Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 10. Juni 2025 am Flughafen B._______ ein Asylgesuch ein. A.b Gleichentags wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer Einreiseverwei- gerung und der Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens B._______ gewährt. Dazu liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe der ihm zugewiesenen und bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 11. Juni 2025 vernehmen. A.c Mit Verfügung vom 12. Juni 2025 verweigerte das SEM vorläufig die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und wies ihn für die Dauer von maximal 60 Tagen dem Transitbereich des Flughafens B._______ zu. B. Am 13. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an- gehört. In persönlicher Hinsicht erklärte er, er sei als Angehöriger der kur- dischen Ethnie in C._______ (Provinz West-Aserbaidschan) aufgewach- sen, wo er (…) Jahre die Schule besucht und anschliessend seiner Familie (seine Eltern, ein jüngerer Bruder sowie Onkel und Tanten) in der Landwirt- schaft geholfen habe. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er habe sich von seinem Freund, der Mitglied der demokratischen Partei sei, überzeugen lassen, mit diesem jeweils nachts Flugblätter für die kurdische Sprache zu verteilen. Nachdem sie im April 2025 drei Nächte lang diese Informationsblätter verteilt hätten, habe er drei Tage nach der letzten Aktion erfahren, dass sein Freund verschwunden sei. Aus Angst, ihm könnte das Gleiche widerfahren, sei er noch am gleichen Tag zu seinem Onkel gegan- gen. Am folgenden Tag habe die Pasdaran (islamische Revolutionsgarde resp. Sepâh [Anmerkung des Gerichts]) ihn bei sich zuhause gesucht und den Eltern mitgeteilt, dass sein Freund gefoltert worden sei und dieser ihn verraten habe. Daher sei er am nächsten Tag – am (…) 2025 – in die Türkei ausgereist. Von dort aus sei er mit mehreren Flugzeugen weitergereist und am 7. Juni 2025 am Flughafen B._______ angekommen. C. Das SEM stellte am 17. Juni 2025 der Rechtsvertretung seinen Entscheid- entwurf zu, worauf diese tags darauf ihre Stellungnahme zu den Akten reichte.
E-4585/2025 Seite 3 D. Das SEM stellte mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 19. Juni 2025 fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- fülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus dem Transitbereich des Flug- hafens B._______ weg, verpflichtete ihn, den Transitbereich dieses Flug- hafens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könne, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte ihm die editionspflichtigen Akten ge- mäss Aktenverzeichnis aus. E. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am
24. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte, nach Aufhebung der Verfügung sei die Sache zur vollständigen Prü- fung der Lage im Iran an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualtier sei der Beschwerdeführer aufgrund eines Vollzugshindernisses vorläufig auf- zunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Pro- zessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt am 26. Juni 2025 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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E. 2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Aufhebung der Verfügung, die materiellen Rechtsbegehren beziehen sich aber einzig auf die Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens bildet somit einzig der Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivzif- fern 1 bis 3 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asyl- gesuchs und Anordnung der Wegweisung) der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
E. 2.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge- stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht in seiner Beschwerde, dass SEM habe im Vollzugspunkt die militärische Eskalation zwischen Is- rael und Iran, welche seit dem 13. Juni 2025 im Gange sei, nicht erwähnt, obschon die Heimatstadt C._______ dabei bombardiert worden sei. Aus- serdem seien am 22. Juni 2025 die USA in die kriegerischen Auseinander- setzungen eingestiegen. Damit macht der Beschwerdeführer eine Verlet- zung des Untersuchungsgrundsatzes geltend. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte.
E. 4.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dieser ist verletzt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat. Der
E-4585/2025 Seite 5 Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze jedoch an der Mitwirkungs- pflicht der gesuchstellenden Person (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG; vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3 m.w.H.). Die Behörde ist zudem nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. Urteil BVGer D-8135/2024 vom 31. Januar 2025 E. 5.2 m.w.H.).
E. 4.3.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung vom 19. Juni 2025 fest, dass es die aktuelle Lage im Iran nicht verkenne, jedoch könne zum jetzigen Zeit- punkt noch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder Bürgerkrieg gesprochen werden.
E. 4.3.2 Israel startete am 13. Juni 2025 einen Grossangriff auf den Iran und bombardierte in den darauffolgenden Tagen insbesondere iranische Atom- anlagen – in Natanz, Arak, Parchin, Fordo, Isfahan und Bushehr – und ira- nische Militärstützpunkte (vgl. «Israel greift Iran an», in: Tagesschau vom
13. Juni 2025 [https://www.tagesschau.de/ausland/asien/israel-iran- 122.html, besucht am 26. Juni 2025] und «Irans Atomprogramm: Welche Anlagen Israel getroffen hat – und welche nicht», in: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 17. Juni 2025 [https://www.nzz.ch/visuals/das-sind-die-wich- tigsten-standorte-des-iranischen-atomprogramms-ld.1888868, besucht am 26. Juni 2025]). Dabei wurden auch Explosionen rund um Teheran und in Städten im westlichen Iran gemeldet, in C._______ waren Rauchsäulen sichtbar (vgl. «Forscher und Offiziere getötet, Atomanlagen bombardiert», in: Tagesspiegel vom 13. Juni 2025 [https://www.tagesspiegel.de/internati- onales/forscher-und-offiziere-getotet-atomanlagen-bombardiert-die-opfer- und-schauplatze-des-israelischen-angriffs-im-iran-13848403.html, be- sucht am 26. Juni 2025]). Am 22. Juni 2025 griffen die USA die iranischen Atomanlagen in Fordo, Natanz und Isfahan an. Seit dem 24. Juni 2025 herrscht offensichtlich ein Waffenstillstand (vgl. «Von der Eskalation zur Waffenruhe», in: Tagesschau vom 24. Juni 2025 [https://www.tages- schau.de/ausland/asien/iran-israel-waffenruhe-entspannung-100.html, be- sucht am 26. Juni 2025]).
E. 4.3.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung die angespannte Situation im Iran erkannt und inhaltlich zwar sehr knapp, aber dennoch in genügender Weise aufgeführt. Angesichts der zuvor umschriebenen Umstände im Ver- fügungszeitpunkt – wobei der Angriff der USA erst drei Tage später statt- fand – durfte das SEM auf tiefergehende Abklärungen in Bezug auf die
E-4585/2025 Seite 6 Situation rund um die Heimatregion des Beschwerdeführers verzichten, zu- mal davon auszugehen ist, dass der Fokus von Israel auf militärischen Zie- len im Iran und der Zerstörung des iranischen Atomprogramms lag und nicht auf der Bombardierung von Wohngebieten. Allein der Umstand, dass das SEM hinsichtlich der Gefahrenlage für die Zivilbevölkerung in C._______ zu einer anderen Einschätzung als der Beschwerdeführer ge- langt, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung und stellt keine Verletzung Untersuchungsgrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs dar.
E. 4.4 Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Sache für weitere Abklärungen sowie zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist folg- lich abzuweisen.
E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
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E. 6.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 6.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3.2 Trotz erheblicher Spannungen, die im Land allgemein bestehen (vgl. Urteil BVGer E-1152/2021 vom 28. Mai 2025 E. 10.4.1 m.w.H.), und des jüngsten Konflikts zwischen Israel und Iran herrscht im Iran gegenwär- tig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Nach den US- Angriffen auf Atomanlagen im Iran vom 22. Juni 2025 (vgl. E. 4.3.2) begann zwei Tage später eine Waffenruhe, welche sich grossmehrheitlich bis heute als intakt erwiesen hat. Daher kann aus aktueller Sicht angenommen wer- den, dass beide Länder beabsichtigen, zur Normalität zurückzukehren (vgl. «Rückkehr zur Normalität in Israel und dem Iran», in: Tagesschau vom
24. Juni 2025 [https://www.tagesschau.de/ausland/asien/israel-iran-nor- malitaet-100.html, besucht am 26. Juni 2025]).
E. 6.3.3 Auch in individueller Hinsicht erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar, wie das SEM in seiner Verfügung zu Recht erkannt hat. Der junge und gesunde Mann verfügt in C._______ über eine Familie und so- ziale Beziehungen. Ausserdem war er zusammen mit anderen Familien- mitgliedern in der Landwirtschaft tätig. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine exis- tenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre.
E. 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Die Beschwerde erwies sich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürf- tigkeit abzuweisen ist.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 8.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Flughafen- polizei. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4585/2025 Urteil vom 30. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Irina Gächter Huber, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Vollzug der Wegweisung); Verfügung des SEM vom 19. Juni 2025. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 10. Juni 2025 am Flughafen B._______ ein Asylgesuch ein. A.b Gleichentags wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer Einreiseverweigerung und der Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens B._______ gewährt. Dazu liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe der ihm zugewiesenen und bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 11. Juni 2025 vernehmen. A.c Mit Verfügung vom 12. Juni 2025 verweigerte das SEM vorläufig die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und wies ihn für die Dauer von maximal 60 Tagen dem Transitbereich des Flughafens B._______ zu. B. Am 13. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. In persönlicher Hinsicht erklärte er, er sei als Angehöriger der kurdischen Ethnie in C._______ (Provinz West-Aserbaidschan) aufgewachsen, wo er (...) Jahre die Schule besucht und anschliessend seiner Familie (seine Eltern, ein jüngerer Bruder sowie Onkel und Tanten) in der Landwirtschaft geholfen habe. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er habe sich von seinem Freund, der Mitglied der demokratischen Partei sei, überzeugen lassen, mit diesem jeweils nachts Flugblätter für die kurdische Sprache zu verteilen. Nachdem sie im April 2025 drei Nächte lang diese Informationsblätter verteilt hätten, habe er drei Tage nach der letzten Aktion erfahren, dass sein Freund verschwunden sei. Aus Angst, ihm könnte das Gleiche widerfahren, sei er noch am gleichen Tag zu seinem Onkel gegangen. Am folgenden Tag habe die Pasdaran (islamische Revolutionsgarde resp. Sepâh [Anmerkung des Gerichts]) ihn bei sich zuhause gesucht und den Eltern mitgeteilt, dass sein Freund gefoltert worden sei und dieser ihn verraten habe. Daher sei er am nächsten Tag - am (...) 2025 - in die Türkei ausgereist. Von dort aus sei er mit mehreren Flugzeugen weitergereist und am 7. Juni 2025 am Flughafen B._______ angekommen. C. Das SEM stellte am 17. Juni 2025 der Rechtsvertretung seinen Entscheidentwurf zu, worauf diese tags darauf ihre Stellungnahme zu den Akten reichte. D. Das SEM stellte mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 19. Juni 2025 fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ weg, verpflichtete ihn, den Transitbereich dieses Flughafens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könne, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 24. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, nach Aufhebung der Verfügung sei die Sache zur vollständigen Prüfung der Lage im Iran an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualtier sei der Beschwerdeführer aufgrund eines Vollzugshindernisses vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt am 26. Juni 2025 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.2 Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Aufhebung der Verfügung, die materiellen Rechtsbegehren beziehen sich aber einzig auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig der Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 bis 3 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Anordnung der Wegweisung) der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 2.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht in seiner Beschwerde, dass SEM habe im Vollzugspunkt die militärische Eskalation zwischen Israel und Iran, welche seit dem 13. Juni 2025 im Gange sei, nicht erwähnt, obschon die Heimatstadt C._______ dabei bombardiert worden sei. Ausserdem seien am 22. Juni 2025 die USA in die kriegerischen Auseinandersetzungen eingestiegen. Damit macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte. 4.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dieser ist verletzt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze jedoch an der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG; vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3 m.w.H.). Die Behörde ist zudem nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. Urteil BVGer D-8135/2024 vom 31. Januar 2025 E. 5.2 m.w.H.). 4.3 4.3.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung vom 19. Juni 2025 fest, dass es die aktuelle Lage im Iran nicht verkenne, jedoch könne zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder Bürgerkrieg gesprochen werden. 4.3.2 Israel startete am 13. Juni 2025 einen Grossangriff auf den Iran und bombardierte in den darauffolgenden Tagen insbesondere iranische Atomanlagen - in Natanz, Arak, Parchin, Fordo, Isfahan und Bushehr - und iranische Militärstützpunkte (vgl. «Israel greift Iran an», in: Tagesschau vom 13. Juni 2025 [https://www.tagesschau.de/ausland/asien/israel-iran-122.html, besucht am 26. Juni 2025] und «Irans Atomprogramm: Welche Anlagen Israel getroffen hat - und welche nicht», in: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 17. Juni 2025 [https://www.nzz.ch/visuals/das-sind-die-wichtigsten-standorte-des-iranischen-atomprogramms-ld.1888868, besucht am 26. Juni 2025]). Dabei wurden auch Explosionen rund um Teheran und in Städten im westlichen Iran gemeldet, in C._______ waren Rauchsäulen sichtbar (vgl. «Forscher und Offiziere getötet, Atomanlagen bombardiert», in: Tagesspiegel vom 13. Juni 2025 [https://www.tagesspiegel.de/internationales/forscher-und-offiziere-getotet-atomanlagen-bombardiert-die-opfer-und-schauplatze-des-israelischen-angriffs-im-iran-13848403.html, besucht am 26. Juni 2025]). Am 22. Juni 2025 griffen die USA die iranischen Atomanlagen in Fordo, Natanz und Isfahan an. Seit dem 24. Juni 2025 herrscht offensichtlich ein Waffenstillstand (vgl. «Von der Eskalation zur Waffenruhe», in: Tagesschau vom 24. Juni 2025 [https://www.tagesschau.de/ausland/asien/iran-israel-waffenruhe-entspannung-100.html, besucht am 26. Juni 2025]). 4.3.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung die angespannte Situation im Iran erkannt und inhaltlich zwar sehr knapp, aber dennoch in genügender Weise aufgeführt. Angesichts der zuvor umschriebenen Umstände im Verfügungszeitpunkt - wobei der Angriff der USA erst drei Tage später stattfand - durfte das SEM auf tiefergehende Abklärungen in Bezug auf die Situation rund um die Heimatregion des Beschwerdeführers verzichten, zumal davon auszugehen ist, dass der Fokus von Israel auf militärischen Zielen im Iran und der Zerstörung des iranischen Atomprogramms lag und nicht auf der Bombardierung von Wohngebieten. Allein der Umstand, dass das SEM hinsichtlich der Gefahrenlage für die Zivilbevölkerung in C._______ zu einer anderen Einschätzung als der Beschwerdeführer gelangt, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung und stellt keine Verletzung Untersuchungsgrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs dar. 4.4 Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Sache für weitere Abklärungen sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist folglich abzuweisen. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Trotz erheblicher Spannungen, die im Land allgemein bestehen (vgl. Urteil BVGer E-1152/2021 vom 28. Mai 2025 E. 10.4.1 m.w.H.), und des jüngsten Konflikts zwischen Israel und Iran herrscht im Iran gegenwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Nach den US-Angriffen auf Atomanlagen im Iran vom 22. Juni 2025 (vgl. E. 4.3.2) begann zwei Tage später eine Waffenruhe, welche sich grossmehrheitlich bis heute als intakt erwiesen hat. Daher kann aus aktueller Sicht angenommen werden, dass beide Länder beabsichtigen, zur Normalität zurückzukehren (vgl. «Rückkehr zur Normalität in Israel und dem Iran», in: Tagesschau vom 24. Juni 2025 [https://www.tagesschau.de/ausland/asien/israel-iran-normalitaet-100.html, besucht am 26. Juni 2025]). 6.3.3 Auch in individueller Hinsicht erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar, wie das SEM in seiner Verfügung zu Recht erkannt hat. Der junge und gesunde Mann verfügt in C._______ über eine Familie und soziale Beziehungen. Ausserdem war er zusammen mit anderen Familienmitgliedern in der Landwirtschaft tätig. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre. 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerde erwies sich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Flughafenpolizei. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Patricia Petermann Loewe Versand: