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E-7326/2024

E-7326/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7326/2024 Urteil vom 12. Februar 2025 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Lea Haidlauf, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 14. November 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 9. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass eine Abfrage der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 26. September 2023 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass die griechischen Behörden am 18. Juli 2024 dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 17. Juli 2024 zustimmten sowie das SEM informierten, dass der Beschwerdeführerin am 1. April 2024 in Griechenland der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde und sie über eine vom 1. April 2024 bis am 31. März 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung in Griechenland verfügt, dass die Vorinstanz am 15. Juli 2024 die Personalien der Beschwerdeführerin aufnahm (ZEMIS-Direkterfassung) und ihr am 18. Juli 2024 schriftlich das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid und zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland gewährte, wozu die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Juli 2024 schriftlich Stellung nahm, dass das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 9. Juli 2024 mit Verfügung vom 23. August 2024 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Griechenland anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. September 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid erhob, dass das SEM am 26. September 2024 im Rahmen eines Schriftenwechsels in jenem Verfahren (E-5493/2024) die Verfügung vom 23. August 2024 wiedererwägungsweise aufhob und das Asylverfahren wieder aufnahm, worauf das Bundesverwaltungsgericht jenes Verfahren am 2. Oktober 2024 als gegenstandslos geworden abschrieb, dass das SEM am 24. Oktober 2024 mit der Beschwerdeführerin - im Beisein ihrer Rechtsvertreterin - ein ergänzendes Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat durchführte, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren mehrere Arztberichte einreichte, dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 14. November 2024 Stellung nahm zum Entscheidentwurf der Vorinstanz, dass das SEM mit Verfügung vom 14. November 2024 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 9. Juli 2024 erneut nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Griechenland anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. November 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen bei den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend adäquater gesundheitlicher Versorgung und sozialer Unterstützung zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse einzuholen, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung - unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - zu gewähren, dass auf Beschwerdeebene ein weiterer Arztbericht vom 12. November 2024 sowie ein Zuweisungsschreiben an einen Arzt durch Medic-Help des Bundesasylzentrums B._______ vom 14. November 2024 eingereicht wurde, dass mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 eine Beschwerdeergänzung eingereicht wurde, dass mit Eingabe vom 10. Februar 2025 ein Arztbericht vom 27. Januar 2025 eingereicht wurde, und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde in der Hauptsache damit einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen hat, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat, dass der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten bezeichnet (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) und er durch Beschluss vom 14. Dezember 2007 sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet hat, dass das SEM, wenn es auf ein Asylgesuch nicht eintritt, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet (Art. 44 AsylG), dass die Beschwerdeführerin insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt und die Vorinstanz die Wegweisung demnach zu Recht angeordnet hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführt, die Beschwerdeführerin sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt und Griechenland habe sich am 19. Juli 2024 zur Rückübernahme bereit erklärt, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland Anspruch auf den Zugang zu Sozialleistungen und Wohnraum habe, sich jedoch um diesen Zugang gemäss eigenen Angaben gar nie bemüht habe, sondern umgehend nach dem positiven Asylentscheid und dem Ende des Aufenthalts im Camp für Asylsuchende in Griechenland nach der Schweiz weitergereist sei, dass die Vorinstanz bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, mitunter sexuellen Belästigung durch Mitglieder der griechischen Behörden festhielt, Griechenland sei ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge und sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte und dass es auch im Falle einer unangemessenen Behandlung durch einzelne Polizeibeamte die Möglichkeit gäbe, sich an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden oder die vorhandenen nichtstaatlichen Hilfsangebote für Opfer von sexueller Gewalt in Anspruch zu nehmen, dass sie als anerkannter Flüchtling in Griechenland dort vollen Zugang zum Arbeitsmarkt habe, über Bildung und erste Berufserfahrung verfüge und für den Zeitraum einer allenfalls fortdauernden Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Sozialleistungen und weitere Unterstützung durch den griechischen Staat habe, dass keine Hinweise vorlägen, wonach der Beschwerdeführerin in Griechenland notwendige medizinische Behandlung verweigert worden sei oder in Zukunft verweigert würde und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern wäre, dass dem SEM fünf Arztberichte aus dem Zeitraum 25. Juli 2024 bis 17. Oktober 2024 vorgelegen hätten, welche eine Panikstörung und paroxysmale Angst sowie den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostizierten und eine symbiotische Beziehung zur Mutter festhielten, dass das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zur Mutter - welche vom SEM einen positiven Asylentscheid erhalten habe und zuvor selbständig von Griechenland in die Schweiz gereist sei - nicht dergestalt sei, dass nur die Tochter und nicht etwa Pflegepersonen oder die anderen anwesenden Familienmitglieder mit Anwesenheitsrecht in der Schweiz die unterstützende Funktion übernehmen könnten, dass umgekehrt die Beschwerdeführerin als körperlich gesunde Person, welche gemäss Arztberichten für ihre psychischen Beschwerden der Behandlung durch medizinisches Personal bedürfe, nicht in relevantem Masse abhängig von der Mutter sei und eine engmaschigere Betreuung bis hin zu einem stationären Aufenthalt auch in Griechenland möglich sei, dass sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Beschwerdeführerin gemäss den bei den Akten liegenden Arztberichten während des Aufenthalts von inzwischen mehreren Monaten in einer Unterkunft des Bundes nicht wesentlich verändert habe, weshalb das SEM nicht veranlasst gewesen sei, weitere Arzttermine abzuwarten, dass die Vorinstanz insgesamt nicht davon ausgeht, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine äusserst vulnerable Person und dass ihre körperlichen und psychischen Beschwerden nicht derart gravierend seien, um einer Wegweisung nach Griechenland - wo diese zudem behandelbar seien - entgegenzustehen, dass in der Rechtsmitteleingabe - die sich auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung beschränkt - im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt in Bezug auf das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter nicht ausreichend erörtert und gewürdigt und dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer medizinischen Situation in Griechenland in eine Notlage geraten würde, dass auf die Begründungen der Vorinstanz verwiesen werden kann und es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, diesen etwas Stichhaltiges entgegenzuhalten, dass sich der medizinische Sachverhalt und die Umstände, mit welchen das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zwischen Mutter und Tochter begründet wird, aus den Akten ausführlich ergeben und die Vorinstanz beide Aspekte umfassend gewürdigt hat sowie die Beschwerdeführerin mit detaillierter Begründung für nicht äusserst vulnerabel befand, womit eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verfahrenspflichtverletzungen nicht in Betracht fällt, dass die Vorinstanz sodann bereits zutreffend auf die geltende Rechtspraxis - insbesondere das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 - hingewiesen hat, dass gemäss dieser Rechtsprechung der Wegweisungsvollzug nach Griechenland für Personen, welche dort Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig und zumutbar ist, mit Ausnahme von äusserst vulnerablen Personen (vgl. a.a.O. E. 11), dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichte vom 12. November 2024 und 27. Januar 2025, ausgestellt von Dr. med. C._______, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, eine Panikstörung, eine paroxysmale Angst, den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung, eine symbiotische Beziehung zur Mutter sowie eine Eisenmangelanämie diagnostiziert und das Zuweisungsschreiben an einen Arzt vom 14. November 2024 starke Kopfschmerzen und Migräne notiert, dass bei dieser Aktenlage nicht davon auszugehen ist, die psychische oder physische Gesundheit der Beschwerdeführerin sei in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt, dass sodann auch eine mögliche Suizidalität - welche in den aktuellsten Arztberichten vom 12. November 2024 und 27. Januar 2025 als gegenwärtig «nicht vorhanden» bezeichnet wird - für sich genommen einer Überstellung grundsätzlich nicht entgegensteht (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2). dass der vorherrschenden gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Wegweisungsvollzugs im Rahmen der Rückkehrhilfe Rechnung zu tragen ist, dass vor diesem Hintergrund der Eventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, bei den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend adäquate gesundheitliche Versorgung und soziale Unterstützung zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse einzuholen, abzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin insgesamt nicht als besonders vulnerable Person (vgl. Urteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.3) zu qualifizieren ist und somit keine Umstände auszumachen sind, welche der Zulässigkeit oder Zumutbarkeit einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen könnten, dass an dieser Einschätzung auch das Vorbringen in der Eingabe vom 4. Dezember 2024, wonach der Vater der Beschwerdeführerin nunmehr ebenfalls in die Schweiz gereist sei und sie damit in Griechenland keine familiäre Unterstützung habe, nichts zu ändern vermag, dass zudem davon auszugehen ist, dass die in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienmitglieder, namentlich die Brüder der Beschwerdeführerin, diese bei Bedarf bei der wirtschaftlichen Integration in Griechenland unterstützen können, dass die Vorinstanz deshalb - vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland einen Flüchtlingsstatus hat und sich die dortigen Behörden mit ihrer Überstellung einverstanden erklärt haben - zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten zu erheben sind, da die Rechtsbegehren nicht von vornherein aussichtslos waren und aufgrund der Akten von einer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer Versand: