Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 23. April 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 16. September 2024 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte, wo ihr am (…). Februar 2025 internationaler Schutz gewährt worden war. B. Am 29. April 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rück- übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De- zember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglied- staaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatangehöriger (EU- Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. Au- gust 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit ir- regulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). Diese stimmten dem Ersuchen am 22. Mai 2025 zu und teilten mit, die Beschwerdeführerin sei am (…). Februar 2025 als Flüchtling anerkannt worden und verfüge über eine vom (…). Februar 2025 bis zum (…). Februar 2028 gültige Aufenthaltsbe- willigung. C. Mit Schreiben vom 12. Mai 2025 gewährte das SEM der Beschwerdefüh- rerin das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und der damit verbunde- nen Wegweisung nach Griechenland. Die Beschwerdeführerin reichte am 19. Mai 2025 ihre schriftliche Stellung- nahme ein, worin sie unter anderem ausführte, sie habe Griechenland am
16. April 2025 verlassen und verfüge dort über keine Familienangehörigen. Nach Erhalt des Schutzstatus habe sie sich noch einen Monat im selben Camp aufgehalten wie zuvor, was ihr für diese Zeit auch erlaubt worden sei. Danach sei sie in die Schweiz gereist. Nach Gewährung des Schutz- status habe sie im Camp allerdings nur abends nach 20 Uhr einmal täglich etwas zu essen erhalten und teilweise gar nichts. Gelegentlich habe eine nahegelegene Kirche Essen an Bedürftige verteilt. Nachdem die Kirchen- mitarbeitenden jedoch bemerkt hätten, dass auch Flüchtlinge von der
E-4122/2025 Seite 3 Essensausgabe Gebrauch gemacht hätten, sei die Verteilung eingestellt worden. Sie sei daher teilweise gezwungen gewesen, «beinahe zu hun- gern, da sie keinerlei Nahrungsmittel zur Verfügung» gehabt habe. Sie habe sich – für Hilfe – weder an eine Organisation noch an den griechi- schen Staat gewendet, da sie im Camp von anderen Personen erfahren habe, dass diejenigen, die sich dorthin gewandt hätten, keine Unterstüt- zung erhalten hätten. Im Camp habe sie darüber hinaus in ständiger Angst gelebt. Sie habe ihr Zimmer kaum verlassen, da sie sich als alleinstehende und alleinreisende Frau um ihre Sicherheit gesorgt habe und sich im Camp auch alleinrei- sende Männer befunden hätten, die auf sie einen bedrohlichen Eindruck gemacht hätten. Ein Mann aus Afghanistan habe einmal ihr Zimmer betre- ten und ihr eine Beziehung angeboten, was sie abgelehnt habe. In der Folge habe er ihr wiederholt aufgelauert und sie verfolgt. Einmal sei er ihr körperlich sehr nahegekommen, es sei ihr aber gelungen, in dieser Situa- tion zu flüchten. Sie habe umgehend die Polizei im Camp alarmiert. Zwar sei es danach zu keiner weiteren körperlichen Annäherung durch den Mann gekommen, sie habe sich aber dennoch weiterhin von ihm verfolgt und nicht sicher gefühlt. Als sie das Camp zur Weiterreise in die Schweiz verlassen habe, habe sich dieser Mann noch immer dort aufgehalten. Ihr sei es im Übrigen auch psychisch schlecht gegangen. Sie sei von Landsleuten im Camp ausgegrenzt worden, da sie sich in vielerlei Hinsicht von diesen unterschieden habe (sie habe kein Kopftuch getragen, ihre Arme seien sichtbar gewesen [Tragen eines T-Shirts] und sie habe ein Tat- too am (…) Arm; zudem sei sie […]). Infolgedessen habe sie sich einsam, verängstigt und stark depressiv gefühlt und habe aus Angst ihr Zimmer häufig überhaupt nicht verlassen. Ferner habe sie keinerlei soziale Unterstützung erhalten. Auch eine medi- zinische Versorgung sei ausgeblieben, obwohl sich ihr psychischer und physischer Gesundheitszustand deutlich verschlechtert habe. In Griechen- land sehe sie keine Existenzgrundlage und spreche die Sprache nicht. Sie habe weder Zugang zu einer gesicherten Unterkunft noch zu einer ausrei- chenden Versorgung mit Lebensmitteln gehabt. Auch habe sie dort kein soziales Netzwerk, welches ihr in irgendeiner Form Hilfe leisten würde. Im Falle einer Rückkehr sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszu- gehen, dass sie in die Obdachlosigkeit gerate und einer erheblichen Exis- tenzgefährdung ausgesetzt sei.
E-4122/2025 Seite 4 Zu ihrer gesundheitlichen Situation gab sie weiter an, sie leide von Zeit zu Zeit unter sehr starken Nackenschmerzen, die sie im BAZ in der Schweiz bereits gemeldet habe und sich in Abklärung befänden. Auch habe sie ihre psychischen Beschwerden gemeldet. Diesbezüglich finde bald ein Arztter- min statt. D. Am 26. Mai 2025 klärte das SEM den medizinischen Sachverhalt mit dem Gesundheitsdienst im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ ab, wonach die Beschwerdeführerin im Rahmen des «MEI/MEK» (medizinische Ein- trittsinformation bzw. medizinische Erstkonsultation) angegeben habe, an (…)schmerzen zu leiden. Aufgrund dessen seien ihr Dafalgan und Schmerzpflaster abgegeben worden. Am 12. Mai 2025 sei sie wegen einer kleinen (…)verletzung vorstellig geworden, welche mit Salbe behandelt worden sei. Am 21. Mai 2025 habe sie gegenüber dem Gesundheitsdienst geäussert, an Schlafproblemen und Stress zu leiden. Es seien ihr darauf- hin die pflanzlichen Arzneimittel Redormin und Relaxane abgegeben wor- den. Im Rahmen eines Arzttermins sei sie geimpft worden, was auch der ausschliessliche Zweck dieses Termins gewesen sei. Weder hätten weitere Arzttermine stattgefunden noch seien solche in Planung. Ein Arztbericht liege nicht vor. E. Mit Eingabe vom 30. Mai 2025 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 27. Mai 2025. Nebst der Wiederholung der Vorbringen anlässlich des rechtlichen Gehörs, führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe einen Freund (Zemis Nr. […]) in der Schweiz, mit dem sie seit Jahren in einer emotiona- len Beziehung lebe. Er wohne in einer Unterkunft in C._______ und ver- füge über eine (…)-Bewilligung. Sie kenne ihn seit ihrer Kindheit; seit etwa fünf Jahren lebten sie eine Liebesbeziehung, welche sie in der Schweiz weiterleben wolle. Ihre Mutter und ihr Bruder (beide N […]) lebten im Übri- gen derzeit in D._______. Sie habe kein gutes Verhältnis zu ihrer Mutter, da diese keine Kenntnis von ihrer Beziehung und nach dem Tod ihres Va- ters einen anderen Mann geheiratet habe. Mit ihrem minderjährigen Bruder wolle sie aber eine persönliche Beziehung führen und fühle sich eng zu ihm verbunden. Darüber hinaus führte sie an, im Falle einer Rückkehr sei sie psychisch nicht in der Lage, eine existenzielle Notlage aus eigener Kraft abwenden
E-4122/2025 Seite 5 zu können beziehungsweise in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Sie brauche dringend psychologische Unterstützung. Da sie vor circa ei- nem Monat in die Schweiz gekommen und dazwischen ihre Unterkunft ge- ändert worden sei, habe sie noch keinen ärztlichen Termin bekommen kön- nen. F. Erneute Abklärungen des SEM am 30. Mai 2025 beim Gesundheitsdienst des BAZ B._______ und in der Datenbank Mides ergaben, dass die Be- schwerdeführerin am 21. Mai 2025 erstmals gegenüber dem Gesundheits- dienst Schlafprobleme und Stress geltend gemacht habe. Seither habe sie sich nicht mehr beim Gesundheitsdienst gemeldet. Weiterhin stünden keine Arzttermine an und es seien auch keine geplant. Im Übrigen halte sich die Beschwerdeführerin seit dem 24. April 2025 dauerhaft im BAZ B._______ auf und sei nie in eine andere Unterkunft verlegt worden. G. Mit Verfügung vom 30. Mai 2025 – eröffnet am 2. Juni 2025 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein (Dispositivziffer 1), ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 2) sowie den Vollzug (Dispositivziffer 3 und 4) an und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver- zeichnis aus (Dispositivziffer 5). H. Mit Eingabe vom 6. Juni 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfü- gung sei in den Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben und die Sache im entsprechenden Umfang «zu neuem Entscheid» an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositiv- ziffern 3 und 4 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwer- deführerin wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Ga- rantien betreffend den Zugang der Beschwerdeführerin zu Unterbringung und medizinischer Versorgung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses.
E-4122/2025 Seite 6 I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
10. Juni 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vor- liegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 2 Mangels Anfechtung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG und der Wegweisung (Dispositivziffern 1 und 2), be- schränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf den Vollzug der Weg- weisung (Dispositivziffern 3–4; vgl. Rechtsbegehren [Bst. H oben] und de- ren Begründung).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E-4122/2025 Seite 7 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerde in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt im Hinblick auf ihre zu erwartende Situation bei einer hypothetischen Rückkehr nach Griechenland und im Hinblick auf die familiären Verhältnisse nicht genügend abgeklärt, um die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beurteilen zu können. Aufgrund der Akten seien weder der Ablauf, das Ausmass noch der Kontext der (mehrfachen) sexuellen Übergriffe (durch mehrere Män- ner) ansatzweise klar. Wie erträglich oder unerträglich sich ihr Leben in Griechenland gestaltet habe, ergebe sich aus ihren Angaben nicht mit hin- reichender Deutlichkeit. Ohne diese Informationen lasse sich nicht feststel- len, ob sie als äusserst vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung zu gelten habe oder nicht. Da es sich bei den fraglichen Punkten um per- sönliche Erlebnisse sowie um Persönlichkeitsmerkmale handle, sei sie hierzu mündlich zu befragen, wie dies bereits mit Stellungnahme zum Ent- scheidentwurf beantragt worden sei. Gleiches gelte auch für ihren Gesund- heitszustand. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens habe sie stets und konsistent angegeben, dass sie insbesondere psychisch sehr belastet sei und unter Depressionen leide, die sich durch die Traumatisierung der sexuellen Übergriffe verschlechtert hätten. Bei einer Rückkehr nach Grie- chenland sei eine Retraumatisierung zu befürchten. Sie habe darüber hin- aus mehrmals beim Gesundheitsdienst um einen Termin bei einer Psychi- aterin oder Psychologin gebeten, jedoch bislang keinen erhalten. Sodann habe es die Vorinstanz unterlassen, zum Bestehen und Charakter der Liebesbeziehung Abklärungen zu treffen; so habe sie keinerlei Rück- fragen gestellt, sondern der Beziehung ihren schützenswerten Charakter im angefochtenen Entscheid lediglich pauschal in einem halben Abschnitt abgesprochen. Die äusserst knappe Begründung werde der Wichtigkeit dieses Sachverhaltselements (Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK) nicht gerecht. Es gehe nicht einmal deutlich hervor, ob die Vor- instanz das Bestehen der Beziehung an sich in Zweifel ziehen oder diese als zu wenig intensiv qualifizieren wolle, was daran liegen dürfte, dass die Vorinstanz über die Beziehung zwischen ihr und ihrem Lebenspartner schlicht nichts wisse. Es dränge sich auch diesbezüglich eine persönliche Befragung auf. Die Dauer der Liebesbeziehung sei im Übrigen zu korrigie- ren. Diese bestehe nicht, wie in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf
E-4122/2025 Seite 8 festgehalten, seit fünf Jahren (wohl ein Missverständnis), sondern erst seit einem bis eineinhalb Jahren. Davor seien sie lediglich Freunde gewesen. Dass die Vorinstanz an ihren Ausführungen, wonach sie in Griechenland allein gewesen sei, Zweifel hege, unterstreiche das Bild, wonach der Sach- verhalt bisher nicht ausreichend erstellt sei. Sie sei tatsächlich mit ihren Familienmitgliedern nach Griechenland gereist und habe im vorinstanzlichen Verfahren auch keine entgegenstehenden Angaben ge- macht. Da sie bereits volljährig gewesen sei, sei sie jedoch von ihrer Mut- ter, deren Ehemann und ihrem minderjährigen Bruder getrennt worden.
E. 5.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dieser ist verletzt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat. Der Untersu- chungsgrundsatz findet seine Grenze jedoch an der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG; vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Die Behörde ist zudem nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhalts- element umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklä- rungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Ak- tenlage als angezeigt erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-8135/2024 vom
31. Januar 2025 E. 5.2 m.w.H.). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wonach die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsäch- lich hört, sorgfältig sowie ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung ange- messen berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 5.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Die Vorinstanz war entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren weder gehalten, diese persönlich anzuhören noch ihr mündlich das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. Art. 36 AsylG und dazu Urteil des BVGer E-2613/2024 vom 6. Mai 2024 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin hatte denn auch zwei Mal die Gelegenheit, sich schriftlich umfassend zu äussern, und war gehalten, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht alles Ent- scheidwesentliche vorzubringen. Sodann hat die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum sexuellen Übergriff, zur Liebesbeziehung, zu ihren Familienverhältnissen
E-4122/2025 Seite 9 und zu ihren gesundheitlichen Problemen in der Verfügung aufgenommen und sich mit diesen in hinreichender Tiefe auseinandergesetzt. Soweit die Beschwerdeführerin nun auf Beschwerdeebene ein unsubstantiierte Sach- verhaltsergänzung dahingehend vornimmt, dass es sich um mehrfache se- xuelle Übergriffe von mehreren Männern gehandelt habe, vermag dies an der richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung zum Verfügungs- zeitpunkt nichts zu ändern. Das gleiche gilt sodann für das erstmals auf Beschwerdeebene geäusserte Vorbringen, wonach sie mit ihren Familien- mitgliedern nach Griechenland gereist sei. Die auf Beschwerdeebene vor- genommene Sachverhaltskorrektur zur Dauer der Liebesbeziehung ist ebenfalls nicht geeignet, eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung res- pektive eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Verfügungs- zeitpunkt darzutun. Im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin war die Vorinstanz denn auch nicht gehalten, allfällige, möglicherweise in der Zu- kunft stattfindende Arzttermine abzuwarten, zumal zwei Abklärungen beim Gesundheitsdienst vorgenommen wurden und diese ergaben, dass keine Arzttermine geplant seien (vgl. SEM-Akten […]-20/1; […]-26/1). Auch die Vorbringen auf Beschwerdeebene lassen nicht darauf schliessen, dass der medizinische Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden ist. Nach dem Gesagten wurde der Sachverhalt (im Verfügungszeitpunkt) kor- rekt und vollständig festgestellt und es liegt weder eine Verletzung des Un- tersuchungsgrundsatzes, des rechtlichen Gehörs noch der Begründungs- pflicht vor. Für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht demnach keine Veranlassung.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-4122/2025 Seite 10
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 6.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich der Voll- zug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehend (vgl. E. 6.2) genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zuläs- sig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in wel- chem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwal- tungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort aner- kannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Ge- mäss koordinierter Praxis ist – wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat – aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutz- status eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2).
E. 6.4 Aus den Akten ergeben sich, wie von der Vorinstanz zutreffend festge- halten, keine konkreten Hinweise dafür, dass der Vollzug der Wegweisung den völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstünde. So hat sich die Be- schwerdeführerin nach Anerkennung als Flüchtling lediglich einen Monat in Griechenland aufgehalten. Zudem gab sie selbst an, sich nicht um Un- terstützung bemüht zu haben (vgl. SEM-Akte […]-15/3). Vor diesem Hin- tergrund läuft auch ihre pauschale Behauptung, sie habe keine Unterstüt- zung erhalten (vgl. SEM-Akte […]-15/3) ins Leere. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass sie alles Zumutbare unternommen hätte, um Zugang zu den ihr zustehenden Leistungen zu erhalten. Auf Beschwerdeebene bringt die Beschwerdeführerin denn auch nichts Gegenteiliges vor. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt zudem keine Verlet- zung von Art. 8 EMRK vor. Im Hinblick auf die geltend gemachte
E-4122/2025 Seite 11 Liebesbeziehung ist es der Beschwerdeführerin auch auf Beschwerde- ebene nicht gelungen, eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung darzutun und es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. SEM-Akte […]-28/19 S. 12 f.). Die auf Beschwerdeebene angebrachte Korrektur, wonach es sich bei der in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geäusserten Beziehungsdauer von fünf Jahren um ein Missverständnis handle und die Liebesbeziehung erst seit einem bis eineinhalb Jahren bestehe (Beschwerde S. 7), vermag umso weniger eine lang dauernde und gefestigte Beziehung aufzuzeigen und ist damit offensichtlich nicht geeignet, die richtige Einschätzung der Vorinstanz umzustossen. Im Übrigen hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten (vgl. SEM-Akte […]- 28/19 S. 8 f.), dass es sich bei der Mutter und dem minderjährigen Bruder der volljährigen Beschwerdeführerin nicht um Mitglieder der Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK handelt (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3). Ein Abhän- gigkeitsverhältnis liegt zudem offensichtlich nicht vor, zumal die Beschwer- deführerin auf Beschwerdeebene selber vorbringt, von ihrer Herkunftsfa- milie sei keine Hilfe zu erwarten (vgl. Beschwerde S. 6). Das Vorbringen, in Griechenland Opfer (mehrfacher) sexueller Übergriffe geworden zu sein, wenn auch sehr bedauerlich, ändert ebenfalls nichts an der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland. Sollte die Beschwerdeführerin darüber hinaus in Griechenland erneut (sexuelle) Übergriffe erleiden oder bedroht werden, kann sie sich – wie von der Vo- rinstanz zutreffend festgehalten (vgl. SEM-Akte […]-49/13 S. 9 f.) – an die als schutzwillig und schutzfähig zu erachtenden, zuständigen Stellen wen- den. Schliesslich stellt eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit ge- sundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des EGMR Paposhvili ge- gen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass Ausgrenzungen (vgl. Bst. C oben) und (sexuelle) Übergriffe psychisch belastend sind. Die von der Beschwerdeführerin unsubstantiiert vorgebrachten psychischen Probleme vermögen an der richtigen Einschätzung der Vorinstanz (vgl. SEM-Akte […]-28/19 S. 11) und folglich an der Zulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs aber nichts zu ändern.
E-4122/2025 Seite 12
E. 6.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin ist zulässig.
E. 6.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich bei ihr als alleinstehende Frau nicht – wie in der Beschwerde behauptet – um eine äusserst vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E- 3431/2021 E. 11.4, E. 11.5.1 und E. 11.5.3, wie dies die Vorinstanz zutref- fend festgestellt hat. Daran vermögen auch die vorgebrachten psychischen Probleme (vgl. auch E. 6.4 oben) nichts zu ändern. Im Übrigen finden sich in den Akten auch keine konkreten Hinweise auf eine ausgeprägte Hilflo- sigkeit. Die (…)-jährige Beschwerdeführerin hat weder mit ihren Ausfüh- rungen im vorinstanzlichen Verfahren noch mit ihren Beschwerdevorbrin- gen ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs demnach zu Recht bejaht. Die Beschwerdeführerin konnte bis zu ihrer Ausreise im Camp wohnen bleiben und hat dort (zumin- dest teilweise) Nahrung erhalten. Sodann hat sie, wie sie selber bestätigte, nicht aktiv um Unterstützung bei den griechischen Behörden ersucht (vgl. SEM-Akte […]-15/3 S. 2) und ist direkt nach Ablauf ihrer «Aufenthaltser- laubnis» im Camp ausgereist (vgl. SEM-Akte […]-15/3 S. 2). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass ihr die Unterstützung verweigert worden wäre beziehungsweise die ihr zustehenden minimalen Lebensbedingun- gen vorenthalten worden wären. Mit Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft stehen der Beschwerdeführerin in Griechenland grundsätzlich die Garantien der Qualifikationsrichtlinie (insbesondere der Zugang zu Be- schäftigung, Bildung, Sozialleistungen, Wohnraum und medizinischer Ver- sorgung) zu. Es ist ihr zuzumuten, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Ebenso ist es ihr zuzumuten, benötigte medizinische und psychologische Behandlungen (auch im Falle einer Trau- matisierung aufgrund sexueller Gewalt) in Griechenland in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen ist vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffen- den Erwägungen der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. SEM- Akte […]-28/19 S. 13 ff.).
E-4122/2025 Seite 13 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.7 Vor diesem Hintergrund ist auch der subeventualiter gestellte Antrag auf Einholen individueller Garantien betreffend Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung abzuweisen.
E. 6.8 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Griechen- land ist schliesslich möglich, zumal die griechischen Behörden am 22. Mai 2025 der Rückübernahme explizit zugestimmt haben und sie über eine gül- tige Aufenthaltsbewilligung verfügt.
E. 6.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.
E. 8 Mit Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 9 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da das Begehren – wie sich aus den vorste- henden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Ver- fahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4122/2025 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4122/2025 Urteil vom 13. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Irina Schulthess. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Anna Kuhn, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 30. Mai 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 23. April 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 16. September 2024 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte, wo ihr am (...). Februar 2025 internationaler Schutz gewährt worden war. B. Am 29. April 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatangehöriger (EU-Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). Diese stimmten dem Ersuchen am 22. Mai 2025 zu und teilten mit, die Beschwerdeführerin sei am (...). Februar 2025 als Flüchtling anerkannt worden und verfüge über eine vom (...). Februar 2025 bis zum (...). Februar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung. C. Mit Schreiben vom 12. Mai 2025 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und der damit verbundenen Wegweisung nach Griechenland. Die Beschwerdeführerin reichte am 19. Mai 2025 ihre schriftliche Stellungnahme ein, worin sie unter anderem ausführte, sie habe Griechenland am 16. April 2025 verlassen und verfüge dort über keine Familienangehörigen. Nach Erhalt des Schutzstatus habe sie sich noch einen Monat im selben Camp aufgehalten wie zuvor, was ihr für diese Zeit auch erlaubt worden sei. Danach sei sie in die Schweiz gereist. Nach Gewährung des Schutzstatus habe sie im Camp allerdings nur abends nach 20 Uhr einmal täglich etwas zu essen erhalten und teilweise gar nichts. Gelegentlich habe eine nahegelegene Kirche Essen an Bedürftige verteilt. Nachdem die Kirchenmitarbeitenden jedoch bemerkt hätten, dass auch Flüchtlinge von der Essensausgabe Gebrauch gemacht hätten, sei die Verteilung eingestellt worden. Sie sei daher teilweise gezwungen gewesen, «beinahe zu hungern, da sie keinerlei Nahrungsmittel zur Verfügung» gehabt habe. Sie habe sich - für Hilfe - weder an eine Organisation noch an den griechischen Staat gewendet, da sie im Camp von anderen Personen erfahren habe, dass diejenigen, die sich dorthin gewandt hätten, keine Unterstützung erhalten hätten. Im Camp habe sie darüber hinaus in ständiger Angst gelebt. Sie habe ihr Zimmer kaum verlassen, da sie sich als alleinstehende und alleinreisende Frau um ihre Sicherheit gesorgt habe und sich im Camp auch alleinreisende Männer befunden hätten, die auf sie einen bedrohlichen Eindruck gemacht hätten. Ein Mann aus Afghanistan habe einmal ihr Zimmer betreten und ihr eine Beziehung angeboten, was sie abgelehnt habe. In der Folge habe er ihr wiederholt aufgelauert und sie verfolgt. Einmal sei er ihr körperlich sehr nahegekommen, es sei ihr aber gelungen, in dieser Situation zu flüchten. Sie habe umgehend die Polizei im Camp alarmiert. Zwar sei es danach zu keiner weiteren körperlichen Annäherung durch den Mann gekommen, sie habe sich aber dennoch weiterhin von ihm verfolgt und nicht sicher gefühlt. Als sie das Camp zur Weiterreise in die Schweiz verlassen habe, habe sich dieser Mann noch immer dort aufgehalten. Ihr sei es im Übrigen auch psychisch schlecht gegangen. Sie sei von Landsleuten im Camp ausgegrenzt worden, da sie sich in vielerlei Hinsicht von diesen unterschieden habe (sie habe kein Kopftuch getragen, ihre Arme seien sichtbar gewesen [Tragen eines T-Shirts] und sie habe ein Tattoo am (...) Arm; zudem sei sie [...]). Infolgedessen habe sie sich einsam, verängstigt und stark depressiv gefühlt und habe aus Angst ihr Zimmer häufig überhaupt nicht verlassen. Ferner habe sie keinerlei soziale Unterstützung erhalten. Auch eine medizinische Versorgung sei ausgeblieben, obwohl sich ihr psychischer und physischer Gesundheitszustand deutlich verschlechtert habe. In Griechenland sehe sie keine Existenzgrundlage und spreche die Sprache nicht. Sie habe weder Zugang zu einer gesicherten Unterkunft noch zu einer ausreichenden Versorgung mit Lebensmitteln gehabt. Auch habe sie dort kein soziales Netzwerk, welches ihr in irgendeiner Form Hilfe leisten würde. Im Falle einer Rückkehr sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie in die Obdachlosigkeit gerate und einer erheblichen Existenzgefährdung ausgesetzt sei. Zu ihrer gesundheitlichen Situation gab sie weiter an, sie leide von Zeit zu Zeit unter sehr starken Nackenschmerzen, die sie im BAZ in der Schweiz bereits gemeldet habe und sich in Abklärung befänden. Auch habe sie ihre psychischen Beschwerden gemeldet. Diesbezüglich finde bald ein Arzttermin statt. D. Am 26. Mai 2025 klärte das SEM den medizinischen Sachverhalt mit dem Gesundheitsdienst im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ ab, wonach die Beschwerdeführerin im Rahmen des «MEI/MEK» (medizinische Eintrittsinformation bzw. medizinische Erstkonsultation) angegeben habe, an (...)schmerzen zu leiden. Aufgrund dessen seien ihr Dafalgan und Schmerzpflaster abgegeben worden. Am 12. Mai 2025 sei sie wegen einer kleinen (...)verletzung vorstellig geworden, welche mit Salbe behandelt worden sei. Am 21. Mai 2025 habe sie gegenüber dem Gesundheitsdienst geäussert, an Schlafproblemen und Stress zu leiden. Es seien ihr daraufhin die pflanzlichen Arzneimittel Redormin und Relaxane abgegeben worden. Im Rahmen eines Arzttermins sei sie geimpft worden, was auch der ausschliessliche Zweck dieses Termins gewesen sei. Weder hätten weitere Arzttermine stattgefunden noch seien solche in Planung. Ein Arztbericht liege nicht vor. E. Mit Eingabe vom 30. Mai 2025 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 27. Mai 2025. Nebst der Wiederholung der Vorbringen anlässlich des rechtlichen Gehörs, führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe einen Freund (Zemis Nr. [...]) in der Schweiz, mit dem sie seit Jahren in einer emotionalen Beziehung lebe. Er wohne in einer Unterkunft in C._______ und verfüge über eine (...)-Bewilligung. Sie kenne ihn seit ihrer Kindheit; seit etwa fünf Jahren lebten sie eine Liebesbeziehung, welche sie in der Schweiz weiterleben wolle. Ihre Mutter und ihr Bruder (beide N [...]) lebten im Übrigen derzeit in D._______. Sie habe kein gutes Verhältnis zu ihrer Mutter, da diese keine Kenntnis von ihrer Beziehung und nach dem Tod ihres Vaters einen anderen Mann geheiratet habe. Mit ihrem minderjährigen Bruder wolle sie aber eine persönliche Beziehung führen und fühle sich eng zu ihm verbunden. Darüber hinaus führte sie an, im Falle einer Rückkehr sei sie psychisch nicht in der Lage, eine existenzielle Notlage aus eigener Kraft abwenden zu können beziehungsweise in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Sie brauche dringend psychologische Unterstützung. Da sie vor circa einem Monat in die Schweiz gekommen und dazwischen ihre Unterkunft geändert worden sei, habe sie noch keinen ärztlichen Termin bekommen können. F. Erneute Abklärungen des SEM am 30. Mai 2025 beim Gesundheitsdienst des BAZ B._______ und in der Datenbank Mides ergaben, dass die Beschwerdeführerin am 21. Mai 2025 erstmals gegenüber dem Gesundheitsdienst Schlafprobleme und Stress geltend gemacht habe. Seither habe sie sich nicht mehr beim Gesundheitsdienst gemeldet. Weiterhin stünden keine Arzttermine an und es seien auch keine geplant. Im Übrigen halte sich die Beschwerdeführerin seit dem 24. April 2025 dauerhaft im BAZ B._______ auf und sei nie in eine andere Unterkunft verlegt worden. G. Mit Verfügung vom 30. Mai 2025 - eröffnet am 2. Juni 2025 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein (Dispositivziffer 1), ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 2) sowie den Vollzug (Dispositivziffer 3 und 4) an und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 5). H. Mit Eingabe vom 6. Juni 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben und die Sache im entsprechenden Umfang «zu neuem Entscheid» an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend den Zugang der Beschwerdeführerin zu Unterbringung und medizinischer Versorgung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 10. Juni 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2. Mangels Anfechtung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG und der Wegweisung (Dispositivziffern 1 und 2), beschränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 3-4; vgl. Rechtsbegehren [Bst. H oben] und deren Begründung).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerde in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt im Hinblick auf ihre zu erwartende Situation bei einer hypothetischen Rückkehr nach Griechenland und im Hinblick auf die familiären Verhältnisse nicht genügend abgeklärt, um die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beurteilen zu können. Aufgrund der Akten seien weder der Ablauf, das Ausmass noch der Kontext der (mehrfachen) sexuellen Übergriffe (durch mehrere Männer) ansatzweise klar. Wie erträglich oder unerträglich sich ihr Leben in Griechenland gestaltet habe, ergebe sich aus ihren Angaben nicht mit hinreichender Deutlichkeit. Ohne diese Informationen lasse sich nicht feststellen, ob sie als äusserst vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung zu gelten habe oder nicht. Da es sich bei den fraglichen Punkten um persönliche Erlebnisse sowie um Persönlichkeitsmerkmale handle, sei sie hierzu mündlich zu befragen, wie dies bereits mit Stellungnahme zum Entscheidentwurf beantragt worden sei. Gleiches gelte auch für ihren Gesundheitszustand. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens habe sie stets und konsistent angegeben, dass sie insbesondere psychisch sehr belastet sei und unter Depressionen leide, die sich durch die Traumatisierung der sexuellen Übergriffe verschlechtert hätten. Bei einer Rückkehr nach Griechenland sei eine Retraumatisierung zu befürchten. Sie habe darüber hinaus mehrmals beim Gesundheitsdienst um einen Termin bei einer Psychiaterin oder Psychologin gebeten, jedoch bislang keinen erhalten. Sodann habe es die Vorinstanz unterlassen, zum Bestehen und Charakter der Liebesbeziehung Abklärungen zu treffen; so habe sie keinerlei Rückfragen gestellt, sondern der Beziehung ihren schützenswerten Charakter im angefochtenen Entscheid lediglich pauschal in einem halben Abschnitt abgesprochen. Die äusserst knappe Begründung werde der Wichtigkeit dieses Sachverhaltselements (Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK) nicht gerecht. Es gehe nicht einmal deutlich hervor, ob die Vor-instanz das Bestehen der Beziehung an sich in Zweifel ziehen oder diese als zu wenig intensiv qualifizieren wolle, was daran liegen dürfte, dass die Vorinstanz über die Beziehung zwischen ihr und ihrem Lebenspartner schlicht nichts wisse. Es dränge sich auch diesbezüglich eine persönliche Befragung auf. Die Dauer der Liebesbeziehung sei im Übrigen zu korrigieren. Diese bestehe nicht, wie in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf festgehalten, seit fünf Jahren (wohl ein Missverständnis), sondern erst seit einem bis eineinhalb Jahren. Davor seien sie lediglich Freunde gewesen. Dass die Vorinstanz an ihren Ausführungen, wonach sie in Griechenland allein gewesen sei, Zweifel hege, unterstreiche das Bild, wonach der Sachverhalt bisher nicht ausreichend erstellt sei. Sie sei tatsächlich mit ihren Familienmitgliedern nach Griechenland gereist und habe im vorinstanzlichen Verfahren auch keine entgegenstehenden Angaben gemacht. Da sie bereits volljährig gewesen sei, sei sie jedoch von ihrer Mutter, deren Ehemann und ihrem minderjährigen Bruder getrennt worden. 5.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dieser ist verletzt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze jedoch an der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG; vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Die Behörde ist zudem nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-8135/2024 vom 31. Januar 2025 E. 5.2 m.w.H.). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wonach die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig sowie ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Die Vorinstanz war entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren weder gehalten, diese persönlich anzuhören noch ihr mündlich das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. Art. 36 AsylG und dazu Urteil des BVGer E-2613/2024 vom 6. Mai 2024 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin hatte denn auch zwei Mal die Gelegenheit, sich schriftlich umfassend zu äussern, und war gehalten, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht alles Entscheidwesentliche vorzubringen. Sodann hat die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum sexuellen Übergriff, zur Liebesbeziehung, zu ihren Familienverhältnissen und zu ihren gesundheitlichen Problemen in der Verfügung aufgenommen und sich mit diesen in hinreichender Tiefe auseinandergesetzt. Soweit die Beschwerdeführerin nun auf Beschwerdeebene ein unsubstantiierte Sachverhaltsergänzung dahingehend vornimmt, dass es sich um mehrfache sexuelle Übergriffe von mehreren Männern gehandelt habe, vermag dies an der richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung zum Verfügungszeitpunkt nichts zu ändern. Das gleiche gilt sodann für das erstmals auf Beschwerdeebene geäusserte Vorbringen, wonach sie mit ihren Familienmitgliedern nach Griechenland gereist sei. Die auf Beschwerdeebene vorgenommene Sachverhaltskorrektur zur Dauer der Liebesbeziehung ist ebenfalls nicht geeignet, eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung respektive eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Verfügungszeitpunkt darzutun. Im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin war die Vorinstanz denn auch nicht gehalten, allfällige, möglicherweise in der Zukunft stattfindende Arzttermine abzuwarten, zumal zwei Abklärungen beim Gesundheitsdienst vorgenommen wurden und diese ergaben, dass keine Arzttermine geplant seien (vgl. SEM-Akten [...]-20/1; [...]-26/1). Auch die Vorbringen auf Beschwerdeebene lassen nicht darauf schliessen, dass der medizinische Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden ist. Nach dem Gesagten wurde der Sachverhalt (im Verfügungszeitpunkt) korrekt und vollständig festgestellt und es liegt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, des rechtlichen Gehörs noch der Begründungspflicht vor. Für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht demnach keine Veranlassung. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehend (vgl. E. 6.2) genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist - wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat - aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). 6.4 Aus den Akten ergeben sich, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, keine konkreten Hinweise dafür, dass der Vollzug der Wegweisung den völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstünde. So hat sich die Beschwerdeführerin nach Anerkennung als Flüchtling lediglich einen Monat in Griechenland aufgehalten. Zudem gab sie selbst an, sich nicht um Unterstützung bemüht zu haben (vgl. SEM-Akte [...]-15/3). Vor diesem Hintergrund läuft auch ihre pauschale Behauptung, sie habe keine Unterstützung erhalten (vgl. SEM-Akte [...]-15/3) ins Leere. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass sie alles Zumutbare unternommen hätte, um Zugang zu den ihr zustehenden Leistungen zu erhalten. Auf Beschwerdeebene bringt die Beschwerdeführerin denn auch nichts Gegenteiliges vor. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt zudem keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor. Im Hinblick auf die geltend gemachte Liebesbeziehung ist es der Beschwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene nicht gelungen, eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung darzutun und es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. SEM-Akte [...]-28/19 S. 12 f.). Die auf Beschwerdeebene angebrachte Korrektur, wonach es sich bei der in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geäusserten Beziehungsdauer von fünf Jahren um ein Missverständnis handle und die Liebesbeziehung erst seit einem bis eineinhalb Jahren bestehe (Beschwerde S. 7), vermag umso weniger eine lang dauernde und gefestigte Beziehung aufzuzeigen und ist damit offensichtlich nicht geeignet, die richtige Einschätzung der Vorinstanz umzustossen. Im Übrigen hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten (vgl. SEM-Akte [...]-28/19 S. 8 f.), dass es sich bei der Mutter und dem minderjährigen Bruder der volljährigen Beschwerdeführerin nicht um Mitglieder der Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK handelt (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3). Ein Abhängigkeitsverhältnis liegt zudem offensichtlich nicht vor, zumal die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene selber vorbringt, von ihrer Herkunftsfamilie sei keine Hilfe zu erwarten (vgl. Beschwerde S. 6). Das Vorbringen, in Griechenland Opfer (mehrfacher) sexueller Übergriffe geworden zu sein, wenn auch sehr bedauerlich, ändert ebenfalls nichts an der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland. Sollte die Beschwerdeführerin darüber hinaus in Griechenland erneut (sexuelle) Übergriffe erleiden oder bedroht werden, kann sie sich - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten (vgl. SEM-Akte [...]-49/13 S. 9 f.) - an die als schutzwillig und schutzfähig zu erachtenden, zuständigen Stellen wenden. Schliesslich stellt eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass Ausgrenzungen (vgl. Bst. C oben) und (sexuelle) Übergriffe psychisch belastend sind. Die von der Beschwerdeführerin unsubstantiiert vorgebrachten psychischen Probleme vermögen an der richtigen Einschätzung der Vorinstanz (vgl. SEM-Akte [...]-28/19 S. 11) und folglich an der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aber nichts zu ändern. 6.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin ist zulässig. 6.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich bei ihr als alleinstehende Frau nicht - wie in der Beschwerde behauptet - um eine äusserst vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4, E. 11.5.1 und E. 11.5.3, wie dies die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat. Daran vermögen auch die vorgebrachten psychischen Probleme (vgl. auch E. 6.4 oben) nichts zu ändern. Im Übrigen finden sich in den Akten auch keine konkreten Hinweise auf eine ausgeprägte Hilflosigkeit. Die (...)-jährige Beschwerdeführerin hat weder mit ihren Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren noch mit ihren Beschwerdevorbringen ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs demnach zu Recht bejaht. Die Beschwerdeführerin konnte bis zu ihrer Ausreise im Camp wohnen bleiben und hat dort (zumindest teilweise) Nahrung erhalten. Sodann hat sie, wie sie selber bestätigte, nicht aktiv um Unterstützung bei den griechischen Behörden ersucht (vgl. SEM-Akte [...]-15/3 S. 2) und ist direkt nach Ablauf ihrer «Aufenthaltserlaubnis» im Camp ausgereist (vgl. SEM-Akte [...]-15/3 S. 2). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass ihr die Unterstützung verweigert worden wäre beziehungsweise die ihr zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten worden wären. Mit Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft stehen der Beschwerdeführerin in Griechenland grundsätzlich die Garantien der Qualifikationsrichtlinie (insbesondere der Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialleistungen, Wohnraum und medizinischer Versorgung) zu. Es ist ihr zuzumuten, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Ebenso ist es ihr zuzumuten, benötigte medizinische und psychologische Behandlungen (auch im Falle einer Traumatisierung aufgrund sexueller Gewalt) in Griechenland in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen ist vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Akte [...]-28/19 S. 13 ff.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.7 Vor diesem Hintergrund ist auch der subeventualiter gestellte Antrag auf Einholen individueller Garantien betreffend Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung abzuweisen. 6.8 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Griechenland ist schliesslich möglich, zumal die griechischen Behörden am 22. Mai 2025 der Rückübernahme explizit zugestimmt haben und sie über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. 6.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Mit Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand: