Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 9. September 2019 in der Schweiz um Asyl nach und am 11. September 2019 beauftragte sie die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region B._______ mit der Wahrung ihrer Rechte. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2016 bereits in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihr am 24. November 2017 dort Schutz gewährt worden war. C. Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs (vgl. Protokoll in den SEM-Akten: A16/2) machte die Beschwerdeführerin, in Anwesenheit ihrer Rechtsvertreterin, im Wesentlichen geltend, sie sei im November 2016 in Griechenland auf der Insel Xios angekommen, wo sie ein Asylgesuch eingereicht habe. Vier Monate später sei sie nach C._______ gebracht worden, wo man sie zu ihren Asylgründen befragt habe. Danach habe sie in Griechenland eine Bewilligung für Flüchtlinge erhalten, jedoch sei ihr diese sowie andere Dokumente und ihr Mobiltelefon gestohlen worden. In C._______ habe sie zusammen mit ihrer Tochter D._______ (nachfolgend T.) und deren Ehemann sowie ihrem Sohn E._______ und dessen Ehefrau in einem Haus gelebt, welches ihnen eine Organisation zur Verfügung gestellt habe. Im Mai 2018 hätten sie dieses Haus verlassen und wieder in eine Asylunterkunft gehen müssen. Damals sei sie noch mit ihren Kindern zusammen gewesen. Später sei der Kontakt zu ihnen abgebrochen, bis sie vernommen habe, dass T. in der Schweiz sei, weshalb sie hierhin gereist sei. Zu ihrer Gesundheit gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Nierensteine, Darm- und Magenprobleme, Schwierigkeiten mit dem Zwölffingerdarm und Nervenentzündungen habe. Sie sei vergesslich und habe Alzheimer. Zudem leide sie an Schwindel, Kniearthritis und nächtlichem Gedankenkreisen. Zum medizinischen Sachverhalt liegen zwei medizinische Formulare vom 5. und vom 21. Oktober 2019, beide gezeichnet von med. pract. F._______ bei den Akten. D. D.a Am 17. September 2019 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. D.b Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen des SEM am 8. Oktober 2019 zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass sie die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin am 24. November 2017 anerkannt hätten und sie über eine bis am 27. November 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung für Griechenland verfüge. E. E.a Mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, Abklärungen hätten ergeben, dass sie in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. Das SEM beabsichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf ihr Asylgesuch nicht einzutreten und sie nach Griechenland wegzuweisen, wozu sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs innert Frist äussern könne. E.b In ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2019 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe in der Schweiz erst kürzlich ihre seit Jahren vermisste Tochter T. gefunden. Als ältere alleinstehende und verletzliche Person sei sie besonders auf die Unterstützung von T. angewiesen; es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis. Bei einer allfälligen Wegeweisung nach Griechenland müsste sie erneut auf der Strasse leben und hätte keinen Zugang mehr zu medizinischer Versorgung, da sie dort weder von ihrer Familie noch vom Staat unterstützt werde. Es lägen deshalb Anhaltspunkte dafür vor, dass sie bei einer Wegweisung nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung nach Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig, zumindest aber unzumutbar sei. F. F.a Die Vorinstanz unterbreitete der Rechtsvertetung der Beschwerdeführerin am 13. November 2019 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. F.b Mit Eingabe vom 14. November 2019 nahm die rubrizierte Rechtsvertreterin zum Entscheidentwurf schriftlich Stellung. Sie wiederholte darin im Wesentlichen ihre bereits anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 17. Oktober 2019 gemachten Vorbringen. Zu ihrer gesundheitlichen Situation ergänzte sie, die ihr verschriebenen Medikamente hätten nicht den gewünschten Effekt der Linderung gebracht, weshalb sie sich demnächst erneut medizinisch werde abklären lassen. Das SEM werde ersucht, den Arzttermin vom 22. November 2019 und den darauffolgenden Bericht abzuwarten. Zudem befinde sie sich seit dem 16. Oktober 2019 in psychiatrischer Behandlung. Sie werde die entsprechenden Berichte nachreichen, sobald sie vorlägen. G. Mit Verfügung vom 14. November 2019 - eröffnet am 15. November 2019 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin an. H. Mit Eingabe vom 22. November 2019 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung im Wegweisungspunkt (Dispositivziffern 2 - 4) aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zur nahtlosen fachärztlichen Weiterbehandlung von den griechischen Behörden einzuholen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beilagen legt sie unter anderem ein Schreiben von T. zu Handen des SEM vom 18. November 2019 sowie drei Online-Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 5. September 2019, 1. und 21. November 2019 zur Situation von Migranten und Migrantinnen in Griechenland ins Recht. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 25. November 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). J. Mit Eingabe vom 26. November 2019 reichte die Beschwerdeführerin ein Formular mit Informationen zu ihrem Gesundheitszustand vom 23. November 2019 zu den Akten.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin am 24. November 2017 in Griechenland anerkannt wurde und sie dort über eine bis am 27. November 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. Griechenland ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007) und die griechischen Behörden haben der Rückübernahme der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2019 ausdrücklich zugestimmt.
E. 5.3 Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
E. 6.1 Vorab ist bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin festzustellen, dass dem aktuellsten Arztbericht vom 23. November 2019 folgende Diagnosen, die bereits schon im ärztlichen Bericht vom 21. Oktober 2019 festgestellt wurden, zu entnehmen sind: Anpassungsstörungen, mittelgradige depressive Episode, Bauch und Rückenschmerzen, gastroösophageale Refluxkrankheit, atopisches (endogenes) Ekzem, Reiz-darmsyndrom ohne Diarrhoe, Vitamin-D-Mangel und Mangel an sonstigen Vitaminen des Vitamin-B-Komplexes. Der Beschwerdeführerin wurden diverse Medikamente verschrieben.
E. 6.2 Daraus ergibt sich zwar, dass die Beschwerdeführerin sowohl in somatischer als auch psychischer Hinsicht gesundheitlich angeschlagen ist. Demgegenüber lassen sich daraus noch keine schwerwiegenden medizinischen Leiden begründen. Daran ändert der Umstand, dass die Beschwerdeführerin einen weiteren Termin (18. Dezember 2019) hat, nichts.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu verfügen, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4; EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinn von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 10). Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine enge, nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Ferner muss das in der Schweiz lebende Familienmitglied hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Von einem solchen ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 und 3.1, BGE 130 II 281 E. 3.1; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1). Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird demzufolge praxisgemäss aufgehoben, wenn erstens ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, die betroffene Person zweitens an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat und dieses Gesuch, drittens, noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2).
E. 7.3 Soweit die Beschwerdeführerin ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer in der Schweiz lebenden Tochter T. geltend macht, zumal sie als ältere, alleinstehende und kranke Frau - mit Verdacht auf Alzheimer - und somit als klar verletzliche Person auf die Unterstützung von T. angewiesen sei, gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus der Anwesenheit von T. in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. So hielt das SEM zu Recht fest, dass sich T. als Asylsuchende in der Schweiz aufhalte und weder eine Niederlassungsbewilligung noch ein anderweitiges gefestigtes Anwesenheitsrecht besitze. An dieser Einschätzung vermag auch der Hinweis in der Beschwerde, T. werde in naher Zukunft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhalten, nichts zu ändern. Unabhängig davon ergibt sich aufgrund der Akten kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und T., das der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Praxis zu Art. 8 EMRK verschaffen könnte (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d f. m.w.H.). Auch wenn der Wunsch der Beschwerdeführerin, bei ihrer Tochter zu leben, verständlich ist, sind die hohen Anforderungen an ein entscheidendes Abhängigkeitsverhältnis alleine mit dem pauschalen Hinweis auf die gesundheitliche Angeschlagenheit der Beschwerdeführerin und ihr Alter offensichtlich nicht erfüllt. Von der geltend gemachten Alzheimererkrankung der erst (...)-jährigen Beschwerdeführerin geht im Übrigen aus den medizinischen Akten nichts hervor. Vielmehr lassen die in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen, wie erwähnt (vgl. E. 6), gerade nicht auf eine schwererwiegende Erkrankung schliessen. Soweit die Tochter der Beschwerdeführerin ihrerseits in ihrem Schreiben vom 18. November 2019 ausführt, sie und ihre Mutter hätten aufgrund ihrer Lebensgeschichten eine äusserst enge Beziehung, soll dies zwar nicht bestritten werden. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden erwachsenen Frauen ergibt sich aber daraus nicht, ebensowenig aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter bei der Kinderbetreuung unterstütze. Es ist schliesslich nicht ersichtlich, weshalb sich T. mit ihrer Familie freiwillig von der Mutter getrennt hätte, läge ein effektives Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen vor, dies, nachdem alle Familienmitglieder in Griechenland Schutz erhalten hatten. Schliesslich liegt auch kein anderer Grund nach Art. 32 Abs. 1 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV1; SR 142.311) vor, wonach die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt werden könnte.
E. 7.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Wegweisung der Beschwerdeführerin zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist (vgl. E. 5.2) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).
E. 9.1 Zwar steht das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik. So wurde davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, häufig unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit, die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer nationalen Strategie zurückgeführt werde, die Beschäftigung - insbesondere auch von Personen mit anerkanntem Schutzstatus - zu fördern, seien die Betroffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Bezüglich der staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis auch zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden (vgl. Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Greece as a country of asylum, UNHCR observations on the current situation of asylum in Greece, Dezember 2014, S. 31 ff.; vgl. EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Indes ist nicht bekannt, dass Griechenland das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 33 Abs. 1 FK missachten würde. Dies wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Auch wenn die Lebensbedingungen in Griechenland als nicht einfach zu bezeichnen sind, ist diesbezüglich dennoch nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen.
E. 9.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, bei einer Rückkehr nach Griechenland bestehe keinerlei Gewähr für das Vorhandensein einer adäquaten Unterkunft - es sei sogar höchst wahrscheinlich, dass sie erneut auf der Strasse leben müsse - was sich bei fehlender medizinischer Versorgung zusätzlich negativ auf ihren Gesundheitszustand auswirke, vermag sie daraus nichts für sich abzuleiten. So geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen in C._______ ein Haus zur Verfügung gestellt worden sei. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, sie habe diese Unterkunft im Mai 2018 wieder verlassen müssen - und später auch die nächste Unterkunft - so sind diesbezüglich Zweifel anzubringen. Denn zum einen sind ihre Angaben auffallend unsubstantiiert. Zum anderen hat sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch widersprochen. Anlässlich des Dublin-Gesprächs machte sie geltend, ihre Aufenthaltsbewilligung sowie andere Dokumente und ihr Mobiltelefon seien ihr gestohlen worden (vgl. A16/2). Hingegen führt sie in der Beschwerde aus, sie habe sämtliche Dokumente und Ausweise verloren, weshalb sie mit ihrem Sohn nicht aus Griechenland habe ausreisen können. Unabhängig davon ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland Zugang zu einer Unterkunft erhalten wird. Das SEM hielt zu Recht fest, Griechenland habe die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; sog. Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt. Gestützt darauf habe die Beschwerdeführerin notfalls einklagbare Ansprüche in Bezug auf Sozialleistungen, Wohnraum und medizinische Versorgung. Die Beschwerdeführerin sei gehalten, die ihr zustehenden Leistungen bei den griechischen Behörden geltend zu machen. Zudem bestünden neben staatlichen Strukturen, die primär existenzielle Bedürfnisse abdeckten, private und internationale Organisationen, an die sie sich in Griechenland wenden könne. Nötigenfalls könne sie ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern. Zudem verwies das SEM zu Recht darauf, dass der Beschwerdeführerin alle Rechte aus der FK zustünden, zumal sie als Flüchtling anerkannt worden sei. Dazu gehöre die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern, beispielsweise in Bezug auf Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge und soziale Sicherheit. Die mit der Beschwerde eingereichten Online-Artikel der NZZ sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, in Bezug auf eine allfällige Verletzung von Art. 3 EMRK respektive der Annahme einer existenziellen Notlage bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Griechenland.
E. 9.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Zwar setzt ein solche Verletzung von Art. 3 EMRK nach geltender Rechtsprechung nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraus (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), sondern kann auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180 - 193 m.w.H.). Bezüglich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin verwies das SEM im Wesentlichen zu Recht darauf, dass Griechenland die Qualifikationsrichtlinie umgesetzt habe. Es sei daher davon auszugehen, dass die medizinische Grundversorgung in Griechenland sichergestellt sei. Ferner lägen keine erhärteten Hinweise vor, wonach Griechenland der Beschwerdeführerin eine notwendige medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Auch sei keine ernsthafte Gefahr ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Ver-schlechterung ihres Gesundheitszustands, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin sei gehalten, sich bei medizinischen Problemen an eine Institution in Griechenland zu wenden. Das Gericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht von derartigen Schwere sind, dass diese dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Dazu kann auf die E. 6 verwiesen werden. Auch spricht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin angeblich die Reise von Griechenland über diverse Länder bis in die Schweiz zu Fuss zurückgelegt habe (vgl. A16/2), gegen die Annahme einer schweren Erkrankung. Der aktuellste Arztbericht vom 23. November 2019 enthält im Vergleich zum ärztlichen Bericht vom 21. Oktober 2019 keine neuen Diagnosen, sondern lediglich eine Verschreibung von drei zusätzlichen Medikamenten (Laxoberon, Pantoprazol und Quentiapin). Soweit behauptet wird, die Beschwerdeführerin sei Suizid gefährdet, kann sie damit ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen ist den medizinischen Akten nichts diesbezügliches zu entnehmen, und das SEM hielt zutreffend fest, dass vorliegend keine Anzeichen bestünden, wonach aufgrund der geltend gemachten vermeintlichen oder tatsächlichen Selbstmordgefahr unter Berücksichtigung des tatsächlichen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Vorfeld beziehungsweise bei der Überstellung nach Griechenland drohe. Im Übrigen ist auf die Möglichkeit stabilisierender Massnahmen bei der Rückkehr hinzuweisen. Die Vollzugsbehörden sind gehalten, beim Vollzug der Wegweisung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin gebührend Rechnung zu tragen. Was schliesslich den Hinweis im Arztbericht vom 23. November 2019 betrifft, es sei ein psychiatrisches Verlaufsgespräch für den 18. Dezember 2019 vorgesehen, steht auch dieser Umstand dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, sofern notwendig, in Griechenland ihre medizinische Behandlung fortsetzen kann.
E. 9.2.3 Hinsichtlich einer drohenden Verletzung von Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnis zu T. kann vollumfänglich auf das unter E. 7.3 Gesagte verwiesen werden. Eine solche ist nicht anzunehmen.
E. 9.3 Unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestehen ebenfalls keine Hindernisse. Es besteht kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten. Zum einen kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden. Der Einwand, aufgrund der fehlenden Integrationsmassnahmen in Griechenland sowie ihrer persönlichen Situation als alleinstehende, ältere und kranke Frau, könne nicht von einer genügenden lebensnotwendigen Versorgung in Griechenland ausgegangen werden, vermag nichts zu ändern. Da Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist, ist die Beschwerdeführerin gehalten, ihr allfällig zustehende Ansprüche direkt bei den griechischen Behörden einzufordern und diese nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen (vgl. oben E. 9.2.1).
E. 9.4 Bei der geschilderten Sachlage besteht schliesslich kein Anlass für die Einholung individueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10 und das Urteil des BVGer D-5016/2017, a.a.O., E. 6.6), weshalb der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen ist. Im Übrigen hielt das SEM in der angefochtenen Verfügung fest, es trage dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem es Griechenland vor der Überstellung über allfällige notwendige medizinische Behandlungen informiere. Daran ist die Vorinstanz vorliegend zu erinnern.
E. 9.5 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Vermutung umzustossen, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist.
E. 9.6 Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG zu erachten, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben.
E. 10 Soweit die Beschwerdeführerin ihren subeventualiter gestellten Antrag auf Rückweisung zum einen damit begründet, die Vorinstanz habe das Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrer Tochter unzureichend begründet und geprüft, so erweist sich auch diese Rüge als offensichtlich unbegründet. Indem das SEM zu Recht festhielt, T. verfüge in der Schweiz über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht, war es nicht dazu angehalten, näher auf die Voraussetzungen zur Praxis des Familienverhältnisses gemäss Art. 8 EMRK einzugehen. Im Weiteren vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt unvollständig erstellt, eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht zu begründen. Das SEM hat diesbezüglich zu Recht festgestellt, dass es den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt erachte. Da keine Hinweise vorlägen, dass weitere ärztliche Beurteilungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu wesentlich anderen, insbesondere bedeutend schwerwiegenderen Diagnosen führen würden, welche an der Einschätzung des SEM etwas ändern könnten, erübrige es sich weitere Arztberichte abzuwarten. Diese Einschätzung wird mit dem neusten Arztbericht vom 23. November 2019 bestätigt, zumal daraus im Vergleich zum ärztlichen Bericht vom 21. Oktober 2019 keine neuen Diagnosen hervorgehen. Daran ändert auch der darin enthaltene Hinweis auf das psychiatrische Verlaufsgespräch vom 18. Dezember 2019 nichts (vgl. E. 6). Aus den Akten gehen auch sonst keine Hinweise hervor, die eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen könnten. Der diesbezügliche Antrag ist folglich abzuweisen.
E. 11 Nach den vorstehenden Erwägungen ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerdeschrift sowie die dazugehörigen Beilagen näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13.1 Der Antrag auf Kostenvorschusserlass erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens, unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- zu tragen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6189/2019 Urteil vom 29. November 2019 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Nina Klaus. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch MLaw Karin Fischli, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region B._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 14. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 9. September 2019 in der Schweiz um Asyl nach und am 11. September 2019 beauftragte sie die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region B._______ mit der Wahrung ihrer Rechte. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2016 bereits in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihr am 24. November 2017 dort Schutz gewährt worden war. C. Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs (vgl. Protokoll in den SEM-Akten: A16/2) machte die Beschwerdeführerin, in Anwesenheit ihrer Rechtsvertreterin, im Wesentlichen geltend, sie sei im November 2016 in Griechenland auf der Insel Xios angekommen, wo sie ein Asylgesuch eingereicht habe. Vier Monate später sei sie nach C._______ gebracht worden, wo man sie zu ihren Asylgründen befragt habe. Danach habe sie in Griechenland eine Bewilligung für Flüchtlinge erhalten, jedoch sei ihr diese sowie andere Dokumente und ihr Mobiltelefon gestohlen worden. In C._______ habe sie zusammen mit ihrer Tochter D._______ (nachfolgend T.) und deren Ehemann sowie ihrem Sohn E._______ und dessen Ehefrau in einem Haus gelebt, welches ihnen eine Organisation zur Verfügung gestellt habe. Im Mai 2018 hätten sie dieses Haus verlassen und wieder in eine Asylunterkunft gehen müssen. Damals sei sie noch mit ihren Kindern zusammen gewesen. Später sei der Kontakt zu ihnen abgebrochen, bis sie vernommen habe, dass T. in der Schweiz sei, weshalb sie hierhin gereist sei. Zu ihrer Gesundheit gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Nierensteine, Darm- und Magenprobleme, Schwierigkeiten mit dem Zwölffingerdarm und Nervenentzündungen habe. Sie sei vergesslich und habe Alzheimer. Zudem leide sie an Schwindel, Kniearthritis und nächtlichem Gedankenkreisen. Zum medizinischen Sachverhalt liegen zwei medizinische Formulare vom 5. und vom 21. Oktober 2019, beide gezeichnet von med. pract. F._______ bei den Akten. D. D.a Am 17. September 2019 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. D.b Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen des SEM am 8. Oktober 2019 zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass sie die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin am 24. November 2017 anerkannt hätten und sie über eine bis am 27. November 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung für Griechenland verfüge. E. E.a Mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, Abklärungen hätten ergeben, dass sie in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. Das SEM beabsichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf ihr Asylgesuch nicht einzutreten und sie nach Griechenland wegzuweisen, wozu sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs innert Frist äussern könne. E.b In ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2019 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe in der Schweiz erst kürzlich ihre seit Jahren vermisste Tochter T. gefunden. Als ältere alleinstehende und verletzliche Person sei sie besonders auf die Unterstützung von T. angewiesen; es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis. Bei einer allfälligen Wegeweisung nach Griechenland müsste sie erneut auf der Strasse leben und hätte keinen Zugang mehr zu medizinischer Versorgung, da sie dort weder von ihrer Familie noch vom Staat unterstützt werde. Es lägen deshalb Anhaltspunkte dafür vor, dass sie bei einer Wegweisung nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung nach Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig, zumindest aber unzumutbar sei. F. F.a Die Vorinstanz unterbreitete der Rechtsvertetung der Beschwerdeführerin am 13. November 2019 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. F.b Mit Eingabe vom 14. November 2019 nahm die rubrizierte Rechtsvertreterin zum Entscheidentwurf schriftlich Stellung. Sie wiederholte darin im Wesentlichen ihre bereits anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 17. Oktober 2019 gemachten Vorbringen. Zu ihrer gesundheitlichen Situation ergänzte sie, die ihr verschriebenen Medikamente hätten nicht den gewünschten Effekt der Linderung gebracht, weshalb sie sich demnächst erneut medizinisch werde abklären lassen. Das SEM werde ersucht, den Arzttermin vom 22. November 2019 und den darauffolgenden Bericht abzuwarten. Zudem befinde sie sich seit dem 16. Oktober 2019 in psychiatrischer Behandlung. Sie werde die entsprechenden Berichte nachreichen, sobald sie vorlägen. G. Mit Verfügung vom 14. November 2019 - eröffnet am 15. November 2019 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin an. H. Mit Eingabe vom 22. November 2019 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung im Wegweisungspunkt (Dispositivziffern 2 - 4) aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zur nahtlosen fachärztlichen Weiterbehandlung von den griechischen Behörden einzuholen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beilagen legt sie unter anderem ein Schreiben von T. zu Handen des SEM vom 18. November 2019 sowie drei Online-Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 5. September 2019, 1. und 21. November 2019 zur Situation von Migranten und Migrantinnen in Griechenland ins Recht. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 25. November 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). J. Mit Eingabe vom 26. November 2019 reichte die Beschwerdeführerin ein Formular mit Informationen zu ihrem Gesundheitszustand vom 23. November 2019 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin am 24. November 2017 in Griechenland anerkannt wurde und sie dort über eine bis am 27. November 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. Griechenland ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007) und die griechischen Behörden haben der Rückübernahme der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2019 ausdrücklich zugestimmt. 5.3 Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. 6. 6.1 Vorab ist bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin festzustellen, dass dem aktuellsten Arztbericht vom 23. November 2019 folgende Diagnosen, die bereits schon im ärztlichen Bericht vom 21. Oktober 2019 festgestellt wurden, zu entnehmen sind: Anpassungsstörungen, mittelgradige depressive Episode, Bauch und Rückenschmerzen, gastroösophageale Refluxkrankheit, atopisches (endogenes) Ekzem, Reiz-darmsyndrom ohne Diarrhoe, Vitamin-D-Mangel und Mangel an sonstigen Vitaminen des Vitamin-B-Komplexes. Der Beschwerdeführerin wurden diverse Medikamente verschrieben. 6.2 Daraus ergibt sich zwar, dass die Beschwerdeführerin sowohl in somatischer als auch psychischer Hinsicht gesundheitlich angeschlagen ist. Demgegenüber lassen sich daraus noch keine schwerwiegenden medizinischen Leiden begründen. Daran ändert der Umstand, dass die Beschwerdeführerin einen weiteren Termin (18. Dezember 2019) hat, nichts. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu verfügen, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4; EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinn von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 10). Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine enge, nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Ferner muss das in der Schweiz lebende Familienmitglied hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Von einem solchen ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 und 3.1, BGE 130 II 281 E. 3.1; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1). Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird demzufolge praxisgemäss aufgehoben, wenn erstens ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, die betroffene Person zweitens an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat und dieses Gesuch, drittens, noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2). 7.3 Soweit die Beschwerdeführerin ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer in der Schweiz lebenden Tochter T. geltend macht, zumal sie als ältere, alleinstehende und kranke Frau - mit Verdacht auf Alzheimer - und somit als klar verletzliche Person auf die Unterstützung von T. angewiesen sei, gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus der Anwesenheit von T. in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. So hielt das SEM zu Recht fest, dass sich T. als Asylsuchende in der Schweiz aufhalte und weder eine Niederlassungsbewilligung noch ein anderweitiges gefestigtes Anwesenheitsrecht besitze. An dieser Einschätzung vermag auch der Hinweis in der Beschwerde, T. werde in naher Zukunft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhalten, nichts zu ändern. Unabhängig davon ergibt sich aufgrund der Akten kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und T., das der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Praxis zu Art. 8 EMRK verschaffen könnte (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d f. m.w.H.). Auch wenn der Wunsch der Beschwerdeführerin, bei ihrer Tochter zu leben, verständlich ist, sind die hohen Anforderungen an ein entscheidendes Abhängigkeitsverhältnis alleine mit dem pauschalen Hinweis auf die gesundheitliche Angeschlagenheit der Beschwerdeführerin und ihr Alter offensichtlich nicht erfüllt. Von der geltend gemachten Alzheimererkrankung der erst (...)-jährigen Beschwerdeführerin geht im Übrigen aus den medizinischen Akten nichts hervor. Vielmehr lassen die in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen, wie erwähnt (vgl. E. 6), gerade nicht auf eine schwererwiegende Erkrankung schliessen. Soweit die Tochter der Beschwerdeführerin ihrerseits in ihrem Schreiben vom 18. November 2019 ausführt, sie und ihre Mutter hätten aufgrund ihrer Lebensgeschichten eine äusserst enge Beziehung, soll dies zwar nicht bestritten werden. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden erwachsenen Frauen ergibt sich aber daraus nicht, ebensowenig aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter bei der Kinderbetreuung unterstütze. Es ist schliesslich nicht ersichtlich, weshalb sich T. mit ihrer Familie freiwillig von der Mutter getrennt hätte, läge ein effektives Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen vor, dies, nachdem alle Familienmitglieder in Griechenland Schutz erhalten hatten. Schliesslich liegt auch kein anderer Grund nach Art. 32 Abs. 1 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV1; SR 142.311) vor, wonach die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt werden könnte. 7.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Wegweisung der Beschwerdeführerin zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist (vgl. E. 5.2) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 9. 9.1 Zwar steht das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik. So wurde davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, häufig unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit, die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer nationalen Strategie zurückgeführt werde, die Beschäftigung - insbesondere auch von Personen mit anerkanntem Schutzstatus - zu fördern, seien die Betroffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Bezüglich der staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis auch zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden (vgl. Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Greece as a country of asylum, UNHCR observations on the current situation of asylum in Greece, Dezember 2014, S. 31 ff.; vgl. EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Indes ist nicht bekannt, dass Griechenland das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 33 Abs. 1 FK missachten würde. Dies wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Auch wenn die Lebensbedingungen in Griechenland als nicht einfach zu bezeichnen sind, ist diesbezüglich dennoch nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen. 9.2 9.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, bei einer Rückkehr nach Griechenland bestehe keinerlei Gewähr für das Vorhandensein einer adäquaten Unterkunft - es sei sogar höchst wahrscheinlich, dass sie erneut auf der Strasse leben müsse - was sich bei fehlender medizinischer Versorgung zusätzlich negativ auf ihren Gesundheitszustand auswirke, vermag sie daraus nichts für sich abzuleiten. So geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen in C._______ ein Haus zur Verfügung gestellt worden sei. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, sie habe diese Unterkunft im Mai 2018 wieder verlassen müssen - und später auch die nächste Unterkunft - so sind diesbezüglich Zweifel anzubringen. Denn zum einen sind ihre Angaben auffallend unsubstantiiert. Zum anderen hat sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch widersprochen. Anlässlich des Dublin-Gesprächs machte sie geltend, ihre Aufenthaltsbewilligung sowie andere Dokumente und ihr Mobiltelefon seien ihr gestohlen worden (vgl. A16/2). Hingegen führt sie in der Beschwerde aus, sie habe sämtliche Dokumente und Ausweise verloren, weshalb sie mit ihrem Sohn nicht aus Griechenland habe ausreisen können. Unabhängig davon ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland Zugang zu einer Unterkunft erhalten wird. Das SEM hielt zu Recht fest, Griechenland habe die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; sog. Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt. Gestützt darauf habe die Beschwerdeführerin notfalls einklagbare Ansprüche in Bezug auf Sozialleistungen, Wohnraum und medizinische Versorgung. Die Beschwerdeführerin sei gehalten, die ihr zustehenden Leistungen bei den griechischen Behörden geltend zu machen. Zudem bestünden neben staatlichen Strukturen, die primär existenzielle Bedürfnisse abdeckten, private und internationale Organisationen, an die sie sich in Griechenland wenden könne. Nötigenfalls könne sie ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern. Zudem verwies das SEM zu Recht darauf, dass der Beschwerdeführerin alle Rechte aus der FK zustünden, zumal sie als Flüchtling anerkannt worden sei. Dazu gehöre die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern, beispielsweise in Bezug auf Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge und soziale Sicherheit. Die mit der Beschwerde eingereichten Online-Artikel der NZZ sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, in Bezug auf eine allfällige Verletzung von Art. 3 EMRK respektive der Annahme einer existenziellen Notlage bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Griechenland. 9.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Zwar setzt ein solche Verletzung von Art. 3 EMRK nach geltender Rechtsprechung nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraus (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), sondern kann auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180 - 193 m.w.H.). Bezüglich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin verwies das SEM im Wesentlichen zu Recht darauf, dass Griechenland die Qualifikationsrichtlinie umgesetzt habe. Es sei daher davon auszugehen, dass die medizinische Grundversorgung in Griechenland sichergestellt sei. Ferner lägen keine erhärteten Hinweise vor, wonach Griechenland der Beschwerdeführerin eine notwendige medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Auch sei keine ernsthafte Gefahr ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Ver-schlechterung ihres Gesundheitszustands, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin sei gehalten, sich bei medizinischen Problemen an eine Institution in Griechenland zu wenden. Das Gericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht von derartigen Schwere sind, dass diese dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Dazu kann auf die E. 6 verwiesen werden. Auch spricht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin angeblich die Reise von Griechenland über diverse Länder bis in die Schweiz zu Fuss zurückgelegt habe (vgl. A16/2), gegen die Annahme einer schweren Erkrankung. Der aktuellste Arztbericht vom 23. November 2019 enthält im Vergleich zum ärztlichen Bericht vom 21. Oktober 2019 keine neuen Diagnosen, sondern lediglich eine Verschreibung von drei zusätzlichen Medikamenten (Laxoberon, Pantoprazol und Quentiapin). Soweit behauptet wird, die Beschwerdeführerin sei Suizid gefährdet, kann sie damit ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen ist den medizinischen Akten nichts diesbezügliches zu entnehmen, und das SEM hielt zutreffend fest, dass vorliegend keine Anzeichen bestünden, wonach aufgrund der geltend gemachten vermeintlichen oder tatsächlichen Selbstmordgefahr unter Berücksichtigung des tatsächlichen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Vorfeld beziehungsweise bei der Überstellung nach Griechenland drohe. Im Übrigen ist auf die Möglichkeit stabilisierender Massnahmen bei der Rückkehr hinzuweisen. Die Vollzugsbehörden sind gehalten, beim Vollzug der Wegweisung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin gebührend Rechnung zu tragen. Was schliesslich den Hinweis im Arztbericht vom 23. November 2019 betrifft, es sei ein psychiatrisches Verlaufsgespräch für den 18. Dezember 2019 vorgesehen, steht auch dieser Umstand dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, sofern notwendig, in Griechenland ihre medizinische Behandlung fortsetzen kann. 9.2.3 Hinsichtlich einer drohenden Verletzung von Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnis zu T. kann vollumfänglich auf das unter E. 7.3 Gesagte verwiesen werden. Eine solche ist nicht anzunehmen. 9.3 Unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestehen ebenfalls keine Hindernisse. Es besteht kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten. Zum einen kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden. Der Einwand, aufgrund der fehlenden Integrationsmassnahmen in Griechenland sowie ihrer persönlichen Situation als alleinstehende, ältere und kranke Frau, könne nicht von einer genügenden lebensnotwendigen Versorgung in Griechenland ausgegangen werden, vermag nichts zu ändern. Da Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist, ist die Beschwerdeführerin gehalten, ihr allfällig zustehende Ansprüche direkt bei den griechischen Behörden einzufordern und diese nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen (vgl. oben E. 9.2.1). 9.4 Bei der geschilderten Sachlage besteht schliesslich kein Anlass für die Einholung individueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10 und das Urteil des BVGer D-5016/2017, a.a.O., E. 6.6), weshalb der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen ist. Im Übrigen hielt das SEM in der angefochtenen Verfügung fest, es trage dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem es Griechenland vor der Überstellung über allfällige notwendige medizinische Behandlungen informiere. Daran ist die Vorinstanz vorliegend zu erinnern. 9.5 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Vermutung umzustossen, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist. 9.6 Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG zu erachten, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben.
10. Soweit die Beschwerdeführerin ihren subeventualiter gestellten Antrag auf Rückweisung zum einen damit begründet, die Vorinstanz habe das Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrer Tochter unzureichend begründet und geprüft, so erweist sich auch diese Rüge als offensichtlich unbegründet. Indem das SEM zu Recht festhielt, T. verfüge in der Schweiz über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht, war es nicht dazu angehalten, näher auf die Voraussetzungen zur Praxis des Familienverhältnisses gemäss Art. 8 EMRK einzugehen. Im Weiteren vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt unvollständig erstellt, eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht zu begründen. Das SEM hat diesbezüglich zu Recht festgestellt, dass es den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt erachte. Da keine Hinweise vorlägen, dass weitere ärztliche Beurteilungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu wesentlich anderen, insbesondere bedeutend schwerwiegenderen Diagnosen führen würden, welche an der Einschätzung des SEM etwas ändern könnten, erübrige es sich weitere Arztberichte abzuwarten. Diese Einschätzung wird mit dem neusten Arztbericht vom 23. November 2019 bestätigt, zumal daraus im Vergleich zum ärztlichen Bericht vom 21. Oktober 2019 keine neuen Diagnosen hervorgehen. Daran ändert auch der darin enthaltene Hinweis auf das psychiatrische Verlaufsgespräch vom 18. Dezember 2019 nichts (vgl. E. 6). Aus den Akten gehen auch sonst keine Hinweise hervor, die eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen könnten. Der diesbezügliche Antrag ist folglich abzuweisen.
11. Nach den vorstehenden Erwägungen ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerdeschrift sowie die dazugehörigen Beilagen näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Der Antrag auf Kostenvorschusserlass erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens, unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- zu tragen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus