Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerde gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 1.4 Auf die in der Beschwerde gestellten prozessualen Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, zudem sei die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs superprovisorisch zu verfügen, wird nicht eingetreten, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht anlässlich der Beschwerde eine Verfahrensverzögerung geltend, welche bei ihm viel Stress und Unsicherheit erzeugt und seine psychische Gesundheit beeinträchtigt habe.
E. 2.3 Die lange Dauer des Verfahrens ist bedauerlich und es ist verständlich, dass dies beim Beschwerdeführer zu Unsicherheit geführt hat. Dem Beschwerdeführer hätte es aber jederzeit freigestanden, eine Verfahrensstandsanfrage zu stellen und gegebenenfalls eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen. Durch das Vorliegen des Entscheids dürfte sich nun auch die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Unsicherheit über den zukünftigen Verbleib verbessern. Die lange Verfahrensdauer ändert darüber hinaus nichts an der Richtigkeit des Entscheids (vgl. nachfolgende Erwägungen).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 5.2 Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt. Zwar trifft es zu, dass seine Aufenthaltsbewilligung in der Zwischenzeit abgelaufen ist. Vorliegend ist aber unbestritten und belegt, dass die griechischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2021 vorbehaltlos zugestimmt haben (vgl. SEM-Akte [...]-22/1). Diese Zustimmung zur Rückübernahme wurde darüber hinaus am 17. August 2024 von den griechischen Behörden bestätigt (vgl. SEM-Akte [...]-36/2). Es ist daher davon auszugehen, dass die inzwischen abgelaufene Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bei Ankunft in Griechenland verlängert wird und sich der Beschwerdeführer mithin nach der Rückreise legal in Griechenland aufhalten kann.
E. 5.3 Griechenland ist ein EU-Staat und gilt gemäss einem Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG.
E. 5.4 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 In den Beschwerden wird im Wesentlichen - nebst Ausführungen zur allgemeinen Lage von Personen mit Schutzstatus in Griechenland - geltend gemacht, dass gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ein Asylgesuch nicht einzig mit dem Argument als unzulässig abgelehnt werden dürfe, dass bereits internationaler Schutz in einem anderen EU-Mitgliedstaat gewährt worden sei, sofern die Person eine drohende Verletzung von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beziehungsweise Art. 3 EMRK geltend mache, da eine solche zur Rechtswidrigkeit der Nichteintretensentscheidung führe. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Gesundheitsprobleme als spezifisch vulnerabel einzustufen. Aufgrund dieser Probleme sowie der nichtvorhandenen Integrationsmassnahmen in Griechenland sei es für ihn im Falle einer Rückkehr nach Griechenland praktisch unmöglich, auf dem regulären Arbeitsmarkt ein Einkommen zu generieren. Darüber hinaus habe er in Griechenland keinerlei Unterstützung durch den Staat erhalten, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, sich zu integrieren. Dies im Gegensatz zur Schweiz, wo ihm die Integration gelungen sei. Er spreche nach nur drei Jahren bereits sehr gut Deutsch und habe sich hier ein soziales Umfeld aufgebaut. Dieselben Bemühungen seien in Griechenland gescheitert, weil ihm von staatlicher Seite nicht die notwendige Unterstützung angeboten worden sei. Aufgrund dessen verstosse der Wegweisungsvollzug nach Griechenland gegen Art. 3 EMRK. Die Lebensbedingungen in den griechischen Asylunterkünften sei von Gewalt und schwierigen Lebensbedingungen geprägt, was - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - kein alleinstehendes Ereignis, sondern die Norm sei. Er habe dies bereits am eigenen Leib erfahren und keine angemessene behördliche Unterstützung erhalten, da die Polizei überlastet gewesen sei. Griechenland verstosse zudem gegen diverse Rechte, die ihm gemäss der Qualifikationsrichtlinie zustehen würden. Aufgrund der anerkannten schlechten Umstände für Schutzberechtigte gebe es in Deutschland mittlerweile eine einheitliche Rechtsprechung, welche die Rückführung nach Griechenland für unzulässig erachte (vgl. Laienbeschwerde S. 9). Bei einer Wegweisung nach Griechenland drohe ihm zudem gestützt auf das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965 (CERD; SR 0.104) (erneut) gravierende Diskriminierung in Griechenland, welche mit unmenschlichen Lebensbedingungen respektive unmenschlicher Behandlung verbunden sei. Er sei klar aufgrund seiner Nationalität/Herkunft Opfer von Gewalt geworden. Das Non-Refoulementverbot sei ebenfalls verletzt.
E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehend (vgl. E. 8.1) genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2).
E. 8.3 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise dafür, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstünde. Der Beschwerdeführer hat sich nach der Schutzgewährung nur sehr kurz in Griechenland aufgehalten. Vor diesem Hintergrund und gestützt auf seine pauschalen Angaben zu seinen Bemühungen (vgl. Laienbeschwerde S. 9 f.), sich in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen respektive um Hilfe zu ersuchen, ist nicht davon auszugehen, dass er alles ihm Zumutbare unternommen hätte, um Zugang zu den ihm zustehenden Leistungen zu erhalten. An der Einschätzung des Gerichts vermag auch der Entscheid des EGMR vom 18. April 2024 (Nr. 59841/19) nichts zu ändern, zumal es in jenem Entscheid um die Lebensbedingungen und medizinische Hilfe in den Aufnahme- und Identifikationszentren für Asylsuchende ging; und nicht um Bedingungen von Personen, die - wie der Beschwerdeführer - internationalen Schutz erhalten haben. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer aus der zitierten Deutschen Rechtsprechung (vgl. Laienbeschwerde S. 9) ableiten, zumal die Schweiz nicht an die Rechtsprechung eines Drittstaates gebunden ist. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-rechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Die vom Beschwerdeführer pauschal und unsubstantiiert angeführten psychischen Probleme und die unsubstantiierte Behauptung, er habe um Bewilligung eines Arztbesuchs in der Schweiz ersucht, welche ihm verweigert worden sei (vgl. Laienbeschwerde S. 3), vermag an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern und es ist auf diese Ausführungen zu verweisen (vgl. SEM-Akte [...]-42/12 S. 9 f.), zumal die Vorinstanz nach vorgenommenen Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausführte, er habe sich bei der Betreuung nie wegen gesundheitlicher Probleme gemeldet und sei aktuell in keiner medizinischen Betreuung oder Behandlung und nehme keine Medikamente. Die Vorinstanz hat den medizinischen Sachverhalt vollständig und korrekt abgeklärt.
E. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist zulässig.
E. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind; hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen das oben zitierte Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).
E. 8.6 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht hat und sich keine Hinweise darauf finden lassen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Bei ihm handelt es sich um einen (...)-jährigen Mann. Konkrete Hinweise auf eine ausgeprägte Hilflosigkeit im alltäglichen Leben lassen sich den Akten nicht entnehmen. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktiv um Unterstützung bei den griechischen Behörden ersucht hätte und ihm diese verweigert beziehungsweise die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten wären. Mit Erhalt der Flüchtlingseigenschaft stehen dem Beschwerdeführer in Griechenland grundsätzlich die Garantien der Qualifikationsrichtlinie (insbesondere Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialhilfeleistungen, Wohnraum und medizinischer Versorgung) zu. Dem Beschwerdeführer ist zuzumuten, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Abgesehen von allgemeinen Beschreibungen der anerkanntermassen schwierigen Situation von Schutzberechtigten in Griechenland mit Hinweis auf diesbezügliche Berichte, setzt sich die Beschwerde mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Damit vermag der Beschwerdeführer die geltende Legalvermutung nicht umzustossen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um eine vulnerable Person im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung. Sollte der Beschwerdeführer darüber hinaus in Zukunft auf medizinische Versorgung (insbesondere auch im Hinblick auf die geltend gemachte Suchtproblematik) oder psychologische Behandlung angewiesen sein, ist es ihm zuzumuten, diese in Griechenland in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen ist diesbezüglich vollumfänglich auf die detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Akte [...]-42/12 S. 5 ff.). Bezüglich der geltend gemachten Diskriminierung ist es dem Beschwerdeführer darüber hinaus zumutbar, sich im Wiederholungsfall an die zuständigen Behörden zu wenden, zumal die geltend gemachte Diskriminierung beziehungsweise der Vorfall mit dem Messer im Asylheim durch andere Bewohner stattgefunden hat (vgl. SEM-Akte [...]-18/2), wo sich der Beschwerdeführer künftig wohl nicht mehr aufhalten wird. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei nicht zumutbar, nach so langer Zeit die Schweiz verlassen zu müssen, er habe sich erfolgreich integriert, spreche sehr gut Deutsch und habe sich um eine Arbeitsstelle bemüht sowie viele Freunde gefunden, kann der Beschwerdeführer vorliegend ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer befindet sich seit ungefähr 2 Jahren und 10 Monaten in der Schweiz. Bei dieser Dauer ist vorliegend nicht von einer derart tiefgreifenden Verwurzelung auszugehen, dass eine Überstellung nach Griechenland unzumutbar wäre, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen erwachsenen Mann handelt. Das Absolvieren von Deutschkursen vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Bei den Bemühungen um eine Arbeitsstelle handelt es sich zudem lediglich um eine nicht belegte und unsubstantiierte Behauptung. Im Übrigen hielt sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz insgesamt etwas mehr als zwei Jahre - und somit ähnlich lang - in Griechenland auf (vgl. SEM-Akten [...]-13/6; [...]-18/2). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.7 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und korrekt festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt. Das Subeventualbegehren um Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und zur Neubeurteilung erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 8.8 Vor diesem Hintergrund ist auch das Subsubeventualbegehren betreffend das Einholen von verschiedenen Garantien und Zusicherungen abzuweisen.
E. 8.9 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland ist schliesslich möglich, zumal die griechischen Behörden am 21. Dezember 2021 der Rückübernahme explizit und vorbehaltlos zugestimmt haben und diese Zustimmung am 17. August 2024 bestätigten.
E. 8.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 11 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5645/2024 Urteil vom 18. September 2024 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Irina Schulthess. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Joanna Freiermuth, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 30. August 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 29. November 2021 fand die Personalienaufnahme (ZEMIS-Direkterfassung) statt. B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) 2019 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte. C. Am 6. Dezember 2021 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationale Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), die griechischen Behörden um Information zur Person des Beschwerdeführers sowie zu seinem Asyl- und Aufenthaltsstatus. D. Anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO vom 16. Dezember 2021 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe Afghanistan im Jahr 2018 verlassen. Am (...) 2019 habe er in Griechenland ein Asylgesuch gestellt. Als Gründe, die gegen seine Wegweisung nach Griechenland sprechen, erklärte er, sein Gesuch sei zuerst abgelehnt worden. Erst nach dem Sturz der Regierung in Afghanistan habe man ihm Schutz gewährt. In Griechenland habe er in einem Zelt gelebt. Er habe keinen Sprachkurs besuchen können. Nach dem negativen Entscheid sei er festgenommen worden, weil er kein Geld zur Weiterreise gehabt habe. Im Asylheim habe es viele Konflikte gegeben; ihm sei mit einem Messer in den Rücken gestochen worden. Er habe zu den Ärzten ohne Grenzen gekonnt; weitere medizinische Versorgung habe es nicht gegeben. Mehrere Personen seien getötet worden und die Polizei sei nicht fähig gewesen, diesen Fällen nachzugehen. In Griechenland Schutz zu bekommen, heisse nichts; die meisten Leute seien faschistisch. Man habe dort keine Perspektiven und viele erhielten keine Unterkunft. Bei einer Rückkehr würde er aufgrund seiner Ethnie wieder angegriffen werden. Zum medizinischen Sachverhalt gab er an, physisch gesund zu sein. In Griechenland sei es ihm psychisch schlecht gegangen. Er sei nicht als Mensch behandelt worden. Bei einer Rückkehr würde er sich eines Tages im Meer ertränken. E. Am 17. Dezember 2021 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EU-Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). Diese stimmten dem Ersuchen am 21. Dezember 2021 zu und teilten mit, der Beschwerdeführer sei am 27. August 2021 als Flüchtling anerkannt worden und verfüge über eine vom 2. September 2021 bis zum 1. September 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung. F. Am 12. Januar 2022 übermittelte die damalige Rechtsvertretung dem SEM das medizinische Datenblatt für interne Arztbesuche im Bundesasylzentrum B._______. Gemäss dem (Anmerkung des Gerichts: einzigen) Eintrag vom 11. Januar 2022 habe es mit dem Beschwerdeführer ein langes Gespräch über Afghanistan und Griechenland gegeben, wo er viel Schlimmes erlebt habe. G. Am 10. Februar 2022 übermittelten die griechischen Behörden eine Kopie des Reisepasses an die Schweiz. H. Am 12. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugewiesen. I. Mit Strafbefehl vom 15. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführer wegen Erwerbs und Konsums von Betäubungsmitteln zu einer Geldbusse verurteilt. J. Anlässlich der elektronischen Korrespondenz vom 17. August 2024 bestätigten die griechischen Behörden, die weiterhin andauernde Gültigkeit des Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers sowie die Gültigkeit der Rückübernahme. K. Mit Eingabe vom 2. September 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM. L. Mit Verfügung vom 30. August 2024 - eröffnet am 3. September 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. M. Am 3. September 2024 teilte die damalige Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. N. Mit zwei Eingaben jeweils vom 10. September 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (einmal als Laienbeschwerde [nachfolgend: Laienbeschwerde] sowie einmal als Beschwerde durch die rubrizierte Rechtsvertretung) und beantragte, die angefochtene Verfügung des SEM vom 3. September 2024 sei vollumfänglich aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Griechenland umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. O. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 11. September 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerde gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die in der Beschwerde gestellten prozessualen Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, zudem sei die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs superprovisorisch zu verfügen, wird nicht eingetreten, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Der Beschwerdeführer macht anlässlich der Beschwerde eine Verfahrensverzögerung geltend, welche bei ihm viel Stress und Unsicherheit erzeugt und seine psychische Gesundheit beeinträchtigt habe. 2.3 Die lange Dauer des Verfahrens ist bedauerlich und es ist verständlich, dass dies beim Beschwerdeführer zu Unsicherheit geführt hat. Dem Beschwerdeführer hätte es aber jederzeit freigestanden, eine Verfahrensstandsanfrage zu stellen und gegebenenfalls eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen. Durch das Vorliegen des Entscheids dürfte sich nun auch die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Unsicherheit über den zukünftigen Verbleib verbessern. Die lange Verfahrensdauer ändert darüber hinaus nichts an der Richtigkeit des Entscheids (vgl. nachfolgende Erwägungen). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt. Zwar trifft es zu, dass seine Aufenthaltsbewilligung in der Zwischenzeit abgelaufen ist. Vorliegend ist aber unbestritten und belegt, dass die griechischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2021 vorbehaltlos zugestimmt haben (vgl. SEM-Akte [...]-22/1). Diese Zustimmung zur Rückübernahme wurde darüber hinaus am 17. August 2024 von den griechischen Behörden bestätigt (vgl. SEM-Akte [...]-36/2). Es ist daher davon auszugehen, dass die inzwischen abgelaufene Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bei Ankunft in Griechenland verlängert wird und sich der Beschwerdeführer mithin nach der Rückreise legal in Griechenland aufhalten kann. 5.3 Griechenland ist ein EU-Staat und gilt gemäss einem Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. 5.4 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 In den Beschwerden wird im Wesentlichen - nebst Ausführungen zur allgemeinen Lage von Personen mit Schutzstatus in Griechenland - geltend gemacht, dass gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ein Asylgesuch nicht einzig mit dem Argument als unzulässig abgelehnt werden dürfe, dass bereits internationaler Schutz in einem anderen EU-Mitgliedstaat gewährt worden sei, sofern die Person eine drohende Verletzung von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beziehungsweise Art. 3 EMRK geltend mache, da eine solche zur Rechtswidrigkeit der Nichteintretensentscheidung führe. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Gesundheitsprobleme als spezifisch vulnerabel einzustufen. Aufgrund dieser Probleme sowie der nichtvorhandenen Integrationsmassnahmen in Griechenland sei es für ihn im Falle einer Rückkehr nach Griechenland praktisch unmöglich, auf dem regulären Arbeitsmarkt ein Einkommen zu generieren. Darüber hinaus habe er in Griechenland keinerlei Unterstützung durch den Staat erhalten, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, sich zu integrieren. Dies im Gegensatz zur Schweiz, wo ihm die Integration gelungen sei. Er spreche nach nur drei Jahren bereits sehr gut Deutsch und habe sich hier ein soziales Umfeld aufgebaut. Dieselben Bemühungen seien in Griechenland gescheitert, weil ihm von staatlicher Seite nicht die notwendige Unterstützung angeboten worden sei. Aufgrund dessen verstosse der Wegweisungsvollzug nach Griechenland gegen Art. 3 EMRK. Die Lebensbedingungen in den griechischen Asylunterkünften sei von Gewalt und schwierigen Lebensbedingungen geprägt, was - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - kein alleinstehendes Ereignis, sondern die Norm sei. Er habe dies bereits am eigenen Leib erfahren und keine angemessene behördliche Unterstützung erhalten, da die Polizei überlastet gewesen sei. Griechenland verstosse zudem gegen diverse Rechte, die ihm gemäss der Qualifikationsrichtlinie zustehen würden. Aufgrund der anerkannten schlechten Umstände für Schutzberechtigte gebe es in Deutschland mittlerweile eine einheitliche Rechtsprechung, welche die Rückführung nach Griechenland für unzulässig erachte (vgl. Laienbeschwerde S. 9). Bei einer Wegweisung nach Griechenland drohe ihm zudem gestützt auf das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965 (CERD; SR 0.104) (erneut) gravierende Diskriminierung in Griechenland, welche mit unmenschlichen Lebensbedingungen respektive unmenschlicher Behandlung verbunden sei. Er sei klar aufgrund seiner Nationalität/Herkunft Opfer von Gewalt geworden. Das Non-Refoulementverbot sei ebenfalls verletzt. 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehend (vgl. E. 8.1) genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). 8.3 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise dafür, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstünde. Der Beschwerdeführer hat sich nach der Schutzgewährung nur sehr kurz in Griechenland aufgehalten. Vor diesem Hintergrund und gestützt auf seine pauschalen Angaben zu seinen Bemühungen (vgl. Laienbeschwerde S. 9 f.), sich in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen respektive um Hilfe zu ersuchen, ist nicht davon auszugehen, dass er alles ihm Zumutbare unternommen hätte, um Zugang zu den ihm zustehenden Leistungen zu erhalten. An der Einschätzung des Gerichts vermag auch der Entscheid des EGMR vom 18. April 2024 (Nr. 59841/19) nichts zu ändern, zumal es in jenem Entscheid um die Lebensbedingungen und medizinische Hilfe in den Aufnahme- und Identifikationszentren für Asylsuchende ging; und nicht um Bedingungen von Personen, die - wie der Beschwerdeführer - internationalen Schutz erhalten haben. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer aus der zitierten Deutschen Rechtsprechung (vgl. Laienbeschwerde S. 9) ableiten, zumal die Schweiz nicht an die Rechtsprechung eines Drittstaates gebunden ist. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-rechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Die vom Beschwerdeführer pauschal und unsubstantiiert angeführten psychischen Probleme und die unsubstantiierte Behauptung, er habe um Bewilligung eines Arztbesuchs in der Schweiz ersucht, welche ihm verweigert worden sei (vgl. Laienbeschwerde S. 3), vermag an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern und es ist auf diese Ausführungen zu verweisen (vgl. SEM-Akte [...]-42/12 S. 9 f.), zumal die Vorinstanz nach vorgenommenen Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausführte, er habe sich bei der Betreuung nie wegen gesundheitlicher Probleme gemeldet und sei aktuell in keiner medizinischen Betreuung oder Behandlung und nehme keine Medikamente. Die Vorinstanz hat den medizinischen Sachverhalt vollständig und korrekt abgeklärt. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist zulässig. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind; hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen das oben zitierte Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 8.6 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht hat und sich keine Hinweise darauf finden lassen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Bei ihm handelt es sich um einen (...)-jährigen Mann. Konkrete Hinweise auf eine ausgeprägte Hilflosigkeit im alltäglichen Leben lassen sich den Akten nicht entnehmen. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktiv um Unterstützung bei den griechischen Behörden ersucht hätte und ihm diese verweigert beziehungsweise die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten wären. Mit Erhalt der Flüchtlingseigenschaft stehen dem Beschwerdeführer in Griechenland grundsätzlich die Garantien der Qualifikationsrichtlinie (insbesondere Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialhilfeleistungen, Wohnraum und medizinischer Versorgung) zu. Dem Beschwerdeführer ist zuzumuten, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Abgesehen von allgemeinen Beschreibungen der anerkanntermassen schwierigen Situation von Schutzberechtigten in Griechenland mit Hinweis auf diesbezügliche Berichte, setzt sich die Beschwerde mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Damit vermag der Beschwerdeführer die geltende Legalvermutung nicht umzustossen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um eine vulnerable Person im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung. Sollte der Beschwerdeführer darüber hinaus in Zukunft auf medizinische Versorgung (insbesondere auch im Hinblick auf die geltend gemachte Suchtproblematik) oder psychologische Behandlung angewiesen sein, ist es ihm zuzumuten, diese in Griechenland in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen ist diesbezüglich vollumfänglich auf die detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Akte [...]-42/12 S. 5 ff.). Bezüglich der geltend gemachten Diskriminierung ist es dem Beschwerdeführer darüber hinaus zumutbar, sich im Wiederholungsfall an die zuständigen Behörden zu wenden, zumal die geltend gemachte Diskriminierung beziehungsweise der Vorfall mit dem Messer im Asylheim durch andere Bewohner stattgefunden hat (vgl. SEM-Akte [...]-18/2), wo sich der Beschwerdeführer künftig wohl nicht mehr aufhalten wird. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei nicht zumutbar, nach so langer Zeit die Schweiz verlassen zu müssen, er habe sich erfolgreich integriert, spreche sehr gut Deutsch und habe sich um eine Arbeitsstelle bemüht sowie viele Freunde gefunden, kann der Beschwerdeführer vorliegend ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer befindet sich seit ungefähr 2 Jahren und 10 Monaten in der Schweiz. Bei dieser Dauer ist vorliegend nicht von einer derart tiefgreifenden Verwurzelung auszugehen, dass eine Überstellung nach Griechenland unzumutbar wäre, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen erwachsenen Mann handelt. Das Absolvieren von Deutschkursen vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Bei den Bemühungen um eine Arbeitsstelle handelt es sich zudem lediglich um eine nicht belegte und unsubstantiierte Behauptung. Im Übrigen hielt sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz insgesamt etwas mehr als zwei Jahre - und somit ähnlich lang - in Griechenland auf (vgl. SEM-Akten [...]-13/6; [...]-18/2). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.7 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und korrekt festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt. Das Subeventualbegehren um Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und zur Neubeurteilung erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8.8 Vor diesem Hintergrund ist auch das Subsubeventualbegehren betreffend das Einholen von verschiedenen Garantien und Zusicherungen abzuweisen. 8.9 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland ist schliesslich möglich, zumal die griechischen Behörden am 21. Dezember 2021 der Rückübernahme explizit und vorbehaltlos zugestimmt haben und diese Zustimmung am 17. August 2024 bestätigten. 8.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
11. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand: