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D-6328/2023

D-6328/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Oktober 2015 in der Schweiz ein erstes Mal um Asyl nach. Mit Verfügung vom 5. Juli 2019 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3779/2019 vom 12. August 2019 ab. B. Mit Eingabe vom 23. März 2023 liess der Beschwerdeführer «ein zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch)» bei der Vorinstanz einreichen und beantragte, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei der Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben, eventualiter sei der Wegweisungsvollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben. In prozessualer Hinsicht wurde um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Zur Begründung seines Mehrfachgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei seit seiner Ankunft in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Bisher habe er nicht geltend gemacht, dass er am (...) 2018 eine Resolution des Aktionskomitees für die Demonstration gegen vierzig Jahre Unterdrückung durch die Islamische Republik des Irans und zur Unterstützung der iranischen Protestbewegungen unterzeichnet habe. Seit dem rechtskräftigen Asylentscheid habe er sodann wiederholt in der vordersten Reihe an öffentlichen Kundgebungen gegen das iranische Regime in B._______ teilgenommen. Über diese seien in den nationalen und internationalen Medien mit Wort, Bild und Video berichtet worden. Er sei dabei gut erkennbar gewesen. Weiter sei er für die C._______, die diese Kundgebungen organisiert habe, als Verantwortlicher für (...) zuständig. Weiter beteilige er sich an der Schaffung von regimekritischen Programmen für D._______, einer Radiosendung, welche (...) während einer Stunde über E._______ gesendet werde. Angesichts der verschärften Sicherheitslage im Iran würde ihm deshalb als Regimekritiker Verfolgung drohen. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte er unter anderem diverse Fotos, welche ihn bei verschiedenen Demonstrationen zeigen, diverse Unterlagen und Aufrufe zu Demonstrationen und verschiedene Unterstützungsschreiben ein. C. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 - eröffnet am 16. Oktober 2023 - lehnte die Vorinstanz das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Gleichzeitig wies es den Antrag um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.-. D. Mit Eingabe vom 15. November 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei zufolge von Nachfluchtgründen als Flüchtling anzuerkennen sowie vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Allenfalls sei die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Mit der Beschwerde reichte er unter anderem eine Bestätigung der Mitgliedschaft in der C._______, einen Auszug aus der Nachrichtenagentur F._______, sowie eine CD insbesondere mit Auszügen aus G._______, verschiedenen Aufrufe zum Prostest vor der iranischen Botschaft in H._______, diversen Fotos und ein Video des Beschwerdeführers anlässlich von Kundgebungen ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2023 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen, was sie mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 tat. F. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 4. Januar 2024. G. Mit Schreiben vom 14. Februar 2024 teilte der rubrizierte Rechtsvertreter mit, der Beschwerdeführer sei seit Einreichung seines Zweitasylgesuches mindestens zweimal von der Polizei angehalten sowie wegen illegalen Aufenthalts und Missachtung der Eingrenzung verhaftet worden. Das Gericht werde daher ersucht, die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer einen N-Ausweis auszustellen. Als Beilage wurde ein Schreiben der Staatsanwaltschaft I._______ vom 17. Januar 2024 eingereicht. H. Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 liess der Beschwerdeführer eine CD mit Fotos eines Protests vor der iranischen Botschaft in H._______ einreichen. I. Mit Schreiben vom 11. Juni 2024 liess der Beschwerdeführer Auszüge zweier Nachrichtenagenturen einreichen, in denen von der Verhaftung von rückkehrenden Aktivisten berichtet werde. J. Mit Schreiben vom 14. und 26. November 2024 sowie vom 20. Februar 2025 liess der Beschwerdeführer verschiedene CDs mit Aufnahmen von Protesten in H._______ und J._______ einreichen sowie eine auf ihn lautende Bewilligung einer Kundgebung.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die Vorinstanz gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Der Beschwerdeführer beantragte eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Dieser Antrag wird allerdings nicht näher begründet. Da sich auch aus den Akten keine Gründe ergeben, die für eine Kassation aus formellen Gründen sprechen könnten, ist das Eventualbegehren abzuweisen.

E. 4 Weiter beantragte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm einen N-Ausweis auszustellen. In der angefochtenen Verfügung entschied die Vorinstanz nicht über den N-Ausweis. Entsprechend fehlt der Beschwerde diesbezüglich das Anfechtungsobjekt. Ungeachtet dessen verfügt der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten in der Zwischenzeit über einen N-Ausweis. Das entsprechende Gesuch ist damit auch aus diesem Grund gegenstandslos.

E. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 5.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

E. 5.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung hielt die Vorinstanz fest, es müsse generell von einer unbefriedigenden Menschenrechtssituation im Iran ausgegangen werden. Sodann sei bekannt, dass die iranischen Behörden sich grundsätzlich für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessierten. Es sei indessen davon auszugehen, dass sie sich bei ihrer Überwachung auf Personen konzentrierten, die mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervortreten und als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen würden. Massgebend sei dabei nicht vorwiegend das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Betreffenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, die Person stelle eine Gefahr für das politische System Irans dar. Den Akten seien keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hätte. Aus den eingereichten Beweismitteln ergebe sich nicht, dass er sich in besonderer Weise exponiert hätte. Die Bilder oder Videoaufzeichnungen der Kundgebungen würden sodann in keinem direkten Zusammenhang zu seiner Person stehen oder Angaben zu seiner Person enthalten. Auch aufgrund seiner Mitwirkung am Radioprogramm D._______ sei nicht ersichtlich, dass er sich aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervorheben würde und mithin bei einer Rückkehr in den Iran gefährdet wäre. Seine exilpolitischen Tätigkeiten würden somit insgesamt in die Kategorie der massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen fallen. Sodann bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, im Iran wären gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Auch soweit er geltend gemacht habe, für (...) bei der Gruppierung C._______ verantwortlich zu sein, vermöge die blosse Mitgliedschaft in dieser Organisation keine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu begründen. Des Weiteren könne diesbezüglich von keiner exponierten Tätigkeit in dieser Organisation ausgegangen werden. Im Übrigen seien den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, die iranischen Behörden hätten von dieser Mitgliedschaft Kenntnis genommen oder gestützt darauf sogar Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet. Es könne mithin nicht davon ausgegangen werden, er würde als ernsthafte Bedrohung für das politische System des Irans wahrgenommen werden und deshalb bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG ausgesetzt sein. Eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei entsprechend zu verneinen.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde dagegen im Wesentlichen geltend, da er sich sowohl in der Schweiz als auch in den sozialen Medien kontinuierlich und öffentlich gegen das iranische Regime engagiert habe, sei es möglich, dass er von den iranischen Sicherheitsbehörden als ernsthafter Regimegegner wahrgenommen werde. Dies könnte eine signifikante Gefährdung für ihn bei einer Rückkehr in den Iran bedeuten. Er habe sich aktiv an öffentlichen Kundgebungen gegen das iranische Regime beteiligt und sich in einem regimekritischen Radioprogramm engagiert. Diese signifikante Form des politischen Engagements gehe weit über eine verdeckte oder passive Opposition hinaus. Diese Aktivitäten seien aufgrund ihrer hohen Öffentlichkeitswirksamkeit und Reichweite potenziell über die Schweizer Exilgemeinde bemerkbar und könnten vom iranischen Regime als direkte und offene Herausforderung seiner Autorität und als explizite Kritik an seiner Herrschaft erachtet werden. Dies berge ein deutlich höheres Risiko von Repressalien bei einer Rückkehr in den Iran als weniger sichtbare Formen des Widerstands. Er nehme als (...) der C._______ sowie als (...) dieser Organisation seit (...) eine zentrale sowie aktive Rolle ein und sei mit seinem Namen und Foto auf der offiziellen Homepage der C._______ vertreten.

E. 6.3 Die Vorinstanz hielt diesen Ausführungen in ihrer Vernehmlassung insbesondere entgegen, im eingereichten Schreiben, welches die Tätigkeit des Beschwerdeführers im (...) der C._______ beschreibe, sei augenfällig, dass im Titel «Bescheinigung für Herrn K._______» stehe. Dies sei jedoch nicht der Name des Beschwerdeführers. Es dränge sich daher der Verdacht auf, dass es sich hierbei um ein Bestätigungsschreiben handle, welches regelmässig an asylsuchende Personen ausgestellt werde, weshalb dem Dokument ein eher geringer Beweiswert zukomme. Sodann könne diesbezüglich nicht von einer exponierten politischen Position ausgegangen werden, da er in erster Linie für die Organisation von (...) verantwortlich sei. Durch diese Funktion sei sein politisches Profil nicht in relevanter Weise geschärft worden. Die blosse Funktionsbezeichnung schaffe für sich alleine keine Gefährdung. Für eine asylrechtlich relevante Gefährdung bei einer Rückkehr in den Iran bedürfe es inhaltlich relevanter Aktivitäten sowie einen gewissen Grad an Exponiertheit. Trotz des erwähnten Schreibens und seiner Erwähnung auf der Website der C._______ falle er nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in die Kategorie der Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeiten oder Funktionen von den iranischen Behörden als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen würden. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten zeichneten sich vor allem durch ihre Häufigkeit, nicht durch ihre Qualität aus. Auch wenn er auf Bildern teilweise an vorderster Reihe und mit Plakaten zu sehen sei, hebe er sich nicht von der Masse der iranischen Regimekritiker im Ausland ab, zumal keine hinreichende Exponierung bestehe wie dies das Vorbringen anderer Aktivitäten zur Folge haben könnte. Zwar seien Videos und Fotos der Kundgebungen, an welchen er teilgenommen hätte, auf den Sendern und Internetkanälen L._______, M._______, N._______ und O._______ ausgestrahlt worden. Darauf sei er jedoch weder namentlich genannt noch in exponierter oder politisch bedeutsamer Aktion zu sehen. Diese Sender und Stationen verfügten nicht über bedeutende politische Strahlkraft und/oder eine erhebliche Reichweite. Entsprechend sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht im Fokus der iranischen Behörden stehe, selbst wenn diese Kenntnis von seinen Aktivitäten oder Teilen davon haben sollten. Überdies habe sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch die Vorinstanz die politischen Aktivitäten des Gesuchstellers im Iran als unglaubhaft qualifiziert. Demnach könne weder davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den Behörden bereits als politisch aktive Person bekannt gewesen sei, noch dass es sich bei seinem Engagement um eine nahtlose Fortsetzung seiner politischen Haltung und Aktivität im Iran handle.

E. 6.4 Dagegen replizierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, der Fehler im Titel der Bescheinigung sei auf ein menschliches Versehen zurückzuführen. Dieser Schreibfehler solle rechtlich nicht zu Lasten des Beschwerdeführers ausgelegt werden. Im Text der Bescheinigung werde der Beschwerdeführer mit seinem vollständigen Namen und unter Angabe seiner Funktion und Tätigkeiten erwähnt. Der Verdacht der Vorinstanz, es handle sich dabei um ein Standarddokument, das regelmässig an asylsuchende Personen ausgestellt werde, sei nicht haltbar. Die blosse Annahme, ein Dokument habe aufgrund seiner Natur oder Herkunft einen generell geringeren Beweiswert, widerspreche dem Grundsatz der individuellen Beweiswürdigung. Die iranischen Behörden überwachten und verfolgten Personen, die sich politisch engagieren oder als Regimekritiker positionieren, weitreichend. Die namentliche Erwähnung des Beschwerdeführers auf der Website der C._______, die in B._______ bekannt dafür ist, (...) in Verbindung mit der spezifischen Art seiner Aktivitäten, lasse darauf schliessen, dass er von den iranischen Behörden als ernsthafter Gegner eingestuft werden könnte. Es scheine, die Vorinstanz habe die potenziellen Risiken und Gefahren, denen der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran ausgesetzt wäre, nicht in gebührender Weise in Betracht gezogen. Seine Rolle als Vorsteher bei Protesten impliziere eine führende Position und eine erhöhte Sichtbarkeit und Verantwortung. Das Tragen von Plakaten und das Rufen von Parolen seien direkte Formen politischen Engagements und Ausdrucks. Sie könnten zusammen mit einer führenden Rolle bei Protesten die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf den Beschwerdeführer lenken. Die Vorinstanz begründe nicht stichhaltig, weshalb diese Aktivitäten nicht als hinreichend exponierend angesehen werden sollten. Jede Form der öffentlich sichtbaren exilpolitischen Aktivität sei als potenziell risikoreich zu betrachten. Die Beweismittel belegten eine führende Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der Gemeinschaft der exilpolitischen Aktivisten. Die Regelmässigkeit und Intensität seiner oppositionellen Aktivitäten zeigten, dass er sich erheblich exponiert habe und sich dadurch deutlich von der Mehrheit der iranischen Regimegegner im Ausland abhebe. Er präsentiere ein politisches Profil, das bei den iranischen Sicherheitskräften den Verdacht einer Identifizierung und Fichierung als ernst zu nehmenden, wenn auch nicht als hochrangigen Regimegegner geweckt haben könnte.

E. 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass im Rahmen der nachfolgenden materiellen Beurteilung lediglich zu prüfen ist, ob die Sachlage oder das Ausmass der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit sich seit dem mit Urteil vom 12. August 2019 rechtskräftigen Entscheid der Vorinstanz rechtserheblich veränderte.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen des ersten Asylverfahrens eine politisch motivierte Verfolgung nicht glaubhaft machen. Entsprechend ist auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter besonderer Beobachtung stand. Soweit er sich exilpolitisch betätigte, indem er unter anderem teils in vorderster Reihe an Protestkundgebungen teilnahm, Transparente mit Parolen in den Händen hielt, Vorträge besuchte und Mitglied der P._______ war, wurde rechtskräftig festgestellt, dass diese Tätigkeiten nicht als politisches Engagement zu qualifizieren seien, welches über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen hinausgehen würde. Folglich sei nicht anzunehmen, dass die iranischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden wären und ihn als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner einstufen würden.

E. 7.3 Wie bereits im Urteil des vorangegangenen Asylverfahrens erwähnt, ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-5292/2014 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.; E-5725/2017 vom 7. November 2017 E. 8.2). Es bleibt im Einzelfall indessen zu prüfen, ob diese Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwal-tungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Ge-heimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Re-gimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; bestätigt in Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2).

E. 7.4 In Würdigung der vorliegenden Akten kann nicht ausgeschlossen werden, dass die mit der Beobachtung der exilpolitischen Aktivitäten betrauten iranischen Sicherheitsdienste seit der rechtskräftigen Erledigung des ersten Asylverfahrens von der Person des Beschwerdeführers und zumindest Teilen seiner Tätigkeiten sowie allenfalls seiner Funktion innerhalb der C._______ Kenntnis genommen haben. Nach Prüfung der Beweisunterlagen gelangt das Gericht jedoch zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in die Kategorie derjenigen Personen fällt, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder Funktionen als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen werden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, waren diverse Beweismittel bereits im Verfahren D-3779/2019 aktenkundig und wurden im rechtskräftigen Urteil vom 12. August 2019 in die Entscheidfindung einbezogen. Auf sie ist nicht mehr einzugehen. Den neuen vorinstanzlich und auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln - insbesondere die Bestätigung der (...) für den C._______, die Flyer für die Demonstrationen, die Videos, die Fotos, die Publizierung derselben auf der Internetseite des C._______ und in anderen Medien - ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich anlässlich der von ihm erwähnten Kundgebungen respektive bei deren Organisation in besonderer Weise und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert hätte. Auch ergibt sich aus den Beweismitteln nicht, dass er in der C._______ eine öffentlich erkennbare Führungsrolle hätte, welche in einer Gesamtbeurteilung seines exilpolitischen Profils den Eindruck vermitteln könnte, die iranischen Sicherheitsdienste würden ihn mit grosser Wahrscheinlichkeit als ernsthafte Gefahr für den Bestand des Regimes einstufen.

E. 7.5 Der Beschwerdeführer ist zwar auf der Internetseite der C._______ als (...) aufgeführt und trat wohl auch als Organisator einer Kundgebung mit den schweizerischen Behörden in Kontakt. Wie die Vorinstanz überzeugend festhielt, dürfte die blosse Funktionsbezeichnung für sich alleine jedoch keine Gefährdung schaffen. Selbst wenn er für (...) der C._______ zuständig war, bei Kundgebungen teilweise - wie andere Teilnehmende ebenso - (...) trug und unter anderem vereinzelt Parolen initiierte, die andere ihm nachriefen, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass diesbezüglich insgesamt nicht von einer exponierten politischen Position ausgegangen werden kann. Auch wenn der Beschwerdeführer an Kundgebungen teilweise prominent in Erscheinung trat und auch mit deren Organisation betraut war, ergibt sich daraus noch kein politisches Profil, das von den iranischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen werden könnte, zumal solche oder ähnliche Kundgebungen weit verbreitet sind und die öffentliche Resonanz entgegen den Beschwerdevorbringen als eher bescheiden zu qualifizieren ist. Dabei ist auch relevant, dass der Beschwerdeführer weder politische Tätigkeiten vor der Ausreise noch seine Herkunft glaubhaft machen konnte, weshalb er vor seiner Ausreise offensichtlich nicht im Fokus der Behörden stand. Am niederschwelligen Profil des Beschwerdeführers vermag auch die Behauptung, das Bestätigungsschreiben des Präsidenten der C._______ sei nicht bloss als reine Gefälligkeit zu erachten, nichts zu ändern. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, werden entsprechende Bestätigungsschreiben praxisgemäss regelmässig auf Anfrage der asylsuchenden Person erstellt. Dies wird vorliegend dadurch bestätigt, dass im Betreff dieses Schreibens ein anderer Name steht. Diesbezüglich dürfte es sich nicht bloss um einen Schreibfehler handeln, wie in der Beschwerde suggeriert wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein solches Schreiben ebenso für eine Person namens K._______ ausgestellt worden ist. Solchen Bestätigungsschreiben kommt - so auch hier - insoweit wenig Beweiswert zu. Den eingereichten Schreiben betreffend Radio D._______ kann ebenfalls kein Beweiswert für die exilpolitische Profilierung des Beschwerdeführers zugesprochen werden, zumal ihnen keine detaillierten Ausführungen zu Inhalt, Häufigkeit und Relevanz des geltend gemachten Engagements entnommen werden kann.

E. 7.6 In einer Gesamtbetrachtung zeichnen sich die vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten nicht durch eine im erwähnten Sinn interessierende Qualität aus. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran wie erwähnt nicht erfüllte, nachdem er keine politischen Aktivitäten im Iran glaubhaft machen konnte, kann auch nicht von der Fortsetzung einer politischen Haltung ausgegangen werden.

E. 7.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sachlage respektive das Ausmass der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit sich seit dem rechtskräftigen Entscheid der Vorinstanz nicht rechtserheblich veränderte. Es liegen somit nach wie vor keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Zu Recht verneinte die Vorinstanz nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Mehrfachgesuch ab.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Im Iran besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, besteht mithin nicht. Trotz der dort herrschenden totalitären Staatsordnung und der sich daraus ergebenden Probleme wird der Vollzug der Wegweisung in den Iran in konstanter Praxis als generell zumutbar erachtet (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer E-4585/2025 vom 30. Juni 2025 E. 6.3.2; E-3876/2020 vom 1. März 2023 E. 10.4.1; E-1717/2020 vom 16. Februar 2023 E. 9.4.1, je m.w.H.).

E. 9.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sprechen würden. Er verfügt in der Heimat über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz und vermochte seinen Lebensunterhalt bis zu seiner Ausreise selbst zu bestreiten. Mithin ist davon auszugehen, er könne sich in gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht reintegrieren und gerate bei einer Rückkehr nicht in eine seine Existenz bedrohende Situation.

E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend bezeichnete die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 21. November 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6328/2023 Urteil vom 30. Dezember 2025 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Shahryar Hemmaty, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Oktober 2015 in der Schweiz ein erstes Mal um Asyl nach. Mit Verfügung vom 5. Juli 2019 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3779/2019 vom 12. August 2019 ab. B. Mit Eingabe vom 23. März 2023 liess der Beschwerdeführer «ein zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch)» bei der Vorinstanz einreichen und beantragte, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei der Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben, eventualiter sei der Wegweisungsvollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben. In prozessualer Hinsicht wurde um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Zur Begründung seines Mehrfachgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei seit seiner Ankunft in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Bisher habe er nicht geltend gemacht, dass er am (...) 2018 eine Resolution des Aktionskomitees für die Demonstration gegen vierzig Jahre Unterdrückung durch die Islamische Republik des Irans und zur Unterstützung der iranischen Protestbewegungen unterzeichnet habe. Seit dem rechtskräftigen Asylentscheid habe er sodann wiederholt in der vordersten Reihe an öffentlichen Kundgebungen gegen das iranische Regime in B._______ teilgenommen. Über diese seien in den nationalen und internationalen Medien mit Wort, Bild und Video berichtet worden. Er sei dabei gut erkennbar gewesen. Weiter sei er für die C._______, die diese Kundgebungen organisiert habe, als Verantwortlicher für (...) zuständig. Weiter beteilige er sich an der Schaffung von regimekritischen Programmen für D._______, einer Radiosendung, welche (...) während einer Stunde über E._______ gesendet werde. Angesichts der verschärften Sicherheitslage im Iran würde ihm deshalb als Regimekritiker Verfolgung drohen. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte er unter anderem diverse Fotos, welche ihn bei verschiedenen Demonstrationen zeigen, diverse Unterlagen und Aufrufe zu Demonstrationen und verschiedene Unterstützungsschreiben ein. C. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 - eröffnet am 16. Oktober 2023 - lehnte die Vorinstanz das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Gleichzeitig wies es den Antrag um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.-. D. Mit Eingabe vom 15. November 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei zufolge von Nachfluchtgründen als Flüchtling anzuerkennen sowie vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Allenfalls sei die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Mit der Beschwerde reichte er unter anderem eine Bestätigung der Mitgliedschaft in der C._______, einen Auszug aus der Nachrichtenagentur F._______, sowie eine CD insbesondere mit Auszügen aus G._______, verschiedenen Aufrufe zum Prostest vor der iranischen Botschaft in H._______, diversen Fotos und ein Video des Beschwerdeführers anlässlich von Kundgebungen ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2023 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen, was sie mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 tat. F. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 4. Januar 2024. G. Mit Schreiben vom 14. Februar 2024 teilte der rubrizierte Rechtsvertreter mit, der Beschwerdeführer sei seit Einreichung seines Zweitasylgesuches mindestens zweimal von der Polizei angehalten sowie wegen illegalen Aufenthalts und Missachtung der Eingrenzung verhaftet worden. Das Gericht werde daher ersucht, die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer einen N-Ausweis auszustellen. Als Beilage wurde ein Schreiben der Staatsanwaltschaft I._______ vom 17. Januar 2024 eingereicht. H. Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 liess der Beschwerdeführer eine CD mit Fotos eines Protests vor der iranischen Botschaft in H._______ einreichen. I. Mit Schreiben vom 11. Juni 2024 liess der Beschwerdeführer Auszüge zweier Nachrichtenagenturen einreichen, in denen von der Verhaftung von rückkehrenden Aktivisten berichtet werde. J. Mit Schreiben vom 14. und 26. November 2024 sowie vom 20. Februar 2025 liess der Beschwerdeführer verschiedene CDs mit Aufnahmen von Protesten in H._______ und J._______ einreichen sowie eine auf ihn lautende Bewilligung einer Kundgebung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die Vorinstanz gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Der Beschwerdeführer beantragte eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Dieser Antrag wird allerdings nicht näher begründet. Da sich auch aus den Akten keine Gründe ergeben, die für eine Kassation aus formellen Gründen sprechen könnten, ist das Eventualbegehren abzuweisen.

4. Weiter beantragte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm einen N-Ausweis auszustellen. In der angefochtenen Verfügung entschied die Vorinstanz nicht über den N-Ausweis. Entsprechend fehlt der Beschwerde diesbezüglich das Anfechtungsobjekt. Ungeachtet dessen verfügt der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten in der Zwischenzeit über einen N-Ausweis. Das entsprechende Gesuch ist damit auch aus diesem Grund gegenstandslos. 5. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 5.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 5.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung hielt die Vorinstanz fest, es müsse generell von einer unbefriedigenden Menschenrechtssituation im Iran ausgegangen werden. Sodann sei bekannt, dass die iranischen Behörden sich grundsätzlich für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessierten. Es sei indessen davon auszugehen, dass sie sich bei ihrer Überwachung auf Personen konzentrierten, die mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervortreten und als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen würden. Massgebend sei dabei nicht vorwiegend das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Betreffenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, die Person stelle eine Gefahr für das politische System Irans dar. Den Akten seien keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hätte. Aus den eingereichten Beweismitteln ergebe sich nicht, dass er sich in besonderer Weise exponiert hätte. Die Bilder oder Videoaufzeichnungen der Kundgebungen würden sodann in keinem direkten Zusammenhang zu seiner Person stehen oder Angaben zu seiner Person enthalten. Auch aufgrund seiner Mitwirkung am Radioprogramm D._______ sei nicht ersichtlich, dass er sich aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervorheben würde und mithin bei einer Rückkehr in den Iran gefährdet wäre. Seine exilpolitischen Tätigkeiten würden somit insgesamt in die Kategorie der massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen fallen. Sodann bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, im Iran wären gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Auch soweit er geltend gemacht habe, für (...) bei der Gruppierung C._______ verantwortlich zu sein, vermöge die blosse Mitgliedschaft in dieser Organisation keine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu begründen. Des Weiteren könne diesbezüglich von keiner exponierten Tätigkeit in dieser Organisation ausgegangen werden. Im Übrigen seien den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, die iranischen Behörden hätten von dieser Mitgliedschaft Kenntnis genommen oder gestützt darauf sogar Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet. Es könne mithin nicht davon ausgegangen werden, er würde als ernsthafte Bedrohung für das politische System des Irans wahrgenommen werden und deshalb bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG ausgesetzt sein. Eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei entsprechend zu verneinen. 6.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde dagegen im Wesentlichen geltend, da er sich sowohl in der Schweiz als auch in den sozialen Medien kontinuierlich und öffentlich gegen das iranische Regime engagiert habe, sei es möglich, dass er von den iranischen Sicherheitsbehörden als ernsthafter Regimegegner wahrgenommen werde. Dies könnte eine signifikante Gefährdung für ihn bei einer Rückkehr in den Iran bedeuten. Er habe sich aktiv an öffentlichen Kundgebungen gegen das iranische Regime beteiligt und sich in einem regimekritischen Radioprogramm engagiert. Diese signifikante Form des politischen Engagements gehe weit über eine verdeckte oder passive Opposition hinaus. Diese Aktivitäten seien aufgrund ihrer hohen Öffentlichkeitswirksamkeit und Reichweite potenziell über die Schweizer Exilgemeinde bemerkbar und könnten vom iranischen Regime als direkte und offene Herausforderung seiner Autorität und als explizite Kritik an seiner Herrschaft erachtet werden. Dies berge ein deutlich höheres Risiko von Repressalien bei einer Rückkehr in den Iran als weniger sichtbare Formen des Widerstands. Er nehme als (...) der C._______ sowie als (...) dieser Organisation seit (...) eine zentrale sowie aktive Rolle ein und sei mit seinem Namen und Foto auf der offiziellen Homepage der C._______ vertreten. 6.3 Die Vorinstanz hielt diesen Ausführungen in ihrer Vernehmlassung insbesondere entgegen, im eingereichten Schreiben, welches die Tätigkeit des Beschwerdeführers im (...) der C._______ beschreibe, sei augenfällig, dass im Titel «Bescheinigung für Herrn K._______» stehe. Dies sei jedoch nicht der Name des Beschwerdeführers. Es dränge sich daher der Verdacht auf, dass es sich hierbei um ein Bestätigungsschreiben handle, welches regelmässig an asylsuchende Personen ausgestellt werde, weshalb dem Dokument ein eher geringer Beweiswert zukomme. Sodann könne diesbezüglich nicht von einer exponierten politischen Position ausgegangen werden, da er in erster Linie für die Organisation von (...) verantwortlich sei. Durch diese Funktion sei sein politisches Profil nicht in relevanter Weise geschärft worden. Die blosse Funktionsbezeichnung schaffe für sich alleine keine Gefährdung. Für eine asylrechtlich relevante Gefährdung bei einer Rückkehr in den Iran bedürfe es inhaltlich relevanter Aktivitäten sowie einen gewissen Grad an Exponiertheit. Trotz des erwähnten Schreibens und seiner Erwähnung auf der Website der C._______ falle er nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in die Kategorie der Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeiten oder Funktionen von den iranischen Behörden als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen würden. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten zeichneten sich vor allem durch ihre Häufigkeit, nicht durch ihre Qualität aus. Auch wenn er auf Bildern teilweise an vorderster Reihe und mit Plakaten zu sehen sei, hebe er sich nicht von der Masse der iranischen Regimekritiker im Ausland ab, zumal keine hinreichende Exponierung bestehe wie dies das Vorbringen anderer Aktivitäten zur Folge haben könnte. Zwar seien Videos und Fotos der Kundgebungen, an welchen er teilgenommen hätte, auf den Sendern und Internetkanälen L._______, M._______, N._______ und O._______ ausgestrahlt worden. Darauf sei er jedoch weder namentlich genannt noch in exponierter oder politisch bedeutsamer Aktion zu sehen. Diese Sender und Stationen verfügten nicht über bedeutende politische Strahlkraft und/oder eine erhebliche Reichweite. Entsprechend sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht im Fokus der iranischen Behörden stehe, selbst wenn diese Kenntnis von seinen Aktivitäten oder Teilen davon haben sollten. Überdies habe sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch die Vorinstanz die politischen Aktivitäten des Gesuchstellers im Iran als unglaubhaft qualifiziert. Demnach könne weder davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den Behörden bereits als politisch aktive Person bekannt gewesen sei, noch dass es sich bei seinem Engagement um eine nahtlose Fortsetzung seiner politischen Haltung und Aktivität im Iran handle. 6.4 Dagegen replizierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, der Fehler im Titel der Bescheinigung sei auf ein menschliches Versehen zurückzuführen. Dieser Schreibfehler solle rechtlich nicht zu Lasten des Beschwerdeführers ausgelegt werden. Im Text der Bescheinigung werde der Beschwerdeführer mit seinem vollständigen Namen und unter Angabe seiner Funktion und Tätigkeiten erwähnt. Der Verdacht der Vorinstanz, es handle sich dabei um ein Standarddokument, das regelmässig an asylsuchende Personen ausgestellt werde, sei nicht haltbar. Die blosse Annahme, ein Dokument habe aufgrund seiner Natur oder Herkunft einen generell geringeren Beweiswert, widerspreche dem Grundsatz der individuellen Beweiswürdigung. Die iranischen Behörden überwachten und verfolgten Personen, die sich politisch engagieren oder als Regimekritiker positionieren, weitreichend. Die namentliche Erwähnung des Beschwerdeführers auf der Website der C._______, die in B._______ bekannt dafür ist, (...) in Verbindung mit der spezifischen Art seiner Aktivitäten, lasse darauf schliessen, dass er von den iranischen Behörden als ernsthafter Gegner eingestuft werden könnte. Es scheine, die Vorinstanz habe die potenziellen Risiken und Gefahren, denen der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran ausgesetzt wäre, nicht in gebührender Weise in Betracht gezogen. Seine Rolle als Vorsteher bei Protesten impliziere eine führende Position und eine erhöhte Sichtbarkeit und Verantwortung. Das Tragen von Plakaten und das Rufen von Parolen seien direkte Formen politischen Engagements und Ausdrucks. Sie könnten zusammen mit einer führenden Rolle bei Protesten die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf den Beschwerdeführer lenken. Die Vorinstanz begründe nicht stichhaltig, weshalb diese Aktivitäten nicht als hinreichend exponierend angesehen werden sollten. Jede Form der öffentlich sichtbaren exilpolitischen Aktivität sei als potenziell risikoreich zu betrachten. Die Beweismittel belegten eine führende Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der Gemeinschaft der exilpolitischen Aktivisten. Die Regelmässigkeit und Intensität seiner oppositionellen Aktivitäten zeigten, dass er sich erheblich exponiert habe und sich dadurch deutlich von der Mehrheit der iranischen Regimegegner im Ausland abhebe. Er präsentiere ein politisches Profil, das bei den iranischen Sicherheitskräften den Verdacht einer Identifizierung und Fichierung als ernst zu nehmenden, wenn auch nicht als hochrangigen Regimegegner geweckt haben könnte. 7. 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass im Rahmen der nachfolgenden materiellen Beurteilung lediglich zu prüfen ist, ob die Sachlage oder das Ausmass der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit sich seit dem mit Urteil vom 12. August 2019 rechtskräftigen Entscheid der Vorinstanz rechtserheblich veränderte. 7.2 Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen des ersten Asylverfahrens eine politisch motivierte Verfolgung nicht glaubhaft machen. Entsprechend ist auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter besonderer Beobachtung stand. Soweit er sich exilpolitisch betätigte, indem er unter anderem teils in vorderster Reihe an Protestkundgebungen teilnahm, Transparente mit Parolen in den Händen hielt, Vorträge besuchte und Mitglied der P._______ war, wurde rechtskräftig festgestellt, dass diese Tätigkeiten nicht als politisches Engagement zu qualifizieren seien, welches über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen hinausgehen würde. Folglich sei nicht anzunehmen, dass die iranischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden wären und ihn als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner einstufen würden. 7.3 Wie bereits im Urteil des vorangegangenen Asylverfahrens erwähnt, ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-5292/2014 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.; E-5725/2017 vom 7. November 2017 E. 8.2). Es bleibt im Einzelfall indessen zu prüfen, ob diese Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwal-tungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Ge-heimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Re-gimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; bestätigt in Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2). 7.4 In Würdigung der vorliegenden Akten kann nicht ausgeschlossen werden, dass die mit der Beobachtung der exilpolitischen Aktivitäten betrauten iranischen Sicherheitsdienste seit der rechtskräftigen Erledigung des ersten Asylverfahrens von der Person des Beschwerdeführers und zumindest Teilen seiner Tätigkeiten sowie allenfalls seiner Funktion innerhalb der C._______ Kenntnis genommen haben. Nach Prüfung der Beweisunterlagen gelangt das Gericht jedoch zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in die Kategorie derjenigen Personen fällt, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder Funktionen als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen werden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, waren diverse Beweismittel bereits im Verfahren D-3779/2019 aktenkundig und wurden im rechtskräftigen Urteil vom 12. August 2019 in die Entscheidfindung einbezogen. Auf sie ist nicht mehr einzugehen. Den neuen vorinstanzlich und auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln - insbesondere die Bestätigung der (...) für den C._______, die Flyer für die Demonstrationen, die Videos, die Fotos, die Publizierung derselben auf der Internetseite des C._______ und in anderen Medien - ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich anlässlich der von ihm erwähnten Kundgebungen respektive bei deren Organisation in besonderer Weise und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert hätte. Auch ergibt sich aus den Beweismitteln nicht, dass er in der C._______ eine öffentlich erkennbare Führungsrolle hätte, welche in einer Gesamtbeurteilung seines exilpolitischen Profils den Eindruck vermitteln könnte, die iranischen Sicherheitsdienste würden ihn mit grosser Wahrscheinlichkeit als ernsthafte Gefahr für den Bestand des Regimes einstufen. 7.5 Der Beschwerdeführer ist zwar auf der Internetseite der C._______ als (...) aufgeführt und trat wohl auch als Organisator einer Kundgebung mit den schweizerischen Behörden in Kontakt. Wie die Vorinstanz überzeugend festhielt, dürfte die blosse Funktionsbezeichnung für sich alleine jedoch keine Gefährdung schaffen. Selbst wenn er für (...) der C._______ zuständig war, bei Kundgebungen teilweise - wie andere Teilnehmende ebenso - (...) trug und unter anderem vereinzelt Parolen initiierte, die andere ihm nachriefen, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass diesbezüglich insgesamt nicht von einer exponierten politischen Position ausgegangen werden kann. Auch wenn der Beschwerdeführer an Kundgebungen teilweise prominent in Erscheinung trat und auch mit deren Organisation betraut war, ergibt sich daraus noch kein politisches Profil, das von den iranischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen werden könnte, zumal solche oder ähnliche Kundgebungen weit verbreitet sind und die öffentliche Resonanz entgegen den Beschwerdevorbringen als eher bescheiden zu qualifizieren ist. Dabei ist auch relevant, dass der Beschwerdeführer weder politische Tätigkeiten vor der Ausreise noch seine Herkunft glaubhaft machen konnte, weshalb er vor seiner Ausreise offensichtlich nicht im Fokus der Behörden stand. Am niederschwelligen Profil des Beschwerdeführers vermag auch die Behauptung, das Bestätigungsschreiben des Präsidenten der C._______ sei nicht bloss als reine Gefälligkeit zu erachten, nichts zu ändern. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, werden entsprechende Bestätigungsschreiben praxisgemäss regelmässig auf Anfrage der asylsuchenden Person erstellt. Dies wird vorliegend dadurch bestätigt, dass im Betreff dieses Schreibens ein anderer Name steht. Diesbezüglich dürfte es sich nicht bloss um einen Schreibfehler handeln, wie in der Beschwerde suggeriert wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein solches Schreiben ebenso für eine Person namens K._______ ausgestellt worden ist. Solchen Bestätigungsschreiben kommt - so auch hier - insoweit wenig Beweiswert zu. Den eingereichten Schreiben betreffend Radio D._______ kann ebenfalls kein Beweiswert für die exilpolitische Profilierung des Beschwerdeführers zugesprochen werden, zumal ihnen keine detaillierten Ausführungen zu Inhalt, Häufigkeit und Relevanz des geltend gemachten Engagements entnommen werden kann. 7.6 In einer Gesamtbetrachtung zeichnen sich die vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten nicht durch eine im erwähnten Sinn interessierende Qualität aus. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran wie erwähnt nicht erfüllte, nachdem er keine politischen Aktivitäten im Iran glaubhaft machen konnte, kann auch nicht von der Fortsetzung einer politischen Haltung ausgegangen werden. 7.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sachlage respektive das Ausmass der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit sich seit dem rechtskräftigen Entscheid der Vorinstanz nicht rechtserheblich veränderte. Es liegen somit nach wie vor keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Zu Recht verneinte die Vorinstanz nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Mehrfachgesuch ab. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Im Iran besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, besteht mithin nicht. Trotz der dort herrschenden totalitären Staatsordnung und der sich daraus ergebenden Probleme wird der Vollzug der Wegweisung in den Iran in konstanter Praxis als generell zumutbar erachtet (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer E-4585/2025 vom 30. Juni 2025 E. 6.3.2; E-3876/2020 vom 1. März 2023 E. 10.4.1; E-1717/2020 vom 16. Februar 2023 E. 9.4.1, je m.w.H.). 9.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sprechen würden. Er verfügt in der Heimat über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz und vermochte seinen Lebensunterhalt bis zu seiner Ausreise selbst zu bestreiten. Mithin ist davon auszugehen, er könne sich in gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht reintegrieren und gerate bei einer Rückkehr nicht in eine seine Existenz bedrohende Situation. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend bezeichnete die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 21. November 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt Versand: