Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger (Hazara), gelangte eigenen Angaben gemäss am 1. Oktober 2019 in die Schweiz und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. A.b Bei der Personalienaufnahme (PA) vom 7. Oktober 2019 gab er an, er habe seine Heimat etwa vor zwei Jahren verlassen und sei über den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt, wo er eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Auf dem Weg in die Schweiz habe er seinen Reisepass weggeworfen. A.c Beim am 11. Oktober 2019 durchgeführten persönlichen Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung / ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), sagte der Beschwerdeführer, er sei im Sommer 2017 nach Griechenland gelangt, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. Dieses sei insofern positiv entschieden worden, als er eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Hinsichtlich der vom SEM geäusserten Absicht, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.20) einen Nichteintretensentscheid zu fällen, gab er an, die ärztliche Versorgung in Griechenland sei ungenügend und die Unterbringung sei miserabel gewesen, Flüchtlinge würden von der griechischen Bevölkerung schlecht behandelt, die Bewegungsfreiheit sei eingeschränkt und die Verpflegung sei knapp gewesen. Auf gesundheitliche Probleme angesprochen sagte er, er leide seit fünf oder sechs Jahren an einem Tremor in den Händen und sei in Griechenland nicht medizinisch versorgt worden. A.d Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 14. Oktober 2019 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und dem Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um die Rückübernahme des Beschwerdeführers. A.e Mit Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 22. Oktober 2019 legte der Beschwerdeführer die schlechten Lebensbedingungen in Griechenland dar und teilte mit, er halte eine Überstellung nach Griechenland für nicht zumutbar. A.f Die griechischen Behörden stimmten dem Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2019 zu. A.g Die Eidgenössische Zollverwaltung stellte am 5. Dezember 2019 eine an den Beschwerdeführer adressierte Postsendung, enthaltend seine Tazkira mitsamt englischer Übersetzung zu Händen des SEM sicher. A.h Das SEM händigte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2019 den Entscheidentwurf vom selben Tag zur Stellungnahme aus. A.i Der Rechtsvertreter übermittelte dem SEM gleichentags seine Stellungnahme. B. Mit gleichentags ausgehändigter Verfügung vom 23. Dezember 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Griechenland und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. Dezember 2019, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Eingabe lagen unter anderem Kopien einer Stellungnahme über die Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland (stiftung Pro Asyl und Refugee Support Aegean [RSA]) vom 30. August 2018 und ein Positionspapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) bezüglich Griechenland vom Januar 2018 bei. D. Hinsichtlich der Begründungen der angefochtenen Verfügung und der Beschwerde ist auf die Akten zu verweisen. E. Die Beschwerde und die vorinstanzlichen Akten (in elektronischer Form) gingen am 6. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.).
E. 3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 5 Zur Rüge, das SEM habe hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht alle angezeigten Abklärungen getätigt und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist festzustellen, dass das SEM die SEM-Pflege im BAZ B._______ am 9. Dezember 2019 angefragt hat, wie der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei und welche medizinischen Unterlagen vorhanden seien. Die SEM-Pflege antwortete am folgenden Tag, der Beschwerdeführer nehme seit dem 8. Oktober 2019 das Medikament Inderal gegen den Tremor ein. Dieser sei reduziert, aber immer noch vorhanden. Dr. C._______ empfehle, die Therapie fortzusetzen, zumal so auch der Blutdruck einigermassen stabil sei. Weitere gesundheitliche Probleme seien nicht bekannt. Damit ist das SEM im vorliegenden Fall seiner Pflicht zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts ausreichend nachgekommen, weshalb kein Grund besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in dem sie sich vorher aufgehalten haben.
E. 6.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Griechenland aufhielt, dort am 8. August 2018 subsidiären Schutz erhielt und ihm in der Folge ein bis zum 30. Oktober 2021 gültiger griechischer Aufenthaltstitel ausgestellt wurde. Griechenland ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007) und die griechischen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt.
E. 6.3 Griechenland hat unter anderem das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK]; SR 0.142.30) ratifiziert und bietet grundsätzlich Gewähr für die korrekte Durchführung von Asylverfahren. In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer in Griechenland über einen Schutzstatus verfügt, und er hat nicht behauptet, das Asylverfahren in Griechenland sei fehlerhaft gewesen beziehungsweise es würde ihm dort die Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Ferner enthält auch die Beschwerde keine diesbezüglichen Einwände, so dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG; SR 142.20).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.3 Beim der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.1 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland es ist (vgl. E. 6.1 f.) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).
E. 9.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird das Vorliegen eines Vollzugshindernisses nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Ebenso geht das Gericht davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Zwar anerkennt das Gericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind, dennoch sei diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen. Personen mit Schutzstatus seien griechischen Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen, beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte könnten direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt könnten Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes / Qualifikationsrichtlinie) berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK stehe gestützt auf Art. 34 EMRK auch der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. Urteile des BVGer D-6388/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 9.1, E-6046/2019 vom 22. November 2019 E. 8.1, E-5133/2018 / E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5.4 f.).
E. 9.3.1 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland den Status eines subsidiär Schutzberechtigten und eine bis zum 30. Oktober 2021 gültige griechische Aufenthaltsbewilligung erhalten. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 9.3.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Lage für Flüchtlinge in Griechenland sei desolat, ist festzustellen, dass das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht (vgl. EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Die Missstände im Zugang zu günstigem Wohnraum oder zum Arbeitsmarkt bei anhaltender Wirtschaftskrise, die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates oder die Diskriminierungen gegenüber griechischen Staatsangehörigen beim Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen einschliesslich im Bereich der Gesundheitsversorgung werden in zahlreichen Berichten internationaler Organisationen beschrieben (so auch durch die mit der Beschwerde eingereichten Berichte). Trotz dieser Kritik geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen zu gewährenden Rechte aufgezählt. Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Es darf von ihm erwartet werden, dass er sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordert. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10).
E. 9.3.3 Bei bestehenden gesundheitlichen Problemen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Drittstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr in den Drittstaat zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Subsidiär Schutzbedürftige erhalten in Griechenland zudem Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung. Dem Beschwerdeführer kann seitens des behandelnden Arztes ein Bericht ausgehändigt werden, in dem seine gesundheitlichen Probleme geschildert und die bisherige Medikation aufgeführt werden. Des Weiteren kann ihm ein Medikamentenvorrat mitgegeben werden, sodass die bisherige Medikamenteneinnahme für die kommende Zeit sichergestellt werden kann. Zukünftig wird der Beschwerdeführer bei den griechischen Behörden zu beantragen haben, dass er an einen Arzt zugewiesen wird.
E. 9.3.4 Insgesamt gesehen erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.
E. 9.4 Da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen.
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtlos zu bezeichnen sind. Damit fehlt es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 11.3 Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-52/2020 Urteil vom 8. Januar 2020 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger (Hazara), gelangte eigenen Angaben gemäss am 1. Oktober 2019 in die Schweiz und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. A.b Bei der Personalienaufnahme (PA) vom 7. Oktober 2019 gab er an, er habe seine Heimat etwa vor zwei Jahren verlassen und sei über den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt, wo er eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Auf dem Weg in die Schweiz habe er seinen Reisepass weggeworfen. A.c Beim am 11. Oktober 2019 durchgeführten persönlichen Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung / ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), sagte der Beschwerdeführer, er sei im Sommer 2017 nach Griechenland gelangt, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. Dieses sei insofern positiv entschieden worden, als er eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Hinsichtlich der vom SEM geäusserten Absicht, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.20) einen Nichteintretensentscheid zu fällen, gab er an, die ärztliche Versorgung in Griechenland sei ungenügend und die Unterbringung sei miserabel gewesen, Flüchtlinge würden von der griechischen Bevölkerung schlecht behandelt, die Bewegungsfreiheit sei eingeschränkt und die Verpflegung sei knapp gewesen. Auf gesundheitliche Probleme angesprochen sagte er, er leide seit fünf oder sechs Jahren an einem Tremor in den Händen und sei in Griechenland nicht medizinisch versorgt worden. A.d Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 14. Oktober 2019 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und dem Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um die Rückübernahme des Beschwerdeführers. A.e Mit Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 22. Oktober 2019 legte der Beschwerdeführer die schlechten Lebensbedingungen in Griechenland dar und teilte mit, er halte eine Überstellung nach Griechenland für nicht zumutbar. A.f Die griechischen Behörden stimmten dem Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2019 zu. A.g Die Eidgenössische Zollverwaltung stellte am 5. Dezember 2019 eine an den Beschwerdeführer adressierte Postsendung, enthaltend seine Tazkira mitsamt englischer Übersetzung zu Händen des SEM sicher. A.h Das SEM händigte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2019 den Entscheidentwurf vom selben Tag zur Stellungnahme aus. A.i Der Rechtsvertreter übermittelte dem SEM gleichentags seine Stellungnahme. B. Mit gleichentags ausgehändigter Verfügung vom 23. Dezember 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Griechenland und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. Dezember 2019, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Eingabe lagen unter anderem Kopien einer Stellungnahme über die Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland (stiftung Pro Asyl und Refugee Support Aegean [RSA]) vom 30. August 2018 und ein Positionspapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) bezüglich Griechenland vom Januar 2018 bei. D. Hinsichtlich der Begründungen der angefochtenen Verfügung und der Beschwerde ist auf die Akten zu verweisen. E. Die Beschwerde und die vorinstanzlichen Akten (in elektronischer Form) gingen am 6. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). 3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
5. Zur Rüge, das SEM habe hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht alle angezeigten Abklärungen getätigt und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist festzustellen, dass das SEM die SEM-Pflege im BAZ B._______ am 9. Dezember 2019 angefragt hat, wie der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei und welche medizinischen Unterlagen vorhanden seien. Die SEM-Pflege antwortete am folgenden Tag, der Beschwerdeführer nehme seit dem 8. Oktober 2019 das Medikament Inderal gegen den Tremor ein. Dieser sei reduziert, aber immer noch vorhanden. Dr. C._______ empfehle, die Therapie fortzusetzen, zumal so auch der Blutdruck einigermassen stabil sei. Weitere gesundheitliche Probleme seien nicht bekannt. Damit ist das SEM im vorliegenden Fall seiner Pflicht zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts ausreichend nachgekommen, weshalb kein Grund besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in dem sie sich vorher aufgehalten haben. 6.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Griechenland aufhielt, dort am 8. August 2018 subsidiären Schutz erhielt und ihm in der Folge ein bis zum 30. Oktober 2021 gültiger griechischer Aufenthaltstitel ausgestellt wurde. Griechenland ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007) und die griechischen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt. 6.3 Griechenland hat unter anderem das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK]; SR 0.142.30) ratifiziert und bietet grundsätzlich Gewähr für die korrekte Durchführung von Asylverfahren. In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer in Griechenland über einen Schutzstatus verfügt, und er hat nicht behauptet, das Asylverfahren in Griechenland sei fehlerhaft gewesen beziehungsweise es würde ihm dort die Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Ferner enthält auch die Beschwerde keine diesbezüglichen Einwände, so dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG; SR 142.20). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.3 Beim der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland es ist (vgl. E. 6.1 f.) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 9.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird das Vorliegen eines Vollzugshindernisses nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Ebenso geht das Gericht davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Zwar anerkennt das Gericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind, dennoch sei diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen. Personen mit Schutzstatus seien griechischen Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen, beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte könnten direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt könnten Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes / Qualifikationsrichtlinie) berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK stehe gestützt auf Art. 34 EMRK auch der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. Urteile des BVGer D-6388/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 9.1, E-6046/2019 vom 22. November 2019 E. 8.1, E-5133/2018 / E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5.4 f.). 9.3 9.3.1 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland den Status eines subsidiär Schutzberechtigten und eine bis zum 30. Oktober 2021 gültige griechische Aufenthaltsbewilligung erhalten. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 9.3.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Lage für Flüchtlinge in Griechenland sei desolat, ist festzustellen, dass das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht (vgl. EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Die Missstände im Zugang zu günstigem Wohnraum oder zum Arbeitsmarkt bei anhaltender Wirtschaftskrise, die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates oder die Diskriminierungen gegenüber griechischen Staatsangehörigen beim Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen einschliesslich im Bereich der Gesundheitsversorgung werden in zahlreichen Berichten internationaler Organisationen beschrieben (so auch durch die mit der Beschwerde eingereichten Berichte). Trotz dieser Kritik geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen zu gewährenden Rechte aufgezählt. Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Es darf von ihm erwartet werden, dass er sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordert. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10). 9.3.3 Bei bestehenden gesundheitlichen Problemen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Drittstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr in den Drittstaat zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Subsidiär Schutzbedürftige erhalten in Griechenland zudem Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung. Dem Beschwerdeführer kann seitens des behandelnden Arztes ein Bericht ausgehändigt werden, in dem seine gesundheitlichen Probleme geschildert und die bisherige Medikation aufgeführt werden. Des Weiteren kann ihm ein Medikamentenvorrat mitgegeben werden, sodass die bisherige Medikamenteneinnahme für die kommende Zeit sichergestellt werden kann. Zukünftig wird der Beschwerdeführer bei den griechischen Behörden zu beantragen haben, dass er an einen Arzt zugewiesen wird. 9.3.4 Insgesamt gesehen erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 9.4 Da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtlos zu bezeichnen sind. Damit fehlt es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.3 Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: