Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu erläutern sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
E. 2.1 Vorliegend wurde lediglich der Wegweisungsvollzug angefochten (Ziffer 4 des Verfügungsdispositivs) und um Erteilung der vorläufigen Aufnahme ersucht. Auch die Beschwerdebegründung beschränkt sich auf die Vollzugspunkte. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig der Vollzug der Wegweisung.
E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In formeller Hinsicht rügte die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 ff. VwVG), da die Vorinstanz davon abgesehen habe, die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin vollständig abzuklären, zumal sie ihre psychischen Probleme bei Medic-Help nicht nur bei der Erstkonsultation vorgebracht, sondern auch anschliessend ihre Schlafstörungen geltend gemacht habe, wobei das medizinische Personal ihr mitgeteilt habe, ein Termin bei einem Psychologen oder einer Psychologin sei nicht möglich. Sodann wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen darzulegen, inwiefern die Beschwerdeführerin effektiv Zugang zu den notwendigen Behandlungen in Griechenland hätte. Schliesslich habe die Vorinstanz es unterlassen, das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von Art. 6 Abs. 4 der Rückführungs-Richtlinie zu prüfen beziehungsweise individuelle Garantien seitens der griechischen Behörden einzuholen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte.
E. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 m.w.H.). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.).
E. 3.3 Nach Prüfung der Akten stellt das Gericht fest, dass das SEM den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat und angesichts der ausführlichen Erwägungen in seiner Verfügung auch seiner Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs nachgekommen ist. So legte es dar, die Beschwerdeführerin habe sich während ihres gesamten Aufenthalts von ungefähr 2.5 Monaten mehrfach aufgrund körperlicher Beschwerden an Medic-Help gewandt; die psychischen Probleme (Depression, welche in Eritrea behandelt worden sei; A19) habe sie - nach der Erstkonsultation am 7. März 2025 - nur noch als Schlafstörungen bezeichnet, welche, wie auch ihre physischen Schmerzen, adäquat behandelt worden seien. Aus dem Verlaufsblatt von Medic-Help (A19) ist ferner nicht ersichtlich, wie im persönlichen Gespräch (A16 S. 6) und in der Beschwerde behauptet, dass die Beschwerdeführerin das medizinische Personal um psychologische Hilfe gebeten hätte, weshalb im Verfügungszeitpunkt auch keine diesbezüglichen Termine ausstehend waren (A21). Dieser Behandlungsansatz ist angesichts dessen, dass es während ihres Aufenthalts im BAZ aufgrund der Akten nicht zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gekommen ist, als angemessen zu betrachten. Vor diesem Hintergrund gelangte das SEM zum Schluss, dass die körperlichen und psychischen Gesundheitsbeschwerden der Beschwerdeführerin nicht derart gravierend seien, dass sie einem Wegweisungsvollzug nach Griechenland entgegenstünden. Ohne ihre gesundheitlichen Beschwerden zu bagatellisieren, erlaubten die Aussagen der Beschwerdeführerin (A16) und die Einträge im Verlaufsblatt von Medic-Help (A19) dem SEM nach Ansicht des Gerichts abzuschätzen, ob weitere medizinische Abklärungen - auch in Bezug auf eine effektive Behandlung in Griechenland - notwendig sind. Somit ist es nicht zu beanstanden, dass das SEM in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 m.w.H.) auf die Erhebung weiterer Untersuchungen oder Beweise verzichtet hat. Mit der vorinstanzlichen Annahme, der Wegweisungsvollzug sei zulässig wie auch zumutbar, sah das SEM implizit keine Veranlassung, vorliegend einen Härtefall anzunehmen (bzw. die Beschwerdeführerin aus humanitären Gründen vorläufig aufzunehmen) oder allfällige Zusicherungen seitens der griechischen Behörden einzuholen. Allein die Tatsache, dass das SEM die Vulnerabilität der Beschwerdeführerin anders einschätzt als sie selber, führt nicht zu einer Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht. Auf Beschwerdeebene wurden denn auch keine neuen ärztlichen Berichte eingereicht und auch sonst keine inhaltlichen Ergänzungen zum Sachverhalt gemacht.
E. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung deshalb aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung im Vollzugspunkt im Wesentlichen Folgendes fest:
E. 4.1.1 Der Vollzug der Wegweisung von Personen mit einem Schutzstatus nach Griechenland sei gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zulässig (vgl. Referenzurteil BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2 m.w.H.), wobei das Gericht das griechische Gesetz berücksichtigt habe, welches seit dem 11. März 2020 die Streichung von Geld- und Sachleistungen nach Erhalt des Schutzstatus vorsehe, da es davon ausgehe, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage seien, ihre existentiellen Bedürfnisse abzudecken. Daher könne nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden, durch welches den betroffenen Personen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Das SEM wies sodann darauf hin, dass sich schutzberechtigte Personen auch auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikations-Richtlinie) berufen könnten, zu deren Einhaltung Griechenland verpflichtet sei. In ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2025 habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, so das SEM weiter, in Griechenland werde sie von einer existentiellen Notlage bedroht sein, weil das Asylsystem überlastet sei und Personen mit Schutzstatus keine staatliche Unterstützung erhalten würden, wobei eine Klage hiergegen nicht hilfreich sei, da eine solche an hohe Gebühren geknüpft sei, keine aufschiebende Wirkung habe und ein langwieriges Verfahren nach sich ziehe. Auch diesbezüglich verwies das SEM auf die Garantien der Qualifikations-Richtlinie und hielt fest, dass keine konkreten Hinweise vorlägen, wonach die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt sei, weshalb auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden bestehe.
E. 4.1.2 Ferner sei gestützt auf das zuvor erwähnte Referenzurteil der Vollzug der Wegweisung einer schutzberechtigten Person nach Griechenland im Sinne der Legalvermutung nach Art. 85 Abs. 5 AIG auch für vulnerable Personen zumutbar. Davon ausgenommen seien einzig Familien mit Kindern und äusserst vulnerable Personen. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geschilderte Situation - Unterkunft bei einer Bekannten, keine finanzielle Unterstützung und keine Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit - verwies das SEM ein weiteres Mal auf die Qualifikations-Richtlinie, welche Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung garantiere. Darüber hinaus bestehe auch die Möglichkeit, sich bei karitativen Organisationen oder Integrationsprojekten Hilfe zu besorgen. Trotz der Bemühungen der Beschwerdeführerin, die ihren Lebenslauf vorbereitet und mit diesem verschiedene potentielle Arbeitgeber angeschrieben (aber keine Antwort erhalten) habe, habe sie, so das SEM, die in Griechenland verfügbaren Unterstützungsangebote nicht ausgeschöpft. Auch sei es ihr als Schutzberechtigter zuzumuten, eine griechische Steuer- und Sozialversicherungsnummer (sog. AFM- und AMKA-Nummer) sowie - falls sie anfänglich nicht in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten - ein garantiertes Mindesteinkommen zu beantragen. Durch diese Bemühungen könne sie verhindern, dass sie nach ihrer Rückkehr in Griechenland in eine Notlage geraten werde. Hinsichtlich des griechischen Gesundheitssystem wies das SEM darauf hin, dass der Zugang zu diesem den Besitz einer Sozialversicherungsnummer (sog. AMKA-Nummer) voraussetze, wobei bei lebensbedrohlichen Situationen allen Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, der Zugang zur notfallmässigen Versorgung garantiert sei. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten physischen Beschwerden wie Übelkeit, Regel- und Kopfschmerzen oder Grippesymptome sowie ihre epileptischen Anfälle (einmal pro Jahr), welche sie erstmals in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2025 erwähnt habe, stünden sodann einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Dies gelte auch für die psychischen Beschwerden wie die erwähnte Depression oder Schlafstörungen (vgl. statt vieler Urteil BVGer D-3123/2023 vom 16. Juni 2023 E. 5.3.1).
E. 4.2 In ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass bei hoher Verletzlichkeit der betroffenen Person die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zur Anwendung komme. Dies gelte auch für die Beschwerdeführerin, die in Eritrea zwangsweise in den Militärdienst eingezogen und dort vergewaltigt worden sei, wozu sie bis anhin von der Vorinstanz nicht befragt worden sei. Aufgrund dieser traumatischen Erlebnisse sei sie in psychischer Hinsicht schwer belastet, was sich körperlich wie auch psychisch in Form von Schlafproblemen und Albträumen zeige. Sodann lägen anders, als vom bereits erwähnten Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts verlangt, keine begünstigenden Umstände vor. Die Beschwerdeführerin verfüge weder über Arbeitserfahrung und noch spreche sie Griechisch, weshalb sie nicht in der Lage sei, sich um einfachste Grundbedürfnisse zu kümmern. Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung brachte sie vor, ohne Sozialversicherungsnummer habe niemand in Griechenland Zugang zu den Gesundheitsdiensten. Die Aktivierung einer solchen Nummer setze jedoch einen Arbeitsvertrag voraus, weshalb nichterwerbstätige Personen mit Schutzstatus die Leistungen der Gesundheitsversorgung nicht in Anspruch nehmen könnten. Sodann gebe es weder Notunterkünfte noch sei auf dem freien Wohnungsmarkt Wohnraum für schutzberechtigte Personen erhältlich. Von möglichen Hilfsprogrammen wie HELIOS+ seien rückkehrende Personen ausgeschlossen, zumal jene auch kaum genügend Kapazitäten hätten. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin keinen Zugang zu Sozialleistungen, da diese einen fünfjährigen rechtmässigen Aufenthalt voraussetzten würden. Ferner stehe der Beschwerdeführerin der Zugang zum Arbeitsmarkt zwar offen, doch seien die Hürden für anerkannte Schutzberechtigte zu hoch; staatliche Programme zur Arbeitsintegration seien nicht vorhanden. Zusammenfassend sei der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin als vulnerable Person weder zulässig noch zumutbar.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernisse gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass international schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (vgl. a.a.O. E. 11.2 m.w.H.). Diese Regelvermutung kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. a.a.O. E. 11.4).
E. 5.2.3 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, ergeben sich aus den Akten keine konkreten Hinweise dafür, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstünde, zumal davon auszugehen ist, dass Griechenland als sicherer Drittstaat Schutz vor Refoulement gewährt und auch in Bezug auf Art. 3 EMRK seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen ferner die Regelvermutung nicht umzustossen. Die Beschwerdeführerin hat sich nach der Schutzgewährung nur sehr kurz in Griechenland aufgehalten. Vor diesem Hintergrund und gestützt auf ihre Angaben zu ihren Bemühungen, sich in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen, ist nicht davon auszugehen, dass sie alles ihr Zumutbare unternommen hat, um in Griechenland Zugang zu den ihr zustehenden Leistungen zu erhalten. Ihr aktueller Gesundheitszustand lässt ferner nicht befürchten, dass sie bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung ihrer Lage zu erwarten hätte, wie dies für eine Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen gefordert wird.
E. 5.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig.
E. 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 5.3.2 Mit Blick auf die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung (Art. 83 Abs. 5 AIG) nach Griechenland von Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, stellte das Gericht in seinem Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 weiter fest, dass dieser grundsätzlich auch für vulnerable Personen - wie zum Beispiel Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind - Gültigkeit zukommt. Nicht länger aufrechterhalten wurde hingegen die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei äusserst vulnerablen Personen - wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist -, welche im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. In diesen Fällen ist der Wegweisungsvollzug nur bei Bestehen besonders begünstigender Umstände zumutbar (vgl. a.a.O. E. 11.5). Auch diese Vermutung kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es wiederum der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).
E. 5.3.3 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht hat und nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geriete. Insgesamt kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Obschon die von ihr geschilderten Erlebnisse in Griechenland zu bedauern sind, vermögen die Ausführungen in der Beschwerde zur Gesundheitsversorgung, zur Unterkunft und Verpflegung und zum Zugang zu einer Erwerbstätigkeit vor dem bereits erwähnten Hintergrund, dass sie während ihres kurzen Aufenthalts in Griechenland nicht alles ihr Zumutbare unternommen hat, um von den griechischen Behörden adäquate Hilfe zu erhalten, nicht zu überzeugen. Aufgrund ihres Schutzstatus und ihrer Aufenthaltsbewilligung hat sie die Möglichkeit, in Griechenland eine AMKA-Nummer zu beantragen, und es stehen ihr grundsätzlich die Garantien der Qualifikations-Richtlinie (insbesondere Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialhilfeleistungen, Wohnraum und medizinischer Versorgung) zu. Es darf ihr zugemutet werden, sich bei Unterstützungsbedarf, beispielsweise bei der Wohnungs- und Arbeitssuche sowie auch zum Erhalt des Reisepasses, an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Nichtregierungsorganisationen können ihr in dieser Hinsicht ebenfalls behilflich sein. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich nicht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine äusserst vulnerable Person handelt. Gegen die verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden wurden ihr Medikamente verschrieben; weitere ärztliche Termine waren im Verfügungszeitpunkt nicht ausstehend. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung - mit Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - bereits korrekt festgehalten hat, sind die psychischen und physischen Probleme der Beschwerdeführerin - ohne diese zu verkennen - nicht als gravierende Erkrankungen im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts einzustufen. Sie vermögen nicht den Schweregrad zu erreichen, bei dem davon auszugehen wäre, es handle sich bei ihr um eine äusserst vulnerable Person, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Mangels konkreter Hinweise, die diese Annahme widerlegen, ist davon auszugehen, dass ihre gesundheitlichen Probleme bei Bedarf in Griechenland behandelt werden können, zumal die medizinische Versorgung dort grundsätzlich gewährleistet ist und die griechischen Behörden im Rahmen der Überstellung über die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin informiert werden (vgl. hierzu statt vieler Urteil BVGer D-1383/2022 vom 31. März 2022 E. 6.6 m.w.H.).
E. 5.3.4 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Regelvermutung, der Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei zumutbar, umzustossen. Angesichts dessen besteht auch keine Veranlassung zur Einholung individueller Garantien bezüglich einer angemessenen Unterbringung, Nahrung und medizinischen Versorgung nach ihrer Rückkehr nach Griechenland, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
E. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 31. März 2025 der Rückübernahme der Beschwerdeführerin explizit zugestimmt haben und sie über eine bis September 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt.
E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
E. 7.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich - unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin - die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vorneherein als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4129/2025 Urteil vom 16. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Andrea Di Cugno, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführerin, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 30. Mai 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste gemäss eigenen Angaben am 3. März 2025 in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 11. März 2025 nahm das SEM ihre Personendaten auf. B. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank vom 7. März 2025 ergab, dass sie am (...) 2024 in Griechenland eingereist war und dort am (...) 2024 ein Asylgesuch einreicht hatte. Demgemäss gewährten die griechischen Behörden ihr am 27. September 2024 Schutz. C. C.a Am 11. März 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. C.b Die griechischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 31. März 2025 zu und teilten mit, dass die Beschwerdeführerin am (...) 2024 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei und über eine Aufenthaltsbewilligung (gültig bis zum [...] 2027) verfüge. D. Anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 25. April 2025 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat. Dabei brachte sie vor, sie habe nicht vorgehabt, in Griechenland zu bleiben, aber auf ihrer Reise nach Mitteleuropa sei sie auf der Insel B._______ gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke zu hinterlegen. Als sie nach drei Monaten in einem Camp der Insel ihre Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, sei sie nach Athen gereist, wo sie bei einer Bekannten in einem unterirdischen Raum Unterschlupf gefunden habe. Sie sei jedoch weder finanziell unterstützt worden noch habe sie - trotz Bemühungen - Arbeit erhalten. Auch habe sie während ihres (...)monatigen Aufenthalts in Athen weder eine Steuer- oder eine Sozialversicherungsnummer (sog. AFM- und AMKA-Nummer) erhalten noch kenne sie das HELIOS-Programm. Sie habe lediglich ein griechisches Dokument besessen, mit welchem sie einen griechischen Reisepass erhalten hätte. Aber den Reisepass selber habe sie nie bekommen, da sie vorher - gegen Ende des (...) Monats des Jahres 2025 - mit einem Flugzeug und illegalen Papieren nach Italien ausgereist sei. Bei einer Rückkehr befürchte sie ein extrem schwieriges Leben in Unsicherheit. Zum medizinischen Sachverhalt führte sie aus, sie sei in Griechenland erkältet und erschöpft gewesen, weshalb sie dort einen medizinischen Dienst konsultiert habe. Das empfohlene Medikament habe sie sich jedoch nicht leisten können. Derzeit leide sie an Schlafproblemen und an psychischen Beschwerden, wobei sie ausführte, schon in Eritrea habe sie aufgrund eines bestimmten Erlebnisses an einer Depression gelitten und sei behandelt worden. E. Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 wurden zwei Schulzeugnisse der Beschwerdeführerin ([...] Schuljahr 2015/16 und [...] Schuljahr 2016/17), Kopien der Identitätskarten ihrer Eltern und eine Kopie des Familienregisterauszuges zu den vorinstanzlichen Akten gereicht. F. Aus einem Verlaufsblatt von Medic-Help im Bundesasylzentrum (BAZ) Schaffhausen (mit letztem Termin vom 9. Mai 2025) ergibt sich, dass sie sich mehrmals über Grippesymptome, Kopf- und Regelschmerzen, Übelkeit und Erbrechen sowie über Schlafstörungen beklagt hatte und medikamentös behandelt wurde. G. G.a Am 28. Mai 2025 liess das SEM der Rechtsvertretung den Entscheidentwurf vom 27. Mai 2025 zukommen und gewährte ihr das rechtliche Gehör zur Absicht, einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) zu erlassen und sie nach Griechenland wegzuweisen. G.b Mit Eingabe vom 30. Mai 2025 äusserte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei. Müsste sie nach Griechenland zurückkehren, wäre sie - mangels Unterstützung - auf sich alleine gestellt, da sie mit einer Aufenthaltsbewilligung nicht in einem Camp leben dürfe und auch nicht in den unterirdischen Raum zurückkehren könne, da ihre Bekannte nicht mehr in Athen sei. Ferner gehe es ihr weder psychisch noch physisch gut, weshalb sie mehrmals Medic-Help aufgesucht habe. Die Depression, die sie im persönlichen Gespräch vom 25. April 2025 erwähnte, sei darauf zurückzuführen, dass sie mit etwa 14 oder 15 Jahren in den eritreischen Militärdienst eingezogen worden sei, wo sie von einer unbekannten Person vergewaltigt worden sei. Anschliessend sei sie wegen ihrer epileptischen Anfälle, die etwa einmal jährlich aufgetreten seien, zu Hause geblieben. Sie habe das medizinische Personal bei Medic-Help um psychologische Hilfe gebeten, doch dieses habe ihr mitgeteilt, eine solche sei derzeit nicht verfügbar. Aufgrund dieser neuen Sachlage sei der medizinische Sachverhalt nicht ausreichend erstellt, weshalb das SEM ersucht werde, ihren Gesundheitszustand durch Fachärzte oder -ärztinnen weiterführend abzuklären. Zusammenfassend sei die aktuelle Unsicherheit eine grosse psychische Belastung für die Beschwerdeführerin, welche sich mit der Rückkehr nach Griechenland nur verschlimmern würde. Aufgrund dessen und wegen der grossen Mängel im griechischen Asyl- und Sozialsystem sei sie als eine alleinstehende und vulnerable Person anzuerkennen, welche keinerlei Unterstützung erhalte, weshalb ihr in Griechenland trotz Asylzuerkennung eine existenzielle Notlage drohe, zumal das SEM keine Garantien durch die dortigen Behörden eingeholt habe. H. Mit Verfügung vom 30. Mai 2025 (eröffnet am 2. Juni 2025) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den Wegweisungsvollzug an. I. Hiergegen liess die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2025 durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragte, nach Aufhebung der Verfügung sei das SEM anzuweisen, sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltserstellung sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen; subeventualiter sei nach Rückweisung der Sache an das SEM dieses anzuweisen, bei den griechischen Behörden - hinsichtlich der Sicherstellung einer adäquaten Unterkunft, der Verpflegung und des Zugangs zur medizinischen Versorgung - eine schriftliche individuelle Zusicherung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. J. Am 10. Juni 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu erläutern sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 2. 2.1 Vorliegend wurde lediglich der Wegweisungsvollzug angefochten (Ziffer 4 des Verfügungsdispositivs) und um Erteilung der vorläufigen Aufnahme ersucht. Auch die Beschwerdebegründung beschränkt sich auf die Vollzugspunkte. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig der Vollzug der Wegweisung. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In formeller Hinsicht rügte die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 ff. VwVG), da die Vorinstanz davon abgesehen habe, die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin vollständig abzuklären, zumal sie ihre psychischen Probleme bei Medic-Help nicht nur bei der Erstkonsultation vorgebracht, sondern auch anschliessend ihre Schlafstörungen geltend gemacht habe, wobei das medizinische Personal ihr mitgeteilt habe, ein Termin bei einem Psychologen oder einer Psychologin sei nicht möglich. Sodann wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen darzulegen, inwiefern die Beschwerdeführerin effektiv Zugang zu den notwendigen Behandlungen in Griechenland hätte. Schliesslich habe die Vorinstanz es unterlassen, das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von Art. 6 Abs. 4 der Rückführungs-Richtlinie zu prüfen beziehungsweise individuelle Garantien seitens der griechischen Behörden einzuholen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 m.w.H.). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.). 3.3 Nach Prüfung der Akten stellt das Gericht fest, dass das SEM den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat und angesichts der ausführlichen Erwägungen in seiner Verfügung auch seiner Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs nachgekommen ist. So legte es dar, die Beschwerdeführerin habe sich während ihres gesamten Aufenthalts von ungefähr 2.5 Monaten mehrfach aufgrund körperlicher Beschwerden an Medic-Help gewandt; die psychischen Probleme (Depression, welche in Eritrea behandelt worden sei; A19) habe sie - nach der Erstkonsultation am 7. März 2025 - nur noch als Schlafstörungen bezeichnet, welche, wie auch ihre physischen Schmerzen, adäquat behandelt worden seien. Aus dem Verlaufsblatt von Medic-Help (A19) ist ferner nicht ersichtlich, wie im persönlichen Gespräch (A16 S. 6) und in der Beschwerde behauptet, dass die Beschwerdeführerin das medizinische Personal um psychologische Hilfe gebeten hätte, weshalb im Verfügungszeitpunkt auch keine diesbezüglichen Termine ausstehend waren (A21). Dieser Behandlungsansatz ist angesichts dessen, dass es während ihres Aufenthalts im BAZ aufgrund der Akten nicht zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gekommen ist, als angemessen zu betrachten. Vor diesem Hintergrund gelangte das SEM zum Schluss, dass die körperlichen und psychischen Gesundheitsbeschwerden der Beschwerdeführerin nicht derart gravierend seien, dass sie einem Wegweisungsvollzug nach Griechenland entgegenstünden. Ohne ihre gesundheitlichen Beschwerden zu bagatellisieren, erlaubten die Aussagen der Beschwerdeführerin (A16) und die Einträge im Verlaufsblatt von Medic-Help (A19) dem SEM nach Ansicht des Gerichts abzuschätzen, ob weitere medizinische Abklärungen - auch in Bezug auf eine effektive Behandlung in Griechenland - notwendig sind. Somit ist es nicht zu beanstanden, dass das SEM in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 m.w.H.) auf die Erhebung weiterer Untersuchungen oder Beweise verzichtet hat. Mit der vorinstanzlichen Annahme, der Wegweisungsvollzug sei zulässig wie auch zumutbar, sah das SEM implizit keine Veranlassung, vorliegend einen Härtefall anzunehmen (bzw. die Beschwerdeführerin aus humanitären Gründen vorläufig aufzunehmen) oder allfällige Zusicherungen seitens der griechischen Behörden einzuholen. Allein die Tatsache, dass das SEM die Vulnerabilität der Beschwerdeführerin anders einschätzt als sie selber, führt nicht zu einer Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht. Auf Beschwerdeebene wurden denn auch keine neuen ärztlichen Berichte eingereicht und auch sonst keine inhaltlichen Ergänzungen zum Sachverhalt gemacht. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung deshalb aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung im Vollzugspunkt im Wesentlichen Folgendes fest: 4.1.1 Der Vollzug der Wegweisung von Personen mit einem Schutzstatus nach Griechenland sei gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zulässig (vgl. Referenzurteil BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2 m.w.H.), wobei das Gericht das griechische Gesetz berücksichtigt habe, welches seit dem 11. März 2020 die Streichung von Geld- und Sachleistungen nach Erhalt des Schutzstatus vorsehe, da es davon ausgehe, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage seien, ihre existentiellen Bedürfnisse abzudecken. Daher könne nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden, durch welches den betroffenen Personen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Das SEM wies sodann darauf hin, dass sich schutzberechtigte Personen auch auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikations-Richtlinie) berufen könnten, zu deren Einhaltung Griechenland verpflichtet sei. In ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2025 habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, so das SEM weiter, in Griechenland werde sie von einer existentiellen Notlage bedroht sein, weil das Asylsystem überlastet sei und Personen mit Schutzstatus keine staatliche Unterstützung erhalten würden, wobei eine Klage hiergegen nicht hilfreich sei, da eine solche an hohe Gebühren geknüpft sei, keine aufschiebende Wirkung habe und ein langwieriges Verfahren nach sich ziehe. Auch diesbezüglich verwies das SEM auf die Garantien der Qualifikations-Richtlinie und hielt fest, dass keine konkreten Hinweise vorlägen, wonach die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt sei, weshalb auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden bestehe. 4.1.2 Ferner sei gestützt auf das zuvor erwähnte Referenzurteil der Vollzug der Wegweisung einer schutzberechtigten Person nach Griechenland im Sinne der Legalvermutung nach Art. 85 Abs. 5 AIG auch für vulnerable Personen zumutbar. Davon ausgenommen seien einzig Familien mit Kindern und äusserst vulnerable Personen. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geschilderte Situation - Unterkunft bei einer Bekannten, keine finanzielle Unterstützung und keine Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit - verwies das SEM ein weiteres Mal auf die Qualifikations-Richtlinie, welche Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung garantiere. Darüber hinaus bestehe auch die Möglichkeit, sich bei karitativen Organisationen oder Integrationsprojekten Hilfe zu besorgen. Trotz der Bemühungen der Beschwerdeführerin, die ihren Lebenslauf vorbereitet und mit diesem verschiedene potentielle Arbeitgeber angeschrieben (aber keine Antwort erhalten) habe, habe sie, so das SEM, die in Griechenland verfügbaren Unterstützungsangebote nicht ausgeschöpft. Auch sei es ihr als Schutzberechtigter zuzumuten, eine griechische Steuer- und Sozialversicherungsnummer (sog. AFM- und AMKA-Nummer) sowie - falls sie anfänglich nicht in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten - ein garantiertes Mindesteinkommen zu beantragen. Durch diese Bemühungen könne sie verhindern, dass sie nach ihrer Rückkehr in Griechenland in eine Notlage geraten werde. Hinsichtlich des griechischen Gesundheitssystem wies das SEM darauf hin, dass der Zugang zu diesem den Besitz einer Sozialversicherungsnummer (sog. AMKA-Nummer) voraussetze, wobei bei lebensbedrohlichen Situationen allen Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, der Zugang zur notfallmässigen Versorgung garantiert sei. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten physischen Beschwerden wie Übelkeit, Regel- und Kopfschmerzen oder Grippesymptome sowie ihre epileptischen Anfälle (einmal pro Jahr), welche sie erstmals in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2025 erwähnt habe, stünden sodann einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Dies gelte auch für die psychischen Beschwerden wie die erwähnte Depression oder Schlafstörungen (vgl. statt vieler Urteil BVGer D-3123/2023 vom 16. Juni 2023 E. 5.3.1). 4.2 In ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass bei hoher Verletzlichkeit der betroffenen Person die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zur Anwendung komme. Dies gelte auch für die Beschwerdeführerin, die in Eritrea zwangsweise in den Militärdienst eingezogen und dort vergewaltigt worden sei, wozu sie bis anhin von der Vorinstanz nicht befragt worden sei. Aufgrund dieser traumatischen Erlebnisse sei sie in psychischer Hinsicht schwer belastet, was sich körperlich wie auch psychisch in Form von Schlafproblemen und Albträumen zeige. Sodann lägen anders, als vom bereits erwähnten Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts verlangt, keine begünstigenden Umstände vor. Die Beschwerdeführerin verfüge weder über Arbeitserfahrung und noch spreche sie Griechisch, weshalb sie nicht in der Lage sei, sich um einfachste Grundbedürfnisse zu kümmern. Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung brachte sie vor, ohne Sozialversicherungsnummer habe niemand in Griechenland Zugang zu den Gesundheitsdiensten. Die Aktivierung einer solchen Nummer setze jedoch einen Arbeitsvertrag voraus, weshalb nichterwerbstätige Personen mit Schutzstatus die Leistungen der Gesundheitsversorgung nicht in Anspruch nehmen könnten. Sodann gebe es weder Notunterkünfte noch sei auf dem freien Wohnungsmarkt Wohnraum für schutzberechtigte Personen erhältlich. Von möglichen Hilfsprogrammen wie HELIOS+ seien rückkehrende Personen ausgeschlossen, zumal jene auch kaum genügend Kapazitäten hätten. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin keinen Zugang zu Sozialleistungen, da diese einen fünfjährigen rechtmässigen Aufenthalt voraussetzten würden. Ferner stehe der Beschwerdeführerin der Zugang zum Arbeitsmarkt zwar offen, doch seien die Hürden für anerkannte Schutzberechtigte zu hoch; staatliche Programme zur Arbeitsintegration seien nicht vorhanden. Zusammenfassend sei der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin als vulnerable Person weder zulässig noch zumutbar. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernisse gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass international schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (vgl. a.a.O. E. 11.2 m.w.H.). Diese Regelvermutung kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. a.a.O. E. 11.4). 5.2.3 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, ergeben sich aus den Akten keine konkreten Hinweise dafür, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstünde, zumal davon auszugehen ist, dass Griechenland als sicherer Drittstaat Schutz vor Refoulement gewährt und auch in Bezug auf Art. 3 EMRK seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen ferner die Regelvermutung nicht umzustossen. Die Beschwerdeführerin hat sich nach der Schutzgewährung nur sehr kurz in Griechenland aufgehalten. Vor diesem Hintergrund und gestützt auf ihre Angaben zu ihren Bemühungen, sich in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen, ist nicht davon auszugehen, dass sie alles ihr Zumutbare unternommen hat, um in Griechenland Zugang zu den ihr zustehenden Leistungen zu erhalten. Ihr aktueller Gesundheitszustand lässt ferner nicht befürchten, dass sie bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung ihrer Lage zu erwarten hätte, wie dies für eine Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen gefordert wird. 5.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 5.3.2 Mit Blick auf die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung (Art. 83 Abs. 5 AIG) nach Griechenland von Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, stellte das Gericht in seinem Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 weiter fest, dass dieser grundsätzlich auch für vulnerable Personen - wie zum Beispiel Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind - Gültigkeit zukommt. Nicht länger aufrechterhalten wurde hingegen die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei äusserst vulnerablen Personen - wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist -, welche im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. In diesen Fällen ist der Wegweisungsvollzug nur bei Bestehen besonders begünstigender Umstände zumutbar (vgl. a.a.O. E. 11.5). Auch diese Vermutung kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es wiederum der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 5.3.3 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht hat und nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geriete. Insgesamt kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Obschon die von ihr geschilderten Erlebnisse in Griechenland zu bedauern sind, vermögen die Ausführungen in der Beschwerde zur Gesundheitsversorgung, zur Unterkunft und Verpflegung und zum Zugang zu einer Erwerbstätigkeit vor dem bereits erwähnten Hintergrund, dass sie während ihres kurzen Aufenthalts in Griechenland nicht alles ihr Zumutbare unternommen hat, um von den griechischen Behörden adäquate Hilfe zu erhalten, nicht zu überzeugen. Aufgrund ihres Schutzstatus und ihrer Aufenthaltsbewilligung hat sie die Möglichkeit, in Griechenland eine AMKA-Nummer zu beantragen, und es stehen ihr grundsätzlich die Garantien der Qualifikations-Richtlinie (insbesondere Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialhilfeleistungen, Wohnraum und medizinischer Versorgung) zu. Es darf ihr zugemutet werden, sich bei Unterstützungsbedarf, beispielsweise bei der Wohnungs- und Arbeitssuche sowie auch zum Erhalt des Reisepasses, an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Nichtregierungsorganisationen können ihr in dieser Hinsicht ebenfalls behilflich sein. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich nicht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine äusserst vulnerable Person handelt. Gegen die verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden wurden ihr Medikamente verschrieben; weitere ärztliche Termine waren im Verfügungszeitpunkt nicht ausstehend. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung - mit Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - bereits korrekt festgehalten hat, sind die psychischen und physischen Probleme der Beschwerdeführerin - ohne diese zu verkennen - nicht als gravierende Erkrankungen im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts einzustufen. Sie vermögen nicht den Schweregrad zu erreichen, bei dem davon auszugehen wäre, es handle sich bei ihr um eine äusserst vulnerable Person, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Mangels konkreter Hinweise, die diese Annahme widerlegen, ist davon auszugehen, dass ihre gesundheitlichen Probleme bei Bedarf in Griechenland behandelt werden können, zumal die medizinische Versorgung dort grundsätzlich gewährleistet ist und die griechischen Behörden im Rahmen der Überstellung über die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin informiert werden (vgl. hierzu statt vieler Urteil BVGer D-1383/2022 vom 31. März 2022 E. 6.6 m.w.H.). 5.3.4 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Regelvermutung, der Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei zumutbar, umzustossen. Angesichts dessen besteht auch keine Veranlassung zur Einholung individueller Garantien bezüglich einer angemessenen Unterbringung, Nahrung und medizinischen Versorgung nach ihrer Rückkehr nach Griechenland, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 31. März 2025 der Rückübernahme der Beschwerdeführerin explizit zugestimmt haben und sie über eine bis September 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 7.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich - unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin - die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vorneherein als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Patricia Petermann Loewe Versand: