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E-5086/2024

E-5086/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Nach erfolgter Beschwerdeverbesserung ist die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehaltlich nachstehender Erwägung - einzutreten.

E. 1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung; die Vorinstanz hat der Beschwerde diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf die Anträge, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges superprovisorisch zu veranlassen und die Vollzugsbehörde (Kanton) darüber in Kenntnis zu setzen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

E. 2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Demgegenüber prüft die Vorinstanz in solchen Fällen die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich die volle Kognition zukommt.

E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt unvollständig abgeklärt, da mit ihnen keine psychologischen Abklärungen durchgeführt worden seien. Auch bezüglich einer allfälligen (...) Herzkrankheit seien noch Termine des Beschwerdeführers ausstehend. Darüber hinaus habe die Vorinstanz entgegen ihrer Pflicht es unterlassen, die konkrete Situation in Griechenland zu untersuchen und anschliessend für den vorliegenden Einzelfall zu würdigen. Deshalb sei die Sache zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Die Vorinstanz hat sowohl die Ausführungen der Beschwerdeführer zu ihrem jeweiligen Gesundheitszustand im Rahmen der beiden Stellungnahmen vom 15. Juli und 7. August 2024 als auch die am 18. und 31. Juli 2024 getätigten Abklärungen mit dem Gesundheitsdienst im BAZ - unter Berücksichtigung der diversen eingereichten medizinischen Unterlagen - in der angefochtenen Verfügung festgehalten. Entgegen den Beschwerdeausführungen ging sie dabei sowohl auf die Diagnosen bezüglich der Herzkrankheit und der psychischen Probleme der Beschwerdeführer als auch auf die diesbezüglich anberaumten Termine ein (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 ff. und 8 ff.). Sie durfte vor diesem Hintergrund von einem vollständig erstellten medizinischen Sachverhalt ausgehen und war nicht gehalten weitere Abklärungen - weder in der Schweiz noch in Griechenland - zu tätigen. Auch reichten die Beschwerdeführer sodann auf Beschwerdeebene keine weiteren medizinischen Unterlagen zu den Akten, die darauf schliessen lassen würden, der medizinische Sachverhalt wäre unvollständig abgeklärt worden. Mithin wurde der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend rechtsgenüglich erstellt und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor. Im Übrigen ist die Würdigung der medizinischen Vorbringen materieller Natur (vgl. unten E. 7.4.5).

E. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet. Die Feststellung des Sachverhalts ist auch sonst nicht zu beanstanden. Es besteht mithin keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.

E. 5.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass den Beschwerdeführern in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. SEM-eAkten 33/1, 34/1, 40/2 und 43/2). Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer zu Recht nicht eingetreten ist.

E. 6 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 7.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustands ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen zwar einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände erforderlich (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Sodann ist nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2).

E. 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz gewisser Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem UNHCR und der IOM abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. An der Einschätzung des Gerichts vermag auch der in der Beschwerde zitierte Entscheid des EGMR vom 18. April 2024 nichts zu ändern, zumal es in jenem Entscheid um die Lebensbedingungen und medizinische Hilfe in den Aufnahme- und Identifikationszentren für Asylsuchende ging; und nicht um Bedingungen von Personen, die wie vorliegend internationalen Schutz erhalten haben. Ferner können die Beschwerdeführer auch aus der in der Rechtsmitteleingabe zitierten deutschen Rechtsprechung nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die Schweiz nicht an die Rechtsprechung eines Drittstaates gebunden ist (vgl. auch Urteil des BVGer E-5645/2024 vom 18. September 2024 E. 8.3).

E. 7.4.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1).

E. 7.4.3 Es obliegt den betroffenen Personen, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu haben sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. a.a.O. E. 11.4).

E. 7.4.4 Die Beschwerdeführer haben in Griechenland einen Schutzstatus erhalten. Damit können sie sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) berufen (insb. die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Die Beschwerdeführer machten im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit Stellungnahme vom 15. Juli 2024 im Wesentlichen geltend, ihnen sei in Griechenland weder bei der Suche für eine Unterkunft oder Arbeit geholfen worden noch hätten sie finanzielle oder medizinische Unterstützung erhalten. Nach Erhalt ihrer Reisepapiere seien sie aufgefordert worden, die Unterkunft zu verlassen, und für eine Nacht ohne Obdach gewesen. Am darauffolgenden Tag seien sie in die Schweiz gereist. Bei einer Rückkehr nach Griechenland müssten sie dort wieder auf der Strasse leben und würden in eine existenzielle Notlage geraten, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. SEM-eAkten 48/4). Auch in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 7. August 2024 erklärten die Beschwerdeführer, dass sie von den griechischen Behörden keinerlei Unterstützung erhalten hätten (vgl. SEM-eAkten 73/3). Sodann wiederholen sie in der Rechtsmitteleingabe ihre pauschalen Vorbringen, im Falle einer Wegweisung erneut obdachlos zu werden und keine Unterstützung erhalten zu haben. Aus ihren Ausführungen - insbesondere aus jenen zur allgemeinen Situation in Griechenland und den Verweisen auf verschiedene Berichte - geht indessen nicht hervor, inwiefern sie sich konkret bemüht hätten, bei staatlichen Institutionen oder Nichtregierungsorganisationen Unterstützung zu erhalten, um eine angemessene Unterkunft zu finden oder Lebensunterhalt zu bestreiten. Vielmehr lassen ihre Ausführungen - vor dem Hintergrund, dass sie nach einem Tag ohne Obdach in die Schweiz reisten -, darauf hindeuten, dass ihre allfälligen Bemühungen nicht darauf abzielten, in Griechenland eine entsprechende Existenz aufzubauen. Jedenfalls haben sie mit dem Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung nämlich grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung sowie Anspruch auf diesbezügliche Gleichberechtigung mit griechischen Staatsangehörigen. Insofern darf von ihnen erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf und zur Geltendmachung ihrer Ansprüche an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe (nötigenfalls auf dem Rechtsweg) einzufordern. Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems in casu nicht als unzulässig oder unzumutbar aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen.

E. 7.4.5 Um Wiederholungen zu vermeiden, kann hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer dem Wegweisungsvollzug nach Griechenland nicht entgegenstehen würden (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff. und 8 ff.). Die Beschwerdeführer entgegnen in ihrer Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe die Schwere ihrer gesundheitlichen Probleme und ihre besondere Schutzbedürftigkeit nicht ausreichend berücksichtigt. Wie dem der Beschwerdeschrift beiliegenden Formular vom 8. August 2024 entnommen werden könne, sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation als Spezialfall beim Kanton gemeldet worden. Die Beschwerdeführer seien aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme als spezifisch vulnerabel einzustufen. Ferner weisen sie auf Beschwerdeebene mit Schreiben vom 13. September 2024 unter Beilage weiterer medizinischer Unterlagen auf die Verschlechterung des Gesundheitszustands, die Reisefähigkeit sowie die Dringlichkeit der kardiologischen Behandlung des Beschwerdeführers hin (vgl. BVGer act. 5). Mit Schreiben vom 8. November 2024 erklärte der Beschwerdeführer, am 15. Oktober 2024 eine Herzoperation gehabt zu haben und die diesbezüglichen ausstehenden Berichte zeitnah nachzureichen (vgl. BVGer act. 6). Den Akten lässt sich entnehmen, dass betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin die nachfolgenden Diagnosen gestellt wurden: Mastodynie, Notwendigkeit der Impfung gegen einzelne bakterielle Krankheiten, Notwendigkeit der Impfung gegen Virushepatitis, chronische Virushepatitis, Spannungskopfschmerzen und akute Belastungsreaktion (vgl. SEM-eAkten 39/3, 46/4, 54/2 und 56/2). Nebst der Abgabe entsprechender Medikamente wurde die Beschwerdeführerin über muskuläre Lockerungsübungen sowie Entspannungsmöglichkeiten instruiert (vgl. SEM-eAkten 46/4). Zudem ist ersichtlich, dass sie für ein psychiatrisches Gespräch angemeldet wurde (vgl. SEM-eAkten 46/4, 55/2, 57/3 und 70/1). Hinsichtlich des Beschwerdeführers sind die nachfolgenden Diagnosen aktenkundig: nicht primär insulinabhängiger Diabetes mellitus (Typ-2-Diabetes), essentielle (primäre) Hypertonie, Notwendigkeit der Impfung gegen einzelne bakterielle Krankheiten, Verdacht auf (...) Herzkrankheit: (...), Verdacht auf Verletzung der Muskeln und der Sehnen der (...) und Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) (vgl. SEM-eAkten 29/3, 47/3, 65/2, 66/2 und 67/2). Als Prozedere wurde nebst einer Medikation aufgrund der anamnestischen (...) und Herzkrankheit eine zeitnahe kardiologische Kontrolle indiziert (vgl. SEM-eAkten 67/2, 68/2 und 70/1). Zudem wurde die Weiterführung der Physiotherapie angezeigt und bezüglich des Verdachts auf eine PTBS sowohl eine Psychopharmakotherapie als auch eine regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung empfohlen (vgl. SEM-Akten 65/2, 66/2 und 67/2). In den nunmehr auf Beschwerdeebene eingereichten medizinischen Unterlagen sind im Wesentlichen die bereits aktenkundigen Diagnosen festgehalten. In Bezug auf die kardiologischen Probleme des Beschwerdeführers geht aus diesen hervor, dass die Fortsetzung der engmaschigen kardiologischen Behandlung dringend erforderlich ist. Als fortführende medizinische Massnahmen wurden insbesondere eine Optimierung der Medikation sowie eine weitere kardiologische Sprechstunde vereinbart (vgl. BVGer act. 5). Bezüglich der geltend gemachten Herzoperation vom 15. Oktober 2024 hat der Beschwerdeführer keine Unterlagen eingereicht, wozu er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten gewesen wäre (vgl. Art. 8 AsylG). Zwar bringt er im Schreiben vom 8. November 2024 vor, bald einen Bericht bezüglich der Herzoperation zu erhalten, der wichtige Informationen enthalte. Indessen macht er weder geltend, dass der operative Eingriff nicht erfolgreich verlaufen wäre, noch führt er - auch nur ansatzweise - aus, dass er eine relevante medizinische Nachbehandlung benötigen würde. Zudem geht aus dem Schreiben nicht hervor, die Operation sei aufgrund anderer als der bereits aktenkundigen gesundheitlichen Beschwerden erfolgt. Dementsprechend ist der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt auch im aktuellen Zeitpunkt als ausreichend erstellt zu erachten. Es besteht daher keine Veranlassung weitere Berichte abzuwarten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Mithin kann auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen in Anbetracht der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme nicht darauf geschlossen werden, die Beschwerdeführer seien auf eine dringende medizinische Behandlung angewiesen, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist und in Griechenland nicht erbracht werden könnte. Die medizinischen Leiden der Beschwerdeführer sind nicht als schwerwiegende Erkrankungen im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 einzustufen. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich somit nicht um besonders vulnerable Personen, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Es ist Sache der zuständigen Behörden, im Rahmen der konkreten Ausgestaltung des Vollzugs geeignete Massnahmen zu treffen, um medizinisch und betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird. Die Beschwerdeführer sind ihrerseits gehalten, bei der Vorbereitung ihrer Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es ihnen offensteht, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, dies beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 7.5 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführer würden bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existenzbedrohende Situation oder eine medizinische Notlage geraten. Sie sind nicht als besonders verletzliche Personen im Sinne der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einzustufen und es gelingt ihnen nicht, die oben erwähnten Regelvermutungen umzustossen, womit auch der entsprechende Subsubeventualantrag, es seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, abzuweisen ist. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich als zulässig und zumutbar zu erachten.

E. 7.6 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland - wie bereits im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG festgestellt - ausdrücklich zu einer Rückübernahme der Beschwerdeführer bereit erklärt hat.

E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das entsprechende Eventualbegehren ist daher abzuweisen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 9.3 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5086/2024 Urteil vom 15. November 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiber Nassim Safai-Rad. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 7. August 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer ersuchten am 17. Juni 2024 um Asyl in der Schweiz. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am (...) illegal in Griechenland eingereist waren und am (...) dort um Asyl ersucht hatten. C. Das SEM richtete am 20. Juni 2024 gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), ein Informationsersuchen an die griechischen Behörden. D. Am 21. Juni 2024 wurden die Personalien der Beschwerdeführer aufgenommen und am 24. Juni 2024 erteilten sie den Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ die Vollmacht zur rechtlichen Vertretung. E. Mit Schreiben vom 1. Juli 2024 beantragte die zugewiesene Rechtsvertretung die Zusammenführung des Dossiers der Beschwerdeführerin mit dem Dossier des Beschwerdeführers sowie eine gemeinsame Unterbringung. Dem Schreiben lagen eine Heiratsurkunde und Hochzeitsfotos bei. F. Am 2. Juli 2024 teilten die griechischen Behörden mit, dass die Beschwerdeführer am (...) in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien und über gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen würden. G. Das SEM ersuchte am 3. Juli 2024 die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführer gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). Diese hiessen am 4. Juli 2024 das Ersuchen gut und wiederholten, dass die Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien und über gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen würden. H. Die Beschwerdeführer nahmen mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 15. Juli 2024 zum Fragenkatalog des SEM vom 5. Juli 2024 beziehungsweise vom 6. Juli 2024 und zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie der allfälligen Wegweisung nach Griechenland Stellung. Zudem kamen sie der Aufforderung nach, sich zu allfälligen medizinischen Beeinträchtigungen zu äussern. Sie beantragten erneut eine Zusammenführung ihrer Dossiers. I. Am 18. Juli 2024 wurden die Dossiers der Beschwerdeführer zusammengeführt. J. Am 6. August 2024 gab das SEM den Beschwerdeführern Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 7. August 2024. K. Mit Verfügung vom 7. August 2024 (eröffnet am 8. August 2024) trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht ein, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland an, setzte eine Ausreisefrist an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. L. Die zugewiesene Rechtsvertretung erklärte mit Schreiben vom 8. August 2024, dass das Mandat beendet sei. M. Mit Eingabe vom 15. August 2024 reichten die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragen, es sei die Verfügung des SEM vollumfänglich aufzuheben und dieses sei anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer einzutreten. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub-subeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und superprovisorisch die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges zu veranlassen sowie der zuständige Kanton über die Aussetzung bis zum Entscheid über die Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Es sei zudem zufolge Mittellosigkeit Kostenbefreiung zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. Der Beschwerdeschrift wurde unter anderem das Formular «Voranmeldung Spezialfall an Kanton» vom 8. August 2024 betreffend die Beschwerdeführerin beigelegt. N. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2024 (eröffnet am 26. August 2024) forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführer auf, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, da die Beschwerde keine eigenhändigen Originalunterschriften der Beschwerdeführer trug. Die Beschwerdeführer kamen mit Eingabe vom 26. August 2024 dieser Aufforderung fristgerecht nach. O. Die Beschwerdeführer reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens diverse ärztliche Berichte zu den Akten. Unter Beilage weiterer medizinischer Unterlagen wiesen sie mit Schreiben vom 13. September 2024 auf den Gesundheitszustand und die damit einhergehende Behandlung des Beschwerdeführers hin. P. Mit Schreiben vom 8. November 2024 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Probleme und stellte weitere medizinische Unterlagen in Aussicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Nach erfolgter Beschwerdeverbesserung ist die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehaltlich nachstehender Erwägung - einzutreten. 1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung; die Vorinstanz hat der Beschwerde diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf die Anträge, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges superprovisorisch zu veranlassen und die Vollzugsbehörde (Kanton) darüber in Kenntnis zu setzen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Demgegenüber prüft die Vorinstanz in solchen Fällen die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich die volle Kognition zukommt.

3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt unvollständig abgeklärt, da mit ihnen keine psychologischen Abklärungen durchgeführt worden seien. Auch bezüglich einer allfälligen (...) Herzkrankheit seien noch Termine des Beschwerdeführers ausstehend. Darüber hinaus habe die Vorinstanz entgegen ihrer Pflicht es unterlassen, die konkrete Situation in Griechenland zu untersuchen und anschliessend für den vorliegenden Einzelfall zu würdigen. Deshalb sei die Sache zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Die Vorinstanz hat sowohl die Ausführungen der Beschwerdeführer zu ihrem jeweiligen Gesundheitszustand im Rahmen der beiden Stellungnahmen vom 15. Juli und 7. August 2024 als auch die am 18. und 31. Juli 2024 getätigten Abklärungen mit dem Gesundheitsdienst im BAZ - unter Berücksichtigung der diversen eingereichten medizinischen Unterlagen - in der angefochtenen Verfügung festgehalten. Entgegen den Beschwerdeausführungen ging sie dabei sowohl auf die Diagnosen bezüglich der Herzkrankheit und der psychischen Probleme der Beschwerdeführer als auch auf die diesbezüglich anberaumten Termine ein (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 ff. und 8 ff.). Sie durfte vor diesem Hintergrund von einem vollständig erstellten medizinischen Sachverhalt ausgehen und war nicht gehalten weitere Abklärungen - weder in der Schweiz noch in Griechenland - zu tätigen. Auch reichten die Beschwerdeführer sodann auf Beschwerdeebene keine weiteren medizinischen Unterlagen zu den Akten, die darauf schliessen lassen würden, der medizinische Sachverhalt wäre unvollständig abgeklärt worden. Mithin wurde der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend rechtsgenüglich erstellt und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor. Im Übrigen ist die Würdigung der medizinischen Vorbringen materieller Natur (vgl. unten E. 7.4.5). 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet. Die Feststellung des Sachverhalts ist auch sonst nicht zu beanstanden. Es besteht mithin keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 5.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass den Beschwerdeführern in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. SEM-eAkten 33/1, 34/1, 40/2 und 43/2). Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer zu Recht nicht eingetreten ist. 6. Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustands ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen zwar einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände erforderlich (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Sodann ist nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). 7.4 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz gewisser Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem UNHCR und der IOM abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. An der Einschätzung des Gerichts vermag auch der in der Beschwerde zitierte Entscheid des EGMR vom 18. April 2024 nichts zu ändern, zumal es in jenem Entscheid um die Lebensbedingungen und medizinische Hilfe in den Aufnahme- und Identifikationszentren für Asylsuchende ging; und nicht um Bedingungen von Personen, die wie vorliegend internationalen Schutz erhalten haben. Ferner können die Beschwerdeführer auch aus der in der Rechtsmitteleingabe zitierten deutschen Rechtsprechung nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die Schweiz nicht an die Rechtsprechung eines Drittstaates gebunden ist (vgl. auch Urteil des BVGer E-5645/2024 vom 18. September 2024 E. 8.3). 7.4.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). 7.4.3 Es obliegt den betroffenen Personen, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu haben sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. a.a.O. E. 11.4). 7.4.4 Die Beschwerdeführer haben in Griechenland einen Schutzstatus erhalten. Damit können sie sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) berufen (insb. die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Die Beschwerdeführer machten im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit Stellungnahme vom 15. Juli 2024 im Wesentlichen geltend, ihnen sei in Griechenland weder bei der Suche für eine Unterkunft oder Arbeit geholfen worden noch hätten sie finanzielle oder medizinische Unterstützung erhalten. Nach Erhalt ihrer Reisepapiere seien sie aufgefordert worden, die Unterkunft zu verlassen, und für eine Nacht ohne Obdach gewesen. Am darauffolgenden Tag seien sie in die Schweiz gereist. Bei einer Rückkehr nach Griechenland müssten sie dort wieder auf der Strasse leben und würden in eine existenzielle Notlage geraten, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. SEM-eAkten 48/4). Auch in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 7. August 2024 erklärten die Beschwerdeführer, dass sie von den griechischen Behörden keinerlei Unterstützung erhalten hätten (vgl. SEM-eAkten 73/3). Sodann wiederholen sie in der Rechtsmitteleingabe ihre pauschalen Vorbringen, im Falle einer Wegweisung erneut obdachlos zu werden und keine Unterstützung erhalten zu haben. Aus ihren Ausführungen - insbesondere aus jenen zur allgemeinen Situation in Griechenland und den Verweisen auf verschiedene Berichte - geht indessen nicht hervor, inwiefern sie sich konkret bemüht hätten, bei staatlichen Institutionen oder Nichtregierungsorganisationen Unterstützung zu erhalten, um eine angemessene Unterkunft zu finden oder Lebensunterhalt zu bestreiten. Vielmehr lassen ihre Ausführungen - vor dem Hintergrund, dass sie nach einem Tag ohne Obdach in die Schweiz reisten -, darauf hindeuten, dass ihre allfälligen Bemühungen nicht darauf abzielten, in Griechenland eine entsprechende Existenz aufzubauen. Jedenfalls haben sie mit dem Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung nämlich grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung sowie Anspruch auf diesbezügliche Gleichberechtigung mit griechischen Staatsangehörigen. Insofern darf von ihnen erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf und zur Geltendmachung ihrer Ansprüche an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe (nötigenfalls auf dem Rechtsweg) einzufordern. Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems in casu nicht als unzulässig oder unzumutbar aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen. 7.4.5 Um Wiederholungen zu vermeiden, kann hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer dem Wegweisungsvollzug nach Griechenland nicht entgegenstehen würden (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff. und 8 ff.). Die Beschwerdeführer entgegnen in ihrer Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe die Schwere ihrer gesundheitlichen Probleme und ihre besondere Schutzbedürftigkeit nicht ausreichend berücksichtigt. Wie dem der Beschwerdeschrift beiliegenden Formular vom 8. August 2024 entnommen werden könne, sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation als Spezialfall beim Kanton gemeldet worden. Die Beschwerdeführer seien aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme als spezifisch vulnerabel einzustufen. Ferner weisen sie auf Beschwerdeebene mit Schreiben vom 13. September 2024 unter Beilage weiterer medizinischer Unterlagen auf die Verschlechterung des Gesundheitszustands, die Reisefähigkeit sowie die Dringlichkeit der kardiologischen Behandlung des Beschwerdeführers hin (vgl. BVGer act. 5). Mit Schreiben vom 8. November 2024 erklärte der Beschwerdeführer, am 15. Oktober 2024 eine Herzoperation gehabt zu haben und die diesbezüglichen ausstehenden Berichte zeitnah nachzureichen (vgl. BVGer act. 6). Den Akten lässt sich entnehmen, dass betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin die nachfolgenden Diagnosen gestellt wurden: Mastodynie, Notwendigkeit der Impfung gegen einzelne bakterielle Krankheiten, Notwendigkeit der Impfung gegen Virushepatitis, chronische Virushepatitis, Spannungskopfschmerzen und akute Belastungsreaktion (vgl. SEM-eAkten 39/3, 46/4, 54/2 und 56/2). Nebst der Abgabe entsprechender Medikamente wurde die Beschwerdeführerin über muskuläre Lockerungsübungen sowie Entspannungsmöglichkeiten instruiert (vgl. SEM-eAkten 46/4). Zudem ist ersichtlich, dass sie für ein psychiatrisches Gespräch angemeldet wurde (vgl. SEM-eAkten 46/4, 55/2, 57/3 und 70/1). Hinsichtlich des Beschwerdeführers sind die nachfolgenden Diagnosen aktenkundig: nicht primär insulinabhängiger Diabetes mellitus (Typ-2-Diabetes), essentielle (primäre) Hypertonie, Notwendigkeit der Impfung gegen einzelne bakterielle Krankheiten, Verdacht auf (...) Herzkrankheit: (...), Verdacht auf Verletzung der Muskeln und der Sehnen der (...) und Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) (vgl. SEM-eAkten 29/3, 47/3, 65/2, 66/2 und 67/2). Als Prozedere wurde nebst einer Medikation aufgrund der anamnestischen (...) und Herzkrankheit eine zeitnahe kardiologische Kontrolle indiziert (vgl. SEM-eAkten 67/2, 68/2 und 70/1). Zudem wurde die Weiterführung der Physiotherapie angezeigt und bezüglich des Verdachts auf eine PTBS sowohl eine Psychopharmakotherapie als auch eine regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung empfohlen (vgl. SEM-Akten 65/2, 66/2 und 67/2). In den nunmehr auf Beschwerdeebene eingereichten medizinischen Unterlagen sind im Wesentlichen die bereits aktenkundigen Diagnosen festgehalten. In Bezug auf die kardiologischen Probleme des Beschwerdeführers geht aus diesen hervor, dass die Fortsetzung der engmaschigen kardiologischen Behandlung dringend erforderlich ist. Als fortführende medizinische Massnahmen wurden insbesondere eine Optimierung der Medikation sowie eine weitere kardiologische Sprechstunde vereinbart (vgl. BVGer act. 5). Bezüglich der geltend gemachten Herzoperation vom 15. Oktober 2024 hat der Beschwerdeführer keine Unterlagen eingereicht, wozu er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten gewesen wäre (vgl. Art. 8 AsylG). Zwar bringt er im Schreiben vom 8. November 2024 vor, bald einen Bericht bezüglich der Herzoperation zu erhalten, der wichtige Informationen enthalte. Indessen macht er weder geltend, dass der operative Eingriff nicht erfolgreich verlaufen wäre, noch führt er - auch nur ansatzweise - aus, dass er eine relevante medizinische Nachbehandlung benötigen würde. Zudem geht aus dem Schreiben nicht hervor, die Operation sei aufgrund anderer als der bereits aktenkundigen gesundheitlichen Beschwerden erfolgt. Dementsprechend ist der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt auch im aktuellen Zeitpunkt als ausreichend erstellt zu erachten. Es besteht daher keine Veranlassung weitere Berichte abzuwarten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Mithin kann auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen in Anbetracht der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme nicht darauf geschlossen werden, die Beschwerdeführer seien auf eine dringende medizinische Behandlung angewiesen, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist und in Griechenland nicht erbracht werden könnte. Die medizinischen Leiden der Beschwerdeführer sind nicht als schwerwiegende Erkrankungen im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 einzustufen. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich somit nicht um besonders vulnerable Personen, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Es ist Sache der zuständigen Behörden, im Rahmen der konkreten Ausgestaltung des Vollzugs geeignete Massnahmen zu treffen, um medizinisch und betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird. Die Beschwerdeführer sind ihrerseits gehalten, bei der Vorbereitung ihrer Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es ihnen offensteht, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, dies beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 7.5 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführer würden bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existenzbedrohende Situation oder eine medizinische Notlage geraten. Sie sind nicht als besonders verletzliche Personen im Sinne der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einzustufen und es gelingt ihnen nicht, die oben erwähnten Regelvermutungen umzustossen, womit auch der entsprechende Subsubeventualantrag, es seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, abzuweisen ist. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich als zulässig und zumutbar zu erachten. 7.6 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland - wie bereits im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG festgestellt - ausdrücklich zu einer Rückübernahme der Beschwerdeführer bereit erklärt hat. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das entsprechende Eventualbegehren ist daher abzuweisen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9.3 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Nassim Safai-Rad Versand: