Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste zusammen mit seinen beiden Töchtern eigenen Angaben zufolge im Sommer 2017 von Griechenland per Direktflug nach D._______ und gelangte anschliessend mit dem Bus in die Schweiz, wo er mit seinen Kindern am 2. Juli 2017 eintraf. Am selben Tag stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein Asylgesuch. Anlässlich der darauffolgenden Befragung (sogenannte Befragung zur Person; BzP) vom 7. Juli 2017 trug er im Wesentlichen vor, er habe sein Heimatland zusammen mit seiner Ehefrau sowie ihren gemeinsamen Kindern F._______ und B._______ im Verlauf des Jahres 2008 verlassen und sei über den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt, wo sie ein Asylgesuch eingereicht hätten. Dort sei auch die Tochter C._______ geboren worden. Im Jahr 2012 sei seine Ehefrau zusammen mit dem Sohn F._______ nach G._______ gereist, wo sie im selben Jahr als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Er selbst sei mit den beiden Töchtern in Griechenland geblieben, wo sie im Jahr 2015 ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Er habe seine Ehefrau und seinen Sohn in G._______ erstmals Ende April 2016 zu besuchen versucht. Damals sei ihm und seinen beiden Töchtern die Einreise nach G._______ verweigert worden und man habe sie vier Tage später wieder nach Griechenland zurückgeschickt. Ungefähr zwei Monate später seien sie abermals nach G._______ geflogen, wobei ihnen die Einreise gestattet worden sei. In der Folge sei er drei Monate lang in G._______ geblieben und anschliessend wieder nach Griechenland zurückgekehrt. Seine zwei Töchter habe er in G._______ zurückgelassen. Einige Zeit später (laut dem bei den Akten befindlichen Ausdruck des elektronischen Ticketempfangs am 12. Januar 2017) sei er wiederum nach G._______ geflogen und abermals drei Monate lang bei seiner Familie geblieben. Am 5. April 2017 (laut dem aktenkundigen electronic ticket receipt) habe er dann zusammen mit seinen beiden Töchtern wieder nach Griechenland zurückfliegen müssen. Sein Gesuch um Familiennachzug sei von G._______ mehrmals abgelehnt worden. Im Sommer 2017 habe er zusammen mit seinen Töchtern abermals nach G._______ fliegen wollen. Ein Flugticketverkäufer habe ihm damals allerdings Flugscheine nach H._______ (D._______) verkauft. Daraufhin sei er im Sommer 2017 mit seinen beiden Töchtern von D._______ in die Schweiz gereist. B. Mit Schreiben vom 11. August 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) habe ergeben, dass er am 6. November 2008 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht und Griechenland ihm und seinen beiden Töchtern am 18. März 2015 internationalen Schutz gewährt habe. Aus diesem Grund sei die Dublin-Verordnung nicht anwendbar und ihre Asylgesuche seien deshalb in der Schweiz zu behandeln. Das SEM beabsichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht auf ihre Asylgesuche einzutreten und sie nach Griechenland wegzuweisen, wozu der Beschwerdeführer sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs bis zum 23. August 2017 schriftlich äussern könne. C. Gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz sowie das Europäische Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 16. August 2017 um Übernahme des Beschwerdeführers und seiner Kinder. Am 18. August 2017 stimmten die griechischen Behörden dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers einschliesslich seiner beiden minderjährigen Kinder zu und führten dazu aus, dass sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden und im Besitz gültiger Reisedokumente sowie griechischer Aufenthaltsbewilligungen seien. D. Mit Eingabe vom 23. August 2017 nahm der Beschwerdeführer zum Schreiben des SEM vom 11. August 2017 Stellung und führte im Wesentlichen aus, Griechenland befinde sich in einer akuten humanitären Katastrophe. Das UNHCR mache auch geltend, dass die Integrationsaussichten für Flüchtlinge und die entsprechende Unterstützung praktisch nicht vorhanden seien. Zur Untermauerung seiner Aussagen verwies der Beschwerdeführer auf einen Bericht mit dem Titel "Asylsystem in Griechenland trotz Reform mangelhaft" vom 30. Januar 2015. Griechenland komme der Richtlinie 2011/95/EU (sogenannte "Qualifikationsrichtlinie") vom 13. Dezember 2011 nicht ausreichend nach. Gemäss der dortigen Gesetzeslage sei Griechenland nicht verpflichtet, für anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus eine Unterkunft oder soziale Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Er sei somit, was die Lebensbedingungen anbelange, schlechter gestellt als Asylsuchende. Es sei unmöglich, eine Wohnung oder Arbeit zu finden. Nach der Gewährung des internationalen Schutzes im März 2015 hätten er und seine beiden Töchter die heruntergekommene und kleine Unterkunft für Asylsuchende verlassen müssen. Er habe keine andere kindsgerechte Unterkunft erhalten. Stattdessen seien er und seine Kinder auf die Strasse gesetzt worden. Man habe ihm gesagt, er müsse selber Arbeit und eine Wohnung finden. Er habe sich anschliessend an sämtliche ihm bekannten griechischen Behörden gewandt, um Unterstützung, eine Unterkunft und Nahrung, zu erhalten. Dabei sei ihm gesagt worden, man könne ihm nicht helfen. Nachdem sie ihre Asylunterkunft hätten verlassen müssen, hätten sie einen Monat lang in einem Flüchtlingslager auf der Insel I._______ gelebt. Sie hätten nur einen Monat dort bleiben dürfen, da sie keine Asylsuchende mehr gewesen seien. Ausserdem hätten sie dort auch keine Nahrungsmittel mehr erhalten, sondern seien auf die Güte der dort lebenden Asylsuchenden angewiesen gewesen. Seine Töchter hätten Anspruch auf eine kindsgerechte Unterkunft, auf Nahrung und Schulbildung - Rechte, die vom griechischen Staat nicht gewährleistetet werden könnten. Als alleinerziehender Vater habe er in Griechenland keine Chance, eine Arbeit zu erhalten, um für seine Töchter sorgen zu können. Von den griechischen Behörden sei keine Hilfeleistung zu erwarten, weshalb er und seine Kinder in eine existenzielle Notlage geraten würden. Bei einer Überstellung nach Griechenland würde ihnen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohen. Ausserdem sei die Schweiz an die Kinderrechtskonvention gebunden, die in Art. 3 eine vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls statuiere. Aus diesem Grund ersuche er die Schweiz, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und ihre Asylgesuche materiell zu behandeln. E. Mit Verfügung vom 29. August 2017 - eröffnet am 31. August 2017 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner beiden Kinder nicht ein und ordnete ihre Wegweisung nach Griechenland sowie den Vollzug derselben an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Bundesrat Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet habe und Griechenland den Beschwerdeführer und seine Kinder als Flüchtlinge anerkannt und sich dazu bereit erklärt habe, sie zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall bestünden zwar Anzeichen dafür, dass er und seine Kinder die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllen würden, da sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien. In diesem Zusammenhang sei jedoch auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen, welcher festlege, dass einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen sei, wenn die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse nachweisen könne. Dieser Nachweis könne aber offensichtlich nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Dies sei vorliegend der Fall, weshalb der Beschwerdeführer und seine Kinder nach Griechenland zurückkehren könnten, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Auf das Asylgesuch sei somit nicht einzutreten. Bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM fest, dass der Beschwerdeführer und seine Kinder in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. Zudem lägen keine konkreten Hinweise vor, dass er und seine Kinder im Falle einer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt würden. Schliesslich stelle sich im vorliegenden Fall die Frage eines Selbsteintritts der Schweiz nicht, da es sich im vorliegenden Fall nicht um ein Dublin-Verfahren handle. Ferner kam das SEM zum Schluss, dass weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen würden. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 23. August 2017, er habe in Griechenland keinerlei Unterstützung der dortigen Behörden erhalten, sei festzuhalten, dass Griechenland die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011, welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen, Zugang zu Beschäftigung und zu Wohnraum regle, umgesetzt habe, weshalb sich der Beschwerdeführer an die griechischen Behörden wenden könne, um die nötige Unterstützung zu erhalten. Bei der Rückführung werde das SEM den Bedürfnissen der minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers Rechnung tragen, indem es die griechischen Behörden vorgängig über die geplante Überstellung informieren werde. F. Mit Eingabe vom 6. September 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid des SEM mittels seiner vormaligen Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen als Folge hiervon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Vollzug der Wegweisung bis zur Entscheidung der Beschwerde umgehend auszusetzen und das kantonale Amt für Migration anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Im Weiteren wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person seiner Rechtsvertreterin zu gewähren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, zahlreiche Quellen legten den Schluss nahe, dass für den Beschwerdeführer und seine minderjährigen Töchter bei einer Rückkehr nach Griechenland weder der Zugang zu einer kindsgerechten Unterbringung noch zur Sozialhilfe sowie zur Schulbildung sichergestellt wäre. Das SEM habe sich im vorliegenden Fall in keiner Weise mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Missständen in Griechenland auseinandergesetzt. Es habe sich vielmehr mit der Argumentation begnügt, dass die EU-Richtlinie 2011/95/EU von der griechischen Regierung umgesetzt worden sei und dass dem Beschwerdeführer und seinen Töchtern als anerkannten Flüchtlingen die Rechte aus der Flüchtlingskonvention zustünden. Das SEM habe näher abzuklären, welche Unterstützung der Beschwerdeführer und seine Kinder effektiv erhalten würden und ob dies mit internationalen Bestimmungen vereinbar sei. Darüber hinaus sei das Urteil Tarakhel (Application No. 29217/12 vom 4. November 2014) analog auf ihn und seine beiden minderjährigen Kinder anwendbar. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden ein Schreiben des Greek Council for Refugees vom 12. Dezember 2016, ein Schreiben des Refugee Support Project Aegean vom 27. Juli 2016 sowie ein Arztbericht des (...) County Hospital vom 4. April 2017 betreffend die Tochter B._______, wonach diese aktuell wegen Bronchialasthma medikamentös behandelt werde, eingereicht. Im Weiteren wurden der Beschwerde eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 5. September 2017 sowie eine Kostennote der Rechtsvertretung beigefügt. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung entfalte und die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Im Weiteren hiess es die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut, ordnete den Beschwerdeführenden deren damalige Rechtsvertreterin MLaw Gnanagowry Somaskanthan als amtliche Rechtsbeiständin bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 29. September 2017 ein. H. Das SEM hielt in seiner am 6. Oktober 2017 innert einmalig erstreckter Frist eingereichten Vernehmlassung im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer und seine Kinder seien in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden. Es stünden ihnen somit alle Rechte der Flüchtlingskonvention, beispielsweise die Gleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen bezüglich sozialstaatlicher Leistungen und dem Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zu den Gerichten zu. Zudem könne der Beschwerdeführer sich auch auf die Qualifikationsrichtlinie berufen, um die nötige Unterstützung zu erhalten. Es lägen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halte. In Bezug auf die gesundheitliche Situation von B._______ sei festzuhalten, dass die vorerwähnte Qualifikationsrichtlinie auch die medizinische Versorgung in Griechenland regle. Die Asthma-Erkrankung des Mädchens könne daher auch in Griechenland behandelt werden. Soweit geltend gemacht werde, das SEM habe es versäumt, bei den griechischen Behörden eine Garantie analog dem EGMR Urteil Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 einzuholen, sei festzuhalten, dass sich dieses Urteil auf die Wegweisung einer Familie im Dublin-Verfahren nach Italien beziehe und dabei zum Schluss komme, dass die Überstellung ohne vorgängige Garantien im Einzelfall seitens der italienischen Behörden für eine altersgerechte Aufnahme der Kinder sowie die Wahrung der Einheit der Familie gegen Art. 3 EMRK verstossen würde. Das besagte Urteil des EGMR beziehe sich nicht auf andere Personengruppen oder Länder und sei nur auf die Rückführung von Dublin-Rückkehrern nach Italien bezogen. Schliesslich sei anzumerken, dass sich die Partnerin sowie der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers als anerkannte Flüchtlinge in G._______ aufhalten würden. Er sei daher gehalten, sich bezüglich einer Familienzusammenführung erneut an die griechischen (recte wohl: [...]) Behörden zu wenden. I. In der Replik vom 15. November 2017 wird im Wesentlichen geltend gemacht, es lägen konkrete Hinweise vor, dass im um Wiederaufnahme ersuchten Staat konventionswidrige Gefahren vorliegen würden, müssten diese vom ersuchenden Staat in der Entscheidfindung berücksichtigt werden. Die Vorinstanz unterlasse es indessen auch in ihrer Vernehmlassung, auf die von verschiedenen Organisationen und Stellen in Griechenland aufgeführten inhumanen Bedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland einzugehen. Vielmehr begnüge sie sich mit dem Hinweis, dass anerkannten Flüchtlingen in Griechenland (zumindest auf dem Papier) Rechte aus internationalen Bestimmungen zustünden. Dabei verweise das SEM die Beschwerdeführenden an die griechischen Behörden und lasse dabei völlig ausser Acht, dass der Beschwerdeführer wiederholt darauf hingewiesen habe, sich bereits mehrfach hilfesuchend an die griechischen Behörden gewandt zu haben, diese ihm jedoch seine Rechte vorenthalten hätten. Die frühere Rechtsvertreterin fügte der Replik eine aktualisierte Kostennote bei. J. Mit Schreiben vom 19. Januar sowie vom 31. Januar 2018 teilte die damalige Rechtsvertreterin MLaw Gnanagowry Somaskanthan, Caritas Schweiz, mit, sie werde ihre Arbeit bei Caritas Schweiz auf Ende Januar 2018 niederlegen. Sie ersuche deshalb, sie vom Mandat als amtliche Rechtsbeiständin zu entbinden und an ihrer Stelle MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens.
E. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer und seine beiden Töchter haben sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Griechenland aufgehalten. Griechenland ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Der Beschwerdeführer und seine Kinder wurden dort - wie bereits zuvor erwähnt - als Flüchtlinge anerkannt und die griechischen Behörden haben ihrer Rückkehr zugestimmt (vgl. Sachverhalt Bst. C). Die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sind mithin erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden grundsätzlich zu Recht nicht eingetreten ist.
E. 5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
E. 6.2 Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG dann sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist (vgl. E. 4) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Vermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer D-4904/2017 vom 7. September 2017 E. 5.3, mit weiteren Hinweisen).
E. 6.4 Zwar steht das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik. So wurde davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, häufig unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit, die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer nationalen Strategie zurückgeführt wird, die Beschäftigung - insbesondere auch von Personen mit anerkanntem Schutzstatus - zu fördern, seien die Betroffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Mit Bezug zu den staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis ferner immer wieder zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden (vgl. UNHCR, Greece as a country of asylum, UNHCR observations on the current situation of asylum in Greece, Dezember 2014, S. 31 ff.; vgl. auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], Saidoun gegen Griechenland [Beschwerdenr. 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerdenr. 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Es ist aber nicht bekannt, dass Griechenland das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 33 Abs. 1 FK missachtet. Auch wurde dies vom Beschwerdeführer bezüglich seines konkreten Falls nicht geltend gemacht. In Bezug auf die Schilderung der Lebensbedingungen in Griechenland durch den Beschwerdeführer sind hingegen einige Vorbehalte anzubringen. So ist nicht glaubhaft, dass die griechischen Behörden die Beschwerdeführenden, denen sie seit ihrer Ankunft in Griechenland Ende 2008 allem Anschein nach eine Unterkunft gewährt haben, nach sieben Jahren zufolge ihrer Flüchtlingsanerkennung einfach auf die Strasse gestellt hätten. Die Aussage des Beschwerdeführers, die griechischen Behörden hätten ihm und seinen Kindern nach ihrer Anerkennung als Flüchtlinge nur noch ein einmonatiges Wohnrecht in einem Flüchtlingslager zugestanden, ist letztlich eine reine Parteibehauptung. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer und seine beiden Kinder zwischen 2008 und Mitte des Jahres 2017 - von ihrem zeitweiligen Aufenthalt in G._______ in den Jahren 2016 und 2017 abgesehen (vgl. Sachverhalt Bst. A) - in Griechenland zugebracht haben, lässt im Ergebnis darauf schliessen, dass sie dort Hilfe und Beistand, sei es von Seiten des griechischen Staates, sei es durch Drittpersonen beziehungsweise karitative Einrichtungen, erfahren haben müssen. Wiewohl anzunehmen ist, dass sie in Griechenland aufgrund der angespannten finanziellen Situation des Staates sowie der misslichen wirtschaftlichen Verhältnisse eines Grossteils der griechischen Bevölkerung keine einfachen Lebensbedingungen vorgefunden haben, ist diesbezüglich noch nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen. Im Übrigen sind sie gehalten, die ihnen zustehenden Unterstützungsleistungen und weitere Rechte direkt bei den zuständigen Behörden einzufordern, notfalls auch auf dem Rechtsweg. So stehen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern als anerkannten Flüchtlingen in Griechenland alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgerinnen und Bürgern beispielsweise in Bezug auf die Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive die Gleichbehandlung mit anderen Ausländerinnen und Ausländern beispielsweise mit Bezug zur Erwerbstätigkeit oder zur Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK können sich der Beschwerdeführer und seine Kinder gestützt auf Art. 34 EMRK ferner letztinstanzlich an den EGMR wenden. Schliesslich können sich der Beschwerdeführer und seine Kinder auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften vorliegend insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein.
E. 6.5 Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit der Beschwerde einen Arztbericht des (...) County Hospital vom 4. April 2017 ein. Danach befand sich die Tochter B._______ zum fraglichen Zeitpunkt in G._______ wegen Bronchialasthma in medizinischer Behandlung. Die diesbezügliche Erkrankung scheint indessen nur vorübergehender Natur gewesen zu sein, erklärte der Beschwerdeführer doch anlässlich der BzP, weder er selbst noch seine Kinder hätten gesundheitliche Probleme (vgl. act. A7/14 S. 10 Ziff. 8.02). Die medizinische Versorgung in Griechenland ist entgegen den Behauptungen in der Beschwerde gewährleistet, falls sich in der Zukunft gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführenden manifestieren sollten. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 6.4 in fine), haben Flüchtlinge in Griechenland ein Anrecht auf medizinische Versorgung, und es bestehen im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür, dass den Beschwerdeführenden in Griechenland eine offensichtlich benötigte medizinische Behandlung verweigert wurde.
E. 6.6 Der Beschwerdeführer vertritt sodann die Auffassung, dass die im EGMR-Urteil Tharakhel statuierten Grundsätze analog auf ihn und seine beiden minderjährigen Kinder als Angehörige einer besonders verletzlichen Gruppe angewendet werden müssten. Der EGMR hat die Schweiz beziehungsweise das SEM in besagtem Urteil verpflichtet, vor einer Rücküberstellung einer Familie mit Kindern nach Italien von den italienischen Behörden individuelle Garantien einzuholen, wonach eine kindsgerechte Unterbringung der Kinder sowie die Wahrung der Einheit der Familie gewährleistet sei, ansonsten die Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens als nicht zulässig erachtet werde. Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses EGMR-Urteil in BVGE 2015/4 E. 4.3 dahingehend präzisiert, dass diese individuellen Garantien Italiens bereits im Zeitpunkt der Verfügung des SEM vorhanden sein müssen, um sie einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in einem weiteren Urteil D-2177/2015 vom 11. Dezember 2017 ausdrücklich festgehalten, dass die im Urteil Tarakhel betreffend die Einholung individueller Garantien festgehaltenen Grund-sätze in ihrer zwingenden Anwendung auf Fälle zu beschränken sind, in denen Familien mit Kindern im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden sollen (a.a.O. E. 5). Die entsprechenden Grundsätze können somit auf das vorliegende Verfahren nicht übertragen werden.
E. 6.7 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer und seinen Kindern in Bezug auf seinen konkreten Fall nicht gelungen, die Vermutung, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist, umzustossen. Da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers und seiner Kinder zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen. Das SEM ist somit zu Recht von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AsylG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie - den Wegweisungsvollzug betreffend - angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat ihm indessen mit Zwischenverfügung vom 14. September 2017 zufolge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person seiner Rechtsvertreterin gemäss Art. 110a AsylG gewährt. Aufgrund der Aktenlage ist nach wie vor von seiner Bedürftigkeit auszugehen, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
E. 8.2 Der amtlichen Rechtsbeiständung ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Entsprechend dem Ersuchen in den Eingaben vom 19. Januar und vom 31. Januar 2018 ist den Beschwerdeführenden Frau MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und Frau MLaw Gnanagowry Somaskanthan als bisherige Rechtsbeiständin von ihrem Mandat zu entbinden. Da die Beschwerdeführenden in der Sache selbst ausschliesslich durch die vormalige Rechtsbeiständin vertreten worden sind, die nicht über ein Anwaltspatent verfügt, legt das Gericht bei der Festlegung des Honorars den Tarif für nicht-anwaltliche Vertreter von Fr. 100.- bis 150.- zugrunde. Die vormalige Rechtsvertreterin hat am 15. November 2017 zusammen mit ihrer Replik eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht, welche einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 8.10 Stunden ausweist. In der Beschwerde wird zusätzlich eine Spesenpauschale in Höhe von Fr. 54.- geltend gemacht (vgl. a.a.O. S. 14 Ziff. 4.2). Der in der Kostennote veranschlagte zeitliche Aufwand erscheint als angemessen. Das Honorar wird demnach auf Fr. 1269.- festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- MLaw Gnanagowry Somaskanthan wird von ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin entbunden. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin, wird gutgeheissen. Der Rechtsbeiständin wird durch die Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1269. ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5016/2017 law/rep Urteil vom 12. März 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), mit den Kindern B._______, geboren am (...), und C._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung nach Griechenland; Verfügung des SEM vom 29. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste zusammen mit seinen beiden Töchtern eigenen Angaben zufolge im Sommer 2017 von Griechenland per Direktflug nach D._______ und gelangte anschliessend mit dem Bus in die Schweiz, wo er mit seinen Kindern am 2. Juli 2017 eintraf. Am selben Tag stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein Asylgesuch. Anlässlich der darauffolgenden Befragung (sogenannte Befragung zur Person; BzP) vom 7. Juli 2017 trug er im Wesentlichen vor, er habe sein Heimatland zusammen mit seiner Ehefrau sowie ihren gemeinsamen Kindern F._______ und B._______ im Verlauf des Jahres 2008 verlassen und sei über den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt, wo sie ein Asylgesuch eingereicht hätten. Dort sei auch die Tochter C._______ geboren worden. Im Jahr 2012 sei seine Ehefrau zusammen mit dem Sohn F._______ nach G._______ gereist, wo sie im selben Jahr als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Er selbst sei mit den beiden Töchtern in Griechenland geblieben, wo sie im Jahr 2015 ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Er habe seine Ehefrau und seinen Sohn in G._______ erstmals Ende April 2016 zu besuchen versucht. Damals sei ihm und seinen beiden Töchtern die Einreise nach G._______ verweigert worden und man habe sie vier Tage später wieder nach Griechenland zurückgeschickt. Ungefähr zwei Monate später seien sie abermals nach G._______ geflogen, wobei ihnen die Einreise gestattet worden sei. In der Folge sei er drei Monate lang in G._______ geblieben und anschliessend wieder nach Griechenland zurückgekehrt. Seine zwei Töchter habe er in G._______ zurückgelassen. Einige Zeit später (laut dem bei den Akten befindlichen Ausdruck des elektronischen Ticketempfangs am 12. Januar 2017) sei er wiederum nach G._______ geflogen und abermals drei Monate lang bei seiner Familie geblieben. Am 5. April 2017 (laut dem aktenkundigen electronic ticket receipt) habe er dann zusammen mit seinen beiden Töchtern wieder nach Griechenland zurückfliegen müssen. Sein Gesuch um Familiennachzug sei von G._______ mehrmals abgelehnt worden. Im Sommer 2017 habe er zusammen mit seinen Töchtern abermals nach G._______ fliegen wollen. Ein Flugticketverkäufer habe ihm damals allerdings Flugscheine nach H._______ (D._______) verkauft. Daraufhin sei er im Sommer 2017 mit seinen beiden Töchtern von D._______ in die Schweiz gereist. B. Mit Schreiben vom 11. August 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) habe ergeben, dass er am 6. November 2008 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht und Griechenland ihm und seinen beiden Töchtern am 18. März 2015 internationalen Schutz gewährt habe. Aus diesem Grund sei die Dublin-Verordnung nicht anwendbar und ihre Asylgesuche seien deshalb in der Schweiz zu behandeln. Das SEM beabsichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht auf ihre Asylgesuche einzutreten und sie nach Griechenland wegzuweisen, wozu der Beschwerdeführer sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs bis zum 23. August 2017 schriftlich äussern könne. C. Gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz sowie das Europäische Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 16. August 2017 um Übernahme des Beschwerdeführers und seiner Kinder. Am 18. August 2017 stimmten die griechischen Behörden dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers einschliesslich seiner beiden minderjährigen Kinder zu und führten dazu aus, dass sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden und im Besitz gültiger Reisedokumente sowie griechischer Aufenthaltsbewilligungen seien. D. Mit Eingabe vom 23. August 2017 nahm der Beschwerdeführer zum Schreiben des SEM vom 11. August 2017 Stellung und führte im Wesentlichen aus, Griechenland befinde sich in einer akuten humanitären Katastrophe. Das UNHCR mache auch geltend, dass die Integrationsaussichten für Flüchtlinge und die entsprechende Unterstützung praktisch nicht vorhanden seien. Zur Untermauerung seiner Aussagen verwies der Beschwerdeführer auf einen Bericht mit dem Titel "Asylsystem in Griechenland trotz Reform mangelhaft" vom 30. Januar 2015. Griechenland komme der Richtlinie 2011/95/EU (sogenannte "Qualifikationsrichtlinie") vom 13. Dezember 2011 nicht ausreichend nach. Gemäss der dortigen Gesetzeslage sei Griechenland nicht verpflichtet, für anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus eine Unterkunft oder soziale Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Er sei somit, was die Lebensbedingungen anbelange, schlechter gestellt als Asylsuchende. Es sei unmöglich, eine Wohnung oder Arbeit zu finden. Nach der Gewährung des internationalen Schutzes im März 2015 hätten er und seine beiden Töchter die heruntergekommene und kleine Unterkunft für Asylsuchende verlassen müssen. Er habe keine andere kindsgerechte Unterkunft erhalten. Stattdessen seien er und seine Kinder auf die Strasse gesetzt worden. Man habe ihm gesagt, er müsse selber Arbeit und eine Wohnung finden. Er habe sich anschliessend an sämtliche ihm bekannten griechischen Behörden gewandt, um Unterstützung, eine Unterkunft und Nahrung, zu erhalten. Dabei sei ihm gesagt worden, man könne ihm nicht helfen. Nachdem sie ihre Asylunterkunft hätten verlassen müssen, hätten sie einen Monat lang in einem Flüchtlingslager auf der Insel I._______ gelebt. Sie hätten nur einen Monat dort bleiben dürfen, da sie keine Asylsuchende mehr gewesen seien. Ausserdem hätten sie dort auch keine Nahrungsmittel mehr erhalten, sondern seien auf die Güte der dort lebenden Asylsuchenden angewiesen gewesen. Seine Töchter hätten Anspruch auf eine kindsgerechte Unterkunft, auf Nahrung und Schulbildung - Rechte, die vom griechischen Staat nicht gewährleistetet werden könnten. Als alleinerziehender Vater habe er in Griechenland keine Chance, eine Arbeit zu erhalten, um für seine Töchter sorgen zu können. Von den griechischen Behörden sei keine Hilfeleistung zu erwarten, weshalb er und seine Kinder in eine existenzielle Notlage geraten würden. Bei einer Überstellung nach Griechenland würde ihnen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohen. Ausserdem sei die Schweiz an die Kinderrechtskonvention gebunden, die in Art. 3 eine vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls statuiere. Aus diesem Grund ersuche er die Schweiz, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und ihre Asylgesuche materiell zu behandeln. E. Mit Verfügung vom 29. August 2017 - eröffnet am 31. August 2017 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner beiden Kinder nicht ein und ordnete ihre Wegweisung nach Griechenland sowie den Vollzug derselben an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Bundesrat Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet habe und Griechenland den Beschwerdeführer und seine Kinder als Flüchtlinge anerkannt und sich dazu bereit erklärt habe, sie zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall bestünden zwar Anzeichen dafür, dass er und seine Kinder die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllen würden, da sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien. In diesem Zusammenhang sei jedoch auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen, welcher festlege, dass einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen sei, wenn die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse nachweisen könne. Dieser Nachweis könne aber offensichtlich nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Dies sei vorliegend der Fall, weshalb der Beschwerdeführer und seine Kinder nach Griechenland zurückkehren könnten, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Auf das Asylgesuch sei somit nicht einzutreten. Bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM fest, dass der Beschwerdeführer und seine Kinder in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. Zudem lägen keine konkreten Hinweise vor, dass er und seine Kinder im Falle einer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt würden. Schliesslich stelle sich im vorliegenden Fall die Frage eines Selbsteintritts der Schweiz nicht, da es sich im vorliegenden Fall nicht um ein Dublin-Verfahren handle. Ferner kam das SEM zum Schluss, dass weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen würden. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 23. August 2017, er habe in Griechenland keinerlei Unterstützung der dortigen Behörden erhalten, sei festzuhalten, dass Griechenland die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011, welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen, Zugang zu Beschäftigung und zu Wohnraum regle, umgesetzt habe, weshalb sich der Beschwerdeführer an die griechischen Behörden wenden könne, um die nötige Unterstützung zu erhalten. Bei der Rückführung werde das SEM den Bedürfnissen der minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers Rechnung tragen, indem es die griechischen Behörden vorgängig über die geplante Überstellung informieren werde. F. Mit Eingabe vom 6. September 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid des SEM mittels seiner vormaligen Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen als Folge hiervon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Vollzug der Wegweisung bis zur Entscheidung der Beschwerde umgehend auszusetzen und das kantonale Amt für Migration anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Im Weiteren wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person seiner Rechtsvertreterin zu gewähren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, zahlreiche Quellen legten den Schluss nahe, dass für den Beschwerdeführer und seine minderjährigen Töchter bei einer Rückkehr nach Griechenland weder der Zugang zu einer kindsgerechten Unterbringung noch zur Sozialhilfe sowie zur Schulbildung sichergestellt wäre. Das SEM habe sich im vorliegenden Fall in keiner Weise mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Missständen in Griechenland auseinandergesetzt. Es habe sich vielmehr mit der Argumentation begnügt, dass die EU-Richtlinie 2011/95/EU von der griechischen Regierung umgesetzt worden sei und dass dem Beschwerdeführer und seinen Töchtern als anerkannten Flüchtlingen die Rechte aus der Flüchtlingskonvention zustünden. Das SEM habe näher abzuklären, welche Unterstützung der Beschwerdeführer und seine Kinder effektiv erhalten würden und ob dies mit internationalen Bestimmungen vereinbar sei. Darüber hinaus sei das Urteil Tarakhel (Application No. 29217/12 vom 4. November 2014) analog auf ihn und seine beiden minderjährigen Kinder anwendbar. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden ein Schreiben des Greek Council for Refugees vom 12. Dezember 2016, ein Schreiben des Refugee Support Project Aegean vom 27. Juli 2016 sowie ein Arztbericht des (...) County Hospital vom 4. April 2017 betreffend die Tochter B._______, wonach diese aktuell wegen Bronchialasthma medikamentös behandelt werde, eingereicht. Im Weiteren wurden der Beschwerde eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 5. September 2017 sowie eine Kostennote der Rechtsvertretung beigefügt. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung entfalte und die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Im Weiteren hiess es die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut, ordnete den Beschwerdeführenden deren damalige Rechtsvertreterin MLaw Gnanagowry Somaskanthan als amtliche Rechtsbeiständin bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 29. September 2017 ein. H. Das SEM hielt in seiner am 6. Oktober 2017 innert einmalig erstreckter Frist eingereichten Vernehmlassung im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer und seine Kinder seien in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden. Es stünden ihnen somit alle Rechte der Flüchtlingskonvention, beispielsweise die Gleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen bezüglich sozialstaatlicher Leistungen und dem Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zu den Gerichten zu. Zudem könne der Beschwerdeführer sich auch auf die Qualifikationsrichtlinie berufen, um die nötige Unterstützung zu erhalten. Es lägen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halte. In Bezug auf die gesundheitliche Situation von B._______ sei festzuhalten, dass die vorerwähnte Qualifikationsrichtlinie auch die medizinische Versorgung in Griechenland regle. Die Asthma-Erkrankung des Mädchens könne daher auch in Griechenland behandelt werden. Soweit geltend gemacht werde, das SEM habe es versäumt, bei den griechischen Behörden eine Garantie analog dem EGMR Urteil Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 einzuholen, sei festzuhalten, dass sich dieses Urteil auf die Wegweisung einer Familie im Dublin-Verfahren nach Italien beziehe und dabei zum Schluss komme, dass die Überstellung ohne vorgängige Garantien im Einzelfall seitens der italienischen Behörden für eine altersgerechte Aufnahme der Kinder sowie die Wahrung der Einheit der Familie gegen Art. 3 EMRK verstossen würde. Das besagte Urteil des EGMR beziehe sich nicht auf andere Personengruppen oder Länder und sei nur auf die Rückführung von Dublin-Rückkehrern nach Italien bezogen. Schliesslich sei anzumerken, dass sich die Partnerin sowie der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers als anerkannte Flüchtlinge in G._______ aufhalten würden. Er sei daher gehalten, sich bezüglich einer Familienzusammenführung erneut an die griechischen (recte wohl: [...]) Behörden zu wenden. I. In der Replik vom 15. November 2017 wird im Wesentlichen geltend gemacht, es lägen konkrete Hinweise vor, dass im um Wiederaufnahme ersuchten Staat konventionswidrige Gefahren vorliegen würden, müssten diese vom ersuchenden Staat in der Entscheidfindung berücksichtigt werden. Die Vorinstanz unterlasse es indessen auch in ihrer Vernehmlassung, auf die von verschiedenen Organisationen und Stellen in Griechenland aufgeführten inhumanen Bedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland einzugehen. Vielmehr begnüge sie sich mit dem Hinweis, dass anerkannten Flüchtlingen in Griechenland (zumindest auf dem Papier) Rechte aus internationalen Bestimmungen zustünden. Dabei verweise das SEM die Beschwerdeführenden an die griechischen Behörden und lasse dabei völlig ausser Acht, dass der Beschwerdeführer wiederholt darauf hingewiesen habe, sich bereits mehrfach hilfesuchend an die griechischen Behörden gewandt zu haben, diese ihm jedoch seine Rechte vorenthalten hätten. Die frühere Rechtsvertreterin fügte der Replik eine aktualisierte Kostennote bei. J. Mit Schreiben vom 19. Januar sowie vom 31. Januar 2018 teilte die damalige Rechtsvertreterin MLaw Gnanagowry Somaskanthan, Caritas Schweiz, mit, sie werde ihre Arbeit bei Caritas Schweiz auf Ende Januar 2018 niederlegen. Sie ersuche deshalb, sie vom Mandat als amtliche Rechtsbeiständin zu entbinden und an ihrer Stelle MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 4.2 Der Beschwerdeführer und seine beiden Töchter haben sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Griechenland aufgehalten. Griechenland ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Der Beschwerdeführer und seine Kinder wurden dort - wie bereits zuvor erwähnt - als Flüchtlinge anerkannt und die griechischen Behörden haben ihrer Rückkehr zugestimmt (vgl. Sachverhalt Bst. C). Die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sind mithin erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden grundsätzlich zu Recht nicht eingetreten ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 6.2 Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG dann sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist (vgl. E. 4) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Vermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer D-4904/2017 vom 7. September 2017 E. 5.3, mit weiteren Hinweisen). 6.4 Zwar steht das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik. So wurde davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, häufig unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit, die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer nationalen Strategie zurückgeführt wird, die Beschäftigung - insbesondere auch von Personen mit anerkanntem Schutzstatus - zu fördern, seien die Betroffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Mit Bezug zu den staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis ferner immer wieder zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden (vgl. UNHCR, Greece as a country of asylum, UNHCR observations on the current situation of asylum in Greece, Dezember 2014, S. 31 ff.; vgl. auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], Saidoun gegen Griechenland [Beschwerdenr. 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerdenr. 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Es ist aber nicht bekannt, dass Griechenland das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 33 Abs. 1 FK missachtet. Auch wurde dies vom Beschwerdeführer bezüglich seines konkreten Falls nicht geltend gemacht. In Bezug auf die Schilderung der Lebensbedingungen in Griechenland durch den Beschwerdeführer sind hingegen einige Vorbehalte anzubringen. So ist nicht glaubhaft, dass die griechischen Behörden die Beschwerdeführenden, denen sie seit ihrer Ankunft in Griechenland Ende 2008 allem Anschein nach eine Unterkunft gewährt haben, nach sieben Jahren zufolge ihrer Flüchtlingsanerkennung einfach auf die Strasse gestellt hätten. Die Aussage des Beschwerdeführers, die griechischen Behörden hätten ihm und seinen Kindern nach ihrer Anerkennung als Flüchtlinge nur noch ein einmonatiges Wohnrecht in einem Flüchtlingslager zugestanden, ist letztlich eine reine Parteibehauptung. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer und seine beiden Kinder zwischen 2008 und Mitte des Jahres 2017 - von ihrem zeitweiligen Aufenthalt in G._______ in den Jahren 2016 und 2017 abgesehen (vgl. Sachverhalt Bst. A) - in Griechenland zugebracht haben, lässt im Ergebnis darauf schliessen, dass sie dort Hilfe und Beistand, sei es von Seiten des griechischen Staates, sei es durch Drittpersonen beziehungsweise karitative Einrichtungen, erfahren haben müssen. Wiewohl anzunehmen ist, dass sie in Griechenland aufgrund der angespannten finanziellen Situation des Staates sowie der misslichen wirtschaftlichen Verhältnisse eines Grossteils der griechischen Bevölkerung keine einfachen Lebensbedingungen vorgefunden haben, ist diesbezüglich noch nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen. Im Übrigen sind sie gehalten, die ihnen zustehenden Unterstützungsleistungen und weitere Rechte direkt bei den zuständigen Behörden einzufordern, notfalls auch auf dem Rechtsweg. So stehen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern als anerkannten Flüchtlingen in Griechenland alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgerinnen und Bürgern beispielsweise in Bezug auf die Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive die Gleichbehandlung mit anderen Ausländerinnen und Ausländern beispielsweise mit Bezug zur Erwerbstätigkeit oder zur Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK können sich der Beschwerdeführer und seine Kinder gestützt auf Art. 34 EMRK ferner letztinstanzlich an den EGMR wenden. Schliesslich können sich der Beschwerdeführer und seine Kinder auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften vorliegend insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. 6.5 Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit der Beschwerde einen Arztbericht des (...) County Hospital vom 4. April 2017 ein. Danach befand sich die Tochter B._______ zum fraglichen Zeitpunkt in G._______ wegen Bronchialasthma in medizinischer Behandlung. Die diesbezügliche Erkrankung scheint indessen nur vorübergehender Natur gewesen zu sein, erklärte der Beschwerdeführer doch anlässlich der BzP, weder er selbst noch seine Kinder hätten gesundheitliche Probleme (vgl. act. A7/14 S. 10 Ziff. 8.02). Die medizinische Versorgung in Griechenland ist entgegen den Behauptungen in der Beschwerde gewährleistet, falls sich in der Zukunft gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführenden manifestieren sollten. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 6.4 in fine), haben Flüchtlinge in Griechenland ein Anrecht auf medizinische Versorgung, und es bestehen im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür, dass den Beschwerdeführenden in Griechenland eine offensichtlich benötigte medizinische Behandlung verweigert wurde. 6.6 Der Beschwerdeführer vertritt sodann die Auffassung, dass die im EGMR-Urteil Tharakhel statuierten Grundsätze analog auf ihn und seine beiden minderjährigen Kinder als Angehörige einer besonders verletzlichen Gruppe angewendet werden müssten. Der EGMR hat die Schweiz beziehungsweise das SEM in besagtem Urteil verpflichtet, vor einer Rücküberstellung einer Familie mit Kindern nach Italien von den italienischen Behörden individuelle Garantien einzuholen, wonach eine kindsgerechte Unterbringung der Kinder sowie die Wahrung der Einheit der Familie gewährleistet sei, ansonsten die Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens als nicht zulässig erachtet werde. Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses EGMR-Urteil in BVGE 2015/4 E. 4.3 dahingehend präzisiert, dass diese individuellen Garantien Italiens bereits im Zeitpunkt der Verfügung des SEM vorhanden sein müssen, um sie einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in einem weiteren Urteil D-2177/2015 vom 11. Dezember 2017 ausdrücklich festgehalten, dass die im Urteil Tarakhel betreffend die Einholung individueller Garantien festgehaltenen Grund-sätze in ihrer zwingenden Anwendung auf Fälle zu beschränken sind, in denen Familien mit Kindern im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden sollen (a.a.O. E. 5). Die entsprechenden Grundsätze können somit auf das vorliegende Verfahren nicht übertragen werden. 6.7 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer und seinen Kindern in Bezug auf seinen konkreten Fall nicht gelungen, die Vermutung, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist, umzustossen. Da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers und seiner Kinder zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen. Das SEM ist somit zu Recht von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AsylG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie - den Wegweisungsvollzug betreffend - angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist mithin abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat ihm indessen mit Zwischenverfügung vom 14. September 2017 zufolge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person seiner Rechtsvertreterin gemäss Art. 110a AsylG gewährt. Aufgrund der Aktenlage ist nach wie vor von seiner Bedürftigkeit auszugehen, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 8.2 Der amtlichen Rechtsbeiständung ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Entsprechend dem Ersuchen in den Eingaben vom 19. Januar und vom 31. Januar 2018 ist den Beschwerdeführenden Frau MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und Frau MLaw Gnanagowry Somaskanthan als bisherige Rechtsbeiständin von ihrem Mandat zu entbinden. Da die Beschwerdeführenden in der Sache selbst ausschliesslich durch die vormalige Rechtsbeiständin vertreten worden sind, die nicht über ein Anwaltspatent verfügt, legt das Gericht bei der Festlegung des Honorars den Tarif für nicht-anwaltliche Vertreter von Fr. 100.- bis 150.- zugrunde. Die vormalige Rechtsvertreterin hat am 15. November 2017 zusammen mit ihrer Replik eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht, welche einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 8.10 Stunden ausweist. In der Beschwerde wird zusätzlich eine Spesenpauschale in Höhe von Fr. 54.- geltend gemacht (vgl. a.a.O. S. 14 Ziff. 4.2). Der in der Kostennote veranschlagte zeitliche Aufwand erscheint als angemessen. Das Honorar wird demnach auf Fr. 1269.- festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. MLaw Gnanagowry Somaskanthan wird von ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin entbunden. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin, wird gutgeheissen. Der Rechtsbeiständin wird durch die Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1269. ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: