Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 15. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach (Akten der Vorinstanz 1112242 [nachfolgend: SEM-act.] 1). Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am (…) 2015 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihm am (…) 2016 Schutz gewährt wurde (SEM-act. 4). A.b Am 21. Oktober 2021 fand die Personalienaufnahme (SEM-act. 7), am
28. Oktober 2021 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-Gespräch; SEM-act. 13) statt. Der Beschwerdeführer führte anlässlich des Dublin-Gesprächs, bei wel- chem ihm auch das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Rückkehr nach Griechenland sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, aus, er habe zwar einen Schutzstatus in Griechenland, die Dokumente seien aber abgelaufen, seine Identitätskarte habe er in Griechenland zurückge- lassen und sein Pass sei durch die griechischen Behörden nicht verlängert worden. Im Weiteren sei er in Griechenland diskriminiert und geschlagen worden, wobei die Polizei, welche in der Nähe gewesen sei, ihm nicht ge- holfen habe. Oft sei er von Personen belästigt worden. Er wolle nicht an einem Ort leben, wo er nicht akzeptiert werde. In Griechenland habe er tageweise als Elektriker gearbeitet; pro Monat habe er so etwa 900 bis 1000 Euro verdient, wobei er diese Arbeit für zirka zwei Jahre, seit dem Jahr 2018, ausgeübt habe. Vorher habe er seinen Lebensunterhalt mit ge- legentlichen Saisonarbeiten bestritten und sich einigermassen über Was- ser halten können. Die griechischen Behörden hätten ihn dabei nur sehr schlecht unterstützt. In medizinischer Hinsicht führte er aus, er sei gesund, jedoch sei sein Brustkorb bei der oben erwähnten Auseinandersetzung durch Tritte verletzt worden, weswegen er noch Schmerzen habe. In der Schweiz sei er des- wegen beim Arzt gewesen, welcher ihn geröntgt habe. In Griechenland sei er diesbezüglich ebenfalls beim Arzt gewesen, dieser habe aber kein Rönt- genbild gemacht, sondern ihm lediglich ein Medikament gegeben und ge- sagt, dass es damit besser werden würde. Er habe den Arzt dann nicht mehr aufgesucht. A.c Am 27. Oktober 2021 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behör- den um Rückübernahme des Beschwerdeführers (SEM-act. 11 f.).
E-5679/2021 Seite 3 A.d Am 28. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Fotokopie seiner Tazkara zu den Akten (SEM-act. 15). Gleichentags gab er eine me- dizinische Dokumentation, einen medizinischen Kurzbericht sowie ein Do- kument betreffend migrationsmedizinische Abklärung, jeweils vom 25. Ok- tober 2021, zu den Akten (SEM-act. 17 ff.). A.e Am 13. November 2021 stimmten die griechischen Behörden dem Er- suchen zu und teilten mit, der Beschwerdeführer sei am 6. Oktober 2016 in Griechenland als Flüchtling aufgenommen worden. Seine Aufenthalts- bewilligung vom 12. Oktober 2016 sei erneuert worden und bis am 12. Ok- tober 2022 gültig (SEM-act. 22). A.f Der Beschwerdeführer reichte am 17. November 2021 einen medizini- schen Notfallbericht vom 9. November 2021 des «(…)» zu den Akten (SEM-act. 24 f.). A.g Am 22. Dezember 2021 wurde dem Beschwerdeführer der Entwurf des Asylentscheides übergeben, zu welchem er gleichentags Stellung nahm (SEM-act. 26 f.). B. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2021 (eröffnet am 27. Dezember 2021) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Griechenland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlas- sen. Der Kanton Bern wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Im Weiteren händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Ak- ten gemäss Aktenverzeichnis aus (SEM-act. 28). C. Gegen den Nichteintretensentscheid gelangte der Beschwerdeführer mit (undatierter) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang am
30. Dezember 2021). Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sein Asylgesuch vom SEM in der Schweiz prüfen zu las- sen. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die un- entgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses zu verzichten.
E-5679/2021 Seite 4 D. Am 30. Dezember 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist – unter Vorbehalt von Erwägung 4 – einzutreten (Art. 108 Abs.
E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor- instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Voll- zugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver- fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durch- führung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Auf den in der Beschwerde gestellten prozessualen Antrag, es sei der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ist nicht einzutreten,
E-5679/2021 Seite 5 da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wir- kung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, dass der Bundesrat Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet habe, die Ab- klärungen des SEM ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer in Grie- chenland als Flüchtling anerkannt sei und sich Griechenland am 13. No- vember 2021 bereiterklärt habe, ihn zurückzunehmen. Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sei der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend hinlänglich erstellt, um die Zuläs- sigkeit und Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Griechenland beurteilen zu können. Den vorliegenden ärztlichen Unterlagen und in Berücksichtigung der ge- schilderten gesundheitlichen Beeinträchtigung sei nicht davon auszuge- hen, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde. Es könne ausgeschlossen werden, dass auf- grund der geschilderten Beschwerden und der vorhandenen medizini- schen Unterlangen eine medizinische Notlage bestehe und sich der Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Grie- chenland drastisch verschlechtern würde. Betreffend den Zugang zur Gesundheitsversorgung in Griechenland werde auf das Urteil des BVGer E-4866/2019 vom 2. Oktober 2019 hingewiesen, in welchem festgehalten worden sei, dass die griechischen Behörden Per- sonen mit Schutzstatus kostenlosen Zugang zum Gesundheitssystem ge- währen würden. Im Weiteren verwies die Vorinstanz auf das Urteil des BVGer D-2520/2020 vom 28. Mai 2020, worin festgehalten werde, dass selbst wenn sich der psychische Gesundheitszustand bei einer Überstel- lung nach Griechenland verschlechtere, dieser Umstand einem Wegwei- sungsvollzug nicht entgegenstehe, zumal davon auszugehen sei, dass eine adäquate Behandelbarkeit der psychischen Probleme im EU-Staat Griechenland gegeben sei.
E. 5.2 In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, er könne wegen seiner Probleme nicht nach Griechenland zurückkehren. Es gebe dort keine Arbeit und die Regierung unterstütze ihn nicht, namentlich erhalte er kein Sozialgeld und könne sich daher weder eine Wohnung noch ein Studio
E-5679/2021 Seite 6 mieten. Die griechische Regierung stelle niemandem, der einen griechi- schen Ausweis erhalten habe, eine Wohnung zur Verfügung. In den Lagern und auch auf den öffentlichen Plätzen, wo er übernachten müsse, gebe es viel Kriminalität, Gewalt und Krieg. Er habe eine Frau und Kinder in Afghanistan und könne diese nicht nach Griechenland bringen, da sie dort nicht aufgenommen werden würden. In Afghanistan seien diese in Gefahr. Daher müsse er in der Schweiz Zuflucht suchen, damit er seine Frau und seine Kinder nachziehen könne.
E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein- getreten wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellun- gen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandels- assoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
E. 6.3 Die Vorinstanz stellte in den angefochtenen Verfügungen zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der EU, um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die griechischen Behörden den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt, ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und seiner Rückübernahme am 13. November 2021 ausdrücklich zugestimmt haben. Das Land ist unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und es bestehen weder objektive Anhaltspunkte noch substanzielle Hinweise für eine drohende Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nicht- eintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) erfüllt.
E. 7.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berück- sichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E-5679/2021 Seite 7
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.1.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.1.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger- krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei- sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.1.4 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrecht- liche Garantien, einhalten (vgl. FANNY MATTHEY, in: Cesla Amarelle / Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Die Bestimmung von Art. 83 Abs. 5 AIG hält ferner die
E-5679/2021 Seite 8 Vermutung fest, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist.
E. 8.1.5 Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dass dies gelingen könnte, hätte sie ernsthafte Anhalt- punkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Einzelfall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den not- wendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensum- ständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Ur- teile des BVGer D-3289/2021 vom 23. Juli 2021 E. 9.2; E-883/2021 vom
3. März 2021 E. 8.3 und E-683/2021 vom 2. März 2021 E. 8.5).
E. 8.2.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass der Vollzug zulässig sei, weil der Beschwerdeführer im Drittstaat Griechenland Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei.
E. 8.2.2 Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zu- lässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutz- status verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Das Gericht geht grund- sätzlich davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Zwar anerkennt das Gericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Gemäss Rechtsprechung ist aber diesbezüg- lich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszuge- hen (vgl. Urteile des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]; E-4866/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 10.1; E-2360/2019 vom 22. Mai 2019 E. 8.3.1 f.; D-5016/2017 vom
E. 8.2.3 Aufgrund der Akten liegen entgegen den Ausführungen des Be- schwerdeführers (vgl. E. 5.2.) keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug er- weist sich somit als zulässig.
E. 8.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht. Zur Ver- meidung von Wiederholungen kann auf die betreffenden Erwägungen ge- mäss angefochtener Verfügung verwiesen werden (Verfügung des SEM vom 24. Dezember 2021, Ziff. III). Der Inhalt der Beschwerde führt zu kei- ner anderen Betrachtungsweise. Hinsichtlich der in der Beschwerde ge- äusserten Bedenken, in Griechenland Opfer von Gewalt zu werden, ist festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funkti- onierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. Urteil D-559/2020 E. 9.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-4234/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.3.3, m.w.H.). Das SEM hat zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Bedrohungslage die dortige Schutzinfrastruktur in Anspruch nehmen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug somit auch als zumutbar.
E. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Be- schwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er dort über eine Auf- enthaltsbewilligung mit Gültigkeitsdatum bis 12. Oktober 2022 verfügt.
E-5679/2021 Seite 10 Auch die Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug nicht entge- gen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraus- sichtlich eine gewisse Dauer bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tra- gen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre- kurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pan- demie handelt es sich – wenn überhaupt – um ein bloss temporäres Voll- zugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Herkunftsland angepasst wird.
E. 8.5 Zusammenfassend hat das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 10. 10.1 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 10.2 Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde von vornherein als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung unbesehen der geltend gemach- ten Mittellosigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5679/2021 Seite 11
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10.1 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 10.2 Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde von vornherein als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E. 12 März 2018 E. 6.4 m.w.H.). Personen mit Schutzstatus sind griechi- schen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft (vgl.
E-5679/2021 Seite 9 Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können di- rekt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, insbesondere die Re- geln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäfti- gung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschen- rechte (EGMR) offen (vgl. Urteil D-559/2020 a.a.O.). Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer seine Ansprüche bei den griechischen Behör- den anmelden, dort vorstellig werden oder auch den Rechtsweg beschrei- ten; seine diesbezügliche Rüge ist unbegründet.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5679/2021 Urteil vom 11. Januar 2022 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung nach Griechenland; Verfügung des SEM vom 24. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 15. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach (Akten der Vorinstanz 1112242 [nachfolgend: SEM-act.] 1). Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am (...) 2015 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihm am (...) 2016 Schutz gewährt wurde (SEM-act. 4). A.b Am 21. Oktober 2021 fand die Personalienaufnahme (SEM-act. 7), am 28. Oktober 2021 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-Gespräch; SEM-act. 13) statt. Der Beschwerdeführer führte anlässlich des Dublin-Gesprächs, bei welchem ihm auch das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Rückkehr nach Griechenland sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, aus, er habe zwar einen Schutzstatus in Griechenland, die Dokumente seien aber abgelaufen, seine Identitätskarte habe er in Griechenland zurückgelassen und sein Pass sei durch die griechischen Behörden nicht verlängert worden. Im Weiteren sei er in Griechenland diskriminiert und geschlagen worden, wobei die Polizei, welche in der Nähe gewesen sei, ihm nicht geholfen habe. Oft sei er von Personen belästigt worden. Er wolle nicht an einem Ort leben, wo er nicht akzeptiert werde. In Griechenland habe er tageweise als Elektriker gearbeitet; pro Monat habe er so etwa 900 bis 1000 Euro verdient, wobei er diese Arbeit für zirka zwei Jahre, seit dem Jahr 2018, ausgeübt habe. Vorher habe er seinen Lebensunterhalt mit gelegentlichen Saisonarbeiten bestritten und sich einigermassen über Wasser halten können. Die griechischen Behörden hätten ihn dabei nur sehr schlecht unterstützt. In medizinischer Hinsicht führte er aus, er sei gesund, jedoch sei sein Brustkorb bei der oben erwähnten Auseinandersetzung durch Tritte verletzt worden, weswegen er noch Schmerzen habe. In der Schweiz sei er deswegen beim Arzt gewesen, welcher ihn geröntgt habe. In Griechenland sei er diesbezüglich ebenfalls beim Arzt gewesen, dieser habe aber kein Röntgenbild gemacht, sondern ihm lediglich ein Medikament gegeben und gesagt, dass es damit besser werden würde. Er habe den Arzt dann nicht mehr aufgesucht. A.c Am 27. Oktober 2021 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers (SEM-act. 11 f.). A.d Am 28. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Fotokopie seiner Tazkara zu den Akten (SEM-act. 15). Gleichentags gab er eine medizinische Dokumentation, einen medizinischen Kurzbericht sowie ein Dokument betreffend migrationsmedizinische Abklärung, jeweils vom 25. Oktober 2021, zu den Akten (SEM-act. 17 ff.). A.e Am 13. November 2021 stimmten die griechischen Behörden dem Ersuchen zu und teilten mit, der Beschwerdeführer sei am 6. Oktober 2016 in Griechenland als Flüchtling aufgenommen worden. Seine Aufenthaltsbewilligung vom 12. Oktober 2016 sei erneuert worden und bis am 12. Oktober 2022 gültig (SEM-act. 22). A.f Der Beschwerdeführer reichte am 17. November 2021 einen medizinischen Notfallbericht vom 9. November 2021 des «(...)» zu den Akten (SEM-act. 24 f.). A.g Am 22. Dezember 2021 wurde dem Beschwerdeführer der Entwurf des Asylentscheides übergeben, zu welchem er gleichentags Stellung nahm (SEM-act. 26 f.). B. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2021 (eröffnet am 27. Dezember 2021) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Griechenland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Der Kanton Bern wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Im Weiteren händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (SEM-act. 28). C. Gegen den Nichteintretensentscheid gelangte der Beschwerdeführer mit (undatierter) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang am 30. Dezember 2021). Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sein Asylgesuch vom SEM in der Schweiz prüfen zu lassen. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Am 30. Dezember 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt von Erwägung 4 - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4. Auf den in der Beschwerde gestellten prozessualen Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ist nicht einzutreten, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, dass der Bundesrat Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet habe, die Abklärungen des SEM ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt sei und sich Griechenland am 13. November 2021 bereiterklärt habe, ihn zurückzunehmen. Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sei der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend hinlänglich erstellt, um die Zulässigkeit und Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Griechenland beurteilen zu können. Den vorliegenden ärztlichen Unterlagen und in Berücksichtigung der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigung sei nicht davon auszugehen, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde. Es könne ausgeschlossen werden, dass aufgrund der geschilderten Beschwerden und der vorhandenen medizinischen Unterlangen eine medizinische Notlage bestehe und sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Griechenland drastisch verschlechtern würde. Betreffend den Zugang zur Gesundheitsversorgung in Griechenland werde auf das Urteil des BVGer E-4866/2019 vom 2. Oktober 2019 hingewiesen, in welchem festgehalten worden sei, dass die griechischen Behörden Personen mit Schutzstatus kostenlosen Zugang zum Gesundheitssystem gewähren würden. Im Weiteren verwies die Vorinstanz auf das Urteil des BVGer D-2520/2020 vom 28. Mai 2020, worin festgehalten werde, dass selbst wenn sich der psychische Gesundheitszustand bei einer Überstellung nach Griechenland verschlechtere, dieser Umstand einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehe, zumal davon auszugehen sei, dass eine adäquate Behandelbarkeit der psychischen Probleme im EU-Staat Griechenland gegeben sei. 5.2 In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, er könne wegen seiner Probleme nicht nach Griechenland zurückkehren. Es gebe dort keine Arbeit und die Regierung unterstütze ihn nicht, namentlich erhalte er kein Sozialgeld und könne sich daher weder eine Wohnung noch ein Studio mieten. Die griechische Regierung stelle niemandem, der einen griechischen Ausweis erhalten habe, eine Wohnung zur Verfügung. In den Lagern und auch auf den öffentlichen Plätzen, wo er übernachten müsse, gebe es viel Kriminalität, Gewalt und Krieg. Er habe eine Frau und Kinder in Afghanistan und könne diese nicht nach Griechenland bringen, da sie dort nicht aufgenommen werden würden. In Afghanistan seien diese in Gefahr. Daher müsse er in der Schweiz Zuflucht suchen, damit er seine Frau und seine Kinder nachziehen könne. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 6.3 Die Vorinstanz stellte in den angefochtenen Verfügungen zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der EU, um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die griechischen Behörden den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt, ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und seiner Rückübernahme am 13. November 2021 ausdrücklich zugestimmt haben. Das Land ist unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und es bestehen weder objektive Anhaltspunkte noch substanzielle Hinweise für eine drohende Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) erfüllt. 7. 7.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 8.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.1.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.1.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.1.4 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle / Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Die Bestimmung von Art. 83 Abs. 5 AIG hält ferner die Vermutung fest, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. 8.1.5 Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dass dies gelingen könnte, hätte sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Einzelfall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Urteile des BVGer D-3289/2021 vom 23. Juli 2021 E. 9.2; E-883/2021 vom 3. März 2021 E. 8.3 und E-683/2021 vom 2. März 2021 E. 8.5). 8.2 8.2.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass der Vollzug zulässig sei, weil der Beschwerdeführer im Drittstaat Griechenland Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. 8.2.2 Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Das Gericht geht grundsätzlich davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Zwar anerkennt das Gericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Gemäss Rechtsprechung ist aber diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]; E-4866/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 10.1; E-2360/2019 vom 22. Mai 2019 E. 8.3.1 f.; D-5016/2017 vom 12. März 2018 E. 6.4 m.w.H.). Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. Urteil D-559/2020 a.a.O.). Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer seine Ansprüche bei den griechischen Behörden anmelden, dort vorstellig werden oder auch den Rechtsweg beschreiten; seine diesbezügliche Rüge ist unbegründet. 8.2.3 Aufgrund der Akten liegen entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.2.) keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug erweist sich somit als zulässig. 8.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden (Verfügung des SEM vom 24. Dezember 2021, Ziff. III). Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Hinsichtlich der in der Beschwerde geäusserten Bedenken, in Griechenland Opfer von Gewalt zu werden, ist festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. Urteil D-559/2020 E. 9.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-4234/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.3.3, m.w.H.). Das SEM hat zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Bedrohungslage die dortige Schutzinfrastruktur in Anspruch nehmen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug somit auch als zumutbar. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er dort über eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeitsdatum bis 12. Oktober 2022 verfügt. Auch die Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Herkunftsland angepasst wird. 8.5 Zusammenfassend hat das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 10.2 Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde von vornherein als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: