Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. November 2019 um Asyl in der Schweiz. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. Seine Eltern C._______ und D._______ (N_______), der (Nennung Verwandter) E._______ (N_______) sowie die (Nennung Verwandte) F._______ (N_______) reichten gleichzeitig mit ihm Asylgesuche ein. Am 26. November 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) bereits in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihm am (...) dort Schutz gewährt worden war. A.c Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs und des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit der Rückführung nach Griechenland vom 29. November 2019 (vgl. Protokoll in den SEM-Akten: 1057058-15/2) machte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung im Wesentlichen geltend, die Sicherheitslage in Griechenland sei schlecht und es sei dort niemand sicher, weder im Camp noch auf der Strasse. Er habe Schlafprobleme, da er ständig in Bereitschaft sein müsse, um seine Familie zu schützen. Ferner hätten seine Familienangehörigen und er in Griechenland weder Unterstützung noch ein offizielles Papier - so beispielsweise eine Aufenthaltsbewilligung - erhalten. Zuletzt habe man ihnen das wenige Geld, dass man ihnen gegeben habe, weggenommen und stattdessen einen Beleg ausgehändigt, gemäss welchem sie die Asylunterkunft verlassen müssten. In der Unterkunft hätten desolate Zustände geherrscht und alles sei sehr dreckig und ungesund gewesen. Ferner habe er gesundheitliche Probleme; er leide an (Nennung Leiden). Er nehme seit (Nennung Dauer) ein Medikament und wisse nicht, wie er damit weiterfahren solle. Während den (Nennung Dauer) Jahren in Griechenland sei er nie von einem Arzt untersucht worden. Er sei dort zwei Mal im Spital gewesen und habe trotzdem keinen Arzt zu Gesicht bekommen. Deshalb verfüge er auch nicht über medizinische Unterlagen. Von den griechischen Behörden habe er Hilfe erwartet, aber es sei nichts geschehen. Er habe sein ganzes restliches Geld für die Reise in die Schweiz ausgegeben. B. B.a Am 29. November 2019 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. B.b Am 4. Dezember 2019 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen des SEM zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass sie dem Beschwerdeführer am (...) den Flüchtlingsstatus gewährt hätten und dieser in Griechenland über eine bis am (...) gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. C. Gemäss (Nennung medizinische Unterlagen sowie die darin gestellten Dia-gnosen und Therapien). D. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (...) zu den Akten. E. Mit Schreiben des SEM vom 20. Dezember 2019 erhielt der Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit, sich zur Absicht der Vorinstanz, auf das Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Griechenland wegzuweisen, zu äussern. F. In seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2020 verwies der Beschwerdeführer zunächst auf seine bisherigen Ausführungen und Beweismittel. Er teilte sodann mit, dass er am (...) einen Termin für eine erste ambulante Abklärung seiner (Nennung Leiden und geplante Untersuchung). Mit einer Wegweisung nach Griechenland müsse zwingend zugewartet werden, bis dass der medizinische Sachverhalt ausreichend abgeklärt sei. Zu seinen individuellen Erlebnissen in Griechenland führte der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Aussagen im Dublin-Gespräch an, dass er und seine Familie, nachdem sie am (...) aus der Unterkunft, in welcher sie auf kleinsten Raum zusammengelebt hätten, verstossen worden seien, noch (Nennung Dauer) auf der Strasse beziehungsweise im Wald in der Nähe von G._______ gelebt hätten. Die finanzielle Unterstützung seitens der griechischen Behörden sei eingestellt worden. Diese finanzielle Perspektivenlosigkeit sowie die Angst vor dem Übernachten auf der Strasse und die daraus entstehende Notlage hätten entscheidend zu ihrem Ausreiseentschluss aus Griechenland - trotz dem dort gewährten Schutz - beigetragen. Zudem sei die Sicherheitslage im Camp äusserst desolat gewesen und als Folge der bekannten Ineffizienz der griechischen Polizei habe deswegen viel Unruhe geherrscht. Es sei regelmässig zu Diebstählen und Schlägereien auf dem Gelände des Camps gekommen. Verhaftete seien nach kurzer Zeit freigelassen worden. Da das Camp während Monaten ohne Leitung gewesen sei, habe ein Zustand von ständiger Unruhe und Unsicherheit geherrscht. Sodann hätten anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland auch angesichts der Wirtschaftskrise keinen Zugang zu Arbeit oder zu Sozialleistungen. Durch verschiedene Massnahmen sei auch das Recht auf Gesundheit ausgehöhlt worden. Insgesamt führe seine Wegweisung nach Griechenland zu einer unzulässigen, existentiellen Notlage und somit zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. G. Am (...) wurde der Beschwerdeführer in (Nennung Institution) untersucht. Dabei wurde (Nennung Diagnose). Zur Therapie wurde die Weiterführung der bisherigen Medikation empfohlen und eine weitere Konsultation nach (Nennung Zeitpunkt) vereinbart. Ferner wurde der Beschwerdeführer für (Nennung Anmeldung für eine Untersuchung). H. Am 11. Februar 2020 übermittelte das SEM den Entwurf des Nichteintretensentscheids mit den relevanten Akten an die Rechtsvertretung zur Stellungnahme. In der Stellungnahme vom 12. Februar 2020 erklärte der Beschwerdeführer, er sei mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden. Er wolle nicht nach Griechenland zurück, wo es keine Sicherheit und kaum medizinische Versorgung gebe. Zudem sei er in Syrien während (Nennung Dauer) im (Nennung Gefängnis) gefoltert worden, seither leide er täglich an Spannungszuständen, sei gestresst und schlafe äusserst schlecht. Es bestehe die Gefahr, dass durch die Wegweisung nach Griechenland seine vollständige Rehabilitation als Folteropfer gefährdet sei und ihm die notwendige Behandlung der psychischen Beschwerden verwehrt bleibe. Sodann müsse mit einer Wegweisung nach Griechenland zugewartet werden, da es sich bei der noch ausstehenden (Nennung Untersuchung) um eine wesentliche Untersuchung im Rahmen der aktuellen Abklärungen zu seiner Epilepsie handle und daher der medizinische Sachverhalt - entgegen der vom SEM vertretenen Ansicht - noch nicht vollständig abgeklärt worden sei. Aufgrund der Situation in Griechenland sei davon auszugehen, dass er die benötigte medizinische Versorgung in Griechenland nicht erhalten werde. So habe er dort zwei Mal einen Arzttermin erhalten, der Arzt sei aber beide Male nicht erschienen. Er sei in Griechenland einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gemäss Art. 3 EMRK ausgesetzt. Es bestünden individuelle Vollzugshindernisse sozialer, wirtschaftlicher und gesundheitlicher Art, was einen Wegweisungsvollzug als unzulässig und/oder als unzumutbar erscheinen lasse. I. Mit Verfügung vom 13. Februar 2020 - eröffnet am 17. Februar 2020 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. J. Mit Eingabe vom 24. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung des SEM im Wegweisungspunkt aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zur nahtlosen fachärztlichen Weiterbehandlung von den griechischen Behörden einzuholen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). L. Das Gericht bestätigte dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde am 4. März 2020.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt beziehungsweise den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.1.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12).
E. 4.1.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss gekommen ist, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind und der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist. Sie hat sich namentlich auch mit den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere auch den diversen in den Akten liegenden Arztberichten, den darin gestellten Diagnosen und Therapien (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3-4 und S. 9-10) und dem in der Stellungnahme vom 6. Januar 2020 geäusserten Ersuchen, es sei mit einer Wegweisung nach Griechenland zwingend zuzuwarten, bis dass der medizinische Sachverhalt abgeklärt sei respektive bis dass der Termin vom (...) für eine erste (...) Abklärung habe wahrgenommen werden können, hinreichend auseinandergesetzt. Diesbezüglich führte das SEM an, es sei der Bitte der Rechtsvertretung, den Arzttermin vom (...) abzuwarten, nachgekommen worden. Die in der Zwischenzeit zu den Akten gereichten ärztlichen Berichte würden klare Diagnosen und weiterführende Behandlungsmassnahmen in Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers liefern. Es erachte den medizinischen Sachverhalt zum jetzigen Zeitpunkt als ausreichend erstellt, um die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Griechenland beurteilen zu können, auch wenn weitere Arzttermine, wie (...) anstehen sollten. Aufgrund der bereits zahlreich vorhandenen Arztberichte lägen klare Diagnosen und Aussagen zu weiterführenden Behandlungsmassnahmen in Bezug auf die gesundheitlichen Beschwerden vor. Es sei nicht davon auszugehen, dass bei der ausstehenden (Nennung Untersuchung) neue erhebliche Befunde hervorgehen würden, welche geeignet wären, die Einschätzung des SEM hinsichtlich der Zulässigkeit und Zumutbarkeit seiner Wegweisung nach Griechenland zu ändern. Diese Beurteilung ist vorliegend nicht zu beanstanden, zumal sich das SEM bei seiner Würdigung auf Abklärungsergebnisse diverser (Nennung Beweismittel) stützte, die beim Beschwerdeführer (Nennung Krankheit) seinen eigenen Angaben zufolge im Jahr (...) erstmals aufgetreten sei und er seit dem Jahr (...) das heute noch für die Behandlung adäquate Medikament einnehme (Nennung Beweismittel). Daher war aus der geplanten (Nennung Untersuchung) in der Tat als Ergebnis keine (erheblich) veränderte Diagnose zu erwarten. Aus diesem Vorgehen der Vorinstanz ist somit keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts zu erkennen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, es liege bezüglich der aktuellen allgemein vorherrschenden Situation in Griechenland und insbesondere hinsichtlich der dortigen Verschärfung des Asylgesetzes eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vor, beschlägt dies die rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Im Übrigen liegt darin auch keine Verletzung der Begründungspflicht, zumal nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.). Ausserdem zeigt die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war.
E. 4.2 Zusammenfassend erweist sich die formelle Rüge als unbegründet, weshalb dem Rückweisungsantrag zwecks vollständiger Abklärung und Neubeurteilung nicht stattzugeben ist.
E. 5.1 Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben.
E. 5.2 Griechenland wurde durch den Bundesrat am 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Der Beschwerdeführer hat sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Griechenland aufgehalten und dort ein Asylverfahren durchlaufen, es wurde ihm der Flüchtlingsstatus zuerkannt und er hat auch eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung erhalten. Die griechischen Behörden haben seiner Rückkehr zugestimmt (vgl. Bst. B.b.).
E. 5.3 Griechenland ist unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) und bietet grundsätzlich Gewähr für die korrekte Durchführung von Asylverfahren. So hat denn auch der Beschwerdeführer nicht behauptet, sein Asylverfahren in Griechenland sei fehlerhaft gewesen beziehungsweise es würde ihm dort die Rückschiebung in seinen Heimatstaat Syrien unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Ferner enthält die Beschwerde keine diesbezüglichen Einwände, so dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. auch das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 3).
E. 6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimatstaat Syrien.
E. 7.2 Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Auch weitere Verletzungen völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz, die sich unter anderem aus der EMRK ergeben, können einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen. Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG dann sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland es ist (vgl. E. 5) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).
E. 8.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid nicht für geeignet, die Regelvermutung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen. Griechenland habe ihn als Flüchtling anerkannt, es stünden ihm damit alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Die zitierten Quellen zur generellen Situation von Schutzberechtigten in Griechenland stellten Berichte oder Stellungnahmen mit allgemeinem Charakter dar, welche keinen direkten und kausalen Zusammenhang zu seiner persönlichen Situation hätten. Zudem sei Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) gebunden. Danach würden Personen mit Schutzstatus in Bezug auf die medizinische Versorgung, den Zugang zum Arbeitsmarkt und die Sozialversicherungen die gleichen Rechte besitzen wie griechische Staatsbürger. Die allgemein schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen und die Wohnungsnot in Griechenland würden die ganze Bevölkerung treffen, weshalb sie die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht widerlegen könnten. Allfällige Versäumnisse der griechischen Behörden im Zusammenhang mit Sozialleistungen, Wohnraum und medizinischer Versorgung könnten dort gerichtlich geltend gemacht werden. Die Qualifikationsrichtlinie verpflichte den griechischen Staat zudem auch zur Sicherstellung der medizinischen Grundversorgung für anerkannte Flüchtlinge, inklusive allfällige weiterführende und notwendige Untersuchungen sowie Kontrolltermine. Die nötige medizinische Versorgung sei demnach auch in Griechenland gewährleistet; der Beschwerdeführer sei gehalten, sich an die zuständigen griechischen Institutionen zu wenden. Überdies werde seinem Gesundheitszustand im Rahmen der Überstellung Rechnung getragen. Ferner werde das SEM die zuständige Vollzugsbehörde darüber informieren, dass der Vollzug des Beschwerdeführers, seinen Eltern und seinen Geschwistern nach Möglichkeit gemeinsam durchgeführt werden solle. Auch davon ausgehend, dass die Lebensbedingungen in Griechenland nicht einfach seien, sei - auch in Anbetracht der eingereichten Fotos zur Wohnsituation und zur Sicherheitslage im Camp - nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer Notlage auszugehen. Im Übrigen stelle ein Wegweisungsvollzug nach Griechenland auch unter Berücksichtigung des neuen griechischen Asylgesetzes keine Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz dar. Das Bundesverwaltungsgericht habe zudem in seiner jüngsten Rechtsprechung die Wegweisung von Familien mit flüchtlingsrechtlichem Schutzstatus als zulässig und zumutbar bejaht (mit Verweis auf die Urteile des BVGer E-2451/2019 vom 31. Mai 2019 und D-367/2019 vom 2. Mai 2019). Sodann spreche weder die in Griechenland herrschende Sicherheitslage noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Griechenland verfüge über eine funktionierende Polizeibehörde, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gelte. Der Beschwerdeführer könne sich an die zuständigen Behörden wenden, sollte er sich vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden. Mithin gelte Griechenland als sicherer Drittstaat, in dem keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Der Vollzug sei technisch möglich und praktisch durchführbar, eine entsprechende Zusicherung Griechenlands liege vor.
E. 8.2 In der Beschwerdeeingabe wurde dargelegt, dass aufgrund der besonderen, individuellen Verletzlichkeit des Beschwerdeführers die Regelvermutung, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme, nicht aufrechterhalten werden könne. In genereller Hinsicht wiederholte der Beschwerdeführer zunächst die bereits in den Stellungnahmen zum rechtlichen Gehör vom 6. Januar 2020 und vom 12. Februar 2020 dargelegten Bedingungen, denen anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland ausgesetzt seien (fehlende Möglichkeiten zur Integration in die griechische Gesellschaft; unzulängliche humanitäre Standards; prekäre sozioökonomische Situation; eingeschränkter Zugang zu medizinischer Behandlung). (Nennung Zeitpunkt) nach der Anerkennung als Flüchtling habe er zusammen mit seinen Familienangehörigen die Asylunterkunft verlassen und auf der Strasse sowie im Wald leben müssen. Zudem sei ihm der Zugang zur notwendigen und adäquaten Gesundheitsversorgung in Griechenland - abgesehen von der Verschreibung von Medikamenten - verwehrt geblieben. Angesichts der in Griechenland bestehenden grundlegenden Defizite mit Blick auf die Aufnahmebedingungen, sei aufgrund seiner besonderen Verletzlichkeit seine Rückführung nach Griechenland weder zulässig im Sinne der einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz noch als zumutbar zu erachten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er aufgrund der fehlenden Integrationsmassnahmen nicht in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es lägen erhärtete Anhaltspunkte dafür vor, dass er im Fall der Rückkehr in eine unmenschliche und erniedrigende Situation geraten würde. Zudem sei er in seiner Heimat während (Nennung Dauer) gefoltert worden, da er (Nennung Grund) nicht nachgekommen sei. Aufgrund dieser schlimmen Erfahrungen leide er täglich an Spannungszuständen und Schlafstörungen. Zum vorinstanzlichen Vorhalt, dies hätte bereits in einem früheren Verfahrensstadium geltend gemacht werden können, sei zu entgegnen, dass es im Zusammenhang mit den Abklärungen zum Schutzstatus zuerst einmal um die Situation in Griechenland und nicht um die Fluchtgründe aus der Zeit in Syrien gegangen sei. Der Vorwurf gehe demnach fehl. Vielmehr bedürften diese Vorbringen einer angemessenen Würdigung im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr nach Griechenland. Dabei müsse das Recht eines Folteropfers auf Rehabilitation gewährleistet bleiben. Sofern die Schweizer Asylbehörden am Vollzug der Wegweisung festhalten würden, seien sie gehalten, von den griechischen Behörden entsprechende Zusicherungen betreffend adäquater Unterbringung und adäquater medizinischer Behandlung einzuholen.
E. 8.3 Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden sowie, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Zwar anerkennt das Gericht - auch aufgrund der verschiedenen vom Beschwerdeführer zitierten Berichte -, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Das griechische Fürsorgesystem steht nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. dazu auch: EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). So wurde davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, häufig unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit, die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer nationalen Strategie zurückgeführt wird, die Beschäftigung - insbesondere auch von Personen mit anerkanntem Schutzstatus - zu fördern, seien die Betroffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Mit Bezug auf die staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis ferner immer wieder zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden. Dennoch ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-5016/2017 vom 12. März 2018 E. 6.4 m.w.H.; bestätigt in den Urteilen des BVGer E-2360/2019 vom 22. Mai 2019 E. 8.3.1 f.; E-4866/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 10.1). Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; sog. Qualifikationsrichtlinie) berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. statt vieler das Urteil E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5.4 f.).
E. 8.4.1 Der Beschwerdeführer war am (...) in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 8.4.2 Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme geht aus den Akten hervor, dass beim Beschwerdeführer (Nennung Diagnose und Therapie). Zudem ist (Nennung Zeitpunkt) eine Kontrolluntersuchung vorgesehen. Das Ergebnis der (Nennung Untersuchung) wurde bis zum Erlass des Urteils nicht nachgereicht. Jedoch braucht der Eingang des Abklärungsresultats angesichts der bestehenden klaren Diagnose nicht abgewartet zu werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2).
E. 8.4.3 Die medizinischen Sachverhalte des Beschwerdeführers können nicht unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien), §183, genannten «other very exceptional cases» subsumiert werden. Trotz der Diagnosen handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine schwerkranke Person, bei dem die ernsthafte Gefahr besteht, dass er bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist. Weder die Vorbringen des Beschwerdeführers noch die eingereichten Arztberichte lassen darauf schliessen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme derart gravierend wären, als dass eine adäquate Behandelbarkeit im EU-Staat Griechenland nicht gegeben wäre. Gestützt auf diese Vorbringen sowie den Umstand, dass vorliegend eine Rückschiebung in die Heimat Syrien nicht zur Debatte steht, vermag die Forderung, es sei das Recht eines Folteropfers auf Rehabilitation zu gewährleisten, nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen.
E. 8.4.4 Soweit der Beschwerdeführer die schlechte Sicherheitslage in Griechenland kritisiert, ist festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-4234/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.3.3, m.w.H.). Das SEM führte demnach zu Recht aus, der Beschwerdeführer könne sich bei Unterstützungsbedarf oder allfälligen Problemen mit Drittpersonen an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. act. 1057058-34/15, S. 10).
E. 8.5 Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen.
E. 9.2 Soweit der Beschwerdeführer auf die prekären Lebensbedingungen von Migranten in Griechenland sowie die ungenügende ärztliche Versorgung hinweist, wurde bereits in E. 8.3 oben festgehalten, dass das griechische Fürsorgesystem auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht. Gleichwohl die Lebensbedingungen in Griechenland nicht als einfach zu bezeichnen sind, vermag der Beschwerdeführer aber die Vermutung, dass eine Rückkehr dorthin als zumutbar zu erachten ist, nicht umzustossen. Griechenland ist ein sicherer Drittstaat, in dem keine Situation von allgemeiner Gewalt herrscht. Der Staat ist an die Richtlinie 2011/95/EU gebunden. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Es bestehen keine Hinweise darauf, Griechenland würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die gemäss der Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und ihn einer existenziellen Notlage aussetzen. Es darf von ihm zudem erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Daran vermag auch seine Rüge, er und seine Familienangehörigen hätten nach Verlassen des Camps keine Unterkunft gefunden und auf der Strasse respektive im Wald leben müssen, wodurch ihnen - implizit - die griechischen Behörden den nötigen Schutz nicht hätten zukommen lassen, nichts zu ändern. So muss sich der Beschwerdeführer den Umstand, dass er freiwillig aus Griechenland ausgereist ist, anstelle sich (erneut) an die zuständigen Institutionen zu wenden, zu seinen Ungunsten entgegenhalten lassen und ist nicht griechischen Behörden anzulasten. Der Wegweisungsvollzug ist zumutbar. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10 E. 5), weshalb der entsprechende Antrag (Rechtsbegehren Ziff. 5) abzuweisen ist.
E. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, dieser dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und den Akten keine Hinweise auf eine langfristige Reiseunfähigkeit aus medizinische Gründen zu entnehmen sind. Den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers kann bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten - wie vom SEM im angefochtenen Entscheid bereits in Aussicht gestellt - angemessen Rechnung getragen werden.
E. 10 Nach den vorstehenden Erwägungen ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren nicht von vornherein aussichtlos war. Während seines Aufenthalts im Bundeszentrum unterliegt er einem Arbeitsverbot und ist mittellos (Art. 43 Abs. 1 AsylG). Die Voraussetzungen des Art. 65 Abs. 1 VwVG sind demnach erfüllt und das Gesuch ist gutgeheissen. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten ist zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1124/2020 Urteil vom 2. April 2020 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch MLaw Anina Nadig, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Februar 2020. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. November 2019 um Asyl in der Schweiz. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. Seine Eltern C._______ und D._______ (N_______), der (Nennung Verwandter) E._______ (N_______) sowie die (Nennung Verwandte) F._______ (N_______) reichten gleichzeitig mit ihm Asylgesuche ein. Am 26. November 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) bereits in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihm am (...) dort Schutz gewährt worden war. A.c Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs und des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit der Rückführung nach Griechenland vom 29. November 2019 (vgl. Protokoll in den SEM-Akten: 1057058-15/2) machte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung im Wesentlichen geltend, die Sicherheitslage in Griechenland sei schlecht und es sei dort niemand sicher, weder im Camp noch auf der Strasse. Er habe Schlafprobleme, da er ständig in Bereitschaft sein müsse, um seine Familie zu schützen. Ferner hätten seine Familienangehörigen und er in Griechenland weder Unterstützung noch ein offizielles Papier - so beispielsweise eine Aufenthaltsbewilligung - erhalten. Zuletzt habe man ihnen das wenige Geld, dass man ihnen gegeben habe, weggenommen und stattdessen einen Beleg ausgehändigt, gemäss welchem sie die Asylunterkunft verlassen müssten. In der Unterkunft hätten desolate Zustände geherrscht und alles sei sehr dreckig und ungesund gewesen. Ferner habe er gesundheitliche Probleme; er leide an (Nennung Leiden). Er nehme seit (Nennung Dauer) ein Medikament und wisse nicht, wie er damit weiterfahren solle. Während den (Nennung Dauer) Jahren in Griechenland sei er nie von einem Arzt untersucht worden. Er sei dort zwei Mal im Spital gewesen und habe trotzdem keinen Arzt zu Gesicht bekommen. Deshalb verfüge er auch nicht über medizinische Unterlagen. Von den griechischen Behörden habe er Hilfe erwartet, aber es sei nichts geschehen. Er habe sein ganzes restliches Geld für die Reise in die Schweiz ausgegeben. B. B.a Am 29. November 2019 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. B.b Am 4. Dezember 2019 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen des SEM zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass sie dem Beschwerdeführer am (...) den Flüchtlingsstatus gewährt hätten und dieser in Griechenland über eine bis am (...) gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. C. Gemäss (Nennung medizinische Unterlagen sowie die darin gestellten Dia-gnosen und Therapien). D. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (...) zu den Akten. E. Mit Schreiben des SEM vom 20. Dezember 2019 erhielt der Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit, sich zur Absicht der Vorinstanz, auf das Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Griechenland wegzuweisen, zu äussern. F. In seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2020 verwies der Beschwerdeführer zunächst auf seine bisherigen Ausführungen und Beweismittel. Er teilte sodann mit, dass er am (...) einen Termin für eine erste ambulante Abklärung seiner (Nennung Leiden und geplante Untersuchung). Mit einer Wegweisung nach Griechenland müsse zwingend zugewartet werden, bis dass der medizinische Sachverhalt ausreichend abgeklärt sei. Zu seinen individuellen Erlebnissen in Griechenland führte der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Aussagen im Dublin-Gespräch an, dass er und seine Familie, nachdem sie am (...) aus der Unterkunft, in welcher sie auf kleinsten Raum zusammengelebt hätten, verstossen worden seien, noch (Nennung Dauer) auf der Strasse beziehungsweise im Wald in der Nähe von G._______ gelebt hätten. Die finanzielle Unterstützung seitens der griechischen Behörden sei eingestellt worden. Diese finanzielle Perspektivenlosigkeit sowie die Angst vor dem Übernachten auf der Strasse und die daraus entstehende Notlage hätten entscheidend zu ihrem Ausreiseentschluss aus Griechenland - trotz dem dort gewährten Schutz - beigetragen. Zudem sei die Sicherheitslage im Camp äusserst desolat gewesen und als Folge der bekannten Ineffizienz der griechischen Polizei habe deswegen viel Unruhe geherrscht. Es sei regelmässig zu Diebstählen und Schlägereien auf dem Gelände des Camps gekommen. Verhaftete seien nach kurzer Zeit freigelassen worden. Da das Camp während Monaten ohne Leitung gewesen sei, habe ein Zustand von ständiger Unruhe und Unsicherheit geherrscht. Sodann hätten anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland auch angesichts der Wirtschaftskrise keinen Zugang zu Arbeit oder zu Sozialleistungen. Durch verschiedene Massnahmen sei auch das Recht auf Gesundheit ausgehöhlt worden. Insgesamt führe seine Wegweisung nach Griechenland zu einer unzulässigen, existentiellen Notlage und somit zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. G. Am (...) wurde der Beschwerdeführer in (Nennung Institution) untersucht. Dabei wurde (Nennung Diagnose). Zur Therapie wurde die Weiterführung der bisherigen Medikation empfohlen und eine weitere Konsultation nach (Nennung Zeitpunkt) vereinbart. Ferner wurde der Beschwerdeführer für (Nennung Anmeldung für eine Untersuchung). H. Am 11. Februar 2020 übermittelte das SEM den Entwurf des Nichteintretensentscheids mit den relevanten Akten an die Rechtsvertretung zur Stellungnahme. In der Stellungnahme vom 12. Februar 2020 erklärte der Beschwerdeführer, er sei mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden. Er wolle nicht nach Griechenland zurück, wo es keine Sicherheit und kaum medizinische Versorgung gebe. Zudem sei er in Syrien während (Nennung Dauer) im (Nennung Gefängnis) gefoltert worden, seither leide er täglich an Spannungszuständen, sei gestresst und schlafe äusserst schlecht. Es bestehe die Gefahr, dass durch die Wegweisung nach Griechenland seine vollständige Rehabilitation als Folteropfer gefährdet sei und ihm die notwendige Behandlung der psychischen Beschwerden verwehrt bleibe. Sodann müsse mit einer Wegweisung nach Griechenland zugewartet werden, da es sich bei der noch ausstehenden (Nennung Untersuchung) um eine wesentliche Untersuchung im Rahmen der aktuellen Abklärungen zu seiner Epilepsie handle und daher der medizinische Sachverhalt - entgegen der vom SEM vertretenen Ansicht - noch nicht vollständig abgeklärt worden sei. Aufgrund der Situation in Griechenland sei davon auszugehen, dass er die benötigte medizinische Versorgung in Griechenland nicht erhalten werde. So habe er dort zwei Mal einen Arzttermin erhalten, der Arzt sei aber beide Male nicht erschienen. Er sei in Griechenland einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gemäss Art. 3 EMRK ausgesetzt. Es bestünden individuelle Vollzugshindernisse sozialer, wirtschaftlicher und gesundheitlicher Art, was einen Wegweisungsvollzug als unzulässig und/oder als unzumutbar erscheinen lasse. I. Mit Verfügung vom 13. Februar 2020 - eröffnet am 17. Februar 2020 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. J. Mit Eingabe vom 24. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung des SEM im Wegweisungspunkt aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zur nahtlosen fachärztlichen Weiterbehandlung von den griechischen Behörden einzuholen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). L. Das Gericht bestätigte dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde am 4. März 2020. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt beziehungsweise den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.1.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). 4.1.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss gekommen ist, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind und der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist. Sie hat sich namentlich auch mit den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere auch den diversen in den Akten liegenden Arztberichten, den darin gestellten Diagnosen und Therapien (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3-4 und S. 9-10) und dem in der Stellungnahme vom 6. Januar 2020 geäusserten Ersuchen, es sei mit einer Wegweisung nach Griechenland zwingend zuzuwarten, bis dass der medizinische Sachverhalt abgeklärt sei respektive bis dass der Termin vom (...) für eine erste (...) Abklärung habe wahrgenommen werden können, hinreichend auseinandergesetzt. Diesbezüglich führte das SEM an, es sei der Bitte der Rechtsvertretung, den Arzttermin vom (...) abzuwarten, nachgekommen worden. Die in der Zwischenzeit zu den Akten gereichten ärztlichen Berichte würden klare Diagnosen und weiterführende Behandlungsmassnahmen in Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers liefern. Es erachte den medizinischen Sachverhalt zum jetzigen Zeitpunkt als ausreichend erstellt, um die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Griechenland beurteilen zu können, auch wenn weitere Arzttermine, wie (...) anstehen sollten. Aufgrund der bereits zahlreich vorhandenen Arztberichte lägen klare Diagnosen und Aussagen zu weiterführenden Behandlungsmassnahmen in Bezug auf die gesundheitlichen Beschwerden vor. Es sei nicht davon auszugehen, dass bei der ausstehenden (Nennung Untersuchung) neue erhebliche Befunde hervorgehen würden, welche geeignet wären, die Einschätzung des SEM hinsichtlich der Zulässigkeit und Zumutbarkeit seiner Wegweisung nach Griechenland zu ändern. Diese Beurteilung ist vorliegend nicht zu beanstanden, zumal sich das SEM bei seiner Würdigung auf Abklärungsergebnisse diverser (Nennung Beweismittel) stützte, die beim Beschwerdeführer (Nennung Krankheit) seinen eigenen Angaben zufolge im Jahr (...) erstmals aufgetreten sei und er seit dem Jahr (...) das heute noch für die Behandlung adäquate Medikament einnehme (Nennung Beweismittel). Daher war aus der geplanten (Nennung Untersuchung) in der Tat als Ergebnis keine (erheblich) veränderte Diagnose zu erwarten. Aus diesem Vorgehen der Vorinstanz ist somit keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts zu erkennen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, es liege bezüglich der aktuellen allgemein vorherrschenden Situation in Griechenland und insbesondere hinsichtlich der dortigen Verschärfung des Asylgesetzes eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vor, beschlägt dies die rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Im Übrigen liegt darin auch keine Verletzung der Begründungspflicht, zumal nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.). Ausserdem zeigt die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. 4.2 Zusammenfassend erweist sich die formelle Rüge als unbegründet, weshalb dem Rückweisungsantrag zwecks vollständiger Abklärung und Neubeurteilung nicht stattzugeben ist. 5. 5.1 Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. 5.2 Griechenland wurde durch den Bundesrat am 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Der Beschwerdeführer hat sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Griechenland aufgehalten und dort ein Asylverfahren durchlaufen, es wurde ihm der Flüchtlingsstatus zuerkannt und er hat auch eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung erhalten. Die griechischen Behörden haben seiner Rückkehr zugestimmt (vgl. Bst. B.b.). 5.3 Griechenland ist unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) und bietet grundsätzlich Gewähr für die korrekte Durchführung von Asylverfahren. So hat denn auch der Beschwerdeführer nicht behauptet, sein Asylverfahren in Griechenland sei fehlerhaft gewesen beziehungsweise es würde ihm dort die Rückschiebung in seinen Heimatstaat Syrien unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Ferner enthält die Beschwerde keine diesbezüglichen Einwände, so dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. auch das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 3). 6. 6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimatstaat Syrien. 7.2 Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Auch weitere Verletzungen völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz, die sich unter anderem aus der EMRK ergeben, können einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen. Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG dann sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland es ist (vgl. E. 5) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 8. 8.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid nicht für geeignet, die Regelvermutung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen. Griechenland habe ihn als Flüchtling anerkannt, es stünden ihm damit alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Die zitierten Quellen zur generellen Situation von Schutzberechtigten in Griechenland stellten Berichte oder Stellungnahmen mit allgemeinem Charakter dar, welche keinen direkten und kausalen Zusammenhang zu seiner persönlichen Situation hätten. Zudem sei Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) gebunden. Danach würden Personen mit Schutzstatus in Bezug auf die medizinische Versorgung, den Zugang zum Arbeitsmarkt und die Sozialversicherungen die gleichen Rechte besitzen wie griechische Staatsbürger. Die allgemein schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen und die Wohnungsnot in Griechenland würden die ganze Bevölkerung treffen, weshalb sie die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht widerlegen könnten. Allfällige Versäumnisse der griechischen Behörden im Zusammenhang mit Sozialleistungen, Wohnraum und medizinischer Versorgung könnten dort gerichtlich geltend gemacht werden. Die Qualifikationsrichtlinie verpflichte den griechischen Staat zudem auch zur Sicherstellung der medizinischen Grundversorgung für anerkannte Flüchtlinge, inklusive allfällige weiterführende und notwendige Untersuchungen sowie Kontrolltermine. Die nötige medizinische Versorgung sei demnach auch in Griechenland gewährleistet; der Beschwerdeführer sei gehalten, sich an die zuständigen griechischen Institutionen zu wenden. Überdies werde seinem Gesundheitszustand im Rahmen der Überstellung Rechnung getragen. Ferner werde das SEM die zuständige Vollzugsbehörde darüber informieren, dass der Vollzug des Beschwerdeführers, seinen Eltern und seinen Geschwistern nach Möglichkeit gemeinsam durchgeführt werden solle. Auch davon ausgehend, dass die Lebensbedingungen in Griechenland nicht einfach seien, sei - auch in Anbetracht der eingereichten Fotos zur Wohnsituation und zur Sicherheitslage im Camp - nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer Notlage auszugehen. Im Übrigen stelle ein Wegweisungsvollzug nach Griechenland auch unter Berücksichtigung des neuen griechischen Asylgesetzes keine Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz dar. Das Bundesverwaltungsgericht habe zudem in seiner jüngsten Rechtsprechung die Wegweisung von Familien mit flüchtlingsrechtlichem Schutzstatus als zulässig und zumutbar bejaht (mit Verweis auf die Urteile des BVGer E-2451/2019 vom 31. Mai 2019 und D-367/2019 vom 2. Mai 2019). Sodann spreche weder die in Griechenland herrschende Sicherheitslage noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Griechenland verfüge über eine funktionierende Polizeibehörde, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gelte. Der Beschwerdeführer könne sich an die zuständigen Behörden wenden, sollte er sich vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden. Mithin gelte Griechenland als sicherer Drittstaat, in dem keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Der Vollzug sei technisch möglich und praktisch durchführbar, eine entsprechende Zusicherung Griechenlands liege vor. 8.2 In der Beschwerdeeingabe wurde dargelegt, dass aufgrund der besonderen, individuellen Verletzlichkeit des Beschwerdeführers die Regelvermutung, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme, nicht aufrechterhalten werden könne. In genereller Hinsicht wiederholte der Beschwerdeführer zunächst die bereits in den Stellungnahmen zum rechtlichen Gehör vom 6. Januar 2020 und vom 12. Februar 2020 dargelegten Bedingungen, denen anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland ausgesetzt seien (fehlende Möglichkeiten zur Integration in die griechische Gesellschaft; unzulängliche humanitäre Standards; prekäre sozioökonomische Situation; eingeschränkter Zugang zu medizinischer Behandlung). (Nennung Zeitpunkt) nach der Anerkennung als Flüchtling habe er zusammen mit seinen Familienangehörigen die Asylunterkunft verlassen und auf der Strasse sowie im Wald leben müssen. Zudem sei ihm der Zugang zur notwendigen und adäquaten Gesundheitsversorgung in Griechenland - abgesehen von der Verschreibung von Medikamenten - verwehrt geblieben. Angesichts der in Griechenland bestehenden grundlegenden Defizite mit Blick auf die Aufnahmebedingungen, sei aufgrund seiner besonderen Verletzlichkeit seine Rückführung nach Griechenland weder zulässig im Sinne der einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz noch als zumutbar zu erachten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er aufgrund der fehlenden Integrationsmassnahmen nicht in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es lägen erhärtete Anhaltspunkte dafür vor, dass er im Fall der Rückkehr in eine unmenschliche und erniedrigende Situation geraten würde. Zudem sei er in seiner Heimat während (Nennung Dauer) gefoltert worden, da er (Nennung Grund) nicht nachgekommen sei. Aufgrund dieser schlimmen Erfahrungen leide er täglich an Spannungszuständen und Schlafstörungen. Zum vorinstanzlichen Vorhalt, dies hätte bereits in einem früheren Verfahrensstadium geltend gemacht werden können, sei zu entgegnen, dass es im Zusammenhang mit den Abklärungen zum Schutzstatus zuerst einmal um die Situation in Griechenland und nicht um die Fluchtgründe aus der Zeit in Syrien gegangen sei. Der Vorwurf gehe demnach fehl. Vielmehr bedürften diese Vorbringen einer angemessenen Würdigung im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr nach Griechenland. Dabei müsse das Recht eines Folteropfers auf Rehabilitation gewährleistet bleiben. Sofern die Schweizer Asylbehörden am Vollzug der Wegweisung festhalten würden, seien sie gehalten, von den griechischen Behörden entsprechende Zusicherungen betreffend adäquater Unterbringung und adäquater medizinischer Behandlung einzuholen. 8.3 Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden sowie, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Zwar anerkennt das Gericht - auch aufgrund der verschiedenen vom Beschwerdeführer zitierten Berichte -, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Das griechische Fürsorgesystem steht nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. dazu auch: EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). So wurde davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, häufig unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit, die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer nationalen Strategie zurückgeführt wird, die Beschäftigung - insbesondere auch von Personen mit anerkanntem Schutzstatus - zu fördern, seien die Betroffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Mit Bezug auf die staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis ferner immer wieder zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden. Dennoch ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-5016/2017 vom 12. März 2018 E. 6.4 m.w.H.; bestätigt in den Urteilen des BVGer E-2360/2019 vom 22. Mai 2019 E. 8.3.1 f.; E-4866/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 10.1). Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; sog. Qualifikationsrichtlinie) berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. statt vieler das Urteil E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5.4 f.). 8.4 8.4.1 Der Beschwerdeführer war am (...) in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 8.4.2 Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme geht aus den Akten hervor, dass beim Beschwerdeführer (Nennung Diagnose und Therapie). Zudem ist (Nennung Zeitpunkt) eine Kontrolluntersuchung vorgesehen. Das Ergebnis der (Nennung Untersuchung) wurde bis zum Erlass des Urteils nicht nachgereicht. Jedoch braucht der Eingang des Abklärungsresultats angesichts der bestehenden klaren Diagnose nicht abgewartet zu werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2). 8.4.3 Die medizinischen Sachverhalte des Beschwerdeführers können nicht unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien), §183, genannten «other very exceptional cases» subsumiert werden. Trotz der Diagnosen handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine schwerkranke Person, bei dem die ernsthafte Gefahr besteht, dass er bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist. Weder die Vorbringen des Beschwerdeführers noch die eingereichten Arztberichte lassen darauf schliessen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme derart gravierend wären, als dass eine adäquate Behandelbarkeit im EU-Staat Griechenland nicht gegeben wäre. Gestützt auf diese Vorbringen sowie den Umstand, dass vorliegend eine Rückschiebung in die Heimat Syrien nicht zur Debatte steht, vermag die Forderung, es sei das Recht eines Folteropfers auf Rehabilitation zu gewährleisten, nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. 8.4.4 Soweit der Beschwerdeführer die schlechte Sicherheitslage in Griechenland kritisiert, ist festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-4234/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.3.3, m.w.H.). Das SEM führte demnach zu Recht aus, der Beschwerdeführer könne sich bei Unterstützungsbedarf oder allfälligen Problemen mit Drittpersonen an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. act. 1057058-34/15, S. 10). 8.5 Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. 9.2 Soweit der Beschwerdeführer auf die prekären Lebensbedingungen von Migranten in Griechenland sowie die ungenügende ärztliche Versorgung hinweist, wurde bereits in E. 8.3 oben festgehalten, dass das griechische Fürsorgesystem auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht. Gleichwohl die Lebensbedingungen in Griechenland nicht als einfach zu bezeichnen sind, vermag der Beschwerdeführer aber die Vermutung, dass eine Rückkehr dorthin als zumutbar zu erachten ist, nicht umzustossen. Griechenland ist ein sicherer Drittstaat, in dem keine Situation von allgemeiner Gewalt herrscht. Der Staat ist an die Richtlinie 2011/95/EU gebunden. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Es bestehen keine Hinweise darauf, Griechenland würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die gemäss der Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und ihn einer existenziellen Notlage aussetzen. Es darf von ihm zudem erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Daran vermag auch seine Rüge, er und seine Familienangehörigen hätten nach Verlassen des Camps keine Unterkunft gefunden und auf der Strasse respektive im Wald leben müssen, wodurch ihnen - implizit - die griechischen Behörden den nötigen Schutz nicht hätten zukommen lassen, nichts zu ändern. So muss sich der Beschwerdeführer den Umstand, dass er freiwillig aus Griechenland ausgereist ist, anstelle sich (erneut) an die zuständigen Institutionen zu wenden, zu seinen Ungunsten entgegenhalten lassen und ist nicht griechischen Behörden anzulasten. Der Wegweisungsvollzug ist zumutbar. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10 E. 5), weshalb der entsprechende Antrag (Rechtsbegehren Ziff. 5) abzuweisen ist. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, dieser dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und den Akten keine Hinweise auf eine langfristige Reiseunfähigkeit aus medizinische Gründen zu entnehmen sind. Den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers kann bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten - wie vom SEM im angefochtenen Entscheid bereits in Aussicht gestellt - angemessen Rechnung getragen werden.
10. Nach den vorstehenden Erwägungen ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren nicht von vornherein aussichtlos war. Während seines Aufenthalts im Bundeszentrum unterliegt er einem Arbeitsverbot und ist mittellos (Art. 43 Abs. 1 AsylG). Die Voraussetzungen des Art. 65 Abs. 1 VwVG sind demnach erfüllt und das Gesuch ist gutgeheissen. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten ist zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: