Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 In den Rechtsbegehren wird zur Hauptsache beantragt, der Wegweisungsvollzug sei als unzulässig beziehungsweise unzumutbar anzusehen und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auch der Begründung der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung als solche (Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung) angefochten werden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet daher allein der Vollzug der Wegweisung.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, da ihm keine Einsicht in die Information der griechischen Behörden respektive von Interpol hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Ermordung seiner Familie (SEM-Akte [...] -31/1 [nachfolgend Akte 31]) gewährt worden sei.
E. 4.2 Gestützt auf Art. 27 Abs. 1 VwVG kann die Einsicht in Akten bei überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen ganz oder teilweise verweigert werden. Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) folgt jedoch, dass der Anspruch auf Akteneinsicht nur so weit als nötig beschränkt werden darf. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis sowie Gelegenheit gegeben hat, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
E. 4.3 Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. September 2022 das rechtliche Gehör zu den Informationen, welche es im Zusammenhang mit der Ehefrau und den Töchtern des Beschwerdeführers von den griechischen Behörden erhalten hat (vgl. SEM-Akte [...] -32/1). Dabei wurden ihm alle sachrelevanten Auskünfte mitgeteilt. Der vollständigen Offenlegung des Dokuments stehen indessen überwiegende öffentliche und private Interessen entgegen. Die Akte 31 enthält über die zur Verfügung gestellten Informationen hinaus keine Angaben, auf welche das SEM in seinem Entscheid zum Nachteil des Beschwerdeführers abgestellt hätte. Eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher zu verneinen. Die Einsicht in die Akte 31 wurde zu Recht verweigert und der Antrag auf deren vollständige Offenlegung ist abzuweisen.
E. 5.1 In der Beschwerde wird eine unvollständige Abklärung des Sachverhalts gerügt, da das SEM den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht umfassend abgeklärt sowie keine weiteren Erkundigungen betreffend seine Ehefrau und Kinder eingeholt habe.
E. 5.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits im Januar 2022 aufgrund von psychischen Beschwerden an die Transkulturelle Sprechstunde überwiesen wurde (vgl. SEM-Akte [...] -19/2). Ein in diesem Rahmen erstellter Bericht der (...) vom 21. Juni 2022 führt aus, dass primär von einer PTBS ausgegangen werde, aber auch eine (...) möglich sei (vgl. SEM-Akte [...] -29/4 [nachfolgend Akte 29], Seite 1). In den ergänzenden Angaben dieses Berichts findet sich zudem der Hinweis, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Abläufe unklar bleiben und er nicht erklären könne, weshalb er in Griechenland im Gefängnis sowie in der Psychiatrie gewesen sei oder welche Medikamente er dort erhalten habe. Es sei nicht klar, ob dies im Zusammenhang mit der PTBS stehe, ob der Tod seiner Angehörigen allenfalls im Rahmen einer (...) verarbeitet worden sei oder aber gar nicht stattgefunden habe (vgl. Akte 29, S. 3). Weiter lässt sich einem E-Mail der (...) an die Rechtsvertretung vom 15. August 2022 entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit der Zuweisung an den Kanton F._______ bei einer Psychologin in engmaschiger Behandlung befindet, wobei diese aufgrund der kurzen Behandlungszeit noch keinen Bericht vorlegen konnte (vgl. SEM-Akte [...] -30/1). Somit ergab sich aus den dem SEM vorliegenden Akten, dass die medizinischen Fachpersonen beim Beschwerdeführer in erster Linie von einer PTBS ausgingen und eine psychologische Behandlung aufgegleist wurde. Der auf Beschwerdeebne eingereichte (provisorische) ambulante Bericht der (...) vom 15. Dezember 2022 bestätigt im Wesentlichen diese Einschätzungen. Als Diagnose führt der Bericht eine PTBS auf und es wird festgehalten, der Beschwerdeführer befinde sich seit Mai 2022 in medikamentöser und psychologischer Behandlung. Er nehme derzeit die Medikamente (...). Mit Ausnahme des letztgenannten Medikaments handelt es sich um dieselben Psychopharmaka respektive deren Wirkstoffe, welche bereits im Bericht vom 21. Juni 2022 genannt wurden (vgl. Akte 29, Seite 2). Das SEM ging also zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer wegen einer PTBS psychologisch und medikamentös behandelt wird. Entsprechend war es nicht erforderlich, einen weiteren ärztlichen Bericht einzuholen, da von diesem keine zusätzlichen Informationen in Bezug auf die gestellten Diagnosen oder den aktuellen Behandlungsbedarf zu erwarten waren. Zwar war die genaue Dosierung der Medikamente nicht bekannt. Diese wurde indessen im Behandlungsverlauf immer wieder angepasst (vgl. Arztbericht vom 15. Dezember 2022, S. 4) und es kann davon ausgegangen werden, dass dies auch zukünftig der Fall sein wird. Weshalb der Beschwerdeführer in Griechenland allfällige weiterhin benötigten Medikamente nicht erhalten sollte, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerdeschrift nicht näher ausgeführt. Es ist darauf hinzuweisen, dass er bereits dort in psychiatrischer Behandlung war und auch Medikamente erhielt, wobei er sich an deren Namen nicht mehr erinnern konnte (vgl. Akte 29, S. 3). Unter den weitgehend in griechischer Sprache verfassten Dokumenten, welche dem Beschwerdeführer nach der Einreise abgenommen (und wieder retourniert) wurden, befand sich denn auch ein im Dezember 2020 ausgestelltes Rezept für die Medikamente (...) (vgl. SEM-Akte [...] -5/164 [nachfolgend Akte 5]). Offenkundig wurden ihm bereits in Griechenland verschiedene Psychopharmaka verschrieben. Zu keinem Zeitpunkt machte er geltend, dass er diese Medikamente dort, beispielsweise aus finanziellen Gründen, nicht habe erhältlich machen können. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass ihm nach einer Rückkehr die Behandlung seiner psychischen Probleme, welche bereits in Griechenland bestanden und dort auch behandelt wurden, verweigert werden würde. Angesichts dessen bestand für das SEM keine Veranlassung, eine aktuelle Liste der genauen Medikation des Beschwerdeführers einzuholen und weitere Abklärungen hinsichtlich der Verfügbarkeit dieser Medikamente zu tätigen.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer erklärte bereits während des Dublin-Gesprächs, seine Ehefrau und seine beiden Kinder seien vor etwa sechs Monaten in Griechenland getötet worden (vgl. SEM-Akte [...] -16/3 [nachfolgend Akte 16]). Das SEM erkundigte sich daraufhin bei den griechischen Behörden, ob Informationen über die Angehörigen des Beschwerdeführers vorlägen. Gemäss deren Antwort ersuchten die Ehefrau und die beiden Töchter gemeinsam mit ihm in Griechenland um internationalen Schutz und ihnen sei ebenfalls subsidiärer Schutz gewährt worden. Ferner wurde ausgeführt, dass die Ehefrau am 17. November 2021 Reisedokumente erhalten habe (vgl. SEM-Akte [...] -24/2). Weiter teilte die griechische Interpol-Einheit mit, in der Polizeidatenbank sei kein Mord an der Ehefrau und den Töchtern registriert (vgl. SEM-Akte [...] -32/1). Der Beschwerdeführer vermutet offenbar, dass dies auf die mangelhafte Arbeit der griechischen Polizei zurückzuführen sei, welche bei Flüchtlingen nicht richtig ermittle. Das SEM hielt jedoch zutreffend fest, der Umstand, dass die Angehörigen im November 2021 Reisedokumente erhalten hätten, lasse darauf schliessen, dass sie damals noch am Leben gewesen seien. Der Website der griechischen Migrationsbehörden lässt sich entnehmen, dass derartige Reisedokumente jeweils persönlich abgeholt werden müssen und eine Vertretung nicht möglich sei (vgl. https://migration.gov.gr/wp-content/uploads/2021/06/INITIAL-TDV-22-07-2021-ENGLISH.pdf, Seite 5, zuletzt abgerufen am 20.01.23). Der Erhalt des Reisedokuments setzt somit voraus, dass die Ehefrau persönlich bei der zuständigen Behörde vorgesprochen hat. Es bestehen daher erhebliche Zweifel an der Darstellung des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs im Dezember 2021, wonach sie bereits sechs Monate zuvor ermordet worden sein soll. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die griechischen Behörden keine weitergehenden Angaben zu ihrer Adresse oder ihrem genauen Aufenthalt machen konnten (vgl. SEM-Akte [...] -38/1). Als Inhaberin eines Reisedokuments für Flüchtlinge könnte sich die Ehefrau nicht nur in Griechenland aufhalten, sondern beispielsweise legal - genauso wie es auch der Beschwerdeführer getan hat - in einen anderen europäischen Staat reisen. Das SEM hat diesbezüglich zu Recht angemerkt, dass es nicht Sache der Schweizer Asylbehörden sei, Mutmassungen über allfällige Gründe für den fehlenden Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Familie anzustellen. Es ist denn auch festzuhalten, dass bereits der Bericht der (...) vom Juni 2021 erwähnt, es könnte möglicherweise eine (...) Verarbeitung des Todes der Angehörigen vorliegen, oder aber dieser habe sogar gar nicht stattgefunden (vgl. Akte 29, Seite 3). Des Weiteren geht weder aus dem Dublin-Gespräch noch aus den ärztlichen (Anamnese-)Berichten hervor, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer in Griechenland im Gefängnis oder in der Psychiatrie gewesen sein soll. Zudem gab er einmal an, er wisse nicht, wie seine Familie getötet worden sei (vgl. Akte 16), während er an anderer Stelle erklärte, seine Angehörigen seien während seines Aufenthalts in der Psychiatrie erstochen (vgl. Beschwerdebeilage 5) respektive vor seinen Augen umgebracht worden (vgl. Beschwerdebeilage 4). Angesichts dieser uneinheitlichen Angaben sowie der Auskünfte der griechischen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau sowie die Töchter des Beschwerdeführers in Griechenland ermordet worden sind. Selbst wenn die griechischen Polizeibehörden bei Flüchtlingen nur unzureichend ermitteln würden - wofür es keinerlei Anhaltspunkte gibt - wäre anzunehmen, dass ein Mord an einer Frau und zwei Kindern zumindest registriert worden wäre. Der Beschwerdeführer selbst scheint seine Überzeugung, die Familie sei getötet worden, auf den Umstand zu stützen, dass er diese nach seiner Entlassung aus der Psychiatrie nicht erreichen konnte und von Freunden respektive von "mehreren Seiten" über ihren Tod informiert worden sei (vgl. Beschwerde, Seite 3). Dies erscheint, angesichts seiner wenig kohärenten Angaben in dieser Hinsicht, kaum ein zuverlässiger Hinweis dafür, dass seine Angehörigen tatsächlich umgebracht wurden. Aus den Akten ergeben sich - aufgrund der Ausstellung der Reisedokumente - vielmehr klare Anhaltspunkte dafür, dass diese vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Griechenland noch gelebt haben. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht erforderlich, weitergehende Abklärungen in diesem Zusammenhang zu tätigen.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat. Es drängten sich weder hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts noch betreffend die Frage, was mit den Angehörigen des Beschwerdeführers genau geschehen ist, weitere Abklärungen auf.
E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen sowie teilweise schwierigen Verhältnissen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden und das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Zudem ist nicht anzunehmen, dass Rückkehrenden eine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. a.a.O. E. 11.2). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Es obliegt dabei der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, respektive dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).
E. 7.2.1 Als Schutzberechtigter kann sich der Beschwerdeführer auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die hohe Schwelle zu einem entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen. Soweit sich der Beschwerdeführer aufgrund von nicht näher beschriebenen "Feindschaften" in Griechenland gefährdet sieht, ist er - wie das SEM zutreffend festhielt - gehalten, sich an die zuständigen Sicherheitsbehörden zu wenden.
E. 7.2.2 Weiter trifft es zwar zu, dass der Vollzug der Wegweisung beim Vorliegen von gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Nach der Praxis des EGMR werden hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Gemäss den ärztlichen Berichten wurde beim Beschwerdeführer bereits zu Beginn in erster Linie von einer PTBS ausgegangen, allenfalls auch von einer (...) (vgl. Akte 29). Aus diesem Grund befindet er sich seit mehreren Monaten in einer psychologischen Behandlung in der (...) und nimmt Psychopharmaka ein. Gemäss dem jüngsten ärztlichen Bericht vom 15. Dezember 2022 liegt eine PTBS vor, welche einer medikamentösen und psychologischen Behandlung bedürfe. Es wird festgehalten, dass Suizidgedanken in Form von passiven Todeswünschen manchmal vorhanden seien, aber keine Pläne oder Impulse bestünden. Er habe seine Erlebnisse noch in keiner Weise bewältigt und sei in einer äusserst verwundbaren Situation. Eine Rückführung nach Griechenland würde aus Sicht der behandelnden Psychologin zu einer Verschlechterung des Zustandsbilds sowie schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden führen, da er mit seinen traumatischen Erinnerungen konfrontiert würde und eine Destabilisierung drohe. In der Beschwerde wurde ferner dargelegt, der Beschwerdeführer habe sehr emotional und verzweifelt auf die Eröffnung der angefochtenen Verfügung reagiert. Er habe mehrfach suizidale Äusserungen gemacht, äussert instabil gewirkt und sei kaum ansprechbar gewesen, so dass eine Notfallpsychologin habe gerufen werden müssen. Dem E-Mail der Sozialarbeiterin der (...) lässt sich entnehmen, dass es mit deren Hilfe gelang, den Beschwerdeführer zu beruhigen. Eine stationäre Behandlung habe er abgelehnt und stattdessen den Wunsch geäussert, sich in die Asylunterkunft zurückzuziehen und dort seine Medikamente einzunehmen (vgl. Beschwerdebeilage 4).
E. 7.2.3 Das Gericht anerkennt, dass der Beschwerdeführer gemäss den verfügbaren ärztlichen Informationen unter schweren psychischen Beeinträchtigungen leidet. Sein Verhalten scheint indessen derart auffallend zu sein, dass er auch in Griechenland bereits stationär in die Psychiatrie aufgenommen und medikamentös behandelt wurde. Im Arztbericht vom 15. Dezember 2022 werden diesbezüglich erstmals zwei Aufenthalte in der Psychiatrie erwähnt, wobei er gemäss seinen Angaben beim zweiten Mal gefesselt und medikamentiert worden sei. Ein Arzt soll ihm dann nach geraumer Zeit geholfen haben, in die Schweiz zu migrieren, da er überzeugt gewesen sei, der Beschwerdeführer müsse Griechenland verlassen, um zu überleben. Der Bericht hält aber auch fest, die Abläufe seien unklar geblieben und er könne nicht berichten, was in dieser Zeit genau geschehen sei und welche Medikamente er damals erhalten habe. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer durchaus als sehr vulnerable Person zu bezeichnen. Allerdings ist im vorliegenden Fall der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland dennoch als zulässig zu erachten. Dies, weil der Beschwerdeführer auch dort bereits adäquat behandelt wurde und Medikamente gegen sein psychisches Leiden erhalten hat (vgl. Akte 5 sowie E. 5.2, S. 10 f.). Angesichts des Umstands, dass er keine genaueren Beschreibungen zu den dortigen Behandlungen respektive den erhaltenen Medikamenten machen konnte, kann auch nicht davon ausgegangen werden, er sei dort zwangsweise oder unangemessen psychiatrisch behandelt worden. Die fehlenden Ausführungen zu den genauen Abläufen lassen auch Zweifel an der Behauptung aufkommen, dass ein Arzt ihm geholfen haben soll, in die Schweiz zu migrieren. Es ist daher insbesondere nicht ersichtlich, aus welchen Gründen in der Beschwerdeschrift angenommen wird, der Beschwerdeführer müsste die von ihm benötigten Psychopharmaka vollumfänglich privat finanzieren respektive er würde in Griechenland keine medizinische Unterstützung erhalten und könnte damit in eine medizinische Notlage im Sinne von Art. 3 EMRK geraten. Selbst wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass die Behandlung in der Schweiz allenfalls einen höheren Standard aufweist als in Griechenland, so ist dies kein Grund, von einer Rückführung abzusehen, sofern - wie vorliegend - die nötige Behandlung auch dort gewährleistet ist und nichts darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer in Griechenland nicht auch die nötigen Psychopharmaka erhalten wird. Auch wird in der Beschwerde nicht näher dargelegt, weshalb er bei einer Rückkehr nun keinerlei medizinische Hilfe mehr erhältlich machen können sollte.
E. 7.2.4 Der psychische Zustand des Beschwerdeführers ist zudem auch nicht als derart akut kritisch zu bezeichnen, als dass er dem Vollzug entgegenstehen könnte. Eine gewisse Destabilisierung durch eine Überstellung nach Griechenland, wie sie im Arztbericht vom 15. Dezember 2022 erwähnt wird, ist zwar nicht auszuschliessen. Durch eine engmaschige psychologische und auch medikamentöse Betreuung im Rahmen der Vollzugsvorbereitungen und der Durchführung wird dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers indessen angemessen Rechnung getragen werden können. Zum jetzigen Zeitpunkt sind denn auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung ersichtlich. Betreffend den im Arztbericht der (...) vom 15. Dezember 2022 erwähnten passiven Todeswunsch ist festzuhalten, dass konkrete Pläne oder Impulse ausdrücklich verneint werden. Im Bericht derselben Institution vom 16. November 2022 schätzten die behandelnden Ärzte das Suizidrisiko jedenfalls im Juli 2022 als gering ein (vgl. Beschwerdebeilage 5). Nach Auskunft der Betreuung konnte der wegen des Dublin-Nichteintretensentscheids sehr aufgewühlte Beschwerdeführer durch die Intervention einer Fachperson schnell beruhigt werden (vgl. Beschwerdebeilage 4). Das Gericht geht vor diesem Hintergrund nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer akut suizidgefährdet ist. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat nicht dazu verpflichtet, bei suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen, solange Massnahmen ergriffen werden, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts steht Suizidalität einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, wenn derartige Massnahmen getroffen werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3191/2022 vom 16. August 2022 E. 6.4.4 m.H.). Allenfalls weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen des Beschwerdeführers ist im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken.
E. 7.3 Nach dem Gesagten liegen keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er - wie bereits vor der Einreise in die Schweiz - dort Zugang zu psychiatrischer Versorgung erhalten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zulässig.
E. 7.4 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland ist festzuhalten, dass zwar sowohl Asylsuchende als auch anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus in Griechenland schlechten Bedingungen ausgesetzt sein können. Wie erwähnt ist Griechenland aber an die Qualifikationsrichtlinie gebunden. Selbst wenn dem Beschwerdeführer der Zugang zu innerstaatlichen Instanzen nicht mühelos alleine gelingt, hat er die Möglichkeit, sich an eine der dort vorhandenen Nichtregierungsorganisationen zu wenden, die ihm in dieser Hinsicht behilflich sein können. Bei einer Rückkehr nach Griechenland kann er sich um Zugang zu einem Unterstützungsprogramm bemühen. So befand sich bei den Unterlagen des Beschwerdeführers aus Griechenland unter anderem auch eine Erklärung von ihm sowie seiner Familie über die Teilnahme am sogenannten HELIOS-Programm (vgl. Akte 5). Dies zeigt, dass er durchaus in der Lage war, bei den Behörden respektive den zuständigen Institutionen um Unterstützung zu ersuchen. Auch wenn eine Eingliederung in die sozialen Strukturen Griechenlands für ihn als Person mit subsidiärem Schutz mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, ist nicht davon auszugehen, dass die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung erfüllt sind und er dort in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Beschwerdeführer hat bereits mehrere Jahre in Griechenland verbracht, auch nach Gewährung des Schutzstatus ist er noch mehr als zwei Jahre dort verblieben. Aus den Akten ergeben sich klare Anhaltspunkte dafür, dass er in Griechenland Zugang zu medizinischer Versorgung sowie zu Unterstützungsprogrammen erhalten hat. Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass er nach einer Rückkehr wiederum die Möglichkeit hat, gegebenenfalls mithilfe von karitativen Organisationen, die ihm zustehenden Rechte einzufordern.
E. 7.5.1 Sodann ist gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 oder in jüngerer Zeit etwa Urteile des BVGer E-1002/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.6.2 und E-4013/2021 vom 29. August 2022 E. 7.4.1).
E. 7.5.2 Aufgrund der vorliegenden Akten kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in Griechenland allfällige notwendige medizinische Behandlungen nicht zur Verfügung stünden und er daher Gefahr liefe, dass sich sein Gesundheitszustand rasch und in lebensgefährdender Weise verschlechtern würde. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass er aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigungen als besonders vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 gelten könnte. Allerdings haben auch die griechischen Behörden und die dortigen Institutionen seine Vulnerabilität und medizinische Behandlungsbedürftigkeit erkannt und er hatte, wie bereits erwähnt, in Griechenland Zugang zur Gesundheitsversorgung und ihm wurden auch dort entsprechende Medikamente (Psychopharmaka) verschrieben. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb es ihm bei einer Rückkehr nicht möglich sein sollte, erneut Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungssystem zu erhalten. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich in Griechenland alle Personen in lebensbedrohlichen Situationen unabhängig von ihrem rechtlichen Status an eine Notfallstation wenden können (vgl. Referenzurteil E. 9.8.2). Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Garantien betreffend eine adäquate Unterbringung und Zugang zu nahtloser medizinischer Versorgung, weil der Beschwerdeführer eine solche bereits erhalten hat und seine medizinischen Bedürfnisse bekannt sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-319/2021 vom 27. Januar 2021 E. 5.5 m.H.). Zwar ist es nachvollziehbar, dass ein bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt. Im Fall des Beschwerdeführers könnte für die Zeit vor und während der Rückreise nach Griechenland einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung seines psychischen Zustandes medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden werden sodann die griechischen Behörden über die besonderen medizinischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers zu informieren und diesen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. Es steht dem Beschwerdeführer zudem frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen, welche auch in der Form von Medikamenten gewährt werden kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 7.5.3 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar.
E. 7.6 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass, womit der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist indessen gutzuheissen, da aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Rechtsbegehren nicht als zum Vornherein aussichtslos zu erachten sind. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist daher zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5784/2022 Urteil vom 20. Januar 2023 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Marc Richard, Rechtsschutz für Asylsuchende (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 16. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass er am 24. November 2018 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hat und ihm am 21. Oktober 2019 Schutz gewährt wurde. A.b Der Beschwerdeführer bevollmächtigte am 20. Dezember 2021 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.c Am 21. Dezember 2021 fand eine Personalienaufnahme statt. B. B.a Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 23. Dezember 2021 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. B.b Die griechischen Behörden teilten mit Schreiben vom 24. Dezember 2021 mit, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland ein subsidiärer Schutzstatus gewährt worden sei und er über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge, weshalb dem Übernahmeersuchen zugestimmt werde. C. Am 27. Dezember 2021 fand ein Dublin-Gespräch statt, in welchem dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt wurde. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er könne nicht nach Griechenland zurückkehren, da er dort Feindschaften habe. Seine Frau und seine beiden Kinder seien vor etwa sechs Monaten getötet und er selbst sei mit einem Messer verletzt worden. Er habe eine Anzeige gemacht, welche aber nichts gebracht habe. Zudem habe er nach einer Operation mehrere Jahre (...) genommen. Die Behörden hätten ihm ferner gegen seinen Willen eine Spritze verabreicht; seither sei er vergesslich, könne nicht schlafen und habe zittrige Hände. Er leide auch unter (...) und sei in Griechenland bei einem "Nerven- und Kopfarzt" gewesen. D. D.a Mit Schreiben vom 25. April 2022 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Auskünfte betreffend die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers. D.b Die griechischen Behörden teilten dem SEM mit Schreiben vom 28. April 2022 mit, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau und zwei minderjährigen Kindern um internationalen Schutz nachgesucht habe. Diesen sei ebenfalls subsidiärer Schutz gewährt worden. Die Ehefrau habe am 17. November 2021 ihr "TDV travel document" (Anm. Gericht: griechisches Reisedokument für Personen mit Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutz) erhalten, welches bis am 9. November 2024 gültig sei. Auch die Kinder hätten "TDV travel documents" erhalten, gültig bis am 9. November 2024. Für weitere Informationen verwiesen die griechischen Behörden auf eine Anfrage bei Interpol. E. Während des vorinstanzlichen Verfahrens wurden mehrere Arztberichte zu den Akten gereicht. Daraus geht insbesondere hervor, dass der Beschwerdeführer unter psychischen Problemen leidet und sich wegen Beschwerden wie (...) in Behandlung befindet. In einem Bericht der (...) über eine Abklärung im Rahmen der Sprechstunde für Transkulturelle Psychiatrie vom 21. Juni 2022 werden als mögliche Diagnosen eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), eine (...) sowie eine (...) genannt. F. F.a Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 16. September 2022 mit, dass seiner Ehefrau und den Töchtern gemäss Auskunft der griechischen Behörden am 17. November 2021 griechische Reisedokumente ausgestellt worden seien. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass diese zu jenem Zeitpunkt noch am Leben gewesen seien. Eine Anfrage bei Interpol Griechenland habe ergeben, dass in der Polizeidatenbank keine Berichte über einen Mord an seinen Angehörigen verzeichnet seien. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gewährt, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. F.b Mit Schreiben vom 21. September 2022 führte der rubrizierte Rechtsvertreter aus, der Beschwerdeführer nehme wöchentlich einen Termin bei seiner Psychologin B._______ wahr. Als er nach einem solchen Termin mit den Informationen des SEM betreffend seine Ehefrau und seine Töchter konfrontiert worden sei, habe er sehr emotional sowie mit Fassungslosigkeit reagiert. Er sei nicht dabei gewesen, als seine Angehörigen umgebracht worden seien; vielmehr habe er dies von Bekannten mitbekommen. Bereits damals sei er - wie auch heute noch - psychisch stark angeschlagen und labil gewesen, zumal er ebenfalls angegriffen worden sei. Als ihm die Polizei nicht habe helfen wollen, habe er sich gezwungen gesehen, Griechenland zu verlassen. Die Telefonnummre seiner Frau funktioniere nicht mehr und er sei nicht überzeugt, dass seine Familie noch am Leben sei, nur weil kein Mord registriert worden sei. Er habe die Untätigkeit der Polizei während seiner Zeit im Camp C._______ leider schon genug gesehen und wisse, wie diese bei Flüchtlingen ermittle. Natürlich würde es ihn sehr freuen, wenn die Familienangehörigen tatsächlich noch am Leben sein sollten. Es falle ihm aber schwer, daran zu glauben, nur um dann erneut ihren Tod verarbeiten zu müssen. Er könne auch mit dieser Information auf keinen Fall nach Griechenland seine Familie suchen gehen, da er dort noch immer in Gefahr sei. Weiter wies die Rechtsvertretung darauf hin, dass die von den griechischen Behörden sowie Interpol erhaltenen Informationen vom SEM nicht offengelegt worden seien. Um das rechtliche Gehör wahrnehmen zu können, werde darum ersucht, diese Informationen zur Verfügung zu stellen. G. Das SEM erkundigte sich bei den griechischen Behörden am 7. Oktober 2022, ob sie weitere Angaben zur Ehefrau und den Töchtern des Beschwerdeführers machen könnten, etwa zu deren Adresse oder dazu, ob sie sich weiterhin in Griechenland aufhielten. Daraufhin teilten die griechischen Behörden mit, es seien keine Informationen zum Aufenthaltsort der Ehefrau oder ihrer Adresse verfügbar. H. H.a Mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung einen Entwurf zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid. H.b Die Rechtsvertretung reichte mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 eine Stellungnahme ein. Dieser lag ein E-Mail einer Mitarbeiterin der (...) bei, in welcher insbesondere bestätigt wurde, dass sich der Beschwerdeführer anhaltend bei Frau B._______ in Behandlung befinde. I. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 8. Dezember 2022 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte das SEM aus, es handle sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde. Sollte sich der Beschwerdeführer vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder solche erleiden, sei es ihm zuzumuten, sich an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden. Wenn er sich durch die griechischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühle, könne er sich mit entsprechenden Beschwerden dagegen wehren. Dabei könnten ihm karitative Organisationen zu Seite stehen, beispielsweise wenn sich die Polizei weigern sollte, eine Anzeige entgegenzunehmen. Es sei jedoch festzuhalten, dass den griechischen Behörden keine Informationen vorlägen, wonach die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers ermordet worden seien. Aufgrund der Ausstellung von Reisedokumenten am 17. November 2021 sei vielmehr davon auszugehen, dass diese noch am Leben seien. Sodann sei der Wegweisungsvollzug für Personen mit Schutzstatus in Griechenland gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor zumutbar, wenn es sich etwa um gesunde oder leicht vulnerable erwachsene Einzelpersonen handle. Dabei seien die Diagnose PTBS oder depressive Episoden als "leichte Vulnerabilität" eingestuft worden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über eine sogenannte "AMKA"-Sozialversicherungsnummer verfüge, welche automatisch mit der Schutzgewährung ausgestellt werde. Somit sei er insbesondere hinsichtlich des Zugangs zur medizinischen Versorgung griechischen Staatsbürgern gleichgestellt. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seien nicht derart gravierend, dass die Schwelle einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht wäre. Eine angemessene medizinische Versorgung sei in Griechenland gewährleistet und es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Zugang zu notwendigen Behandlungen habe. Eine präzisere Diagnose sowie weitere Informationen zum Behandlungsverlauf würden an dieser Einschätzung nichts ändern, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden könne. Es sei nicht anzunehmen, dass eine Rückkehr nach Griechenland zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands führen würde. J. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Dezember 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland festzustellen und die Vor-instanz sei anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen und es seien ihm die vollständigen Akten zuzustellen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung sowie den Zugang zu nahtloser ärztlicher Behandlung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen insbesondere ein E-Mail einer Betreuungsperson der (...) betreffend die persönliche Situation des Beschwerdeführers, ein Eintrittsbericht der (...) vom 16. November 2022 sowie eine Krankengeschichte, erstellt von derselben Institution, bei. In der Beschwerdebegründung wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe in Griechenland eine schwere psychische Störung entwickelt, nachdem er und seine Familie für längere Zeit unter desolaten Zuständen auf D._______ gelebt hätten und dort bedroht worden seien. Nach dem Transfer nach E._______ sei er plötzlich aus ihm nicht bekannten Gründen mitten in der Nacht von der Polizei aufgesucht und ins Gefängnis gebracht worden. Da sein psychischer Zustand rasch schlechter geworden sei, habe er in eine geschlossene psychiatrische Anstalt verlegt werden müssen. Während dieser Zeit sei er von Freunden informiert worden, dass seine Frau und seine beiden Töchter mit Messerstichen ermordet worden seien. Nach seiner Entlassung habe er mehrmals bei der Polizei Anzeige erstattet; diese habe jedoch nichts unternommen. Zudem habe er intensiv nach seiner Familie gesucht und diese telefonisch sowie über Bekannte und Freunde zu erreichen versucht, aber ohne Erfolg. Er sei zur Erkenntnis gelangt, dass seine Angehörigen tatsächlich umgebracht worden seien, was seinen fragilen psychischen Zustand weiter destabilisiert habe. Ein Aufenthalt in Griechenland sei für ihn nicht mehr möglich gewesen. Als der Beschwerdeführer mit einer möglichen Wegweisung nach Griechenland konfrontiert worden sei, habe er verzweifelt reagiert, suizidale Äusserungen gemacht und sei kaum ansprechbar gewesen, weshalb eine Notfallpsychologin habe gerufen werden müssen. Den bislang vorliegenden ärztlichen Berichten lasse sich entnehmen, dass in seinem Fall der dringende Verdacht auf Vorliegen einer PTBS, einer (...) sowie einer (...) bestehe. Eine fundierte Diagnose liege jedoch nicht vor. Obwohl die Rechtsvertretung bereits während des Verfahrens auf diesen Umstand hingewiesen habe, habe die Vorinstanz darauf verzichtet, einen aktuellen Arztbericht abzuwarten. Aus den mit der Beschwerde eingereichten medizinischen Unterlagen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer in regelmässiger psychologischer Behandlung und dringend auf eine Vielzahl von Medikamenten angewiesen sei. Das SEM sei auch der Frage nicht nachgegangen, was er ohne seine Medikamente machen würde. Der medizinische Sachverhalt sei vorliegend nicht vollständig erstellt und es wäre insbesondere eine fachgerechte Einschätzung des genauen Behandlungsbedarfs erforderlich gewesen. Aus den Akten gehe hervor, dass er psychisch schwer angeschlagen und damit eine äusserst vulnerable Person sei. Gemäss der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Vollzug der Wegweisung bei solchen Personen nur zumutbar, wenn besonders begünstigende Umstände vorlägen. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Vielmehr würde eine Rückkehr in das Land, in dem seine Familie ermordet worden sei, seinen psychischen Gesundheitszustand verschlechtern. Ohne medizinische Unterstützung liefe er zudem Gefahr, in eine medizinische Notlage im Sinne von Art. 3 EMRK zu geraten. Überdies sei eine wirtschaftliche Integration in Griechenland beinahe unmöglich, da er Analphabet sei und keinen Beruf erlernt habe. Sodann stelle die Frage, ob die Töchter und die Ehefrau des Beschwerdeführers in Griechenland ermordet worden seien, einen zentralen Aspekt des zu beurteilenden Sachverhalts dar. Aus den Akten ergebe sich lediglich, dass diese dort subsidiären Schutz erhalten hätten und keine Informationen über ihren Aufenthaltsort verfügbar seien. Dies bestätige den vom Beschwerdeführer wiedergegebenen Sachverhalt. Auch wenn kein Mord an der Familie registriert worden wäre, hiesse dies noch nicht, dass die Angehörigen noch lebten, da die Polizei bei Flüchtlingen oft untätig bleibe. Es wäre somit konkret abzuklären, ob die Familie im letzten Jahr persönlich mit Behörden Kontakt gehabt habe. Trotz mehrfachem Ersuchen seien zudem die angeblichen Informationen der griechischen Behörden sowie von Interpol in diesem Zusammenhang nie offengelegt worden. Damit liessen sich wesentliche Argumentationen des Entscheids nicht nachvollziehen, womit der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör respektive Akteneinsicht verletzt sei. K. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 15. Dezember 2022 den Eingang der Beschwerde. L. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Dezember 2022 einen (provisorischen) Arztbericht von B._______, (...), vom 15. Dezember 2022 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. In den Rechtsbegehren wird zur Hauptsache beantragt, der Wegweisungsvollzug sei als unzulässig beziehungsweise unzumutbar anzusehen und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auch der Begründung der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung als solche (Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung) angefochten werden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet daher allein der Vollzug der Wegweisung.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, da ihm keine Einsicht in die Information der griechischen Behörden respektive von Interpol hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Ermordung seiner Familie (SEM-Akte [...] -31/1 [nachfolgend Akte 31]) gewährt worden sei. 4.2 Gestützt auf Art. 27 Abs. 1 VwVG kann die Einsicht in Akten bei überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen ganz oder teilweise verweigert werden. Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) folgt jedoch, dass der Anspruch auf Akteneinsicht nur so weit als nötig beschränkt werden darf. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis sowie Gelegenheit gegeben hat, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). 4.3 Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. September 2022 das rechtliche Gehör zu den Informationen, welche es im Zusammenhang mit der Ehefrau und den Töchtern des Beschwerdeführers von den griechischen Behörden erhalten hat (vgl. SEM-Akte [...] -32/1). Dabei wurden ihm alle sachrelevanten Auskünfte mitgeteilt. Der vollständigen Offenlegung des Dokuments stehen indessen überwiegende öffentliche und private Interessen entgegen. Die Akte 31 enthält über die zur Verfügung gestellten Informationen hinaus keine Angaben, auf welche das SEM in seinem Entscheid zum Nachteil des Beschwerdeführers abgestellt hätte. Eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher zu verneinen. Die Einsicht in die Akte 31 wurde zu Recht verweigert und der Antrag auf deren vollständige Offenlegung ist abzuweisen. 5. 5.1 In der Beschwerde wird eine unvollständige Abklärung des Sachverhalts gerügt, da das SEM den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht umfassend abgeklärt sowie keine weiteren Erkundigungen betreffend seine Ehefrau und Kinder eingeholt habe. 5.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits im Januar 2022 aufgrund von psychischen Beschwerden an die Transkulturelle Sprechstunde überwiesen wurde (vgl. SEM-Akte [...] -19/2). Ein in diesem Rahmen erstellter Bericht der (...) vom 21. Juni 2022 führt aus, dass primär von einer PTBS ausgegangen werde, aber auch eine (...) möglich sei (vgl. SEM-Akte [...] -29/4 [nachfolgend Akte 29], Seite 1). In den ergänzenden Angaben dieses Berichts findet sich zudem der Hinweis, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Abläufe unklar bleiben und er nicht erklären könne, weshalb er in Griechenland im Gefängnis sowie in der Psychiatrie gewesen sei oder welche Medikamente er dort erhalten habe. Es sei nicht klar, ob dies im Zusammenhang mit der PTBS stehe, ob der Tod seiner Angehörigen allenfalls im Rahmen einer (...) verarbeitet worden sei oder aber gar nicht stattgefunden habe (vgl. Akte 29, S. 3). Weiter lässt sich einem E-Mail der (...) an die Rechtsvertretung vom 15. August 2022 entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit der Zuweisung an den Kanton F._______ bei einer Psychologin in engmaschiger Behandlung befindet, wobei diese aufgrund der kurzen Behandlungszeit noch keinen Bericht vorlegen konnte (vgl. SEM-Akte [...] -30/1). Somit ergab sich aus den dem SEM vorliegenden Akten, dass die medizinischen Fachpersonen beim Beschwerdeführer in erster Linie von einer PTBS ausgingen und eine psychologische Behandlung aufgegleist wurde. Der auf Beschwerdeebne eingereichte (provisorische) ambulante Bericht der (...) vom 15. Dezember 2022 bestätigt im Wesentlichen diese Einschätzungen. Als Diagnose führt der Bericht eine PTBS auf und es wird festgehalten, der Beschwerdeführer befinde sich seit Mai 2022 in medikamentöser und psychologischer Behandlung. Er nehme derzeit die Medikamente (...). Mit Ausnahme des letztgenannten Medikaments handelt es sich um dieselben Psychopharmaka respektive deren Wirkstoffe, welche bereits im Bericht vom 21. Juni 2022 genannt wurden (vgl. Akte 29, Seite 2). Das SEM ging also zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer wegen einer PTBS psychologisch und medikamentös behandelt wird. Entsprechend war es nicht erforderlich, einen weiteren ärztlichen Bericht einzuholen, da von diesem keine zusätzlichen Informationen in Bezug auf die gestellten Diagnosen oder den aktuellen Behandlungsbedarf zu erwarten waren. Zwar war die genaue Dosierung der Medikamente nicht bekannt. Diese wurde indessen im Behandlungsverlauf immer wieder angepasst (vgl. Arztbericht vom 15. Dezember 2022, S. 4) und es kann davon ausgegangen werden, dass dies auch zukünftig der Fall sein wird. Weshalb der Beschwerdeführer in Griechenland allfällige weiterhin benötigten Medikamente nicht erhalten sollte, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerdeschrift nicht näher ausgeführt. Es ist darauf hinzuweisen, dass er bereits dort in psychiatrischer Behandlung war und auch Medikamente erhielt, wobei er sich an deren Namen nicht mehr erinnern konnte (vgl. Akte 29, S. 3). Unter den weitgehend in griechischer Sprache verfassten Dokumenten, welche dem Beschwerdeführer nach der Einreise abgenommen (und wieder retourniert) wurden, befand sich denn auch ein im Dezember 2020 ausgestelltes Rezept für die Medikamente (...) (vgl. SEM-Akte [...] -5/164 [nachfolgend Akte 5]). Offenkundig wurden ihm bereits in Griechenland verschiedene Psychopharmaka verschrieben. Zu keinem Zeitpunkt machte er geltend, dass er diese Medikamente dort, beispielsweise aus finanziellen Gründen, nicht habe erhältlich machen können. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass ihm nach einer Rückkehr die Behandlung seiner psychischen Probleme, welche bereits in Griechenland bestanden und dort auch behandelt wurden, verweigert werden würde. Angesichts dessen bestand für das SEM keine Veranlassung, eine aktuelle Liste der genauen Medikation des Beschwerdeführers einzuholen und weitere Abklärungen hinsichtlich der Verfügbarkeit dieser Medikamente zu tätigen. 5.3 Der Beschwerdeführer erklärte bereits während des Dublin-Gesprächs, seine Ehefrau und seine beiden Kinder seien vor etwa sechs Monaten in Griechenland getötet worden (vgl. SEM-Akte [...] -16/3 [nachfolgend Akte 16]). Das SEM erkundigte sich daraufhin bei den griechischen Behörden, ob Informationen über die Angehörigen des Beschwerdeführers vorlägen. Gemäss deren Antwort ersuchten die Ehefrau und die beiden Töchter gemeinsam mit ihm in Griechenland um internationalen Schutz und ihnen sei ebenfalls subsidiärer Schutz gewährt worden. Ferner wurde ausgeführt, dass die Ehefrau am 17. November 2021 Reisedokumente erhalten habe (vgl. SEM-Akte [...] -24/2). Weiter teilte die griechische Interpol-Einheit mit, in der Polizeidatenbank sei kein Mord an der Ehefrau und den Töchtern registriert (vgl. SEM-Akte [...] -32/1). Der Beschwerdeführer vermutet offenbar, dass dies auf die mangelhafte Arbeit der griechischen Polizei zurückzuführen sei, welche bei Flüchtlingen nicht richtig ermittle. Das SEM hielt jedoch zutreffend fest, der Umstand, dass die Angehörigen im November 2021 Reisedokumente erhalten hätten, lasse darauf schliessen, dass sie damals noch am Leben gewesen seien. Der Website der griechischen Migrationsbehörden lässt sich entnehmen, dass derartige Reisedokumente jeweils persönlich abgeholt werden müssen und eine Vertretung nicht möglich sei (vgl. https://migration.gov.gr/wp-content/uploads/2021/06/INITIAL-TDV-22-07-2021-ENGLISH.pdf, Seite 5, zuletzt abgerufen am 20.01.23). Der Erhalt des Reisedokuments setzt somit voraus, dass die Ehefrau persönlich bei der zuständigen Behörde vorgesprochen hat. Es bestehen daher erhebliche Zweifel an der Darstellung des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs im Dezember 2021, wonach sie bereits sechs Monate zuvor ermordet worden sein soll. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die griechischen Behörden keine weitergehenden Angaben zu ihrer Adresse oder ihrem genauen Aufenthalt machen konnten (vgl. SEM-Akte [...] -38/1). Als Inhaberin eines Reisedokuments für Flüchtlinge könnte sich die Ehefrau nicht nur in Griechenland aufhalten, sondern beispielsweise legal - genauso wie es auch der Beschwerdeführer getan hat - in einen anderen europäischen Staat reisen. Das SEM hat diesbezüglich zu Recht angemerkt, dass es nicht Sache der Schweizer Asylbehörden sei, Mutmassungen über allfällige Gründe für den fehlenden Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Familie anzustellen. Es ist denn auch festzuhalten, dass bereits der Bericht der (...) vom Juni 2021 erwähnt, es könnte möglicherweise eine (...) Verarbeitung des Todes der Angehörigen vorliegen, oder aber dieser habe sogar gar nicht stattgefunden (vgl. Akte 29, Seite 3). Des Weiteren geht weder aus dem Dublin-Gespräch noch aus den ärztlichen (Anamnese-)Berichten hervor, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer in Griechenland im Gefängnis oder in der Psychiatrie gewesen sein soll. Zudem gab er einmal an, er wisse nicht, wie seine Familie getötet worden sei (vgl. Akte 16), während er an anderer Stelle erklärte, seine Angehörigen seien während seines Aufenthalts in der Psychiatrie erstochen (vgl. Beschwerdebeilage 5) respektive vor seinen Augen umgebracht worden (vgl. Beschwerdebeilage 4). Angesichts dieser uneinheitlichen Angaben sowie der Auskünfte der griechischen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau sowie die Töchter des Beschwerdeführers in Griechenland ermordet worden sind. Selbst wenn die griechischen Polizeibehörden bei Flüchtlingen nur unzureichend ermitteln würden - wofür es keinerlei Anhaltspunkte gibt - wäre anzunehmen, dass ein Mord an einer Frau und zwei Kindern zumindest registriert worden wäre. Der Beschwerdeführer selbst scheint seine Überzeugung, die Familie sei getötet worden, auf den Umstand zu stützen, dass er diese nach seiner Entlassung aus der Psychiatrie nicht erreichen konnte und von Freunden respektive von "mehreren Seiten" über ihren Tod informiert worden sei (vgl. Beschwerde, Seite 3). Dies erscheint, angesichts seiner wenig kohärenten Angaben in dieser Hinsicht, kaum ein zuverlässiger Hinweis dafür, dass seine Angehörigen tatsächlich umgebracht wurden. Aus den Akten ergeben sich - aufgrund der Ausstellung der Reisedokumente - vielmehr klare Anhaltspunkte dafür, dass diese vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Griechenland noch gelebt haben. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht erforderlich, weitergehende Abklärungen in diesem Zusammenhang zu tätigen. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat. Es drängten sich weder hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts noch betreffend die Frage, was mit den Angehörigen des Beschwerdeführers genau geschehen ist, weitere Abklärungen auf.
6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen sowie teilweise schwierigen Verhältnissen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden und das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Zudem ist nicht anzunehmen, dass Rückkehrenden eine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. a.a.O. E. 11.2). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Es obliegt dabei der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, respektive dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 7.2 7.2.1 Als Schutzberechtigter kann sich der Beschwerdeführer auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die hohe Schwelle zu einem entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen. Soweit sich der Beschwerdeführer aufgrund von nicht näher beschriebenen "Feindschaften" in Griechenland gefährdet sieht, ist er - wie das SEM zutreffend festhielt - gehalten, sich an die zuständigen Sicherheitsbehörden zu wenden. 7.2.2 Weiter trifft es zwar zu, dass der Vollzug der Wegweisung beim Vorliegen von gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Nach der Praxis des EGMR werden hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Gemäss den ärztlichen Berichten wurde beim Beschwerdeführer bereits zu Beginn in erster Linie von einer PTBS ausgegangen, allenfalls auch von einer (...) (vgl. Akte 29). Aus diesem Grund befindet er sich seit mehreren Monaten in einer psychologischen Behandlung in der (...) und nimmt Psychopharmaka ein. Gemäss dem jüngsten ärztlichen Bericht vom 15. Dezember 2022 liegt eine PTBS vor, welche einer medikamentösen und psychologischen Behandlung bedürfe. Es wird festgehalten, dass Suizidgedanken in Form von passiven Todeswünschen manchmal vorhanden seien, aber keine Pläne oder Impulse bestünden. Er habe seine Erlebnisse noch in keiner Weise bewältigt und sei in einer äusserst verwundbaren Situation. Eine Rückführung nach Griechenland würde aus Sicht der behandelnden Psychologin zu einer Verschlechterung des Zustandsbilds sowie schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden führen, da er mit seinen traumatischen Erinnerungen konfrontiert würde und eine Destabilisierung drohe. In der Beschwerde wurde ferner dargelegt, der Beschwerdeführer habe sehr emotional und verzweifelt auf die Eröffnung der angefochtenen Verfügung reagiert. Er habe mehrfach suizidale Äusserungen gemacht, äussert instabil gewirkt und sei kaum ansprechbar gewesen, so dass eine Notfallpsychologin habe gerufen werden müssen. Dem E-Mail der Sozialarbeiterin der (...) lässt sich entnehmen, dass es mit deren Hilfe gelang, den Beschwerdeführer zu beruhigen. Eine stationäre Behandlung habe er abgelehnt und stattdessen den Wunsch geäussert, sich in die Asylunterkunft zurückzuziehen und dort seine Medikamente einzunehmen (vgl. Beschwerdebeilage 4). 7.2.3 Das Gericht anerkennt, dass der Beschwerdeführer gemäss den verfügbaren ärztlichen Informationen unter schweren psychischen Beeinträchtigungen leidet. Sein Verhalten scheint indessen derart auffallend zu sein, dass er auch in Griechenland bereits stationär in die Psychiatrie aufgenommen und medikamentös behandelt wurde. Im Arztbericht vom 15. Dezember 2022 werden diesbezüglich erstmals zwei Aufenthalte in der Psychiatrie erwähnt, wobei er gemäss seinen Angaben beim zweiten Mal gefesselt und medikamentiert worden sei. Ein Arzt soll ihm dann nach geraumer Zeit geholfen haben, in die Schweiz zu migrieren, da er überzeugt gewesen sei, der Beschwerdeführer müsse Griechenland verlassen, um zu überleben. Der Bericht hält aber auch fest, die Abläufe seien unklar geblieben und er könne nicht berichten, was in dieser Zeit genau geschehen sei und welche Medikamente er damals erhalten habe. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer durchaus als sehr vulnerable Person zu bezeichnen. Allerdings ist im vorliegenden Fall der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland dennoch als zulässig zu erachten. Dies, weil der Beschwerdeführer auch dort bereits adäquat behandelt wurde und Medikamente gegen sein psychisches Leiden erhalten hat (vgl. Akte 5 sowie E. 5.2, S. 10 f.). Angesichts des Umstands, dass er keine genaueren Beschreibungen zu den dortigen Behandlungen respektive den erhaltenen Medikamenten machen konnte, kann auch nicht davon ausgegangen werden, er sei dort zwangsweise oder unangemessen psychiatrisch behandelt worden. Die fehlenden Ausführungen zu den genauen Abläufen lassen auch Zweifel an der Behauptung aufkommen, dass ein Arzt ihm geholfen haben soll, in die Schweiz zu migrieren. Es ist daher insbesondere nicht ersichtlich, aus welchen Gründen in der Beschwerdeschrift angenommen wird, der Beschwerdeführer müsste die von ihm benötigten Psychopharmaka vollumfänglich privat finanzieren respektive er würde in Griechenland keine medizinische Unterstützung erhalten und könnte damit in eine medizinische Notlage im Sinne von Art. 3 EMRK geraten. Selbst wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass die Behandlung in der Schweiz allenfalls einen höheren Standard aufweist als in Griechenland, so ist dies kein Grund, von einer Rückführung abzusehen, sofern - wie vorliegend - die nötige Behandlung auch dort gewährleistet ist und nichts darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer in Griechenland nicht auch die nötigen Psychopharmaka erhalten wird. Auch wird in der Beschwerde nicht näher dargelegt, weshalb er bei einer Rückkehr nun keinerlei medizinische Hilfe mehr erhältlich machen können sollte. 7.2.4 Der psychische Zustand des Beschwerdeführers ist zudem auch nicht als derart akut kritisch zu bezeichnen, als dass er dem Vollzug entgegenstehen könnte. Eine gewisse Destabilisierung durch eine Überstellung nach Griechenland, wie sie im Arztbericht vom 15. Dezember 2022 erwähnt wird, ist zwar nicht auszuschliessen. Durch eine engmaschige psychologische und auch medikamentöse Betreuung im Rahmen der Vollzugsvorbereitungen und der Durchführung wird dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers indessen angemessen Rechnung getragen werden können. Zum jetzigen Zeitpunkt sind denn auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung ersichtlich. Betreffend den im Arztbericht der (...) vom 15. Dezember 2022 erwähnten passiven Todeswunsch ist festzuhalten, dass konkrete Pläne oder Impulse ausdrücklich verneint werden. Im Bericht derselben Institution vom 16. November 2022 schätzten die behandelnden Ärzte das Suizidrisiko jedenfalls im Juli 2022 als gering ein (vgl. Beschwerdebeilage 5). Nach Auskunft der Betreuung konnte der wegen des Dublin-Nichteintretensentscheids sehr aufgewühlte Beschwerdeführer durch die Intervention einer Fachperson schnell beruhigt werden (vgl. Beschwerdebeilage 4). Das Gericht geht vor diesem Hintergrund nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer akut suizidgefährdet ist. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat nicht dazu verpflichtet, bei suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen, solange Massnahmen ergriffen werden, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts steht Suizidalität einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, wenn derartige Massnahmen getroffen werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3191/2022 vom 16. August 2022 E. 6.4.4 m.H.). Allenfalls weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen des Beschwerdeführers ist im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. 7.3 Nach dem Gesagten liegen keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er - wie bereits vor der Einreise in die Schweiz - dort Zugang zu psychiatrischer Versorgung erhalten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zulässig. 7.4 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland ist festzuhalten, dass zwar sowohl Asylsuchende als auch anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus in Griechenland schlechten Bedingungen ausgesetzt sein können. Wie erwähnt ist Griechenland aber an die Qualifikationsrichtlinie gebunden. Selbst wenn dem Beschwerdeführer der Zugang zu innerstaatlichen Instanzen nicht mühelos alleine gelingt, hat er die Möglichkeit, sich an eine der dort vorhandenen Nichtregierungsorganisationen zu wenden, die ihm in dieser Hinsicht behilflich sein können. Bei einer Rückkehr nach Griechenland kann er sich um Zugang zu einem Unterstützungsprogramm bemühen. So befand sich bei den Unterlagen des Beschwerdeführers aus Griechenland unter anderem auch eine Erklärung von ihm sowie seiner Familie über die Teilnahme am sogenannten HELIOS-Programm (vgl. Akte 5). Dies zeigt, dass er durchaus in der Lage war, bei den Behörden respektive den zuständigen Institutionen um Unterstützung zu ersuchen. Auch wenn eine Eingliederung in die sozialen Strukturen Griechenlands für ihn als Person mit subsidiärem Schutz mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, ist nicht davon auszugehen, dass die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung erfüllt sind und er dort in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Beschwerdeführer hat bereits mehrere Jahre in Griechenland verbracht, auch nach Gewährung des Schutzstatus ist er noch mehr als zwei Jahre dort verblieben. Aus den Akten ergeben sich klare Anhaltspunkte dafür, dass er in Griechenland Zugang zu medizinischer Versorgung sowie zu Unterstützungsprogrammen erhalten hat. Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass er nach einer Rückkehr wiederum die Möglichkeit hat, gegebenenfalls mithilfe von karitativen Organisationen, die ihm zustehenden Rechte einzufordern. 7.5 7.5.1 Sodann ist gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 oder in jüngerer Zeit etwa Urteile des BVGer E-1002/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.6.2 und E-4013/2021 vom 29. August 2022 E. 7.4.1). 7.5.2 Aufgrund der vorliegenden Akten kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in Griechenland allfällige notwendige medizinische Behandlungen nicht zur Verfügung stünden und er daher Gefahr liefe, dass sich sein Gesundheitszustand rasch und in lebensgefährdender Weise verschlechtern würde. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass er aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigungen als besonders vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 gelten könnte. Allerdings haben auch die griechischen Behörden und die dortigen Institutionen seine Vulnerabilität und medizinische Behandlungsbedürftigkeit erkannt und er hatte, wie bereits erwähnt, in Griechenland Zugang zur Gesundheitsversorgung und ihm wurden auch dort entsprechende Medikamente (Psychopharmaka) verschrieben. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb es ihm bei einer Rückkehr nicht möglich sein sollte, erneut Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungssystem zu erhalten. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich in Griechenland alle Personen in lebensbedrohlichen Situationen unabhängig von ihrem rechtlichen Status an eine Notfallstation wenden können (vgl. Referenzurteil E. 9.8.2). Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Garantien betreffend eine adäquate Unterbringung und Zugang zu nahtloser medizinischer Versorgung, weil der Beschwerdeführer eine solche bereits erhalten hat und seine medizinischen Bedürfnisse bekannt sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-319/2021 vom 27. Januar 2021 E. 5.5 m.H.). Zwar ist es nachvollziehbar, dass ein bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt. Im Fall des Beschwerdeführers könnte für die Zeit vor und während der Rückreise nach Griechenland einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung seines psychischen Zustandes medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden werden sodann die griechischen Behörden über die besonderen medizinischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers zu informieren und diesen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. Es steht dem Beschwerdeführer zudem frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen, welche auch in der Form von Medikamenten gewährt werden kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 7.5.3 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar. 7.6 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass, womit der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist indessen gutzuheissen, da aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Rechtsbegehren nicht als zum Vornherein aussichtslos zu erachten sind. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist daher zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: