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E-419/2019

E-419/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-01-31 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. November 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Ein am 27. November 2018 erfolgter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am (...) 2017 und (...) 2018 in Rumänien und am (...) 2017 in B._______ Asylgesuche eingereicht hatte. B. Am 28. November 2018 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei gab er an, er habe sowohl in Rumänien als auch in B._______ Asylgesuche gestellt. In Rumänien sei sein zweites Asylgesuch gutgeheissen und er sei als Flüchtling anerkannt worden. Die Vorinstanz gewährte ihm darauf das rechtliche Gehör zu einer Überstellung nach Rumänien oder nach B._______. Dagegen wendete er ein, er habe Rumänien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Er habe dort (...) Euro im Monat erhalten und (...) Euro für die Miete bezahlen müssen. Zudem gebe es dort keine Sicherheit. Ein Freund von ihm sei von der Schweiz nach Rumänien zurückgeschickt und dort getötet worden. Nach B._______ würde er zurückkehren, wenn sie ihn aufnehmen würden. C. C.a Gestützt auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Rumänien über die Rückübernahme von Personen vom 13. Juni 2008 (SR 0.142.116.639) sowie die Europäische Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (SR 0.142.305) ersuchte das SEM Rumänien am 30. November 2018 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. C.b Am 6. Dezember 2018 stimmten die rumänischen Behörden dem Übernahmeersuchen zu. D. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 7. Dezember 2018 mit, da er in Rumänien als Flüchtling anerkannt sei, werde das Dublin-Verfahren beendet. Sie beabsichtige deshalb, auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Rumänien wegzuweisen. Dazu gewährte sie ihm das rechtliche Gehör. E. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 nahm der Beschwerdeführer Stellung und führte aus, er wolle nicht nach Rumänien zurück. Er sei dort nicht in Sicherheit und habe keine Arbeit. F. Mit Verfügung vom 9. Januar 2019 - eröffnet am 21. Januar 2019 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Rumänien zurückgeführt würde. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten zu. G. Mit Eingabe vom 23. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-instanz sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Prozessual sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung zu gewähren, sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt von Erwägung E. 4. - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, wird eine Erweiterung des Streitgegenstandes angestrebt, was unzulässig ist. Auf die entsprechenden Anträge ist nicht einzutreten.

E. 4.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat diese vorliegend nicht entzogen. Auf den in der Rechtsmitteleingabe gestellten Eventualantrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist daher nicht einzutreten.

E. 5 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten. Der Bundesrat habe Rumänien als sicheren Drittstaat bezeichnet. Im vorliegenden Fall würden zwar Anzeichen bestehen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle, da er in Rumänien als Flüchtling anerkannt worden sei. In diesem Zusammenhang sei auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen. Gemäss dieser Bestimmung sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne dem Beschwerdeführer nicht gelingen, weil bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihm Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Der Beschwerdeführer könne nach Rumänien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten.

E. 6.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Rumänien um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Aus den Akten geht sodann hervor, dass die rumänischen Behörden den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und der Rückübernahme am 6. Dezember 2018 zugestimmt haben. Hinweise auf eine Verfolgung, die geeignet wären, die Regelvermutung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen, liegen nicht vor. Der Tod eines Freundes ist zwar tragisch und bedauerlich, vermag jedoch an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 Der Beschwerdeführer ist den Akten zufolge seit dem (...) 2018 in Rumänien als Flüchtling anerkannt. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Rumänien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor (...) Jahren in Folge einer Operation auf dem (...) vollständig (...) und seither an chronischen Kopfschmerzen leidet. Eine am (...) 2018 im Spital (...) durchgeführte MRI-Untersuchung hat indes keinen pathologischen Befund respektive keine Erklärung für die Kopfschmerzen ergeben (vgl. SEM-Akten A20/6). Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers können demnach nicht unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien), §183, genannten "other very exceptional cases" subsumiert werden: Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Rumänien einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre, zumal die medizinische Versorgung in Rumänien gewährleistet ist. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Ausländer würden in Rumänien angegriffen, ist festzuhalten, dass er im Falle einer Bedrohungslage die dortige Schutzinfrastruktur in Anspruch nehmen kann. In Anbetracht dessen, dass offenbar ein geordnetes Asylverfahren durchgeführt und dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde sowie aufgrund der umgehenden Beantwortung der Anfrage um Rückübernahme, erweist sich der Einwand in der Beschwerde, Rumänien würde über kein funktionierendes Rechtssystem verfügen, als unbegründet. Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Rumänien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen.

E. 8.3.2 Als anerkannter Flüchtling stehen dem Beschwerdeführer in Rumänien alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit rumänischen Bürgern beziehungsweise anderen Ausländern, beispielsweise in Bezug auf den Zugang zu Gerichten, die Erwerbstätigkeit, die Fürsorge und die soziale Sicherheit (vgl. Art. 16-24 FK). Rumänien ist auch an die Richtlinie 2011/95 der EU (Qualifikationsrichtlinie) gebunden. Im Kapitel VII dieser Richtlinie werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 27 [Zugang zu Bildung], Art. 29 [Sozialhilfeleistungen], Art. 30 [medizinische Versorgung] und Art. 32 Wohnraum ).

E. 8.3.3 Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer in Rumänien in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. In der Rechtsmitteleingabe weist er erneut auf die desolate Lage auf dem Arbeitsmarkt hin. Es liegt indes am Beschwerdeführer, gegenüber den rumänischen Behörden seinen Anspruch auf Unterstützung, Unterkunft und medizinische Versorgung geltend zu machen, gegebenenfalls auf dem Rechtsweg. Sodann können seine medizinischen Probleme auch in Rumänien behandelt werden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug erweist sich als zumutbar.

E. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die rumänischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 110a AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-419/2019 Urteil vom 31. Januar 2019 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; (sicherer Drittstaat), Verfügung des SEM vom 9. Januar 2019 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. November 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Ein am 27. November 2018 erfolgter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am (...) 2017 und (...) 2018 in Rumänien und am (...) 2017 in B._______ Asylgesuche eingereicht hatte. B. Am 28. November 2018 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei gab er an, er habe sowohl in Rumänien als auch in B._______ Asylgesuche gestellt. In Rumänien sei sein zweites Asylgesuch gutgeheissen und er sei als Flüchtling anerkannt worden. Die Vorinstanz gewährte ihm darauf das rechtliche Gehör zu einer Überstellung nach Rumänien oder nach B._______. Dagegen wendete er ein, er habe Rumänien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Er habe dort (...) Euro im Monat erhalten und (...) Euro für die Miete bezahlen müssen. Zudem gebe es dort keine Sicherheit. Ein Freund von ihm sei von der Schweiz nach Rumänien zurückgeschickt und dort getötet worden. Nach B._______ würde er zurückkehren, wenn sie ihn aufnehmen würden. C. C.a Gestützt auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Rumänien über die Rückübernahme von Personen vom 13. Juni 2008 (SR 0.142.116.639) sowie die Europäische Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (SR 0.142.305) ersuchte das SEM Rumänien am 30. November 2018 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. C.b Am 6. Dezember 2018 stimmten die rumänischen Behörden dem Übernahmeersuchen zu. D. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 7. Dezember 2018 mit, da er in Rumänien als Flüchtling anerkannt sei, werde das Dublin-Verfahren beendet. Sie beabsichtige deshalb, auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Rumänien wegzuweisen. Dazu gewährte sie ihm das rechtliche Gehör. E. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 nahm der Beschwerdeführer Stellung und führte aus, er wolle nicht nach Rumänien zurück. Er sei dort nicht in Sicherheit und habe keine Arbeit. F. Mit Verfügung vom 9. Januar 2019 - eröffnet am 21. Januar 2019 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Rumänien zurückgeführt würde. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten zu. G. Mit Eingabe vom 23. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-instanz sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Prozessual sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung zu gewähren, sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt von Erwägung E. 4. - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, wird eine Erweiterung des Streitgegenstandes angestrebt, was unzulässig ist. Auf die entsprechenden Anträge ist nicht einzutreten. 4.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat diese vorliegend nicht entzogen. Auf den in der Rechtsmitteleingabe gestellten Eventualantrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist daher nicht einzutreten. 5. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten. Der Bundesrat habe Rumänien als sicheren Drittstaat bezeichnet. Im vorliegenden Fall würden zwar Anzeichen bestehen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle, da er in Rumänien als Flüchtling anerkannt worden sei. In diesem Zusammenhang sei auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen. Gemäss dieser Bestimmung sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne dem Beschwerdeführer nicht gelingen, weil bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihm Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Der Beschwerdeführer könne nach Rumänien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. 6.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Rumänien um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Aus den Akten geht sodann hervor, dass die rumänischen Behörden den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und der Rückübernahme am 6. Dezember 2018 zugestimmt haben. Hinweise auf eine Verfolgung, die geeignet wären, die Regelvermutung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen, liegen nicht vor. Der Tod eines Freundes ist zwar tragisch und bedauerlich, vermag jedoch an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Der Beschwerdeführer ist den Akten zufolge seit dem (...) 2018 in Rumänien als Flüchtling anerkannt. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Rumänien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor (...) Jahren in Folge einer Operation auf dem (...) vollständig (...) und seither an chronischen Kopfschmerzen leidet. Eine am (...) 2018 im Spital (...) durchgeführte MRI-Untersuchung hat indes keinen pathologischen Befund respektive keine Erklärung für die Kopfschmerzen ergeben (vgl. SEM-Akten A20/6). Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers können demnach nicht unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien), §183, genannten "other very exceptional cases" subsumiert werden: Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Rumänien einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre, zumal die medizinische Versorgung in Rumänien gewährleistet ist. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Ausländer würden in Rumänien angegriffen, ist festzuhalten, dass er im Falle einer Bedrohungslage die dortige Schutzinfrastruktur in Anspruch nehmen kann. In Anbetracht dessen, dass offenbar ein geordnetes Asylverfahren durchgeführt und dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde sowie aufgrund der umgehenden Beantwortung der Anfrage um Rückübernahme, erweist sich der Einwand in der Beschwerde, Rumänien würde über kein funktionierendes Rechtssystem verfügen, als unbegründet. Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Rumänien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. 8.3.2 Als anerkannter Flüchtling stehen dem Beschwerdeführer in Rumänien alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit rumänischen Bürgern beziehungsweise anderen Ausländern, beispielsweise in Bezug auf den Zugang zu Gerichten, die Erwerbstätigkeit, die Fürsorge und die soziale Sicherheit (vgl. Art. 16-24 FK). Rumänien ist auch an die Richtlinie 2011/95 der EU (Qualifikationsrichtlinie) gebunden. Im Kapitel VII dieser Richtlinie werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 27 [Zugang zu Bildung], Art. 29 [Sozialhilfeleistungen], Art. 30 [medizinische Versorgung] und Art. 32 Wohnraum ). 8.3.3 Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer in Rumänien in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. In der Rechtsmitteleingabe weist er erneut auf die desolate Lage auf dem Arbeitsmarkt hin. Es liegt indes am Beschwerdeführer, gegenüber den rumänischen Behörden seinen Anspruch auf Unterstützung, Unterkunft und medizinische Versorgung geltend zu machen, gegebenenfalls auf dem Rechtsweg. Sodann können seine medizinischen Probleme auch in Rumänien behandelt werden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug erweist sich als zumutbar. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die rumänischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.

9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 110a AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin