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D-6559/2019

D-6559/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Oktober 2016 und gelangte über B._______ nach Griechenland, wo er sich für etwas mehr als eineinhalb Jahre aufhielt. Danach reiste er auf dem Landweg weiter, erreichte am 24. August 2019 die Schweiz und stellte zwei Tage später ein Asylgesuch. B. Nach der Personalienaufnahme vom 30. August 2019 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer am 5. September 2019 ein Dublin-Gespräch durch, bei dem es ihm das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Griechenlands sowie einer allfälligen Rückkehr dorthin gewährte. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in Griechenland zwar als Flüchtling anerkannt worden, würde aber lieber nach Somalia zurückkehren um dort zu sterben, als nach Griechenland zu gehen. Dort sei er diskriminiert worden und habe weder die öffentlichen Verkehrsmittel benützen noch im Falle einer Krankheit ins Spital gehen dürfen. Zudem habe er immer draussen in einem Zelt schlafen müssen. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts gab er an, es gehe ihm gut. Die Pflege habe ihm aber gesagt, dass er zu wenig Körpergewicht habe. C. C.a Das SEM ersuchte die griechischen Behörden im Rahmen eines Informationsersuchens vom 6. September 2019 gestützt auf einen Eurodac-Treffer um verschiedene Angaben zum Asylverfahren des Beschwerdeführers in Griechenland, darunter dessen aktuellen Status. C.b Die griechischen Behörden teilten dem SEM mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 mit, der Beschwerdeführer sei in Griechenland am 29. Mai 2019 als Flüchtling anerkannt und ihm sei eine Aufenthaltsbewilligung (gültig bis am 5. Juni 2022) erteilt worden. D. D.a In der Folge ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 10. Oktober 2019 gestützt auf das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem schweizerischen Bundesrat und der Regierung der hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) und der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. D.b Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland. D.c Der Beschwerdeführer nahm durch seine Rechtsvertretung mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 Stellung und führte aus, er habe in Griechenland keine Unterkunft zugewiesen erhalten und folglich auf der Strasse leben müssen. Zudem habe er keine medizinische Versorgung erhalten - namentlich sei ihm trotz diagnostizierter (...)krankheit eine Behandlung in Griechenland verwehrt worden - und er sei bei seiner Ankunft in der Schweiz immer noch untergewichtig und krank gewesen. Weiter brachte er vor, er sei auch im öffentlichen Verkehr ständig diskriminiert worden, habe keine Möglichkeit zum Erlernen der griechischen Sprache erhalten und sein psychischer Zustand habe sich derart verschlechtert, dass er Griechenland habe verlassen müssen. D.d Mit Schreiben vom 26. Oktober 2019 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen ausdrücklich zu. E. E.a Die Vorinstanz unterbreitete der Rechtsvertretung am 8. November 2019 einen Entwurf des Entscheids (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung nach Griechenland) zur erneuten Stellungnahme. E.b Mit Eingabe vom 11. November 2019 liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme einreichen und machte wiederum geltend, er habe in Griechenland auf der Strasse gelebt, Diskriminierungen erlitten und sei psychisch stark angeschlagen, weshalb eine Rückkehr für ihn unvorstellbar sei. Zudem sei ein Arzttermin auf den 14. November 2019 zur Abklärung seines starken Untergewichts vereinbart worden. Nachdem die Ursache des Untergewichts bislang ungeklärt sei, solle der Entscheid bis zum Vorliegen des entsprechenden ärztlichen Berichts aufgeschoben werden. F. Die Rechtsvertretung reichte mit Eingabe vom 26. November 2019 einen ärztlichen Bericht von Dr. C._______ vom 14. November 2019 zu den Akten. G. Das SEM trat mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 2. Dezember 2019 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. H. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 11. Dezember 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht sowie der Abklärungspflicht. Er macht geltend, das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung nur pauschal zum medizinischen Sachverhalt geäussert und seinen Gesundheitszustand nicht ausreichend gewürdigt. Er habe bereits anlässlich des Dublin-Gesprächs auf sein geringes Körpergewicht hingewiesen und im Anschluss gegenüber der Rechtsvertretung ausgeführt, sein Gesundheitszustand habe sich in Griechenland verschlechtert, weil er trotz Schutzstatus und Nachfrage keine medizinische Behandlung erhalten habe. Er sei stark untergewichtig und leide an einer noch ungeklärten Krankheit. Der untersuchende Arzt Dr. C._______ lasse derzeit noch einen Test bezüglich latente Tuberkulose machen, wobei bei einem positiven Ausgang eine umgehende Behandlung erforderlich sei. Auf jeden Fall sei der Arzt der Ansicht, aufgrund des Untergewichts respektive des sehr tiefen BMI-Wertes müsse er im Spital behandelt werden und seine gesundheitliche Situation sei sehr kritisch. Vor diesem Hintergrund wäre es nach Auffassung des Beschwerdeführers unabdingbar gewesen, zur vollständigen Erhebung des medizinischen Sachverhalts weitere Abklärungen vorzunehmen, beispielsweise das Einfordern von medizinischen Unterlagen bei den griechischen Behörden sowie eine Befragung der behandelnden Ärzte über den Gesundheitszustand, die erforderliche Behandlung und deren Dringlichkeit. Weiter wurde geltend gemacht, die Vorinstanz sei von der Rechtsvertretung darüber informiert worden, dass noch medizinische Untersuchungen im Gange seien, weshalb zur vollständigen und richtigen Erstellung des medizinischen Sachverhalts der ausführliche Bericht des Arztes hätte abgewartet werden müssen.

E. 5.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen es zum Schluss gekommen ist, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind und der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist. Es hat sich namentlich auch mit dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer untergewichtig sei, auseinandergesetzt. Zudem hat es bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts den von der Rechtsvertretung vorgelegten Arztbericht vom 14. November 2019 berücksichtigt (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III S. 5). Eine mangelhafte Würdigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers liegt somit nicht vor, zumal dieser im Rahmen des Dublin-Gesprächs angab, es gehe ihm gut und ihm sei lediglich von der Pflege gesagt worden, dass er zu wenig Körpergewicht habe (vgl. SEM-Akte 1049642-14/5; nachfolgend Akte 14). Es ist auch darauf hinzuweisen, dass sich weder dem Arztbericht vom 14. November 2019 (SEM-Akte 1049642-32/4; nachfolgend Akte 32) noch den Akten entnehmen lässt, dass weitere Abklärungen erforderlich oder bereits im Gange seien. Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie hätte einen weiteren Arztbericht einfordern beziehungsweise abwarten müssen. Die formellen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich somit als unbegründet und es besteht kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 6.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 29. Mai 2019 in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde. Griechenland ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007) und die griechischen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2019 ausdrücklich zugestimmt.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde. Er macht auch nicht geltend, dass ihm dort die Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen würde. Auch enthält die Beschwerde keine diesbezüglichen Einwände, so dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 und 4 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzlichen Vermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-206/2016 vom 10. Februar 2016, E. 5.1.1).

E. 9.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in Griechenland keine Unterkunft zugewiesen erhalten und die griechischen Behörden hätten ihn klar eines menschenwürdigen Lebens beraubt, womit eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege. Zudem hätte er bei einer Rückkehr keinen Zugang zu Sozialleistungen. Die Regelvermutung, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme, könne angesichts seiner besonderen Vulnerabilität nicht aufrechterhalten werden, da die Lebensbedingungen auch für anerkannte Flüchtlinge äusserst prekär seien. Nachdem er keine Möglichkeit habe, bei einer Rückkehr eine Wohnung zu erhalten, würde man ihn bewusst in die Obdachlosigkeit schicken. Ausserdem habe er in Griechenland keine medizinische Behandlung erhalten und sein psychischer Zustand habe sich während des Aufenthalts dort verschlechtert.

E. 9.2 Zwar trifft es zu, dass das griechische Fürsorgesystem auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht und es Berichte gibt, wonach die Betroffenen nur unzulänglich unterstützt würden (vgl. Urteil des BVGer D-4020/2018 vom 25. Juli 2018 E. 8.2 m.H.). Dies wird auch durch den in der Beschwerdeschrift zitierten Bericht von Pro Asyl/RSA vom 30. August 2018 bestätigt. Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, die von den griechischen Behörden als Flüchtlinge anerkannt wurden, wird vom Bundesverwaltungsgericht jedoch praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Das Gericht geht davon aus, dass Griechenland das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 33 Abs. 1 FK beachtet und als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Auch wenn anzuerkennen ist, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind, kann daraus noch nicht auf eine drohende unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive eine existenzielle Notlage geschlossen werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6388/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 9.1).

E. 9.3 Der Beschwerdeführer hat sowohl im Rahmen des rechtlichen Gehörs als auch auf Beschwerdeebene nur sehr wenige Details dazu geliefert, wie er während seines Aufenthalts in Griechenland gelebt habe. Seine Angaben erschöpfen sich im Wesentlichen in der pauschalen Äusserung, er sei diskriminiert worden und habe - weil ihm keine Unterkunft zugewiesen worden sei - auf der Strasse leben müssen. Dennoch scheint er gemäss seinen Aussagen anlässlich des Dublin-Gesprächs zumindest die Möglichkeit gehabt zu haben, in einem Zelt zu übernachten (vgl. Akte 14). Als anerkannter Flüchtling stehen dem Beschwerdeführer alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern beispielsweise in Bezug auf die Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive die Gleichbehandlung mit anderen Ausländern beispielsweise mit Bezug zur Erwerbstätigkeit oder zur Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Zudem kann er sich auf die Garantien der sogenannten Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften vorliegend insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland wenigstens vorübergehend auf die Hilfe kirchlicher respektive karitativer Organisationen wird zählen können. Im Übrigen ist er gehalten, die ihm zustehenden Unterstützungsleistungen und weiteren Rechte direkt bei den zuständigen Behörden einzufordern, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK könnte sich der Beschwerdeführer schliesslich gestützt auf Art. 34 EMRK letztinstanzlich an den EGMR wenden. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich somit als zulässig.

E. 9.4 Sodann ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland nicht entgegensteht. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gab er selbst noch an, dass es ihm gut gehe; die Pflege habe ihn jedoch darauf hingewiesen, dass er zu wenig Körpergewicht habe (vgl. Akte 14). Auch wenn Untergewicht durchaus ein ernstzunehmendes gesundheitliches Problem darstellen kann, lassen diese Aussagen nicht auf einen kritischen Gesundheitszustand schliessen. Sodann wurde in der Stellungnahme vom 17. Oktober 2019 geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer in Griechenland keine medizinische Versorgung erhalten habe und bei seiner Ankunft in der Schweiz immer noch untergewichtig und krank gewesen sei. Zudem sei ihm trotz diagnostizierter (...)krankheit eine Behandlung verwehrt worden und seine psychische Verfassung habe sich während des Aufenthalts in Griechenland verschlechtert (vgl. SEM-Akte 1049642-23/1). Dies steht teilweise im Widerspruch zu den Aussagen am vorangehenden Dublin-Gespräch, bei dem der Beschwerdeführer weder eine bestimmte Krankheit noch (...)beschwerden oder psychische Probleme erwähnte. Auch dem eingereichten Arztbericht vom 14. November 2019 - der im Wesentlichen festhält, es lägen keine pathologischen Laborresultate zur Erklärung des Gewichtsverlusts vor - lassen sich keine entsprechenden Anhaltspunkte entnehmen und es werden darin weder eine (...)krankheit noch psychische Probleme aufgeführt (vgl. Akte 32) Ebenso wenig finden sich in diesem Bericht Hinweise auf eine mögliche latente Tuberkuloseerkrankung oder eine allenfalls notwendige Hospitalisierung aufgrund des starken Untergewichts. Diese erstmals in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Umstände stellen blosse Behauptungen dar und sind denn auch bis zum heutigen Zeitpunkt unbelegt geblieben. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling in Griechenland Zugang zu medizinischer Versorgung hat und sich im Zusammenhang mit den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen an die zuständigen Institutionen wenden kann. Es wird von ihm nicht konkret dargelegt, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, in Griechenland allenfalls erforderliche medizinische Behandlungen erhältlich zu machen. Seine pauschalen Ausführungen, ihm sei trotz diagnostizierter Krankheit eine Behandlung verwehrt worden, vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Weder belegt er die angeblich diagnostizierten Leiden durch entsprechende Unterlagen noch führt er substanziiert aus, inwiefern er versucht habe, eine medizinische Behandlung in Anspruch zu nehmen respektive inwiefern ihm diese verweigert worden sein soll. Zusammenfassend lassen sich den Akten keine genügend konkreten Hinweise dafür entnehmen, dass die Gesundheit oder das Leben des Beschwerdeführers bei einer Rückschaffung nach Griechenland in ernsthafte Gefahr geraten könnte. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Einholung von individuellen Garantien (vgl. Urteil des BVGer E-6046/2019 vom 22. November 2019 E. 9.2). Somit ist der Vollzug der Wegweisung - trotz des nachgewiesenen Untergewichts des Beschwerdeführers - als zumutbar zu bezeichnen. Das SEM ist gehalten, seinem Gesundheitszustand im Rahmen der Organisation der Überstellung angemessen Rechnung zu tragen.

E. 10 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Vermutung, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und eine Wegweisung in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist, umzustossen. Da die griechischen Behörden der Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug der Wegweisung ist somit zu bestätigen.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 12.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos.

E. 12.2 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren zum Vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege nicht gegeben (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch abzuweisen ist.

E. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6559/2019tsr Urteil vom 17. Dezember 2019 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch lic. iur. Patrik Eggenberger, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (Sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Oktober 2016 und gelangte über B._______ nach Griechenland, wo er sich für etwas mehr als eineinhalb Jahre aufhielt. Danach reiste er auf dem Landweg weiter, erreichte am 24. August 2019 die Schweiz und stellte zwei Tage später ein Asylgesuch. B. Nach der Personalienaufnahme vom 30. August 2019 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer am 5. September 2019 ein Dublin-Gespräch durch, bei dem es ihm das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Griechenlands sowie einer allfälligen Rückkehr dorthin gewährte. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in Griechenland zwar als Flüchtling anerkannt worden, würde aber lieber nach Somalia zurückkehren um dort zu sterben, als nach Griechenland zu gehen. Dort sei er diskriminiert worden und habe weder die öffentlichen Verkehrsmittel benützen noch im Falle einer Krankheit ins Spital gehen dürfen. Zudem habe er immer draussen in einem Zelt schlafen müssen. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts gab er an, es gehe ihm gut. Die Pflege habe ihm aber gesagt, dass er zu wenig Körpergewicht habe. C. C.a Das SEM ersuchte die griechischen Behörden im Rahmen eines Informationsersuchens vom 6. September 2019 gestützt auf einen Eurodac-Treffer um verschiedene Angaben zum Asylverfahren des Beschwerdeführers in Griechenland, darunter dessen aktuellen Status. C.b Die griechischen Behörden teilten dem SEM mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 mit, der Beschwerdeführer sei in Griechenland am 29. Mai 2019 als Flüchtling anerkannt und ihm sei eine Aufenthaltsbewilligung (gültig bis am 5. Juni 2022) erteilt worden. D. D.a In der Folge ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 10. Oktober 2019 gestützt auf das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem schweizerischen Bundesrat und der Regierung der hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) und der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. D.b Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland. D.c Der Beschwerdeführer nahm durch seine Rechtsvertretung mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 Stellung und führte aus, er habe in Griechenland keine Unterkunft zugewiesen erhalten und folglich auf der Strasse leben müssen. Zudem habe er keine medizinische Versorgung erhalten - namentlich sei ihm trotz diagnostizierter (...)krankheit eine Behandlung in Griechenland verwehrt worden - und er sei bei seiner Ankunft in der Schweiz immer noch untergewichtig und krank gewesen. Weiter brachte er vor, er sei auch im öffentlichen Verkehr ständig diskriminiert worden, habe keine Möglichkeit zum Erlernen der griechischen Sprache erhalten und sein psychischer Zustand habe sich derart verschlechtert, dass er Griechenland habe verlassen müssen. D.d Mit Schreiben vom 26. Oktober 2019 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen ausdrücklich zu. E. E.a Die Vorinstanz unterbreitete der Rechtsvertretung am 8. November 2019 einen Entwurf des Entscheids (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung nach Griechenland) zur erneuten Stellungnahme. E.b Mit Eingabe vom 11. November 2019 liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme einreichen und machte wiederum geltend, er habe in Griechenland auf der Strasse gelebt, Diskriminierungen erlitten und sei psychisch stark angeschlagen, weshalb eine Rückkehr für ihn unvorstellbar sei. Zudem sei ein Arzttermin auf den 14. November 2019 zur Abklärung seines starken Untergewichts vereinbart worden. Nachdem die Ursache des Untergewichts bislang ungeklärt sei, solle der Entscheid bis zum Vorliegen des entsprechenden ärztlichen Berichts aufgeschoben werden. F. Die Rechtsvertretung reichte mit Eingabe vom 26. November 2019 einen ärztlichen Bericht von Dr. C._______ vom 14. November 2019 zu den Akten. G. Das SEM trat mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 2. Dezember 2019 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. H. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 11. Dezember 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht sowie der Abklärungspflicht. Er macht geltend, das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung nur pauschal zum medizinischen Sachverhalt geäussert und seinen Gesundheitszustand nicht ausreichend gewürdigt. Er habe bereits anlässlich des Dublin-Gesprächs auf sein geringes Körpergewicht hingewiesen und im Anschluss gegenüber der Rechtsvertretung ausgeführt, sein Gesundheitszustand habe sich in Griechenland verschlechtert, weil er trotz Schutzstatus und Nachfrage keine medizinische Behandlung erhalten habe. Er sei stark untergewichtig und leide an einer noch ungeklärten Krankheit. Der untersuchende Arzt Dr. C._______ lasse derzeit noch einen Test bezüglich latente Tuberkulose machen, wobei bei einem positiven Ausgang eine umgehende Behandlung erforderlich sei. Auf jeden Fall sei der Arzt der Ansicht, aufgrund des Untergewichts respektive des sehr tiefen BMI-Wertes müsse er im Spital behandelt werden und seine gesundheitliche Situation sei sehr kritisch. Vor diesem Hintergrund wäre es nach Auffassung des Beschwerdeführers unabdingbar gewesen, zur vollständigen Erhebung des medizinischen Sachverhalts weitere Abklärungen vorzunehmen, beispielsweise das Einfordern von medizinischen Unterlagen bei den griechischen Behörden sowie eine Befragung der behandelnden Ärzte über den Gesundheitszustand, die erforderliche Behandlung und deren Dringlichkeit. Weiter wurde geltend gemacht, die Vorinstanz sei von der Rechtsvertretung darüber informiert worden, dass noch medizinische Untersuchungen im Gange seien, weshalb zur vollständigen und richtigen Erstellung des medizinischen Sachverhalts der ausführliche Bericht des Arztes hätte abgewartet werden müssen. 5.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen es zum Schluss gekommen ist, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind und der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist. Es hat sich namentlich auch mit dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer untergewichtig sei, auseinandergesetzt. Zudem hat es bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts den von der Rechtsvertretung vorgelegten Arztbericht vom 14. November 2019 berücksichtigt (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III S. 5). Eine mangelhafte Würdigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers liegt somit nicht vor, zumal dieser im Rahmen des Dublin-Gesprächs angab, es gehe ihm gut und ihm sei lediglich von der Pflege gesagt worden, dass er zu wenig Körpergewicht habe (vgl. SEM-Akte 1049642-14/5; nachfolgend Akte 14). Es ist auch darauf hinzuweisen, dass sich weder dem Arztbericht vom 14. November 2019 (SEM-Akte 1049642-32/4; nachfolgend Akte 32) noch den Akten entnehmen lässt, dass weitere Abklärungen erforderlich oder bereits im Gange seien. Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie hätte einen weiteren Arztbericht einfordern beziehungsweise abwarten müssen. Die formellen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich somit als unbegründet und es besteht kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 29. Mai 2019 in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde. Griechenland ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007) und die griechischen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2019 ausdrücklich zugestimmt. 6.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde. Er macht auch nicht geltend, dass ihm dort die Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen würde. Auch enthält die Beschwerde keine diesbezüglichen Einwände, so dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 und 4 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzlichen Vermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-206/2016 vom 10. Februar 2016, E. 5.1.1). 9. 9.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in Griechenland keine Unterkunft zugewiesen erhalten und die griechischen Behörden hätten ihn klar eines menschenwürdigen Lebens beraubt, womit eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege. Zudem hätte er bei einer Rückkehr keinen Zugang zu Sozialleistungen. Die Regelvermutung, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme, könne angesichts seiner besonderen Vulnerabilität nicht aufrechterhalten werden, da die Lebensbedingungen auch für anerkannte Flüchtlinge äusserst prekär seien. Nachdem er keine Möglichkeit habe, bei einer Rückkehr eine Wohnung zu erhalten, würde man ihn bewusst in die Obdachlosigkeit schicken. Ausserdem habe er in Griechenland keine medizinische Behandlung erhalten und sein psychischer Zustand habe sich während des Aufenthalts dort verschlechtert. 9.2 Zwar trifft es zu, dass das griechische Fürsorgesystem auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht und es Berichte gibt, wonach die Betroffenen nur unzulänglich unterstützt würden (vgl. Urteil des BVGer D-4020/2018 vom 25. Juli 2018 E. 8.2 m.H.). Dies wird auch durch den in der Beschwerdeschrift zitierten Bericht von Pro Asyl/RSA vom 30. August 2018 bestätigt. Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, die von den griechischen Behörden als Flüchtlinge anerkannt wurden, wird vom Bundesverwaltungsgericht jedoch praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Das Gericht geht davon aus, dass Griechenland das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 33 Abs. 1 FK beachtet und als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Auch wenn anzuerkennen ist, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind, kann daraus noch nicht auf eine drohende unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive eine existenzielle Notlage geschlossen werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6388/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 9.1). 9.3 Der Beschwerdeführer hat sowohl im Rahmen des rechtlichen Gehörs als auch auf Beschwerdeebene nur sehr wenige Details dazu geliefert, wie er während seines Aufenthalts in Griechenland gelebt habe. Seine Angaben erschöpfen sich im Wesentlichen in der pauschalen Äusserung, er sei diskriminiert worden und habe - weil ihm keine Unterkunft zugewiesen worden sei - auf der Strasse leben müssen. Dennoch scheint er gemäss seinen Aussagen anlässlich des Dublin-Gesprächs zumindest die Möglichkeit gehabt zu haben, in einem Zelt zu übernachten (vgl. Akte 14). Als anerkannter Flüchtling stehen dem Beschwerdeführer alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern beispielsweise in Bezug auf die Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive die Gleichbehandlung mit anderen Ausländern beispielsweise mit Bezug zur Erwerbstätigkeit oder zur Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Zudem kann er sich auf die Garantien der sogenannten Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften vorliegend insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland wenigstens vorübergehend auf die Hilfe kirchlicher respektive karitativer Organisationen wird zählen können. Im Übrigen ist er gehalten, die ihm zustehenden Unterstützungsleistungen und weiteren Rechte direkt bei den zuständigen Behörden einzufordern, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK könnte sich der Beschwerdeführer schliesslich gestützt auf Art. 34 EMRK letztinstanzlich an den EGMR wenden. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich somit als zulässig. 9.4 Sodann ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland nicht entgegensteht. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gab er selbst noch an, dass es ihm gut gehe; die Pflege habe ihn jedoch darauf hingewiesen, dass er zu wenig Körpergewicht habe (vgl. Akte 14). Auch wenn Untergewicht durchaus ein ernstzunehmendes gesundheitliches Problem darstellen kann, lassen diese Aussagen nicht auf einen kritischen Gesundheitszustand schliessen. Sodann wurde in der Stellungnahme vom 17. Oktober 2019 geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer in Griechenland keine medizinische Versorgung erhalten habe und bei seiner Ankunft in der Schweiz immer noch untergewichtig und krank gewesen sei. Zudem sei ihm trotz diagnostizierter (...)krankheit eine Behandlung verwehrt worden und seine psychische Verfassung habe sich während des Aufenthalts in Griechenland verschlechtert (vgl. SEM-Akte 1049642-23/1). Dies steht teilweise im Widerspruch zu den Aussagen am vorangehenden Dublin-Gespräch, bei dem der Beschwerdeführer weder eine bestimmte Krankheit noch (...)beschwerden oder psychische Probleme erwähnte. Auch dem eingereichten Arztbericht vom 14. November 2019 - der im Wesentlichen festhält, es lägen keine pathologischen Laborresultate zur Erklärung des Gewichtsverlusts vor - lassen sich keine entsprechenden Anhaltspunkte entnehmen und es werden darin weder eine (...)krankheit noch psychische Probleme aufgeführt (vgl. Akte 32) Ebenso wenig finden sich in diesem Bericht Hinweise auf eine mögliche latente Tuberkuloseerkrankung oder eine allenfalls notwendige Hospitalisierung aufgrund des starken Untergewichts. Diese erstmals in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Umstände stellen blosse Behauptungen dar und sind denn auch bis zum heutigen Zeitpunkt unbelegt geblieben. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling in Griechenland Zugang zu medizinischer Versorgung hat und sich im Zusammenhang mit den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen an die zuständigen Institutionen wenden kann. Es wird von ihm nicht konkret dargelegt, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, in Griechenland allenfalls erforderliche medizinische Behandlungen erhältlich zu machen. Seine pauschalen Ausführungen, ihm sei trotz diagnostizierter Krankheit eine Behandlung verwehrt worden, vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Weder belegt er die angeblich diagnostizierten Leiden durch entsprechende Unterlagen noch führt er substanziiert aus, inwiefern er versucht habe, eine medizinische Behandlung in Anspruch zu nehmen respektive inwiefern ihm diese verweigert worden sein soll. Zusammenfassend lassen sich den Akten keine genügend konkreten Hinweise dafür entnehmen, dass die Gesundheit oder das Leben des Beschwerdeführers bei einer Rückschaffung nach Griechenland in ernsthafte Gefahr geraten könnte. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Einholung von individuellen Garantien (vgl. Urteil des BVGer E-6046/2019 vom 22. November 2019 E. 9.2). Somit ist der Vollzug der Wegweisung - trotz des nachgewiesenen Untergewichts des Beschwerdeführers - als zumutbar zu bezeichnen. Das SEM ist gehalten, seinem Gesundheitszustand im Rahmen der Organisation der Überstellung angemessen Rechnung zu tragen.

10. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Vermutung, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und eine Wegweisung in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist, umzustossen. Da die griechischen Behörden der Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug der Wegweisung ist somit zu bestätigen. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 12. 12.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos. 12.2 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren zum Vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege nicht gegeben (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand: