Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin stellte am (…) Juni 2025 am Flughafen B._______ ein Asylgesuch. B. Mit Verfügung vom (…) Juni 2025 verweigerte das SEM ihr vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihr für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. C. C.a Am 27. Juni 2025 wurde die Beschwerdeführerin durch das SEM zu ihren Asylgründen angehört. C.b Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei eine Kurdin und stamme aus dem Dorf C._______ in der Nähe der Stadt D._______. Sie habe im Iran einer losen politischen Gruppe angehört, welche sich über Social- Media ausgetauscht habe. Seit etwa acht Jahren habe sie zusammen mit ihrer Tochter öfters an kurdischen Festen und Protestveranstaltungen teil- genommen und dabei Flugblätter, Halstücher, Kleidung und Blumen ver- teilt. Zudem habe sie geholfen, andere Protestierende zu verarzten, und ihnen Zuflucht gewährt. Ihre Familie sei politisch aktiv und deswegen von den iranischen Behörden beobachtet worden. Das Handy ihrer Tochter sei abgehört worden, und ihr Ehemann sei seit acht Jahren im Visier der Sicherheitskräfte. Ein Neffe ihres Ehemannes, der in E._______ lebe, und ein in F._______ lebender Neffe von ihr seien ebenfalls verfolgt worden. Ihr Neffe sei – ebenso wie ihre in G._______ lebende Schwester – Mitglied der Komala-Partei gewesen. Die Behörden hätten ihren Bruder oft vorge- laden und nach ihrem Neffen gefragt. Eines Tages hätten die Sicherheits- kräfte ihr Haus durchsucht. Da sie und ihre Angehörigen gewarnt worden seien, hätten sie rechtzeitig alle belastenden Sachen beiseiteschaffen kön- nen und die Sicherheitskräfte hätten nichts gefunden. Eines Tages habe ihre in H._______ lebende Tochter ihr mitgeteilt, sie habe von Freunden erfahren, dass ihr Name auf einer Liste der Sicherheitskräfte stehe. Aus diesem Grund habe die Tochter ihre Ausreise in die Wege geleitet. Sie sei von H._______ aus nach I._______ und von dort weiter nach B._______ geflogen. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte sie, verhaftet und gefol- tert zu werden. C.c Die Beschwerdeführerin reichte zur Stützung ihrer Vorbringen nebst Identitätsdokumenten ein Unterstützungsschreiben der "Komala Partei of
E-5188/2025 Seite 3 Iranian Kurdistan" vom 5. Juli 2025 sowie eine Kopie der (…) Identitäts- karte ihrer Schwester ein. D. Am 2. Juli 2025 stellte das SEM der Rechtsvertretung den Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zu. Tags darauf erklärte sich die Be- schwerdeführerin mit der Abweisung ihres Gesuchs nicht einverstanden. E. Mit Verfügung vom 7. Juli 2025 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte ihre Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ sowie den Wegweisungsvollzug. Gleichzeitig wur- den der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Akten- verzeichnis ausgehändigt F. Mit Eingabe ihre Rechtsvertretung vom 11. Juli 2025 erhob die Beschwer- deführerin gegen diesen Asylentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei das SEM anzuweisen, sie wegen Unzu- lässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In weiteren Eventualbegehren wurde beantragt, sie sei wegen Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, respektive die Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er- suchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
15. Juli 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
E-5188/2025 Seite 4 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Zur Begründung ihre Verfügung führte die Vorinstanz Folgendes aus:
E. 4.1.1 Es werde zwar anerkannt, dass die iranischen Behörden ab Septem- ber 2022 mit grosser Härte gegen Proteste vorgegangen seien. Jedoch habe sich die Situation inzwischen normalisiert, da Begnadigungen und Strafmilderungen für zahlreiche Gefangene angekündigt worden seien. Es gebe keine Hinweise dafür, dass einfache Protestteilnehmende zukünftig mit einer Strafverfolgung rechnen müssten. Demnach bestehe kein be- gründeter Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin habe mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft im Iran eine staatliche Verfolgung zu befürchten. Auch vor ihrem familiären Hintergrund würden sich keine Hinweise auf ein erhöhtes Gefährdungsprofil ergeben. Ihre Aus- sagen zu den Aktivitäten der Familienangehörigen seien unsubstanziiert
E-5188/2025 Seite 5 und pauschal ausgefallen. Schliesslich wisse die Beschwerdeführerin nur vom Hörensagen, dass sie auf einer Liste der Sicherheitskräfte stehe. Sie habe nicht überzeugend darzulegen vermocht, dass sie im Zeitpunkt ihre Ausreise im Iran gefährdet gewesen sei. Es sei im Übrigen schwer nach- vollziehbar, das sie unter diesen angeblichen Umständen problemlos über den Flughafen in H._______ habe ausreisen können. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden demnach den Anforderungen an die Flücht- lingseigenschaft nicht standhalten.
E. 4.1.2 Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 3. Juli 2025 sowie die eingereichten Beweismittel vermöchten keine Änderung dieses Stand- punkts zu rechtfertigen. Ohne die aktuelle Sicherheitslage im Iran zu ver- kennen, bestehe kein Grund zur Annahme einer Situation allgemeiner Ge- walt oder eines Bürgerkriegs. Es könne angenommen werden, dass Israel und der Iran eine Rückkehr zur Normalität beabsichtigten. Überdies wür- den weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht von einer kol- lektiven Verfolgung der Kurden und Kurdinnen im Iran ausgehen. Die von der Beschwerdeführerin geäusserten Befürchtungen würden einer objekti- ven Sicht nicht standhalten.
E. 4.1.3 Schliesslich erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich verfüge die Beschwerdeführerin über familiäre und monetäre Ressourcen, an die sie bei einer Rückkehr in den Iran anknüpfen könne. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran in eine finanzielle oder gesundheitliche Notlage geraten könnte.
E. 4.2.1 In der Beschwerdeeingabe wurde gerügt, die Vorinstanz habe sich auf eine Lageeinschätzung aus dem Jahr 2023 abgestützt und die aktuelle Situation im Iran nicht angemessen berücksichtigt. Gemäss neusten Be- richten würden die iranischen Behörden nach wie vor mit grosser Härte gegen Menschenrechtsaktivisten vorgehen. Im Zusammenhang mit den israelischen Angriffen seien zahlreiche mutmassliche Oppositionelle fest- genommen worden, wobei die kurdischen Gebiete besonders betroffen ge- wesen seien. Die Beschwerdeführerin habe durch ihr Engagement die Auf- merksamkeit der heimatlichen Behörden auf sich gezogen und hätte daher bei einer Rückkehr in den Iran mit ernsthaften Problemen zu rechnen.
E. 4.2.2 Betreffend die Frage der Glaubhaftigkeit sei zu berücksichtigen, dass sie bei der Anhörung emotional sehr aufgewühlt gewesen sei und diese
E-5188/2025 Seite 6 nicht in ihrer Muttersprache, sondern auf Farsi durchgeführt worden sei. Es sei zu vermuten, dass sie sich nicht vollständig frei habe ausdrücken kön- nen. Bei der Anwendung des vom SEM verwendeten Kriteriums der Plau- sibilität sei Zurückhaltung geboten. Ihre Aussagen würden verschiedene Realkennzeichen enthalten. Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend ihre angeblich unlogischen Aussagen würden konstruiert wirken.
E. 4.2.3 Spätestens durch ihre Ausreise kurz vor den ersten Luftschlägen Israels habe die Beschwerdeführerin sich verdächtig gemacht und es be- stehe daher die die Gefahr, dass ihr eine Kollaboration mit der israelischen Regierung unterstellt und sie deswegen ungerechtfertigterweise inhaftiert, unmenschlich behandelt oder sogar getötet würde. Demnach seien ihr zu- mindest subjektive Nachfluchtgründe zuzubilligen.
E. 4.2.4 Die Stadt J._______ und die Provinz Kermanshah seien von den is- raelischen Luftangriffen ebenfalls betroffen gewesen und es bestehe keine Garantie einer Rückkehr zur Normalität. Aufgrund der prekären Sicherheitslage sei der Vollzug der Wegweisung derzeit als unzumutbar einzustufen.
E. 4.2.5 Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese habe in ihrem Entscheid den Um- stand, dass der Name der Beschwerdeführerin auf einer Liste der Sicher- heitskräfte stehe, sowie die Überwachung ihrer Tochter und ihres Eheman- nes nicht thematisiert. Ungeklärt sei auch, was genau mit der protokollier- ten Aussage gemeint sei, sie habe andere Protestteilnehmende vor den Sicherheitskräften versteckt.
E. 5 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs so- wie eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung geltend macht (und damit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes rügt), ist Folgendes fest- zustellen:
E. 5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).
E-5188/2025 Seite 7
E. 5.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
E. 5.3 Die Vorinstanz hat die wesentlichen Elemente der von der Beschwer- deführerin vorgebrachten Asylgründe in der angefochtenen Verfügung an- gemessen gewürdigt und hinreichend begründet, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass aus diesen nicht auf das Vorliegen einer asylrelevan- ten Verfolgungsgefahr zu schliessen sei. Der Sachverhalt kann aufgrund der bestehenden Aktenlage als ausreichend erstellt erachtet werden, und es ist nicht ersichtlich, dass weitere diesbezügliche Abklärungen erforder- lich gewesen wären. Insbesondere hat das SEM sich zur gegenwärtigen Entwicklung der Lage im Iran zwar knapp, aber dennoch in genügender Weise geäussert und den Sachverhalt festgestellt. Dies umso mehr, als sich die Situation bereits im Zeitpunkt des Verfügungserlasses entspannt hatte. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilt, vermag noch keine ungenügende oder un- richtige Abklärung oder Feststellung des Sachverhalts zu begründen. Viel- mehr handelt es sich hierbei um eine materielle Frage.
E. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzu- heben. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vor-instanz ist abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.3 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bei der Anhörung zu Protokoll gab, den Dolmetscher gut zu verstehen und dass sie alle ihre Asylgründe habe vorbringen können (vgl. Akten SEM 21/21 F1, F30, F160, F162). Aus dem Anhörungsprotokoll ergeben sich auch keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten oder darauf, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Asylgründe vollständig und adäquat vorzutragen.
E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sie sich als einfache Protestteilnehmende be- sonders exponiert hat und in den Fokus der iranischen Behörden geraten ist, zumal sich ihren Vorbringen nicht entnehmen lässt, dass sie vor ihrer Ausreise relevante Verfolgungsmassnahmen erlitten hätte. Die von der Be- schwerdeführerin geschilderte einmalige Hausdurchsuchung blieb ohne weitere Konsequenzen. Auch der Umstand, dass verschiedene Familien- angehörige unter Beobachtung der iranischen Behörden gestanden seien, hatte für sie offenbar keine erheblichen Nachteile zur Folge. Ferner ver- mochte sie nicht plausibel zu erklären, wie ihre Tochter ihren Eintrag auf einer Liste der Sicherheitskräfte in Erfahrung gebracht habe. Es wurden keine konkreten behördlichen Massnahmen aufgrund dieser behaupteten Registrierung geltend gemacht. Gegen eine drohende Verfolgung der Be- schwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise spricht sodann, dass sie vor einem Monat mit ihrem Reisepass problemlos legal über den Flughafen H._______ ausreisen konnte.
E. 6.5 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Auch aus den Entwicklungen der allgemei- nen Situation im Iran in jüngster Zeit lässt sich keine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor gezielter asylrelevanter Verfolgung ableiten. Die Befürchtung, ihr würde wegen des Zeitpunkts ihrer Ausreise eine Spitzel- tätigkeit für Israel unterstellt, erweist sich angesichts ihres sehr nieder-
E-5188/2025 Seite 9 schwelligen Profils als offensichtlich unbegründet. Es besteht daher auch kein Grund zur Annahme subjektiver oder objektiver Nachfluchtgründe.
E. 6.6 Die eingereichte Bestätigung, die angeblich von der "Komala Partei of Iranian Kurdistan" verfasst worden sein soll (das Dokument ist nicht unter- zeichnet), ist als Gefälligkeitsschreiben ohne wesentlichen Beweiswert zu werten.
E. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch ab- gelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
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E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu ma- chen, kann der Grundsatz der Nichtrückschiebung (Art. 5 AsylG ) vorlie- gend keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-5188/2025 Seite 11
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkt wurde, be- gegnet der iranische Staat den seit dem Tod der kurdischen Iranerin Mahsa (Jina) Amini am 16. September 2022 an zahlreichen Orten im Land statt- findenden Kundgebungen und Aktionen oft mit voller Härte. Dennoch und trotz erheblicher Spannungen, die im Land allgemein bestehen, sowie des jüngsten Konflikts zwischen Israel und Iran herrscht im Iran gegenwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzu- mutbar wäre (vgl. etwa Urteil BVGer E-1152/2021 vom 28. Mai 2025 E. 10.4.1 m.w.H.). Nach den US-Angriffen auf Atomanlagen im Iran vom
22. Juni 2025 begann zwei Tage später eine Waffenruhe, welche sich grossmehrheitlich bis heute als intakt erwiesen hat. Daher kann aus aktu- eller Sicht angenommen werden, dass beide Länder beabsichtigen, zur Normalität zurückzukehren (vgl. "Rückkehr zur Normalität in Israel und dem Iran", in: Tagesschau vom 24. Juni 2025 [< https://www.tagesschau. de/ausland/asien/israel-iran-normalitaet-100.html >, besucht am 26. Juni 2025]; vgl. Urteil BVGer E-4585/2025 vom 30. Juni 2025 E. 6.3.2).
E. 8.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen würden. Die Be- schwerdeführerin verfügt im Heimatstaat über ein tragfähiges soziales Netz, auf dessen Unterstützung sie mutmasslich zählen kann. Es ist daher nicht davon auszugehen, sie werde bei einer Rückkehr in den Iran aus in- dividuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
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E. 8.4 Schliesslich verfügt die Beschwerdeführerin über gültige Reisepapiere und kann damit ohne Weiteres in den Heimatstaat zurückreisen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist angesichts der dargelegten Aussichts- losigkeit und ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftig- keit abzuweisen.
E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5188/2025 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5188/2025 Urteil vom 17. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Urs Jehle, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 7. Juli 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am (...) Juni 2025 am Flughafen B._______ ein Asylgesuch. B. Mit Verfügung vom (...) Juni 2025 verweigerte das SEM ihr vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihr für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. C. C.a Am 27. Juni 2025 wurde die Beschwerdeführerin durch das SEM zu ihren Asylgründen angehört. C.b Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei eine Kurdin und stamme aus dem Dorf C._______ in der Nähe der Stadt D._______. Sie habe im Iran einer losen politischen Gruppe angehört, welche sich über Social-Media ausgetauscht habe. Seit etwa acht Jahren habe sie zusammen mit ihrer Tochter öfters an kurdischen Festen und Protestveranstaltungen teilgenommen und dabei Flugblätter, Halstücher, Kleidung und Blumen verteilt. Zudem habe sie geholfen, andere Protestierende zu verarzten, und ihnen Zuflucht gewährt. Ihre Familie sei politisch aktiv und deswegen von den iranischen Behörden beobachtet worden. Das Handy ihrer Tochter sei abgehört worden, und ihr Ehemann sei seit acht Jahren im Visier der Sicherheitskräfte. Ein Neffe ihres Ehemannes, der in E._______ lebe, und ein in F._______ lebender Neffe von ihr seien ebenfalls verfolgt worden. Ihr Neffe sei - ebenso wie ihre in G._______ lebende Schwester - Mitglied der Komala-Partei gewesen. Die Behörden hätten ihren Bruder oft vorgeladen und nach ihrem Neffen gefragt. Eines Tages hätten die Sicherheitskräfte ihr Haus durchsucht. Da sie und ihre Angehörigen gewarnt worden seien, hätten sie rechtzeitig alle belastenden Sachen beiseiteschaffen können und die Sicherheitskräfte hätten nichts gefunden. Eines Tages habe ihre in H._______ lebende Tochter ihr mitgeteilt, sie habe von Freunden erfahren, dass ihr Name auf einer Liste der Sicherheitskräfte stehe. Aus diesem Grund habe die Tochter ihre Ausreise in die Wege geleitet. Sie sei von H._______ aus nach I._______ und von dort weiter nach B._______ geflogen. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte sie, verhaftet und gefoltert zu werden. C.c Die Beschwerdeführerin reichte zur Stützung ihrer Vorbringen nebst Identitätsdokumenten ein Unterstützungsschreiben der "Komala Partei of Iranian Kurdistan" vom 5. Juli 2025 sowie eine Kopie der (...) Identitätskarte ihrer Schwester ein. D. Am 2. Juli 2025 stellte das SEM der Rechtsvertretung den Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zu. Tags darauf erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung ihres Gesuchs nicht einverstanden. E. Mit Verfügung vom 7. Juli 2025 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte ihre Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ sowie den Wegweisungsvollzug. Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Akten-verzeichnis ausgehändigt F. Mit Eingabe ihre Rechtsvertretung vom 11. Juli 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Asylentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei das SEM anzuweisen, sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In weiteren Eventualbegehren wurde beantragt, sie sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, respektive die Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Juli 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-det auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Zur Begründung ihre Verfügung führte die Vorinstanz Folgendes aus: 4.1.1 Es werde zwar anerkannt, dass die iranischen Behörden ab September 2022 mit grosser Härte gegen Proteste vorgegangen seien. Jedoch habe sich die Situation inzwischen normalisiert, da Begnadigungen und Strafmilderungen für zahlreiche Gefangene angekündigt worden seien. Es gebe keine Hinweise dafür, dass einfache Protestteilnehmende zukünftig mit einer Strafverfolgung rechnen müssten. Demnach bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin habe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft im Iran eine staatliche Verfolgung zu befürchten. Auch vor ihrem familiären Hintergrund würden sich keine Hinweise auf ein erhöhtes Gefährdungsprofil ergeben. Ihre Aussagen zu den Aktivitäten der Familienangehörigen seien unsubstanziiert und pauschal ausgefallen. Schliesslich wisse die Beschwerdeführerin nur vom Hörensagen, dass sie auf einer Liste der Sicherheitskräfte stehe. Sie habe nicht überzeugend darzulegen vermocht, dass sie im Zeitpunkt ihre Ausreise im Iran gefährdet gewesen sei. Es sei im Übrigen schwer nachvollziehbar, das sie unter diesen angeblichen Umständen problemlos über den Flughafen in H._______ habe ausreisen können. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. 4.1.2 Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 3. Juli 2025 sowie die eingereichten Beweismittel vermöchten keine Änderung dieses Standpunkts zu rechtfertigen. Ohne die aktuelle Sicherheitslage im Iran zu verkennen, bestehe kein Grund zur Annahme einer Situation allgemeiner Gewalt oder eines Bürgerkriegs. Es könne angenommen werden, dass Israel und der Iran eine Rückkehr zur Normalität beabsichtigten. Überdies würden weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht von einer kollektiven Verfolgung der Kurden und Kurdinnen im Iran ausgehen. Die von der Beschwerdeführerin geäusserten Befürchtungen würden einer objektiven Sicht nicht standhalten. 4.1.3 Schliesslich erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich verfüge die Beschwerdeführerin über familiäre und monetäre Ressourcen, an die sie bei einer Rückkehr in den Iran anknüpfen könne. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran in eine finanzielle oder gesundheitliche Notlage geraten könnte. 4.2 4.2.1 In der Beschwerdeeingabe wurde gerügt, die Vorinstanz habe sich auf eine Lageeinschätzung aus dem Jahr 2023 abgestützt und die aktuelle Situation im Iran nicht angemessen berücksichtigt. Gemäss neusten Berichten würden die iranischen Behörden nach wie vor mit grosser Härte gegen Menschenrechtsaktivisten vorgehen. Im Zusammenhang mit den israelischen Angriffen seien zahlreiche mutmassliche Oppositionelle festgenommen worden, wobei die kurdischen Gebiete besonders betroffen gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe durch ihr Engagement die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf sich gezogen und hätte daher bei einer Rückkehr in den Iran mit ernsthaften Problemen zu rechnen. 4.2.2 Betreffend die Frage der Glaubhaftigkeit sei zu berücksichtigen, dass sie bei der Anhörung emotional sehr aufgewühlt gewesen sei und diese nicht in ihrer Muttersprache, sondern auf Farsi durchgeführt worden sei. Es sei zu vermuten, dass sie sich nicht vollständig frei habe ausdrücken können. Bei der Anwendung des vom SEM verwendeten Kriteriums der Plausibilität sei Zurückhaltung geboten. Ihre Aussagen würden verschiedene Realkennzeichen enthalten. Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend ihre angeblich unlogischen Aussagen würden konstruiert wirken. 4.2.3 Spätestens durch ihre Ausreise kurz vor den ersten Luftschlägen Israels habe die Beschwerdeführerin sich verdächtig gemacht und es bestehe daher die die Gefahr, dass ihr eine Kollaboration mit der israelischen Regierung unterstellt und sie deswegen ungerechtfertigterweise inhaftiert, unmenschlich behandelt oder sogar getötet würde. Demnach seien ihr zumindest subjektive Nachfluchtgründe zuzubilligen. 4.2.4 Die Stadt J._______ und die Provinz Kermanshah seien von den israelischen Luftangriffen ebenfalls betroffen gewesen und es bestehe keine Garantie einer Rückkehr zur Normalität. Aufgrund der prekären Sicherheitslage sei der Vollzug der Wegweisung derzeit als unzumutbar einzustufen. 4.2.5 Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese habe in ihrem Entscheid den Umstand, dass der Name der Beschwerdeführerin auf einer Liste der Sicherheitskräfte stehe, sowie die Überwachung ihrer Tochter und ihres Ehemannes nicht thematisiert. Ungeklärt sei auch, was genau mit der protokollierten Aussage gemeint sei, sie habe andere Protestteilnehmende vor den Sicherheitskräften versteckt. 5. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung geltend macht (und damit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes rügt), ist Folgendes festzustellen: 5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 5.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). 5.3 Die Vorinstanz hat die wesentlichen Elemente der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Asylgründe in der angefochtenen Verfügung angemessen gewürdigt und hinreichend begründet, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass aus diesen nicht auf das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr zu schliessen sei. Der Sachverhalt kann aufgrund der bestehenden Aktenlage als ausreichend erstellt erachtet werden, und es ist nicht ersichtlich, dass weitere diesbezügliche Abklärungen erforderlich gewesen wären. Insbesondere hat das SEM sich zur gegenwärtigen Entwicklung der Lage im Iran zwar knapp, aber dennoch in genügender Weise geäussert und den Sachverhalt festgestellt. Dies umso mehr, als sich die Situation bereits im Zeitpunkt des Verfügungserlasses entspannt hatte. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilt, vermag noch keine ungenügende oder unrichtige Abklärung oder Feststellung des Sachverhalts zu begründen. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine materielle Frage. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vor-instanz ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bei der Anhörung zu Protokoll gab, den Dolmetscher gut zu verstehen und dass sie alle ihre Asylgründe habe vorbringen können (vgl. Akten SEM 21/21 F1, F30, F160, F162). Aus dem Anhörungsprotokoll ergeben sich auch keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten oder darauf, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Asylgründe vollständig und adäquat vorzutragen. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sie sich als einfache Protestteilnehmende besonders exponiert hat und in den Fokus der iranischen Behörden geraten ist, zumal sich ihren Vorbringen nicht entnehmen lässt, dass sie vor ihrer Ausreise relevante Verfolgungsmassnahmen erlitten hätte. Die von der Beschwerdeführerin geschilderte einmalige Hausdurchsuchung blieb ohne weitere Konsequenzen. Auch der Umstand, dass verschiedene Familienangehörige unter Beobachtung der iranischen Behörden gestanden seien, hatte für sie offenbar keine erheblichen Nachteile zur Folge. Ferner vermochte sie nicht plausibel zu erklären, wie ihre Tochter ihren Eintrag auf einer Liste der Sicherheitskräfte in Erfahrung gebracht habe. Es wurden keine konkreten behördlichen Massnahmen aufgrund dieser behaupteten Registrierung geltend gemacht. Gegen eine drohende Verfolgung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise spricht sodann, dass sie vor einem Monat mit ihrem Reisepass problemlos legal über den Flughafen H._______ ausreisen konnte. 6.5 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Auch aus den Entwicklungen der allgemeinen Situation im Iran in jüngster Zeit lässt sich keine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor gezielter asylrelevanter Verfolgung ableiten. Die Befürchtung, ihr würde wegen des Zeitpunkts ihrer Ausreise eine Spitzeltätigkeit für Israel unterstellt, erweist sich angesichts ihres sehr niederschwelligen Profils als offensichtlich unbegründet. Es besteht daher auch kein Grund zur Annahme subjektiver oder objektiver Nachfluchtgründe. 6.6 Die eingereichte Bestätigung, die angeblich von der "Komala Partei of Iranian Kurdistan" verfasst worden sein soll (das Dokument ist nicht unter-zeichnet), ist als Gefälligkeitsschreiben ohne wesentlichen Beweiswert zu werten. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flücht-lingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der Grundsatz der Nichtrückschiebung (Art. 5 AsylG ) vorliegend keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkt wurde, begegnet der iranische Staat den seit dem Tod der kurdischen Iranerin Mahsa (Jina) Amini am 16. September 2022 an zahlreichen Orten im Land stattfindenden Kundgebungen und Aktionen oft mit voller Härte. Dennoch und trotz erheblicher Spannungen, die im Land allgemein bestehen, sowie des jüngsten Konflikts zwischen Israel und Iran herrscht im Iran gegenwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. etwa Urteil BVGer E-1152/2021 vom 28. Mai 2025 E. 10.4.1 m.w.H.). Nach den US-Angriffen auf Atomanlagen im Iran vom 22. Juni 2025 begann zwei Tage später eine Waffenruhe, welche sich grossmehrheitlich bis heute als intakt erwiesen hat. Daher kann aus aktueller Sicht angenommen werden, dass beide Länder beabsichtigen, zur Normalität zurückzukehren (vgl. "Rückkehr zur Normalität in Israel und dem Iran", in: Tagesschau vom 24. Juni 2025 [ , besucht am 26. Juni 2025]; vgl. Urteil BVGer E-4585/2025 vom 30. Juni 2025 E. 6.3.2). 8.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen würden. Die Beschwerdeführerin verfügt im Heimatstaat über ein tragfähiges soziales Netz, auf dessen Unterstützung sie mutmasslich zählen kann. Es ist daher nicht davon auszugehen, sie werde bei einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich verfügt die Beschwerdeführerin über gültige Reisepapiere und kann damit ohne Weiteres in den Heimatstaat zurückreisen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist angesichts der dargelegten Aussichts-losigkeit und ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: