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D-6388/2019

D-6388/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl nach und am 11. Oktober 2019 beauftragte er die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutzes Bundesasylzentrum Ostschweiz mit der Wahrung seiner Rechte. Am 15. Oktober 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 8. Februar 2017 bereits in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihm am 17. Mai 2018 dort Schutz gewährt worden war. C. Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs und des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit der Rückführung nach Griechenland vom 18. Oktober 2019 (vgl. Protokoll in den SEM-Akten: 1053165-13/2) machte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters im Wesentlichen geltend, er sei am (...) in Griechenland eingereist. Er habe dort nicht um Asyl nachsuchen wollen, sei aber von der Polizei festgenommen und unter Druck gesetzt worden, weshalb er trotzdem einen Asylantrag eingereicht habe, da er ansonsten nach Hause hätte zurückkehren müssen. Er habe für zwei Jahre und acht Monate im Camp B._______ auf C._______ gelebt. Obwohl er am 17. Mai 2018 einen positiven Asylentscheid erhalten habe, sei er nicht verlegt worden. Er habe sich für einen Transfer angemeldet, aber es sei ihm gesagt worden, dass sie keinen freien Platz für alleinstehende Männer hätten. Zuerst würden die Familien platziert werden und erst dann würden alleinstehende junge Männer untergebracht. Er habe im Camp B._______ für verschiedene Hilfsorganisationen und andere Gruppierungen als Dolmetscher gearbeitet. Eine dieser Organisationen habe für das Christentum missioniert. Er habe nur gedolmetscht und nicht missioniert. Dennoch sei er zweimal von Landsleuten bedroht worden. Diese hätten ihm gesagt, wenn sie ihn nochmals sehen würden, würden sie ihn vernichten. Er habe Angst bekommen, da er einige Monate zuvor gesehen habe, dass ein junger Afghane durch einen anderen Afghanen getötet worden sei. Er habe sich nicht an die Behörden gewandt, weil diese erst gegen Überweisung von 400-500 Euro einer Anzeige nachgehen würden. Er habe kein Einkommen gehabt und kein Geld überweisen können. Auch die Hilfsorganisationen hätten ihm nicht helfen können. Er habe das Camp schliesslich verlassen und sei im (...) mit einem gefälschten Pass auf dem Luftweg in die Schweiz gereist. In gesundheitlicher Hinsicht führte er aus, es sei ihm psychisch nicht gut gegangen als er noch im Camp B._______ gewesen sei, die sehr schlimme Situation im Camp habe sich auf seine psychische Verfassung ausgewirkt. Jetzt gehe es ihm psychisch gut. D. D.a. Am 22. Oktober 2019 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. D.b. Am 26. Oktober 2019 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen des SEM zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass sie dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2018 einen subsidiären Schutzstatus gewährt hätten und er in Griechenland über eine bis am 23. Juli 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. E. E.a. Das SEM unterbreitete der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 19. November 2019 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. E.b. Mit Eingabe vom 20. November 2019 nahm die Rechtsvertretung hierzu Stellung. F. Mit Verfügung vom 22. November 2019 - eröffnet am 26. November 2019 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es sei die Verfügung des SEM vom 26. November 2019 aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Subeventualtiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde waren ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Griechenland vom Januar 2018 und eine Stellungnahme der Stiftung Pro Asyl und der Refugee Support Aegean (RSA) zu den Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland vom 30. August 2018 beigelegt. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 4. Dezember 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht. Er macht geltend, das SEM habe sich nicht hinreichend mit seinen individuellen Umständen auseinandergesetzt. Nach der von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. Kneubühler/Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Rz. 5 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss gekommen ist, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind und der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist. Sie hat sich namentlich auch mit den Vorbringen, dass der Beschwerdeführer sich trotz subsidiärem Schutzstatus weiterhin habe unter katastrophalen Umständen im Massencamp B._______ aufhalten müssen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II. Seite 3) und dass er von Bewohnern des Camps bedroht worden sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II Seite 4), hinreichend auseinandergesetzt. Eine Gehörsverletzung (insb. eine Verletzung der Begründungspflicht) ist nicht ersichtlich, zumal nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.). Ausserdem zeigt die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war.

E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 6.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2018 der subsidiäre Schutzstatus in Griechenland gewährt wurde. Griechenland ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007) und die griechischen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er in Griechenland über einen Schutzstatus verfügt, und er hat nicht behauptet, das Asylverfahren in Griechenland sei in seinem Falle fehlerhaft gewesen beziehungsweise es würde ihm dort die Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Auch enthält die Beschwerde keine diesbezüglichen Einwände, so dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Auch ist kein anderer Grund nach Art. 32 Abs. 1 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) ersichtlich. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 und 4 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.4 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist (vgl. E. 6.2) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).

E. 9.1 Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden sowie, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Zwar anerkennt das Gericht gleichzeitig, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind, es geht aber diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage aus. Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt und in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; sog. Qualifikationsrichtlinie) berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. statt vieler das Urteil E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5.4 f.).

E. 9.2 Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland der subsidiäre Schutzstatus gewährt. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Sodann liegen den Akten keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer für den Fall der Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK sowie Art. 3 und 4 EMRK droht. Es ist sodann festzustellen, dass es keinen Grund zur Annahme gibt, der Beschwerdeführer müsse sich bei einer Rückkehr nach Griechenland wiederum in B._______/C._______ aufhalten. Inwiefern er ausserhalb dieses Lagers in der Vergangenheit in Griechenland von Problemen betroffen gewesen wäre, die unter dem Aspekt der Zulässigkeit relevant sein könnten, ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch für seine als niederschwellig zu bezeichnenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wenn sie denn überhaupt noch bestehen. Unabhängig davon führte die Vorinstanz zu Recht aus, der Beschwerdeführer könne sich bei Unterstützungsbedarf oder allfälligen Problemen mit Drittpersonen an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich somit als zulässig.

E. 10.1 Soweit der Beschwerdeführer auf die prekären Lebensbedingungen von Migranten in Griechenland hinweist, ist tatsächlich festzustellen, dass das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht (vgl. EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Die Missstände im Zugang zu günstigem Wohnraum oder zum Arbeitsmarkt bei anhaltender Wirtschaftskrise, die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates oder die Diskriminierungen gegenüber griechischen Staatsangehörigen beim Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen einschliesslich im Bereich der Gesundheitsversorgung werden auch durch die der Beschwerde beigelegten Berichte von SFH sowie Pro Asyl und RSA belegt.

E. 10.2 Trotz dieser Kritik ist festzuhalten, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Der Beschwerdeführer ist somit gehalten, die ihm allfällig zustehenden Ansprüche direkt bei den griechischen Behörden einzufordern (vgl. oben E. 9.1). Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Daran vermag auch seine Rüge, den griechischen Behörden sei es innert beinahe drei Jahren nicht möglich gewesen, ihn ausserhalb des Camps B._______ unterbringen zu können, offensichtlich nichts zu ändern. Denn es ist ihm selbst, und nicht den griechischen Behörden anzulasten, dass er sich freiwillig aus dem Camp entfernt hat, anstelle sich erneut an die zuständigen Institutionen zu wenden, und ausgereist ist. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme - soweit sie überhaupt noch bestehen - wird sich der Beschwerdeführer nötigenfalls mit seinem subsidiären Schutzstatus, der ihm freien Zugang zu entsprechender Versorgung erlaubt, an die zuständigen Institutionen in Griechenland zu wenden haben. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10 und Urteile des BVGer D-5016/2017 vom 12. März 2018 E. 6.6; E-6046/2019 vom 22. November 2019 E. 9.2). Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch als zumutbar.

E. 11 Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu erachten, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 12 Nach den vorstehenden Erwägungen ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen.

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerdeschrift sowie die dazugehörigen Beilagen näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 14.1 Der Antrag auf Kostenvorschusserlass erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.

E. 14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- zu tragen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6388/2019 Urteil vom 9. Dezember 2019 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Lukas Rathgeber, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl nach und am 11. Oktober 2019 beauftragte er die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutzes Bundesasylzentrum Ostschweiz mit der Wahrung seiner Rechte. Am 15. Oktober 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 8. Februar 2017 bereits in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihm am 17. Mai 2018 dort Schutz gewährt worden war. C. Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs und des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit der Rückführung nach Griechenland vom 18. Oktober 2019 (vgl. Protokoll in den SEM-Akten: 1053165-13/2) machte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters im Wesentlichen geltend, er sei am (...) in Griechenland eingereist. Er habe dort nicht um Asyl nachsuchen wollen, sei aber von der Polizei festgenommen und unter Druck gesetzt worden, weshalb er trotzdem einen Asylantrag eingereicht habe, da er ansonsten nach Hause hätte zurückkehren müssen. Er habe für zwei Jahre und acht Monate im Camp B._______ auf C._______ gelebt. Obwohl er am 17. Mai 2018 einen positiven Asylentscheid erhalten habe, sei er nicht verlegt worden. Er habe sich für einen Transfer angemeldet, aber es sei ihm gesagt worden, dass sie keinen freien Platz für alleinstehende Männer hätten. Zuerst würden die Familien platziert werden und erst dann würden alleinstehende junge Männer untergebracht. Er habe im Camp B._______ für verschiedene Hilfsorganisationen und andere Gruppierungen als Dolmetscher gearbeitet. Eine dieser Organisationen habe für das Christentum missioniert. Er habe nur gedolmetscht und nicht missioniert. Dennoch sei er zweimal von Landsleuten bedroht worden. Diese hätten ihm gesagt, wenn sie ihn nochmals sehen würden, würden sie ihn vernichten. Er habe Angst bekommen, da er einige Monate zuvor gesehen habe, dass ein junger Afghane durch einen anderen Afghanen getötet worden sei. Er habe sich nicht an die Behörden gewandt, weil diese erst gegen Überweisung von 400-500 Euro einer Anzeige nachgehen würden. Er habe kein Einkommen gehabt und kein Geld überweisen können. Auch die Hilfsorganisationen hätten ihm nicht helfen können. Er habe das Camp schliesslich verlassen und sei im (...) mit einem gefälschten Pass auf dem Luftweg in die Schweiz gereist. In gesundheitlicher Hinsicht führte er aus, es sei ihm psychisch nicht gut gegangen als er noch im Camp B._______ gewesen sei, die sehr schlimme Situation im Camp habe sich auf seine psychische Verfassung ausgewirkt. Jetzt gehe es ihm psychisch gut. D. D.a. Am 22. Oktober 2019 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. D.b. Am 26. Oktober 2019 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen des SEM zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass sie dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2018 einen subsidiären Schutzstatus gewährt hätten und er in Griechenland über eine bis am 23. Juli 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. E. E.a. Das SEM unterbreitete der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 19. November 2019 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. E.b. Mit Eingabe vom 20. November 2019 nahm die Rechtsvertretung hierzu Stellung. F. Mit Verfügung vom 22. November 2019 - eröffnet am 26. November 2019 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es sei die Verfügung des SEM vom 26. November 2019 aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Subeventualtiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde waren ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Griechenland vom Januar 2018 und eine Stellungnahme der Stiftung Pro Asyl und der Refugee Support Aegean (RSA) zu den Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland vom 30. August 2018 beigelegt. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 4. Dezember 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht. Er macht geltend, das SEM habe sich nicht hinreichend mit seinen individuellen Umständen auseinandergesetzt. Nach der von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. Kneubühler/Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Rz. 5 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss gekommen ist, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind und der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist. Sie hat sich namentlich auch mit den Vorbringen, dass der Beschwerdeführer sich trotz subsidiärem Schutzstatus weiterhin habe unter katastrophalen Umständen im Massencamp B._______ aufhalten müssen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II. Seite 3) und dass er von Bewohnern des Camps bedroht worden sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II Seite 4), hinreichend auseinandergesetzt. Eine Gehörsverletzung (insb. eine Verletzung der Begründungspflicht) ist nicht ersichtlich, zumal nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.). Ausserdem zeigt die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2018 der subsidiäre Schutzstatus in Griechenland gewährt wurde. Griechenland ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007) und die griechischen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt. 6.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er in Griechenland über einen Schutzstatus verfügt, und er hat nicht behauptet, das Asylverfahren in Griechenland sei in seinem Falle fehlerhaft gewesen beziehungsweise es würde ihm dort die Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Auch enthält die Beschwerde keine diesbezüglichen Einwände, so dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Auch ist kein anderer Grund nach Art. 32 Abs. 1 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) ersichtlich. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 und 4 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.4 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist (vgl. E. 6.2) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 9. 9.1 Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden sowie, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Zwar anerkennt das Gericht gleichzeitig, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind, es geht aber diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage aus. Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt und in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; sog. Qualifikationsrichtlinie) berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. statt vieler das Urteil E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5.4 f.). 9.2 Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland der subsidiäre Schutzstatus gewährt. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Sodann liegen den Akten keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer für den Fall der Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK sowie Art. 3 und 4 EMRK droht. Es ist sodann festzustellen, dass es keinen Grund zur Annahme gibt, der Beschwerdeführer müsse sich bei einer Rückkehr nach Griechenland wiederum in B._______/C._______ aufhalten. Inwiefern er ausserhalb dieses Lagers in der Vergangenheit in Griechenland von Problemen betroffen gewesen wäre, die unter dem Aspekt der Zulässigkeit relevant sein könnten, ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch für seine als niederschwellig zu bezeichnenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wenn sie denn überhaupt noch bestehen. Unabhängig davon führte die Vorinstanz zu Recht aus, der Beschwerdeführer könne sich bei Unterstützungsbedarf oder allfälligen Problemen mit Drittpersonen an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich somit als zulässig. 10. 10.1 Soweit der Beschwerdeführer auf die prekären Lebensbedingungen von Migranten in Griechenland hinweist, ist tatsächlich festzustellen, dass das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht (vgl. EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Die Missstände im Zugang zu günstigem Wohnraum oder zum Arbeitsmarkt bei anhaltender Wirtschaftskrise, die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates oder die Diskriminierungen gegenüber griechischen Staatsangehörigen beim Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen einschliesslich im Bereich der Gesundheitsversorgung werden auch durch die der Beschwerde beigelegten Berichte von SFH sowie Pro Asyl und RSA belegt. 10.2 Trotz dieser Kritik ist festzuhalten, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Der Beschwerdeführer ist somit gehalten, die ihm allfällig zustehenden Ansprüche direkt bei den griechischen Behörden einzufordern (vgl. oben E. 9.1). Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Daran vermag auch seine Rüge, den griechischen Behörden sei es innert beinahe drei Jahren nicht möglich gewesen, ihn ausserhalb des Camps B._______ unterbringen zu können, offensichtlich nichts zu ändern. Denn es ist ihm selbst, und nicht den griechischen Behörden anzulasten, dass er sich freiwillig aus dem Camp entfernt hat, anstelle sich erneut an die zuständigen Institutionen zu wenden, und ausgereist ist. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme - soweit sie überhaupt noch bestehen - wird sich der Beschwerdeführer nötigenfalls mit seinem subsidiären Schutzstatus, der ihm freien Zugang zu entsprechender Versorgung erlaubt, an die zuständigen Institutionen in Griechenland zu wenden haben. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10 und Urteile des BVGer D-5016/2017 vom 12. März 2018 E. 6.6; E-6046/2019 vom 22. November 2019 E. 9.2). Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch als zumutbar. 11. Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu erachten, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. 12. Nach den vorstehenden Erwägungen ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerdeschrift sowie die dazugehörigen Beilagen näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. 14.1 Der Antrag auf Kostenvorschusserlass erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- zu tragen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer