Lebensgrundlage aufzubauen. Bei einem Vollzug der Wegweisung drohe der alleinerziehenden Beschwerdeführerin und ihrer Tochter Obdachlosigkeit und Verelendung. Sie gerieten in eine Notlage, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten, weshalb sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien.
E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen.
E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.2 Nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten, zu welchen der EU-Staat Griechenland gehört, die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5822/2024 vom 20. September 2024 E. 9.3.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation für in Griechenland anerkannte Flüchtlinge auseinandergesetzt und an seiner früheren Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Trotz schwieriger Verhältnisse ist davon auszugehen, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht.
E. 7.3 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht weiter die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wobei Familien mit Kindern ebenfalls als vulnerabel anzusehen sind. Bei ihnen hat das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar erachtet, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.2).
E. 7.4 Es obliegt den betroffenen Personen, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu haben sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. a.a.O. E. 11.4).
E. 7.5 In seinem Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst seine Praxis betreffend den Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern nach Griechenland präzisiert. Dabei hat es festgehalten, die Situation für schutzberechtigte Familien sei nach wie vor schwierig und diesem Umstand sei bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall die Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umgestossen wird, Rechnung zu tragen. Allerdings könne und dürfe von den Betroffenen erwartet werden, dass sie konkrete Anstrengungen unternehmen, um sich in der Aufnahmegesellschaft zu integrieren und sich bei Bedarf an staatliche Einrichtungen oder karitative Organisationen zu wenden. Einzig der Verweis auf schwierige Aufnahme- und Lebens-bedingungen genüge nicht, um den Wegweisungsvollzug unzulässig oder unzumutbar erscheinen zu lassen (vgl. a.a.O. E. 9.8).
E. 8.1 Die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe sich nach dem Erhalt der Aufenthaltsbewilligung noch vier Monate lang im Asylcamp aufhalten dürfen. In der Folge habe sie sich fast ein Jahr lang erfolglos bemüht, eine Existenzgrundlage aufzubauen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde legte sie jedoch nicht substanziiert dar, dass sie in dieser Hinsicht alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat.
E. 8.2 Anlässlich ihrer Befragung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht nach Griechenland zurückkehren könne, weil man ihr keine Ausbildungsmöglichkeiten gegeben habe und sie mit ihrem Kind dort nicht habe leben können (vgl. SEM-Akte [...] [nachfolgend: Akte]-21/10, F43). Sie führte jedoch nicht aus, inwiefern sie sich nach Ausbildungs- oder Sprachlernangeboten erkundigt habe. Es gibt durchaus auch für erwachsene Schutzberechtigte Bildungsangebote, um die Integration in den Arbeitsmarkt zu erleichtern und Sprachkenntnisse zu fördern (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.6.3). In diesem Zusammenhang erklärte die Beschwerdeführerin lediglich, sie sei zu Beginn an einen Ort gegangen, wo die Sprache unterrichtet worden sei; danach hätte sie diesbezüglich von einer Person angerufen werden sollen, welche sich aber nicht gemeldet habe (vgl. Akte 21/10, F61). Weitere Möglichkeiten habe sie nicht gehabt (vgl. Akte 21/10, F62). Diese Angaben lassen konkrete Anstrengungen zum Spracherwerb vermissen, zumal sie sich insgesamt rund zweieinhalb Jahre in Griechenland aufhielt. Offenbar gelang es ihr an anderen Orten auch, zumindest geringfügige Sprachkenntnisse in Französisch oder Portugiesisch durch den Kontakt mit entsprechenden Personen zu erwerben (vgl. Akte 21/10, F19). Weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein sollte, Basiskenntnisse der griechischen Sprache zu erlernen, ist nicht ersichtlich, nachdem sie anfangs sogar Sprachunterricht hatte.
E. 8.3 Sodann scheint es der Beschwerdeführerin möglich gewesen zu sein, ungeachtet fehlender Berufsbildung und mangelnder Sprachkenntnisse zumindest informell in der Landwirtschaft zu arbeiten (vgl. Akte 21/10, F47 ff.). Zwar führte sie aus, sie habe ihr Kind hierfür bei unterschiedlichen Personen lassen müssen, die sich am selben Ort wie sie aufgehalten hätten (vgl. Akte 21/10, F45 f.). Sie habe ohne sicheren Wohnort nicht die Möglichkeit gehabt, ihre Tochter in Griechenland in den Kindergarten zu schicken, und im Gespräch mit anderen Leuten nie gehört, wo man ein Kind hinbringen könnte (vgl. Akte 21/10, F73). Auch in dieser Hinsicht lassen sich keine ausreichenden Bemühungen erkennen, der Tochter den Besuch eines Kindergartens zu ermöglichen. Es reicht offensichtlich nicht aus, im Gespräch mit anderen Personen darüber nichts zu hören; vielmehr wäre diesbezüglich ein proaktiveres Vorgehen zu erwarten. Zwar trifft es zu, dass für die Einschreibung in einer (Vor-)Schule grundsätzlich ein Wohnsitznachweis erforderlich ist (vgl. https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/access-to-education/, abgerufen am 29.10.25). Dennoch muss sich die Beschwerdeführerin vorhalten lassen, dass sich aus ihren Aussagen keine ernsthaften Bemühungen um den Erhalt eines solchen ergeben. In Bezug auf das Finden einer Unterkunft machte sie lediglich geltend, sie habe «bei einer Nummer», die sie «von Leuten» erhalten habe, gefragt und Nachrichten gesendet, aber keine Antwort erhalten (vgl. Akte 21/10, F53). Zudem sei sie einmal zu HELIOS gegangen und ein zweites Mal zu einer anderen Organisation, an deren Namen sie sich nicht erinnere (vgl. Akte 21/10, F55). Über den Zeitraum von einem Jahr hinweg will sich die Beschwerdeführerin somit an eine Telefonnummer gewendet - wobei unklar ist, um welche Behörde oder Organisation es sich dabei gehandelt habe - und zweimal bei Organisationen nachgefragt haben. Andere Bemühungen, für sich und ihre Tochter adäquaten Wohnraum zu erhalten, sind nicht ersichtlich und wurden nicht geltend gemacht.
E. 8.4 Es wird nicht verkannt, dass es für die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter eines (...)jährigen Kindes nicht einfach sein dürfte, sich in Griechenland eine Existenz aufzubauen. Dennoch kann ihr zugemutet werden, dass sie bei einer Rückkehr weitergehende Anstrengungen unternimmt, um für sich und ihre Tochter eine Unterkunft zu erhalten. Dabei kann sie sich zunächst bei den Asylbehörden melden und vorübergehend um (ausserordentliche) Unterbringung in einer Asylunterkunft ersuchen, zumal es ihr bereits nach Erhalt des Schutzstatus gelungen ist, über die vorgesehenen 30 Tage hinaus rund vier Monate lang in den Asylstrukturen zu verbleiben. Weiter wies das SEM zu Recht darauf hin, dass sie sich an ein sogenanntes Migrant Integration Center (M.I.C.) - welche unter anderem auch (temporäre) Unterkünfte vermitteln - oder an eine karitative Organisation wenden kann, um Unterstützung bei der Wohnungssuche zu erhalten. Bereits die Bestätigung einer Asylunterkunft oder eines allfälligen Gastgebers würde als Wohnsitznachweis für die Einschreibung in einer Schule ausreichen (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.6.1 m.H.). Damit wäre es der Tochter möglich, auch in Griechenland den Kindergarten zu besuchen, was es der Beschwerdeführerin wiederum erleichtern dürfte, sich um Unterstützung, Ausbildungs- oder Sprachlernmöglichkeiten oder aber um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Gemäss eigenen Angaben war sie in der Lage, durch ihre bisherigen Arbeitstätigkeiten Geld für den Lebensunterhalt zu erwirtschaften und für die Flugtickets zu sparen (vgl. Akte 21/10, F51). Zudem verfügte sie zumindest über ein informelles Netzwerk, welches sich gegenseitig bei der Kinderbetreuung unterstützt hat (vgl. Akte 21/10, F45 f.). Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern sie sich um den Erhalt (finanzieller) staatlicher Unterstützung, etwa das Garantierte Mindesteinkommen (EEE), welches auch Schutzberechtigen offensteht, bemüht hätte. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin für sich im Dezember 2024 sowie für ihre Tochter im März 2025 griechische Reisedokumente für Flüchtlinge ausstellen lassen konnte. Dies zeigt, dass sie in diesem Zusammenhang an die zuständigen Behörden gelangen und mit diesen kommunizieren konnte. Ausserdem vermochte sie offensichtlich nicht nur die Kosten für die Reise, sondern auch für die Ausstellung der Pässe aufzubringen. Es darf angenommen werden, dass sie bei zumutbarer Eigeninitiative in der Lage sein werden, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen und Schulbildung zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. Dabei können sie sich auf die ihnen als anerkannte Flüchtlinge zustehenden Rechte gemäss der Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011) berufen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die eingereichten Fotos, welche die Beschwerdeführerinnen draussen auf einer Decke des UNHCR schlafend zeigen, nicht zu einer anderen Einschätzung führen. Diese Momentaufnahme vermag weder zu belegen, dass sie dauerhaft obdachlos waren, noch dass es ihnen in Zukunft nicht gelingen würde, eine adäquate Unterkunft erhältlich zu machen.
E. 8.5 Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, es gebe in Griechenland keine genügenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten (vgl. Akte 21/10, F43). Zurzeit leiden aber weder sie noch ihre Tochter an mass-geblichen gesundheitlichen Problemen (vgl. Akte 21/10, F12 ff.). Entsprechend sind sie nicht auf eine nahtlose ärztliche Betreuung angewiesen. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin geht zudem hervor, dass sie in Griechenland sowohl einem Kinderarzt als auch ein Krankenhaus aufsuchen konnte, aber die erhaltenen Behandlungen als ungenügend einstufte (vgl. Akte 21/10, F56). Daraus lässt sich indessen nicht schliessen, dass ihr der Zugang zu notwendigen medizinischen Behandlungen verwehrt würde. Vielmehr wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass Schutz-berechtigte grundsätzlich den gleichen Zugang zum Gesundheitssystem wie Staatsangehörige haben.
E. 8.6 Zusammenfassend gelingt es den Beschwerdeführerinnen nicht, die oben erwähnte Regelvermutung umzustossen. Die geltend gemachten Bemühungen um den Aufbau einer Existenz sind nicht als ausreichend zu erachten und es ist nicht davon auszugehen, dass sie die vorhandenen Möglichkeiten ausgeschöpft haben. Vielmehr darf angenommen werden, dass es ihnen mit zumutbaren Anstrengungen gelingen wird, sich in Griechenland langfristig eine Lebensgrundlage aufzubauen. Auch die Beachtung des Kindeswohls führt zu keiner anderen Einschätzung, zumal die Tochter mit ihrer Mutter zurückkehrt und nach den vorstehenden Ausführungen davon ausgegangen werden kann, dass sie dort nicht in äusserst prekären Umständen zu leben hat und Zugang zu Bildung erhält. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist.
E. 8.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen ausdrücklich zugestimmt haben und sie im Besitz griechischer Reisedokumente für Flüchtlinge sowie griechischer Aufenthaltsbewilligungen sind.
E. 9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde war jedoch nicht als aussichtslos einzuschätzen und aufgrund der Aktenlage ist von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen, weshalb das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8198/2025 Urteil vom 31. Dezember 2025 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Mathias Lanz, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...) und ihre Tochter C._______, geboren am (...), beide Kongo (Kinshasa), vertreten durch Urs Jehle, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...) Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen suchten am 21. August 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke von A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 31. Januar 2023 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihr am 10. Mai 2024 von den griechischen Behörden Schutz gewährt worden war. B. Am 7. September 2025 stimmten die griechischen Behörden einem Rückübernahmeersuchen des SEM vom 28. August 2025 zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass die Beschwerdeführerin bei ihnen als «B._______» registriert sei und ihr sowie ihrer Tochter am 10. Mai 2024 griechische Aufenthaltsbewilligungen ausgestellt worden seien, gültig bis 9. Mai 2027. C. Das SEM führte mit der Beschwerdeführerin am 24. September 2025 ein Gespräch im Hinblick auf die Rückführung in einen sicheren Drittstaat durch und gewährte ihr unter anderem das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid und einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland. Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus Kongo (Kinshasa) und habe dort bei ihrer Grossmutter gewohnt. Bereits im Kindesalter habe sie Wasser verkauft, um Geld zu verdienen. Durch Vermittlung der Grossmutter habe sie im Alter von 17 Jahren einen Mann geheiratet, welcher aber gewalttätig gewesen sei. Aus der Ehe seien drei Kinder hervorgegangen. Vor ungefähr drei Jahren sei ihr Ehemann verstorben und dessen Familie habe ihr die beiden älteren Kinder weggenommen. Im Jahr 2022 sei sie zunächst in die Türkei und später nach Griechenland gereist, wobei sie das Geld hierfür von einem Pastor erhalten habe. Vier Monate nachdem sie in Griechenland ihren Status erhalten habe, sei sie aus dem Camp geworfen worden. Daraufhin habe sie begonnen, mit ihrem Kind im Freien zu schlafen. Ab und zu habe sie die Tochter bei Bekannten gelassen, so dass sie tageweise einer Arbeit in der Landwirtschaft habe nachgehen können. Sie habe in Griechenland aber niemandem gehabt und die Situation sei sehr schwierig gewesen. Es habe auch keine ausreichende medizinische Versorgung gegeben und sie habe nicht die Möglichkeit gehabt, eine Ausbildung zu machen oder die Sprache zu lernen. Das verdiente Geld habe nicht ausgereicht für eine Unterkunft und sie habe diesbezüglich erfolglos telefonisch und mit Textnachrichten bei zwei Organisationen nachgefragt, aber keine Antwort erhalten. In der Schweiz dagegen besuche ihre Tochter den Kindergarten und sie möchte ihr hier eine bessere Zukunft ermöglichen. D. Die zugewiesene Rechtsvertretung nahm am 16. Oktober 2025 zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung. E. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 16. Oktober 2025 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein. Es wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland an. F. Die Beschwerdeführerinnen erhoben mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. Oktober 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragten sie, die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltserstellung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Oktober 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). Am selben Tag bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die vorliegende Beschwerde beschränkt sich auf die Anfechtung des Wegweisungsvollzugs (Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2025), womit der Nichteintretensentscheid und die Wegweisung unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diesen Punkt insoweit ohne Einschränkung prüft.
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Für die beantragte - aber nicht substanziiert begründete - Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen besteht keine Veranlassung, da - wie im Folgenden zu zeigen ist - der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist und in den Akten auch keine anderen Verfahrensfehler erkennbar sind. Insbesondere hat das SEM eine genügende Einzelfallprüfung vorgenommen. Das entsprechende Eventualbegehren ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM im Wesentlichen aus, es dürfe von der Beschwerdeführerin als gesunder, erwachsener Person erwartet werden, dass sie sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden wende und erforderliche Hilfe allenfalls auf dem Rechtsweg einfordere. Sie und ihre minderjährige Tochter seien zwar als Familie und damit als vulnerable Personen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzusehen. Sie gälten aber nicht als besonders vulnerabel, zumal sie beide gesund seien. Bei allfälligen künftigen medizinischen Problemen könnten sie sich in Griechenland an ein öffentliches Krankenhaus oder eine andere Gesundheitsinstitution wenden. Sodann sei es ihnen nach der Schutzgewährung gestattet worden, sich noch vier weitere Monate in den Asylstrukturen aufzuhalten. Zwar mache die Beschwerdeführerin geltend, während ihres folgenden Aufenthalts in Griechenland rund ein Jahr lang im Freien übernachtet zu haben. Es lasse sich aber nicht erkennen, dass sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen habe, um ihre Situation langfristig zu verbessern und etwa Zugang zu Wohnraum zu erhalten. Weiter habe sie zeitweise in der Landwirtschaft gearbeitet und ihre Biografie lasse darauf schliessen, dass sie über beachtliche persönliche Ressourcen verfüge, auf welche sie bei einer Rückkehr nach Griechenland zurückgreifen könne. Ferner sollte es ihr möglich sein, im Lauf ihres Aufenthalts allmählich Griechisch zu lernen und so auch ihre Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Weiter bestehe für Kinder - einschliesslich Schutzberechtigte - in Griechenland ab fünf Jahren eine gesetzlich verankerte Schulpflicht. Der Zugang der Tochter zum Bildungssystem sei als gesichert anzusehen, zumal nicht ersichtlich sei, dass ihr verwehrt worden wäre, diese für den Kindergarten einzuschreiben. 5.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, gemäss der Rechtsprechung seien Familien als vulnerable Personen zu erachten, bei welchen eine eingehende Prüfung des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland vorzunehmen sei. Nur wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorlägen, könne von dessen Zumutbarkeit ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin habe lediglich sechs Jahre die Schule besucht und schon als achtjähriges Kind auf der Strasse Wasser verkaufen müssen. Dies zeige, dass sie in prekären sozioökonomischen Umständen aufgewachsen sei. Sie spreche kein Griechisch und habe aufgrund ihrer Obdachlosigkeit keine Möglichkeit gehabt, Sprachkurse zu besuchen. Weiter trage sie die alleinige Verantwortung für die Tochter und verfüge in Griechenland über keine familiären oder sozialen Netzwerke. Sie sei nach der Flüchtlingsanerkennung noch fast zwölf Monate in Griechenland geblieben und habe sich ernsthaft bemüht, eine stabile Lebensgrundlage aufzubauen. Es sei ihr jedoch nicht gelungen, eine dauerhafte Unterkunft, eine Arbeitsstelle oder staatliche Unterstützung zu erhalten. Zeitweise habe sie saisonale Arbeiten in der Landwirtschaft verrichtet, aber diese Tätigkeit sei mit der Betreuung ihrer Tochter nicht vereinbar gewesen. Diese habe keinen Kindergarten besuchen können, da eine Einschreibung ohne Wohnsitznachweis nicht möglich gewesen sei. Um dennoch arbeiten zu können, habe sie die Tochter bei anderen obdachlosen Familien zurücklassen müssen, aber eine dauerhafte Betreuung sei nicht möglich gewesen. Der Lohn habe für Essen und Kleidung, nicht aber für eine Unterkunft gereicht. Sie habe ein Jahr lang gespart und gemerkt, dass es ihr nicht möglich sei, ihre Lebenssituation zu verbessern, weshalb sie die Ersparnisse für den Flug in die Schweiz verwendet habe. In Griechenland habe sie sich wiederholt an Behörden gewandt und bei Hilfsorganisationen wie Médecins sans Frontières um Unterstützung gebeten. Letztere habe die Tätigkeit in ihrer Region aber eingestellt. Weiter habe sie sich bei HELIOS und einer weiteren Organisation erfolglos um Zugang zu Wohnraum bemüht. Andere Möglichkeiten habe sie nicht gehabt, zumal sie weder eine Wohnsitzbestätigung noch eine AMKA-Nummer oder ein griechisches Bankkonto besessen habe. Sie habe somit sämtliche ihr zumutbaren Schritte unternommen, um sich aus eigener Kraft eine Existenz aufzubauen. Ihre Bemühungen seien nicht an mangelndem Willen, sondern an objektiven, administrativen Hürden und strukturellen Defiziten des griechischen Aufenthaltssystems gescheitert. Sie habe nicht die geringste Unterstützung des griechischen Staates oder hilfsweise von NGO erhalten. Schliesslich würde eine Rückkehr in instabile Verhältnisse das Kindeswohl der Tochter ernsthaft gefährden. Insgesamt lägen keine günstigen Umstände vor und es sei den Beschwerdeführerinnen in Griechenland trotz erheblicher Anstrengungen nicht gelungen, eine Lebensgrundlage aufzubauen. Bei einem Vollzug der Wegweisung drohe der alleinerziehenden Beschwerdeführerin und ihrer Tochter Obdachlosigkeit und Verelendung. Sie gerieten in eine Notlage, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten, weshalb sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien. 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.2 Nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten, zu welchen der EU-Staat Griechenland gehört, die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5822/2024 vom 20. September 2024 E. 9.3.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation für in Griechenland anerkannte Flüchtlinge auseinandergesetzt und an seiner früheren Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Trotz schwieriger Verhältnisse ist davon auszugehen, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. 7.3 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht weiter die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wobei Familien mit Kindern ebenfalls als vulnerabel anzusehen sind. Bei ihnen hat das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar erachtet, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.2). 7.4 Es obliegt den betroffenen Personen, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu haben sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. a.a.O. E. 11.4). 7.5 In seinem Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst seine Praxis betreffend den Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern nach Griechenland präzisiert. Dabei hat es festgehalten, die Situation für schutzberechtigte Familien sei nach wie vor schwierig und diesem Umstand sei bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall die Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umgestossen wird, Rechnung zu tragen. Allerdings könne und dürfe von den Betroffenen erwartet werden, dass sie konkrete Anstrengungen unternehmen, um sich in der Aufnahmegesellschaft zu integrieren und sich bei Bedarf an staatliche Einrichtungen oder karitative Organisationen zu wenden. Einzig der Verweis auf schwierige Aufnahme- und Lebens-bedingungen genüge nicht, um den Wegweisungsvollzug unzulässig oder unzumutbar erscheinen zu lassen (vgl. a.a.O. E. 9.8). 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe sich nach dem Erhalt der Aufenthaltsbewilligung noch vier Monate lang im Asylcamp aufhalten dürfen. In der Folge habe sie sich fast ein Jahr lang erfolglos bemüht, eine Existenzgrundlage aufzubauen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde legte sie jedoch nicht substanziiert dar, dass sie in dieser Hinsicht alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat. 8.2 Anlässlich ihrer Befragung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht nach Griechenland zurückkehren könne, weil man ihr keine Ausbildungsmöglichkeiten gegeben habe und sie mit ihrem Kind dort nicht habe leben können (vgl. SEM-Akte [...] [nachfolgend: Akte]-21/10, F43). Sie führte jedoch nicht aus, inwiefern sie sich nach Ausbildungs- oder Sprachlernangeboten erkundigt habe. Es gibt durchaus auch für erwachsene Schutzberechtigte Bildungsangebote, um die Integration in den Arbeitsmarkt zu erleichtern und Sprachkenntnisse zu fördern (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.6.3). In diesem Zusammenhang erklärte die Beschwerdeführerin lediglich, sie sei zu Beginn an einen Ort gegangen, wo die Sprache unterrichtet worden sei; danach hätte sie diesbezüglich von einer Person angerufen werden sollen, welche sich aber nicht gemeldet habe (vgl. Akte 21/10, F61). Weitere Möglichkeiten habe sie nicht gehabt (vgl. Akte 21/10, F62). Diese Angaben lassen konkrete Anstrengungen zum Spracherwerb vermissen, zumal sie sich insgesamt rund zweieinhalb Jahre in Griechenland aufhielt. Offenbar gelang es ihr an anderen Orten auch, zumindest geringfügige Sprachkenntnisse in Französisch oder Portugiesisch durch den Kontakt mit entsprechenden Personen zu erwerben (vgl. Akte 21/10, F19). Weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein sollte, Basiskenntnisse der griechischen Sprache zu erlernen, ist nicht ersichtlich, nachdem sie anfangs sogar Sprachunterricht hatte. 8.3 Sodann scheint es der Beschwerdeführerin möglich gewesen zu sein, ungeachtet fehlender Berufsbildung und mangelnder Sprachkenntnisse zumindest informell in der Landwirtschaft zu arbeiten (vgl. Akte 21/10, F47 ff.). Zwar führte sie aus, sie habe ihr Kind hierfür bei unterschiedlichen Personen lassen müssen, die sich am selben Ort wie sie aufgehalten hätten (vgl. Akte 21/10, F45 f.). Sie habe ohne sicheren Wohnort nicht die Möglichkeit gehabt, ihre Tochter in Griechenland in den Kindergarten zu schicken, und im Gespräch mit anderen Leuten nie gehört, wo man ein Kind hinbringen könnte (vgl. Akte 21/10, F73). Auch in dieser Hinsicht lassen sich keine ausreichenden Bemühungen erkennen, der Tochter den Besuch eines Kindergartens zu ermöglichen. Es reicht offensichtlich nicht aus, im Gespräch mit anderen Personen darüber nichts zu hören; vielmehr wäre diesbezüglich ein proaktiveres Vorgehen zu erwarten. Zwar trifft es zu, dass für die Einschreibung in einer (Vor-)Schule grundsätzlich ein Wohnsitznachweis erforderlich ist (vgl. https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/access-to-education/, abgerufen am 29.10.25). Dennoch muss sich die Beschwerdeführerin vorhalten lassen, dass sich aus ihren Aussagen keine ernsthaften Bemühungen um den Erhalt eines solchen ergeben. In Bezug auf das Finden einer Unterkunft machte sie lediglich geltend, sie habe «bei einer Nummer», die sie «von Leuten» erhalten habe, gefragt und Nachrichten gesendet, aber keine Antwort erhalten (vgl. Akte 21/10, F53). Zudem sei sie einmal zu HELIOS gegangen und ein zweites Mal zu einer anderen Organisation, an deren Namen sie sich nicht erinnere (vgl. Akte 21/10, F55). Über den Zeitraum von einem Jahr hinweg will sich die Beschwerdeführerin somit an eine Telefonnummer gewendet - wobei unklar ist, um welche Behörde oder Organisation es sich dabei gehandelt habe - und zweimal bei Organisationen nachgefragt haben. Andere Bemühungen, für sich und ihre Tochter adäquaten Wohnraum zu erhalten, sind nicht ersichtlich und wurden nicht geltend gemacht. 8.4 Es wird nicht verkannt, dass es für die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter eines (...)jährigen Kindes nicht einfach sein dürfte, sich in Griechenland eine Existenz aufzubauen. Dennoch kann ihr zugemutet werden, dass sie bei einer Rückkehr weitergehende Anstrengungen unternimmt, um für sich und ihre Tochter eine Unterkunft zu erhalten. Dabei kann sie sich zunächst bei den Asylbehörden melden und vorübergehend um (ausserordentliche) Unterbringung in einer Asylunterkunft ersuchen, zumal es ihr bereits nach Erhalt des Schutzstatus gelungen ist, über die vorgesehenen 30 Tage hinaus rund vier Monate lang in den Asylstrukturen zu verbleiben. Weiter wies das SEM zu Recht darauf hin, dass sie sich an ein sogenanntes Migrant Integration Center (M.I.C.) - welche unter anderem auch (temporäre) Unterkünfte vermitteln - oder an eine karitative Organisation wenden kann, um Unterstützung bei der Wohnungssuche zu erhalten. Bereits die Bestätigung einer Asylunterkunft oder eines allfälligen Gastgebers würde als Wohnsitznachweis für die Einschreibung in einer Schule ausreichen (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.6.1 m.H.). Damit wäre es der Tochter möglich, auch in Griechenland den Kindergarten zu besuchen, was es der Beschwerdeführerin wiederum erleichtern dürfte, sich um Unterstützung, Ausbildungs- oder Sprachlernmöglichkeiten oder aber um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Gemäss eigenen Angaben war sie in der Lage, durch ihre bisherigen Arbeitstätigkeiten Geld für den Lebensunterhalt zu erwirtschaften und für die Flugtickets zu sparen (vgl. Akte 21/10, F51). Zudem verfügte sie zumindest über ein informelles Netzwerk, welches sich gegenseitig bei der Kinderbetreuung unterstützt hat (vgl. Akte 21/10, F45 f.). Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern sie sich um den Erhalt (finanzieller) staatlicher Unterstützung, etwa das Garantierte Mindesteinkommen (EEE), welches auch Schutzberechtigen offensteht, bemüht hätte. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin für sich im Dezember 2024 sowie für ihre Tochter im März 2025 griechische Reisedokumente für Flüchtlinge ausstellen lassen konnte. Dies zeigt, dass sie in diesem Zusammenhang an die zuständigen Behörden gelangen und mit diesen kommunizieren konnte. Ausserdem vermochte sie offensichtlich nicht nur die Kosten für die Reise, sondern auch für die Ausstellung der Pässe aufzubringen. Es darf angenommen werden, dass sie bei zumutbarer Eigeninitiative in der Lage sein werden, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen und Schulbildung zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. Dabei können sie sich auf die ihnen als anerkannte Flüchtlinge zustehenden Rechte gemäss der Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011) berufen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die eingereichten Fotos, welche die Beschwerdeführerinnen draussen auf einer Decke des UNHCR schlafend zeigen, nicht zu einer anderen Einschätzung führen. Diese Momentaufnahme vermag weder zu belegen, dass sie dauerhaft obdachlos waren, noch dass es ihnen in Zukunft nicht gelingen würde, eine adäquate Unterkunft erhältlich zu machen. 8.5 Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, es gebe in Griechenland keine genügenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten (vgl. Akte 21/10, F43). Zurzeit leiden aber weder sie noch ihre Tochter an mass-geblichen gesundheitlichen Problemen (vgl. Akte 21/10, F12 ff.). Entsprechend sind sie nicht auf eine nahtlose ärztliche Betreuung angewiesen. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin geht zudem hervor, dass sie in Griechenland sowohl einem Kinderarzt als auch ein Krankenhaus aufsuchen konnte, aber die erhaltenen Behandlungen als ungenügend einstufte (vgl. Akte 21/10, F56). Daraus lässt sich indessen nicht schliessen, dass ihr der Zugang zu notwendigen medizinischen Behandlungen verwehrt würde. Vielmehr wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass Schutz-berechtigte grundsätzlich den gleichen Zugang zum Gesundheitssystem wie Staatsangehörige haben. 8.6 Zusammenfassend gelingt es den Beschwerdeführerinnen nicht, die oben erwähnte Regelvermutung umzustossen. Die geltend gemachten Bemühungen um den Aufbau einer Existenz sind nicht als ausreichend zu erachten und es ist nicht davon auszugehen, dass sie die vorhandenen Möglichkeiten ausgeschöpft haben. Vielmehr darf angenommen werden, dass es ihnen mit zumutbaren Anstrengungen gelingen wird, sich in Griechenland langfristig eine Lebensgrundlage aufzubauen. Auch die Beachtung des Kindeswohls führt zu keiner anderen Einschätzung, zumal die Tochter mit ihrer Mutter zurückkehrt und nach den vorstehenden Ausführungen davon ausgegangen werden kann, dass sie dort nicht in äusserst prekären Umständen zu leben hat und Zugang zu Bildung erhält. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist. 8.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen ausdrücklich zugestimmt haben und sie im Besitz griechischer Reisedokumente für Flüchtlinge sowie griechischer Aufenthaltsbewilligungen sind.
9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde war jedoch nicht als aussichtslos einzuschätzen und aufgrund der Aktenlage ist von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen, weshalb das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: