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E-6046/2019

E-6046/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-11-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. September 2019 in der Schweiz um Asyl nach und am 17. September 2019 beauftragte er die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutzes Bundesasylzentren B._______ mit der Wahrung seiner Rechte. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2017 bereits in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihm am 18. Januar 2019 dort Schutz gewährt worden war. C. Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs und des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit der Rückführung nach Griechenland vom 25. September 2019 (vgl. Protokoll in den SEM-Akten: A13/3), machte der Beschwerdeführer, in Anwesenheit seines Rechtsvertreters, im Wesentlichen geltend, er sei am 28. Oktober 2017 in Griechenland eingereist und am 28. Dezember 2017 zu seinen Asylgründen angehört worden. Im Februar 2019 habe er das Land verlassen und sei über verschiedene Länder am 11. September 2019 in die Schweiz gelangt. Ihm sei nicht bekannt, ob er in Griechenland internationalen Schutz als Flüchtling oder subsidiären Schutz erhalten habe. Etwa neun oder zehn Monate nach seiner Anhörung in Griechenland, habe man ihm mündlich mitgeteilt, dass sein Asylgesuch abgewiesen worden sei. Ein Anwalt, an den er sich eigenständig gewendet habe, habe für ihn eine Beschwerde dagegen eingereicht. Am 10. Januar 2019 hätten die griechischen Behörden ihm drei Blätter ausgehändigt, mit denen er sich habe ausweisen können, und die sechs Monate lang gültig gewesen seien. Daraufhin sei er von Lesbos nach Athen gelangt und über Serbien ausgereist. Da das Dokument, bestehend aus den drei Blättern, nicht mehr gültig sei, würden die griechischen Behörden ihn bei einer Rückkehr in das Land wiederum nach Lesbos zurückschicken und ihn für 18 Monate inhaftieren. Auf Lesbos habe es nachts häufig gewalttätige Streitigkeiten unter den Flüchtlingen gegeben; es sei dort gefährlich. Einmal sei er als Unbeteiligter mit einer Eisenstange verletzt worden. Als er den Vorfall der Polizei gemeldet habe, hätten sie ihm gesagt, er sei lediglich zufälliges Opfer dieser Gruppen-Rivalitäten geworden. Zudem hätten die Behörden nicht gut zu ihm geschaut. So habe er sein Zelt selber kaufen müssen und sich darin nicht sicher gefühlt. Ferner habe er oft kein oder nur ungeniessbares Essen erhalten. Im Winter habe er weder über eine Heizung noch über wärmende Materialen verfügt. Überdies habe es in Griechenland keine Ärzte gegeben. Für die medizinische Versorgung von 10'000 Flüchtlingen sei nur eine einzige Organisation zuständig gewesen. Als er diese wegen seines gebrochenen Daumens aufgesucht habe, sei ihm gesagt worden, er solle Wasser trinken. Zu seinem aktuellen Gesundheitszustand gab er an, sein rechtes Trommelfell sei verletzt, er habe eine Zahninfektion und sei erkältet. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eine Kopie der Bestätigung seiner Beschwerde im griechischen Verfahren vom 9. November 2018 zu den Akten. D. D.a Am 27. September 2019 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. D.b Am 21. Oktober 2019 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen des SEM zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass sie dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2019 den subsidiären Schutzstatus gewährt, ihn darüber jedoch noch nicht informiert hätten, und dass er weder die entsprechende Aufenthaltsbewilligung noch die diesbezüglichen Reisedokumente beantragt habe. E. E.a Die Vorinstanz unterbreitete der Rechtsvertetung des Beschwerdeführers am 5. November 2019 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. E.b Mit Eingabe vom 6. November 2019 teilte die Rechtsvertretung dem SEM mit, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde. F. Mit Verfügung vom 7. November 2019 - eröffnet am 8. November 2019 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. G. Mit Eingabe vom 15. November 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung des SEM vom 7. November 2019 sei vollständig aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beilagen legt er unter anderem eine Stellungnahme der Stiftung Pro Asyl und der Refugee Support Aegean (RSA) zu den Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland vom 30. August 2018, einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Griechenland vom Januar 2018 sowie einen Online-Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 1. November 2019 ins Recht. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. November 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2019 der subsidiäre Schutzstatus in Griechenland gewährt wurde. Griechenland ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007) und die griechischen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt.

E. 5.3 Dass der Beschwerdeführer in Griechenland über einen Schutzstatus verfügt, wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. Zudem hat er nicht behauptet, das Asylverfahren in Griechenland sei in seinem Falle fehlerhaft gewesen beziehungsweise es würde ihm dort die Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Ferner enthält die Beschwerde keine diesbezüglichen Einwände, so dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Auch kein anderer Grund nach Art. 32 Abs. 1 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV1; SR 142.311) ist ersichtlich. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.4 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist (vgl. E. 5.2) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).

E. 8.1 Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgerichts praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden sowie, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Zwar anerkennt das Gericht gleichzeitig, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind, dennoch geht es diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage aus. Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; sog. Qualifikationsrichtlinie) berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. statt vieler das Urteil E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5.4 f.).

E. 8.2 Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland der subsidiäre Schutzstatus gewährt. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 der FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Sodann liegen den Akten keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer für den Fall der Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK droht. Vorab ist festzustellen, dass es keinen Grund zur Annahme gibt, der Beschwerdeführer müsse sich bei einer Rückkehr nach Griechenland wiederum in Moria/Lesbos aufhalten. Inwiefern er ausserhalb dieses Lagers in der Vergangenheit in Griechenland von Problemen betroffen gewesen wäre, die unter dem Aspekt der Zulässigkeit relevant sein könnten, ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch für seine als niederschwellig zu bezeichnenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Unabhängig davon führte das SEM zu Recht aus, der Beschwerdeführer könne sich bei Unterstützungsbedarf oder allfälligen Problemen mit Drittpersonen an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern. Auch hatte der Beschwerdeführer bereits in Rahmen seines Asylverfahrens in Griechenland einen Anwalt aufgesucht, der ihn unterstützt hatte; es gibt keinen Grund zur Annahme, er könnte dies nicht auch künftig wieder tun, sollte er auf Unterstützung angewiesen sein, um sich gegebenenfalls an die zuständigen Stellen zu wenden. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich somit als zulässig.

E. 9.1 Soweit der Beschwerdeführer auf die prekären Lebensbedingungen von Migranten in Griechenland hinweist, ist tatsächlich festzustellen, dass das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht (vgl. EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Die Missstände im Zugang zu günstigem Wohnraum oder zum Arbeitsmarkt bei anhaltender Wirtschaftskrise, die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates oder die Diskriminierungen gegenüber griechischen Staatsangehörigen beim Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen einschliesslich im Bereich der Gesundheitsversorgung werden auch durch die mit der Beschwerde beigelegten Berichte von Pro Asyl und RSA sowie der SFH belegt.

E. 9.2 Trotz dieser Kritik ist aber festzuhalten, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Der Beschwerdeführer ist somit gehalten, die ihm allfällig zustehenden Ansprüche direkt bei den griechischen Behörden einzufordern (vgl. oben E. 8.1). Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Daran vermag auch seine Rüge, den griechischen Behörden sei es innert drei Wochen nicht möglich gewesen, ihn über seinen subsidiären Schutzstatus zu informieren, offensichtlich nichts zu ändern. Denn es ist ihm selbst, und nicht den griechischen Behörden anzulasten, dass er sich mit den am 10. Januar 2019 erhaltenen Unterlagen nicht an sie gewandt hat, sondern ausgereist ist. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme wird sich der Beschwerdeführer nötigenfalls mit seinem subsidiären Schutzstatus, der ihm freien Zugang zu entsprechender Versorgung erlaubt, an die zuständigen Institutionen in Griechenland zu wenden haben. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10 und das Urteil des BVGer D-5016/2017 vom 12. März 2018 E. 6.6). Der NZZ Artikel vom 1. November 2019 ist offensichtlich nicht geeignet, hinsichtlich der Einholung von individuellen Garantien zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. So ist der Beschwerdeführer von diesen Anpassungen der Asylverfahren in Griechenland nicht betroffen, ist seines doch bereits abgeschlossen und ihm der subsidiäre Schutzstatus gewährt worden. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch als zumutbar.

E. 10 Soweit der Beschwerdeführer seinen subeventualiter gestellten Antrag auf Rückweisung damit begründet, die Vorinstanz habe sich nicht hinreichend mit seinen individuellen Umständen auseinandergesetzt und dadurch ihre Begründungspflicht verletzt, so erweist sich auch diese Rüge als offensichtlich unbegründet. Sämtliche seiner diesbezüglichen Ausführungen beziehen sich auf seinen Status als Asylbewerber im Lager Moria/Lesbos. Das SEM hat diesbezüglich zutreffend festgestellt, der Beschwerdeführer habe die Insel am 10. Januar 2019 verlassen. Gemäss seinen Angaben hätten die griechischen Behörden ihm zu diesem Zeitpunkt ein Dokument ausgestellt, mit dem er sich habe ausweisen können, und das während sechs Monaten gültig gewesen sei. Aufgrund dessen, sowie da ihm am 18. Januar 2019 in Griechenland nachweislich der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sei, bestehe kein Anlass für seine Annahme, bei einer Rückkehr werde er erneut nach Lesbos ins Lager zurückgeschickt. Diese Einschätzung wird vom Gericht geteilt, weshalb kein Anlass bestand, näher auf die zweifellos schwierigen Umstände, denen der Beschwerdeführer in Moria/Lesbos ausgesetzt gewesen sein dürfte, einzugehen. Den Akten sind auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, die eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen könnten. Das diesbezügliche Subeventualbegehren ist folglich abzuweisen.

E. 11 Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu erachten, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 12 Nach den vorstehenden Erwägungen ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen.

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerdeschrift sowie die dazugehörigen Beilagen näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 14.1 Der Antrag auf Kostenvorschusserlass erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.

E. 14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- zu tragen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerde-führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6046/2019 Urteil vom 22. November 2019 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Nina Klaus. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Lukas Rathgeber,HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...),Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 7. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. September 2019 in der Schweiz um Asyl nach und am 17. September 2019 beauftragte er die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutzes Bundesasylzentren B._______ mit der Wahrung seiner Rechte. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2017 bereits in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihm am 18. Januar 2019 dort Schutz gewährt worden war. C. Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs und des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit der Rückführung nach Griechenland vom 25. September 2019 (vgl. Protokoll in den SEM-Akten: A13/3), machte der Beschwerdeführer, in Anwesenheit seines Rechtsvertreters, im Wesentlichen geltend, er sei am 28. Oktober 2017 in Griechenland eingereist und am 28. Dezember 2017 zu seinen Asylgründen angehört worden. Im Februar 2019 habe er das Land verlassen und sei über verschiedene Länder am 11. September 2019 in die Schweiz gelangt. Ihm sei nicht bekannt, ob er in Griechenland internationalen Schutz als Flüchtling oder subsidiären Schutz erhalten habe. Etwa neun oder zehn Monate nach seiner Anhörung in Griechenland, habe man ihm mündlich mitgeteilt, dass sein Asylgesuch abgewiesen worden sei. Ein Anwalt, an den er sich eigenständig gewendet habe, habe für ihn eine Beschwerde dagegen eingereicht. Am 10. Januar 2019 hätten die griechischen Behörden ihm drei Blätter ausgehändigt, mit denen er sich habe ausweisen können, und die sechs Monate lang gültig gewesen seien. Daraufhin sei er von Lesbos nach Athen gelangt und über Serbien ausgereist. Da das Dokument, bestehend aus den drei Blättern, nicht mehr gültig sei, würden die griechischen Behörden ihn bei einer Rückkehr in das Land wiederum nach Lesbos zurückschicken und ihn für 18 Monate inhaftieren. Auf Lesbos habe es nachts häufig gewalttätige Streitigkeiten unter den Flüchtlingen gegeben; es sei dort gefährlich. Einmal sei er als Unbeteiligter mit einer Eisenstange verletzt worden. Als er den Vorfall der Polizei gemeldet habe, hätten sie ihm gesagt, er sei lediglich zufälliges Opfer dieser Gruppen-Rivalitäten geworden. Zudem hätten die Behörden nicht gut zu ihm geschaut. So habe er sein Zelt selber kaufen müssen und sich darin nicht sicher gefühlt. Ferner habe er oft kein oder nur ungeniessbares Essen erhalten. Im Winter habe er weder über eine Heizung noch über wärmende Materialen verfügt. Überdies habe es in Griechenland keine Ärzte gegeben. Für die medizinische Versorgung von 10'000 Flüchtlingen sei nur eine einzige Organisation zuständig gewesen. Als er diese wegen seines gebrochenen Daumens aufgesucht habe, sei ihm gesagt worden, er solle Wasser trinken. Zu seinem aktuellen Gesundheitszustand gab er an, sein rechtes Trommelfell sei verletzt, er habe eine Zahninfektion und sei erkältet. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eine Kopie der Bestätigung seiner Beschwerde im griechischen Verfahren vom 9. November 2018 zu den Akten. D. D.a Am 27. September 2019 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. D.b Am 21. Oktober 2019 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen des SEM zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass sie dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2019 den subsidiären Schutzstatus gewährt, ihn darüber jedoch noch nicht informiert hätten, und dass er weder die entsprechende Aufenthaltsbewilligung noch die diesbezüglichen Reisedokumente beantragt habe. E. E.a Die Vorinstanz unterbreitete der Rechtsvertetung des Beschwerdeführers am 5. November 2019 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. E.b Mit Eingabe vom 6. November 2019 teilte die Rechtsvertretung dem SEM mit, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde. F. Mit Verfügung vom 7. November 2019 - eröffnet am 8. November 2019 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. G. Mit Eingabe vom 15. November 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung des SEM vom 7. November 2019 sei vollständig aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beilagen legt er unter anderem eine Stellungnahme der Stiftung Pro Asyl und der Refugee Support Aegean (RSA) zu den Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland vom 30. August 2018, einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Griechenland vom Januar 2018 sowie einen Online-Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 1. November 2019 ins Recht. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. November 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2019 der subsidiäre Schutzstatus in Griechenland gewährt wurde. Griechenland ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007) und die griechischen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt. 5.3 Dass der Beschwerdeführer in Griechenland über einen Schutzstatus verfügt, wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. Zudem hat er nicht behauptet, das Asylverfahren in Griechenland sei in seinem Falle fehlerhaft gewesen beziehungsweise es würde ihm dort die Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Ferner enthält die Beschwerde keine diesbezüglichen Einwände, so dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Auch kein anderer Grund nach Art. 32 Abs. 1 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV1; SR 142.311) ist ersichtlich. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.4 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist (vgl. E. 5.2) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 8. 8.1 Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgerichts praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden sowie, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Zwar anerkennt das Gericht gleichzeitig, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind, dennoch geht es diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage aus. Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; sog. Qualifikationsrichtlinie) berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. statt vieler das Urteil E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5.4 f.). 8.2 Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland der subsidiäre Schutzstatus gewährt. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 der FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Sodann liegen den Akten keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer für den Fall der Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK droht. Vorab ist festzustellen, dass es keinen Grund zur Annahme gibt, der Beschwerdeführer müsse sich bei einer Rückkehr nach Griechenland wiederum in Moria/Lesbos aufhalten. Inwiefern er ausserhalb dieses Lagers in der Vergangenheit in Griechenland von Problemen betroffen gewesen wäre, die unter dem Aspekt der Zulässigkeit relevant sein könnten, ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch für seine als niederschwellig zu bezeichnenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Unabhängig davon führte das SEM zu Recht aus, der Beschwerdeführer könne sich bei Unterstützungsbedarf oder allfälligen Problemen mit Drittpersonen an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern. Auch hatte der Beschwerdeführer bereits in Rahmen seines Asylverfahrens in Griechenland einen Anwalt aufgesucht, der ihn unterstützt hatte; es gibt keinen Grund zur Annahme, er könnte dies nicht auch künftig wieder tun, sollte er auf Unterstützung angewiesen sein, um sich gegebenenfalls an die zuständigen Stellen zu wenden. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich somit als zulässig. 9. 9.1 Soweit der Beschwerdeführer auf die prekären Lebensbedingungen von Migranten in Griechenland hinweist, ist tatsächlich festzustellen, dass das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht (vgl. EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Die Missstände im Zugang zu günstigem Wohnraum oder zum Arbeitsmarkt bei anhaltender Wirtschaftskrise, die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates oder die Diskriminierungen gegenüber griechischen Staatsangehörigen beim Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen einschliesslich im Bereich der Gesundheitsversorgung werden auch durch die mit der Beschwerde beigelegten Berichte von Pro Asyl und RSA sowie der SFH belegt. 9.2 Trotz dieser Kritik ist aber festzuhalten, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Der Beschwerdeführer ist somit gehalten, die ihm allfällig zustehenden Ansprüche direkt bei den griechischen Behörden einzufordern (vgl. oben E. 8.1). Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Daran vermag auch seine Rüge, den griechischen Behörden sei es innert drei Wochen nicht möglich gewesen, ihn über seinen subsidiären Schutzstatus zu informieren, offensichtlich nichts zu ändern. Denn es ist ihm selbst, und nicht den griechischen Behörden anzulasten, dass er sich mit den am 10. Januar 2019 erhaltenen Unterlagen nicht an sie gewandt hat, sondern ausgereist ist. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme wird sich der Beschwerdeführer nötigenfalls mit seinem subsidiären Schutzstatus, der ihm freien Zugang zu entsprechender Versorgung erlaubt, an die zuständigen Institutionen in Griechenland zu wenden haben. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10 und das Urteil des BVGer D-5016/2017 vom 12. März 2018 E. 6.6). Der NZZ Artikel vom 1. November 2019 ist offensichtlich nicht geeignet, hinsichtlich der Einholung von individuellen Garantien zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. So ist der Beschwerdeführer von diesen Anpassungen der Asylverfahren in Griechenland nicht betroffen, ist seines doch bereits abgeschlossen und ihm der subsidiäre Schutzstatus gewährt worden. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch als zumutbar.

10. Soweit der Beschwerdeführer seinen subeventualiter gestellten Antrag auf Rückweisung damit begründet, die Vorinstanz habe sich nicht hinreichend mit seinen individuellen Umständen auseinandergesetzt und dadurch ihre Begründungspflicht verletzt, so erweist sich auch diese Rüge als offensichtlich unbegründet. Sämtliche seiner diesbezüglichen Ausführungen beziehen sich auf seinen Status als Asylbewerber im Lager Moria/Lesbos. Das SEM hat diesbezüglich zutreffend festgestellt, der Beschwerdeführer habe die Insel am 10. Januar 2019 verlassen. Gemäss seinen Angaben hätten die griechischen Behörden ihm zu diesem Zeitpunkt ein Dokument ausgestellt, mit dem er sich habe ausweisen können, und das während sechs Monaten gültig gewesen sei. Aufgrund dessen, sowie da ihm am 18. Januar 2019 in Griechenland nachweislich der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sei, bestehe kein Anlass für seine Annahme, bei einer Rückkehr werde er erneut nach Lesbos ins Lager zurückgeschickt. Diese Einschätzung wird vom Gericht geteilt, weshalb kein Anlass bestand, näher auf die zweifellos schwierigen Umstände, denen der Beschwerdeführer in Moria/Lesbos ausgesetzt gewesen sein dürfte, einzugehen. Den Akten sind auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, die eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen könnten. Das diesbezügliche Subeventualbegehren ist folglich abzuweisen.

11. Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu erachten, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.

12. Nach den vorstehenden Erwägungen ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen.

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerdeschrift sowie die dazugehörigen Beilagen näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. 14.1 Der Antrag auf Kostenvorschusserlass erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- zu tragen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerde-führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus Versand: