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D-433/2025

D-433/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro- dac) durch das SEM ergab, dass er bereits am (…) in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihm dort am (…) Schutz gewährt worden war. A.c Am (…) beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ mit der Wahrung seiner Interessen. A.d Am 26. November 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De- zember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglied- staaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rück- führungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz. A.e Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme mit Schrei- ben vom 2. Dezember 2024 unter Hinweis auf den am (…) erhaltenen Flüchtlingsstatus und die bis (…) gültige Aufenthaltsbewilligung des Be- schwerdeführers in Griechenland zu. A.f Am 2. Dezember 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Wegweisung nach Griechen- land an. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er wolle nicht nach Griechenland zurückzukehren. Nachdem ihm dort Schutz gewährt worden sei, habe er das Camp auf C._______ verlassen müssen. Er sei nach D._______ ge- reist und habe dort während 45 bis 60 Tage unter einem Unterstand der Kirche und in zwei verlassenen Häusern geschlafen und eine Weile als Obdachloser gelebt. Nahrung habe er von der Kirche und von älteren Men- schen erhalten, gelegentlich habe er auch auf der Strasse Essen suchen müssen. Er habe sich wegen der fehlenden Wohngelegenheit bei fast allen Organisationen, auch bei den UN-Organisationen, gemeldet, jedoch keine Unterkunft erhalten, es sei ihm bloss ein Termin bei einem Psychiater ver- mittelt worden, der ihm nur Worte und Beruhigungsmittel gegeben habe. Er habe schliesslich Arbeit suchen müssen und auf E._______ während

D-433/2025 Seite 3 (…) Tagen in der (…) und danach (…) Tage auf einer (…) illegal gearbeitet, wo er 35 und später 40 Euro erhalten habe. Davon seien ihm 10 Euro für die Unterkunft und 5 Euro für das Essen abgezogen worden. Zuletzt habe er noch für (…) Tage als (…) gearbeitet und schliesslich genug Geld ge- spart, um sich die Reise von Griechenland in die Schweiz zu finanzieren. In gesundheitlicher Hinsicht führte er an, in Gaza habe er viele Traumata erlebt; seine schwangere Ehefrau, ihr Bruder und Cousin und viele Freun- de von ihm seien gestorben. Infolge des Traumas habe er manchmal bis zu zweimal täglich einen (…) gehabt, zuvor etwa einmal pro Woche oder einmal pro Monat. In Griechenland habe er den Arzt im Camp informiert, dass er an (…) leide. Der Arzt habe aber nur geantwortet, dass er im Falle eines Anfalls ins Spital gebracht würde und Medikamente gegen Allergien und Schmerzen abgegeben. In der Schweiz gehe es ihm psychisch und physisch besser. Jetzt sei er stabil und dank der erhaltenen Medikamente habe er noch etwa einen (…) pro Monat. A.g Mit Eingabe vom 13. Januar 2025 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf des SEM vom 9. Januar 2025 Stellung. Er machte gel- tend, er sei aufgrund seiner (…) und der in Griechenland entwickelten (…) eine äusserst vulnerable Person. Es lägen keine besonders begünstigen- den Umstände vor; ohne Job, Wohnung, Beziehungsnetz und Sprach- kenntnisse würde er in Griechenland erneut auf der Strasse landen. Er würde dort auch keine Medikamente gegen seine (…) erhalten, da diese sehr teuer seien und er kein Geld habe. A.h Am 29. November 2024 wurden medizinische Berichte und mit Ein- gabe der Rechtsvertretung vom 4. Dezember 2024 mehrere E-Mail-Aus- züge und Screenshots von WhatsApp-Konversationen des Beschwerde- führers mit Hilfsorganisationen aus Griechenland sowie Videos von Bild- schirmaufnahmen vom Mobiltelefon des Beschwerdeführers zu den vorin- stanzlichen Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 – eröffnet am 14. Januar 2025 – trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland an, forderte ihn auf, die Schweiz spätes- tens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten.

D-433/2025 Seite 4 C. Am 20. Januar 2025 wurde ein Schreiben des Gesundheitsdienstes BAZ B._______ vom (…) an die Universitätsklinik für Neurologie B._______ zu den vorinstanzlichen Akten gereicht. D. Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt unter Aufhebung der Zif- fern 3 und 4 der Verfügung des SEM vom 13. Januar 2025, er sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs vorläufig aufzunehmen, eventualiter sie die Sache diesbezüglich zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes sowie zur korrekten Neube- urteilung und Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessu- aler Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag unter anderem das Schreiben des Gesundheitsdiens- tes BAZ B._______ vom (…) an die Universitätsklinik für Neurologie B._______ (vgl. Bst. C hievor) bei. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

22. Januar 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]).

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch hier – end- gültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit der Beschwerde werden ausschliesslich die Ziffern 3 und 4 der Verfü- gung des SEM vom 13. Januar 2025 (Vollzug der Wegweisung) angefoch- ten. Demnach bilden die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen

D-433/2025 Seite 5 Verfügung (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung) nicht Ge- genstand des Verfahrens, sondern einzig die Frage, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland entgegenstehen (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2–4 AIG [SR 142.20]).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrund- satzes und eine nicht vollständige Abklärung des Sachverhaltes. Er macht geltend, er sei weiterhin auf Medikamente angewiesen. Das SEM habe es jedoch unterlassen abzuklären, ob entsprechende Medikamente in Grie- chenland erhältlich seien.

E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zu- sätzliche Abklärungen sind nur vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Ak- tenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungs- pflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer reichte am 29. November 2024 eine medizini- sche Dokumentation des Medic-Help (vgl. SEM-act. 1375955-19/4) zu den Akten, welcher sowohl eine starke psychische Belastung wie auch eine (…) samt verabreichter Medikamente («[…]») zu entnehmen sind. Im persönli- chen Dublin-Gespräch vom 2. Dezember 2024 (vgl. SEM-act. 1375955- 22/8) brachte der Beschwerdeführer sodann vor, er habe vor dem erlitte- nen Trauma etwa einmal pro Woche oder einmal pro Monat einen (…) er- litten, nach dem Trauma hingegen täglich ein- bis zweimal. Es gehe ihm dank der Medikamente, die er in der Schweiz erhalte, nun besser und er sei gesundheitlich stabil. So habe er noch einmal pro Monat einen (…). Vor diesem Hintergrund bestand für das SEM kein Grund für weitergehende Abklärungen. Daran vermag auch der Hinweis in der Stellungnahme zum

D-433/2025 Seite 6 Entscheidentwurf vom 13. Januar 2025 nichts zu ändern, worin darauf hin- gewiesen wird, der Beschwerdeführer habe am 10. Januar 2025 («vor drei Tagen») wieder einen (…) erlitten und beantragt wird, mit einem Entscheid zuzuwarten, bis alle Arztberichte vorliegen. Das SEM ist seiner Pflicht zur Sachverhaltsabklärung mithin rechtsgenüglich nachgekommen.

E. 4.4 Der Sachverhalt gilt auch zum Urteilszeitpunkt als vollständig erstellt. Entgegen dem Einwand in der Beschwerde (vgl. dort S. 4 oben) hat der Beschwerdeführer laut dem Schreiben der Ärztin in der Sprechstunde BAZ vom (…) (vgl. Beschwerdebeilage) in den ersten zwei Januarwochen nicht bereits drei Anfälle gehabt, sondern mindestens zwei seit seiner Ankunft in der Schweiz. Dem ärztlichen Schreiben ist denn auch kein weiterer Abklä- rungsbedarf hinsichtlich der Krankheit, sondern einzig eine Überweisung an die Universitätsklinik für Neurologie in B._______ zur Evaluation und gegebenenfalls Anpassung der Therapie zu entnehmen. Im Übrigen dürfte ein allfällig verstärktes Auftreten der (…) durchaus mit dem ablehnenden Entscheid des SEM und der Unsicherheit des Ausgangs des Beschwerde- verfahrens zusammenhängen und nicht mit einer Veränderung des Krank- heitsbildes, zumal in der Beschwerdeschrift (vgl. dort S. 6) vorgebracht wird, die Anfälle würden sich häufen, je schwerwiegender der Beschwer- deführer psychisch belastet sei. Im Übrigen ist auf die Ausführungen unter E. 8.4 nachstehend zu verweisen.

E. 4.5 Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist damit abzuweisen.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn

D-433/2025 Seite 7 sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge- fährdet sind. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist der Vollzug einer Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei- sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 5.3 Betreffend Beweisstandard bei der Geltendmachung von Wegwei- sungsvollzugshindernissen gilt, dass diese zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls sind sie wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung, insbesondere unter Verweis auf die unionsrechtlichen Verpflichtungen Griechenlands und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, zum Ergebnis, eine Wegweisung nach Griechenland sei grundsätzlich zulässig, zumutbar und möglich. Es würden keine erhärteten Hinweise vorliegen, wonach sich Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt und eine sich dar- aus ergebende schwierige Lebenssituation, bedingt durch allgemeine wirt- schaftliche Probleme oder durch nationale gesetzliche Einschränkungen, vermöchten keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Grie- chenland zu begründen. Zudem hätten die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers durchaus Früchte getragen. Es sei ihm offensichtlich auch unter erschwerten Umständen gelungen, verschiedene Behörden- gänge erfolgreich zu meistern, diverse Arbeitseinsätze und Wohnmöglich- keiten zu finden, auch wenn diese prekär gewesen seien, und seinen Le- bensunterhalt zu finanzieren und die Kosten für die Reise in die Schweiz zu sparen. Offensichtlich sei der Beschwerdeführer auch bereits mit dem UNHCR in Kontakt gestanden und solchermassen über seine Rechte als Schutzberechtigter – etwa bezüglich Sozialhilfe und Anlaufstellen – infor- miert worden. Hinsichtlich seiner körperlichen und psychischen Gesund- heitsbeschwerden könne ausgeschlossen werden, dass eine medizinische Notlage bestehe und sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Griechenland drastisch verschlechtern würde. Die medizinische Ver- sorgung in Griechenland sei für Personen mit Flüchtlingsstatus gewährleis- tet. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass er seine psychi- schen Probleme und die (…) behandeln lassen könne. Er sei im Übrigen in Griechenland bereits bei einem Psychiater in Behandlung gewesen und

D-433/2025 Seite 8 in Besitz einer AMKA-Nummer, mit welcher Medikamente in jeder Apo- theke kostenlos oder gegen eine geringe Zahlung erhältlich seien bei Vor- weisen eines ärztlichen Rezeptes eines öffentlichen Krankenhauses oder medizinischen Zentrums. Ausserdem leide der Beschwerdeführer an kei- nen schwerwiegenden Gesundheitsbeschwerden und diese seien auf je- den Fall behandelbar in Griechenland.

E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird entgegnet, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner (…) in Griechenland nicht in der Lage, sein Leben selb- ständig aufzubauen. Er sei auf die Unterstützung Dritter und eine adäquate medizinische Behandlung angewiesen, die in Griechenland nicht gewähr- leistet sei. Aufgrund seiner (…) und der damit verbundenen Auswirkungen auf seine Lebensgestaltung sei er als äusserst vulnerabel zu qualifizieren. Begünstigende Umstände lägen nicht vor, zumal er weder über Sprach- kenntnisse noch Kontakte in Griechenland verfüge. Der Wegweisungsvoll- zug sei daher unzumutbar und unzulässig. Selbst wenn der Beschwerde- führer nicht als besonders vulnerable Person erachtet würde, sei er jeden- falls eine vulnerable Person, bei welcher gemäss Rechtsprechung vertiefte Abklärungen vorgenommen werden müssten.

E. 7.1 Vollzugshindernisse könnten sich vorliegend insbesondere aus Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG ergeben. Art. 83 Abs. 3 AIG hält fest, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini- scher Notlage konkret gefährdet sind.

E. 7.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie Griechenland einer ist – die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Das Bundesver- waltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom

28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinander- gesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort ei- nen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in

D-433/2025 Seite 9 Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sin- ne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. In Griechenland existieren gewisse Angebote, die auch Schutzberechtigten offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem UNHCR und der IOM abhängen, die – in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesell- schaft – Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutz- berechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehren- den keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht.

E. 7.3 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Weg- weisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. er- wähntes Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalver- mutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Grie- chenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwer- wiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Nicht auf- rechterhalten wurde im genannten Referenzurteil die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen, welche auf- grund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünsti- gende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Das SEM ist gehalten, in solchen Fällen vertiefte Abklärungen vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 11.5.3).

E. 7.4 Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Le- bensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder ge-

D-433/2025 Seite 10 sundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. erwähn- tes Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4).

E. 8.1 Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland die Flüchtlingseigen- schaft zuerkannt. Er kann sich somit – wie die Vorinstanz zu Recht aufge- zeigt hat – auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbeson- dere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bil- dung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versor- gung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Es ist unbestritten, dass die Le- bensbedingungen in Griechenland sehr schwierig sind; dennoch ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Auf- nahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu gera- ten, die hohe Schwelle zu einem «real risk» nicht zu erreichen. Die Argu- mentation des Beschwerdeführers kann die Annahme der grundsätzlichen Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nicht widerle- gen.

E. 8.2 Zwar kann der Vollzug der Wegweisung beim Vorliegen von gesund- heitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar- stellen. Nach der Praxis des EGMR werden hierfür aber ganz ausserge- wöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183), welche hier nicht gegeben sind (vgl. im Einzelnen nachstehend), zumal davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer in einer ausreichend stabilen medizinischen Situa- tion befindet, die keine Notfallversorgung oder lebensnotwendige Behand- lung erfordert. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch unter ge- sundheitlichen Aspekten als zulässig.

E. 8.3 Im Falle des Beschwerdeführers sind sodann auch keine Sachverhalts- umstände ersichtlich, die in rechtserheblicher Weise gegen die Zumutbar- keit des Wegweisungsvollzuges (im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG) spre- chen würden.

E. 8.3.1 So ist erneut darauf hinzuweisen, dass Griechenland an die Qualifi- kationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für den Beschwerdeführer

D-433/2025 Seite 11 als Person mit internationalem Schutzstatus eine Herausforderung darstel- len und eine adäquate Eingliederung in die dortigen sozialen Strukturen mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein dürfte, ergeben sich aus seinen Vorbringen, wonach er in Griechenland keinen Zugang zu Wohnmöglichkeiten und Arbeit habe, keine konkreten Hinweise zur An- nahme, dass er bei einer Rückkehr dorthin in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Aufgrund seines Schutzstatus und seiner Aufenthaltsbe- willigung hat er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechi- schen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ebenso hat er An- spruch auf diesbezügliche Gleichbehandlung mit griechischen Staatsange- hörigen. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, bestehen vorliegend begünstigende Umstände dahingehend, dass es ihm offensichtlich trotz beschwerlicher Alltagsgestaltung gelungen ist, seine existenziellen Bedürfnisse abzudecken und darüber hinaus Geld zu spa- ren, um sich die Reise in die Schweiz finanzieren zu können. Zudem war er durchaus befähigt, Hilfsangebote anzunehmen, Arbeitseinsätze und Wohngelegenheiten zu finden, Behördengänge zu tätigen und medizini- sche Hilfe einzufordern. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffas- sung der Vorinstanz, dass es sich beim Beschwerdeführer trotz seiner (…) nicht um eine äusserst vulnerable Person handelt. Er ist griechischen Staatsangehörigen beim Zugang zu staatlichen, sozialen Dienstleistungen und medizinischer Versorgung gleichgestellt, zumal er bereits eine griechi- sche AMKA-Karte besitzt, die ihm den Zugang zu medizinischer Versor- gung gewährleistet. Insgesamt ist deshalb davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, sich um Zugang zu Sozialhilfe zu be- mühen und diese auch zu erhalten. Sollten ihm nach einer Rückkehr ent- sprechende Leistungen (Zugang zu Unterkunft, medizinischer Versorgung etc.) verwehrt werden, hat er die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Griechenland um einen Rechts- staat mit einem funktionierenden Justizsystem handelt (vgl. Urteil des BVGer D-3123/2023 vom 16. Juni 2023 E. 10.3.1).

E. 8.3.2 Sodann ist gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schlies- sen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden- den Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende me- dizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men- schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jeden- falls noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizerischen Standard

D-433/2025 Seite 12 entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 oder in jüngerer Zeit etwa Urteil des BVGer E-1899/2023 vom

E. 8.3.3 Den im vorinstanzlichen sowie im Beschwerdeverfahren eingereich- ten medizinischen Dokumenten und den Beschwerdeausführungen kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit längerem (bereits im Heimatland) an (…) leidet und die Medikamente (…), (…) und (…) ein- nehme; er befinde sich in enger Betreuung durch die Pflege im BAZ B._______ und es sei eine neurologische Abklärung vorgesehen. Ausser- dem leide er an psychischen Beschwerden.

E. 8.3.4 Ohne die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ver- harmlosen zu wollen, sind seine aktenkundigen gesundheitlichen Prob- leme nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden. Es handelt sich beim Be- schwerdeführer somit nicht um eine äusserst vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.3, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde (vgl. auch Urteile des BVGer E-5621/2021 vom 28. März 2023 E. 8.1.2.1; D-1124/2020 vom 2. April 2020 E. 8 ff.). Die Vorinstanz ist in ihrer Auffas- sung, hinsichtlich der vorliegenden Beschwerden bestünden in Griechen- land Behandlungsmöglichkeiten, zu welchen der Beschwerdeführer bei Bedarf aufgrund seines Schutzstatus Zugang hätte, zu stützen. Ohnehin haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil E. 9.8.2).

E. 8.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.

E. 8.4 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass für weitere Abklärungen oder allenfalls für die Einholung individueller Garantien betreffend nahtlose Rückübernahme, adäquate Unterkunft, Ernährung und Zugang zur medizi- nischen Versorgung (inklusive Erhältlichkeit von Medikamenten), weshalb der entsprechende (implizite) Antrag abzuweisen ist.

E. 8.5 Es ist schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben.

D-433/2025 Seite 13

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indes die Beschwerde nicht als aussichtslos zu erachten war, ist sein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und es sind keine Verfahrens- kosten zu erheben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-433/2025 Seite 14

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indes die Beschwerde nicht als aussichtslos zu erachten war, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E. 13 April 2023 E. 7.3.4).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-433/2025 Urteil vom 7. Februar 2025 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Ohne Nationalität, vertreten durch MLaw Léonie Scheurmann, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 13. Januar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) durch das SEM ergab, dass er bereits am (...) in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihm dort am (...) Schutz gewährt worden war. A.c Am (...) beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ mit der Wahrung seiner Interessen. A.d Am 26. November 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz. A.e Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 unter Hinweis auf den am (...) erhaltenen Flüchtlingsstatus und die bis (...) gültige Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers in Griechenland zu. A.f Am 2. Dezember 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Wegweisung nach Griechenland an. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er wolle nicht nach Griechenland zurückzukehren. Nachdem ihm dort Schutz gewährt worden sei, habe er das Camp auf C._______ verlassen müssen. Er sei nach D._______ gereist und habe dort während 45 bis 60 Tage unter einem Unterstand der Kirche und in zwei verlassenen Häusern geschlafen und eine Weile als Obdachloser gelebt. Nahrung habe er von der Kirche und von älteren Menschen erhalten, gelegentlich habe er auch auf der Strasse Essen suchen müssen. Er habe sich wegen der fehlenden Wohngelegenheit bei fast allen Organisationen, auch bei den UN-Organisationen, gemeldet, jedoch keine Unterkunft erhalten, es sei ihm bloss ein Termin bei einem Psychiater vermittelt worden, der ihm nur Worte und Beruhigungsmittel gegeben habe. Er habe schliesslich Arbeit suchen müssen und auf E._______ während (...) Tagen in der (...) und danach (...) Tage auf einer (...) illegal gearbeitet, wo er 35 und später 40 Euro erhalten habe. Davon seien ihm 10 Euro für die Unterkunft und 5 Euro für das Essen abgezogen worden. Zuletzt habe er noch für (...) Tage als (...) gearbeitet und schliesslich genug Geld gespart, um sich die Reise von Griechenland in die Schweiz zu finanzieren. In gesundheitlicher Hinsicht führte er an, in Gaza habe er viele Traumata erlebt; seine schwangere Ehefrau, ihr Bruder und Cousin und viele Freun-de von ihm seien gestorben. Infolge des Traumas habe er manchmal bis zu zweimal täglich einen (...) gehabt, zuvor etwa einmal pro Woche oder einmal pro Monat. In Griechenland habe er den Arzt im Camp informiert, dass er an (...) leide. Der Arzt habe aber nur geantwortet, dass er im Falle eines Anfalls ins Spital gebracht würde und Medikamente gegen Allergien und Schmerzen abgegeben. In der Schweiz gehe es ihm psychisch und physisch besser. Jetzt sei er stabil und dank der erhaltenen Medikamente habe er noch etwa einen (...) pro Monat. A.g Mit Eingabe vom 13. Januar 2025 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf des SEM vom 9. Januar 2025 Stellung. Er machte geltend, er sei aufgrund seiner (...) und der in Griechenland entwickelten (...) eine äusserst vulnerable Person. Es lägen keine besonders begünstigenden Umstände vor; ohne Job, Wohnung, Beziehungsnetz und Sprachkenntnisse würde er in Griechenland erneut auf der Strasse landen. Er würde dort auch keine Medikamente gegen seine (...) erhalten, da diese sehr teuer seien und er kein Geld habe. A.h Am 29. November 2024 wurden medizinische Berichte und mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 4. Dezember 2024 mehrere E-Mail-Auszüge und Screenshots von WhatsApp-Konversationen des Beschwerdeführers mit Hilfsorganisationen aus Griechenland sowie Videos von Bildschirmaufnahmen vom Mobiltelefon des Beschwerdeführers zu den vorin-stanzlichen Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 - eröffnet am 14. Januar 2025 - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland an, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten. C. Am 20. Januar 2025 wurde ein Schreiben des Gesundheitsdienstes BAZ B._______ vom (...) an die Universitätsklinik für Neurologie B._______ zu den vorinstanzlichen Akten gereicht. D. Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt unter Aufhebung der Ziffern 3 und 4 der Verfügung des SEM vom 13. Januar 2025, er sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, eventualiter sie die Sache diesbezüglich zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes sowie zur korrekten Neubeurteilung und Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag unter anderem das Schreiben des Gesundheitsdienstes BAZ B._______ vom (...) an die Universitätsklinik für Neurologie B._______ (vgl. Bst. C hievor) bei. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Januar 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit der Beschwerde werden ausschliesslich die Ziffern 3 und 4 der Verfügung des SEM vom 13. Januar 2025 (Vollzug der Wegweisung) angefochten. Demnach bilden die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung) nicht Gegenstand des Verfahrens, sondern einzig die Frage, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland entgegenstehen (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und eine nicht vollständige Abklärung des Sachverhaltes. Er macht geltend, er sei weiterhin auf Medikamente angewiesen. Das SEM habe es jedoch unterlassen abzuklären, ob entsprechende Medikamente in Griechenland erhältlich seien. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG). 4.3 Der Beschwerdeführer reichte am 29. November 2024 eine medizinische Dokumentation des Medic-Help (vgl. SEM-act. 1375955-19/4) zu den Akten, welcher sowohl eine starke psychische Belastung wie auch eine (...) samt verabreichter Medikamente («[...]») zu entnehmen sind. Im persönlichen Dublin-Gespräch vom 2. Dezember 2024 (vgl. SEM-act. 1375955-22/8) brachte der Beschwerdeführer sodann vor, er habe vor dem erlittenen Trauma etwa einmal pro Woche oder einmal pro Monat einen (...) erlitten, nach dem Trauma hingegen täglich ein- bis zweimal. Es gehe ihm dank der Medikamente, die er in der Schweiz erhalte, nun besser und er sei gesundheitlich stabil. So habe er noch einmal pro Monat einen (...). Vor diesem Hintergrund bestand für das SEM kein Grund für weitergehende Abklärungen. Daran vermag auch der Hinweis in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 13. Januar 2025 nichts zu ändern, worin darauf hingewiesen wird, der Beschwerdeführer habe am 10. Januar 2025 («vor drei Tagen») wieder einen (...) erlitten und beantragt wird, mit einem Entscheid zuzuwarten, bis alle Arztberichte vorliegen. Das SEM ist seiner Pflicht zur Sachverhaltsabklärung mithin rechtsgenüglich nachgekommen. 4.4 Der Sachverhalt gilt auch zum Urteilszeitpunkt als vollständig erstellt. Entgegen dem Einwand in der Beschwerde (vgl. dort S. 4 oben) hat der Beschwerdeführer laut dem Schreiben der Ärztin in der Sprechstunde BAZ vom (...) (vgl. Beschwerdebeilage) in den ersten zwei Januarwochen nicht bereits drei Anfälle gehabt, sondern mindestens zwei seit seiner Ankunft in der Schweiz. Dem ärztlichen Schreiben ist denn auch kein weiterer Abklärungsbedarf hinsichtlich der Krankheit, sondern einzig eine Überweisung an die Universitätsklinik für Neurologie in B._______ zur Evaluation und gegebenenfalls Anpassung der Therapie zu entnehmen. Im Übrigen dürfte ein allfällig verstärktes Auftreten der (...) durchaus mit dem ablehnenden Entscheid des SEM und der Unsicherheit des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens zusammenhängen und nicht mit einer Veränderung des Krankheitsbildes, zumal in der Beschwerdeschrift (vgl. dort S. 6) vorgebracht wird, die Anfälle würden sich häufen, je schwerwiegender der Beschwerdeführer psychisch belastet sei. Im Übrigen ist auf die Ausführungen unter E. 8.4 nachstehend zu verweisen. 4.5 Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist damit abzuweisen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist der Vollzug einer Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5.3 Betreffend Beweisstandard bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt, dass diese zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls sind sie wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung, insbesondere unter Verweis auf die unionsrechtlichen Verpflichtungen Griechenlands und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, zum Ergebnis, eine Wegweisung nach Griechenland sei grundsätzlich zulässig, zumutbar und möglich. Es würden keine erhärteten Hinweise vorliegen, wonach sich Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt und eine sich daraus ergebende schwierige Lebenssituation, bedingt durch allgemeine wirtschaftliche Probleme oder durch nationale gesetzliche Einschränkungen, vermöchten keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland zu begründen. Zudem hätten die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers durchaus Früchte getragen. Es sei ihm offensichtlich auch unter erschwerten Umständen gelungen, verschiedene Behördengänge erfolgreich zu meistern, diverse Arbeitseinsätze und Wohnmöglichkeiten zu finden, auch wenn diese prekär gewesen seien, und seinen Lebensunterhalt zu finanzieren und die Kosten für die Reise in die Schweiz zu sparen. Offensichtlich sei der Beschwerdeführer auch bereits mit dem UNHCR in Kontakt gestanden und solchermassen über seine Rechte als Schutzberechtigter - etwa bezüglich Sozialhilfe und Anlaufstellen - informiert worden. Hinsichtlich seiner körperlichen und psychischen Gesundheitsbeschwerden könne ausgeschlossen werden, dass eine medizinische Notlage bestehe und sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Griechenland drastisch verschlechtern würde. Die medizinische Versorgung in Griechenland sei für Personen mit Flüchtlingsstatus gewährleistet. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass er seine psychischen Probleme und die (...) behandeln lassen könne. Er sei im Übrigen in Griechenland bereits bei einem Psychiater in Behandlung gewesen und in Besitz einer AMKA-Nummer, mit welcher Medikamente in jeder Apotheke kostenlos oder gegen eine geringe Zahlung erhältlich seien bei Vorweisen eines ärztlichen Rezeptes eines öffentlichen Krankenhauses oder medizinischen Zentrums. Ausserdem leide der Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden Gesundheitsbeschwerden und diese seien auf jeden Fall behandelbar in Griechenland. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird entgegnet, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner (...) in Griechenland nicht in der Lage, sein Leben selbständig aufzubauen. Er sei auf die Unterstützung Dritter und eine adäquate medizinische Behandlung angewiesen, die in Griechenland nicht gewährleistet sei. Aufgrund seiner (...) und der damit verbundenen Auswirkungen auf seine Lebensgestaltung sei er als äusserst vulnerabel zu qualifizieren. Begünstigende Umstände lägen nicht vor, zumal er weder über Sprachkenntnisse noch Kontakte in Griechenland verfüge. Der Wegweisungsvollzug sei daher unzumutbar und unzulässig. Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht als besonders vulnerable Person erachtet würde, sei er jedenfalls eine vulnerable Person, bei welcher gemäss Rechtsprechung vertiefte Abklärungen vorgenommen werden müssten. 7. 7.1 Vollzugshindernisse könnten sich vorliegend insbesondere aus Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG ergeben. Art. 83 Abs. 3 AIG hält fest, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sin-ne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. In Griechenland existieren gewisse Angebote, die auch Schutzberechtigten offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem UNHCR und der IOM abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutz-berechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. 7.3 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. erwähntes Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Nicht aufrechterhalten wurde im genannten Referenzurteil die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Das SEM ist gehalten, in solchen Fällen vertiefte Abklärungen vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 11.5.3). 7.4 Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder ge-sundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. erwähntes Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4). 8. 8.1 Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Er kann sich somit - wie die Vorinstanz zu Recht aufgezeigt hat - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland sehr schwierig sind; dennoch ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zu einem «real risk» nicht zu erreichen. Die Argumentation des Beschwerdeführers kann die Annahme der grundsätzlichen Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nicht widerlegen. 8.2 Zwar kann der Vollzug der Wegweisung beim Vorliegen von gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Nach der Praxis des EGMR werden hierfür aber ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183), welche hier nicht gegeben sind (vgl. im Einzelnen nachstehend), zumal davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer in einer ausreichend stabilen medizinischen Situation befindet, die keine Notfallversorgung oder lebensnotwendige Behandlung erfordert. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch unter gesundheitlichen Aspekten als zulässig. 8.3 Im Falle des Beschwerdeführers sind sodann auch keine Sachverhaltsumstände ersichtlich, die in rechtserheblicher Weise gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG) sprechen würden. 8.3.1 So ist erneut darauf hinzuweisen, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für den Beschwerdeführer als Person mit internationalem Schutzstatus eine Herausforderung darstellen und eine adäquate Eingliederung in die dortigen sozialen Strukturen mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein dürfte, ergeben sich aus seinen Vorbringen, wonach er in Griechenland keinen Zugang zu Wohnmöglichkeiten und Arbeit habe, keine konkreten Hinweise zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr dorthin in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Aufgrund seines Schutzstatus und seiner Aufenthaltsbewilligung hat er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ebenso hat er Anspruch auf diesbezügliche Gleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, bestehen vorliegend begünstigende Umstände dahingehend, dass es ihm offensichtlich trotz beschwerlicher Alltagsgestaltung gelungen ist, seine existenziellen Bedürfnisse abzudecken und darüber hinaus Geld zu sparen, um sich die Reise in die Schweiz finanzieren zu können. Zudem war er durchaus befähigt, Hilfsangebote anzunehmen, Arbeitseinsätze und Wohngelegenheiten zu finden, Behördengänge zu tätigen und medizinische Hilfe einzufordern. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass es sich beim Beschwerdeführer trotz seiner (...) nicht um eine äusserst vulnerable Person handelt. Er ist griechischen Staatsangehörigen beim Zugang zu staatlichen, sozialen Dienstleistungen und medizinischer Versorgung gleichgestellt, zumal er bereits eine griechische AMKA-Karte besitzt, die ihm den Zugang zu medizinischer Versorgung gewährleistet. Insgesamt ist deshalb davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, sich um Zugang zu Sozialhilfe zu bemühen und diese auch zu erhalten. Sollten ihm nach einer Rückkehr entsprechende Leistungen (Zugang zu Unterkunft, medizinischer Versorgung etc.) verwehrt werden, hat er die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem handelt (vgl. Urteil des BVGer D-3123/2023 vom 16. Juni 2023 E. 10.3.1). 8.3.2 Sodann ist gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 oder in jüngerer Zeit etwa Urteil des BVGer E-1899/2023 vom 13. April 2023 E. 7.3.4). 8.3.3 Den im vorinstanzlichen sowie im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Dokumenten und den Beschwerdeausführungen kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit längerem (bereits im Heimatland) an (...) leidet und die Medikamente (...), (...) und (...) einnehme; er befinde sich in enger Betreuung durch die Pflege im BAZ B._______ und es sei eine neurologische Abklärung vorgesehen. Ausserdem leide er an psychischen Beschwerden. 8.3.4 Ohne die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen, sind seine aktenkundigen gesundheitlichen Probleme nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden. Es handelt sich beim Beschwerdeführer somit nicht um eine äusserst vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.3, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde (vgl. auch Urteile des BVGer E-5621/2021 vom 28. März 2023 E. 8.1.2.1; D-1124/2020 vom 2. April 2020 E. 8 ff.). Die Vorinstanz ist in ihrer Auffassung, hinsichtlich der vorliegenden Beschwerden bestünden in Griechenland Behandlungsmöglichkeiten, zu welchen der Beschwerdeführer bei Bedarf aufgrund seines Schutzstatus Zugang hätte, zu stützen. Ohnehin haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil E. 9.8.2). 8.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 8.4 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass für weitere Abklärungen oder allenfalls für die Einholung individueller Garantien betreffend nahtlose Rückübernahme, adäquate Unterkunft, Ernährung und Zugang zur medizinischen Versorgung (inklusive Erhältlichkeit von Medikamenten), weshalb der entsprechende (implizite) Antrag abzuweisen ist. 8.5 Es ist schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indes die Beschwerde nicht als aussichtslos zu erachten war, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: