Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehaltlich nachstehender Erwägung - einzutreten.
E. 1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung; die Vorinstanz hat der Beschwerde diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf die Anträge, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und im Sinne superprovisorischer Massahmen seien die Vollzugsbehörden darüber in Kenntnis zu setzen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Demgegenüber prüft die Vorinstanz in solchen Fällen die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich die volle Kognition zukommt.
E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei nie ein persönliches rechtliches Gehör zu seinen Gründen gegen die Wegweisung gewährt worden. Er habe nicht verstanden, dass das Gespräch mit seiner ehemaligen Rechtsvertretung die einzige Möglichkeit gewesen wäre, um sich im Verfahren zu äussern und sei dabei davon ausgegangen, es handle sich um ein Vorgespräch. Weiter habe die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt unvollständig abgeklärt, da er keine psychologische Abklärung erhalten habe und diese demgemäss noch nicht abgeschlossen sei. Darüber hinaus habe die Vorinstanz entgegen ihrer Pflicht es unterlassen, die konkrete Situation in Griechenland zu untersuchen und anschliessend für den vorliegenden Einzelfall zu würdigen. Deshalb sei die Sache zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Zunächst war die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren weder gehalten den Beschwerdeführer persönlich anzuhören noch ihm mündlich das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. Art. 36 AsylG und dazu auch Susanne Bolz-Reimann/Anne Kneer, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, 2022, Asyl- und Schutzverfahren, § 15, Rz. 15.43). Sodann hat die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand im Rahmen seiner beiden Stellungnahmen entgegengenommen und diese sowie die vorgängige Abklärung beim Gesundheitsdienst in der angefochtenen Verfügung festgehalten. Ihr lagen weder anberaumte Arzttermine noch -berichte vor. Mithin durfte sie von einem vollständig erstellten medizinischen Sachverhalt ausgehen und war nicht gehalten weitere diesbezügliche Abklärungen - weder in der Schweiz noch in Griechenland - zu tätigen. Auch die auf Beschwerdeebene vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden lassen nicht darauf schliessen, dass der medizinische Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden ist, zumal keine weiteren medizinischen Unterlagen ins Recht gelegt wurden. Mithin wurde der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend rechtsgenüglich erstellt und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatz liegt nicht vor.
E. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet. Die Feststellung des Sachverhalts ist auch sonst nicht zu beanstanden. Es besteht mithin keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
E. 5.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb die Vor-instanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist.
E. 6 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 7.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustands ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen zwar einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände erforderlich (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Sodann ist nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2).
E. 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz gewisser Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem UNHCR und der IOM abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht.
E. 7.4.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1).
E. 7.4.3 Es obliegt den betroffenen Personen, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu haben sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. a.a.O. E. 11.4).
E. 7.4.4 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland einen Schutzstatus erhalten. Damit kann er sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) berufen (insb. die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 15. April 2024 geltend, er sei in Griechenland nach Erteilung des Schutzstatus obdachlos geworden, habe nur unregelmässig Arbeit finden können, weshalb er sich auch nur selten temporäre Unterkünfte habe leisten können. Er habe trotz wiederholten Nachfragens weder von der Regierung noch von Nichtregierungsorganisationen Unterstützung erhalten. Es sei daher davon auszugehen, dass er im Falle einer Wegweisung nach Griechenland in eine existentielle Notlage gerate werde. Dies erklärte er auch in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 18. April 2024. In der Beschwerdeschrift wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine pauschalen Vorbringen im Falle einer Wegweisung erneut obdachlos zu werden und keine Unterstützung erhalten zu haben. Aus seinen Ausführungen - insbesondere aus jenen zur allgemeinen Situation in Griechenland und den Verweisen auf verschiedene Berichte - geht indessen nicht hervor, inwiefern er sich konkret bemüht hätte, bei staatlichen Institutionen oder Nichtregierungsorganisationen Unterstützung zu erhalten, um eine angemessene Unterkunft zu finden oder seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Mit dem Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung hat er nämlich grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung sowie Anspruch auf diesbezügliche Gleichberechtigung mit griechischen Staatsangehörigen. Insofern darf von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf und zur Geltendmachung seiner Ansprüche an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe (nötigenfalls auf dem Rechtsweg) einzufordern. Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems in casu nicht als unzulässig oder unzumutbar aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen.
E. 7.4.5 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen angegeben hat, er habe Augen- und Beinschmerzen und leide an Schwindel. Seit Griechenland habe er psychische Beschwerden und könne nachts nicht schlafen. Aus den Akten geht weiter hervor, dass er gemäss Auskunft des Gesundheitsdienstes des Bundesasylzentrums C._______ nie vorstellig geworden sei. Auch seien keine Diagnosen bekannt und es würden weder Arztberichte vorliegen noch entsprechende Termine ausstehend sein. Anlässlich der medizinischen Erstkonsultation habe er einzig geltend gemacht, seit vier Jahren an Kopfschmerzen zu leiden (vgl. SEM-eAkten 20/1). Auf Beschwerdeebene behauptet der Beschwerdeführer zudem, er sei infolge des in Griechenland Erlebten psychisch stark angeschlagen, in einer sehr labilen Lage und aufgrund seiner Gesundheitsprobleme als spezifisch vulnerabel einzustufen. Auch wenn er in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, es sei ein Termin bei einem Psychologen vereinbart gewesen, der jedoch aufgrund der Verlegung in das Bundesasylzentrum C._______ storniert worden sei, sind seine Vorbringen bezüglich seiner schlechten psychischen Verfassung weder ausreichend begründet noch belegt. Es kann folglich in Anbetracht der vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden jedenfalls nicht darauf geschlossen werden, er sei auf eine dringende medizinische Behandlung angewiesen, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Seine unbelegten medizinischen Leiden sind nicht als schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 einzustufen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich somit nicht um eine besonders vulnerable Person, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Dem Beschwerdeführer steht es bei Bedarf offen, bei den zuständigen Behörden ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen. Er könnte damit zumindest vorübergehend medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form des Mitgebens von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 7.5 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existenzbedrohende Situation oder eine medizinische Notlage geraten. Er ist nicht als besonders verletzliche Person im Sinne der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einzustufen; es gelingt ihm nicht, die oben erwähnten Regelvermutungen umzustossen, womit auch das entsprechende Subsubeventualbegehren, es seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, abzuweisen ist. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich als zulässig und zumutbar zu erachten.
E. 7.6 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland - wie bereits im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG festgestellt - ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat.
E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das entsprechende Eventualbegehren ist daher abzuweisen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
E. 9.2 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2613/2024 Urteil vom 6. Mai 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Nassim Safai-Rad. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lara Hoeft, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 19. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. März 2024 um Asyl in der Schweiz. Er reichte einen griechischen Reiseausweis, einen griechischen Aufenthaltstitel sowie einen afghanischen Pass zu den Akten. Am 3. April 2024 wurden seine Personalien aufgenommen und er erteilte der im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte und ihm dort am (...) internationaler Schutz gewährt worden war. C. Mit Schreiben vom 4. April 2024 übermittelte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen Fragekatalog im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in Griechenland und gewährte ihm das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung dorthin. Zudem wurde er aufgefordert allfällige medizinische Beeinträchtigungen geltend zu machen und Stellung zu Ungereimtheiten bezüglich der eingereichten Dokumente zu nehmen. D. Am 5. April 2024 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie). Diese stimmten am 6. April 2024 dem Ersuchen zu und teilten mit, dass der Beschwerdeführer in Griechenland mit einem anderen Geburtsdatum registriert und als Flüchtling anerkannt sei sowie über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. E. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 15. April 2024 zum Fragekatalog vom 4. April 2024 und zum rechtlichen Gehör bezüglich des beabsichtigten Nichteintretensentscheids und der allfälligen Wegweisung Stellung. Zudem kam er der Aufforderung, sich zu allfälligen medizinischen Beeinträchtigungen und den aufgeworfenen Ungereimtheiten bezüglich der eingereichten Dokumente zu äussern, nach. F. Am 17. April 2024 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 18. April 2024. G. Mit Verfügung vom 19. April 2024 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an, setzte eine Ausreisefrist an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. H. Die zugewiesene Rechtsvertretung erklärte mit Schreiben vom 19. April 2024, sie habe das Mandat beendet. I. Mit Eingabe vom 26. April 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und dieses anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subsubeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne superprovisorischer Massahmen sei die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges zu veranlassen und der zuständige Kanton sei über die Aussetzung bis zum Entscheid über die Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Es sei zudem die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehaltlich nachstehender Erwägung - einzutreten. 1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung; die Vorinstanz hat der Beschwerde diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf die Anträge, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und im Sinne superprovisorischer Massahmen seien die Vollzugsbehörden darüber in Kenntnis zu setzen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Demgegenüber prüft die Vorinstanz in solchen Fällen die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich die volle Kognition zukommt.
3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei nie ein persönliches rechtliches Gehör zu seinen Gründen gegen die Wegweisung gewährt worden. Er habe nicht verstanden, dass das Gespräch mit seiner ehemaligen Rechtsvertretung die einzige Möglichkeit gewesen wäre, um sich im Verfahren zu äussern und sei dabei davon ausgegangen, es handle sich um ein Vorgespräch. Weiter habe die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt unvollständig abgeklärt, da er keine psychologische Abklärung erhalten habe und diese demgemäss noch nicht abgeschlossen sei. Darüber hinaus habe die Vorinstanz entgegen ihrer Pflicht es unterlassen, die konkrete Situation in Griechenland zu untersuchen und anschliessend für den vorliegenden Einzelfall zu würdigen. Deshalb sei die Sache zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Zunächst war die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren weder gehalten den Beschwerdeführer persönlich anzuhören noch ihm mündlich das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. Art. 36 AsylG und dazu auch Susanne Bolz-Reimann/Anne Kneer, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, 2022, Asyl- und Schutzverfahren, § 15, Rz. 15.43). Sodann hat die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand im Rahmen seiner beiden Stellungnahmen entgegengenommen und diese sowie die vorgängige Abklärung beim Gesundheitsdienst in der angefochtenen Verfügung festgehalten. Ihr lagen weder anberaumte Arzttermine noch -berichte vor. Mithin durfte sie von einem vollständig erstellten medizinischen Sachverhalt ausgehen und war nicht gehalten weitere diesbezügliche Abklärungen - weder in der Schweiz noch in Griechenland - zu tätigen. Auch die auf Beschwerdeebene vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden lassen nicht darauf schliessen, dass der medizinische Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden ist, zumal keine weiteren medizinischen Unterlagen ins Recht gelegt wurden. Mithin wurde der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend rechtsgenüglich erstellt und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatz liegt nicht vor. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet. Die Feststellung des Sachverhalts ist auch sonst nicht zu beanstanden. Es besteht mithin keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 5.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb die Vor-instanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. 6. Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustands ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen zwar einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände erforderlich (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Sodann ist nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). 7.4 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz gewisser Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem UNHCR und der IOM abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. 7.4.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). 7.4.3 Es obliegt den betroffenen Personen, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu haben sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. a.a.O. E. 11.4). 7.4.4 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland einen Schutzstatus erhalten. Damit kann er sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) berufen (insb. die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 15. April 2024 geltend, er sei in Griechenland nach Erteilung des Schutzstatus obdachlos geworden, habe nur unregelmässig Arbeit finden können, weshalb er sich auch nur selten temporäre Unterkünfte habe leisten können. Er habe trotz wiederholten Nachfragens weder von der Regierung noch von Nichtregierungsorganisationen Unterstützung erhalten. Es sei daher davon auszugehen, dass er im Falle einer Wegweisung nach Griechenland in eine existentielle Notlage gerate werde. Dies erklärte er auch in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 18. April 2024. In der Beschwerdeschrift wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine pauschalen Vorbringen im Falle einer Wegweisung erneut obdachlos zu werden und keine Unterstützung erhalten zu haben. Aus seinen Ausführungen - insbesondere aus jenen zur allgemeinen Situation in Griechenland und den Verweisen auf verschiedene Berichte - geht indessen nicht hervor, inwiefern er sich konkret bemüht hätte, bei staatlichen Institutionen oder Nichtregierungsorganisationen Unterstützung zu erhalten, um eine angemessene Unterkunft zu finden oder seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Mit dem Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung hat er nämlich grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung sowie Anspruch auf diesbezügliche Gleichberechtigung mit griechischen Staatsangehörigen. Insofern darf von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf und zur Geltendmachung seiner Ansprüche an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe (nötigenfalls auf dem Rechtsweg) einzufordern. Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems in casu nicht als unzulässig oder unzumutbar aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen. 7.4.5 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen angegeben hat, er habe Augen- und Beinschmerzen und leide an Schwindel. Seit Griechenland habe er psychische Beschwerden und könne nachts nicht schlafen. Aus den Akten geht weiter hervor, dass er gemäss Auskunft des Gesundheitsdienstes des Bundesasylzentrums C._______ nie vorstellig geworden sei. Auch seien keine Diagnosen bekannt und es würden weder Arztberichte vorliegen noch entsprechende Termine ausstehend sein. Anlässlich der medizinischen Erstkonsultation habe er einzig geltend gemacht, seit vier Jahren an Kopfschmerzen zu leiden (vgl. SEM-eAkten 20/1). Auf Beschwerdeebene behauptet der Beschwerdeführer zudem, er sei infolge des in Griechenland Erlebten psychisch stark angeschlagen, in einer sehr labilen Lage und aufgrund seiner Gesundheitsprobleme als spezifisch vulnerabel einzustufen. Auch wenn er in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, es sei ein Termin bei einem Psychologen vereinbart gewesen, der jedoch aufgrund der Verlegung in das Bundesasylzentrum C._______ storniert worden sei, sind seine Vorbringen bezüglich seiner schlechten psychischen Verfassung weder ausreichend begründet noch belegt. Es kann folglich in Anbetracht der vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden jedenfalls nicht darauf geschlossen werden, er sei auf eine dringende medizinische Behandlung angewiesen, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Seine unbelegten medizinischen Leiden sind nicht als schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 einzustufen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich somit nicht um eine besonders vulnerable Person, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Dem Beschwerdeführer steht es bei Bedarf offen, bei den zuständigen Behörden ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen. Er könnte damit zumindest vorübergehend medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form des Mitgebens von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 7.5 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existenzbedrohende Situation oder eine medizinische Notlage geraten. Er ist nicht als besonders verletzliche Person im Sinne der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einzustufen; es gelingt ihm nicht, die oben erwähnten Regelvermutungen umzustossen, womit auch das entsprechende Subsubeventualbegehren, es seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, abzuweisen ist. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich als zulässig und zumutbar zu erachten. 7.6 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland - wie bereits im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG festgestellt - ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das entsprechende Eventualbegehren ist daher abzuweisen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 9.2 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Nassim Safai-Rad Versand: