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E-5610/2025

E-5610/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-30 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Sachverhalt

A. A.a Die Gesuchstellerin stellte am (...) Juni 2025 am Flughafen D._______ ein Asylgesuch. Am (...) Juni 2025 verweigerte das SEM ihr vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihr für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens D._______ als Aufenthaltsort zu. Am 27. Juni 2025 wurde die Gesuchstellerin durch das SEM zu ihren Asylgründen angehört und brachte im Wesentlichen vor, sie habe im Iran einer losen politischen Gruppe angehört, seit etwa acht Jahren zusammen mit ihrer Tochter öfters an kurdischen Festen und Protestveranstaltungen teilgenommen und dabei Flugblätter, Halstücher, Kleidung und Blumen verteilt. Weiter habe sie eine politisch aktive Familie, weswegen sie von den iranischen Behörden beobachtet worden sei, wobei einmal bei ihr eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei. Als Ausreisegrund gab sie an, sie habe erfahren, dass ihr Name auf einer Liste der Sicherheitskräfte stehe. A.b Mit Verfügung vom 7. Juli 2025 stellte das SEM fest, die Gesuchstellerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte ihre Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens D._______ sowie den Wegweisungsvollzug. A.c Die von der Gesuchstellerin hiergegen am 11. Juli 2025 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5188/2025 vom 17. Juli 2025 ab. B. B.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. Juli 2025 liess die Gesuchstellerin beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch einreichen mit den Anträgen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5188/2025 vom 17. Juli 2025 sei revisionsweise aufzuheben und das Beschwerdeverfahren fortzusetzen. Im revisionsweise wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahren sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Gesuchstellerin als Flüchtling anzuerkennen und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das Revisionsgesuch von Vollzugshandlungen abzusehen. Ausserdem stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, dies sowohl für das vorliegende Revisionsverfahren als auch für das revisionsweise wieder aufzunehmende Beschwerdeverfahren. B.b Mit Schreiben vom 30. Juli 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang des Revisionsgesuchs vom 28. Juli 2025.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG).

E. 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.4 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, S. 348 Rz. 5.36).

E. 1.5 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben, wobei die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe abschliessend ist. Sodann ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Das Gesuch hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids zu enthalten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).

E. 1.6 Die Gesuchstellerin ist durch das Beschwerdeurteil E-5188/2025 vom 17. Juli 2025 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. Moser/Beusch /Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.70). Das Revisionsgesuch erfüllt zudem die geforderten Formvorschriften und enthält insbesondere Angaben zum Revisionsgrund.

E. 2.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (sog. unechte Noven), unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (sog. echte Noven).

E. 2.2 Der Revision nicht zugänglich sind auch diejenigen Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, die von der ersuchenden Partei bei genügender Sorgfalt bereits in das frühere Verfahren hätten eingebracht werden können (vgl. Art. 46 VGG sowie Niklaus Oberholzer in: Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, 2. Aufl., 2015, Art. 123 BGG N. 8 S. 663).

E. 3.1 Die Gesuchstellerin ruft den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an und macht geltend, bei der mit dem Revisionsgesuch eingereichten Kopie eines iranischen Schreibens handle es sich um eine Vorladung der Staatsanwaltschaft C._______ vom 11. Juni 2023 respektive 11. Juni 2025 (im iranischen Kalender: 22.3.1404), mit welcher sie aufgefordert werde, Erklärungen über ihre politischen Tätigkeiten abzugeben. Das Beweismittel belege daher, dass die iranischen Justizbehörden über sie und ihre politischen Tätigkeiten Bescheid wüssten und dass sie in den Fokus der Behörden geraten sei. Sie habe dieses neue Beweismittel nicht früher einreichen können, da sie selbst erst am 16. oder 17. Juli 2025 von dessen Existenz Kenntnis erlangt habe. Die iranischen Behörden hätten die Vorladung nämlich ihrer Tochter zugestellt, welche in der Folge einen Weg gesucht habe, diese unbemerkt von den iranischen Behörden an sie weiterzuleiten, was über einen Monat gedauert habe. Schliesslich habe die Tochter die Vorladung über elektronische Kommunikationsmittel an eine in der Schweiz lebende Tante (Schwester der Gesuchstellerin) zugesandt, welche diese an sie weitergeleitet habe. Das Beweismittel sei am 18. Juli 2025 bei der Rechtsvertretung eingegangen.

E. 3.2 Die Gesuchstellerin hat keine Übersetzung der Vorladung eingereicht. Gemäss ihren Angaben datiere die Vorladung vom 11. Juni 2023 beziehungsweise vom 11. Juni 2025. Das von der Gesuchstellerin gleichzeitig angegebene Datum gemäss iranischem Kalender (22.3.1404) entspricht dem 12. Juni 2025. Die Darstellung der Gesuchstellerin, wonach sie erst über einen Monat nach der angeblichen Eröffnung der Vorladung vom 12. Juni 2025 an ihre Tochter von deren Existenz erfahren habe und diese deshalb nicht früher beibringen konnte, ist in Zweifel zu ziehen, dies insbesondere angesichts der in der Revisionseingabe erwähnten elektronischen Zustellung. Auch wurde die Behauptung in der Revisionseingabe, wonach das Beweismittel am 18. Juli 2025 bei der Rechtsvertretung eingegangen sei, nicht belegt. Die Frage, ob das Beweismittel früher hätte eingereicht werden können, kann indessen vorliegend offenbleiben, da das eingereichte Beweismittel - wie nachfolgend in E. 4.3.3 dargelegt - ohnehin revisionsrechtlich nicht relevant ist.

E. 3.3.1 Bezüglich der bereits im vorausgegangenen Asylverfahren aufgestellten Behauptung der Gesuchstellerin, sie sei in den Fokus der iranischen Behörden geraten, hielt das SEM in der Verfügung vom 7. Juli 2025 fest, es bestehe vor dem Hintergrund der Anfang Februar 2023 vom iranischen Revolutionsführer Ali Khamenei angekündigten Begnadigungen und Strafmilderungen für Zehntausende Gefangene, darunter festgenommene Protestierende, sowie angesichts des Umstands, dass die Gesuchstellerin im Zuge ihrer Protestteilnahme keine Probleme mit den iranischen Behörden geltend gemacht habe, kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine staatliche Verfolgung verwirklichen werde. Auch aufgrund ihres familiären Hintergrunds würden sich keine Hinweise auf ein erhöhtes Gefährdungsprofil ergeben. Schliesslich zog das SEM den von der Gesuchstellerin angegebenen Ausreisegrund, wonach sie auf einer Liste der Sicherheitskräfte stehe, in Zweifel mit der Begründung, dass sie diesbezüglich selbst angegeben habe, dies lediglich vom Hörensagen zu wissen.

E. 3.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte in seinem Urteil vom 17. Juli 2025 diese Erwägungen des SEM vollumfänglich und erklärte insbesondere, es bestehe kein Grund zur Annahme, dass sich die Gesuchstellerin als einfache Protestteilnehmende besonders exponiert habe und in den Fokus der iranischen Behörden geraten sei, zumal sich ihren Vorbringen nicht entnehmen lasse, dass sie vor ihrer Ausreise relevante Verfolgungsmassnahmen erlitten hätte. Die von der Gesuchstellerin geschilderte einmalige Hausdurchsuchung sei ohne weitere Konsequenzen geblieben. Auch der Umstand, dass verschiedene Familienangehörige unter Beobachtung der iranischen Behörden gestanden hätten, habe für sie offenbar keine erheblichen Nachteile zur Folge gehabt. Ferner habe sie nicht plausibel zu erklären vermocht, wie ihre Tochter ihren Eintrag auf einer Liste der Sicherheitskräfte in Erfahrung gebracht haben wolle.

E. 3.3.3 Neue Beweismittel, welche eine bereits vorgebrachte Tatsache betreffen, müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des in Revision zu ziehenden Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. BVGE 2013/37 E. 2.2). Die neu eingereichte Vorladung vermag an den dargelegten Feststellungen gemäss dem rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu ändern, zumal diese lediglich in der Form einer nicht fälschungssicheren Kopie eingereicht wurde. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin vermag die eingereichte Kopie der Vorladung zur Befragung insbesondere nicht ohne Weiteres zu belegen, dass sie aufgrund ihrer politischen Tätigkeiten in den Fokus der iranischen Behörden geraten sei beziehungsweise ihr in diesem Zusammenhang flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen. Das vorgelegte Beweismittel ist als nicht beweistauglich und somit als nicht erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. Mangels revisionsrechtlicher Erheblichkeit vermögen die Ausführungen der Gesuchstellerin und das neu eingereichte Beweismittel auch kein Wegweisungsvollzugshindernis zu begründen.

E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5188/2025 vom 17. Juli 2025 ist demzufolge abzuweisen.

E. 5.1 Aufgrund der dargelegten Erwägungen ist das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 2'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 5.3 Die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Anweisung der Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid über das Revisionsgesuch von Vollzugshandlungen abzusehen, erweisen sich aufgrund des vorliegenden Direktentscheids als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die Flughafenpolizei. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5610/2025 Urteil vom 30. Juli 2025 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Claudio Ludwig, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Gesuchstellerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revisionsgesuch; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5188/2025 (Flughafenverfahren) / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Gesuchstellerin stellte am (...) Juni 2025 am Flughafen D._______ ein Asylgesuch. Am (...) Juni 2025 verweigerte das SEM ihr vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihr für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens D._______ als Aufenthaltsort zu. Am 27. Juni 2025 wurde die Gesuchstellerin durch das SEM zu ihren Asylgründen angehört und brachte im Wesentlichen vor, sie habe im Iran einer losen politischen Gruppe angehört, seit etwa acht Jahren zusammen mit ihrer Tochter öfters an kurdischen Festen und Protestveranstaltungen teilgenommen und dabei Flugblätter, Halstücher, Kleidung und Blumen verteilt. Weiter habe sie eine politisch aktive Familie, weswegen sie von den iranischen Behörden beobachtet worden sei, wobei einmal bei ihr eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei. Als Ausreisegrund gab sie an, sie habe erfahren, dass ihr Name auf einer Liste der Sicherheitskräfte stehe. A.b Mit Verfügung vom 7. Juli 2025 stellte das SEM fest, die Gesuchstellerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte ihre Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens D._______ sowie den Wegweisungsvollzug. A.c Die von der Gesuchstellerin hiergegen am 11. Juli 2025 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5188/2025 vom 17. Juli 2025 ab. B. B.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. Juli 2025 liess die Gesuchstellerin beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch einreichen mit den Anträgen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5188/2025 vom 17. Juli 2025 sei revisionsweise aufzuheben und das Beschwerdeverfahren fortzusetzen. Im revisionsweise wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahren sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Gesuchstellerin als Flüchtling anzuerkennen und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das Revisionsgesuch von Vollzugshandlungen abzusehen. Ausserdem stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, dies sowohl für das vorliegende Revisionsverfahren als auch für das revisionsweise wieder aufzunehmende Beschwerdeverfahren. B.b Mit Schreiben vom 30. Juli 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang des Revisionsgesuchs vom 28. Juli 2025. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG). 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.4 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, S. 348 Rz. 5.36). 1.5 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben, wobei die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe abschliessend ist. Sodann ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Das Gesuch hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids zu enthalten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 1.6 Die Gesuchstellerin ist durch das Beschwerdeurteil E-5188/2025 vom 17. Juli 2025 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. Moser/Beusch /Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.70). Das Revisionsgesuch erfüllt zudem die geforderten Formvorschriften und enthält insbesondere Angaben zum Revisionsgrund. 2. 2.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (sog. unechte Noven), unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (sog. echte Noven). 2.2 Der Revision nicht zugänglich sind auch diejenigen Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, die von der ersuchenden Partei bei genügender Sorgfalt bereits in das frühere Verfahren hätten eingebracht werden können (vgl. Art. 46 VGG sowie Niklaus Oberholzer in: Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, 2. Aufl., 2015, Art. 123 BGG N. 8 S. 663). 3. 3.1 Die Gesuchstellerin ruft den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an und macht geltend, bei der mit dem Revisionsgesuch eingereichten Kopie eines iranischen Schreibens handle es sich um eine Vorladung der Staatsanwaltschaft C._______ vom 11. Juni 2023 respektive 11. Juni 2025 (im iranischen Kalender: 22.3.1404), mit welcher sie aufgefordert werde, Erklärungen über ihre politischen Tätigkeiten abzugeben. Das Beweismittel belege daher, dass die iranischen Justizbehörden über sie und ihre politischen Tätigkeiten Bescheid wüssten und dass sie in den Fokus der Behörden geraten sei. Sie habe dieses neue Beweismittel nicht früher einreichen können, da sie selbst erst am 16. oder 17. Juli 2025 von dessen Existenz Kenntnis erlangt habe. Die iranischen Behörden hätten die Vorladung nämlich ihrer Tochter zugestellt, welche in der Folge einen Weg gesucht habe, diese unbemerkt von den iranischen Behörden an sie weiterzuleiten, was über einen Monat gedauert habe. Schliesslich habe die Tochter die Vorladung über elektronische Kommunikationsmittel an eine in der Schweiz lebende Tante (Schwester der Gesuchstellerin) zugesandt, welche diese an sie weitergeleitet habe. Das Beweismittel sei am 18. Juli 2025 bei der Rechtsvertretung eingegangen. 3.2 Die Gesuchstellerin hat keine Übersetzung der Vorladung eingereicht. Gemäss ihren Angaben datiere die Vorladung vom 11. Juni 2023 beziehungsweise vom 11. Juni 2025. Das von der Gesuchstellerin gleichzeitig angegebene Datum gemäss iranischem Kalender (22.3.1404) entspricht dem 12. Juni 2025. Die Darstellung der Gesuchstellerin, wonach sie erst über einen Monat nach der angeblichen Eröffnung der Vorladung vom 12. Juni 2025 an ihre Tochter von deren Existenz erfahren habe und diese deshalb nicht früher beibringen konnte, ist in Zweifel zu ziehen, dies insbesondere angesichts der in der Revisionseingabe erwähnten elektronischen Zustellung. Auch wurde die Behauptung in der Revisionseingabe, wonach das Beweismittel am 18. Juli 2025 bei der Rechtsvertretung eingegangen sei, nicht belegt. Die Frage, ob das Beweismittel früher hätte eingereicht werden können, kann indessen vorliegend offenbleiben, da das eingereichte Beweismittel - wie nachfolgend in E. 4.3.3 dargelegt - ohnehin revisionsrechtlich nicht relevant ist. 3.3 3.3.1 Bezüglich der bereits im vorausgegangenen Asylverfahren aufgestellten Behauptung der Gesuchstellerin, sie sei in den Fokus der iranischen Behörden geraten, hielt das SEM in der Verfügung vom 7. Juli 2025 fest, es bestehe vor dem Hintergrund der Anfang Februar 2023 vom iranischen Revolutionsführer Ali Khamenei angekündigten Begnadigungen und Strafmilderungen für Zehntausende Gefangene, darunter festgenommene Protestierende, sowie angesichts des Umstands, dass die Gesuchstellerin im Zuge ihrer Protestteilnahme keine Probleme mit den iranischen Behörden geltend gemacht habe, kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine staatliche Verfolgung verwirklichen werde. Auch aufgrund ihres familiären Hintergrunds würden sich keine Hinweise auf ein erhöhtes Gefährdungsprofil ergeben. Schliesslich zog das SEM den von der Gesuchstellerin angegebenen Ausreisegrund, wonach sie auf einer Liste der Sicherheitskräfte stehe, in Zweifel mit der Begründung, dass sie diesbezüglich selbst angegeben habe, dies lediglich vom Hörensagen zu wissen. 3.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte in seinem Urteil vom 17. Juli 2025 diese Erwägungen des SEM vollumfänglich und erklärte insbesondere, es bestehe kein Grund zur Annahme, dass sich die Gesuchstellerin als einfache Protestteilnehmende besonders exponiert habe und in den Fokus der iranischen Behörden geraten sei, zumal sich ihren Vorbringen nicht entnehmen lasse, dass sie vor ihrer Ausreise relevante Verfolgungsmassnahmen erlitten hätte. Die von der Gesuchstellerin geschilderte einmalige Hausdurchsuchung sei ohne weitere Konsequenzen geblieben. Auch der Umstand, dass verschiedene Familienangehörige unter Beobachtung der iranischen Behörden gestanden hätten, habe für sie offenbar keine erheblichen Nachteile zur Folge gehabt. Ferner habe sie nicht plausibel zu erklären vermocht, wie ihre Tochter ihren Eintrag auf einer Liste der Sicherheitskräfte in Erfahrung gebracht haben wolle. 3.3.3 Neue Beweismittel, welche eine bereits vorgebrachte Tatsache betreffen, müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des in Revision zu ziehenden Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. BVGE 2013/37 E. 2.2). Die neu eingereichte Vorladung vermag an den dargelegten Feststellungen gemäss dem rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu ändern, zumal diese lediglich in der Form einer nicht fälschungssicheren Kopie eingereicht wurde. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin vermag die eingereichte Kopie der Vorladung zur Befragung insbesondere nicht ohne Weiteres zu belegen, dass sie aufgrund ihrer politischen Tätigkeiten in den Fokus der iranischen Behörden geraten sei beziehungsweise ihr in diesem Zusammenhang flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen. Das vorgelegte Beweismittel ist als nicht beweistauglich und somit als nicht erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. Mangels revisionsrechtlicher Erheblichkeit vermögen die Ausführungen der Gesuchstellerin und das neu eingereichte Beweismittel auch kein Wegweisungsvollzugshindernis zu begründen.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5188/2025 vom 17. Juli 2025 ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Aufgrund der dargelegten Erwägungen ist das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 2'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 5.3 Die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Anweisung der Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid über das Revisionsgesuch von Vollzugshandlungen abzusehen, erweisen sich aufgrund des vorliegenden Direktentscheids als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die Flughafenpolizei. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand: