Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. Januar 2018 und reiste über B._______ nach Griechenland. Dort hielt er sich bis im September 2019 auf, bevor er mithilfe eines Schleppers über verschiedene Staaten nach C._______ gelangte. Schliesslich reiste er am 8. Oktober 2019 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 15. Oktober 2019 fand die Personalienaufnahme statt. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 22. März 2018 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihm dort am 14. Dezember 2018 Schutz gewährt worden war. C. Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2019 in Anwesenheit seines Rechtsvertreters ein Dublin-Gespräch durch, bei dem es ihm das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Griechenlands sowie einer allfälligen Rückkehr dorthin gewährte. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, ihm sei in Griechenland aus humanitären Gründen Schutz gewährt worden. Er habe zwar eine Identitätskarte und einen Pass erhalten, welche ihm aber gestohlen worden seien. Zuerst habe er im D._______ gelebt, in welchem brutale und menschenunwürdige Zustände geherrscht hätten. Danach sei er nach E._______ gegangen, wo er jedoch quasi obdachlos gewesen sei und in der Ruine einer alten Schule habe übernachten müssen. Obwohl er sich bei einem Amt um ein Obdach bemüht habe, habe er keine Unterkunft erhalten. Er habe auch keine Arbeit gehabt und hungern müssen. Als er sich um Sozialhilfe bemüht habe, habe es von Seiten der griechischen Behörden geheissen, es gebe keine Unterlagen über ihn. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts gab der Beschwerdeführer an, er habe die Hoffnung verloren, sei demoralisiert und habe keine Perspektiven mehr. Zudem sei er verwirrt, vergesslich sowie traumatisiert und leide an (...). Ansonsten sei er gesund. D. D.a Das SEM ersuchte die griechischen Behörden im Rahmen eines Informationsersuchens vom 21. Oktober 2019 um verschiedene Angaben zum Asylverfahren des Beschwerdeführers in Griechenland, darunter dessen aktuellen Status. D.b Die griechischen Behörden teilten dem SEM mit Schreiben vom 20. November 2019 mit, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland am 14. Dezember 2018 subsidiärer Schutz gewährt und ihm eine Aufenthaltsbewilligung, gültig bis am 27. Januar 2022, erteilt worden sei. E. E.a In der Folge ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 21. November 2019 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. E.b Mit Schreiben vom 25. November 2019 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen ausdrücklich zu. F. F.a Die Vorinstanz unterbreitete der Rechtsvertretung am 10. Dezember 2019 einen Entscheidentwurf (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung nach Griechenland) zur Stellungnahme. F.b Mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Stellungnahme einreichen. G. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 12. Dezember 2019 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. H. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 20. Dezember 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in dem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2018 der subsidiäre Schutzstatus in Griechenland gewährt wurde. Griechenland ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007) und die griechischen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 25. November 2019 ausdrücklich zugestimmt.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er in Griechenland über einen subsidiären Schutzstatus verfügt. Zudem hat er nicht behauptet, das Asylverfahren in Griechenland sei in seinem Falle fehlerhaft gewesen beziehungsweise es würde ihm dort die Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Ferner enthält die Beschwerde keine diesbezüglichen Einwände, so dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Auch ist kein anderer Grund nach Art. 32 Abs. 1 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV1; SR 142.311) ersichtlich. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geldendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist (vgl. E. 5.2) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzlichen Vermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-206/2016 vom 10. Februar 2016 E. 5.1).
E. 8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe das D._______ verlassen müssen, nachdem ihm der subsidiäre Schutzstatus gewährt worden sei. Er sei in der Folge nach E._______ gereist, wo er jedoch keine Existenzgrundlage gehabt habe und obdachlos gewesen sei. Obwohl er sich um eine Unterkunft und um Sozialhilfe bemüht habe, seien ihm diese verweigert worden. Er habe Hunger gelitten und sei in Griechenland lebensbedrohlichen Situationen ausgesetzt gewesen. Die Lage für Personen mit Schutzstatus sei äusserst prekär und er habe sich nicht in Sicherheit gefühlt. Seine dortigen Erlebnisse hätten ihn psychisch sehr stark belastet, was sich bei der Ankunft in der Schweiz in Symptomen wie (...) und Vergesslichkeit geäussert habe. Ihm seien deshalb Beruhigungsmedikamente verschrieben worden und er habe einen Termin beim Arzt erhalten, wobei der Rechtsvertretung trotz entsprechender Aufforderung bislang kein Arztbericht weitergeleitet worden sei. Die griechischen Behörden kämen ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach und es bestehe ein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass sein Leben, seine Sicherheit und seine Gesundheit in Griechenland in Gefahr seien. Zudem hätte er bei einer Rückkehr keinen Zugang zu Sozialleistungen und würde bewusst in die Obdachlosigkeit geschickt. Die Wegweisung verstosse deshalb gegen Art. 3 EMRK und die Schweiz müsse auf sein Asylgesuch eintreten.
E. 8.2 Zwar trifft es zu, dass das griechische Fürsorgesystem auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht und es Berichte gibt, wonach die Betroffenen nur unzulänglich unterstützt würden (vgl. Urteil des BVGer D-4020/2018 vom 25. Juli 2018 E. 8.2 m.H.). Dies wird auch durch den in der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 11. Dezember 2019 sowie in der Beschwerdeschrift zitierten Bericht von Pro Asyl/RSA bestätigt, der insbesondere Missstände im Zugang zu Wohnraum und Sozialleistungen dokumentiert. Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht jedoch praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Das Gericht geht davon aus, dass Griechenland das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 33 Abs. 1 FK beachtet und als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Auch wenn anzuerkennen ist, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind, kann daraus noch nicht auf eine drohende unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive eine existenzielle Notlage geschlossen werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6388/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 9.1).
E. 8.3 Der Beschwerdeführer gab zwar an, er habe mehrere Tage vor einer UN-Behörde gewartet, um ein Obdach zu erhalten, und trotzdem sei ihm keine Unterkunft zugewiesen worden. Ebenso habe er versucht, Sozialhilfe zu beantragen, wobei man ihm aber mitgeteilt habe, es seien keine Unterlagen über ihn vorhanden (vgl. Akten SEM 1053116-11/5; nachfolgend Akte11). Es ist jedoch festzuhalten, dass Personen mit Schutzstatus griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt sind in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; sog. Qualifika-tionsrichtlinie) berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. statt vieler das Urteil E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5.5.). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland wenigstens vorübergehend auf die Hilfe kirchlicher respektive karitativer Organisationen wird zählen können. Im Übrigen ist er gehalten, die ihm zustehenden Unterstützungsleistungen und weiteren Rechte direkt bei den zuständigen Behörden einzufordern, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Daran vermögen auch die allgemein gehaltenen Vorbringen, er habe bei einer UN-Behörde sowie bei einem griechischen Amt erfolglos versucht, an eine Unterkunft sowie an Sozialleistungen zu kommen, nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich somit als zulässig.
E. 8.4 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, in der angefochtenen Verfügung sei der medizinische Sachverhalt nur pauschal abgehandelt und nicht im Detail gewürdigt worden. Es bestünden klare Anzeichen einer Traumatisierung und er werde medikamentös wegen (...) und Stress behandelt. Die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang nicht sämtliche angezeigten Abklärungen getätigt. Hierzu ist festzuhalten, dass sich dem Protokoll des Dublin-Gesprächs entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer demoralisiert sei, keine Perspektiven mehr habe sowie verwirrt und vergesslich sei. Er bezeichnete sich selbst auch als traumatisiert und gab an, an (...) zu leiden (vgl. Akte 11). In den Akten befinden sich aber keinerlei medizinischen Berichte, die eine allfällige tatsächlich bestehende Traumatisierung oder diesbezüglich laufende Abklärungen bestätigen würden. Auch in der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 11. Dezember 2019 wurde mit keinem Wort erwähnt, dass zurzeit eine medizinische Abklärung oder Behandlung am Laufen sei und ein diesbezüglicher Bericht abgewartet werden müsste (vgl. Akten SEM 1053116-25/2). Die blosse eigene Einschätzung des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs, wonach er traumatisiert sei, stellt noch keinen genügend konkreten Anhaltspunkt dafür dar, dass eine dem Wegweisungsvollzug entgegenstehende Erkrankung vorliegen könnte. Zwar wird auf Beschwerdeebene ergänzend vorgebracht, der Beschwerdeführer habe anlässlich einer Besprechung mit der Rechtsvertretung ausgeführt, dass er Beruhigungsmedikamente und einen Termin beim Arzt erhalten habe. Bis zum heutigen Zeitpunkt liegen jedoch keine weiteren Informationen über eine allfällige ärztliche Behandlung vor. Zudem erscheinen die im Rahmen des Dublin-Gesprächs geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden, die im Wesentlichen aus Vergesslichkeit und (...) bestanden, nicht derart gravierend, als dass sie - sofern sie weiterhin bestehen - nicht auch in Griechenland behandelt werden könnten. Diesbezüglich wird sich der Beschwerdeführer nötigenfalls mit seinem subsidiären Schutzstatus, der ihm freien Zugang zu entsprechender Versorgung erlaubt, an die zuständigen Institutionen in Griechenland zu wenden haben. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien (vgl. Urteil des BVGer E-6046/2019 vom 22. November 2019 E. 9.2 m.H.) und der Wegweisungsvollzug erweist sich als zumutbar. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme von weiteren Abklärungen hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts erscheint nicht angezeigt. Zudem sind auch keine weiteren Gründe ersichtlich, die eine Rückweisung rechtfertigen könnten. Der entsprechende Eventualantrag ist folglich abzuweisen.
E. 9 Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu erachten, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.
E. 10 Nach dem Gesagten ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 12.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos.
E. 12.2 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren zum Vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege nicht gegeben (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
E. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6746/2019tsr Urteil vom 23. Dezember 2019 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Alparslan Bagcivan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. Januar 2018 und reiste über B._______ nach Griechenland. Dort hielt er sich bis im September 2019 auf, bevor er mithilfe eines Schleppers über verschiedene Staaten nach C._______ gelangte. Schliesslich reiste er am 8. Oktober 2019 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 15. Oktober 2019 fand die Personalienaufnahme statt. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 22. März 2018 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihm dort am 14. Dezember 2018 Schutz gewährt worden war. C. Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2019 in Anwesenheit seines Rechtsvertreters ein Dublin-Gespräch durch, bei dem es ihm das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Griechenlands sowie einer allfälligen Rückkehr dorthin gewährte. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, ihm sei in Griechenland aus humanitären Gründen Schutz gewährt worden. Er habe zwar eine Identitätskarte und einen Pass erhalten, welche ihm aber gestohlen worden seien. Zuerst habe er im D._______ gelebt, in welchem brutale und menschenunwürdige Zustände geherrscht hätten. Danach sei er nach E._______ gegangen, wo er jedoch quasi obdachlos gewesen sei und in der Ruine einer alten Schule habe übernachten müssen. Obwohl er sich bei einem Amt um ein Obdach bemüht habe, habe er keine Unterkunft erhalten. Er habe auch keine Arbeit gehabt und hungern müssen. Als er sich um Sozialhilfe bemüht habe, habe es von Seiten der griechischen Behörden geheissen, es gebe keine Unterlagen über ihn. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts gab der Beschwerdeführer an, er habe die Hoffnung verloren, sei demoralisiert und habe keine Perspektiven mehr. Zudem sei er verwirrt, vergesslich sowie traumatisiert und leide an (...). Ansonsten sei er gesund. D. D.a Das SEM ersuchte die griechischen Behörden im Rahmen eines Informationsersuchens vom 21. Oktober 2019 um verschiedene Angaben zum Asylverfahren des Beschwerdeführers in Griechenland, darunter dessen aktuellen Status. D.b Die griechischen Behörden teilten dem SEM mit Schreiben vom 20. November 2019 mit, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland am 14. Dezember 2018 subsidiärer Schutz gewährt und ihm eine Aufenthaltsbewilligung, gültig bis am 27. Januar 2022, erteilt worden sei. E. E.a In der Folge ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 21. November 2019 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. E.b Mit Schreiben vom 25. November 2019 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen ausdrücklich zu. F. F.a Die Vorinstanz unterbreitete der Rechtsvertretung am 10. Dezember 2019 einen Entscheidentwurf (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung nach Griechenland) zur Stellungnahme. F.b Mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Stellungnahme einreichen. G. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 12. Dezember 2019 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. H. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 20. Dezember 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in dem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2018 der subsidiäre Schutzstatus in Griechenland gewährt wurde. Griechenland ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007) und die griechischen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 25. November 2019 ausdrücklich zugestimmt. 5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er in Griechenland über einen subsidiären Schutzstatus verfügt. Zudem hat er nicht behauptet, das Asylverfahren in Griechenland sei in seinem Falle fehlerhaft gewesen beziehungsweise es würde ihm dort die Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Ferner enthält die Beschwerde keine diesbezüglichen Einwände, so dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Auch ist kein anderer Grund nach Art. 32 Abs. 1 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV1; SR 142.311) ersichtlich. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geldendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist (vgl. E. 5.2) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzlichen Vermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-206/2016 vom 10. Februar 2016 E. 5.1). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe das D._______ verlassen müssen, nachdem ihm der subsidiäre Schutzstatus gewährt worden sei. Er sei in der Folge nach E._______ gereist, wo er jedoch keine Existenzgrundlage gehabt habe und obdachlos gewesen sei. Obwohl er sich um eine Unterkunft und um Sozialhilfe bemüht habe, seien ihm diese verweigert worden. Er habe Hunger gelitten und sei in Griechenland lebensbedrohlichen Situationen ausgesetzt gewesen. Die Lage für Personen mit Schutzstatus sei äusserst prekär und er habe sich nicht in Sicherheit gefühlt. Seine dortigen Erlebnisse hätten ihn psychisch sehr stark belastet, was sich bei der Ankunft in der Schweiz in Symptomen wie (...) und Vergesslichkeit geäussert habe. Ihm seien deshalb Beruhigungsmedikamente verschrieben worden und er habe einen Termin beim Arzt erhalten, wobei der Rechtsvertretung trotz entsprechender Aufforderung bislang kein Arztbericht weitergeleitet worden sei. Die griechischen Behörden kämen ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach und es bestehe ein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass sein Leben, seine Sicherheit und seine Gesundheit in Griechenland in Gefahr seien. Zudem hätte er bei einer Rückkehr keinen Zugang zu Sozialleistungen und würde bewusst in die Obdachlosigkeit geschickt. Die Wegweisung verstosse deshalb gegen Art. 3 EMRK und die Schweiz müsse auf sein Asylgesuch eintreten. 8.2 Zwar trifft es zu, dass das griechische Fürsorgesystem auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht und es Berichte gibt, wonach die Betroffenen nur unzulänglich unterstützt würden (vgl. Urteil des BVGer D-4020/2018 vom 25. Juli 2018 E. 8.2 m.H.). Dies wird auch durch den in der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 11. Dezember 2019 sowie in der Beschwerdeschrift zitierten Bericht von Pro Asyl/RSA bestätigt, der insbesondere Missstände im Zugang zu Wohnraum und Sozialleistungen dokumentiert. Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht jedoch praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Das Gericht geht davon aus, dass Griechenland das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 33 Abs. 1 FK beachtet und als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Auch wenn anzuerkennen ist, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind, kann daraus noch nicht auf eine drohende unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive eine existenzielle Notlage geschlossen werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6388/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 9.1). 8.3 Der Beschwerdeführer gab zwar an, er habe mehrere Tage vor einer UN-Behörde gewartet, um ein Obdach zu erhalten, und trotzdem sei ihm keine Unterkunft zugewiesen worden. Ebenso habe er versucht, Sozialhilfe zu beantragen, wobei man ihm aber mitgeteilt habe, es seien keine Unterlagen über ihn vorhanden (vgl. Akten SEM 1053116-11/5; nachfolgend Akte11). Es ist jedoch festzuhalten, dass Personen mit Schutzstatus griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt sind in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; sog. Qualifika-tionsrichtlinie) berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. statt vieler das Urteil E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5.5.). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland wenigstens vorübergehend auf die Hilfe kirchlicher respektive karitativer Organisationen wird zählen können. Im Übrigen ist er gehalten, die ihm zustehenden Unterstützungsleistungen und weiteren Rechte direkt bei den zuständigen Behörden einzufordern, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Daran vermögen auch die allgemein gehaltenen Vorbringen, er habe bei einer UN-Behörde sowie bei einem griechischen Amt erfolglos versucht, an eine Unterkunft sowie an Sozialleistungen zu kommen, nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich somit als zulässig. 8.4 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, in der angefochtenen Verfügung sei der medizinische Sachverhalt nur pauschal abgehandelt und nicht im Detail gewürdigt worden. Es bestünden klare Anzeichen einer Traumatisierung und er werde medikamentös wegen (...) und Stress behandelt. Die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang nicht sämtliche angezeigten Abklärungen getätigt. Hierzu ist festzuhalten, dass sich dem Protokoll des Dublin-Gesprächs entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer demoralisiert sei, keine Perspektiven mehr habe sowie verwirrt und vergesslich sei. Er bezeichnete sich selbst auch als traumatisiert und gab an, an (...) zu leiden (vgl. Akte 11). In den Akten befinden sich aber keinerlei medizinischen Berichte, die eine allfällige tatsächlich bestehende Traumatisierung oder diesbezüglich laufende Abklärungen bestätigen würden. Auch in der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 11. Dezember 2019 wurde mit keinem Wort erwähnt, dass zurzeit eine medizinische Abklärung oder Behandlung am Laufen sei und ein diesbezüglicher Bericht abgewartet werden müsste (vgl. Akten SEM 1053116-25/2). Die blosse eigene Einschätzung des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs, wonach er traumatisiert sei, stellt noch keinen genügend konkreten Anhaltspunkt dafür dar, dass eine dem Wegweisungsvollzug entgegenstehende Erkrankung vorliegen könnte. Zwar wird auf Beschwerdeebene ergänzend vorgebracht, der Beschwerdeführer habe anlässlich einer Besprechung mit der Rechtsvertretung ausgeführt, dass er Beruhigungsmedikamente und einen Termin beim Arzt erhalten habe. Bis zum heutigen Zeitpunkt liegen jedoch keine weiteren Informationen über eine allfällige ärztliche Behandlung vor. Zudem erscheinen die im Rahmen des Dublin-Gesprächs geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden, die im Wesentlichen aus Vergesslichkeit und (...) bestanden, nicht derart gravierend, als dass sie - sofern sie weiterhin bestehen - nicht auch in Griechenland behandelt werden könnten. Diesbezüglich wird sich der Beschwerdeführer nötigenfalls mit seinem subsidiären Schutzstatus, der ihm freien Zugang zu entsprechender Versorgung erlaubt, an die zuständigen Institutionen in Griechenland zu wenden haben. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien (vgl. Urteil des BVGer E-6046/2019 vom 22. November 2019 E. 9.2 m.H.) und der Wegweisungsvollzug erweist sich als zumutbar. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme von weiteren Abklärungen hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts erscheint nicht angezeigt. Zudem sind auch keine weiteren Gründe ersichtlich, die eine Rückweisung rechtfertigen könnten. Der entsprechende Eventualantrag ist folglich abzuweisen.
9. Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu erachten, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. 10. Nach dem Gesagten ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 12. 12.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos. 12.2 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren zum Vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege nicht gegeben (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann