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D-3779/2019

D-3779/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-08-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Über das Gesuch um Bewilligung der Ratenzahlung der Verfahrenskosten hat der Finanzdienst des Bundesverwaltungsgerichts zu befinden.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3779/2019 law/bah Urteil vom 12. August 2019 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Juli 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger mit letztem Aufenthalt im Dorf B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 30. August 2015 verliess und am 6. Oktober 2015 in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 27. Oktober 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 25. Juli 2017 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe auf verschiedenen Internet-Seiten und TV-Kanälen von den Verbrechen des iranischen Regimes erfahren, dass er über seine Kollegen einen Universitätsprofessor kennengelernt habe, der ihm jeden Mittwoch Flugblätter übergeben habe, die er danach an öffentlichen Plätzen deponiert habe, dass der Professor ihm eine Telefonnummer gegeben und gesagt habe, er solle auf diese anrufen, falls er einmal drei Wochen lang nichts von ihm gehört habe, dass er dies, nachdem der Professor viermal nicht am Treffpunkt erschienen sei, vereinbarungsgemäss getan habe und der Anruf von einer Frau entgegengenommen worden sei, die ihm gesagt habe, er solle diese Telefonnummer sofort löschen und nie mehr anrufen, dass er sich deshalb gefürchtet und bei einem Freund übernachtet habe, dass sein Bruder ihn am folgenden Morgen angerufen und gesagt habe, es seien Beamte gekommen, die gesagt hätten, er solle sich beim Ettelaat-Büro in C._______ melden, dass er sich danach entschlossen habe, den Iran zu verlassen, dass er in der Schweiz exilpolitisch aktiv sei und an zahlreichen Kundgebungen gegen das iranische Regime teilgenommen sowie Vorträge besucht habe, dass das SEM mit Verfügung vom 5. Juli 2019 - eröffnet am 10. Juli 2019 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das SEM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe seinen Werdegang wenig konkret, teilweise widersprüchlich und nicht logisch geschildert, dass er mit Ausnahme von drei Ortschaften und der Stadt C._______ keine weiteren Örtlichkeiten in der Nähe seines Heimatdorfes, in dem er zeitlebens gelebt haben wolle, habe angeben können, dass er auch über das 20 Kilometer vom Heimatdorf entfernte C._______ nichts habe berichten können, obwohl er dort die Universität besucht haben wolle, dass er bei der Anhörung angegeben habe, er habe «Englische Literatur» studiert, bei der BzP jedoch gesagt habe, er spreche nur ein wenig Englisch, dass er zwar die Namen von drei englischen Schriftstellern habe nennen, aber nicht habe sagen können, welche Werke er gelesen habe, dass das Desinteresse des Beschwerdeführers an allem - ausser anscheinend der englischen Literatur - nicht zum Profil einer Person passe, die an einer Universität studiert haben wolle, indes passender und damit plausibler sei, dass er den Lebensunterhalt mit dem Weiterverkauf von (...) finanziert habe, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, er habe die vom Professor erhaltenen Flyer «sehr heimlich» an diversen Bus- und Taxishaltestellen und an der Universität verteilt, dass seine Angabe, er habe die Flyer tagsüber an öffentlichen Plätzen verteilt, im Widerspruch zur Aussage stehe, er habe diese «sehr heimlich» verteilt, dass er sich in Anbetracht der Tatsache, dass er damit gerechnet habe, für solche Aktionen zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden, damit auf grobfahrlässige Weise unnötigen Risiken ausgesetzt hätte, dass er zudem nicht gewusst habe, wann er am 30. August 2015 seine Ausreise angetreten habe, und auch nicht habe sagen können, wie lange die Fahrt von C._______ nach D._______ gedauert habe, dass die Aussagen des Beschwerdeführers somit als unglaubhaft zu qualifizieren seien, dass exilpolitische Aktivitäten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten, wenn im Falle der Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte behördliche Massnahmen zu erwarten wären, dass aufgrund der allfälligen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der in der Schweiz domizilierten Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) kein Anlass zu dieser Annahme bestünde, dass den Akten nicht entnommen werden könne, die iranischen Behörden hätten von seiner Mitwirkung bei der DVF Kenntnis erhalten oder gar Mass-nahmen gegen ihn eingeleitet, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss zwar an Demonstrationen und Vorträgen teilgenommen, sich aber nicht in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe, woran auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern könnten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel nicht den Eindruck vermittelten, es handle sich bei ihm um eine überdurchschnittlich engagierte Person in exponierter Stellung, dass nicht angenommen werden könne, er werde vom iranischen Regime als ernsthafte Gefahr wahrgenommen und deshalb verfolgt, dass keine Gründe für die Annahme bestünden, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Heimat einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt, dass weder die im Iran herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprächen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juli 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren und er sei nicht in den Iran zurückzuweisen, und in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, es sei ihm zu ermöglichen, die Gerichtskosten in drei Raten zu bezahlen, dass der Eingabe mehrere Dokumente über exilpolitische Veranstaltungen und Fotografien beilagen, auf denen der Beschwerdeführer bei der Teilnahme an solchen abgebildet ist, dass der Beschwerdeführer am 26. Juli 2019 weitere Dokumente zu Protestaktionen, Fotografien auf denen er abgebildet ist und eine Auflistung von regimekritischen exilpolitischen Veranstaltungen einreichte, an denen er teilgenommen habe, dass der Beschwerdeführer sich in einer weiteren Eingabe vom 26. Juli 2019 erneut an das Bundesverwaltungsgericht wandte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 30. Juli 2019 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht den Schluss zog, der Beschwerdeführer habe zu seinem Lebenslauf keine überzeugenden Angaben machen können, dass aufgrund seines Unvermögens, konkrete und gehaltvolle Angaben zu den von ihm angeblich besuchten Schulen und seinem Universitätsstudium zu machen, nicht davon auszugehen ist, er verfüge über die von ihm geltend gemachte schulische beziehungsweise universitäre Bildung, dass seine spärlichen Angaben zur Umgebung seines angeblichen Heimatdorfes und der Stadt, in der er die Universität besucht haben will, erhebliche Zweifel an seiner «geografischen Herkunft» entstehen lassen, dass aufgrund der überwiegenden Zweifel am vom Beschwerdeführer geltend gemachten Persönlichkeitsprofil nicht nachvollziehbar ist, dass er von Kollegen mit einem regimekritischen Universitätsprofessor bekannt gemacht wurde, dass das SEM zu Recht darauf hinwies, dem Beschwerdeführer und dem Universitätsprofessor habe bewusst sein müssen, welches Risiko das Verteilen von regimekritischen Flyern im Iran darstellt, dass demnach nicht vorstellbar ist, der Beschwerdeführer hätte die Flyer tagsüber an öffentlichen und gut frequentierten Plätzen deponiert, da das Risiko, dass er dabei hätte beobachtet werden können, erheblich ist, dass im Übrigen auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von einem seiner Brüder, die nicht mehr zu Hause wohnten, und mit dem er keinen Kontakt gepflegt habe, von der Vorsprache der iranischen Behörden informiert worden, nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in seinen Eingaben nichts Konkretes entgegenhält, weshalb anstelle von Wiederholungen auf diese verwiesen werden kann, dass demnach festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran nicht erfüllte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 feststellte, dass die iranischen Behörden zwar die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen, jedoch im Einzelfall zu prüfen sei, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen würden, dass davon auszugehen sei, die iranischen Geheimdienste konzentrierten sich auf die Erfassung von Personen, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten ausgeübt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen, dass davon ausgegangen werde, die iranischen Sicherheitsbehörden vermöchten zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchten, zu unterscheiden, dass übereinstimmend mit der Einschätzung des SEM nicht davon gesprochen werden kann, eine Mitgliedschaft bei der DVF oder Kontakte zu dieser Organisation entsprächen per se bereits einer qualifizierten politischen Tätigkeit, dass die beim SEM und beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Dokumente und Fotografien von verschiedenen Veranstaltungen und Kundgebungen in der Schweiz, an denen der Beschwerdeführer zwischen Ende 2015 bis heute teilgenommen habe, kein vorstehend genanntes über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen hinausgehendes politisches Engagement des Beschwerdeführers belegen, zumal den Fotografien zu entnehmen ist, dass er bei Kundgebungen Spruchbänder mitgetragen hat und bei anderen Veranstaltungen als Zuhörer anwesend gewesen ist, dass vor diesem Hintergrund sowie der unglaubhaften Vorbringen nicht davon auszugehen ist, die iranischen Behörden wären auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden und stuften ihn als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner ein, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, dass das SEM das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) davon ausgeht, eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK sei jeweils aufgrund der persönlichen Situation eines Beschwerdeführers zu beurteilen, dass die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung begründeten (vgl. a.a.O. E. 4.2 mit Hinweis auf BVGE 2009/28 E. 7.4.3 und Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.), dass sich vorliegend auch vor der Tatsache, dass die Einreisekontrollen (im Iran) gründlich durchgeführt werden, keine Anhaltspunkte dafür ergeben, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zulässig zu beurteilen ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass im Iran weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die den Beschwerdeführer konkret gefährden könnte, dass er in der Heimat über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt und seinen Lebensunterhalt bis zu seiner Ausreise selbst zu bestreiten vermochte, weshalb davon auszugehen ist, er könne sich in gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht reintegrieren und gerate bei einer Rückkehr nicht in eine seine Existenz bedrohende Situation, mithin der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass über das Gesuch um Bewilligung der Bezahlung der Verfahrenskosten in drei Raten der Finanzdienst des Bundesverwaltungsgerichts zu befinden haben wird. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Über das Gesuch um Bewilligung der Ratenzahlung der Verfahrenskosten hat der Finanzdienst des Bundesverwaltungsgerichts zu befinden.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: